{"id":73760,"date":"2021-04-29T12:51:14","date_gmt":"2021-04-29T10:51:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73760"},"modified":"2021-04-29T12:51:14","modified_gmt":"2021-04-29T10:51:14","slug":"betreibenlassen-einer-stromerzeugungsanlage-gemaess-%c2%a7-9-abs-1-nr-3-buchst-b-stromstg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/betreibenlassen-einer-stromerzeugungsanlage-gemaess-%c2%a7-9-abs-1-nr-3-buchst-b-stromstg\/","title":{"rendered":"Betreibenlassen einer Stromerzeugungsanlage gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 15. Dezember 2020, VII R 36\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.151220.VIIR36.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>StromStG \u00a7 9 Abs 1 Nr 3 Buchst b , EGRL 96\/2003 Art 21 Abs 5 UAbs 3 S 2 , EEG<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 05. Juli 2018, Az: 14 K 2634\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Der Begriff des Betreibenlassens in \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG setzt eine M\u00f6glichkeit der Einflussnahme an den Betreiber voraus, die rechtlicher, wirtschaftlicher oder tats\u00e4chlicher Natur sein kann.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Bei dem blo\u00dfen Ankauf oder dem blo\u00dfen Einspeisen des Stroms ohne Bezug zur Anlage fehlt die erforderliche Einflussm\u00f6glichkeit, sodass kein Betreibenlassen vorliegt.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Die Bestimmungen des StromStG sind unabh\u00e4ngig von den Definitionen und Vorgaben des EEG auszulegen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 05.07.2018 &#8211; 14 K 2634\/16 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine Gemeinde. Ihre Stadtwerke versorgen als Eigenbetrieb kommunale Abnahmestellen u.a. mit Strom und W\u00e4rme.<\/li><li>Im April 2007 beriet der Stadtrat erstmals \u00fcber die zuk\u00fcnftige Energieversorgung f\u00fcr den B\u00e4der- und Schulbereich durch Inbetriebnahme verschiedener Anlagearten, u.a. Biogasanlagen. In der Folgezeit befasste er sich intensiver mit dem Thema Heizungsanlagen und den zur Verf\u00fcgung stehenden Alternativen. Er kam \u00fcberein, das Schulgeb\u00e4ude an eine Biogasanlage (Blockheizkraftwerk &#8211;BHKW&#8211;) anzuschlie\u00dfen. Im Folgenden wurde erwogen, die Nahw\u00e4rmeversorgung durch einen privaten Dritten vornehmen zu lassen, w\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin selbst das hierf\u00fcr erforderliche Nahw\u00e4rmenetz erstellen und finanzieren sollte. Im November 2009 beschloss der Stadtrat die Erarbeitung eines konkreten Anforderungskatalogs f\u00fcr die m\u00f6glichen Betreiber, die konkrete Standortsuche und die Kl\u00e4rung des m\u00f6glichen Planungsablaufs. Im M\u00e4rz 2010 wurde das Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes eingeleitet. Auf die daraufhin folgende Ausschreibung meldete sich die &#8230; GmbH &amp; Co. KG (im folgenden KG) als Interessentin.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin schloss am 15.03.2011 mit der KG einen &#8222;Durchf\u00fchrungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Biogasanlage &#8230;&#8220; (im Folgenden Durchf\u00fchrungsvertrag). Nach \u00a7&nbsp;3 des Vertrags betraf das Vorhaben die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage zur Strom- und W\u00e4rmeerzeugung auf der Grundlage des Bebauungsplans. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 verpflichtete sich die KG zur Durchf\u00fchrung des Vorhabens nach den Regelungen des Vertrags und den zuk\u00fcnftigen Festsetzungen des Bebauungsplans. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 musste die KG sp\u00e4testens 9 Monate nach erteilter bau- oder immissionsrechtlicher Genehmigung mit dem Vorhaben beginnen und dieses innerhalb von 24 Monaten fertigstellen.<\/li><li>Daneben schlossen die Stadtwerke der Kl\u00e4gerin und die KG am 27.07.2011 einen W\u00e4rmeliefervertrag, nach dessen \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 die KG der Kl\u00e4gerin W\u00e4rme aus dem Betrieb der Biogasanlage zur Verf\u00fcgung stellt. Nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 verpflichtet sich die KG, die in ihrem Eigentum stehenden technischen Anlagen \u00fcber die Vertragslaufzeit dauernd betriebsf\u00e4hig zu halten. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Vertrags liefert die KG die W\u00e4rme das gesamte Jahr \u00fcber entsprechend dem Bedarf der Kl\u00e4gerin, wobei nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 eine Abnahmeverpflichtung der Kl\u00e4gerin nicht besteht, die KG hingegen eine Liefergarantie von mindestens 2,5&nbsp;GWh je Kalenderjahr abgibt. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;11 l\u00e4uft der Vertrag bis 31.12.2021; danach ist ein neuer W\u00e4rmepreis zu verhandeln. Der Vertrag verl\u00e4ngert sich nach \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 nur, wenn beide Vertragsparteien schriftlich eine Verl\u00e4ngerung vereinbaren.<\/li><li>Ferner schlossen die Stadtwerke der Kl\u00e4gerin als Netzbetreiber am 30.10.2012 mit der KG einen &#8222;Vertrag \u00fcber den Anschluss von Biomasseanlagen mit dem Elektrizit\u00e4tsversorgungsnetz des Netzbetreibers und die Einspeisung von Strom aus Biomasseanlagen&#8220; (im Folgenden Einspeisevertrag) ab. Gem\u00e4\u00df 3.4 des Vertrags stellt die KG der Kl\u00e4gerin den in ihrer Anlage erzeugten Strom als Drehstrom mit einer Spannung von 400&nbsp;Volt und einer Nennfrequenz von ca. 50&nbsp;Hertz zur Verf\u00fcgung. Die Verg\u00fctung erfolgt nach Ziff.&nbsp;6 der Allgemeinen Anschluss- und Einspeisebedingungen der Kl\u00e4gerin als Netzbetreiberin. Der Vertrag hat gem\u00e4\u00df 7.1 eine Laufzeit von 20 Jahren ab Inbetriebnahme der Anlage und kann gem\u00e4\u00df 7.2 mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende gek\u00fcndigt werden. Das Recht zur au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung bleibt gem\u00e4\u00df 7.3 unber\u00fchrt.<\/li><li>Die KG erstellte die Anlage, die eine elektrische Nennleistung von 0,6&nbsp;MW hat. S\u00e4mtliche in der Biogasanlage erzeugten W\u00e4rme- und Strommengen lieferte die KG an die Kl\u00e4gerin. Den Strom speiste sie in das den Stadtwerken geh\u00f6rende Netz ein. Letztere ver\u00e4u\u00dferte den Strom als Versorger mit einer entsprechenden Erlaubnis an Letztverbraucher, welche diesen in einem Radius von 4&nbsp;km um die Biogasanlage entnahmen.<\/li><li>In ihrer Stromsteueranmeldung f\u00fcr das Jahr 2013 erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin den in der Biogasanlage erzeugten Strom als gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b des Stromsteuergesetzes (StromStG) steuerfrei und berechnete eine Steuer in H\u00f6he von insgesamt 82.840,93&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Hauptzollamt &#8211;HZA&#8211;) sah die Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerbefreiung nicht als gegeben an und setzte mit Bescheid vom 23.06.2014 Stromsteuer f\u00fcr das Jahr 2013 in H\u00f6he von 175.489,02&nbsp;\u20ac fest. Aus den vorgelegten Unterlagen erg\u00e4ben sich keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin die Anlage durch die KG betreiben lasse.<\/li><li>Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hatte die Klage Erfolg. Das Finanzgericht (FG) M\u00fcnchen bejahte die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b StromStG zugunsten der Kl\u00e4gerin, weil diese die Biogasanlage durch die KG habe betreiben lassen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei zu beurteilen, ob bei einer am typischen Fall des Contracting orientierten Auslegung ein Betreibenlassen vorliege. Das Betreibenlassen sei vom blo\u00dfen Ankauf oder Einspeisen des Stroms abzugrenzen. Danach hielt es das FG f\u00fcr entscheidend, dass die Initiative f\u00fcr die Errichtung der Anlage von der Kl\u00e4gerin ausgegangen und die Vertragsverh\u00e4ltnisse langfristig angelegt seien und dass die KG den gesamten Strom und die gesamte W\u00e4rme an die Kl\u00e4gerin geliefert habe. Dass vertraglich weder eine Einspeisungs- noch eine Abnahmeverpflichtung bestehe, hielt das FG nicht f\u00fcr relevant, weil die Anlage nur mit dem Stromnetz der Kl\u00e4gerin verbunden gewesen sei und deshalb tats\u00e4chlich keine andere M\u00f6glichkeit bestanden habe, als den Strom an die Kl\u00e4gerin zu liefern. Im \u00dcbrigen ergebe sich eine Abnahmeverpflichtung aus \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Gesetzes f\u00fcr den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG).<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision des HZA.<\/li><li>Betreiber der Anlage k\u00f6nne nur derjenige sein, der den Realakt der Stromerzeugung als kleinste rechtlich selbst\u00e4ndige Einheit aufgrund eines Nutzungsrechts vornehme. Alleinige Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber die Anlage habe die KG als Betreiberin. Hinsichtlich der W\u00e4rmelieferung sei wegen der Initiative der Kl\u00e4gerin und wegen der langfristigen Vertragsverh\u00e4ltnisse ein Contractingverh\u00e4ltnis anzunehmen. Allerdings ergebe sich aus dem mit der Netzsparte der Kl\u00e4gerin geschlossenen Einspeisevertrag kein Contractingverh\u00e4ltnis, weil dieser lediglich abgeschlossen worden sei, um die Einspeiseverg\u00fctung nach dem EEG zu erhalten. Dagegen h\u00e4tten die KG und die Kl\u00e4gerin keinen Vertrag \u00fcber die Abnahme des erzeugten Stroms geschlossen. Die Lieferungen von Strom und W\u00e4rme seien strikt zu trennen.<\/li><li>W\u00e4hrend das HZA in der Revisionsbegr\u00fcndung noch offengelassen hat, ob der Strom wegen des EEG-Ausgleichsmechanismus (\u00a7&nbsp;56 EEG) \u00fcberhaupt an die Letztverbraucher h\u00e4tte geliefert werden d\u00fcrfen, hat es erstmals in der m\u00fcndlichen Verhandlung bestritten, dass eine solche Lieferung an Letztverbraucher i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b StromStG erfolgt sei. Letztlich vertritt das HZA die Auffassung, dass die Inanspruchnahme der EEG-Verg\u00fctung eine Stromsteuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b StromStG ausschlie\u00dfe.<\/li><li>Das HZA beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten s\u00e4mtliche Varianten des Contracting von \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b StromStG erfasst werden. Bei der vorliegenden einheitlichen Biogasanlage sei wegen der gemeinsamen Erzeugung von Strom und W\u00e4rme (Kraft-W\u00e4rme-Kopplung &#8211;KWK&#8211;) eine Gesamtw\u00fcrdigung der Vertragsverh\u00e4ltnisse vorzunehmen. Das Betreibenlassen k\u00f6nne sich nur auf die KWK-Anlage als solche beziehen. Weil der W\u00e4rmelieferungsvertrag \u00fcber einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschlossen sei, schade die kurzfristige K\u00fcndigungsm\u00f6glichkeit des Einspeisevertrags nicht.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Kl\u00e4gerin das BHKW i.S. von \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b StromStG i.d.F. des Gesetzes zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur \u00c4nderung des Stromsteuergesetzes vom 15.07.2006 (BGBl I 2006, 1534) durch die KG betreiben l\u00e4sst und ihr deshalb die Steuerbefreiung im Streitjahr 2013 zusteht.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b StromStG ist Strom von der Steuer befreit, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei MW erzeugt wird und von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben l\u00e4sst, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im r\u00e4umlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen.<\/li><li>a) Die Tatbestandsmerkmale &#8222;Betreiben&#8220; und &#8222;Betreibenlassen&#8220; sind im StromStG nicht definiert. Somit bedarf es einer Auslegung dieser Begriffe, die sich an dem im Befreiungstatbestand des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 StromStG zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willen des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, zu orientieren hat (Senatsurteile jeweils vom 20.04.2004&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;57\/03, BFH\/NV 2005, 578; VII&nbsp;R&nbsp;54\/03, BFHE 206, 502; VII&nbsp;R&nbsp;44\/03, BFHE 205, 566, Zeitschrift f\u00fcr Z\u00f6lle und Verbrauchsteuern &#8211;ZfZ&#8211; 2004, 342, unter II.1.b, und vom 23.06.2009&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;42\/08, BFH\/NV 2009, 1720, unter II.1.).<\/li><li>b) Mit der nachtr\u00e4glich durch das Gesetz zur Fortf\u00fchrung der \u00f6kologischen Steuerreform (BGBl I 1999, 2432, 2438) mit Wirkung zum 01.01.2000 in das StromStG eingef\u00fcgten Vorschrift wollte der Gesetzgeber die F\u00e4lle des sog. Contracting erfassen. Konkret sollten die F\u00e4lle geregelt werden, in denen gerade nicht eine fl\u00e4chendeckende oder regionale Versorgung erfolgt, sondern Strom objektbezogen erzeugt und zur Verf\u00fcgung gestellt wird (BTDrucks 14\/2044, 11). \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b StromStG hat seine im Streitjahr 2013 geltende Fassung durch Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;6 Buchst.&nbsp;a des Gesetzes zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur \u00c4nderung des Stromsteuergesetzes vom 15.07.2006 (BGBl I 2006, 1534) erhalten. Diese Fassung entspricht Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;6 Buchst.&nbsp;a des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BTDrucks 16\/1172, 29). Damit sollte ausgehend von Art.&nbsp;21 Abs.&nbsp;5 Unterabs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 der Richtlinie (EG) 2003\/96 des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom &#8211;EnergieStRL&#8211; (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union Nr.&nbsp;L 283, 51) in kleinen Stromerzeugungsanlagen erzeugter Strom von der Stromsteuer befreit werden. Nach Art.&nbsp;21 Abs.&nbsp;5 Unterabs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EnergieStRL k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten kleine Stromerzeuger allerdings nur dann von der Steuer befreien, wenn die zur Erzeugung dieses Stroms verwendeten Energieerzeugnisse besteuert werden. Daher sollten im Energiesteuergesetz parallel zu dieser Nennleistungsgrenze Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2&nbsp;MW von der inputseitigen Steuerentlastung ausgenommen werden (vgl. Begr\u00fcndung zu Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;6 Buchst.&nbsp;a des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 16\/1172, 47).<\/li><li>c) Der in der Gesetzesbegr\u00fcndung verwendete Begriff &#8222;Contracting&#8220; leitet sich vom englischen Begriff contract (Vertrag) ab und bezeichnet das Vergabewesen, d.h. die Vergabe von Auftr\u00e4gen (Senatsurteil in BFHE 205, 566, ZfZ 2004, 342, unter II.1.b&nbsp;bb). Im Bereich der Energieversorgung versteht man darunter grunds\u00e4tzlich das Auslagern der Planung, des Baus, der Finanzierung, des Unterhalts und des Betriebs von Energieversorgungsanlagen (Schr\u00f6er-Schallenberg in Bongartz\/Jatzke\/Schr\u00f6er-Schallenberg, Energiesteuer, Stromsteuer, \u00a7&nbsp;9 StromStG Rz&nbsp;75). Der Vertragspartner erspart sich durch diese Konstruktion den Bau von Energieversorgungsanlagen und damit hohe Anfangsinvestitionen und ein entsprechendes Investitionsrisiko (Urteile des Bundesfinanzhofs in BFH\/NV 2005, 578, unter II.1.b&nbsp;bb; in BFHE 206, 502, unter II.1.b&nbsp;aa und II.1.b&nbsp;bb, und in BFHE 205, 566, ZfZ 2004, 342, unter II.1.b&nbsp;bb). Der sog. Contractor ist f\u00fcr die Betriebsf\u00fchrung und Instandhaltung der Anlage verantwortlich (Urteil des Th\u00fcringer FG vom 11.11.2014&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;205\/13, Deutsches Steuerrecht\/Entscheidungsdienst &#8211;DStRE&#8211; 2016, 374).<\/li><li>d) Die ausdr\u00fcckliche Bezugnahme auf Contracting-F\u00e4lle in der Gesetzesbegr\u00fcndung l\u00e4sst den Schluss zu, dass ein Betreibenlassen eine M\u00f6glichkeit der Einflussnahme auf den Betreiber der Anlage voraussetzt. Auch die Beschr\u00e4nkung der Steuerbefreiung auf kleine Stromerzeuger durch Art.&nbsp;21 Abs.&nbsp;5 Unterabs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EnergieStRL deutet darauf hin, dass derjenige, der eine Anlage betreiben l\u00e4sst, auf den tats\u00e4chlichen Anlagenbetreiber Einfluss nehmen k\u00f6nnen muss, um selbst noch als Stromerzeuger im Sinne dieser Vorschrift zu gelten. Diese Einflussm\u00f6glichkeit wird gesetzlich nicht definiert, sondern ausgehend von den Vorgaben des Unionsrechts vorausgesetzt und kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder tats\u00e4chlicher Natur sein. Es sind daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle im Streitfall ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde und Vertragsverh\u00e4ltnisse zu betrachten.<\/li><li>Wie der Begr\u00fcndung zu \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b StromStG zu entnehmen ist, hatte der Gesetzgeber das Contracting als typischen Fall des Betreibenlassens im Blick. Demnach ist der Betreiber i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b StromStG der typische Contractor, der den Strom in der Anlage erzeugt und an den Contractingnehmer leistet. Derjenige, der die Anlage betreiben l\u00e4sst, ist der typische Contractingnehmer, der den Contractor mit dem Betreiben der Anlage beauftragt hat. Derjenige, der die Anlage betreiben l\u00e4sst, muss in der Regel deren Errichtung veranlasst haben (vgl. FG Th\u00fcringen in DStRE 2016, 374, Rz&nbsp;92). Grunds\u00e4tzlich verpflichten sich der Contractor, die zu versorgenden Objekte mit Strom zu beliefern, und der Contractingnehmer, den Strom vom Contractor zu beziehen (Schr\u00f6er-Schallenberg in Bongartz\/Jatzke\/Schr\u00f6er-Schallenberg, a.a.O., \u00a7&nbsp;9 StromStG Rz&nbsp;75, m.w.N.; Urteil des FG Hamburg vom 26.01.2010&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;53\/09, Contracting und Recht &#8211;CuR&#8211; 2010, 131, Rz&nbsp;32, m.w.N.). Typischerweise sind die Vertr\u00e4ge langfristig angelegt.<\/li><li>Das Betreibenlassen setzt nicht voraus, dass der Contractingnehmer das wirtschaftliche Risiko der Anlage tr\u00e4gt oder die Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber die Anlage hat. Auch eine gesellschaftsrechtliche oder personelle Verkn\u00fcpfung zwischen den Vertragsbeteiligten ist nicht erforderlich. Sie kann jedoch im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu ber\u00fccksichtigen sein (vgl. FG Hamburg in CuR 2010, 131, Rz&nbsp;39).<\/li><li>Die f\u00fcr ein Betreibenlassen erforderliche Einflussnahmem\u00f6glichkeit fehlt, wenn Strom auf dem freien Markt zugekauft wird. Abzugrenzen ist das Betreibenlassen deshalb von dem blo\u00dfen Ankauf oder dem blo\u00dfen Einspeisen des Stroms ohne Bezug zur Anlage (vgl. Th\u00fcringer FG, Urteil vom 26.04.2012&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;888\/09, DStRE 2013, 692, Rz&nbsp;26). Ein lediglich langfristiger Ankauf- oder Einspeisevertrag allein reicht ebenfalls nicht aus, weil der erforderliche Anlagenbezug fehlt.<\/li><li>2. Unter Beachtung dieser Grunds\u00e4tze l\u00e4sst die Kl\u00e4gerin im Streitfall das BHKW durch die KG betreiben.<\/li><li>a) Die Initiative zur Errichtung der Anlage ging ausschlie\u00dflich von der Kl\u00e4gerin aus. Denn im Stadtrat der Kl\u00e4gerin wurde die Errichtung der Anlage beraten und beschlossen und ein Anforderungskatalog erarbeitet. Die KG hat sich dann gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Baugesetzbuchs (BauGB) im Durchf\u00fchrungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan verpflichtet, die Anlage zu errichten und zu betreiben. Nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zul\u00e4ssigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabentr\u00e4ger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchf\u00fchrung der Vorhaben und der Erschlie\u00dfungsma\u00dfnahmen (Vorhaben- und Erschlie\u00dfungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchf\u00fchrung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschlie\u00dfungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 BauGB verpflichtet. Nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 BauGB entscheidet die Gemeinde \u00fcber die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen. Daraus ergibt sich eine Einflussnahme der Gemeinde, die im Rahmen der Gesamtbetrachtung f\u00fcr ein Betreibenlassen spricht. Dass das Grundst\u00fcck, auf welchem sich die Anlage befindet, nicht im Eigentum der Gemeinde steht, ist unerheblich. Eine anderslautende Vorgabe findet sich weder im StromStG noch in der Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Stromsteuergesetzes.<\/li><li>b) Bei Gesamtbetrachtung der abgeschlossenen Vertr\u00e4ge sind diese auch langfristig abgeschlossen. Der W\u00e4rmelieferungsvertrag hat eine feste Laufzeit ohne K\u00fcndigungsm\u00f6glichkeit von \u00fcber zehn Jahren (bis 31.12.2021, \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1). Der Einspeisevertrag endet nach 7.1 Satz&nbsp;1 nach 20 Jahren. Das gem\u00e4\u00df 7.2 vereinbarte Recht beider Parteien, diesen Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten zu k\u00fcndigen, steht der Langfristigkeit nicht entgegen. Wenn das HZA diesbez\u00fcglich eine getrennte Betrachtung der W\u00e4rme- und Stromlieferung verlangt, verkennt es, dass das BHKW als KWK-Anlage nur als Gesamtheit wirtschaftlich betrieben werden kann.<\/li><li>c) Zwar ergibt sich weder aus dem Einspeisevertrag noch aus dem W\u00e4rmeliefervertrag eine vertragliche Abnahmeverpflichtung der Kl\u00e4gerin, nach den Feststellungen des FG war das BHKW jedoch ausschlie\u00dflich an die W\u00e4rmeleitung der Kl\u00e4gerin und an deren Stromnetz angeschlossen. Dadurch ergab sich eine faktische Bindung der KG ausschlie\u00dflich an die Kl\u00e4gerin, an die die KG den gesamten Strom und die gesamte W\u00e4rme, die in der KWK-Anlage erzeugt wurden, geliefert hat.<\/li><li>Vor diesem Hintergrund kann der Senat dahinstehen lassen, ob \u00fcberhaupt eine Abnahmeverpflichtung f\u00fcr ein Betreibenlassen zu fordern ist.<\/li><li>3. Auch die weiteren Voraussetzungen der Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b StromStG sind im Streitfall gegeben.<\/li><li>a) Die Anlage hat eine elektrische Nennleistung von 0,6&nbsp;MW und bleibt damit unter der gesetzlich vorgesehenen Grenze von 2&nbsp;MW.<\/li><li>b) Den in der Anlage erzeugten Strom leistete die Kl\u00e4gerin an Letztverbraucher, die diesen im r\u00e4umlichen Zusammenhang mit der Anlage entnahmen.<\/li><li>aa) Den Begriff der Leistung definiert das StromStG nicht. Dieses Tatbestandsmerkmal findet sich auch in \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 StromStG, in welchem der Begriff des Versorgers definiert wird. Danach ist Versorger derjenige, der Strom leistet. Unter &#8222;leisten&#8220; wird verstanden, dass jemand einem anderen aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung Strom i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 StromStG verschafft (Wundrack in Bongartz\/Jatzke\/Schr\u00f6er-Schallenberg, a.a.O., \u00a7&nbsp;2 StromStG Rz&nbsp;5 und \u00a7&nbsp;5 Rz&nbsp;23; M\u00f6hlenkamp\/Milewski, 2.&nbsp;Aufl., StromStG, \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;10; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.06.2004&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;1173\/02&nbsp;Z, ZfZ 2004, 424, Rz&nbsp;42; BTDrucks 14\/40, 11).<\/li><li>bb) Nach den Feststellungen des FG ver\u00e4u\u00dferte die Kl\u00e4gerin den Strom an Letztverbraucher. An diese Feststellungen des FG ist der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO gebunden, denn sie sind frei von Verfahrensfehlern zustande gekommen und enthalten weder Widerspr\u00fcche noch einen Versto\u00df gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze.<\/li><li>Insbesondere besteht kein Widerspruch zu der Feststellung des FG, die KG habe der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df 3.4 des Einspeisevertrags den in ihrer Anlage erzeugten Strom zur Verf\u00fcgung gestellt. Soweit das HZA erstmals im Revisionsverfahren die Auffassung vertreten hat, die Inanspruchnahme einer Einspeiseverg\u00fctung nach dem EEG schlie\u00dfe wegen des sog. EEG-W\u00e4lzungsmechanismus die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b StromStG aus, folgt der Senat dem nicht. Ungeachtet dessen, dass auf die vom Gesetz vorgesehene Steuerbefreiung nicht verzichtet werden kann, wenn deren Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, ist der Senat bei der Auslegung des StromStG grunds\u00e4tzlich nicht an die Definitionen und Vorgaben des EEG gebunden (vgl. Senatsurteile vom 06.10.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;25\/14, BFHE 251, 563, Rz&nbsp;16, und vom 23.06.2009&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;34\/08, BFH\/NV 2009, 1673, Rz&nbsp;19, jeweils f\u00fcr den Anlagenbegriff).<\/li><li>Davon ausgehend bestand zwischen der Kl\u00e4gerin und ihren Kunden eine Leistungsbeziehung im Sinne des Stromsteuerrechts.<\/li><li>cc) Im \u00dcbrigen hat das HZA keine fristgerechte R\u00fcge erhoben, sondern erstmals in der m\u00fcndlichen Verhandlung der Revisionsinstanz bestritten, dass die Kl\u00e4gerin den Strom an Letztverbraucher geleistet habe.<\/li><li>dd) Letztlich k\u00e4me der Kl\u00e4gerin auch ein Vertrauensschutz zugute. Denn die Finanzverwaltung hat im Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 23.03.2015&nbsp;&#8211; GZ: III&nbsp;B&nbsp;6&nbsp;&#8211;&nbsp;V&nbsp;4250\/05\/10003 erkl\u00e4rt, dass eine freie (kaufm\u00e4nnisch-bilanzielle) Zuordnung der Strommengen zu den Entnahmestellen, die sich im r\u00e4umlichen Zusammenhang zu der jeweiligen Stromerzeugungsanlage befinden, mit Blick auf die Befreiung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b StromStG zul\u00e4ssig sei.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 15. Dezember 2020, VII R 36\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.151220.VIIR36.18.0 BFH VII. Senat StromStG \u00a7 9 Abs 1 Nr 3 Buchst b , EGRL 96\/2003 Art 21 Abs 5 UAbs 3 S 2 , EEG vorgehend FG M\u00fcnchen, 05. Juli 2018, Az: 14 K 2634\/16 Leits\u00e4tze 1. NV: Der Begriff des Betreibenlassens in \u00a7 9 Abs. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/betreibenlassen-einer-stromerzeugungsanlage-gemaess-%c2%a7-9-abs-1-nr-3-buchst-b-stromstg\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Betreibenlassen einer Stromerzeugungsanlage gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-73760","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73760","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=73760"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73760\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=73760"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=73760"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=73760"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}