{"id":73735,"date":"2021-04-18T13:49:00","date_gmt":"2021-04-18T11:49:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73735"},"modified":"2021-04-18T13:49:00","modified_gmt":"2021-04-18T11:49:00","slug":"schaetzung-und-sachverstaendigengutachten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/schaetzung-und-sachverstaendigengutachten\/","title":{"rendered":"Sch\u00e4tzung und Sachverst\u00e4ndigengutachten"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 14. Januar 2021, X B 25\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.140121.XB25.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 4 Abs 1 , EStG \u00a7 5 , AO \u00a7 162 Abs 2 , FGO \u00a7 76 Abs 1 S 1 , FGO \u00a7 96 Abs 1 S 1 , FGO \u00a7 118 Abs 2 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 , AO \u00a7 5 , EStG VZ 2010<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 30. Januar 2020, Az: 4 K 4198\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Sch\u00e4tzung der Besteuerungsgrundlage zul\u00e4ssig ist, ist wie die Bestimmung der ma\u00dfgeblichen Sch\u00e4tzungskriterien eine rechtliche Beurteilung. Diese obliegt dem FG, so dass hierzu die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens regelm\u00e4\u00dfig nicht in Betracht kommen d\u00fcrfte.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 30.01.2020 &#8211; 4 K 4198\/16 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) betrieb im Streitjahr 2010 ein Taxiunternehmen mit 30&nbsp;Taxen. Den Gewinn f\u00fcr diesen Gewerbebetrieb ermittelte der Kl\u00e4ger durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;5 des Einkommensteuergesetzes (EStG).<\/li><li>F\u00fcr das Streitjahr ermittelte der Kl\u00e4ger Umsatzerl\u00f6se in H\u00f6he von 1.298.763,41&nbsp;\u20ac. Den Gewerbeertrag gab er mit 38.333&nbsp;\u20ac an. Im Rahmen einer u.a. das Streitjahr betreffenden Au\u00dfenpr\u00fcfung stellte der Pr\u00fcfer des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) fest, dass die beim Kl\u00e4ger angestellten Fahrer keine Schichtzettel gef\u00fchrt h\u00e4tten. Stattdessen h\u00e4tten sie eine vom Kl\u00e4ger selbst entworfene Excel-Tabelle ausgef\u00fcllt. Diese habe keine Angaben f\u00fcr die Gesamtkilometer laut Tachometer zum Schichtanfang und -ende ausgewiesen. Die Werte seien zusammenfassend f\u00fcr einen Zeitraum von 15&nbsp;Tagen nachgetragen worden. Auch habe die Tabelle vorgesehen, dass nur die Arbeitszeit, nicht jedoch Schichtanfang und -ende einzutragen gewesen seien. Es seien, wenn \u00fcberhaupt, nur volle Stunden angegeben worden. Au\u00dferdem seien pauschale K\u00fcrzungen vorgenommen worden. Handschriftliche Ursprungsbelege seien nicht vollst\u00e4ndig f\u00fcr alle Fahrer vorhanden gewesen. Aufzeichnungen \u00fcber die Art der Zahlung habe die Tabelle nicht ausgewiesen. Fehlfahrten k\u00f6nnten nicht tageweise zugeordnet werden.<\/li><li>Der Pr\u00fcfer des FA sah die Buchf\u00fchrung nicht als ordnungsgem\u00e4\u00df an und f\u00fchrte eine Vergleichsrechnung der Erl\u00f6se mit den Dieselkosten sowie einen Chi-Quadrat-Test durch, die beide Auff\u00e4lligkeiten auswiesen. Der Pr\u00fcfer erh\u00f6hte deshalb den Gewinn f\u00fcr das Taxiunternehmen durch eine pauschale Hinzusch\u00e4tzung in H\u00f6he von 50.000&nbsp;\u20ac. Das FA erlie\u00df entsprechend ge\u00e4nderte Bescheide.<\/li><li>Einspr\u00fcche und Klage blieben erfolglos. Auch das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, dass der Kl\u00e4ger seine Pflichten zur Einzelaufzeichnung im Streitjahr verletzt habe. Nach seiner \u00dcberzeugung sei der deshalb vorliegende Versto\u00df gegen die formellen Anforderungen an die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Buchf\u00fchrung so gewichtig gewesen, dass von einer sachlichen Richtigkeit der Buchf\u00fchrung des Kl\u00e4gers im Streitjahr nicht ausgegangen werden k\u00f6nne. Die pauschale Hinzusch\u00e4tzung von 50.000&nbsp;\u20ac zum Gewinn des Kl\u00e4gers aus dem Taxiunternehmen sei nicht zu beanstanden. Angesichts der vom Kl\u00e4ger erkl\u00e4rten Umsatzerl\u00f6se sei ein solcher pauschaler Sicherheitszuschlag wirtschaftlich vern\u00fcnftig. Ausgehend von der Untersuchung der Linne und Krause GmbH zur Wirtschaftlichkeit des Taxigewerbes in Berlin f\u00fcr das Jahr 2012 sei unter Ber\u00fccksichtigung der dort genannten Durchschnittswerte und eines pauschalen Abschlags von 20&nbsp;% von einem Jahresumsatz pro Taxi im Streitjahr von 42.738&nbsp;\u20ac, bei einem Mehrfahrzeugbetrieb von 48.172&nbsp;\u20ac auszugehen. Diese Betr\u00e4ge l\u00e4gen im Bereich der Hinzusch\u00e4tzung. Entsprechendes ergebe sich auch unter Ber\u00fccksichtigung der sog. Tischvorlage des Kl\u00e4gers aus dem Er\u00f6rterungstermin. Deren gemittelte Werte f\u00fcr die Jahre 2009 und 2011 f\u00fchrten ebenfalls zu einem Gesamtumsatz, der etwas \u00fcber 70.000&nbsp;\u20ac \u00fcber dem vom Kl\u00e4ger erkl\u00e4rten Umsatz liege.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger begehrt die Revisionszulassung wegen Verfahrensm\u00e4ngeln. Das FG sei den Beweisantr\u00e4gen des Kl\u00e4gers nicht nachgegangen, habe die Grunds\u00e4tze der Sch\u00e4tzung verletzt und seine Entscheidung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen.<\/li><li>Das FA tritt der Beschwerde entgegen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist &#8211;unterstellt, sie entspricht den Darlegungsanforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung (FGO)&#8211; jedenfalls unbegr\u00fcndet. Es liegt keiner der vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Verfahrensm\u00e4ngel vor, auf dem die Entscheidung des FG beruhen kann (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO).<\/li><li>1. Der vom Kl\u00e4ger ger\u00fcgte Versto\u00df des FG gegen die richterliche Sachaufkl\u00e4rungspflicht (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) dahingehend, dass es kein fall- und sachbezogenes Sachverst\u00e4ndigengutachten eingeholt habe, sondern stattdessen den pauschalen Sicherheitszuschlag des FA von 50.000&nbsp;\u20ac ausgehend von der Untersuchung der Linne und Krause GmbH auf Schl\u00fcssigkeit pr\u00fcfe, ist nicht gegeben.<\/li><li>Die Ablehnung eines solchen Sachverst\u00e4ndigengutachtens stellt unabh\u00e4ngig von der Frage, ob es schon ausreicht, wenn dieses schrifts\u00e4tzlich vor der m\u00fcndlichen Verhandlung beantragt worden ist, keinen Verfahrensmangel dar.<\/li><li>a) Zun\u00e4chst ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Sch\u00e4tzung der Besteuerungsgrundlagen zul\u00e4ssig ist, ebenso wie die Bestimmung der ma\u00dfgeblichen Sch\u00e4tzungskriterien eine rechtliche Beurteilung erfordert, die in erster Linie dem FG obliegt und weder regelm\u00e4\u00dfig noch in bestimmten Einzelf\u00e4llen durch ein Sachverst\u00e4ndigengutachten vorbereitet werden muss (vgl. nur Senatsbeschluss vom 14.05.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;176\/12, BFH\/NV 2013, 1445, Rz&nbsp;28, m.w.N.).<\/li><li>Welche Sch\u00e4tzungsmethode das FG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;162 der Abgabenordnung (AO) aufgrund seiner eigenen Sch\u00e4tzungsbefugnis w\u00e4hlt, ist grunds\u00e4tzlich Sache des FG, soweit diese Methode geeignet ist, ein schl\u00fcssiges, wirtschaftlich sinnvolles und der Wirklichkeit entsprechendes Ergebnis zu erzielen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 08.08.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;117\/18, BFH\/NV 2019, 1219, Rz&nbsp;22).<\/li><li>Es ist gerechtfertigt, bei einer Pflichtverletzung des Steuerpflichtigen, insbesondere bei einer nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfen Buchf\u00fchrung wie hier, einen Sicherheitszuschlag vorzunehmen (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 15.04.2015&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;49\/12, Rz&nbsp;19, m.w.N.). Der Sicherheitszuschlag l\u00e4sst sich dabei als eine griffweise Sch\u00e4tzung, die in einem vern\u00fcnftigen Verh\u00e4ltnis zu den erkl\u00e4rten oder nicht erkl\u00e4rten Einnahmen stehen muss, charakterisieren (vgl. nur Senatsurteil vom 20.03.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;11\/16, BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992, Rz&nbsp;51, m.w.N.).<\/li><li>b) In der Beanstandung der gew\u00e4hlten Sch\u00e4tzungsmethode liegt damit die R\u00fcge einer falschen Rechtsanwendung durch das FG, nicht aber die R\u00fcge eines Versto\u00dfes gegen die richterliche Sachaufkl\u00e4rungspflicht. Hinzu kommt, dass die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens grunds\u00e4tzlich im pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen des Gerichts steht. Die Ermessensfreiheit findet indes dort ihre Grenzen, wo sich die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Sachverst\u00e4ndigen mangels eigener Sachkunde des Gerichts aufdr\u00e4ngen musste (so schon BFH-Urteil vom 04.03.1993&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;33\/92, BFH\/NV 1993, 739, Rz&nbsp;23, m.w.N.). Auch die Plausibilit\u00e4t eines Sicherheitszuschlags kann aufgrund eigener Sachkunde des Gerichts, gest\u00fctzt auf allgemeine Branchenuntersuchungen, dargelegt werden.<\/li><li>c) Das FG hat sich ausweislich der Urteilsgr\u00fcnde ausf\u00fchrlich nicht nur mit den Anforderungen an die Einzelaufzeichnung von Ums\u00e4tzen von Taxiunternehmen anhand von Schichtzetteln und der damit verbundenen formellen Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Buchf\u00fchrung befasst. Es hat auch erl\u00e4utert, wieso es unter Ber\u00fccksichtigung der notwendigen Begr\u00fcndungstiefe das anhand einer griffweisen Sch\u00e4tzung gefundene Sch\u00e4tzungsergebnis des FA f\u00fcr so \u00fcberzeugend h\u00e4lt, dass es dieses im Rahmen seiner eigenen Sch\u00e4tzungsbefugnis \u00fcbernommen hat. Unter Bezugnahme auf die Untersuchung der Linne und Krause GmbH zur Wirtschaftlichkeit des Taxigewerbes in Berlin aus dem Jahr 2016 f\u00fcr das Jahr 2012 hat es den durchschnittlichen Umsatz f\u00fcr ein Taxiunternehmen mit 30&nbsp;Taxen berechnet und das Ergebnis anhand der Zahlen aus der Tischvorlage zum Er\u00f6rterungstermin verprobt, auf deren Grundlage das FG wiederum den Wert f\u00fcr das Streitjahr rechnerisch mittelt. Auch hat das FG aufgezeigt, warum es davon \u00fcberzeugt ist, dass sich das Taxiunternehmen des Kl\u00e4gers von einem Durchschnittsunternehmen nicht unterscheidet.<\/li><li>d) Wenn der Kl\u00e4ger darauf verweist, dass die vom FG ermittelten Werte Umsatzzahlen seien und deshalb meint, sie k\u00f6nnten einen pauschalen Gewinnzuschlag in H\u00f6he von 50.000&nbsp;\u20ac nicht plausibilisieren, verkennt er, dass mangels substantiierten Vortrags nicht ohne weiteres davon auszugehen ist, dass der aufgrund der formell nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfen Buchf\u00fchrung zu sch\u00e4tzende Mehrumsatz mit weiteren Betriebsausgaben verbunden sein muss.<\/li><li>2. Soweit der Kl\u00e4ger geltend macht, das FG habe seine Entscheidung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen, r\u00fcgt er einen Versto\u00df des FG gegen den klaren Inhalt der Akten (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>a) \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO verpflichtet das Gericht, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollst\u00e4ndig und einwandfrei zu ber\u00fccksichtigen (BFH-Beschluss vom 05.06.2000&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;38\/19, BFH\/NV 2020, 1267, Rz&nbsp;3, m.w.N.). Das FG entscheidet unter Versto\u00df gegen den klaren Inhalt der Akten, wenn es seine Entscheidung ma\u00dfgeblich auf in den Akten befindliche Unterlagen st\u00fctzt, diese Unterlagen die durch das FG gezogenen Schlussfolgerungen aber nicht tragen (vgl. BFH-Beschluss vom 17.07.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;30,&nbsp;32-34,&nbsp;38\/18, BFHE 265, 5, BStBl II 2019, 620, Leitsatz&nbsp;1. und Rz&nbsp;12). Eine Verletzung des \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO liegt dagegen nicht schon deshalb vor, wenn das FG eine unzutreffende Sachverhalts- oder Beweisw\u00fcrdigung vornimmt.<\/li><li>b) Unabh\u00e4ngig davon, dass der Kl\u00e4ger lediglich pauschal r\u00fcgt, das FG habe seine Entscheidung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen, zielt auch sein diesbez\u00fcglicher Vortrag allein darauf ab, dass das FG im Rahmen seiner Sch\u00e4tzung eine unzutreffende Sachverhaltsw\u00fcrdigung unter Zugrundelegung nicht relevanter Zahlen vorgenommen habe. Damit wendet sich der Kl\u00e4ger jedoch im Kern allein gegen die materielle Richtigkeit der vom FG \u00fcbernommenen Sch\u00e4tzung.<\/li><li>Macht der Kl\u00e4ger aber lediglich einen Rechtsfehler in Bezug auf die H\u00f6he einer Sch\u00e4tzung geltend, l\u00e4ge lediglich ein &#8222;schlichter&#8220; Rechtsanwendungsfehler vor, der nicht zur Revisionszulassung berechtigt. Dies betrifft auch den Fall einer nicht ausreichend tiefen Begr\u00fcndung eines Sicherheitszuschlags. Denn anders als in einem bereits anh\u00e4ngigen Revisionsverfahren bedarf es f\u00fcr die Zulassung der Revision aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde eines qualifizierten Rechtsfehlers gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO.<\/li><li>c) Selbst f\u00fcr den Fall, dass der Kl\u00e4ger, der ausdr\u00fccklich Verfahrensfehler r\u00fcgt, in Bezug auf die Sch\u00e4tzung auch diesen Revisionszulassungsgrund geltend machen wollte, l\u00e4ge er nicht vor. Denn ein solcher qualifizierter Rechtsanwendungsfehler in Bezug auf die H\u00f6he einer Sch\u00e4tzung kann nur vorliegen, wenn objektive Willk\u00fcr zu bejahen ist. Dies ist erst der Fall, wenn das Sch\u00e4tzungsergebnis des FG wirtschaftlich unm\u00f6glich und damit schlechthin unvertretbar ist. Selbst ein Versto\u00df gegen Denkgesetze f\u00fchrt bei Sch\u00e4tzungen erst dann zur Zulassung der Revision wegen willk\u00fcrlich falscher Rechtsanwendung, wenn sich das Ergebnis als offensichtlich realit\u00e4tsfremd darstellt (Senatsbeschluss vom 21.07.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;167\/16, BFH\/NV 2017, 1447, Rz&nbsp;17, m.w.N.). Dies ist schon aufgrund der umfangreichen und differenzierten Begr\u00fcndung des FG zur H\u00f6he des Sicherheitszuschlags nicht gegeben.<\/li><li>Ohne Belang ist im \u00dcbrigen auch die Behauptung des Kl\u00e4gers, das FA habe in Folgejahren die Art seiner Aufzeichnung akzeptiert bzw. die zeitlich sp\u00e4ter begonnene Nutzung von Fiskaltaxometern habe zu keinen Abweichungen zu den von ihm im Streitjahr erkl\u00e4rten Ums\u00e4tzen gef\u00fchrt. In beiden F\u00e4llen betreffen die Behauptungen des Kl\u00e4gers nicht das Streitjahr und lassen auch nicht die vom FG festgestellte gravierende formelle Ordnungswidrigkeit der Buchf\u00fchrung entfallen. FA und FG waren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;162 Abs.&nbsp;2 AO zur Sch\u00e4tzung berechtigt und verpflichtet.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>4. Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begr\u00fcndung nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO ab.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 14. Januar 2021, X B 25\/20 ECLI:DE:BFH:2021:B.140121.XB25.20.0 BFH X. 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