{"id":73741,"date":"2021-04-23T15:21:38","date_gmt":"2021-04-23T13:21:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73741"},"modified":"2021-04-23T15:21:38","modified_gmt":"2021-04-23T13:21:38","slug":"kindergeld-beibehaltung-des-inlaendischen-wohnsitzes-des-kindergeldberechtigten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kindergeld-beibehaltung-des-inlaendischen-wohnsitzes-des-kindergeldberechtigten\/","title":{"rendered":"Kindergeld &#8211; Beibehaltung des inl\u00e4ndischen Wohnsitzes des Kindergeldberechtigten"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 12. November 2020, III R 6\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.121120.IIIR6.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 8 , EStG \u00a7 32 , EStG \u00a7 62 , EStG \u00a7 63 , EStG VZ 2017 , FGO \u00a7 118 Abs 2 , FGO \u00a7 126 Abs 3 S 1 Nr 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 16. Dezember 2019, Az: 8 K 2853\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die Grunds\u00e4tze, nach denen sich bestimmt, ob jemand einen inl\u00e4ndischen Wohnsitz nach \u00a7 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG hat, sind gekl\u00e4rt und richten sich nach \u00a7 8 AO.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Die Beurteilung, ob objektiv erkennbare Umst\u00e4nde auf die Beibehaltung und Nutzung einer Wohnung schlie\u00dfen lassen, liegt weitgehend auf tats\u00e4chlichem Gebiet und obliegt im Wesentlichen dem FG.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 16.12.2019 &#8211; 8 K 2853\/17 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist der Kindergeldanspruch f\u00fcr den Zeitraum ab Juli 2017 bis Oktober 2017 f\u00fcr ein minderj\u00e4hriges Kind.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger), der jordanischer Herkunft ist, ist deutscher Staatsangeh\u00f6riger und seit 2001 in zweiter Ehe mit einer jordanischen Staatsangeh\u00f6rigen verheiratet. Aus der Ehe ging der im Februar 2002 geborene Sohn A hervor. Der Kl\u00e4ger hat aus erster Ehe zwischenzeitlich vier erwachsene Kinder. Er und seine Ehefrau bewohnen seit 2005 eine Drei-Zimmer-Wohnung in M gemeinsam mit A und dem 1988 geborenen Sohn E aus erster Ehe. Das Wohnzimmer wird vom Kl\u00e4ger und seiner Frau auch als Schlafzimmer genutzt. Seit 2014 befindet sich der Kl\u00e4ger im Ruhestand.<\/li><li>A besuchte zun\u00e4chst die Grundschule und w\u00e4hrend der ersten beiden Klassen das Gymnasium in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland). Seit September 2014 geht A bis voraussichtlich zur Ablegung des jordanischen Abiturs im Juni 2020 auf eine Schule in V, Jordanien. Er wohnt im nahegelegenen P in der Wohnung seines Onkels und dessen Frau. Zun\u00e4chst lebte dort auch seine Gro\u00dfmutter, die zwischenzeitlich verstorben ist. In Jordanien liegen die Schulferien in den Monaten Juli und August und dauern zwei Monate. Im Jahr 2015 verbrachte A ausweislich der vorgelegten Flugtickets in den Sommermonaten 68 Tage, im Jahr 2016&nbsp; 57 Tage, im Jahr 2017&nbsp; 57 Tage und im Jahr 2018&nbsp; 56 Tage in Deutschland in der Wohnung in M.<\/li><li>Die Beklagte und Revisionskl\u00e4gerin (Familienkasse) hob mit Bescheid vom 30.08.2017 die Kindergeldfestsetzung ab Juli 2017 auf. W\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens legte der Kl\u00e4ger eine jordanische Schulbescheinigung vom 11.06.2017 vor. Au\u00dferdem teilte er mit, dass A mit seiner Mutter in der Wohnung des Schwagers und der Gro\u00dfmutter in Jordanien lebe.<\/li><li>Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 19.10.2017).<\/li><li>Im anschlie\u00dfenden Klageverfahren teilte der Kl\u00e4ger mit, dass A nach seinem Abitur in Jordanien ab dem Wintersemester 2020 beabsichtige, in Deutschland zu studieren. Das jordanische Abitur werde in Deutschland grunds\u00e4tzlich anerkannt. Im Allgemeinen seien er und seine Frau seit 2014 zusammen mit dem Sohn in Jordanien gewesen und w\u00e4hrend der Schulferien gemeinsam mit ihm nach Deutschland zur\u00fcckgekommen. Er habe f\u00fcr sich und seine Frau zwei Zimmer in V gemietet. Der Sohn habe unter der Woche in der Wohnung seines Onkels gewohnt, weil diese ganz nah bei der Schule gelegen habe. An den Wochenenden sei er immer zu ihm und seiner Frau gekommen. Die Wohnung in M habe ca.&nbsp;73&nbsp;qm Wohnfl\u00e4che. Dem \u00e4lteren Sohn E stehe eines dieser Zimmer zur alleinigen Nutzung zur Verf\u00fcgung. Auch A habe ein eigenes Zimmer. Das gr\u00f6\u00dfere Zimmer in der Wohnung werde von ihm und seiner Frau als Schlafzimmer und zugleich als Wohnzimmer genutzt. Die Wohnung seines Schwagers in P habe ca. 150 bis 170&nbsp;qm Wohnfl\u00e4che. Auch dort habe A ein eigenes Zimmer. A sei weiterhin in Deutschland tief verwurzelt. Jordanien sei ihm sprachlich und kulturell fremd. A sei deutscher Staatsangeh\u00f6riger und sehe seine Zukunft in Deutschland.<\/li><li>Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gelangte nach einer Zeugenvernehmung des Kindes zu der \u00dcberzeugung, dass A weiterhin einen Wohnsitz in Deutschland habe.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt die Familienkasse die Verletzung von Bundesrecht, n\u00e4mlich die unzutreffende Auslegung der \u00a7\u00a7&nbsp;62, 63 des Einkommensteuergesetzes (EStG), \u00a7\u00a7&nbsp;8, 9 der Abgabenordnung (AO) und \u00a7\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1, 119 Nr.&nbsp;6 der Finanzgerichtsordnung (FGO).<\/li><li>Die Familienkasse beantragt, das Urteil des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 16.12.2019&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;2853\/17 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>Die Annahme des FG, der Kl\u00e4ger habe f\u00fcr den Streitzeitraum einen Kindergeldanspruch, h\u00e4lt einer revisionsrechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung nicht stand, da sie nicht durch hinreichende Feststellungen zu der Frage der Anspruchsberechtigung des Kl\u00e4gers gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 oder Nr.&nbsp;2 EStG gedeckt ist.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 oder Nr.&nbsp;2 EStG hat Anspruch auf Kindergeld f\u00fcr Kinder i.S. des \u00a7&nbsp;63 EStG, wer im Inland einen Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hat (\u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG) oder ohne Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Inland nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 EStG unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig ist (\u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG) oder nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 EStG als unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird (\u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b EStG).<\/li><li>2. Die Grunds\u00e4tze, nach denen sich bestimmt, ob jemand einen Wohnsitz (\u00a7&nbsp;8 AO) im Inland hat, sind durch die langj\u00e4hrige Rechtsprechung im Wesentlichen gekl\u00e4rt (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 10.04.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;50\/12, BFH\/NV 2013, 1909; vom 13.11.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;38\/13, BFH\/NV 2014, 1046; vom 24.07.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;58\/16, BFH\/NV 2019, 104; Senatsurteil vom 25.09.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;10\/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655).<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;8 AO, der auch im Rahmen der Pr\u00fcfung des \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG Anwendung findet, hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umst\u00e4nden innehat, die darauf schlie\u00dfen l\u00e4sst, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Dabei kn\u00fcpft der Wohnsitzbegriff des \u00a7&nbsp;8 AO ausschlie\u00dflich an die tats\u00e4chliche Gestaltung und nicht an subjektive Vorstellungen an (BFH-Urteil vom 12.01.2001&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;64\/98, BFH\/NV 2001, 1231; Senatsbeschluss vom 19.09.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;53\/13, BFH\/NV 2014, 38).<\/li><li>a) Ein Wohnsitz nach \u00a7&nbsp;8 AO setzt neben zum dauerhaften Wohnen geeigneten R\u00e4umen das Innehaben der Wohnung in dem Sinn voraus, dass der Steuerpflichtige tats\u00e4chlich jederzeit (wann immer er es w\u00fcnscht) \u00fcber sie verf\u00fcgen kann und sie als Bleibe entweder st\u00e4ndig benutzt oder sie mit einer gewissen Regelm\u00e4\u00dfigkeit &#8211;wenn auch in gr\u00f6\u00dferen Zeitabst\u00e4nden&#8211; aufsucht (BFH-Urteile in BFH\/NV 2019, 104, Rz&nbsp;18; vom 23.11.2000&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;107\/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294). Der Wohnsitzbegriff setzt zwar weder voraus, dass die Wohnung im Inland den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet (BFH-Urteile vom 28.01.2004&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;56\/02, BFH\/NV 2004, 917, unter II.3.a; in BFH\/NV 2014, 1046, Rz&nbsp;9) noch einen Aufenthalt w\u00e4hrend einer Mindestzeit (BFH-Urteile vom 19.03.1997&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;69\/96, BFHE 182, 296, BStBl II 1997, 447, unter II.3.; in BFH\/NV 2013, 1909, Rz&nbsp;16); erforderlich ist aber eine Nutzung, die \u00fcber blo\u00dfe Besuche, kurzfristige Ferienaufenthalte und das Aufsuchen der Wohnung zu Verwaltungszwecken hinausgeht (Senatsurteil in BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 665, Rz&nbsp;16, m.w.N.).<\/li><li>b) Die Beurteilung, ob objektiv erkennbare Umst\u00e4nde auf eine Beibehaltung und Nutzung der Wohnung im Inland schlie\u00dfen lassen, liegt dabei weitgehend auf tats\u00e4chlichem Gebiet und obliegt im Wesentlichen dem FG. Insoweit ist der BFH als Revisionsgericht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO an die vom FG festgestellten Tatsachen und deren W\u00fcrdigung gebunden. Er kann die Schlussfolgerungen des FG nur auf Verst\u00f6\u00dfe gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungss\u00e4tze hin \u00fcberpr\u00fcfen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 23.10.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;74\/16, BFH\/NV 2019, 388, Rz&nbsp;14, m.w.N.).<\/li><li>c) Die tatrichterlichen Feststellungen gestatten im Streitfall hier schon keine Entscheidung dazu, ob der Kl\u00e4ger seinen vorher im Inland begr\u00fcndeten Wohnsitz w\u00e4hrend seines Auslandsaufenthalts beibehalten oder aufgegeben hat. Das FG-Urteil enth\u00e4lt keine tragf\u00e4hige Tatsachengrundlage f\u00fcr die Annahme eines inl\u00e4ndischen Wohnsitzes des Kl\u00e4gers oder einer Behandlung nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 EStG oder \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 EStG (zum Fehlen einer tragf\u00e4higen Tatsachengrundlage vgl. BFH-Urteil vom 26.05.2009&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;28\/08, BFHE 225, 543; Senatsurteil vom 02.12.2004&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;49\/03, BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483). Hierin liegt ein Rechtsfehler, den der erkennende Senat auch ohne R\u00fcge von Amts wegen zu beachten hat (vgl. BFH-Urteil vom 25.05.1988&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;225\/82, BFHE 154, 7, BStBl II 1988, 944).<\/li><li>aa) Selbst wenn man in der W\u00fcrdigung, dass das Kind seinen inl\u00e4ndischen Wohnsitz bei den Eltern nicht verloren hat, eine konkludente Annahme eines inl\u00e4ndischen Wohnsitzes des Kl\u00e4gers sehen w\u00fcrde, reichen die Feststellungen zum inl\u00e4ndischen Wohnsitz des Kindes nicht aus, um auch dem Kl\u00e4ger die Anspruchsberechtigung zu vermitteln. Die W\u00fcrdigung des Tatsachengerichts muss, um f\u00fcr das Revisionsgericht bindend zu sein, zwar nicht zwingend, sie muss aber auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen vertretbar und nachvollziehbar begr\u00fcndet sein. Daran fehlt es hier, soweit es um die Anspruchsberechtigung des Kl\u00e4gers nach \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1 EStG geht. Den Erw\u00e4gungen des FG ist allenfalls zu entnehmen, dass es aufgrund der auch nach 2014 zeitweise genutzten inl\u00e4ndischen Wohnung durch den Kl\u00e4ger eine Anspruchsberechtigung annimmt, nicht aber, dass festgestellt worden ist, ob eine solche tats\u00e4chlich auch vorliegt.<\/li><li>bb) Das FG hat keine objektiv erkennbaren Umst\u00e4nde festgestellt, die daf\u00fcr sprechen, dass der Kl\u00e4ger die bis zu seinem Ruhestand in 2014 genutzte inl\u00e4ndische Wohnung f\u00fcr Zwecke des eigenen Wohnens beibehalten hat, nachdem er mit seiner Frau und dem minderj\u00e4hrigen Kind nach Jordanien verzogen ist. Das Vorbringen des Kl\u00e4gers im Klageverfahren, dass sich nicht nur die Mutter, sondern auch er selbst seit Beginn des Schulbesuchs des Kindes zur gleichen Zeit wie A in Jordanien aufgehalten habe, h\u00e4tte Anlass geben m\u00fcssen, die Kindergeldberechtigung des Kl\u00e4gers zu \u00fcberpr\u00fcfen. Bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten kann der inl\u00e4ndische Wohnsitz auch dann aufgegeben werden, wenn der Steuerpflichtige seine Wohnung beibeh\u00e4lt, diese aber nur f\u00fcr kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder famili\u00e4ren Zwecken nutzt. Nicht gen\u00fcgend ist daher, dass sich jemand, der dauernd oder langfristig im Ausland wohnt, nur gelegentlich oder zu Besuchszwecken in einer Wohnung oder R\u00e4umen aufh\u00e4lt, die ihm unentgeltlich zur Verf\u00fcgung gestellt werden (BFH-Urteil vom 12.01.2001&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;64\/98, BFH\/NV 2001, 1231, Rz&nbsp;9). Diese Grunds\u00e4tze gelten auch, wenn es nicht um die Begr\u00fcndung eines inl\u00e4ndischen Wohnsitzes, sondern um die Beibehaltung eines inl\u00e4ndischen Wohnsitzes geht (vgl. Senatsurteil vom 20.11.2008&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;53\/05, BFH\/NV 2009, 564, Rz&nbsp;15).<\/li><li>Das FG-Urteil enth\u00e4lt keine Ausf\u00fchrungen zu der vorrangig festzustellenden Kindergeldberechtigung des Kl\u00e4gers und damit auch keine Feststellungen zum inl\u00e4ndischen Wohnsitz des Kl\u00e4gers. Insbesondere bleibt danach unklar, ob der Kl\u00e4ger immer zusammen mit dem Kind die Wohnung in den Sommermonaten genutzt hat. Es fehlen zudem jegliche Feststellungen, ob der Kl\u00e4ger die Wohnung in M &#8222;jederzeit&#8220; f\u00fcr seine eigenen Wohnzwecke nutzen konnte, ob er sie \u00fcberhaupt und f\u00fcr welche Zeitr\u00e4ume genutzt hat, ob es sich letztlich um eine Familienwohnung oder um eine allein f\u00fcr den erwachsenen Sohn bestimmte Wohnung handelte. Weiterhin bleibt unklar, ob und welche Rechte der Kl\u00e4ger an der Wohnung hat, ob es sich um eine Eigentumswohnung oder eine Mietwohnung handelt, wer ggf. Eigent\u00fcmer oder Mieter ist und wer deren Kosten getragen hat. Der Umstand, dass der erwachsene Sohn den Eltern und dem Bruder bei Inlandsaufenthalten einen Teil seiner Wohnung zur Verf\u00fcgung stellt, l\u00e4sst f\u00fcr sich nicht den Schluss zu, der Kl\u00e4ger habe die Wohnung in einem Umfang genutzt, der \u00fcber einen blo\u00dfen Besuchscharakter hinausgeht. Insoweit fehlen insbesondere Feststellungen dazu, inwieweit der Zugriff auf die Wohnung durch die m\u00f6glicherweise \u00fcberwiegende Nutzung des erwachsenen Sohnes begrenzt war. F\u00fcr die Frage des Wohnsitzes ist auch von Bedeutung, ob eine Person selbst eine eigene Wohnung im Inland bereith\u00e4lt oder ob sie lediglich eine Wohnm\u00f6glichkeit bei einem Angeh\u00f6rigen hat. Auch die Umst\u00e4nde, dass der Kl\u00e4ger sich mit seiner Ehefrau und dem minderj\u00e4hrigen Kind \u00fcber mehrere Jahre weit \u00fcberwiegend in Jordanien aufh\u00e4lt, dort eine eigene Wohnung zur alleinigen Nutzung angemietet hat, in der inl\u00e4ndischen Wohnung hingegen nur eine Schlafcouch im Wohnzimmer zur Verf\u00fcgung stand, sind zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>3. Die Sache ist nicht spruchreif. Sie ist zur weiteren Sachverhaltsaufkl\u00e4rung an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO). Der Senat kann aufgrund der fehlenden Feststellungen zur Anspruchsberechtigung des Kl\u00e4gers keine eigene Entscheidung treffen. Das FG hat die fehlenden tats\u00e4chlichen Feststellungen zum Vorliegen einer Anspruchsberechtigung des Kl\u00e4gers im zweiten Rechtsgang nachzuholen.<\/li><li>Ob dem FG der von der Familienkasse ger\u00fcgte Verfahrensfehler unterlaufen ist, braucht nicht entschieden zu werden. F\u00fchrt die Revision &#8211;wie im Streitfall&#8211; aus materiell-rechtlichen Gr\u00fcnden zur Aufhebung der Vorentscheidung, muss nicht mehr dar\u00fcber entschieden werden, ob au\u00dferdem ein Verfahrensfehler vorliegt (Senatsurteil vom 19.04.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;85\/09, BFHE 237, 145, BStBl II 2013, 19).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO dem FG \u00fcbertragen.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 12. November 2020, III R 6\/20 ECLI:DE:BFH:2020:U.121120.IIIR6.20.0 BFH III. Senat AO \u00a7 8 , EStG \u00a7 32 , EStG \u00a7 62 , EStG \u00a7 63 , EStG VZ 2017 , FGO \u00a7 118 Abs 2 , FGO \u00a7 126 Abs 3 S 1 Nr 2 vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 16. 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