{"id":73758,"date":"2021-04-29T12:50:40","date_gmt":"2021-04-29T10:50:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73758"},"modified":"2021-04-29T12:50:40","modified_gmt":"2021-04-29T10:50:40","slug":"anrechnung-von-nicht-im-eu-ausland-beantragten-familienleistungen-auf-kindergeld-nach-deutschem-recht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/anrechnung-von-nicht-im-eu-ausland-beantragten-familienleistungen-auf-kindergeld-nach-deutschem-recht\/","title":{"rendered":"Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 09. Dezember 2020, III R 73\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.091220.IIIR73.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 32 Abs 3 , EStG \u00a7 62 Abs 1 S 1 Nr 1 , EStG \u00a7 63 Abs 1 S 1 Nr 1 , EStG \u00a7 70 Abs 2 , EGV 883\/2004 Art 68 , EGV 883\/2004 Art 81 , EGV 987\/2009 Art 60 Abs 3 , EWGV 574\/72 Art 10 , EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 24. Oktober 2018, Az: 2 K 277\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Nimmt ein Bezieher von Kindergeld eine Erwerbst\u00e4tigkeit im EU-Ausland auf, ohne die Familienkasse dar\u00fcber zu informieren, so ist der Anspruch auf Familienleistungen nach dem Recht des ausl\u00e4ndischen EU-Mitgliedstaats, der aufgrund der Erwerbst\u00e4tigkeit vorrangig zust\u00e4ndig zur Gew\u00e4hrung von Familienleistungen geworden ist, auch dann nachtr\u00e4glich auf das nach deutschem Recht gew\u00e4hrte Kindergeld anzurechnen, wenn der Kindergeldberechtigte die ihm im Auslandsstaat zustehenden Familienleistungen dort nicht beantragt und bezogen hat.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Fiktion des Art. 68 Abs. 3 Buchst. b der VO Nr. 883\/2004, wonach der im nachrangig zust\u00e4ndigen Mitgliedstaat gestellte Antrag auf Familienleistungen zugleich als Antrag gilt, der im vorrangig zust\u00e4ndigen Mitgliedstaat gestellt worden ist, wirkt auch dann, wenn die Familienkasse den im Inland gestellten Kindergeldantrag nicht an den ausl\u00e4ndischen Tr\u00e4ger weiterleitet, weil ihr ein Auslandsbezug nicht bekannt ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 24.10.2018 &#8211; 2 K 277\/17 insoweit aufgehoben, als es den Zeitraum Januar 2012 bis Dezember 2014 betrifft.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist der Anspruch auf Kindergeld f\u00fcr den Zeitraum Januar 2012 bis Dezember 2014.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist Vater der im Januar 1998 geborenen Zwillinge A und B, f\u00fcr die er seit 1998 Kindergeld bezog. Im Dezember 2000 nahm er eine nichtselbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit in den Niederlanden auf. Niederl\u00e4ndische Familienleistungen beantragte er nicht. Die Ehefrau war nicht erwerbst\u00e4tig.<\/li><li>Anl\u00e4sslich des Erreichens des 18. Lebensjahres der Kinder stellte der Kl\u00e4ger im Februar 2016 neue Kindergeldantr\u00e4ge. Bei dieser Gelegenheit erfuhr die Beklagte und Revisionskl\u00e4gerin (Familienkasse) erstmals von der Berufst\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers in den Niederlanden. Die Familienkasse bat die in den Niederlanden zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde um Erstattung der Betr\u00e4ge, die den niederl\u00e4ndischen Familienleistungen entsprachen. Diese zahlte die Leistungen f\u00fcr das gesamte Jahr 2015 sowie f\u00fcr die ersten drei Monate des Jahres 2016 an den Kl\u00e4ger aus. Die Familienkasse erlie\u00df unter dem Datum des 31.10.2016 zwei nach \u00a7&nbsp;70 Abs.&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ge\u00e4nderte Bescheide und hob die Festsetzung des Kindergeldes f\u00fcr die Zeitr\u00e4ume Januar 2011 bis Dezember 2014 und Januar 2015 bis Dezember 2015 sowie ab Januar 2016 f\u00fcr beide Kinder zum Teil auf, da sie den Anspruch des Kl\u00e4gers auf Familienleistungen nach niederl\u00e4ndischem Recht anrechnete. Der Betrag der unstreitigen niederl\u00e4ndischen Familienleistungen differierte f\u00fcr einzelne Zeitr\u00e4ume. Im April 2016 setzte die Familienkasse wieder Kindergeld fest.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger wandte sich gegen die \u00c4nderungsbescheide mit Einspr\u00fcchen und machte geltend, Kindergeld, das lediglich potenziell h\u00e4tte gezahlt werden k\u00f6nnen, sei nicht anzurechnen. Die Familienkasse machte die teilweise Aufhebung der Festsetzung f\u00fcr den Zeitraum Januar 2011 bis Dezember 2011 durch Bescheid vom 03.05.2017 r\u00fcckg\u00e4ngig. Im \u00dcbrigen hatten die Rechtsbehelfe keinen Erfolg (Einspruchsentscheidungen vom 07.09.2017).<\/li><li>Mit der anschlie\u00dfend erhobenen Klage begehrte der Kl\u00e4ger, die (Teil-)Aufhebungsbescheide betreffend die Zeitr\u00e4ume Januar 2012 bis Dezember 2014, Januar 2015 bis Dezember 2015 sowie Januar 2016 bis M\u00e4rz 2016 aufzuheben.<\/li><li>Die Klage hatte \u00fcberwiegend Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hob den Aufhebungsbescheid vom 31.10.2016 auf, der nach der \u00c4nderung vom 03.05.2017 noch den Zeitraum Januar 2012 bis Dezember 2014 betraf. Das FG war der Ansicht, die Familienkasse h\u00e4tte fiktives, in den Niederlanden tats\u00e4chlich nicht gezahltes Kindergeld nicht anrechnen d\u00fcrfen. Die Gew\u00e4hrung von Differenzkindergeld komme nur dann in Betracht, wenn der in Art.&nbsp;68 Abs.&nbsp;3 der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;883\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union &#8211;ABlEU&#8211; 2004 Nr.&nbsp;L&nbsp;166, S.&nbsp;1) in der f\u00fcr die Streitzeitr\u00e4ume geltenden Fassung (VO&nbsp;Nr.&nbsp;883\/2004 &#8211;Grundverordnung&#8211;) vorgesehene Ablauf durchgef\u00fchrt werde und der in dem nachrangig zust\u00e4ndigen Staat gestellte Kindergeldantrag an den vorrangig zust\u00e4ndigen weitergeleitet werde. Dieser Ablauf sei im Streitfall jedoch nicht eingehalten worden. Auch gen\u00fcge es nicht, wenn ausl\u00e4ndische Familienleistungen lediglich potenziell gezahlt werden k\u00f6nnten. F\u00fcr die Zeit von Januar 2015 bis M\u00e4rz 2016 wies das FG die Klage ab, da der Kl\u00e4ger niederl\u00e4ndische Familienleistungen erhalten habe, die auf das deutsche Kindergeld anzurechnen seien.<\/li><li>Gegen das Urteil wendet sich die Familienkasse insoweit mit der Revision, als das FG der Klage stattgegeben hat. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt sie aus, bis Februar 2016 sei von einem reinen Inlandsfall auszugehen gewesen, sodass kein Anlass bestanden habe, einen Kindergeldantrag an die niederl\u00e4ndische Stelle weiterzuleiten. Der Kl\u00e4ger habe seine Mitwirkungspflicht verletzt, weil er es unterlassen habe, die Aufnahme der Erwerbst\u00e4tigkeit in den Niederlanden mitzuteilen. Einer Anrechnung stehe auch nicht das Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) Schwemmer vom 14.10.2010&nbsp;&#8211; C-16\/09 (Zeitschrift f\u00fcr europ\u00e4isches Sozial- und Arbeitsrecht &#8211;ZESAR&#8211; 2011, 86) entgegen, da dieses zu Art.&nbsp;10 der VO&nbsp;(EWG) Nr.&nbsp;574\/72 des Rates vom 21.03.1972 \u00fcber die Durchf\u00fchrung der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;1408\/71 \u00fcber die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbst\u00e4ndige sowie deren Familienangeh\u00f6rige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO Nr.&nbsp;574\/72), ergangen sei. Diese Verordnung habe noch keine Regelungen zur Antragsgleichstellung vorgesehen. Die Nichtanwendung der Koordinierungsregeln des Art.&nbsp;68 der VO Nr.&nbsp;883\/2004 w\u00fcrde dem Kindergeldberechtigten ein Wahlrecht einr\u00e4umen, aus welchem Staat er Familienleistungen beziehen wolle. Ein solches Wahlrecht sehe die Verordnung jedoch nicht vor.<\/li><li>Die Familienkasse beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es den Zeitraum Januar 2012 bis Dezember 2014 betrifft und die Klage auch insoweit abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung verweist der Kl\u00e4ger darauf, dass der EuGH in der Rechtssache Trapkowski (Urteil vom 22.10.2015&nbsp;&#8211; C-378\/14, EU:C:2015:720, Deutsches Steuerrecht\/Entscheidungsdienst &#8211;DStRE&#8211; 2015, 1501) unter Berufung auf das EuGH-Urteil Schwemmer (ZESAR 2011, 86) darauf hingewiesen habe, dass es f\u00fcr die Annahme, dass in einem bestimmten Fall eine Kumulierung vorliege, nicht gen\u00fcge, dass Leistungen in dem Mitgliedstaat, in dem das betreffende Kind wohne, geschuldet w\u00fcrden und zugleich in einem anderen Mitgliedstaat, in dem ein Elternteil dieses Kindes arbeite, lediglich potenziell gezahlt werden k\u00f6nne. Auch als nachrangig zust\u00e4ndiger Staat d\u00fcrfe die Bundesrepublik Deutschland deshalb das fiktive, tats\u00e4chlich nicht gezahlte niederl\u00e4ndische Kindergeld nicht anrechnen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Das angefochtene Urteil ist insoweit aufzuheben, als das FG der Klage f\u00fcr den Zeitraum Januar 2012 bis Dezember 2014 stattgegeben hat (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Die Klage ist auch insoweit abzuweisen.<\/li><li>1. Das FG war zu Unrecht der Ansicht, dass dem Kl\u00e4ger wegen der unterbliebenen Beantragung von Familienleistungen in den Niederlanden Kindergeld nach deutschem Recht in ungeminderter H\u00f6he zusteht.<\/li><li>a) Der im Inland wohnende Kl\u00e4ger erf\u00fcllte unstreitig die Voraussetzungen f\u00fcr den Bezug von Kindergeld seiner beiden Kinder, die ebenfalls im Inland lebten (\u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz 1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;3 EStG).<\/li><li>b) Dieser Anspruch wird wegen des Anspruchs des Kl\u00e4gers auf Familienleistungen nach niederl\u00e4ndischem Recht unionsrechtlich auf den Betrag begrenzt, der sich bei Anrechnung des Anspruchs auf Familienleistungen in den Niederlanden ergibt.<\/li><li>aa) Sind f\u00fcr denselben Zeitraum und f\u00fcr dieselben Familienangeh\u00f6rigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gew\u00e4hren, so stehen nach Art.&nbsp;68 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a der VO Nr.&nbsp;883\/2004 Anspr\u00fcche auf Familienleistungen, die durch eine Besch\u00e4ftigung oder selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit ausgel\u00f6st werden, an erster Stelle. Der entsprechende Mitgliedstaat ist somit vorrangig zur Gew\u00e4hrung von Familienleistungen zust\u00e4ndig. Der nachrangig verpflichtete Staat, in dem der Kindergeldberechtigte wohnt, aber nicht besch\u00e4ftigt oder selbst\u00e4ndig erwerbst\u00e4tig ist, ist nur dann zur Gew\u00e4hrung von Familienleistungen verpflichtet, wenn seine Familienleistungen h\u00f6her sind als die im Besch\u00e4ftigungsstaat bzw. im Staat der selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit vorgesehenen Leistungen, und zwar in H\u00f6he des Unterschiedsbetrags (Art.&nbsp;68 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 der VO Nr.&nbsp;883\/2004).<\/li><li>bb) In verfahrensrechtlicher Hinsicht sieht Art.&nbsp;68 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a der VO Nr.&nbsp;883\/2004 vor, dass der bei einem nachrangigen Tr\u00e4ger gestellte Kindergeldantrag von diesem an den vorrangig zust\u00e4ndigen weiterzuleiten ist (s.a. Art.&nbsp;81 der VO Nr.&nbsp;883\/2004, Art.&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;987\/2009 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalit\u00e4ten f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;883\/2004 \u00fcber die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit &#8211;VO&nbsp;Nr.&nbsp;987\/2009 &#8211;, ABlEU 2009 Nr.&nbsp;L&nbsp;284, S.&nbsp;1). Der Normgeber geht bei diesen Vorschriften offensichtlich davon aus, dass die nachrangig verpflichteten Tr\u00e4ger umfassende Kenntnisse \u00fcber m\u00f6gliche Leistungsanspr\u00fcche nach den Rechtsvorschriften des vorrangig verpflichteten Mitgliedstaats haben. Der Tr\u00e4ger des vorrangig zust\u00e4ndigen Mitgliedstaats bearbeitet den Antrag so, als ob er direkt bei ihm gestellt worden w\u00e4re; der Tag der Einreichung beim ersten Tr\u00e4ger gilt aber als der Tag der Einreichung beim vorrangig zust\u00e4ndigen Tr\u00e4ger (Art.&nbsp;68 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b, Art.&nbsp;81 Satz&nbsp;3 der VO Nr.&nbsp;883\/2004). Dies bedeutet, dass der im nachrangig verpflichteten Staat gestellte Antrag auf Familienleistungen als Antrag auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des vorrangig verpflichteten Mitgliedstaats gilt. Art.&nbsp;68 Abs.&nbsp;3 der VO&nbsp;Nr.&nbsp;883\/2004 regelt damit das &#8222;Prinzip der europaweiten Antragstellung&#8220; (Osterholz in: juris PraxisKommentar SGB&nbsp;I, 3.&nbsp;Aufl. 2018, Art.&nbsp;69 der VO&nbsp;Nr.&nbsp;883\/2004, Rz&nbsp;60, m.w.N.).<\/li><li>c) Entgegen der Ansicht des FG ist die Koordinierungsregelung des Art.&nbsp;68 der VO Nr.&nbsp;883\/2004 im Streitfall anwendbar, obwohl das Verfahren zur Weiterleitung des im nachrangig zust\u00e4ndigen Staat gestellten Kindergeldantrags an den vorrangig zust\u00e4ndigen, wie es in Art.&nbsp;68 Abs.&nbsp;3 der VO Nr.&nbsp;883\/2004, Art.&nbsp;81 der VO Nr.&nbsp;987\/2009 vorgesehen ist, nicht eingehalten wurde (anderer Ansicht Helmke in Helmke\/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach&nbsp;D, I.&nbsp;Kommentierung, Art.&nbsp;68 der VO Nr.&nbsp;883\/2004 Rz&nbsp;4). Eine unterbliebene Weiterleitung hindert nicht die Fiktionswirkung des Art.&nbsp;68 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b Halbsatz&nbsp;2, Art.&nbsp;81 der VO Nr.&nbsp;883\/2004. Eine entsprechende Einschr\u00e4nkung sehen die genannten Verordnungen nicht vor. Ein in einem nachrangig zust\u00e4ndigen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union gestellter Antrag auf Familienleistungen l\u00f6st die Fiktionswirkung, wonach er zugleich als im vorrangig zust\u00e4ndigen Staat gestellt gilt, auch dann aus, wenn der Tr\u00e4ger, bei dem der Antrag gestellt wird, keine Kenntnis davon hat, dass ein Sachverhalt mit Auslandsbezug vorliegt, z.B. weil der Kindergeldberechtigte &#8211;wie im Streitfall&#8211; eine Auslandst\u00e4tigkeit aufgenommen hat, ohne die Familienkasse hiervon zu informieren. Die Wirkung tritt somit auch dann ein, wenn zu dem Zeitpunkt, als der Kindergeldantrag gestellt wurde, noch gar kein Anlass bestand, ihn an einen ausl\u00e4ndischen Tr\u00e4ger von Familienleistungen weiterzuleiten.<\/li><li>d) Nichts anderes ergibt sich in diesem Zusammenhang aus dem vom FG und dem Kl\u00e4ger herangezogenen EuGH-Urteil Schwemmer (ZESAR 2011, 86). Die Entscheidung erging noch zur Regelung des Art.&nbsp;10 der VO Nr.&nbsp;574\/72. Im zeitlichen Anwendungsbereich dieser Regelung galt aber noch nicht eine Regelung wie die des Art.&nbsp;68 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b der VO Nr.&nbsp;883\/2004, die dazu f\u00fchrt, dass ohnehin bereits die Antragstellung in einem Mitgliedstaat die entsprechende formelle Anspruchsvoraussetzung im anderen Mitgliedstaat wahrt. Soweit der EuGH im Urteil Trapkowski (EU:C:2015:720, DStRE 2015, 1501) auf sein Urteil in der Rechtssache Schwemmer (ZESAR 2011, 86) Bezug nahm, betraf dies &#8211;wie sich aus dem Vorlagebeschluss des Senats vom 08.05.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;17\/13 (BFHE 245, 522, BStBl II 2015, 329) ergibt&#8211; nicht den Fall einer fehlenden formellen, sondern den Fall einer &#8211;in Form des \u00dcberschreitens der Einkommensgrenze&#8211; fehlenden materiellen Voraussetzung des Anspruchs auf Familienleistungen (Senatsurteil vom 22.02.2018&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;10\/17, BFHE 261, 214, BStBl II 2018, 717, Rz&nbsp;36). Die Familienkasse ist somit nicht zu einer Antragsweiterleitung an die im ausl\u00e4ndischen Mitgliedstaat zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde verpflichtet, wenn sie keine Kenntnis von einem vorrangigen Anspruch in diesem Staat hat.<\/li><li>2. Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf den Streitfall scheidet die Gew\u00e4hrung von Kindergeld in H\u00f6he der Betr\u00e4ge, die nach \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;1 EStG f\u00fcr die einzelnen Jahre des Streitzeitraums vorgesehen sind, aus. Die Familienkasse hat den Anspruch auf Familienleistungen nach niederl\u00e4ndischem Recht zu Recht angerechnet. Der Anspruch auf Kindergeld nach deutschem Recht und der Anspruch auf Familienleistungen nach niederl\u00e4ndischem Recht sind nach Art.&nbsp;68 der VO Nr.&nbsp;883\/2004 zu koordinieren. Die Niederlande waren wegen der Erwerbst\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;68 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der VO Nr.&nbsp;883\/2004 vorrangig f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Familienleistungen zust\u00e4ndig.<\/li><li>3. Die Familienkasse war somit berechtigt, die Festsetzung des Kindergeldes zum Teil aufzuheben, da die Aufnahme der nichtselbst\u00e4ndigen Besch\u00e4ftigung in den Niederlanden, die der Familienkasse nach den Feststellungen des FG anl\u00e4sslich der Neubeantragung von Kindergeld angezeigt wurde, als \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse i.S. von \u00a7&nbsp;70 Abs.&nbsp;2 EStG anzusehen.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 09. Dezember 2020, III R 73\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.091220.IIIR73.18.0 BFH III. 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