{"id":73754,"date":"2021-04-29T12:49:18","date_gmt":"2021-04-29T10:49:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73754"},"modified":"2021-04-29T12:49:18","modified_gmt":"2021-04-29T10:49:18","slug":"teilweise-inhaltsgleich-mit-bfh-urteil-vom-09-12-2020-iii-r-73-18-anrechnung-von-nicht-im-eu-ausland-beantragten-familienleistungen-auf-kindergeld-nach-deutschem-recht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/teilweise-inhaltsgleich-mit-bfh-urteil-vom-09-12-2020-iii-r-73-18-anrechnung-von-nicht-im-eu-ausland-beantragten-familienleistungen-auf-kindergeld-nach-deutschem-recht\/","title":{"rendered":"Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 09.12.2020 III R 73\/18 &#8211; Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 09. Dezember 2020, III R 31\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.091220.IIIR31.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 32 Abs 3 , EStG \u00a7 62 Abs 1 S 1 Nr 1 , EStG \u00a7 63 Abs 1 S 1 Nr 1 , EStG \u00a7 70 Abs 2 , AO \u00a7 169 Abs 2 S 2 , AO \u00a7 171 Abs 3a , AO \u00a7 171 Abs 7 , EGV 883\/2004 Art 68 , EGV 883\/2004 Art 81 , EGV 987\/2009 Art 60 Abs 3 , EWGV 574\/72 Art 10 , EStG VZ 2010 , EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 28. Mai 2018, Az: 7 K 1723\/17 Kg<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Nimmt ein Bezieher von Kindergeld eine Erwerbst\u00e4tigkeit im EU-Ausland auf, ohne die Familienkasse dar\u00fcber zu informieren, so ist der Anspruch auf Familienleistungen nach dem Recht des ausl\u00e4ndischen EU-Mitgliedstaats, der aufgrund der Erwerbst\u00e4tigkeit vorrangig zust\u00e4ndig zur Gew\u00e4hrung von Familienleistungen geworden ist, auch dann nachtr\u00e4glich auf das nach deutschem Recht gew\u00e4hrte Kindergeld anzurechnen, wenn der Kindergeldberechtigte die ihm im Auslandsstaat zustehenden Familienleistungen dort nicht beantragt und bezogen hat.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Die Fiktion des Art. 68 Abs. 3 Buchst. b der VO Nr. 883\/2004, wonach der im nachrangig zust\u00e4ndigen Mitgliedstaat gestellte Antrag auf Familienleistungen zugleich als Antrag gilt, der im vorrangig zust\u00e4ndigen Mitgliedstaat gestellt worden ist, wirkt auch dann, wenn die Familienkasse den im Inland gestellten Kindergeldantrag nicht an den ausl\u00e4ndischen Tr\u00e4ger weiterleitet, weil ihr ein Auslandsbezug nicht bekannt ist.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Erl\u00e4sst die Kindergeldkasse einen Bescheid, durch den ein Kindergeld-Aufhebungsbescheid aufgehoben wird, so dass der urspr\u00fcngliche Festsetzungsbescheid wiederauflebt, und erl\u00e4sst sie danach unter demselben Datum einen weiteren Bescheid, durch den der urspr\u00fcngliche Festsetzungsbescheid zum Teil aufgehoben wird, so kann nach der Aufhebung des ersten Aufhebungsbescheids Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten sein.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 28.05.2018 &#8211; 7 K 1723\/17 Kg aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Soweit das Urteil den Zeitraum Januar 2013 bis Juni 2014 (Kindergeld f\u00fcr M) betrifft, wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Soweit es die Zeitr\u00e4ume Mai 2010 bis M\u00e4rz 2012 (Kindergeld f\u00fcr J) und Mai 2010 bis Dezember 2012 (Kindergeld f\u00fcr M) betrifft, wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die Kosten des gesamten Verfahrens wird auf das Finanzgericht \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist die Festsetzung von Kindergeld f\u00fcr zwei Kinder f\u00fcr die Zeitr\u00e4ume Mai 2010 bis M\u00e4rz 2012 sowie Mai 2010 bis Juni 2014.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist die Mutter der Kinder J und M, die im M\u00e4rz 1994 und im September 1997 geboren sind. Die Kl\u00e4gerin lebte in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) und war zumindest seit Januar 2010 in den Niederlanden nichtselbst\u00e4ndig besch\u00e4ftigt. In den Niederlanden beantragte sie keine Familienleistungen. Die Beklagte und Revisionskl\u00e4gerin (Familienkasse), der das Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis nicht bekannt war, gew\u00e4hrte f\u00fcr beide Kinder Kindergeld in gesetzlicher H\u00f6he. In einem Kindergeldantrag vom 23.01.2012 beantwortete die Kl\u00e4gerin die Frage, ob sie im Ausland t\u00e4tig sei, mit nein. Erst im September 2015 erfuhr die Familienkasse von der Besch\u00e4ftigung in den Niederlanden. Sie hob durch Bescheid vom 20.10.2015 die Festsetzung des Kindergeldes f\u00fcr beide Kinder ab Januar 2010 auf und forderte einen Betrag von 8.760,14&nbsp;\u20ac zur\u00fcck. Dagegen wandte sich die Kl\u00e4gerin mit Einspruch.<\/li><li>Durch Bescheid vom 05.01.2017 hob die Familienkasse den Bescheid vom 20.10.2015 auf. Am selben Tag erlie\u00df sie gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;70 Abs.&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erneut einen Bescheid, durch den sie die Festsetzung des Kindergeldes zum Teil aufhob. Sie hob die Festsetzung ab Januar 2010 f\u00fcr beide Kinder in H\u00f6he des in den Niederlanden bestehenden Anspruchs auf Kindergeld auf und kam nunmehr auf einen R\u00fcckforderungsbetrag von 8.049,34&nbsp;\u20ac. Der Betrag wurde in der Anlage zu dem Bescheid nach Monaten und Kindern aufgegliedert. Dagegen ging die Kl\u00e4gerin mit Einspruch vor. Die Familienkasse wies den Rechtsbehelf durch Einspruchsentscheidung vom 02.06.2017 zur\u00fcck. Sie war der Ansicht, der Anspruch auf Familienleistungen nach niederl\u00e4ndischem Recht mindere den Anspruch auf deutsches Kindergeld. Die Festsetzungsfrist betrage wegen der unterlassenen Anzeige des Arbeitsverh\u00e4ltnisses in den Niederlanden zehn Jahre, sodass keine Verj\u00e4hrung eingetreten sei.<\/li><li>Die anschlie\u00dfend erhobene Klage hatte zum Teil Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hob den (Teil-)Aufhebungs- und R\u00fcckforderungsbescheid vom 05.01.2017 sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung insoweit auf, als die Zeit bis einschlie\u00dflich Juni 2014 betroffen war. Es war der Ansicht, der Kl\u00e4gerin stehe Kindergeld f\u00fcr J f\u00fcr die Zeit von Mai 2010 bis M\u00e4rz 2012 sowie f\u00fcr M f\u00fcr die Zeit von Mai 2010 bis Juni 2014 ohne Anrechnung von niederl\u00e4ndischen Familienleistungen zu. Nach Art.&nbsp;68 Abs.&nbsp;2 der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;883\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union &#8211;ABlEU&#8211; 2004 Nr.&nbsp;L 166, S.&nbsp;1) in der f\u00fcr die Streitzeitr\u00e4ume geltenden Fassung (VO Nr.&nbsp;883\/2004 &#8211;Grundverordnung&#8211;) seien im Ausland gew\u00e4hrte Familienleistungen nur dann auf das deutsche Kindergeld anzurechnen, wenn der in Deutschland gestellte Kindergeldantrag an den vorrangig zust\u00e4ndigen ausl\u00e4ndischen Staat weitergeleitet worden sei. Werde dieses Verfahren nicht eingehalten, so sei das volle Kindergeld zu gew\u00e4hren. Dies gelte insbesondere dann, wenn der ausl\u00e4ndische Staat aus Verj\u00e4hrungsgr\u00fcnden nicht bereit sei, f\u00fcr zur\u00fcckliegende Zeitr\u00e4ume Kindergeld zu gew\u00e4hren. Im \u00dcbrigen &#8211;Kindergeldfestsetzung f\u00fcr M f\u00fcr die Zeit von Juli 2014 bis September 2015&#8211; wies das FG die Klage ab; f\u00fcr diesen Zeitraum habe die Kl\u00e4gerin Familienleistungen nach niederl\u00e4ndischem Recht erhalten.<\/li><li>Gegen das Urteil wendet sich die Familienkasse insoweit mit der Revision, als es die Festsetzung und R\u00fcckforderung von Kindergeld f\u00fcr J f\u00fcr die Monate Mai 2010 bis M\u00e4rz 2012 und f\u00fcr M f\u00fcr die Monate Mai 2010 bis Juni 2014 betrifft (Streitzeitr\u00e4ume). Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt sie vor, entgegen der Rechtsansicht des FG sei Art.&nbsp;68 der VO Nr.&nbsp;883\/2004 im Streitfall anwendbar. Die unterbliebene Antragstellung in den Niederlanden hindere die Anwendung der Vorschrift nicht, da nach Art.&nbsp;68 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b der VO Nr.&nbsp;883\/2004 der in einem Mitgliedstaat gestellte Antrag auf Familienleistungen die formellen Anspruchsvoraussetzungen im anderen Mitgliedstaat wahre.<\/li><li>Die Familienkasse beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als dieses das Kindergeld f\u00fcr J f\u00fcr den Zeitraum Mai 2010 bis M\u00e4rz 2012 und f\u00fcr M f\u00fcr den Zeitraum Mai 2010 bis Juni 2014 betrifft und die Klage auch insoweit abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Sie ist wie das FG der Ansicht, dass ihr wegen der unterbliebenen Antragstellung in den Niederlanden das volle deutsche Kindergeld zustehe. Die Familienkasse habe die Pflicht zur Weiterleitung des Kindergeldantrags verletzt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Familienkasse zur Ansicht komme, sie habe vors\u00e4tzlich falsche Angaben gemacht.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Insoweit, als dieses das f\u00fcr M festgesetzte Kindergeld f\u00fcr den Zeitraum Januar 2013 bis Juni 2014 betrifft, ist die Klage abzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Soweit es die Kindergeldfestsetzung f\u00fcr die Zeitr\u00e4ume Mai 2010 bis M\u00e4rz 2012 (Kindergeld f\u00fcr J) und Mai 2010 bis Dezember 2012 (Kindergeld f\u00fcr M) betrifft, wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckverwiesen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>1. Das FG war zu Unrecht der Ansicht, dass der Kl\u00e4gerin wegen der unterbliebenen Beantragung von Familienleistungen in den Niederlanden Kindergeld nach deutschem Recht in ungeminderter H\u00f6he zusteht.<\/li><li>a) Die im Inland wohnende Kl\u00e4gerin erf\u00fcllte unstreitig die Voraussetzungen f\u00fcr den Bezug von Kindergeld f\u00fcr J und M, die ebenfalls im Inland lebten (\u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;3 EStG).<\/li><li>b) Dieser Anspruch wird wegen des Anspruchs der Kl\u00e4gerin auf Familienleistungen nach niederl\u00e4ndischem Recht unionsrechtlich auf den Betrag begrenzt, der sich bei Anrechnung des Anspruchs auf Familienleistungen in den Niederlanden ergibt.<\/li><li>aa) Sind f\u00fcr denselben Zeitraum und f\u00fcr dieselben Familienangeh\u00f6rigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gew\u00e4hren, so stehen nach Art.&nbsp;68 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a der VO Nr.&nbsp;883\/2004 Anspr\u00fcche auf Familienleistungen, die durch eine Besch\u00e4ftigung oder selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit ausgel\u00f6st werden, an erster Stelle. Der entsprechende Mitgliedstaat ist somit vorrangig zur Gew\u00e4hrung von Familienleistungen zust\u00e4ndig. Der nachrangig verpflichtete Staat, in dem der Kindergeldberechtigte wohnt, aber nicht besch\u00e4ftigt oder selbst\u00e4ndig erwerbst\u00e4tig ist, ist nur dann zur Gew\u00e4hrung von Familienleistungen verpflichtet, wenn seine Familienleistungen h\u00f6her sind als die im Besch\u00e4ftigungsstaat bzw. im Staat der selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit vorgesehenen Leistungen, und zwar in H\u00f6he des Unterschiedsbetrags (Art.&nbsp;68 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 der VO Nr.&nbsp;883\/2004).<\/li><li>bb) In verfahrensrechtlicher Hinsicht sieht Art.&nbsp;68 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a der VO Nr.&nbsp;883\/2004 vor, dass der bei einem nachrangigen Tr\u00e4ger gestellte Kindergeldantrag von diesem an den vorrangig zust\u00e4ndigen weiterzuleiten ist (s.a. Art.&nbsp;81 der VO Nr.&nbsp;883\/2004, Art.&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;987\/2009 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalit\u00e4ten f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;883\/2004 \u00fcber die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit &#8211;VO Nr.&nbsp;987\/2009 &#8211;, ABlEU 2009 Nr.&nbsp;L&nbsp;284, S.&nbsp;1). Der Normgeber geht bei diesen Vorschriften offensichtlich davon aus, dass die nachrangig verpflichteten Tr\u00e4ger umfassende Kenntnisse \u00fcber m\u00f6gliche Leistungsanspr\u00fcche nach den Rechtsvorschriften des vorrangig verpflichteten Mitgliedstaats haben. Der Tr\u00e4ger des vorrangig zust\u00e4ndigen Mitgliedstaats bearbeitet den Antrag so, als ob er direkt bei ihm gestellt worden w\u00e4re; der Tag der Einreichung beim ersten Tr\u00e4ger gilt aber als der Tag der Einreichung beim vorrangig zust\u00e4ndigen Tr\u00e4ger (Art.&nbsp;68 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b, Art.&nbsp;81 Satz&nbsp;3 der VO Nr.&nbsp;883\/2004). Dies bedeutet, dass der im nachrangig verpflichteten Staat gestellte Antrag auf Familienleistungen als Antrag auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des vorrangig verpflichteten Mitgliedstaats gilt. Art.&nbsp;68 Abs.&nbsp;3 der VO Nr.&nbsp;883\/2004 regelt damit das &#8222;Prinzip der europaweiten Antragstellung&#8220; (Osterholz in: juris PraxisKommentar SGB I, 3.&nbsp;Aufl. 2018, Art.&nbsp;69 der VO Nr. 883\/2004, Rz&nbsp;60, m.w.N.).<\/li><li>c) Entgegen der Ansicht des FG ist die Koordinierungsregelung des Art.&nbsp;68 der VO&nbsp;Nr.&nbsp;883\/2004 im Streitfall anwendbar, obwohl das Verfahren zur Weiterleitung des im nachrangig zust\u00e4ndigen Staat gestellten Kindergeldantrags an den vorrangig zust\u00e4ndigen, wie es in Art.&nbsp;68 Abs.&nbsp;3 der VO Nr.&nbsp;883\/2004, Art.&nbsp;81 der VO Nr.&nbsp;987\/2009 vorgesehen ist, nicht eingehalten wurde (anderer Ansicht Helmke in Helmke\/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach&nbsp;D, I.&nbsp;Kommentierung, Art.&nbsp;68 VO Nr.&nbsp;883\/2004 Rz&nbsp;4). Eine unterbliebene Weiterleitung hindert nicht die Fiktionswirkung des Art.&nbsp;68 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b Halbsatz&nbsp;2, Art.&nbsp;81 der VO Nr.&nbsp;883\/2004. Eine entsprechende Einschr\u00e4nkung sehen die genannten Verordnungen nicht vor. Ein in einem nachrangig zust\u00e4ndigen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union gestellter Antrag auf Familienleistungen l\u00f6st die Fiktionswirkung, wonach er zugleich als im vorrangig zust\u00e4ndigen Staat gestellt gilt, auch dann aus, wenn der Tr\u00e4ger, bei dem der Antrag gestellt wird, keine Kenntnis davon hat, dass ein Sachverhalt mit Auslandsbezug vorliegt, z.B. weil der Kindergeldberechtigte &#8211;wie im Streitfall&#8211; eine Auslandst\u00e4tigkeit aufgenommen hat, ohne die Familienkasse hiervon zu informieren. Die Wirkung tritt somit auch dann ein, wenn zu dem Zeitpunkt, als der Kindergeldantrag gestellt wurde, noch gar kein Anlass bestand, ihn an einen ausl\u00e4ndischen Tr\u00e4ger von Familienleistungen weiterzuleiten.<\/li><li>d) Nichts anderes ergibt sich in diesem Zusammenhang aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) Schwemmer vom 14.10.2010&nbsp;&#8211; C-16\/09 (Zeitschrift f\u00fcr europ\u00e4isches Sozial- und Arbeitsrecht 2011, 86). Die Entscheidung erging noch zur Regelung des Art.&nbsp;10 der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;574\/72 des Rates vom 21.03.1972 \u00fcber die Durchf\u00fchrung der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;1408\/71 \u00fcber die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbst\u00e4ndige sowie deren Familienangeh\u00f6rige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO Nr.&nbsp;574\/72). Im zeitlichen Anwendungsbereich dieser Regelung galt aber noch nicht eine Regelung wie die des Art.&nbsp;68 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b der VO Nr.&nbsp;883\/2004, die dazu f\u00fchrt, dass ohnehin bereits die Antragstellung in einem Mitgliedstaat die entsprechende formelle Anspruchsvoraussetzung im anderen Mitgliedstaat wahrt. Soweit der EuGH im Urteil Trapkowski vom 22.10.2015&nbsp;&#8211; C-378\/14 (EU:C:2015:720, Deutsches Steuerrecht\/Entscheidungsdienst 2015, 1501) auf sein Urteil in der Rechtssache Schwemmer Bezug nahm, betraf dies &#8211;wie sich aus dem Vorlagebeschluss des Senats vom 08.05.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;17\/13 (BFHE 245, 522, BStBl II 2015, 329) ergibt&#8211; nicht den Fall einer fehlenden formellen, sondern den Fall einer &#8211;in Form des \u00dcberschreitens der Einkommensgrenze&#8211; fehlenden materiellen Voraussetzung des Anspruchs auf Familienleistungen (Senatsurteil vom 22.02.2018&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;10\/17, BFHE 261, 214, BStBl II 2018, 717, Rz&nbsp;36). Die Familienkasse ist somit nicht zu einer Antragsweiterleitung an die im ausl\u00e4ndischen Mitgliedstaat zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde verpflichtet, wenn sie keine Kenntnis von einem vorrangigen Anspruch in diesem Staat hat.<\/li><li>2. Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf den Streitfall scheidet die Gew\u00e4hrung von Kindergeld in H\u00f6he der Betr\u00e4ge, die nach \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;1 EStG f\u00fcr die einzelnen Jahre des Streitzeitraums vorgesehen sind, aus. Die Familienkasse hat den Anspruch auf Familienleistungen nach niederl\u00e4ndischem Recht zu Recht angerechnet. Der Anspruch auf Kindergeld nach deutschem Recht und der Anspruch auf Familienleistungen nach niederl\u00e4ndischem Recht sind nach Art.&nbsp;68 der VO Nr.&nbsp;883\/2004 zu koordinieren. Die Niederlande waren wegen der Erwerbst\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;68 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der VO Nr.&nbsp;883\/2004 vorrangig f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Familienleistungen zust\u00e4ndig.<\/li><li>3. Die Sache ist hinsichtlich der Kindergeldfestsetzung f\u00fcr die Zeit vor 2013 nicht spruchreif, da der Senat nicht entscheiden kann, ob insoweit Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten ist.<\/li><li>a) Auf die Festsetzung von Kindergeld als Steuerverg\u00fctung (\u00a7&nbsp;31 Satz 3 EStG) sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;155 Abs.&nbsp;5 der Abgabenordnung (AO) die Vorschriften \u00fcber die Steuerfestsetzung &#8211;somit auch die Bestimmungen \u00fcber die Festsetzungsverj\u00e4hrung (\u00a7\u00a7&nbsp;169 bis 171 AO)&#8211; sinngem\u00e4\u00df anzuwenden (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 09.09.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;9\/14, BFH\/NV 2016, 166, m.w.N.). Die Festsetzungsfrist betr\u00e4gt nach \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO im Regelfall vier Jahre und beginnt bei entsprechender Anwendung des \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;1 AO mit Ablauf des Jahres, in dem der Kindergeldanspruch entstanden ist.<\/li><li>b) Im Streitfall hob die Familienkasse den Aufhebungsbescheid vom 20.10.2015 durch einen Bescheid vom 05.01.2017 auf. Durch die Aufhebung des mit Einspruch angefochtenen Aufhebungsbescheids vom 20.10.2015 entfiel die Ablaufhemmung nach \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;3a AO. Bei Erlass des weiteren Bescheids vom 05.01.2017 konnte die Kindergeldfestsetzung bis Dezember 2012 wegen Festsetzungsverj\u00e4hrung nicht mehr ge\u00e4ndert werden, sofern die Verj\u00e4hrungsfrist nicht wegen eines Steuerdelikts verl\u00e4ngert sein sollte (\u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO) und der Ablauf der Festsetzungsfrist nach \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;7 AO deshalb bis zum Eintritt der Verfolgungsverj\u00e4hrung gehemmt gewesen sein sollte (Senatsurteil vom 26.06.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;21\/13, BFHE 247, 102, BStBl II 2015, 886).<\/li><li>c) An diesem Ergebnis \u00e4ndert nichts der Umstand, dass sowohl der Aufhebungsbescheid, durch den der fr\u00fchere Aufhebungsbescheid vom 20.10.2015 beseitigt wurde, als auch der (Teil-)Aufhebungsbescheid, durch den die urspr\u00fcngliche Kindergeldfestsetzung zum Teil aufgehoben wurde, das gleiche Datum tragen (05.01.2017). Denn jedenfalls in der logischen Sekunde zwischen Aufhebung des angefochtenen Aufhebungsbescheids und (Teil-)Aufhebung der urspr\u00fcnglichen Kindergeldfestsetzung trat Festsetzungsverj\u00e4hrung ein, sofern kein Steuerdelikt vorgelegen haben sollte. Das Ergebnis steht nicht in Widerspruch zum BFH-Urteil vom 05.10.2004&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;18\/03 (BFHE 208, 292, BStBl II 2005, 323). In diesem Fall waren die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und der Erlass des neuen Bescheids im selben Schreiben zusammengefasst, sodass Zeitgleichheit angenommen werden konnte. Nicht nur hierdurch unterscheidet sich der Streitfall von dem durch das Urteil in BFHE 208, 292, BStBl II 2005, 323 entschiedenen Sachverhalt, sondern auch dadurch, dass bei der Aufhebung des angefochtenen Bescheids auf den neu zu erlassenden Bescheid hingewiesen wurde. Die Bescheide wurden somit nicht zeitgleich, sondern nacheinander erlassen.<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO. Das FG hat mit R\u00fccksicht auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch \u00fcber die Kosten des durch dieses Urteil rechtskr\u00e4ftig abgeschlossenen Teils des Verfahrens zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 17.11.2011&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;2\/09, BFH\/NV 2012, 1309, sowie Senatsurteil vom 13.06.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;10\/11, BFHE 241, 562, BStBl II 2014, 706).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 09. Dezember 2020, III R 31\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.091220.IIIR31.18.0 BFH III. 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