{"id":73745,"date":"2021-04-23T15:22:39","date_gmt":"2021-04-23T13:22:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73745"},"modified":"2021-04-23T15:22:39","modified_gmt":"2021-04-23T13:22:39","slug":"inhalt-der-rechtsbehelfsbelehrung-bei-aufhebung-des-vorbehalts-der-nachpruefung-in-der-einspruchsentscheidung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/inhalt-der-rechtsbehelfsbelehrung-bei-aufhebung-des-vorbehalts-der-nachpruefung-in-der-einspruchsentscheidung\/","title":{"rendered":"Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung bei Aufhebung des Vorbehalts der Nachpr\u00fcfung in der Einspruchsentscheidung"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 05. Februar 2021, VIII B 70\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.050221.VIIIB70.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 47 Abs 1 S 1 , FGO \u00a7 55 Abs 2 S 1 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 , AO \u00a7 164 Abs 4 S 1 , AO \u00a7 164 Abs 2 , FGO \u00a7 96 Abs 1 S 1 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 18. Mai 2020, Az: 7 K 7090\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Eine der Einspruchsentscheidung beigef\u00fcgte Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht unrichtig i.S. des \u00a7 55 Abs. 2 Satz 1 FGO, wenn darin ausgef\u00fchrt wird, gegen die Entscheidung k\u00f6nne nur Klage beim FG erhoben werden, und das FA in der Einspruchsentscheidung sowohl \u00fcber den Einspruch entschieden als auch den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung aufgehoben hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.05.2020 &#8211; 7 K 7090\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Voraussetzungen der vom Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) dargelegten Zulassungsgr\u00fcnde gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nrn.&nbsp;1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind jeweils nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n\n\n\n<p>1. Die vom Kl\u00e4ger i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO geltend gemachten Verfahrensfehler des Finanzgerichts (FG) liegen nicht vor.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Wird wie im Streitfall eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begr\u00fcndet, das FG habe zu Unrecht durch Prozessurteil entschieden, weil es unzutreffenderweise von einer Vers\u00e4umung der Klagefrist ausgegangen sei, liegt darin die R\u00fcge eines Verfahrensmangels (Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 01.06.2011&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;33\/10, BFH\/NV 2011, 1888, Rz&nbsp;17, 18). Das FG hat die Klage im Streitfall jedoch zu Recht als erst nach Ablauf der Klagefrist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO erhoben angesehen und durch Prozessurteil abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Die Frist zur Erhebung einer Anfechtungsklage betr\u00e4gt nach \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO einen Monat. Voraussetzung daf\u00fcr ist, dass der Beteiligte \u00fcber den Rechtsbehelf, das zust\u00e4ndige Gericht und die einzuhaltende Frist nach \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 FGO zutreffend belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs grunds\u00e4tzlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe zul\u00e4ssig (\u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO). Sie ist unrichtig, wenn sie in einer der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 FGO wesentlichen Aussagen unzutreffend bzw. derart unvollst\u00e4ndig oder missverst\u00e4ndlich gefasst ist, dass hierdurch &#8211;bei objektiver Betrachtung&#8211; die M\u00f6glichkeit zur Fristwahrung gef\u00e4hrdet erscheint. Ob das der Fall ist, bestimmt sich danach, wie der Erkl\u00e4rungsempf\u00e4nger die Rechtsbehelfsbelehrung oder erg\u00e4nzende Angaben nach Treu und Glauben und unter Ber\u00fccksichtigung der ihm bekannten Umst\u00e4nde verstehen musste, wobei Unklarheiten oder Mehrdeutigkeiten zu Lasten der Beh\u00f6rde gehen (BFH-Beschluss in BFH\/NV 2011, 1888, Rz&nbsp;24; Senatsbeschluss vom 26.05.2010&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;228\/09, BFH\/NV 2010, 2080, Rz&nbsp;14, zu \u00fcber den gesetzlich erforderlichen Mindestinhalt hinausgehenden missverst\u00e4ndlichen Informationen).<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Im Streitfall war die Rechtsbehelfsbelehrung nach diesem Ma\u00dfstab nicht unrichtig. Sie enthielt die nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 03.09.2009&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;17\/07, BFHE 227, 293, BStBl II 2010, 631, unter B.I.1.; vom 04.08.1983&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;216\/82, BFHE 139, 135, BStBl II 1984, 85) zutreffende Aussage, dass der Kl\u00e4ger zur Fristwahrung die Entscheidung (die durch die Einspruchsentscheidung f\u00fcr vorbehaltlos erkl\u00e4rten Steuerfestsetzungen der Streitjahre) nur innerhalb der Klagefrist mit der Klage anfechten konnte. Dass die Rechtsbehelfsbelehrung nicht auch den gesonderten Hinweis enthielt, der Kl\u00e4ger m\u00fcsse bei Aufhebung des Vorbehalts der Nachpr\u00fcfung im Rahmen einer Einspruchsentscheidung auch insoweit unmittelbar Klage erheben und k\u00f6nne nach Ablauf der Klagefrist nicht mehr gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) eine \u00c4nderung der Bescheide beantragen, f\u00fchrt weder zu einer unzutreffenden noch zu einer unvollst\u00e4ndigen oder missverst\u00e4ndlichen Rechtsbehelfsbelehrung, die die M\u00f6glichkeit des Kl\u00e4gers zur Fristwahrung gef\u00e4hrdet h\u00e4tte. Der Kl\u00e4ger musste nach der Rechtsbehelfsbelehrung vielmehr davon ausgehen, dass es der Klageerhebung bedurfte, um die Einkommensteuerfestsetzungen der Streitjahre &#8222;offen&#8220; zu halten.<\/p>\n\n\n\n<p>cc) Soweit der Kl\u00e4ger geltend macht, das BFH-Urteil in BFHE 227, 293, BStBl II 2010, 631 verhalte sich zu der hier streitigen Frage der richtigen Rechtsbehelfsbelehrung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;55 FGO nicht und Stellen aus dem Schrifttum anf\u00fchrt, f\u00fchrt dies zu keiner anderen Beurteilung. Der Senat vermag der vom Kl\u00e4ger zitierten Kommentierung von Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;164 AO Rz&nbsp;54, 59 nur zu entnehmen, dass dieser den Aussagen des BFH-Urteils in BFHE 227, 293, BStBl II 2010, 631 zustimmt; die vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrte Aussage in Rz&nbsp;47 der Kommentierung \u00e4u\u00dfert sich hingegen nur zur Aufhebung des Vorbehalts au\u00dferhalb einer Einspruchsentscheidung. Gleiches gilt f\u00fcr die aktuelle Kommentierung von Heuermann in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;164 AO Rz&nbsp;122 (Stand 08\/2019). Die vom Kl\u00e4ger zitierte Fundstelle ist \u00fcberholt.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Der vom Kl\u00e4ger ger\u00fcgte Versto\u00df des FG gegen das Gebot, nicht auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 FGO) entschieden zu haben, weil es sich nicht mit s\u00e4mtlichen Rechtsausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers befasst habe, ist nicht gegeben.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Das Gericht entscheidet gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 FGO nach seiner \u00dcberzeugung, die es aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen hat. Hierzu z\u00e4hlen insbesondere die Schrifts\u00e4tze der Beteiligten, ihr Vorbringen in der m\u00fcndlichen Verhandlung sowie in einem etwaigen Er\u00f6rterungstermin, ihr Verhalten, die den Streitfall betreffenden Steuerakten, beigezogene Akten eines anderen Verfahrens, vom Gericht eingeholte Ausk\u00fcnfte, Urkunden und die aufgrund einer ggf. durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme gewonnenen Beweisergebnisse. Auch offenkundige und gerichtsbekannte Tatsachen sind zu ber\u00fccksichtigen. Hieraus folgt, dass das Gericht weder Umst\u00e4nde, die zum Gegenstand des Verfahrens geh\u00f6ren, ohne zureichenden Grund ausblenden noch seine \u00dcberzeugung auf Umst\u00e4nde gr\u00fcnden darf, die nicht zum Gegenstand des Verfahrens z\u00e4hlen. Es darf auch nicht von einem entscheidungserheblichen Sachverhalt ausgehen, der in den Akten keine St\u00fctze findet oder der nicht durch ausreichende tats\u00e4chliche Feststellungen getragen wird (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23.04.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;156\/19, BFH\/NV 2020, 1077, Rz&nbsp;10, 11; Senatsbeschluss vom 05.06.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;38\/19, BFH\/NV 2020, 1267, Rz&nbsp;3).<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Ein Versto\u00df gegen \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO liegt hingegen nicht bereits deshalb vor, weil das FG den ihm vorliegenden Akteninhalt nicht entsprechend den kl\u00e4gerischen Vorstellungen w\u00fcrdigt oder die W\u00fcrdigung des FG fehlerhaft erscheint. Insoweit handelt es sich um materiell-rechtliche Fehler, nicht um einen Verfahrensversto\u00df (vgl. z.B. Senatsbeschl\u00fcsse vom 02.01.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;131\/18, BFH\/NV 2019, 286, Rz&nbsp;8; vom 24.04.2007&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;251\/05, BFH\/NV 2007, 1521, m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p>cc) Das FG ist in der angefochtenen Entscheidung, in der es sich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;90a Abs.&nbsp;4 FGO auf den zuvor ergangenen Gerichtsbescheid gest\u00fctzt hat, der Rechtsansicht des Kl\u00e4gers nicht gefolgt. Es hat jedoch die in den Schrifts\u00e4tzen des Kl\u00e4gers vom 16. und 17.05.2020 ge\u00e4u\u00dferte Rechtsansicht zur Kenntnis genommen, mit den Beteiligten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18.05.2020 ausweislich der Niederschrift die Sach- und Rechtslage er\u00f6rtert und seiner Entscheidungsfindung zugrunde gelegt. Dass es dem Kl\u00e4ger inhaltlich nicht gefolgt ist, ist nicht verfahrensfehlerhaft.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Soweit der Kl\u00e4ger geltend macht, der Streitfall werfe Rechtsfragen von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO auf, ist die Revision ebenfalls nicht zuzulassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger wirft sinngem\u00e4\u00df die Frage auf, ob die f\u00fcr eine Einspruchsentscheidung typischerweise verwendete Rechtsbehelfsbelehrung auch dann wortgleich verwendet werden kann, wenn mit der Abweisung des Einspruchs gleichzeitig eine Aufhebung des Vorbehalts der Nachpr\u00fcfung einhergeht, oder ob in diesem Fall auf die erforderliche Klageerhebung (statt einer Einspruchserhebung) zur Vermeidung eines Rechtsverlusts gesondert hinzuweisen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Rechtsfrage ist jedoch nicht abstrakt zu beantworten und daher nicht kl\u00e4rungsf\u00e4hig. Denn \u00fcber die Unvollst\u00e4ndigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung ist nach dem unter 1.a&nbsp;aa dargelegten Ma\u00dfstab jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist auch nicht entscheidungserheblich und kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig, denn der Kl\u00e4ger hat innerhalb der Einspruchsfrist keinen Einspruch gegen die Aufhebung des Vorbehalts erhoben, sondern erst deutlich sp\u00e4ter die \u00c4nderung der Bescheide der Streitjahre gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 AO beantragt.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Schlie\u00dflich sind in Ermangelung einer dargelegten kl\u00e4rungsf\u00e4higen und kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigen Rechtsfrage auch die Voraussetzungen f\u00fcr eine Zulassung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO nicht gegeben. Eine solche ist aber erforderlich, da es sich bei diesem Zulassungsgrund um einen Spezialfall des Zulassungsgrundes der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 13.12.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;114\/18, BFH\/NV 2019, 385, Rz&nbsp;3).<\/p>\n\n\n\n<p>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 05. Februar 2021, VIII B 70\/20 ECLI:DE:BFH:2021:B.050221.VIIIB70.20.0 BFH VIII. 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