{"id":73737,"date":"2021-04-18T13:49:46","date_gmt":"2021-04-18T11:49:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73737"},"modified":"2021-04-18T13:49:46","modified_gmt":"2021-04-18T11:49:46","slug":"verzinsung-eines-erstattungsanspruchs","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verzinsung-eines-erstattungsanspruchs\/","title":{"rendered":"Verzinsung eines Erstattungsanspruchs"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 21. Januar 2021, VII B 121\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.210121.VIIB121.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ZK Art 241 S 1 , EWGV 2913\/92 Art 241 S 1 , ZK Art 12 Abs 5 Buchst a Nr i , EWGV 2913\/92 Art 12 Abs 5 Buchst a Nr i , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1 , EUV 952\/2013 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 , AEUV Art 267<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 22. Juli 2020, Az: 4 K 1163\/18 Z<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Die Verzinsung von Einfuhrabgaben, die infolge einer \u00c4nderung der KN erstattet werden, ist nicht gem\u00e4\u00df Art. 241 Satz 1 ZK ausgeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 22.07.2020 &#8211; 4 K 1163\/18 Z wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdegegnerin (Kl\u00e4gerin) f\u00fchrte im Jahr 2013 LCD-Monitore und R\u00fcckfahrvideosysteme in das Zollgebiet der Union ein. Sie erwirkte zwei verbindliche Zolltarifausk\u00fcnfte (vZTAe), in denen diese Waren in die Unterpos.&nbsp;8528&nbsp;59&nbsp;40&nbsp;90&nbsp;0 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht wurden. Dagegen legte die Kl\u00e4gerin jeweils Einspruch ein.<\/li><li>Sie meldete dessen ungeachtet nach Erteilung der vZTAe entsprechende Waren unter der Unterpos. 8528&nbsp;59&nbsp;40&nbsp;90&nbsp;0&nbsp;KN zur \u00dcberf\u00fchrung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Die Anmeldungen wurden im Rahmen der Zollabfertigung nicht n\u00e4her gepr\u00fcft. Der Beklagte und Beschwerdef\u00fchrer (das Hauptzollamt &#8211;HZA&#8211;) setzte mit Einfuhrabgabenbescheiden vom 05.08., 07.08., 16.08., 19.08., 06.09., 21.10., 20.11., 21.11. und 27.11.2013 Zoll (14&nbsp;%) und Einfuhrumsatzsteuer fest.<\/li><li>Am 22.11.2013 erkl\u00e4rte das Hauptzollamt X, dass sich die Einspruchsverfahren wegen einer \u00c4nderung des Zolltarifs aufgrund der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;953\/2013 des Rates vom 26.09.2013 zur \u00c4nderung von Anhang&nbsp;I der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;2658\/87 \u00fcber die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif &#8211;VO&nbsp;953\/2013&#8211; (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union Nr.&nbsp;L 263\/4) erledigt h\u00e4tten.<\/li><li>Am 10.02.2014 beantragte die Kl\u00e4gerin die Erstattung von Einfuhrabgaben gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;236 Abs.&nbsp;1 des Zollkodex (ZK) mit der Begr\u00fcndung, die Monitore seien unter der Codenr.&nbsp;8528&nbsp;59&nbsp;40&nbsp;20&nbsp;0&nbsp;KN (0&nbsp;% Einfuhrzoll) einzureihen. Dem kam das HZA teilweise nach und erstattete mit Bescheid vom 07.11.2016 Einfuhrzoll in H\u00f6he von [\u2026]&nbsp;\u20ac. Die Erstattung wurde innerhalb von drei Monaten vollzogen.<\/li><li>Au\u00dferdem beantragte die Kl\u00e4gerin die Festsetzung von Erstattungszinsen, was das HZA ablehnte. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) urteilte, es bestehe zwar keine Verzinsungspflicht nach Art.&nbsp;241 Satz&nbsp;2 ZK. Allerdings ergebe sich ein Verzinsungsanspruch unmittelbar aus dem Unionsrecht. Ein Versto\u00df gegen Unionsrecht liege im Streitfall darin, dass die Waren zun\u00e4chst unstreitig unzutreffend eingereiht worden seien. Art.&nbsp;241 Satz&nbsp;1 ZK sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) einschr\u00e4nkend auszulegen. Die Vorschrift sei nur in gew\u00f6hnlichen Situationen anzuwenden. Der Ausschluss der Verzinsung betreffe demnach Fehler, die wegen des auf rascher Abwicklung basierenden Abfertigungssystems auftr\u00e4ten und sp\u00e4ter beseitigt w\u00fcrden. Aufgrund der unzutreffenden vZTAe liege dem Streitfall jedoch keine gew\u00f6hnliche Situation zugrunde, weil die Zollbeh\u00f6rden die Waren im Zuge der Auskunftsverfahren eingehend gepr\u00fcft h\u00e4tten und ihnen ein materiell-rechtlicher Fehler bei der Einreihung unterlaufen sei. Die fehlerhafte Anmeldung durch die Kl\u00e4gerin habe erkennbar auf den unzutreffenden vZTAe beruht, auch wenn diese nach dem damals anzuwendenden Recht nur die Zollbeh\u00f6rden gebunden h\u00e4tten.<\/li><li>Dagegen wendet sich das HZA mit der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde, die es mit der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;) begr\u00fcndet. Es sei zu kl\u00e4ren, ob eine fehlerhafte Anwendung von unionsrechtlichen Vorschriften, die mit h\u00f6herrangigem Unionsrecht in Einklang st\u00fcnden, zu einem unionsrechtlichen Zinsanspruch f\u00fchre, auch wenn der Versto\u00df gegen das Unionsrecht nicht durch ein Gericht, sondern durch die Zollbeh\u00f6rde festgestellt und korrigiert worden sei. Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig sei auch, ob ein Rechtsanwendungsfehler vorliege, der zu einem unionsrechtlichen Zinsanspruch f\u00fchren k\u00f6nne, wenn es f\u00fcr die Verwaltungsentscheidung erforderlich sei, rechtliche Unklarheiten durch eine EU-Verordnung auszur\u00e4umen. Schlie\u00dflich sei dar\u00fcber zu entscheiden, ob Art.&nbsp;241 ZK auch Anwendung finde, wenn die erstatteten Einfuhrabgaben nicht aufgrund der Schnelligkeit des Abfertigungsverfahrens zu Unrecht erhoben worden seien. Au\u00dferdem habe das FG Hamburg zwischenzeitlich den EuGH um Entscheidung ersucht, ob die Erstattung unberechtigt erhobener Abgaben au\u00dferhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu einem unionsrechtlichen Zinsanspruch f\u00fchren k\u00f6nne und ob eine Abgabenerhebung, die sich erst nach einer Auslegungsentscheidung durch den EuGH als unzutreffend erwiesen habe, zu Zinsanspr\u00fcchen f\u00fchre (Beschl\u00fcsse des FG Hamburg vom 01.09.2020&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;67\/18, Zeitschrift f\u00fcr Z\u00f6lle und Verbrauchsteuern &#8211;ZfZ&#8211; 2021, 49, und vom 20.08.2020&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;56\/18, ZfZ 2021, 60).<\/li><li>Nach dem EuGH-Urteil Littlewoods Retail u.a. vom 19.07.2012&nbsp;&#8211; C-591\/10 (EU:C:2012:478, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2012, 1018) k\u00f6nne ein Rechtsanwendungsfehler grunds\u00e4tzlich zu einem unionsrechtlichen Zinsanspruch f\u00fchren. Dies gelte auch in F\u00e4llen, in denen das zugrunde liegende Unionsrecht nur mittelbar, n\u00e4mlich in Form einer durch den Mitgliedstaat zutreffend in nationales Recht umgesetzten Richtlinie zur Anwendung gekommen sei. Zu ber\u00fccksichtigen sei allerdings, dass alle Steuererstattungsanspr\u00fcche, zu denen der EuGH auf einen Zinsanspruch erkannt habe, durch ein vorangegangenes Gerichtsverfahren festgestellt worden seien. Im Streitfall sei die Abhilfe jedoch durch das Hauptzollamt X im au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren erfolgt. Ein Zinsanspruch werde weder im sekund\u00e4ren Unionszollrecht noch in der Abgabenordnung begr\u00fcndet, wenn Entscheidungen der Zollbeh\u00f6rden auf dem Verwaltungsweg korrigiert w\u00fcrden. Da der Gesetzgeber in der VO&nbsp;953\/2013 festgestellt habe, dass die zutreffende Einreihung technisch unm\u00f6glich geworden sei, stelle die sich daraus ergebende Abgabenberechnung keinen Versto\u00df gegen das Unionsrecht dar, wenn sie sich erst als unzutreffend erweise, nachdem der Gesetzgeber die Rechtslage bereinigt habe. Es mangele daher an einem Rechtsanwendungsfehler, der einen unionsrechtlichen Zinsanspruch begr\u00fcnden k\u00f6nne. Au\u00dferdem sei zu kl\u00e4ren, ob eine f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die H\u00f6he der Abgaben zwingend erforderliche Rechtsverordnung, die zur Erstattung von Abgaben f\u00fchre, dem Zinsanspruch entgegenstehe. Zudem m\u00fcsse auch bei Vorg\u00e4ngen im Rahmen der ATLAS-Anwendung &#8222;Nacherhebung, Erstattung oder Erlass&#8220; als Masseverfahren mit einer gewissen Fehleranf\u00e4lligkeit gerechnet werden. Das ausgewogene Prinzip, sowohl bei Erstattungen als auch bei Nacherhebungen keine Zinsen zu erheben, habe seine Ber\u00fccksichtigung in Art.&nbsp;241 ZK gefunden. Mit Art.&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 des Unionszollkodex sei eine im Wesentlichen gleichlautende Vorschrift in Kraft getreten.<\/li><li>Die Zulassung der Revision sei auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO). Die Vorentscheidung weiche vom EuGH-Urteil Wortmann vom 18.01.2017&nbsp;&#8211; C-365\/15 (EU:C:2017:19, ZfZ 2017, 42) ab, in dem der EuGH entschieden habe, dass eine allgemeine Zinspflicht unmittelbar aus dem Unionsrecht nicht gegeben sei, wenn dieser Art.&nbsp;241 ZK entgegenstehe. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn sich Rechtsanwendungsfehler aus dem auf rascher Abwicklung basierenden Abfertigungsverfahren erg\u00e4ben. Das FG sei demgegen\u00fcber davon ausgegangen, dass Art.&nbsp;241 ZK der allgemeinen Zinspflicht nicht entgegenstehe. Die Vorentscheidung weiche zudem auch von dem Vorlagebeschluss des FG Hamburg in ZfZ 2021, 49 ab, auch wenn die Entscheidung des FG Hamburg zeitlich nach der Vorentscheidung ergangen sei.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde nicht vorliegen.<\/li><li>1. Die Rechtssache hat keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO, weil die Frage nach einer Verzinsung des Erstattungsbetrags durch die EuGH-Rechtsprechung gekl\u00e4rt und daher so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat.<\/li><li>a) Mit Urteil Wortmann (EU:C:2017:19, ZfZ 2017, 42) hat der EuGH im Zusammenhang mit der Erstattung von Antidumpingzoll aufgrund der teilweisen Nichtigkeit der der Erhebung zugrunde liegenden Verordnung entschieden, dass Art.&nbsp;241 ZK in diesem Fall keine Anwendung findet. Diese Vorschrift betrifft den Fall, dass es sich nach der \u00dcberlassung der betreffenden Waren durch die Zollbeh\u00f6rde erweist, dass die urspr\u00fcngliche Festsetzung der Einfuhrabgaben nach unten angepasst werden muss und daher die entrichteten Einfuhrabgaben ganz oder teilweise zu erstatten sind. Der Vorschrift liegt die \u00dcberlegung zugrunde, dass die Zollbeh\u00f6rden die Zollanmeldungen in den meisten F\u00e4llen erst nachtr\u00e4glich pr\u00fcfen, so dass durchaus die M\u00f6glichkeit besteht, dass diese Pr\u00fcfung zur Erstattung bereits entrichteter Einfuhrabgaben f\u00fchrt.<\/li><li>Davon ausgehend scheidet eine Verzinsung aus, wenn die Zollanmeldung vor ihrer Annahme nicht \u00fcberpr\u00fcft wurde und die Unrichtigkeit der Abgabenfestsetzung der Schnelligkeit des Abfertigungsgeschehens geschuldet ist. Art.&nbsp;241 ZK steht einer Verzinsung allerdings dann nicht entgegen, wenn die Erstattung der Einfuhrabgaben aufgrund eines Wegfalls der Rechtsgrundlage f\u00fcr deren Festsetzung erfolgt. Dies ist auch dann der Fall, wenn &#8211;wie im Streitfall&#8211; nach der Annahme der Zollanmeldung die KN ge\u00e4ndert wird, aus der sich der f\u00fcr die Abgabenberechnung ma\u00dfgebliche Zollsatz ergibt.<\/li><li>Gleicherma\u00dfen stellt auch eine vZTA i.S. des Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 ZK eine solche Rechtsgrundlage dar, weil sich der Einf\u00fchrer auf sie in der Zollanmeldung berufen kann und die Zollbeh\u00f6rden gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 ZK hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung der Waren daran gebunden sind. Dem steht nicht entgegen, dass der Zollanmelder unter Geltung des ZK nicht verpflichtet war, sich in der Zollanmeldung auf die vZTA zu berufen. Denn jedenfalls war ein Zollanmelder berechtigt, sich auf eine f\u00fcr die eingef\u00fchrten Waren erteilte vZTA zu berufen. Stellt sich sp\u00e4ter heraus, dass diese &#8211;wie im Streitfall&#8211; aufgrund einer \u00c4nderung der KN letztlich materiell-rechtlich nicht richtig gewesen ist, ist auch dies ein Fall der fehlenden Rechtsgrundlage, so dass Art.&nbsp;241 Satz&nbsp;1 ZK einer Verzinsung nicht entgegensteht.<\/li><li>b) Die Rechtssache hat auch nicht deshalb grunds\u00e4tzliche Bedeutung, weil die Abhilfe im Streitfall im au\u00dfergerichtlichen Verfahren erfolgt ist, w\u00e4hrend dem EuGH-Urteil Wortmann (EU:C:2017:19, ZfZ 2017, 42) ein Fall zugrunde lag, in dem der EuGH die Antidumpingverordnung teilweise f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt hatte. Denn auch dann, wenn eine vZTA aufgrund einer \u00c4nderung der KN gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;5 Buchst.&nbsp;a Ziff.&nbsp;i ZK ung\u00fcltig geworden ist, entf\u00e4llt die gesicherte Rechtsposition des Zollanmelders und somit auch die Rechtsgrundlage f\u00fcr die in der Zollanmeldung vorgenommene Einreihung der Waren. Soweit die KN durch die VO&nbsp;953\/2013 ge\u00e4ndert worden ist, gilt dies gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;288 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und bedarf keiner gerichtlichen Entscheidung, um Rechtswirkung zu entfalten.<\/li><li>2. Die Vorentscheidung weicht nicht i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO von dem EuGH-Urteil Wortmann (EU:C:2017:19, ZfZ 2017, 42) ab. Denn im Streitfall beruht die Erstattung der Einfuhrabgaben nicht darauf, dass die Zollanmeldungen ungepr\u00fcft angenommen worden sind. Vielmehr hat die Kl\u00e4gerin die Einreihung entsprechend der ihr f\u00fcr die Waren erteilten vZTAe vorgenommen (s.o.). Eine Anwendung des Art.&nbsp;241 ZK und demzufolge einen Ausschluss der Verzinsung hat der EuGH in seinem Urteil Wortmann (EU:C:2017:19, ZfZ 2017, 42) jedoch nur f\u00fcr den Fall einer nachtr\u00e4glichen Pr\u00fcfung der Zollanmeldung angenommen, w\u00e4hrend er die Verzinsung eines Erstattungsanspruchs aufgrund des Wegfalls der f\u00fcr die Abgabenfestsetzung ma\u00dfgeblichen Rechtsgrundlage &#8211;ebenso wie das FG&#8211; ausdr\u00fccklich nicht ausgeschlossen hat.<\/li><li>Soweit sich das HZA auf ein Vorabentscheidungsersuchen des FG Hamburg beruft, legt es keine Divergenz i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO dar. Die Abweichung der Vorentscheidung von der in einem Vorabentscheidungsersuchen eines anderen nationalen Gerichts an den EuGH gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;267 AEUV vertretenen Rechtsauffassung kann schon grunds\u00e4tzlich die Zulassung der Revision nicht tragen (vgl. auch Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 23.04.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;229\/08, juris, zu einem Vorlagebeschluss an den Gro\u00dfen Senat des BFH nach \u00a7&nbsp;11 FGO). Der Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO setzt in der Fallgruppe der Rechtsprechungsdivergenz die Abweichung des angefochtenen Urteils von einer anderen gerichtlichen Entscheidung \u00fcber die n\u00e4mliche Rechtsfrage voraus. Mit einem Vorabentscheidungsersuchen gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;267 AEUV &#8222;entscheidet&#8220; das vorlegende Gericht jedoch nicht \u00fcber Rechtsfragen, was schon daraus zu ersehen ist, dass das Gericht in seinem sp\u00e4teren Urteil in dieser Sache nicht an die von ihm in dem Vorabentscheidungsersuchen vertretenen Rechtsansichten gebunden ist (BFH-Beschluss vom 21.03.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;63\/17, BFH\/NV 2018, 838, Rz&nbsp;13).<\/li><li>3. Von einer weiteren Begr\u00fcndung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO abgesehen.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 21. Januar 2021, VII B 121\/20 ECLI:DE:BFH:2021:B.210121.VIIB121.20.0 BFH VII. 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