{"id":73752,"date":"2021-04-29T12:48:37","date_gmt":"2021-04-29T10:48:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73752"},"modified":"2021-04-29T12:48:37","modified_gmt":"2021-04-29T10:48:37","slug":"teilweise-inhaltsgleich-mit-bfh-urteil-vom-18-08-2020-vii-r-34-18-uebertragung-von-pruefungsbefugnissen-nach-dem-milog-auf-die-zollverwaltung-anwendbarkeit-des-milog-auf-auslaendische-transportunt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/teilweise-inhaltsgleich-mit-bfh-urteil-vom-18-08-2020-vii-r-34-18-uebertragung-von-pruefungsbefugnissen-nach-dem-milog-auf-die-zollverwaltung-anwendbarkeit-des-milog-auf-auslaendische-transportunt\/","title":{"rendered":"Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.08.2020 VII R 34\/18 &#8211; \u00dcbertragung von Pr\u00fcfungsbefugnissen nach dem MiLoG auf die Zollverwaltung &#8211; Anwendbarkeit des MiLoG auf ausl\u00e4ndische Transportunternehmen"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 18. August 2020, VII R 12\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.180820.VIIR12.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AEUV Art 56 , EGRL 71\/96 Art 1 Abs 1 , EGRL 71\/96 Art 1 Abs 3 Buchst a , EGRL 71\/96 Art 2 Abs 1 , EGRL 71\/96 Art 3 Abs 1 UAbs 1 Buchst c , EURL 67\/2014 Art 9 Abs 1 UAbs 2 Buchst b , EURL 67\/2014 Art 9 Abs 1 UAbs 2 Buchst c , EURL 67\/2014 Art 10 Abs 1 , GG Art 9 Abs 3 , GG Art 12 Abs 1 , GG Art 20 Abs 3 , GG Art 74 Abs 1 Nr 12 , GG Art 83 , GG Art 87 Abs 3 S 2 , GG Art 108 Abs 1 , MiLoG \u00a7 14 , MiLoG \u00a7 15 S 1 Nr 1 , MiLoG \u00a7 15 S 1 Nr 2 , MiLoG \u00a7 17 Abs 1 , MiLoG \u00a7 17 Abs 2 , MiLoG \u00a7 20 , SchwarzArbG \u00a7 2 Abs 1 Nr 6 , SchwarzArbG \u00a7 2 Abs 1 Nr 5 , SchwarzArbG \u00a7 5 , FVG \u00a7 1 Nr 3 , FVG \u00a7 3 , FVG \u00a7 5a , FVG \u00a7 12 , GG Art 3 Abs 1 , GG Art 14 , AEUV Art 34<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 16. Januar 2019, Az: 1 K 1174\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Der Bundesgesetzgeber durfte der Zollverwaltung gem\u00e4\u00df Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG die Pr\u00fcfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach \u00a7 20 MiLoG \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Transportunternehmen mit Sitz im Ausland, deren Arbeitnehmer im Inland t\u00e4tig sind, sind verpflichtet, eine \u00dcberpr\u00fcfung der tats\u00e4chlich im Inland verrichteten Arbeiten nach dem MiLoG zu dulden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.01.2019 &#8211; 1 K 1174\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob ein ausl\u00e4ndisches Transportunternehmen verpflichtet ist, die Durchf\u00fchrung einer Pr\u00fcfung nach \u00a7\u00a7&nbsp;2&nbsp;ff. des Gesetzes zur Bek\u00e4mpfung der Schwarzarbeit und illegalen Besch\u00e4ftigung (Schwarzarbeitsbek\u00e4mpfungsgesetz in der im Streitfall ma\u00dfgeblichen Fassung &#8211;SchwarzArbG&#8211;) i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;14&nbsp;ff. des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz &#8211;MiLoG&#8211;) zu dulden und Unterlagen hierzu vorzulegen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine nach polnischem Recht errichtete Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung mit Sitz in W, Polen, die im Bereich Spedition, Transport und Logistik t\u00e4tig ist. Am 04.08.2016 \u00fcbermittelte sie der Generalzolldirektion eine Einsatzplanung nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 MiLoG auf dem daf\u00fcr vorgesehenen Vordruck f\u00fcr den Zeitraum 04.08.2016 bis 30.09.2016. In der Anlage zu der Einsatzplanung gab sie an, dass in dem genannten Zeitraum Mitarbeiter in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) eingesetzt w\u00fcrden. Die Spalte &#8222;Anzahl der Eins\u00e4tze&#8220; enthielt nur die Angabe &#8222;Der Transit&#8220;.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt &#8211;HZA&#8211;), der nach der Aufgabenzuweisung durch die Generalzolldirektion f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung von Einsatzplanungen nach dem MiLoG in Polen ans\u00e4ssiger Transportunternehmen zust\u00e4ndig war, wies die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 23.09.2016 darauf hin, dass seit dem 01.01.2015 jeder Arbeitnehmer nach \u00a7&nbsp;1 MiLoG Anspruch auf Zahlung des allgemeinen Mindestlohns von 8,50&nbsp;\u20ac pro Zeitstunde habe und dass diese Pflicht auch gegen\u00fcber Arbeitnehmern gelte, die ausschlie\u00dflich mobile T\u00e4tigkeiten aus\u00fcbten, solange die betreffende Arbeitsleistung, ggf. auch nur kurzzeitig, auf deutschem Staatsgebiet erbracht werde. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;2&nbsp;ff. SchwarzArbG und \u00a7\u00a7&nbsp;14&nbsp;ff. MiLoG werde gepr\u00fcft, ob die Kl\u00e4gerin ihren Arbeitnehmern f\u00fcr die Zeit der T\u00e4tigkeit in Deutschland ein entsprechendes Arbeitsentgelt gezahlt habe. Zwar sei die Meldepflicht f\u00fcr den reinen Transitverkehr derzeit ausgesetzt; gleichwohl habe die Kl\u00e4gerin eine Einsatzplanung nach der Verordnung \u00fcber Meldepflichten nach dem Mindestlohngesetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetz (Mindestlohnmeldeverordnung &#8211;MiLoMeldV&#8211;) abgegeben. Man gehe daher davon aus, dass sie ihre Arbeitnehmer im Kabotageverkehr oder im grenz\u00fcberschreitenden Stra\u00dfenverkehr mit Be- oder Entladung besch\u00e4ftigt habe. Da die Kl\u00e4gerin zudem versichert habe, dass sie die zur Kontrolle der Zahlung des allgemeinen Mindestlohns erforderlichen Unterlagen auf Anforderung in deutscher Sprache den Beh\u00f6rden der Zollverwaltung zur Verf\u00fcgung stellen werde, werde sie hiermit aufgefordert, f\u00fcr zwei der in der Einsatzplanung genannten Fahrer Arbeitsvertr\u00e4ge, Lohnabrechnungen und Zahlungsnachweise, Arbeitszeitaufzeichnungen sowie Namen und Anschrift der jeweiligen Auftraggeber f\u00fcr die Zeit vom 04.08.2016 bis zum 30.09.2016 zu \u00fcbersenden. Das Schreiben des HZA war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.<\/li><li>Mit dem dagegen gerichteten Einspruch machte die Kl\u00e4gerin geltend, dass zweifelhaft sei, ob das MiLoG europa- und verfassungsrechtskonform sei und ob es ungeachtet dessen \u00fcberhaupt f\u00fcr die Transportbranche gelte. Au\u00dferdem habe sie selbst ausschlie\u00dflich Transitfahrten angemeldet. Da die Meldepflicht f\u00fcr den Transitverkehr derzeit ausgesetzt sei, w\u00e4re eine Meldung eigentlich nicht erforderlich gewesen. Es gebe f\u00fcr die angefochtene Pr\u00fcfungsanordnung somit keine Rechtsgrundlage. Die Anforderung von Unterlagen sei offensichtlich rechtswidrig.<\/li><li>Das HZA wies den Einspruch mit Entscheidung vom 19.06.2017 zur\u00fcck und f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung aus, dass nur durch \u00dcberpr\u00fcfung der angeforderten Unterlagen festgestellt werden k\u00f6nne, ob die Kl\u00e4gerin in Bezug auf die in Deutschland durchgef\u00fchrten Fahrten und die hierf\u00fcr eingesetzten Arbeitnehmer als Arbeitgeberin mindestlohnpflichtig gewesen sei und ob sie diese Pflicht erf\u00fcllt habe.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin erhob dagegen Klage und beantragte Aussetzung der Vollziehung.<\/li><li>Auf den Aussetzungsbeschluss des Finanzgerichts (FG) vom 07.02.2018&nbsp;&#8211; 1&nbsp;V&nbsp;1175\/17 (Deutsches Steuerrecht 2018, 927) hin erlie\u00df das HZA eine ge\u00e4nderte Pr\u00fcfungsverf\u00fcgung, mit der es die Pr\u00fcfungsverf\u00fcgung vom 23.09.2016 ersetzte. In der ge\u00e4nderten Pr\u00fcfungsverf\u00fcgung f\u00fchrte das HZA unter Hinweis auf den &#8222;derzeit&#8220; geltenden Mindestlohn von 8,84&nbsp;\u20ac aus, dass zu kl\u00e4ren sei, ob die Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich im Transitverkehr eingesetzt gewesen seien, und forderte die Kl\u00e4gerin auf, ihr zu den zwei bereits genannten Fahrern f\u00fcr die Zeit vom 04.08.2016 bis zum 30.09.2016 s\u00e4mtliche CMR-Frachtbriefe zum Nachweis der Be- und Entladeorte in- und au\u00dferhalb Deutschlands vorzulegen, ebenso die Daten der Fahrerkarten, aus denen die Fahrstrecken, Lenk- und Arbeitszeiten und \u00dcberschreitungen von L\u00e4ndergrenzen hervorgingen, sowie die GPS-Daten der f\u00fcr die durchgef\u00fchrten Fahrten durch die genannten Arbeitnehmer genutzten Fahrzeuge.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragte daraufhin, die ge\u00e4nderte Pr\u00fcfungsverf\u00fcgung vom 26.03.2018 aufzuheben, zudem festzustellen, dass die Pr\u00fcfungsverf\u00fcgung vom 23.09.2016 rechtswidrig gewesen sei, und hilfsweise festzustellen, dass im Fall der Anwendbarkeit des MiLoG auf die Kl\u00e4gerin als Transportunternehmen die polnischen Zuschl\u00e4ge in Form von Verpflegungspauschalen und \u00dcbernachtungspauschalen in voller H\u00f6he auf den Mindestlohn angerechnet werden m\u00fcssten.<\/li><li>Das FG wies die Klage teilweise als unzul\u00e4ssig und teilweise als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Die ge\u00e4nderte Pr\u00fcfungsverf\u00fcgung vom 26.03.2018 sei rechtm\u00e4\u00dfig; sowohl in Bezug auf die urspr\u00fcngliche Pr\u00fcfungsverf\u00fcgung als auch in Bezug auf den Hilfsantrag fehle es der Kl\u00e4gerin an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse bzw. an dem berechtigten Interesse an einer baldigen Feststellung, da dem Hilfsantrag kein feststellungsf\u00e4higes Rechtsverh\u00e4ltnis zugrunde liege. Das Urteil ist in der Zeitschrift Neue Justiz (NJ) 2019, 262 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit ihrer Revision tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin im Wesentlichen vor, das MiLoG versto\u00dfe gegen die bundesstaatliche Kompetenzordnung, gegen Art.&nbsp;3, 12 und 14 des Grundgesetzes (GG), gegen den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz aus Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 GG und dar\u00fcber hinaus auch gegen Unionsrecht; denn auf ausl\u00e4ndische Transportunternehmen sei das MiLoG bei europarechtskonformer Auslegung gar nicht anwendbar. Die ge\u00e4nderte Pr\u00fcfungsverf\u00fcgung vom 26.03.2018 sei zudem formell rechtswidrig, da es insbesondere an jedweder Rechtsgrundlage f\u00fcr die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des HZA fehle und die Kl\u00e4gerin als Adressatin der Pr\u00fcfungsverf\u00fcgung nicht \u00fcber ihr Schweigerecht belehrt worden sei. Ein unheilbarer Begr\u00fcndungsmangel liege vor, weil nicht klar sei, ob die Pr\u00fcfungsverf\u00fcgung hinsichtlich des Pr\u00fcfungszeitraums von einem Mindestlohnsatz in H\u00f6he von 8,50&nbsp;\u20ac oder 8,84&nbsp;\u20ac ausgehe. Das FG habe zudem nicht ber\u00fccksichtigt, dass Einsatzplanungen permanenten \u00c4nderungen unterl\u00e4gen und \u00c4nderungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 MiLoMeldV gerade nicht meldepflichtig seien. Ungeachtet dessen sei die Durchf\u00fchrung der Mindestlohnpr\u00fcfung unzumutbar, da unklar sei, welche F\u00e4lle unter die Regelung fielen und welche Lohnbestandteile auf den gezahlten Lohn anzurechnen seien. Lohnbuchhalterisch sei eine isolierte Erfassung der in Deutschland erbrachten Arbeitsstunden bei LKW-Fahrern, die innerhalb eines Monats in bis zu 28 Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union (EU) t\u00e4tig seien, \u00fcberhaupt nicht m\u00f6glich. Hinsichtlich des zweiten Hauptantrags, der sich gegen die Pr\u00fcfungsverf\u00fcgung vom 23.09.2016 richte, k\u00f6nne wegen des Bed\u00fcrfnisses der Kl\u00e4gerin, Rechtssicherheit zu erlangen, und wegen der Bedeutung der aufgeworfenen Streitfragen \u00fcber den Einzelfall hinaus kein strenger Ma\u00dfstab an das Feststellungsinteresse angelegt werden. Hinsichtlich des Hilfsantrags schlie\u00dflich habe sie ein elementares Interesse daran, noch vor \u00dcbergabe der angeforderten Unterlagen zu kl\u00e4ren, ob in ihrem Fall ein Versto\u00df gegen das MiLoG erfolgt sei.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>sowohl die Vorentscheidung als auch die Pr\u00fcfungsverf\u00fcgung vom 26.03.2018 und die Einspruchsentscheidung aufzuheben,<br \/>festzustellen, dass die Pr\u00fcfungsverf\u00fcgung vom 23.09.2016 rechtswidrig war,<br \/>sowie hilfsweise, f\u00fcr den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag, festzustellen, dass auch im Falle der (zumindest teilweisen) Anwendbarkeit des MiLoG auf die Kl\u00e4gerin als Transportunternehmen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat bei Transittransporten, Kabotagetransporten, internationalen Transporten mit Be- und Entladeort in Deutschland sowie Leerfahrten die polnischen Zuschl\u00e4ge (Verpflegungspauschale, \u00dcbernachtungspauschale) in voller H\u00f6he auf den Mindestlohn angerechnet werden m\u00fcssen.<\/li><li>Das HZA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das HZA tritt der Revision entgegen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Das Urteil des FG entspricht Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>Die Pr\u00fcfungsverf\u00fcgung vom 26.03.2018 und die damit verbundene Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen sind rechtm\u00e4\u00dfig; die angefochtenen Ma\u00dfnahmen sind auf eine verfassungs- und unionsrechtskonforme Erm\u00e4chtigungsgrundlage gest\u00fctzt (1.), und sie sind ihrerseits formell und materiell rechtm\u00e4\u00dfig (2.). Hinsichtlich der aufgehobenen Pr\u00fcfungsverf\u00fcgung vom 23.09.2016 fehlt der Kl\u00e4gerin das erforderliche Feststellungsinteresse (3.); dasselbe gilt f\u00fcr den von der Kl\u00e4gerin in Bezug auf die Anrechnung von Lohnzuschl\u00e4gen erhobenen Hilfsantrag (4.).<\/li><li>1. Die Erm\u00e4chtigungsgrundlage f\u00fcr die streitige Pr\u00fcfungsverf\u00fcgung und die Anforderung von Unterlagen ergibt sich aus \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 SchwarzArbG i.V.m. \u00a7&nbsp;14, \u00a7&nbsp;15 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und \u00a7&nbsp;20 MiLoG. Diese Regelungen versto\u00dfen weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Unionsrecht.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;20 MiLoG sind Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland seit dem 01.01.2015 verpflichtet, ihren im Inland besch\u00e4ftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sp\u00e4testens am Ende des auf die Arbeitsleistung folgenden Monats ein Arbeitsentgelt mindestens in H\u00f6he des gesetzlichen Mindestlohns (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 MiLoG) zu zahlen.<\/li><li>F\u00fcr die Pr\u00fcfung der Einhaltung dieser Verpflichtung sind nach \u00a7&nbsp;14 MiLoG die Beh\u00f6rden der Zollverwaltung zust\u00e4ndig. Nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 Alternative&nbsp;1 SchwarzArbG i.V.m. \u00a7&nbsp;15 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 MiLoG k\u00f6nnen die Beh\u00f6rden der Zollverwaltung hierzu Einsicht in Arbeitsvertr\u00e4ge, Niederschriften nach \u00a7&nbsp;2 des Gesetzes \u00fcber den Nachweis der f\u00fcr ein Arbeitsverh\u00e4ltnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz) und andere Gesch\u00e4ftsunterlagen nehmen, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft \u00fcber die Einhaltung des Mindestlohns nach \u00a7&nbsp;20 MiLoG geben. Die Arbeitgeber ihrerseits sind nach \u00a7&nbsp;15 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 und \u00a7&nbsp;17 MiLoG i.V.m. \u00a7&nbsp;5 SchwarzArbG verpflichtet, entsprechende Unterlagen zu erstellen, bereitzuhalten und ggf. vorzulegen.<\/li><li>b) Die genannten Regelungen sind formell und materiell verfassungsgem\u00e4\u00df.<\/li><li>aa) Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes f\u00fcr die genannten Regelungen ergibt sich aus Art.&nbsp;74 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;12 GG.<\/li><li>(1) Nach Art.&nbsp;74 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;12 GG steht dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz f\u00fcr das Arbeitsrecht zu.<\/li><li>Dieser Kompetenztitel begr\u00fcndet eine umfassende Kompetenz sowohl f\u00fcr privatrechtliche als auch f\u00fcr \u00f6ffentlich-rechtliche Bestimmungen \u00fcber die Rechtsbeziehungen im Arbeitsverh\u00e4ltnis (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts &#8211;BVerfG&#8211; vom 06.06.2018&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;7\/14, BVerfGE 149, 126, Rz&nbsp;36, und BVerfG-Urteil vom 24.10.2002&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvF&nbsp;1\/01, BVerfGE 106, 62, unter C.I.3., jeweils m.w.N.; s.a. Rengeling in Isensee\/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;135 Rz&nbsp;235; Maunz in Maunz\/D\u00fcrig, 90. EL Februar 2020, GG, Art.&nbsp;74 Rz&nbsp;165).<\/li><li>Unter die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes f\u00e4llt damit insbesondere auch die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen f\u00fcr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschlie\u00dflich gesetzlicher Vorgaben f\u00fcr den Arbeitslohn in Form eines Mindestlohns (vgl. BVerfG-Urteil vom 10.05.1960&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;190\/58, 1&nbsp;BvR&nbsp;363\/58, 1&nbsp;BvR&nbsp;401\/58, 1&nbsp;BvR&nbsp;409\/58, 1&nbsp;BvR&nbsp;471\/58, BVerfGE 11, 105 zur gesetzlichen Anordnung von Kinderzuschl\u00e4gen zum Arbeitslohn; s.a. Urteile des Bundesarbeitsgerichts &#8211;BAG&#8211; vom 17.12.2014&nbsp;&#8211; 5&nbsp;AZR&nbsp;663\/13, BAGE 150, 223, Rz&nbsp;31, und vom 12.01.2005&nbsp;&#8211; 5&nbsp;AZR&nbsp;617\/01, BAGE 113, 149, Rz&nbsp;46; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2009&nbsp;&#8211; Vf.&nbsp;111-IX-08, VerfGHE&nbsp;BY 62, 1; Oeter in von Mangoldt\/Klein\/Starck, GG, 7.&nbsp;Aufl., Band&nbsp;2, Art.&nbsp;74 Rz&nbsp;103; Degenhart in Sachs, Grundgesetz, 8.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;74 Rz&nbsp;53&nbsp;f.; Epping\/Hillgruber in Seiler, BeckOK&nbsp;GG, Art.&nbsp;74 Rz&nbsp;47).<\/li><li>Die Regelungskompetenz erstreckt sich in Form einer Annexkompetenz auch auf Bestimmungen \u00fcber die Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zum Mindestlohn; denn solche Bestimmungen sind erforderlich, um die dem Bund mit Art.&nbsp;74 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;12 GG in Bezug auf den Mindestlohn zugewiesene Zust\u00e4ndigkeit zweckgerecht und effektiv zu entfalten (vgl. Stern, Staatsrecht, Bd.&nbsp;II, 1980, S.&nbsp;611; s. allgemein zur Bedeutung der Annexkompetenz auch Uhle in Maunz\/D\u00fcrig, GG, Art.&nbsp;70 Rz&nbsp;71&nbsp;ff.; gleicher Ansicht: Sittard in Henssler\/Willemsen\/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 9.&nbsp;Aufl. 2020, Vorbemerkung Vor \u00a7&nbsp;1 MiLoG Rz&nbsp;11&nbsp;ff.; im Ergebnis ebenso: Greiner in Rolfs\/Giesen\/Kreikebohm\/Me\u00dfling\/Udsching, BeckOK Arbeitsrecht, \u00a7&nbsp;14 MiLoG Rz&nbsp;4; anderer Ansicht: Rixen, Staatliche Durchsetzung des Mindestlohns, in Rieble\/Junker\/Giesen, Mindestlohn als politische und rechtliche Herausforderung, 2011, S.&nbsp;103, 128&nbsp;ff.; Maschmann, Die staatliche Durchsetzung des allgemeinen Mindestlohns nach den \u00a7\u00a7&nbsp;14&nbsp;ff. MiLoG, Neue Zeitschrift f\u00fcr Arbeitsrecht &#8211;NZA&#8211; 2014, 929; H\u00f6chstetter, Der Nachweis im mindestlohnrechtlichen Sanktionsverfahren, Dissertation, 2020, S.&nbsp;438&nbsp;f.).<\/li><li>(2) Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art.&nbsp;74 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;12 GG unterliegt nicht der Erforderlichkeitsklausel des \u00a7&nbsp;72 Abs.&nbsp;2 GG.<\/li><li>bb) Die Verwaltungskompetenz des Bundes f\u00fcr die Pr\u00fcfungsbefugnisse der Zollverwaltung folgt aus Art.&nbsp;87 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 GG.<\/li><li>(1) Nach Art.&nbsp;83 GG f\u00fchren die L\u00e4nder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit das GG nichts anderes bestimmt oder zul\u00e4sst.<\/li><li>(2) Die Kompetenzzuweisung f\u00fcr die Bundesfinanzverwaltung in Art.&nbsp;87 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;1 GG ist hier nicht einschl\u00e4gig, weil die Ausf\u00fchrung des MiLoG keine Verwaltung der in dieser Vorschrift genannten Abgaben darstellt.<\/li><li>Art.&nbsp;87 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;1 GG schlie\u00dft es allerdings auch nicht aus, dass der Bundesgesetzgeber der Zollverwaltung als Teil der Bundesfinanzverwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau (vgl. \u00a7&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;3, 5a und 12 des Gesetzes \u00fcber die Finanzverwaltung &#8211;FVG&#8211;) \u00fcber die in Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;1 GG genannten fiskalischen Aufgaben hinaus weitere Verwaltungsaufgaben zuweist, wenn er sich f\u00fcr deren Wahrnehmung auf eine Kompetenz des GG st\u00fctzen kann; allerdings d\u00fcrfen die weiteren Aufgaben von Verfassungs wegen nicht einem bestimmten Verwaltungstr\u00e4ger vorbehalten sein, und die Zuweisung der weiteren Aufgaben muss das grunds\u00e4tzliche Gepr\u00e4ge des Zolls wahren (vgl. BVerfG-Beschluss vom 28.01.1998&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvF&nbsp;3\/92, BVerfGE 97, 198, unter C.I.3., zur Zul\u00e4ssigkeit der \u00dcbertragung von Aufgaben der Bahnpolizei und der Sicherung der Flugh\u00e4fen auf den Bundesgrenzschutz; s.a. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 08.07.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;41\/13, BFHE 250, 397, BStBl II 2016, 525, Rz&nbsp;44, zur \u00dcbertragung der Gew\u00e4hrung der Altersvorsorgezulage auf die Deutsche Rentenversicherung Bund).<\/li><li>(3) Hinsichtlich der hier streitigen Pr\u00fcfungsbefugnisse der Zollverwaltung kann sich der Bundesgesetzgeber auf den Kompetenztitel des Art.&nbsp;87 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 GG st\u00fctzen.<\/li><li>Erwachsen dem Bund auf Gebieten, f\u00fcr die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so k\u00f6nnen nach Art.&nbsp;87 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 GG bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbeh\u00f6rden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.<\/li><li>(aa) Diese Regelung ist auch dann einschl\u00e4gig, wenn neue Verwaltungsaufgaben auf bereits bestehende Mittel- und Unterbeh\u00f6rden \u00fcbertragen werden sollen (s. Ibler in Maunz\/D\u00fcrig, GG, Art.&nbsp;87 Rz&nbsp;277; Maiwald in Schmidt-Bleibtreu\/Hofmann\/Henneke, Kommentar zum Grundgesetz, 14.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;87 Rz&nbsp;41&nbsp;f.; Sachs in Sachs, Grundgesetz, 8.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;87 Rz&nbsp;78; Kment in Jarass\/Pieroth, Grundgesetz f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 16.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;87 Rz&nbsp;9; ebenso in Bezug auf Art.&nbsp;87 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GG: Hermes in Dreier, Grundgesetz, 3.&nbsp;Aufl., Bd.&nbsp;III, Art.&nbsp;87 Rz&nbsp;78).<\/li><li>Neu ist eine Verwaltungsaufgabe, wenn sie nach Inkrafttreten des GG entstanden ist (vgl. Ibler in Maunz\/D\u00fcrig, a.a.O., Art.&nbsp;87 Rz&nbsp;274). Teilweise wird dar\u00fcber hinaus gefordert, dass es sich um Aufgaben handeln muss, die von selbst entstanden und nicht vom Bund &#8222;erfunden&#8220; worden sind (so Sachs in Sachs, a.a.O., Art.&nbsp;87 Rz&nbsp;75; gleicher Ansicht: Ibler in Maunz\/D\u00fcrig, a.a.O., Art.&nbsp;87 Rz&nbsp;274; Stern, Staatsrecht, 1980, Bd.&nbsp;II, S.&nbsp;827; anderer Ansicht: Hermes in Dreier, a.a.O., Art.&nbsp;87 Rz&nbsp;99; noch strenger dagegen: Bro\u00df\/Mayer in: von&nbsp;M\u00fcnch\/Kunig, Grundgesetz Kommentar, 6.&nbsp;Aufl., 2012, Art.&nbsp;87 Rz&nbsp;27).<\/li><li>Ein dringender Bedarf i.S. von Art.&nbsp;87 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 GG liegt vor, wenn dieser gerade f\u00fcr die Verwaltung durch bundeseigene Mittel- und Unterbeh\u00f6rden besteht (s. Ibler in Maunz\/D\u00fcrig, a.a.O., Art.&nbsp;87 Rz&nbsp;275; Sachs in Sachs, a.a.O., Art.&nbsp;87 Rz&nbsp;76; Hermes in Dreier, a.a.O., Art.&nbsp;87 Rz&nbsp;100; Bro\u00df\/Mayer in: von&nbsp;M\u00fcnch\/Kunig, a.a.O., Art.&nbsp;87 Rz&nbsp;28).<\/li><li>(bb) Mit den Ver\u00e4nderungen des Arbeitsmarktes seit den 1960er Jahren, insbesondere mit der Abnahme der den Lebensstandard sichernden Normalarbeitsverh\u00e4ltnisse und der Zunahme atypischer, ertragsschwacher Besch\u00e4ftigungsformen seit Mitte der 1980er Jahre, sind dem Bund neue Aufgaben auf einem Gebiet erwachsen, f\u00fcr das ihm nach Art.&nbsp;74 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;12 GG (s. oben) die Gesetzgebungskompetenz zusteht.<\/li><li>Das BVerfG stellte 1967 in einem der beiden Urteile vom 04.04.1967 zum Arbeitsvermittlungsmonopol der (damaligen) Bundesanstalt f\u00fcr Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung fest, dass der rasche technische Fortschritt einen st\u00e4ndigen Wandel der Struktur der Gesamtwirtschaft mit sich bringe, dem sich die Arbeitsm\u00f6glichkeiten anpassen m\u00fcssten und der eine st\u00e4ndige Beobachtung und sorgf\u00e4ltige Betreuung durch die Arbeitsverwaltung erfordere (BVerfG-Urteil vom 04.04.1967&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;126\/65, BVerfGE 21, 245, unter C.III.3.c). Eine besondere Dynamik entwickelte dabei die gewerbsm\u00e4\u00dfige Arbeitnehmer\u00fcberlassung, die bis zu dem weiteren Urteil des BVerfG vom 04.04.1967 verboten gewesen war (s. BVerfG-Urteil vom 04.04.1967&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;84\/65, BVerfGE 21, 261; vgl. zu der Entwicklung auch Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Gewerbsm\u00e4\u00dfigen Arbeitnehmer\u00fcberlassung &#8211;Gesetzentwurf der Bundesregierung&#8211; vom 15.06.1971, BTDrucks VI\/2303, Vorblatt und S.&nbsp;9&nbsp;f.) und die in der Folgezeit, nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der gewerbsm\u00e4\u00dfigen Arbeitnehmer\u00fcberlassung vom 07.08.1972 (Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetz &#8211;A\u00dcG&#8211;, BGBl 1972, 1393), wegen der in diesem Bereich festgestellten Verst\u00f6\u00dfe gegen Vorschriften des Arbeits-, Vermittlungs- und Sozialversicherungsrechts und der nur unzureichenden beh\u00f6rdlichen \u00dcberwachungsm\u00f6glichkeiten (s. BTDrucks VI\/2303, Vorblatt und S.&nbsp;9) zun\u00e4chst vor allem durch Beschr\u00e4nkungen gepr\u00e4gt war.<\/li><li>Die Zahl der registrierten Leiharbeitsverh\u00e4ltnisse entwickelte sich dementsprechend bis zum Ende der 1990er Jahre trotz stetiger Zunahme eher verhalten. Dokumentiert ist diese Entwicklung in den Berichten der Bundesregierung \u00fcber Erfahrungen bei der Anwendung des A\u00dcG sowie &#8211;seit 1984&#8211; \u00fcber die Auswirkungen des Gesetzes zur Bek\u00e4mpfung der illegalen Besch\u00e4ftigung vom 15.12.1981 (BillBG, BGBl I 1981, 1390). Danach stieg die Zahl der im Inland besch\u00e4ftigten Leiharbeitnehmer von zun\u00e4chst 34&nbsp;379 im Juni 1973 auf 47&nbsp;021 im Juni 1980, auf 123&nbsp;378 im Juni 1990 und auf 339&nbsp;220 im Juni 2000 an. Auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wirkte sich dies nach Einsch\u00e4tzung der Bundesregierung nur geringf\u00fcgig aus (s. dazu ausf\u00fchrlich die Unterrichtungen durch die Bundesregierung vom 09.07.1974, BTDrucks 7\/2365, S.&nbsp;4&nbsp;ff.; vom 21.07.1976, BTDrucks 7\/5631, S.&nbsp;4&nbsp;f. und 9; vom 01.08.1978, BTDrucks 8\/2025, S.&nbsp;5&nbsp;f. und 12; vom 12.09.1979, BTDrucks 8\/4479, S.&nbsp;7&nbsp;f. und 16; vom 31.08.1984, BTDrucks 10\/1934, S.&nbsp;7&nbsp;ff. und 19; vom 07.07.1988, BTDrucks 11\/2639, S.&nbsp;8&nbsp;ff. und 13; vom 21.08.1992, BTDrucks 12\/3180, S.&nbsp;8&nbsp;ff. und 58; vom 06.09.1996, BTDrucks 13\/5498, S.&nbsp;7&nbsp;ff. und 14; vom 04.10.2000, BTDrucks 14\/4220, S.&nbsp;7&nbsp;ff. und 14, und vom 30.09.2005, BTDrucks 15\/6008, S.&nbsp;16&nbsp;f., 22 und 29).<\/li><li>Gepr\u00e4gt waren diese Jahrzehnte von einem starken Anstieg der allgemeinen Arbeitslosigkeit. Lag die Arbeitslosenquote Anfang der 70er Jahre in den alten Bundesl\u00e4ndern noch bei 0,7&nbsp;% (1970) und 0,8&nbsp;% (1971), stieg sie Mitte der 1980er Jahre auf 9,3&nbsp;% (1985) und &#8211;im gesamten Bundesgebiet&#8211; nach einer Erholung zu Beginn der 1990er Jahre (7,2&nbsp;% im Jahr 1990 und 6,2&nbsp;% im Jahr 1991) ab Mitte der 1990er Jahre auf 9,1&nbsp;% (1995), 9,9&nbsp;% (1996) und 10,8&nbsp;% (1997). In den Folgejahren sank sie zwar wieder ab, hielt sich aber mit 10,3&nbsp;% (1998), 9,6&nbsp;% (1999) und 8,4&nbsp;% (2000) auf hohem Niveau (Quelle: Statistisches Bundesamt, Konjunkturindikatoren \u2013 Registrierte Arbeitslose und Arbeitslosenquote nach Gebietsstand, Stand 07.01.2020, unter: www.destatis.de).<\/li><li>Der Gesetzgeber reagierte hierauf (u.a.) mit einer Deregulierung des Rechts der Arbeitnehmer\u00fcberlassung durch das Erste Gesetz f\u00fcr moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I 2002, 4607; zu den Motiven s. Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen vom 05.11.2002, BTDrucks 15\/26, S.&nbsp;17&nbsp;ff.). Die Zahl der \u00fcberlassenen Arbeitnehmer stieg daraufhin im Juni 2005 auf 453&nbsp;389, im Juni 2010 auf 806&nbsp;123 und im Juni 2015 auf 961&nbsp;162. Der Anteil der Leiharbeitsverh\u00e4ltnisse an den sozialversicherungspflichtigen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnissen, der Ende der 1970er Jahre noch 0,18&nbsp;% betragen hatte, belief sich im Jahr 2015 damit auf 2,6&nbsp;%, und die Arbeitnehmer\u00fcberlassung gewann als Element des Arbeitsmarktes zunehmend an Bedeutung (s. Unterrichtungen durch die Bundesregierung vom 18.01.2010, BTDrucks 17\/464, S.&nbsp;7&nbsp;f., 21&nbsp;ff., 33&nbsp;ff. und 39; vom 26.02.2014, BTDrucks 18\/673, S.&nbsp;8, 31 f. und 38, und in BTDrucks 14\/4220, S.&nbsp;14; ein \u00dcberblick \u00fcber die Entwicklung der Leiharbeit findet sich auch in: Statistisches Bundesamt, Sachverst\u00e4ndigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Jahresgutachten 2008\/09, S.&nbsp;440&nbsp;ff., und Statistik der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit, Leiharbeitnehmer und Verleihbetriebe, N\u00fcrnberg, Januar 2017; zur internationalen Entwicklung s. Sachverst\u00e4ndigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Jahresgutachten 2003\/04, S.&nbsp;150&nbsp;ff.).<\/li><li>Eine \u00e4hnliche Entwicklung zeichnete sich seit Mitte der 1980er Jahre auch bei anderen atypischen Besch\u00e4ftigungsformen wie Teilzeitarbeit, geringf\u00fcgiger Besch\u00e4ftigung und befristeten Arbeitsverh\u00e4ltnissen ab. Das Normalarbeitsverh\u00e4ltnis verlor zunehmend an Bedeutung, w\u00e4hrend die Zahl der atypischen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse deutlich zunahm. Im Jahr 2007 machten diese fast ein Drittel aller abh\u00e4ngig Besch\u00e4ftigten aus (s. Statistisches Bundesamt, Sachverst\u00e4ndigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Jahresgutachten 2008\/09, S.&nbsp;300&nbsp;ff. und 420&nbsp;ff.). In manchen Wirtschaftsbereichen arbeitete sogar nur noch gut jeder zweite Besch\u00e4ftigte in einem Normalarbeitsverh\u00e4ltnis (Statistisches Bundesamt, Niedrigeinkommen und Erwerbst\u00e4tigkeit, 2009, S.&nbsp;11; s.a. Wingerter, Der Wandel der Erwerbsformen und seine Bedeutung f\u00fcr die Einkommenssituation Erwerbst\u00e4tiger, in: Statistisches Bundesamt, Wirtschaft und Statistik 11\/2009, S.&nbsp;1080, 1083&nbsp;f.).<\/li><li>Die Erwerbssituation atypisch Besch\u00e4ftigter stellte sich dabei deutlich schlechter dar als die eines Normalbesch\u00e4ftigten; so verdienten atypisch Besch\u00e4ftigte im Jahr 2006 im Schnitt ein Drittel weniger. Fast die H\u00e4lfte erhielten einen Verdienst unterhalb der Niedriglohngrenze; bei den geringf\u00fcgig Besch\u00e4ftigten betraf dies sogar 81,2&nbsp;% und bei den Zeitarbeitern 67,2&nbsp;%. Vor allem f\u00fcr Haushalte, die nur ein Einkommen aus atypischer Besch\u00e4ftigung bezogen oder in denen ausschlie\u00dflich atypisch Besch\u00e4ftigte lebten, f\u00fchrte dies zu einem starken Anstieg des Armutsrisikos (Statistisches Bundesamt, Niedrigeinkommen und Erwerbst\u00e4tigkeit, 2009, S.&nbsp;13&nbsp;ff. und 23&nbsp;ff.; Wingerter, Der Wandel der Erwerbsformen und seine Bedeutung f\u00fcr die Einkommenssituation Erwerbst\u00e4tiger, in: Statistisches Bundesamt, Wirtschaft und Statistik 11\/2009, S.&nbsp;1080, 1083&nbsp;ff. und 1091&nbsp;ff.).<\/li><li>Im Jahr 2010 griff die Abteilung Arbeits- und Sozialrecht des 68.&nbsp;Deutschen Juristentages diese Entwicklung auf (s. Waltermann, Abschied vom Normalarbeitsverh\u00e4ltnis? \u2013 Gutachten B, Verhandlungen des 68.&nbsp;Deutschen Juristentages, Bd.&nbsp;I, S.&nbsp;B&nbsp;13&nbsp;ff.; s.a. die Referate von Alt und Kohte, Verhandlungen des 68.&nbsp;Deutschen Juristentages, Bd.&nbsp;II\/1, S.&nbsp;M&nbsp;9&nbsp;ff. und S.&nbsp;M&nbsp;25&nbsp;ff.) und sprach sich f\u00fcr die Einf\u00fchrung eines einheitlichen allgemeinen Mindestlohns aus (Verhandlungen des 68.&nbsp;Deutschen Juristentages, Bd.&nbsp;II\/1, S.&nbsp;M&nbsp;64&nbsp;f.). Drei Jahre sp\u00e4ter wurde im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD f\u00fcr die 18. Legislaturperiode die Einf\u00fchrung eines allgemein verbindlichen Mindestlohns vereinbart (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 16.12.2013, S.&nbsp;48&nbsp;f.; zur politischen Entwicklung s.a. Riechert\/Nimmerjahn, Mindestlohngesetz \u2013 Kommentar, 2.&nbsp;Aufl. 2017, Einf\u00fchrung Rz&nbsp;18&nbsp;ff. und 30&nbsp;ff.).<\/li><li>In Anbetracht dieser Entwicklungen stellen sich die Einf\u00fchrung eines allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns zum 01.01.2015 durch \u00a7&nbsp;1 und \u00a7&nbsp;20 MiLoG mit dem Gesetz zur St\u00e4rkung der Tarifautonomie vom 11.08.2014 (BGBl I 2014, 1348) und damit auch die Schaffung von Regelungen zur Gew\u00e4hrleistung seiner Einhaltung in \u00a7\u00a7&nbsp;14&nbsp;ff. MiLoG nach Auffassung des erkennenden Senats als Reaktion des Bundesgesetzgebers auf eine &#8211;nicht nur in quantitativer, sondern insbesondere auch in qualitativer Hinsicht&#8211; erhebliche Ver\u00e4nderung der tats\u00e4chlichen Bedingungen am Arbeitsmarkt seit der Mitte der 1980er Jahre dar. Es handelt sich daher um eine neue Aufgabe, die nicht vom Bund &#8222;erfunden&#8220; wurde, sondern die ihm auf dem Gebiet des Arbeitsrechts (Art.&nbsp;74 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;12 GG) i.S. von Art.&nbsp;87 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 GG &#8222;erwachsen&#8220; ist (gleicher Ansicht: Greiner in Rolfs\/Giesen\/Kreikebohm\/Me\u00dfling\/Udsching, a.a.O., \u00a7&nbsp;14 MiLoG Rz&nbsp;4; anderer Ansicht: H\u00f6chstetter, Der Nachweis im mindestlohnrechtlichen Sanktionsverfahren, Dissertation, 2020, S.&nbsp;450&nbsp;f.; zweifelnd auch Rieble, Der Betrieb &#8211;DB&#8211; 2009, 789).<\/li><li>(cc) Es besteht zudem ein dringender Bedarf f\u00fcr die Ausf\u00fchrung des MiLoG durch bundeseigene Mittel- und Unterbeh\u00f6rden.<\/li><li>Die Durchsetzung und Gew\u00e4hrleistung von Mindestarbeitsbedingungen ist (jedenfalls) seit Beginn der 1970er Jahre eng verbunden gewesen mit der Bek\u00e4mpfung von illegaler Besch\u00e4ftigung und Schwarzarbeit. Es lag auf der Hand, im Rahmen der erforderlichen Kontrollen nicht nur festzustellen, ob Arbeitsschutzvorschriften hinreichend ber\u00fccksichtigt und Arbeitszeitregelungen eingehalten wurden, sondern auch zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die betreffenden Personen \u00fcber die ggf. erforderlichen Aufenthaltstitel verf\u00fcgten, ob sie eine Arbeitserlaubnis besa\u00dfen und ob die Arbeitgeber ordnungsgem\u00e4\u00df Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge entrichteten (s.a. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum A\u00dcG vom 15.06.1971, BTDrucks VI\/2303, S.&nbsp;9&nbsp;f.).<\/li><li>Eine Besonderheit der damit verbundenen Aufgaben war deren internationaler Bezug. Zum einen ging es um den Schutz und die soziale Sicherung von Leiharbeitnehmern bei der legalen grenz\u00fcberschreitenden Arbeitnehmer\u00fcberlassung, insbesondere auch im Hinblick auf die innerhalb der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft &#8211;bzw. sp\u00e4ter der Europ\u00e4ischen Union&#8211; geltende Freiz\u00fcgigkeit und die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs, zum andern um die Bek\u00e4mpfung der grenz\u00fcberschreitenden illegalen &#8222;Vermittlung&#8220; ausl\u00e4ndischer Arbeitnehmer durch zum Teil bandenm\u00e4\u00dfig organisierte Vermittler und Verleiher. Dabei lag der &#8211;gesch\u00e4tzte&#8211; Umfang der illegalen Arbeitnehmer\u00fcberlassung erheblich \u00fcber dem der legalen, was den Arbeitsmarkt in den Bereichen, in denen die Schwerpunkte der Arbeitnehmer\u00fcberlassung lagen &#8211;urspr\u00fcnglich vor allem die Wirtschaftszweige Bauwirtschaft und Metallverarbeitung, sp\u00e4ter aber auch das Dienstleistungsgewerbe&#8211;, wegen der Preisunterbietungen durch illegale Verleiher zum Teil erheblich beeintr\u00e4chtigte (s. Unterrichtungen durch die Bundesregierung vom 09.07.1974, BTDrucks 7\/2365, S.&nbsp;8&nbsp;ff. und S.&nbsp;16; vom 21.07.1976, BTDrucks 7\/5631, S.&nbsp;8; vom 01.08.1978, BTDrucks 8\/2025, S.&nbsp;7&nbsp;ff.; vom 12.09.1979, BTDrucks 8\/4479, S.&nbsp;11&nbsp;f. und 18; vom 31.08.1984, BTDrucks 10\/1934, S.&nbsp;12&nbsp;ff. und 21&nbsp;ff., und vom 07.07.1988, BTDrucks 11\/2639, S.&nbsp;25&nbsp;ff.).<\/li><li>Die Kontrollbefugnisse oblagen urspr\u00fcnglich der Bundesanstalt f\u00fcr Arbeit, die hierbei nicht nur auf eine enge Zusammenarbeit mit Gewerbe- und Gewerbeaufsichts\u00e4mtern, Tr\u00e4gern der Sozialversicherung, Finanzbeh\u00f6rden, Polizei- und Strafverfolgungsbeh\u00f6rden, Berufsgenossenschaften und Handwerkskammern angewiesen war, sondern auch, vor allem bei der Bek\u00e4mpfung der grenz\u00fcberschreitenden illegalen Arbeitnehmer\u00fcberlassung, auf die Zusammenarbeit mit ausl\u00e4ndischen Dienststellen. Beide Bereiche, die \u00dcberwachung der legalen und die Ermittlung und Bek\u00e4mpfung der illegalen Arbeitnehmer\u00fcberlassung, erwiesen sich wegen der Notwendigkeit h\u00e4ufiger und intensiver Kontrollen in Betrieben, auf Baustellen und an den \u00fcbrigen Arbeitspl\u00e4tzen der Leiharbeitnehmer als besonders zeit- und personalaufwendig und stellten die Bundesanstalt f\u00fcr Arbeit zunehmend vor Probleme (s. Unterrichtungen durch die Bundesregierung vom 09.07.1974, BTDrucks 7\/2365, S.&nbsp;9; vom 21.07.1976, BTDrucks 7\/5631, S.&nbsp;12&nbsp;f.; vom 01.08.1978, BTDrucks 8\/2025, S.&nbsp;12&nbsp;ff.; vom 12.09.1979, BTDrucks 8\/4479, S.&nbsp;24&nbsp;ff., und vom 31.08.1984, BTDrucks 10\/1934, S.&nbsp;29&nbsp;ff.).<\/li><li>Der Gesetzgeber reagierte hierauf mit \u00c4nderungen des A\u00dcG und weiterer Gesetze durch das BillBG (s.a. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 28.09.1981, BTDrucks 9\/847, S.&nbsp;8&nbsp;ff.). Au\u00dferdem wurden von 1982 an zunehmend die Beh\u00f6rden des Bundesgrenzschutzes mit mobilen Einsatzkr\u00e4ften an den Pr\u00fcfungen und Kontrollen beteiligt (s. Unterrichtungen durch die Bundesregierung vom 31.08.1984, BTDrucks 10\/1934, S.&nbsp;32; vom 07.07.1988, BTDrucks 11\/2639, S.&nbsp;37; vom 21.08.1992, BTDrucks 12\/3180, S.&nbsp;35&nbsp;f., und vom 06.09.1996, BTDrucks 13\/5498, S.&nbsp;54).<\/li><li>Zum 01.01.1990 trat das Gesetz zur Einf\u00fchrung eines Sozialversicherungsausweises und zur \u00c4nderung anderer Sozialgesetze vom 06.10.1989 in Kraft (BGBl I 1989, 1822); die Sozialversicherungsausweise wurden daraufhin schrittweise bis 1995 eingef\u00fchrt. Durch Gesetz zur \u00c4nderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 07.07.1992 (BGBl I 1992, 1222) wurden die Bediensteten der Zollverwaltung in die \u00dcberpr\u00fcfung der Erf\u00fcllung der Pflichten \u00fcber die Vorlage und Mitf\u00fchrung des Sozialversicherungsausweises eingebunden. Mit dem Gesetz zur Umsetzung des F\u00f6deralen Konsolidierungsprogramms vom 23.06.1993 (BGBl I 1993, 944) wurden weitere Pr\u00fcfungsbefugnisse der Hauptzoll\u00e4mter nach dem Arbeitsf\u00f6rderungsgesetz begr\u00fcndet.<\/li><li>In der ver\u00e4nderten politischen Situation der 1990er Jahre, nach der \u00d6ffnung der Binnengrenzen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft und dem Wegfall von Reisebeschr\u00e4nkungen, \u00fcbte Deutschland aufgrund des W\u00e4hrungs- und Lohngef\u00e4lles einen starken Sog vor allem auch auf die Menschen in den ost- und s\u00fcdosteurop\u00e4ischen Reformstaaten aus (s. Unterrichtungen durch die Bundesregierung vom 21.08.1992, BTDrucks 12\/3180, S.&nbsp;37&nbsp;f. und 39&nbsp;ff.; vom 06.09.1996, BTDrucks 13\/5498, S.&nbsp;47, 54 und 61; vom 04.10.2000, BTDrucks 14\/4220, S.&nbsp;29&nbsp;ff. und 46). F\u00fcr den deutschen Arbeitsmarkt stellte dies zunehmend eine Belastung dar, und auch der Wettbewerb zwischen den Unternehmen wurde erheblich gest\u00f6rt, insbesondere im Baubereich (s. Unterrichtungen durch die Bundesregierung vom 04.10.2000, BTDrucks 14\/4220, S.&nbsp;39&nbsp;ff., 45&nbsp;f. und 48&nbsp;f.). Mit dem Dritten Gesetz f\u00fcr moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I 2003, 2848) wurden die Verfolgungszust\u00e4ndigkeiten f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung der Schwarzarbeit weitgehend bei der Zollverwaltung zusammengef\u00fchrt.<\/li><li>Am 01.05.2004 traten die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Malta, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakische Republik der EU bei; am 01.01.2007 folgten Bulgarien und Rum\u00e4nien. F\u00fcr den Bereich der Arbeitnehmerfreiz\u00fcgigkeiten waren zun\u00e4chst \u00dcbergangsregelungen geschaffen worden, denen zufolge (u.a.) Deutschland die Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung grenz\u00fcberschreitender Dienstleistungen f\u00fcr bestimmte Branchen (Baugewerbe, Geb\u00e4udereinigung und Innendekoration) beschr\u00e4nken durfte. Seit dem 01.05.2011 aber gelten Arbeitnehmerfreiz\u00fcgigkeit und Dienstleistungsfreiheit uneingeschr\u00e4nkt auch f\u00fcr die zum 01.05.2004 beigetretenen mittel- und osteurop\u00e4ischen Mitgliedstaaten und seit dem 01.01.2014 auch f\u00fcr Bulgarien und Rum\u00e4nien (s.a. Unterrichtung durch die Bundesregierung vom 26.02.2014, BTDrucks 18\/673, S.&nbsp;8&nbsp;f.).<\/li><li>Im Jahr 2009 wurde das Gesetz \u00fcber zwingende Arbeitsbedingungen f\u00fcr grenz\u00fcberschreitend entsandte und f\u00fcr regelm\u00e4\u00dfig im Inland besch\u00e4ftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vom 20.04.2009 (Arbeitnehmer-Entsendegesetz &#8211;AentG&#8211;, BGBl I 2009, 799) grundlegend neugefasst mit dem Ziel, angemessene Mindestarbeitsbedingungen f\u00fcr alle grenz\u00fcberschreitend entsandten und f\u00fcr regelm\u00e4\u00dfig im Inland besch\u00e4ftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu schaffen und faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu gew\u00e4hrleisten (s. \u00a7&nbsp;1 AEntG). Insbesondere sollte ein Rechtsrahmen geschaffen werden, um tarifvertragliche Mindestl\u00f6hne f\u00fcr alle Besch\u00e4ftigten einer Branche verbindlich zu machen, unabh\u00e4ngig davon, ob der Arbeitgeber seinen Sitz im In- oder Ausland hat (s. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 08.08.2008, BRDrucks 542\/08, S.&nbsp;1 und 12&nbsp;ff.). Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hatte der Bundesrat darauf gedr\u00e4ngt, f\u00fcr den Vollzug der Regelungen \u00fcber die Mindestarbeitsbedingungen und insbesondere auch \u00fcber Mindestl\u00f6hne eine einheitliche Zust\u00e4ndigkeit der Zollbeh\u00f6rden zu schaffen; eine &#8222;Vermischung von Verwaltungszust\u00e4ndigkeiten&#8220; unter Einbeziehung der Arbeitsbeh\u00f6rden der L\u00e4nder hatte der Bundesrat abgelehnt (s. Stellungnahme des Bundesrates vom 19.09.2008, BTDrucks 16\/10486, S.&nbsp;17). Das Gesetz wurde daher unter Hinweis auf Art.&nbsp;87 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 GG (s. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses f\u00fcr Arbeit und Soziales vom 21.01.2009, BTDrucks 16\/11669, S.&nbsp;22) mit der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen.<\/li><li>In gleicher Weise wurde das am 30.07.2011 in Kraft getretene Gesetz zur \u00c4nderung des Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetzes und des Schwarzarbeitsbek\u00e4mpfungsgesetzes vom 20.07.2011 (BGBl I 2011, 1506), mit dem der Gesetzgeber den Beh\u00f6rden der Zollverwaltung auch die Pr\u00fcfung der Lohnuntergrenzen in der Arbeitnehmer\u00fcberlassung \u00fcbertragen hat, beschlossen (s. dazu auch Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU\/CSU und FDP vom 10.05.2011, BTDrucks 17\/5761, S.&nbsp;1 und 6&nbsp;ff.).<\/li><li>An diese &#8211;neuen&#8211; Zust\u00e4ndigkeiten des Zolls f\u00fcr den Vollzug von Regelungen \u00fcber Mindestarbeitsbedingungen und insbesondere auch f\u00fcr die Durchsetzung tariflicher Mindestl\u00f6hne und Lohnuntergrenzen hat der Gesetzgeber mit den Regelungen \u00fcber die Durchsetzung und Gew\u00e4hrleistung eines allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns in \u00a7\u00a7&nbsp;14&nbsp;ff. MiLoG angekn\u00fcpft.<\/li><li>Legt man die geschilderte Entwicklung zugrunde, ist das &#8211;auch seitens der L\u00e4nder bejahte&#8211; dringende Bed\u00fcrfnis nach einer den Arbeitsmarkt \u00fcberwachenden zentral gelenkten Bundesverwaltung, die mit eigenen Mittel- und Unterbeh\u00f6rden fl\u00e4chendeckend pr\u00e4sent und mit hoheitlichen Aufgaben vertraut ist, deren Beamte aufgrund ihrer Ausbildung sowohl Buchpr\u00fcfungsfertigkeiten als auch Routine im Umfang mit Eingriffsbefugnissen besitzen, die \u00fcber eigene Ermittlungskompetenzen und dar\u00fcber hinaus auch \u00fcber Erfahrungen bei der Aufkl\u00e4rung grenz\u00fcberschreitender Sachverhalte verf\u00fcgen, nach Auffassung des erkennenden Senats evident (gleicher Ansicht: Greiner in Rolfs\/Giesen\/Kreikebohm\/Me\u00dfling\/Udsching, a.a.O., \u00a7&nbsp;14 MiLoG Rz&nbsp;5; anderer Ansicht: Maschmann, NZA 2014, 929&nbsp;f.; H\u00f6chstetter, Der Nachweis im mindestlohnrechtlichen Sanktionsverfahren, Dissertation, 2020, S.&nbsp;452&nbsp;f.). Nur erg\u00e4nzend sei hier darauf verwiesen, dass ein Teil der streitigen Kompetenzen, etwa die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die polizeiliche Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs nach \u00a7&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 des Gesetzes \u00fcber den Bundesgrenzschutz &#8211;jetzt: \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 des Bundespolizeigesetzes&#8211;, auch bislang schon in die Zust\u00e4ndigkeit einer Bundesverwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau gefallen ist.<\/li><li>(4) Die dem Zoll \u00fcbertragenen Aufgaben sind nach der bundesstaatlichen Kompetenzordnung keinem anderen Verwaltungstr\u00e4ger vorbehalten (vgl. zu dieser Anforderung BVerfG-Beschluss in BVerfGE 97, 198, unter C.I.3.a).<\/li><li>(5) Die Zuweisung der Aufgabe nach dem MiLoG wahrt das grunds\u00e4tzliche Gepr\u00e4ge der Zollverwaltung (vgl. zu dieser Anforderung ebenfalls BVerfG-Beschluss in BVerfGE 97, 198, unter C.I.3.b).<\/li><li>Die Zollverwaltung ist keine reine Steuerverwaltung und ist dies auch urspr\u00fcnglich nicht gewesen; denn zur Verwaltung der Z\u00f6lle geh\u00f6ren untrennbar die zollamtliche \u00dcberwachung des Warenverkehrs \u00fcber die Grenze und die Grenzaufsicht sowie Aufgaben aus dem Bereich der Wirtschaftsverwaltung (vgl. \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 FVG und \u00a7&nbsp;1 des Zollverwaltungsgesetzes; s.a. Art.&nbsp;3 des Unionszollkodex) wie beispielsweise die \u00dcberwachung des Marktordnungsrechts (vgl. \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 bis 4, \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;3 des Gesetzes zur Durchf\u00fchrung der gemeinsamen Marktorganisation und der Direktzahlungen; weitere Beispiele s. Schmieszek in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler &#8211;HHSp&#8211;, \u00a7&nbsp;12 FVG Rz&nbsp;16&nbsp;f.). Insofern ist die Wahrnehmung von Aufgaben mit Kontroll- und \u00dcberwachungsbefugnissen und insbesondere auch mit polizeilichen Komponenten durch die Zollverwaltung nicht neu (s.a. Huchatz\/Materna, Die neue Aufgabe der Zollverwaltung: Bek\u00e4mpfung der Schwarzarbeit und illegalen Besch\u00e4ftigung, in: B\u00f6nders, Kompetenz und Verantwortung in der Bundesverwaltung \u2013 30&nbsp;Jahre Fachhochschule des Bundes f\u00fcr \u00f6ffentliche Verwaltung, S.&nbsp;669&nbsp;ff.).<\/li><li>cc) Das Gesetz zur St\u00e4rkung der Tarifautonomie vom 11.08.2014, mit dem die Pr\u00fcfungsbefugnisse der Zollverwaltung begr\u00fcndet worden sind, ist ordnungsgem\u00e4\u00df zustande gekommen. Es ist mit der gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;87 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 GG erforderlichen Mehrheit der Mitglieder des Bundestages (Art.&nbsp;121 GG) und der Zustimmung des Bundesrates beschlossen worden (s. BGBl I 2014, 1348).<\/li><li>dd) Die Pr\u00fcfungsbefugnisse der Zollverwaltung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 SchwarzArbG i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;14&nbsp;ff. MiLoG sind auch in materieller Hinsicht mit dem GG vereinbar.<\/li><li>(1) Die Pr\u00fcfungsbefugnisse versto\u00dfen insbesondere weder gegen Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;3 noch gegen Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 GG.<\/li><li>Zwar greift das MiLoG in den Schutzbereich der Tarifautonomie (Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;3 GG) und ebenso in den der Berufsaus\u00fcbungsfreiheit (Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 GG) ein. Diese Eingriffe sind jedoch durch die Ziele des MiLoG, jedem Arbeitnehmer ein existenzsicherndes Monatseinkommen zu gew\u00e4hrleisten (s. BTDrucks 18\/1558, S.&nbsp;28; vgl. auch BAG-Urteil vom 21.12.2016&nbsp;&#8211; 5&nbsp;AZR&nbsp;374\/16, BAGE 157, 356, Rz&nbsp;23, m.w.N.) und unter Ber\u00fccksichtigung der zunehmenden internationalen Mobilit\u00e4t von Arbeitskr\u00e4ften einen Beitrag zu fairen und funktionierenden Wettbewerbsbedingungen sowie zur Stabilit\u00e4t der sozialen Sicherungssysteme zu leisten (s. BTDrucks 18\/1558, S.&nbsp;2 und 26; vgl. auch BAG-Urteil in BAGE 113, 149, unter IV.2.b), verfassungsrechtlich gerechtfertigt (so im Ergebnis wohl auch BAG-Urteil vom 17.01.2018&nbsp;&#8211; 5&nbsp;AZR&nbsp;69\/17, NZA 2018, 781; gleicher Ansicht: Sittard in Henssler\/Willemsen\/Kalb, a.a.O., Vorbemerkung Vor \u00a7&nbsp;1 MiLoG Rz&nbsp;11&nbsp;ff.; Riechert\/Nimmerjahn, Mindestlohngesetz, a.a.O., Einf\u00fchrung Rz&nbsp;107&nbsp;ff. und 155&nbsp;ff., m.w.N.; grds. ebenso Zeising\/Weigert, NZA 2015, 15, mit Einschr\u00e4nkungen lediglich in Bezug auf den zeitlichen Anwendungsbereich des MiLoG).<\/li><li>F\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin behaupteten Verst\u00f6\u00dfe gegen Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 und Art.&nbsp;14 GG gilt dies ebenso. Auf die Ausf\u00fchrungen des FG (S.&nbsp;32&nbsp;f. der Urteilsgr\u00fcnde) wird insoweit erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/li><li>(2) Die Pr\u00fcfungsbefugnisse der Zollverwaltung nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 SchwarzArbG i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;14&nbsp;ff. MiLoG versto\u00dfen auch nicht gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 GG) hergeleiteten Bestimmtheitsgrundsatz.<\/li><li>Zwar ist, worauf bereits das BVerfG hingewiesen hat, auslegungsbed\u00fcrftig, wer unter das Tatbestandsmerkmal der &#8222;im Inland besch\u00e4ftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern&#8220; in \u00a7&nbsp;20 MiLoG f\u00e4llt, und somit auch, wer als Arbeitgeber der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Regelungen zur Durchsetzung und Kontrolle der Mindestlohnpflicht in \u00a7\u00a7&nbsp;16&nbsp;ff. MiLoG unterliegt (Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 25.06.2015&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;555\/15, Neue Juristische Wochenschrift &#8211;NJW&#8211; 2015, 2242, Rz&nbsp;14). Insbesondere ist ungekl\u00e4rt, ob ausnahmslos jede, auch nur kurzfristige T\u00e4tigkeit auf dem Staatsgebiet Deutschlands eine Inlandsbesch\u00e4ftigung darstellt oder ob eine bestimmte Dauer oder ein Bezug zu den deutschen Sozialversicherungssystemen und zu den Lebenshaltungskosten in Deutschland vorauszusetzen ist (s. BVerfG-Urteil in NJW 2015, 2242, Rz&nbsp;14). Dabei stellt sich auch die Frage, ob eine Mindestlohnpflicht bei kurzzeitigen Eins\u00e4tzen in Deutschland erforderlich ist, um die mit dem MiLoG verfolgten Ziele zu erreichen (s. dazu unten: II.2.b&nbsp;aa).<\/li><li>Dass damit aber \u00a7&nbsp;20 MiLoG und demzufolge auch die \u00a7\u00a7&nbsp;14&nbsp;ff. MiLoG &#8211;wie die Kl\u00e4gerin meint&#8211; zu unbestimmt und demzufolge einer Auslegung nicht (mehr) zug\u00e4nglich w\u00e4ren, hat das BVerfG allerdings gerade nicht festgestellt. Auch der erkennende Senat teilt die diesbez\u00fcgliche Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht. Allein die Auslegungsbed\u00fcrftigkeit einer gesetzlichen Regelung nimmt ihr nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BVerfG-Beschluss vom 03.03.2004&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvF&nbsp;3\/92, BVerfGE 110, 33, unter II.1.e, m.w.N.).<\/li><li>Das betrifft gleicherma\u00dfen die von der Kl\u00e4gerin aufgeworfene Frage, welche Zahlungen des Arbeitgebers &#8211;insbesondere welche zus\u00e4tzlichen Verg\u00fctungsbestandteile&#8211; bei der \u00dcberpr\u00fcfung der Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen (vgl. hierzu etwa Riechert\/Nimmerjahn, Mindestlohngesetz, a.a.O., \u00a7&nbsp;1 Rz&nbsp;92&nbsp;ff.; Franzen in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 20.&nbsp;Aufl. 2020, \u00a7&nbsp;1 MiLoG Rz&nbsp;11&nbsp;ff., jeweils m.w.N.).<\/li><li>c) Die Pr\u00fcfungsbefugnisse der Zollverwaltung nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 SchwarzArbG i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;14&nbsp;ff. MiLoG sind auch unionsrechtskonform. Die genannten Regelungen versto\u00dfen insbesondere nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art.&nbsp;56 und 57 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union &#8211;AEUV&#8211;).<\/li><li>aa) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) verwehrt es das Unionsrecht den Mitgliedstaaten nicht, ihre Rechtsvorschriften \u00fcber Mindestl\u00f6hne oder die hier\u00fcber von den Sozialpartnern geschlossenen Tarifvertr\u00e4ge auf alle Personen auszudehnen, die in ihrem Staatsgebiet, und sei es auch nur vor\u00fcbergehend, eine unselbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit aus\u00fcben, und zwar unabh\u00e4ngig davon, in welchem Land der Arbeitgeber ans\u00e4ssig ist; ebenso wenig verbietet es das Unionsrecht den Mitgliedstaaten, die Einhaltung dieser Regeln mit geeigneten Mitteln durchzusetzen (vgl. EuGH-Urteile Seco und Desquenne &amp; Giral vom 03.02.1982&nbsp;&#8211; C-62-63\/81, EU:C:1982:34, Rz&nbsp;14, NJW 1982, 1935; Rush Portuguesa vom 27.03.1990&nbsp;&#8211; C-113\/89, EU:C:1990:142, Rz&nbsp;18, Europ\u00e4ische Zeitschrift f\u00fcr Wirtschaftsrecht &#8211;EuZW&#8211; 1990, 256, und Vander Elst vom 09.08.1994&nbsp;&#8211; C-43\/93, EU:C:1994:216, Rz&nbsp;23, EuZW 1994, 600).<\/li><li>Zwar f\u00fchrt die Anwendung von Mindestlohnbestimmungen auf Arbeitnehmer, die aus dem Ausland entsandt werden, zu einer Beschr\u00e4nkung des freien Dienstleistungsverkehrs, da solche Bestimmungen geeignet sind, die T\u00e4tigkeiten der im Ausland ans\u00e4ssigen Dienstleister zu behindern oder doch zumindest weniger attraktiv zu machen. Doch geh\u00f6ren die mit der Einf\u00fchrung eines allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns verfolgten Ziele &#8211;Schutz der Arbeitnehmer, Gew\u00e4hrleistung fairer Wettbewerbsbedingungen und Schutz der sozialen Sicherungssysteme&#8211; zu den vom EuGH anerkannten zwingenden Gr\u00fcnden des Allgemeininteresses, die grunds\u00e4tzlich geeignet sind, eine solche Beschr\u00e4nkung zu rechtfertigen (EuGH-Urteil Arblade\/Leloup vom 23.11.1999&nbsp;&#8211; C-369\/96 und C-376\/96, EU:C:1999:575, Rz&nbsp;36, EuZW 2000, 88; s. ausf\u00fchrlich auch Riechert\/Nimmerjahn, Mindestlohngesetz, a.a.O., Einf\u00fchrung Rz&nbsp;171&nbsp;ff., m.w.N.).<\/li><li>Es kann daher dem EuGH zufolge grunds\u00e4tzlich davon ausgegangen werden, dass der Aufnahmemitgliedstaat mit der Anwendung seiner Regelungen \u00fcber den Mindestlohn auf Dienstleistende, die in einem anderen Mitgliedstaat ans\u00e4ssig sind, im Allgemeininteresse handelt, n\u00e4mlich zum Schutz der Arbeitnehmer (EuGH-Urteil Portugaia Constru\u00e7\u00f5es vom 24.01.2002&nbsp;&#8211; C-164\/99, EU:C:2002:40, Rz&nbsp;22, EuZW 2002, 245). Das gilt gleicherma\u00dfen f\u00fcr Kontrollma\u00dfnahmen, die erforderlich sind, um die Beachtung von Mindestlohnbestimmungen sicherzustellen (EuGH-Urteile Arblade\/Leloup, EU:C:1999:575, Rz&nbsp;38, EuZW 2000, 88, und De&nbsp;Clercq u.a. vom 03.12.2014&nbsp;&#8211; C-315\/13, EU:C:2014:2408, Rz&nbsp;65&nbsp;f., m.w.N., NZA 2015, 290).<\/li><li>bb) Der danach erforderliche Ausgleich zwischen der Dienstleistungsfreiheit einerseits und den zwingenden Gr\u00fcnden des Allgemeininteresses wird auf der Ebene des Sekund\u00e4rrechts durch die Richtlinie 96\/71\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 16.12.1996 \u00fcber die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (RL&nbsp;96\/71\/EG) und die Richtlinie 2014\/67\/EU des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 15.05.2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96\/71\/EG \u00fcber die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur \u00c4nderung der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;1024\/2012 \u00fcber die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (RL&nbsp;2014\/67\/EU) konkretisiert.<\/li><li>(1) Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c RL&nbsp;96\/71\/EG sorgen die Mitgliedstaaten daf\u00fcr, dass unabh\u00e4ngig von dem auf das jeweilige Arbeitsverh\u00e4ltnis anwendbaren Recht den in ihr Hoheitsgebiet entsandten Arbeitnehmern die dort geltenden Mindestlohns\u00e4tze garantiert werden. Diese Verpflichtung der Mitgliedstaaten gilt (u.a.) nach Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 und 3 Buchst.&nbsp;a RL&nbsp;96\/71\/EG f\u00fcr Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die im Rahmen der l\u00e4nder\u00fcbergreifenden Erbringung von Dienstleistungen einen Arbeitnehmer in ihrem Namen und unter ihrer Leitung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Rahmen eines Vertrags entsenden, der zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem in diesem Mitgliedstaat t\u00e4tigen Dienstleistungsempf\u00e4nger geschlossen wurde, sofern f\u00fcr die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht.<\/li><li>Nach Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 RL&nbsp;2014\/67\/EU sollen die Mitgliedstaaten zudem sicherstellen, dass gem\u00e4\u00df nationalem Recht und nationalen Gepflogenheiten geeignete und wirksame Kontroll- und \u00dcberwachungsmechanismen eingesetzt werden und die nach nationalem Recht benannten Beh\u00f6rden in ihrem Hoheitsgebiet wirksame und angemessene Pr\u00fcfungen durchf\u00fchren, um die Einhaltung der Bestimmungen und Vorschriften der RL&nbsp;96\/71\/EG, unter Ber\u00fccksichtigung der einschl\u00e4gigen Bestimmungen dieser Richtlinie, zu kontrollieren und zu \u00fcberwachen, und so ihre ordnungsgem\u00e4\u00dfe Anwendung und Durchsetzung zu gew\u00e4hrleisten. Das schlie\u00dft gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 RL&nbsp;2014\/67\/EU Zufallskontrollen mit ein.<\/li><li>Nach Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b und c RL&nbsp;2014\/67\/EU k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten insbesondere auch vorsehen, dass der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Dienstleistungserbringer nach der Entsendung eines Arbeitnehmers innerhalb einer angemessenen Frist Arbeitsvertr\u00e4ge oder gleichwertige Dokumente, Lohnzettel, Arbeitszeitnachweise mit Angabe des Beginns, des Endes und der Dauer der t\u00e4glichen Arbeitszeit sowie Belege \u00fcber die Entgeltzahlung oder Kopien gleichwertiger Dokumente vorlegt, soweit dies notwendig, gerechtfertigt und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist.<\/li><li>Diese Dokumentations- und Nachweispflichten entsprechen im Wesentlichen auch den Leitlinien, die die Europ\u00e4ische Kommission im Hinblick auf die RL&nbsp;96\/71\/EG herausgegeben hat (Mitteilung der Kommission vom 04.04.2006, Leitlinien f\u00fcr die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen der Europ\u00e4ischen Kommission, Kom (2006) 159 endg.).<\/li><li>(2) Die in Art.&nbsp;9 RL&nbsp;2014\/67\/EU aufgez\u00e4hlten Ma\u00dfnahmen &#8211;insbesondere auch die Verf\u00fcgbarmachung von Arbeitsvertr\u00e4gen, Lohnzetteln und Belegen \u00fcber die Entgeltzahlung&#8211; zur Gew\u00e4hrleistung einer wirksamen \u00dcberwachung der Einhaltung der aus der RL&nbsp;96\/71\/EG und der RL&nbsp;2014\/67\/EU resultierenden Pflichten sind nach der Rechtsprechung des EuGH grunds\u00e4tzlich nicht zu beanstanden (vgl. EuGH-Beschluss Bezirkshauptmannschaft Hartberg-F\u00fcrstenfeld vom 19.12.2019&nbsp;&#8211; C-140\/19, C-141\/19 und C-492\/19 bis C-494\/19, EU:C:2019:1103, juris). Der EuGH hat allerdings in Bezug auf die in Art.&nbsp;20 RL&nbsp;2014\/67\/EU niedergelegte Verpflichtung, Vorschriften \u00fcber Sanktionen bei Verst\u00f6\u00dfen festzulegen, darauf verwiesen, dass entsprechende nationale Bestimmungen nur dann als mit der RL&nbsp;2014\/67\/EU vereinbar angesehen werden k\u00f6nnen, sofern diese Sanktionen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sind (vgl. EuGH-Beschluss Bezirkshauptmannschaft Hartberg-F\u00fcrstenfeld, EU:C:2019:1103, Rz&nbsp;30&nbsp;f., juris). Das wird man gleicherma\u00dfen auch f\u00fcr die in Art.&nbsp;9 RL&nbsp;2014\/67\/EU genannten \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen verlangen m\u00fcssen.<\/li><li>Der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit verlangt nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des EuGH, dass die betreffenden Ma\u00dfnahmen nicht die Grenzen dessen \u00fcberschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zul\u00e4ssigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei die durch die Ma\u00dfnahmen verursachten Nachteile nicht au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zu den angestrebten Zielen stehen d\u00fcrfen (vgl. EuGH-Urteil F vom 25.01.2018&nbsp;&#8211; C-473\/16, EU:C:2018:36, Rz&nbsp;56, m.w.N., Europ\u00e4ische Grundrechte Zeitschrift 2018, 168).<\/li><li>F\u00fcr grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig hat es der EuGH gehalten, wenn im Ausland ans\u00e4ssige Arbeitgeber verpflichtet werden, ihre gem\u00e4\u00df den Regelungen des Niederlassungsmitgliedstaats gef\u00fchrten Personal- und Arbeitsunterlagen einschlie\u00dflich pers\u00f6nlicher Arbeitszeitkonten der entsandten Arbeitnehmer vorzulegen (vgl. EuGH-Urteil Arblade\/Leloup, EU:C:1999:575, Rz&nbsp;66, EuZW 2000, 88). Ebenfalls grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig ist es, von im Ausland ans\u00e4ssigen Arbeitgebern zu verlangen, die zur Kontrolle erforderlichen Dokumente in deutscher Sprache vorzuhalten (vgl. EuGH-Urteil Kommission\/Deutschland vom 18.07.2007&nbsp;&#8211; C-490\/04, EU:C:2007:430, Rz&nbsp;56&nbsp;ff. und 72, NZA 2007, 917).<\/li><li>Schlie\u00dflich hat der EuGH noch darauf verwiesen, dass es im Einzelfall Sache der nationalen Beh\u00f6rden und Gerichte ist zu pr\u00fcfen, ob die entsprechenden Regelungen im Hinblick auf die Verwirklichung der genannten Ziele unter Ber\u00fccksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sind (vgl. EuGH-Urteil De Clercq u.a., EU:C:2014:2408, Rz&nbsp;70, m.w.N., NZA 2015, 290; s.a. EuGH-Urteile Portugaia Constru\u00e7\u00f5es, EU:C:2002:40, Rz&nbsp;24, EuZW 2002, 245; Mazzoleni und ISA vom 15.03.2001&nbsp;&#8211; C-165\/98, EU:C:2001:162, Rz&nbsp;40, EuZW 2001, 315).<\/li><li>cc) Ausgehend von diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen stellen die Pr\u00fcfungsbefugnisse der Zollverwaltung nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 SchwarzArbG i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;14&nbsp;ff. MiLoG zwar eine Beschr\u00e4nkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar; diese Beschr\u00e4nkung ist aber verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und damit gerechtfertigt (so im Ergebnis auch FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 16.01.2019&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;1161\/17, Recht der Transportwirtschaft &#8211;RdTW&#8211; 2020, 63, Rz&nbsp;50, und 1&nbsp;K&nbsp;1174\/17, juris; FG M\u00fcnster, Beschluss vom 26.09.2019&nbsp;&#8211; 9&nbsp;V&nbsp;1280\/19&nbsp;AO, Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 294; S\u00e4chsisches FG, Beschluss vom 23.08.2018&nbsp;&#8211; 4&nbsp;V&nbsp;1019\/18, RdTW 2019, 76; anderer Ansicht Hessisches FG, Beschluss vom 07.11.2018&nbsp;&#8211; 7&nbsp;V&nbsp;476\/18, RdTW 2019, 73).<\/li><li>Mit den Pr\u00fcfungsbefugnissen der Zollverwaltung verfolgt der Gesetzgeber des MiLoG ein zul\u00e4ssiges Ziel; denn ebenso wie die Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns in \u00a7&nbsp;20 MiLoG (s. oben: II.1.b&nbsp;dd&nbsp;(1)) dienen die Pr\u00fcfungsbefugnisse zum einen dem Zweck, zwischen inl\u00e4ndischen Unternehmen und Unternehmen, die l\u00e4nder\u00fcbergreifende Dienstleistungen erbringen, einen lauteren Wettbewerb zu gew\u00e4hrleisten, und sie sollen zum anderen sicherstellen, dass jedem entsandten Arbeitnehmer ein existenzsicherndes Monatseinkommen zukommt.<\/li><li>Die Pr\u00fcfungsbefugnisse sind auch geeignet und erforderlich, die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen nach \u00a7&nbsp;20 MiLoG zu gew\u00e4hrleisten. Denn nur anhand von Unterlagen wie Arbeitsvertr\u00e4gen, Lohnzetteln, Arbeitszeitnachweisen und Belegen \u00fcber die Entgeltzahlung etc. kann festgestellt werden, in welchem Umfang die betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tats\u00e4chlich im Inland t\u00e4tig geworden sind und ob der ihnen f\u00fcr diese T\u00e4tigkeit gezahlte Lohn dem gesetzlichen Mindestlohn entspricht.<\/li><li>Gleicherma\u00dfen geht der erkennende Senat im Hinblick auf die oben (II.1.c&nbsp;aa) angef\u00fchrte Rechtsprechung des EuGH davon aus, dass die Nachteile, die sich f\u00fcr die ausl\u00e4ndischen Arbeitgeber aus der Verpflichtung ergeben, die genannten Unterlagen vorzuhalten und auf Anforderung vorzulegen, grunds\u00e4tzlich nicht au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zu den mit dem MiLoG verfolgten Zielen stehen (zur Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der streitigen Pr\u00fcfungsverf\u00fcgung s. unten: II.2.b&nbsp;bb).<\/li><li>dd) Soweit die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus auch einen Versto\u00df gegen die Warenverkehrsfreiheit (Art.&nbsp;34&nbsp;ff. AEUV) geltend macht, folgt der erkennende Senat der Auffassung des FG (s. S.&nbsp;23 der Urteilsgr\u00fcnde), dass diese von der Einf\u00fchrung eines gesetzlichen Mindestlohns nicht ber\u00fchrt wird. Ungeachtet dessen w\u00e4re aber auch insofern eine etwaige Beschr\u00e4nkung nach den dargelegten Grunds\u00e4tzen gerechtfertigt.<\/li><li>2. Die Pr\u00fcfungsverf\u00fcgung vom 26.03.2018 und die damit verbundene Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen sind ebenfalls rechtm\u00e4\u00dfig.<\/li><li>a) Die angefochtenen Ma\u00dfnahmen sind formell rechtm\u00e4\u00dfig.<\/li><li>Das HZA war als \u00f6rtliche Bundesbeh\u00f6rde gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Nr.&nbsp;3, \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 FVG i.V.m. \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 SchwarzArbG und \u00a7\u00a7&nbsp;14, 15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 MiLoG sachlich und \u00f6rtlich zust\u00e4ndig. Die Aufgabenzuweisung f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung von Einsatzplanungen in Polen ans\u00e4ssiger Transportunternehmen durch die Generalzolldirektion ist im Hinblick auf die dieser als Oberbeh\u00f6rde i.S. von \u00a7&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 FVG zukommenden \u00f6ffentlich-rechtlichen Organisationsgewalt zul\u00e4ssig (vgl. Krumm in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;12 FVG Rz&nbsp;1a; Schmieszek in HHSp, \u00a7&nbsp;12 FVG Rz&nbsp;12, jeweils m.w.N.).<\/li><li>Das Fehlen einer Belehrung \u00fcber etwaige Schweigerechte der Kl\u00e4gerin ber\u00fchrt ungeachtet der Frage, ob bei Erlass der Pr\u00fcfungsverf\u00fcgung bereits hinreichende tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr eine Ordnungswidrigkeit vorlagen (vgl. dazu Kohlmann, Steuerstrafrecht, \u00a7&nbsp;393 AO Rz&nbsp;131&nbsp;ff., m.w.N.), die formelle Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Pr\u00fcfungsverf\u00fcgung nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 14.04.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;32\/17, BStBl II 2020, 487, Rz&nbsp;35). Die ge\u00e4nderte Pr\u00fcfungsverf\u00fcgung zielt ohnehin nicht darauf ab festzustellen, ob die Kl\u00e4gerin ihren Fahrern den gesetzlichen Mindestlohn gezahlt hat, sondern ob die Fahrer der Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich nur im Transitverkehr eingesetzt gewesen sind. Ob ein etwaiger Versto\u00df gegen Belehrungspflichten im Rahmen eines sp\u00e4teren Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu einem Verwertungsverbot f\u00fchren w\u00fcrde (vgl. etwa Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27.02.1992&nbsp;&#8211; 5&nbsp;StR&nbsp;190\/91, NJW 1992, 1463), braucht hier nicht entschieden zu werden (s.a. BFH-Urteil vom 23.01.2002&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;10, 11\/01, BFHE 198, 7, BStBl II 2002, 328).<\/li><li>Die Pr\u00fcfungsverf\u00fcgung war mit einer Begr\u00fcndung versehen und ist der Kl\u00e4gerin bekanntgegeben worden. Weitere besondere Anforderungen stellt das Gesetz nicht (vgl. bereits Senatsurteil vom 23.10.2012&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;41\/10, BFHE 239, 10, BFH\/NV 2013, 282, Rz&nbsp;19).<\/li><li>b) Die angefochtenen Ma\u00dfnahmen sind auch materiell rechtm\u00e4\u00dfig.<\/li><li>aa) Die Kl\u00e4gerin ist als ausl\u00e4ndische Arbeitgeberin zur Duldung der Pr\u00fcfung verpflichtet.<\/li><li>(1) \u00a7&nbsp;20 MiLoG richtet sich ausdr\u00fccklich an alle in- und ausl\u00e4ndischen Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Inland besch\u00e4ftigen.<\/li><li>Eine Differenzierung nach der Art der erbrachten Leistungen oder nach der Branche, der der Arbeitgeber angeh\u00f6rt, l\u00e4sst sich dem Wortlaut der Regelung und der Systematik der \u00a7\u00a7&nbsp;14&nbsp;ff. MiLoG nicht entnehmen. Insbesondere wird nicht danach unterschieden, ob es sich bei den durch das ausl\u00e4ndische Unternehmen im Inland erbrachten Leistungen &#8211;wie im vorliegenden Streitfall&#8211; um grenz\u00fcberschreitende Transporte handelt oder um Transitfahrten, bei denen Deutschland lediglich durchfahren wird, oder um Kabotagefahrten.<\/li><li>Auch aus den Gesetzesmaterialien zum MiLoG l\u00e4sst sich eine solche Beschr\u00e4nkung nicht herleiten. Aus der Begr\u00fcndung zum Regierungsentwurf geht vielmehr ausdr\u00fccklich hervor, dass die Pflichten nach dem MiLoG einschlie\u00dflich der Informations- und Meldepflichten auch f\u00fcr ausl\u00e4ndische Arbeitgeber gelten sollen, soweit diese Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer innerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes besch\u00e4ftigen (s. BTDrucks 18\/1558, S.&nbsp;31). Zudem wird ausdr\u00fccklich auf die in \u00a7&nbsp;2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereiche Bezug genommen, u.a. auf das Transportgewerbe (s.&nbsp;BTDrucks 18\/1558, S.&nbsp;59&nbsp;f.).<\/li><li>Eine an Sinn und Zweck der genannten Regelungen (s. oben: II.1.b&nbsp;dd&nbsp;(1)) orientierte Auslegung f\u00fchrt hingegen zu keinem eindeutigen Ergebnis. Orientiert man sich vorrangig an dem Ziel des gesetzlichen Mindestlohns, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein existenzsicherndes Monatseinkommen zu gew\u00e4hren, lie\u00dfe sich argumentieren, dass die Frage, was zur Existenzsicherung der ausl\u00e4ndischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer notwendig ist, nur in Bezug auf ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt und (ggf.) den gew\u00f6hnlichen Aufenthalt ihrer Familien beantwortet werden kann. Arbeitnehmer, die sich nur vereinzelt oder jeweils nur f\u00fcr kurze Zeit in Deutschland aufhalten, ihren Lebensmittelpunkt aber in einem anderen Land haben, sind f\u00fcr die Gew\u00e4hrleistung eines Existenzminimums nicht auf den deutschen Mindestlohn angewiesen, wenn in ihrem eigenen Land die Lebenshaltungskosten deutlich unter den deutschen Verh\u00e4ltnissen liegen. Die Zahlung des in \u00a7&nbsp;20 i.V.m. \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 MiLoG festgelegten Mindestlohns w\u00e4re in solchen F\u00e4llen zur Gew\u00e4hrleistung eines existenzsichernden Monatseinkommens nicht erforderlich. Andererseits lassen sich sowohl faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen als auch die Stabilit\u00e4t der sozialen Sicherungssysteme am ehesten durch eine m\u00f6glichst umfassende Anwendung des gesetzlichen Mindestlohns auf alle im Inland t\u00e4tigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gew\u00e4hrleisten. Vor allem dann, wenn ausl\u00e4ndische Arbeitgeber immer wieder Arbeitnehmer im Inland besch\u00e4ftigen, auch wenn dies bezogen auf den jeweiligen Arbeitnehmer nur vereinzelt und nur f\u00fcr kurze Zeitr\u00e4ume geschehen mag, treten sie damit dauerhaft in Konkurrenz zu inl\u00e4ndischen Unternehmen. Zahlt der ausl\u00e4ndische Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern L\u00f6hne, die unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen, und hat er dadurch die M\u00f6glichkeit, seine Leistungen zu niedrigeren Preisen anzubieten, als es inl\u00e4ndischen Arbeitgebern m\u00f6glich ist, die ihrerseits an den gesetzlichen Mindestlohn gebunden sind, kann dies sowohl den Wettbewerb als auch die sozialen Sicherungssysteme beeintr\u00e4chtigen.<\/li><li>(2) Allerdings sind nach der Rechtsprechung des EuGH gesetzliche Mindestlohnbestimmungen in Bezug auf Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die nur f\u00fcr kurze Zeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats t\u00e4tig sind, eher einschr\u00e4nkend auszulegen.<\/li><li>(aa) Bereits f\u00fcr die Zeit vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der RL&nbsp;96\/71\/EG am 16.12.1999 hatte der EuGH entschieden, dass sich die Anwendung nationaler Mindestlohnbestimmungen auf ausl\u00e4ndische Arbeitgeber als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erweisen kann, wenn es um Besch\u00e4ftigte eines Unternehmens mit Sitz in einer grenznahen Region geht, die einen Teil ihrer Arbeit in Teilzeit und nur f\u00fcr kurze Zeitr\u00e4ume im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten als desjenigen erbringen, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat (EuGH-Urteil Mazzoleni und ISA, EU:C:2001:162, Rz&nbsp;28&nbsp;ff. und 41, EuZW 2001, 315). Die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden des Aufnahmemitgliedstaats m\u00fcssen dem EuGH zufolge in solchen F\u00e4llen pr\u00fcfen, ob und, wenn ja, inwieweit die Anwendung einer nationalen Regelung, die einen Mindestlohn vorschreibt, auf ein solches Unternehmen erforderlich und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist, um den Schutz der betroffenen Arbeitnehmer sicherzustellen (EuGH-Urteil Mazzoleni und ISA, EU:C:2001:162, Rz&nbsp;34&nbsp;ff., EuZW 2001, 315).<\/li><li>(bb) Ebenso legt der EuGH auch in seiner neueren Rechtsprechung den Begriff &#8222;entsandter Arbeitnehmer&#8220; in Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 RL&nbsp;96\/71\/EG einschr\u00e4nkend aus.<\/li><li>Zwar gilt als entsandter Arbeitnehmer nach Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 RL&nbsp;96\/71\/EG jeder Arbeitnehmer, der w\u00e4hrend eines begrenzten Zeitraums seine Arbeitsleistung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als demjenigen erbringt, in dessen Hoheitsgebiet er normalerweise arbeitet. Eine zeitliche Mindestdauer oder eine Beschr\u00e4nkung auf bestimmte Branchen enth\u00e4lt die Regelung damit nicht. Verschiedene &#8211;zum Teil obligatorische, zum Teil fakultative&#8211; Ausnahmeregelungen in Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 und Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 bis 5 RL&nbsp;96\/71\/EG sprechen grunds\u00e4tzlich eher daf\u00fcr, dass es jenseits der dort ausdr\u00fccklich geregelten Anwendungsf\u00e4lle (die den vorliegenden Streitfall nicht betreffen) weder auf die Dauer der Entsendung noch auf den Umfang der zu verrichtenden Arbeiten ankommen kann.<\/li><li>Gleichwohl hat der EuGH entschieden, dass ausgehend von der gesetzlichen Definition in Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 RL&nbsp;96\/71\/EG ein Arbeitnehmer nicht als in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats &#8222;entsandt&#8220; angesehen werden kann, wenn seine Arbeitsleistung keine hinreichende Verbindung zu diesem Hoheitsgebiet aufweist (EuGH-Urteil Dobersberger vom 19.12.2019&nbsp;&#8211; C-16\/18, EU:C:2019:1110, Rz&nbsp;30&nbsp;f., EuZW 2020, 151; \u00e4hnlich bereits EuGH-Urteil Bundesdruckerei vom 18.09.2014&nbsp;&#8211; C-549\/13, EU:C:2014:2235, Rz&nbsp;33&nbsp;ff., EuZW 2014, 942). In dem entschiedenen Fall ging es um Arbeitnehmer eines Subunternehmens der \u00d6sterreichischen Bundesbahnen (\u00d6BB) mit Sitz in Ungarn, die in Z\u00fcgen der \u00d6BB auf der Fahrt durch \u00d6sterreich Dienstleistungen wie Bordservice, Reinigungsleistungen oder die Verpflegung der Fahrg\u00e4ste erbringen, gleichwohl aber in Ungarn wohnhaft und sozialversichert sind und dort ihren Lebensmittelpunkt haben, die ihren Dienst in Ungarn antreten und beenden und dort auch den wesentlichen Teil ihrer Arbeitsleistungen erbringen. Dem EuGH zufolge unterhalten diese Arbeitnehmer keine hinreichende Verbindung zu dem Hoheitsgebiet \u00d6sterreichs, um als dorthin &#8222;entsandt&#8220; i.S. von Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 RL&nbsp;96\/71\/EG gelten zu k\u00f6nnen (EuGH-Urteil Dobersberger, EU:C:2019:1110, Rz&nbsp;33&nbsp;ff., EuZW 2020, 151).<\/li><li>(3) Dementsprechend wird teilweise auch im Schrifttum gefordert, die Verpflichtung aus \u00a7&nbsp;20 MiLoG nur bei einem &#8222;hinreichenden&#8220; sachlichen und zeitlichen Inlandsbezug eingreifen zu lassen, so dass neben Transitfahrten vor allem auch kurzzeitige Besch\u00e4ftigungen im Inland nicht erfasst werden sollen (so Sittard, NZA 2015, 78, 80; ders. in Henssler\/Willemsen\/Kalb, a.a.O., \u00a7&nbsp;20 MiLoG Rz&nbsp;3; Moll\/Katerndahl, DB 2015, 555; Moll\/P\u00e4\u00dfler\/Reich, Monatsschrift f\u00fcr Deutsches Recht 2016, 624, 625; Franzen in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 20.&nbsp;Aufl. 2020, \u00a7&nbsp;20 MiLoG Rz&nbsp;2; Grimm in Tsch\u00f6pe, Arbeitsrecht Handbuch, 11.&nbsp;Aufl. 2019, 6.&nbsp;Teil, E.&nbsp;Mindestlohn Rz&nbsp;63; Birk in M\u00fcnchner Handbuch z. Arbeitsrecht, 2.&nbsp;Aufl. 2000, \u00a7&nbsp;20 Rz&nbsp;160; f\u00fcr ein sozialversicherungsrechtliches Verst\u00e4ndnis des Begriffs &#8222;Besch\u00e4ftigung im Inland&#8220; s. Bissels\/Falter\/Evers, Arbeitsrecht Aktuell 2015, 4, 5).<\/li><li>Teilweise wird allerdings auch vertreten, dass das Tatbestandsmerkmal &#8222;Besch\u00e4ftigung im Inland&#8220; in \u00a7&nbsp;20 MiLoG grunds\u00e4tzlich weit auszulegen sei in dem Sinne, dass weder eine zeitliche Mindestdauer der Besch\u00e4ftigung im Inland noch ein Mindestumfang der im Inland zu verrichtenden Arbeiten vorausgesetzt wird (so Insam\/Hinrichs\/Tacou, Neue Zeitschrift f\u00fcr Arbeitsrecht &#8211; Rechtsprechungsreport 2014, 569, 570; Hantel, NZA 2015, 410; Lakies, Arbeit und Recht 2016, 14, 15; Mankowski, Recht der Arbeit 2017, 273, 275&nbsp;f.; Riechert\/Nimmerjahn, Mindestlohngesetz, a.a.O., \u00a7&nbsp;20 Rz&nbsp;15&nbsp;ff.; gleicher Ansicht auch Th\u00fcsing\/Bayreuther, MiLoG\/AEntG, 2.&nbsp;Aufl. 2016, \u00a7&nbsp;1 MiLoG Rz&nbsp;73&nbsp;f., allerdings mit der Einschr\u00e4nkung, dass jedenfalls Transitfahrten und im Zweifel auch Kabotagefahrten nicht mindestlohnpflichtig sein sollen; \u00e4hnlich auch P\u00f6tters\/Krause, in: M\u00fcckl\/P\u00f6tters\/Krause, Das Mindestlohngesetz in der betrieblichen Praxis, 2015, Rz&nbsp;254&nbsp;ff., 272&nbsp;ff.; Deinert in: Schlachter\/Heinig, Europ\u00e4isches Arbeits- und Sozialrecht, 1.&nbsp;Aufl. 2016, \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;47&nbsp;ff., spricht sich f\u00fcr eine teleologische Reduktion &#8211;nur&#8211; in Bezug auf Transitfahrten aus).<\/li><li>(4) F\u00fcr den vorliegenden Streitfall kommt es hierauf jedoch nicht an. Denn ungeachtet der aufgezeigten Problematik m\u00fcssen die Zollbeh\u00f6rden die M\u00f6glichkeit haben, \u00fcberhaupt erst einmal festzustellen, in welchem Umfang die betreffenden Arbeitnehmer tats\u00e4chlich im Inland besch\u00e4ftigt werden bzw. besch\u00e4ftigt worden sind. Erst im Anschluss an eine solche Feststellung stellt sich dann die Frage, ob der festgestellte Umfang der T\u00e4tigkeit eine &#8211;im Sinne der EuGH-Rechtsprechung&#8211; hinreichende Verbindung zum deutschen Hoheitsgebiet begr\u00fcndet mit der Folge, dass die Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nach \u00a7&nbsp;20 MiLoG im Einzelfall eingreift.<\/li><li>Die Pr\u00fcfungsbefugnis der Zollbeh\u00f6rden und die korrespondierenden Mitwirkungspflichten der ausl\u00e4ndischen Arbeitgeber werden daher von dem Streit um die Auslegung des Tatbestandsmerkmals &#8222;Besch\u00e4ftigung im Inland&#8220; in \u00a7&nbsp;20 MiLoG nicht ber\u00fchrt.<\/li><li>(5) Aus der Richtlinie (EU) 2020\/1057 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 15.07.2020 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96\/71\/EG und der Richtlinie 2014\/67\/EU f\u00fcr die Entsendung von Kraftfahrern im Stra\u00dfenverkehrssektor und zur \u00c4nderung der Richtlinie 2006\/22\/EG bez\u00fcglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;1024\/2012 (RL&nbsp;2020\/1057\/EU) l\u00e4sst sich kein anderes Ergebnis herleiten.<\/li><li>Zwar gilt nach Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 und 3 RL&nbsp;2020\/1057\/EU ein Kraftfahrer, der bei einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen besch\u00e4ftigt ist und bilaterale Bef\u00f6rderungen von G\u00fctern durchf\u00fchrt, nicht als &#8222;entsandt&#8220; i.S. der RL&nbsp;96\/71\/EG. Doch sieht Art.&nbsp;9 RL&nbsp;2020\/1057\/EU eine Umsetzung dieser Richtlinie erst bis zum 02.02.2022 vor, sodass Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 RL&nbsp;2020\/1057\/EU f\u00fcr den vorliegenden Streitfall nicht ma\u00dfgeblich ist. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin handelt es sich &#8211;anders als etwa in Bezug auf Transitfahrten (vgl. den 11.&nbsp;Erw\u00e4gungsgrund der RL&nbsp;2020\/1057\/EU)&#8211; insoweit auch nicht lediglich um eine schriftliche Klarstellung des Begriffs &#8222;entsandter Arbeitnehmer&#8220; in Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 RL&nbsp;96\/71\/EG.<\/li><li>bb) Die Pr\u00fcfungsverf\u00fcgung vom 26.03.2018 ist verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im Sinne der oben (s. II.1.c&nbsp;bb&nbsp;(2)) dargestellten EuGH-Rechtsprechung.<\/li><li>Die widerspr\u00fcchliche Meldung der Kl\u00e4gerin vom 04.08.2016 gen\u00fcgt bereits, die Erforderlichkeit einer Pr\u00fcfung im vorliegenden Streitfall zu begr\u00fcnden. Dabei hat das HZA den Umfang seiner Pr\u00fcfung inhaltlich auf zwei der in der Meldung genannten Fahrer und zeitlich auf den von der Kl\u00e4gerin angegebenen Zeitraum vom 04.08.2016 bis zum 30.09.2016 beschr\u00e4nkt. Gegenstand des streitigen Vorlageverlangens sind zudem ohnehin nur noch Unterlagen, die sich auf den Nachweis der Be- und Entladeorte und die zur\u00fcckgelegten Fahrstrecken beziehen. Der Aufwand, der die Vorlage dieser Unterlagen f\u00fcr die Kl\u00e4gerin bedeutet, ist demzufolge nur gering.<\/li><li>Der Vorwurf der Kl\u00e4gerin, HZA und FG h\u00e4tten nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt, dass Einsatzplanungen permanenten \u00c4nderungen unterl\u00e4gen und dass solche \u00c4nderungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 MiLoMeldV nicht meldepflichtig seien, geht insofern fehl, als die Kl\u00e4gerin sowohl dem HZA gegen\u00fcber als auch im finanzgerichtlichen Verfahren nur ganz allgemein auf die M\u00f6glichkeit einer \u00c4nderung der Einsatzplanung verwiesen hat. Dass es im vorliegenden Streitfall zu einer solchen \u00c4nderung tats\u00e4chlich gekommen ist, hat die Kl\u00e4gerin weder behauptet noch belegt.<\/li><li>cc) Die Pr\u00fcfungsverf\u00fcgung vom 26.03.2018 ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie den zum Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden Mindestlohnsatz von 8,84&nbsp;\u20ac (vgl. Verordnung zur Anpassung der H\u00f6he des Mindestlohns vom 15.11.2016, BGBl I 2016, 2530) wiedergibt, w\u00e4hrend in der urspr\u00fcnglichen Pr\u00fcfungsverf\u00fcgung vom 23.09.2016 auf den damals geltenden Mindestlohnsatz von 8,50&nbsp;\u20ac verwiesen wird. Das FG hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass sich das HZA bei der Angabe in der Pr\u00fcfungsverf\u00fcgung vom 26.03.2018 ausdr\u00fccklich auf den &#8222;derzeit&#8220; geltenden Mindestlohnsatz bezogen hat. Den Regelungsgehalt der angefochtenen Pr\u00fcfungsverf\u00fcgung ber\u00fchrt dies schon deshalb nicht, weil &#8211;wie bereits dargelegt (s. oben: II.2.a)&#8211; die ge\u00e4nderte Pr\u00fcfungsverf\u00fcgung ohnehin nicht mehr darauf abzielt festzustellen, ob die Kl\u00e4gerin ihren Fahrern den gesetzlichen Mindestlohn gezahlt hat, sondern nur noch darauf, ob die Fahrer der Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich ausschlie\u00dflich im Transitverkehr eingesetzt gewesen sind.<\/li><li>dd) Die Pr\u00fcfungsverf\u00fcgung vom 26.03.2018 ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil seit ihrem Erlass inzwischen mehr als zwei Jahre vergangen sind.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Auf den Ablauf der zweij\u00e4hrigen Bereithaltefrist des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 MiLoG kann sich die<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 18. August 2020, VII R 12\/19 ECLI:DE:BFH:2020:U.180820.VIIR12.19.0 BFH VII. 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