{"id":73756,"date":"2021-04-29T12:50:03","date_gmt":"2021-04-29T10:50:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73756"},"modified":"2021-04-29T12:50:03","modified_gmt":"2021-04-29T10:50:03","slug":"im-wesentlichen-inhaltsgleich-mit-bfh-urteil-vom-09-12-2020-iii-r-73-18-anrechnung-von-nicht-im-eu-ausland-beantragten-familienleistungen-auf-kindergeld-nach-deutschem-recht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/im-wesentlichen-inhaltsgleich-mit-bfh-urteil-vom-09-12-2020-iii-r-73-18-anrechnung-von-nicht-im-eu-ausland-beantragten-familienleistungen-auf-kindergeld-nach-deutschem-recht\/","title":{"rendered":"Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 09.12.2020 III R 73\/18 &#8211; Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 09. Dezember 2020, III R 43\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.091220.IIIR43.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 32 Abs 3 , EStG \u00a7 62 Abs 1 S 1 Nr 1 , EStG \u00a7 63 Abs 1 S 1 Nr 1 , EStG \u00a7 70 Abs 2 , AO \u00a7 169 Abs 2 S 2 , AO \u00a7 171 Abs 7 , EGV 883\/2004 Art 68 , EGV 883\/2004 Art 81 , EGV 987\/2009 Art 60 Abs 3 , EWGV 574\/72 Art 10 , EStG VZ 2010 , EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 19. Juni 2018, Az: 10 K 2995\/17 Kg<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Nimmt ein Bezieher von Kindergeld eine Erwerbst\u00e4tigkeit im EU-Ausland auf, ohne die Familienkasse dar\u00fcber zu informieren, so ist der Anspruch auf Familienleistungen nach dem Recht des ausl\u00e4ndischen EU-Mitgliedstaats, der aufgrund der Erwerbst\u00e4tigkeit vorrangig zust\u00e4ndig zur Gew\u00e4hrung von Familienleistungen geworden ist, auch dann nachtr\u00e4glich auf das nach deutschem Recht gew\u00e4hrte Kindergeld anzurechnen, wenn der Kindergeldberechtigte die ihm im Auslandsstaat zustehenden Familienleistungen dort nicht beantragt und bezogen hat.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Die Fiktion des Art. 68 Abs. 3 Buchst. b der VO Nr. 883\/2004, wonach der im nachrangig zust\u00e4ndigen Mitgliedstaat gestellte Antrag auf Familienleistungen zugleich als Antrag gilt, der im vorrangig zust\u00e4ndigen Mitgliedstaat gestellt worden ist, wirkt auch dann, wenn die Familienkasse den im Inland gestellten Kindergeldantrag nicht an den ausl\u00e4ndischen Tr\u00e4ger weiterleitet, weil ihr ein Auslandsbezug nicht bekannt ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 19.06.2018 &#8211; 10 K 2995\/17 Kg aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Soweit das Urteil den Zeitraum Januar 2012 bis April 2016 betrifft, wird die Klage abgewiesen, soweit es den Zeitraum Mai 2010 bis Dezember 2011 betrifft, wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die Kosten des gesamten Verfahrens wird auf das Finanzgericht \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist der Anspruch auf Kindergeld f\u00fcr den Zeitraum Mai 2010 bis April 2016.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist die Mutter des im Oktober 1998 geborenen Sohnes K, f\u00fcr den sie seit dessen Geburt Kindergeld bezog. Die Kl\u00e4gerin war im Streitzeitraum nicht erwerbst\u00e4tig. Im Jahr 2001 wurde die zwischen ihr und dem Kindsvater bestehende Ehe geschieden. K blieb zun\u00e4chst im Haushalt der Kl\u00e4gerin. Im April 2016 zog K zu seinem Vater. Die Beklagte und Revisionskl\u00e4gerin (Familienkasse) hob aus diesem Grund die Kindergeldfestsetzung gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin ab Mai 2016 auf.<\/li><li>Im Juli 2016 erfuhr die Familienkasse davon, dass der Vater seit Januar 2009 in den Niederlanden erwerbst\u00e4tig war. Nach vorheriger Anh\u00f6rung erlie\u00df sie unter dem 07.12.2016 einen nach \u00a7&nbsp;70 Abs.&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ge\u00e4nderten Bescheid, durch den die Festsetzung des Kindergeldes f\u00fcr den Zeitraum Januar 2009 bis April 2016 insoweit aufgehoben wurde, als der Kindsvater einen Anspruch auf Familienleistungen in den Niederlanden gehabt habe. Die H\u00f6he der niederl\u00e4ndischen Familienleistungen wurde in dem Bescheid beziffert. Au\u00dferdem forderte die Familienkasse von der Kl\u00e4gerin einen Betrag von 7.422,20&nbsp;\u20ac zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte sie aus, der Anspruch des Kindsvaters auf Familienleistungen in den Niederlanden sei vorrangig gegen\u00fcber dem Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Kindergeld nach deutschem Recht.<\/li><li>Mit dem dagegen gerichteten Einspruch machte die Kl\u00e4gerin u.a. geltend, der Kindsvater habe in den Niederlanden keine Familienleistungen beansprucht. Der Rechtsbehelf hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 25.10.2017).<\/li><li>Im Verlauf des anschlie\u00dfenden Klageverfahrens erlie\u00df die Familienkasse einen weiteren Bescheid, durch den sie teilweise die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung f\u00fcr den Zeitraum Januar 2009 bis April 2010 r\u00fcckg\u00e4ngig machte.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage hinsichtlich des verbliebenen Zeitraums (Mai 2010 bis April 2016) statt. Es war der Ansicht, der Anspruch des Kindsvaters auf Familienleistungen in den Niederlanden sei nicht auf das deutsche Kindergeld anzurechnen. Im Streitzeitraum sei die seit Mai 2010 geltende Verordnung (EG) Nr.&nbsp;883\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union &#8211;ABlEU&#8211; 2004 Nr.&nbsp;L&nbsp;166, S.&nbsp;1) in der f\u00fcr die Streitzeitr\u00e4ume geltenden Fassung (VO Nr.&nbsp;883\/2004) anzuwenden. Nach Art.&nbsp;68 Abs.&nbsp;2 der VO Nr.&nbsp;883\/2004 &#8211;Grundverordnung&#8211; sei zu unterscheiden zwischen dem vorrangig und dem nachrangig f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Familienleistungen zust\u00e4ndigen Staat. Im nachrangig zust\u00e4ndigen Staat seien Anspr\u00fcche auf Familienleistungen bis zur H\u00f6he der im vorrangigen Staat vorgesehenen Leistungen ausgesetzt. Die Vorschrift sei im Streitfall jedoch nicht anwendbar, da der Kindsvater in den Niederlanden keine Familienleistungen beantragt habe und daher keine Kumulierung von Anspr\u00fcchen vorliege. Auf die Frage, ob die Klage hinsichtlich des Zeitraums Mai 2010 bis Dezember 2011 auch wegen Festsetzungsverj\u00e4hrung begr\u00fcndet sei, komme es nicht an.<\/li><li>Gegen das Urteil wendet sich die Familienkasse mit der Revision. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt sie aus, nach Art.&nbsp;68 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b der VO Nr.&nbsp;883\/2004 sei ein Antrag auf Familienleistungen, der bei einem f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Familienleistungen nachrangigen Staat gestellt worden sei, im vorrangig zust\u00e4ndigen Staat so zu bearbeiten, als ob er direkt bei ihm gestellt worden w\u00e4re. Es sei im Streitfall davon auszugehen gewesen, dass es sich um einen Fall ohne Auslandsbezug gehandelt habe, sodass auch kein Anlass bestanden habe, den Kindergeldantrag an die niederl\u00e4ndische Stelle weiterzugeben. Die Nichtanwendung der Koordinationsregelungen des Art.&nbsp;68 der VO Nr.&nbsp;883\/2004 k\u00e4me einem Wahlrecht gleich, das die genannte Verordnung nicht vorsehe. Im Streitfall sei noch keine Verj\u00e4hrung eingetreten. Die Kl\u00e4gerin habe im erneuten Kindergeldantrag aus dem Januar 2009 pflichtwidrig nicht mitgeteilt, dass der Kindsvater eine Erwerbst\u00e4tigkeit in den Niederlanden aufgenommen habe.<\/li><li>Die Familienkasse beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt sie aus, das FG habe zutreffend entschieden, dass Art.&nbsp;68 der VO Nr.&nbsp;883\/2004 im Streitfall keine Anwendung finde. Der Kindsvater habe in den Niederlanden keine Familienleistungen beantragt, sodass es nicht zu einer Kumulierung von Anspr\u00fcchen gekommen sei. Die Rechtsansicht der Familienkasse h\u00e4tte zur Folge, dass sie, die Kl\u00e4gerin, das zu Recht bezogene Kindergeld zum Teil zur\u00fcckerstatten m\u00fcsse, der Kindsvater in den Niederlanden jedoch keine Chance mehr h\u00e4tte, Kindergeld zu beantragen. Auch habe sie keinen Einfluss darauf gehabt, ob der Kindsvater in den Niederlanden einen Kindergeldantrag stellen w\u00fcrde oder nicht.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Insoweit, als dieses das Kindergeld f\u00fcr den Zeitraum Januar 2012 bis April 2016 betrifft, ist die Klage abzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Soweit die Kindergeldfestsetzung f\u00fcr die Zeit von Mai 2010 bis Dezember 2011 betroffen ist, wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckverwiesen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>1. Das FG war zu Unrecht der Ansicht, dass der Kl\u00e4gerin wegen der unterbliebenen Beantragung von Familienleistungen in den Niederlanden Kindergeld nach deutschem Recht in ungeminderter H\u00f6he zusteht.<\/li><li>a) Die im Inland wohnende Kl\u00e4gerin erf\u00fcllte unstreitig die Voraussetzungen f\u00fcr den Bezug von Kindergeld f\u00fcr K, der ebenfalls im Inland lebte (\u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;3 EStG).<\/li><li>b) Dieser Anspruch wird wegen des Anspruchs des fr\u00fcheren Ehemanns der Kl\u00e4gerin auf Familienleistungen nach niederl\u00e4ndischem Recht unionsrechtlich auf den Betrag begrenzt, der sich bei Anrechnung des Anspruchs auf Familienleistungen in den Niederlanden ergibt.<\/li><li>aa) Sind f\u00fcr denselben Zeitraum und f\u00fcr dieselben Familienangeh\u00f6rigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gew\u00e4hren, so stehen nach Art.&nbsp;68 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a der VO Nr.&nbsp;883\/2004 Anspr\u00fcche auf Familienleistungen, die durch eine Besch\u00e4ftigung oder selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit ausgel\u00f6st werden, an erster Stelle. Der entsprechende Mitgliedstaat ist somit vorrangig zur Gew\u00e4hrung von Familienleistungen zust\u00e4ndig. Der nachrangig verpflichtete Staat, in dem der Kindergeldberechtigte wohnt, aber nicht besch\u00e4ftigt oder selbst\u00e4ndig erwerbst\u00e4tig ist, ist nur dann zur Gew\u00e4hrung von Familienleistungen verpflichtet, wenn seine Familienleistungen h\u00f6her sind als die im Besch\u00e4ftigungsstaat bzw. im Staat der selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit vorgesehenen Leistungen, und zwar in H\u00f6he des Unterschiedsbetrags (Art.&nbsp;68 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 der VO Nr.&nbsp;883\/2004).<\/li><li>bb) In verfahrensrechtlicher Hinsicht sieht Art.&nbsp;68 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a der VO Nr.&nbsp;883\/2004 vor, dass der bei einem nachrangigen Tr\u00e4ger gestellte Kindergeldantrag von diesem an den vorrangig zust\u00e4ndigen weiterzuleiten ist (s.a. Art.&nbsp;81 der VO Nr.&nbsp;883\/2004, Art.&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 der Verordnung&nbsp;(EG) Nr.&nbsp;987\/2009 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalit\u00e4ten f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;883\/2004 \u00fcber die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit &#8211;VO&nbsp;Nr.&nbsp;987\/2009&#8211;, ABlEU 2009 Nr.&nbsp;L&nbsp;284, S.&nbsp;1). Der Normgeber geht bei diesen Vorschriften offensichtlich davon aus, dass die nachrangig verpflichteten Tr\u00e4ger umfassende Kenntnisse \u00fcber m\u00f6gliche Leistungsanspr\u00fcche nach den Rechtsvorschriften des vorrangig verpflichteten Mitgliedstaats haben. Der Tr\u00e4ger des vorrangig zust\u00e4ndigen Mitgliedstaats bearbeitet den Antrag so, als ob er direkt bei ihm gestellt worden w\u00e4re; der Tag der Einreichung beim ersten Tr\u00e4ger gilt aber als der Tag der Einreichung beim vorrangig zust\u00e4ndigen Tr\u00e4ger (Art.&nbsp;68 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b, Art.&nbsp;81 Satz&nbsp;3 der VO Nr.&nbsp;883\/2004). Dies bedeutet, dass der im nachrangig verpflichteten Staat gestellte Antrag auf Familienleistungen als Antrag auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des vorrangig verpflichteten Mitgliedstaats gilt. Art.&nbsp;68 Abs.&nbsp;3 der VO&nbsp;Nr.&nbsp;883\/2004 regelt damit das &#8222;Prinzip der europaweiten Antragstellung&#8220; (Osterholz in: juris PraxisKommentar SGB&nbsp;I, 3.&nbsp;Aufl. 2018, Art.&nbsp;69 der VO&nbsp;Nr.&nbsp;883\/2004, Rz&nbsp;60, m.w.N.).<\/li><li>c) Entgegen der Ansicht des FG ist die Koordinierungsregelung des Art.&nbsp;68 der VO&nbsp;Nr.&nbsp;883\/2004 im Streitfall anwendbar, obwohl das Verfahren zur Weiterleitung des im nachrangig zust\u00e4ndigen Staat gestellten Kindergeldantrags an den vorrangig zust\u00e4ndigen, wie es in Art.&nbsp;68 Abs.&nbsp;3 der VO&nbsp;Nr.&nbsp;883\/2004, Art.&nbsp;81 der VO Nr.&nbsp;987\/2009 vorgesehen ist, nicht eingehalten wurde (anderer Ansicht Helmke in Helmke\/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach&nbsp;D, I.&nbsp;Kommentierung, Art.&nbsp;68 der VO Nr.&nbsp;883\/2004 Rz&nbsp;4). Eine unterbliebene Weiterleitung hindert nicht die Fiktionswirkung des Art.&nbsp;68 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b Halbsatz&nbsp;2, Art.&nbsp;81 der VO Nr.&nbsp;883\/2004. Eine entsprechende Einschr\u00e4nkung sehen die genannten Verordnungen nicht vor. Ein in einem nachrangig zust\u00e4ndigen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union gestellter Antrag auf Familienleistungen l\u00f6st die Fiktionswirkung, wonach er zugleich als im vorrangig zust\u00e4ndigen Staat gestellt gilt, auch dann aus, wenn der Tr\u00e4ger, bei dem der Antrag gestellt wird, keine Kenntnis davon hat, dass ein Sachverhalt mit Auslandsbezug vorliegt, z.B. weil der Kindergeldberechtigte &#8211;wie im Streitfall&#8211; eine Auslandst\u00e4tigkeit aufgenommen hat, ohne die Familienkasse hiervon zu informieren. Die Wirkung tritt somit auch dann ein, wenn zu dem Zeitpunkt, als der Kindergeldantrag gestellt wurde, noch gar kein Anlass bestand, ihn an einen ausl\u00e4ndischen Tr\u00e4ger von Familienleistungen weiterzuleiten.<\/li><li>d) Nichts anderes ergibt sich in diesem Zusammenhang aus dem vom FG herangezogenen Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) Schwemmer vom 14.10.2010&nbsp;&#8211; C-16\/09 (Zeitschrift f\u00fcr europ\u00e4isches Sozial-und Arbeitsrecht &#8211;ZESAR&#8211; 2011, 86). Die Entscheidung erging noch zur Regelung des Art.&nbsp;10 der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;574\/72 des Rates vom 21.03.1972 \u00fcber die Durchf\u00fchrung der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;1408\/71 \u00fcber die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbst\u00e4ndige sowie deren Familienangeh\u00f6rige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO&nbsp;Nr.&nbsp;574\/72). Im zeitlichen Anwendungsbereich dieser Regelung galt aber noch nicht eine Regelung wie die des Art.&nbsp;68 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b der VO Nr.&nbsp;883\/2004, die dazu f\u00fchrt, dass ohnehin bereits die Antragstellung in einem Mitgliedstaat die entsprechende formelle Anspruchsvoraussetzung im anderen Mitgliedstaat wahrt. Soweit der EuGH im Urteil Trapkowski vom 22.10.2015&nbsp;&#8211; C-378\/14 (EU:C:2015:720, Deutsches Steuerrecht\/Entscheidungsdienst 2015, 1501) auf sein Urteil in der Rechtssache Schwemmer in ZESAR 2011, 86 Bezug nahm, betraf dies &#8211;wie sich aus dem Vorlagebeschluss des Senats vom 08.05.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;17\/13 (BFHE 245, 522, BStBl II 2015, 329) ergibt&#8211; nicht den Fall einer fehlenden formellen, sondern den Fall einer &#8211;in Form des \u00dcberschreitens der Einkommensgrenze&#8211; fehlenden materiellen Voraussetzung des Anspruchs auf Familienleistungen (Senatsurteil vom 22.02.2018&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;10\/17, BFHE 261, 214, BStBl II 2018, 717, Rz&nbsp;36). Die Familienkasse ist somit nicht zu einer Antragsweiterleitung an die im ausl\u00e4ndischen Mitgliedstaat zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde verpflichtet, wenn sie keine Kenntnis von einem vorrangigen Anspruch in diesem Staat hat.<\/li><li>2. Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf den Streitfall scheidet die Gew\u00e4hrung von Kindergeld in H\u00f6he der Betr\u00e4ge, die nach \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;1 EStG f\u00fcr die einzelnen Jahre des Streitzeitraums vorgesehen sind, aus. Die Familienkasse hat den Anspruch des Vaters von K auf Familienleistungen nach niederl\u00e4ndischem Recht zu Recht angerechnet. Der Anspruch auf Kindergeld nach deutschem Recht und der Anspruch auf Familienleistungen nach niederl\u00e4ndischem Recht sind nach Art.&nbsp;68 der VO Nr.&nbsp;883\/2004 zu koordinieren. Die Niederlande waren wegen der Erwerbst\u00e4tigkeit des Kindsvaters gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;68 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der VO Nr.&nbsp;883\/2004 vorrangig f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Familienleistungen zust\u00e4ndig.<\/li><li>3. Hinsichtlich des Zeitraums Mai 2010 bis Dezember 2011 ist die Sache nicht spruchreif. Der Senat kann nicht entscheiden, ob insoweit Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten ist und deshalb nicht die M\u00f6glichkeit bestand, den urspr\u00fcnglichen Festsetzungsbescheid nach \u00a7&nbsp;70 Abs.&nbsp;2 EStG durch den Bescheid vom 07.12.2016 zum Teil aufzuheben.<\/li><li>Auf die Festsetzung von Kindergeld als Steuerverg\u00fctung (\u00a7&nbsp;31 Satz 3 EStG) sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;155 Abs.&nbsp;5 der Abgabenordnung (AO) die Vorschriften \u00fcber die Steuerfestsetzung &#8211;somit auch die Bestimmungen \u00fcber die Festsetzungsverj\u00e4hrung (\u00a7\u00a7&nbsp;169 bis 171 AO)&#8211; sinngem\u00e4\u00df anzuwenden (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 09.09.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;9\/14, BFH\/NV 2016, 166, m.w.N.). Die Festsetzungsfrist betr\u00e4gt nach \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO im Regelfall vier Jahre und beginnt bei entsprechender Anwendung des \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;1 AO mit Ablauf des Jahres, in dem der Kindergeldanspruch entstanden ist. F\u00fcr den Zeitraum Mai 2010 bis Dezember 2011 war somit bei Erlass des Aufhebungsbescheids vom 07.12.2016 Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten, sofern die Festsetzungsfrist nicht wegen eines Steuerdelikts verl\u00e4ngert sein sollte (\u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO). In diesem Fall war der Ablauf der Festsetzungsfrist nach \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;7 AO bis zum Eintritt der Verfolgungsverj\u00e4hrung gehemmt (Senatsurteil vom 26.06.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;21\/13, BFHE 247, 102, BStBl II 2015, 886). Hierzu hat das FG &#8211;aus seiner Sicht zu Recht&#8211; keine Feststellungen getroffen. Es wird dies im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO. Das FG hat mit R\u00fccksicht auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch \u00fcber die Kosten des durch dieses Urteil rechtskr\u00e4ftig abgeschlossenen Teils des Verfahrens zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 17.11.2011&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;2\/09, BFH\/NV 2012, 1309, sowie Senatsurteil vom 13.06.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;10\/11, BFHE 241, 562, BStBl II 2014, 706).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 09. Dezember 2020, III R 43\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.091220.IIIR43.18.0 BFH III. 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