{"id":73764,"date":"2021-04-29T12:53:02","date_gmt":"2021-04-29T10:53:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73764"},"modified":"2021-04-29T12:53:02","modified_gmt":"2021-04-29T10:53:02","slug":"kein-ansatz-von-pauschalen-kilometersaetzen-bei-benutzung-von-regelmaessig-verkehrenden-befoerderungsmitteln-i-s-des-brkg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kein-ansatz-von-pauschalen-kilometersaetzen-bei-benutzung-von-regelmaessig-verkehrenden-befoerderungsmitteln-i-s-des-brkg\/","title":{"rendered":"Kein Ansatz von pauschalen Kilometers\u00e4tzen bei Benutzung von regelm\u00e4\u00dfig verkehrenden Bef\u00f6rderungsmitteln i.S. des BRKG"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 11. Februar 2021, VI R 50\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.110221.VIR50.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 1 , EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 2 , EStG \u00a7 9a S 1 Nr 1 Buchst a , BRKG 2005 \u00a7 4 Abs 1 , BRKG 2005 \u00a7 5 Abs 1 S 1 , BRKG 2005 \u00a7 5 Abs 1 S 2 , BRKG 2005 \u00a7 5 Abs 2 S 1 , AO \u00a7 367 Abs 2 S 3 , AO \u00a7 365 , EStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 02. November 2018, Az: 5 K 99\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Ansatz der pauschalen Kilometers\u00e4tze nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG anstelle der tats\u00e4chlichen Aufwendungen gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 EStG f\u00fcr sonstige berufliche Fahrten kommt nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige ein regelm\u00e4\u00dfig verkehrendes Bef\u00f6rderungsmittel i.S. des \u00a7 4 Abs. 1 BRKG benutzt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revisionen der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 02.11.2018 &#8211; 5 K 99\/16 werden als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten der Revisionsverfahren haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die f\u00fcr das Streitjahr (2014) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger war im Streitjahr als Bundesbetriebspr\u00fcfer des Bundeszentralamts f\u00fcr Steuern (BZSt) mit Dienstsitz in Bonn im Au\u00dfendienst t\u00e4tig. Aufgrund seines bundesweiten Einsatzes hatte er in der Dienststelle keinen eingerichteten Arbeitsplatz. Weder der Dienstsitz in Bonn noch eine andere betriebliche Einrichtung des Dienstherrn waren ihm als erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte zugewiesen worden. Das BZSt erkannte den Wohnort (A) der Kl\u00e4ger als Dienstort im reisekostenrechtlichen Sinn an. Die Erstattung der Reisekosten richtete sich nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG).<\/li><li>Im Streitjahr war der Kl\u00e4ger u.a. in B mit der Mitwirkung an einer Au\u00dfenpr\u00fcfung beauftragt. Hierf\u00fcr fuhr er von seinem Wohnort per Bahn und S-Bahn in der Regel f\u00fcr eine Woche im Monat zu dem zu pr\u00fcfenden Unternehmen (arbeitst\u00e4gliche Strecke hin und zur\u00fcck: 378&nbsp;km). Das BZSt erstattete hierf\u00fcr die tats\u00e4chlich entstandenen Bahnfahrtkosten in H\u00f6he von insgesamt 1.726,40&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Im Streitjahr unternahm der Kl\u00e4ger des Weiteren eine Dienstreise nach C (insgesamt 916&nbsp;km) sowie eine Dienstreise nach D (insgesamt 510&nbsp;km). Das BZSt erstattete ihm f\u00fcr die Dienstreise nach C die tats\u00e4chlich entstandenen Flug- und Bahnkosten in H\u00f6he von 156&nbsp;\u20ac. Die Dienstreise nach D f\u00fchrte der Kl\u00e4ger mit einem PKW durch, wobei das BZSt 20&nbsp;Cent je Kilometer zur\u00fcckgelegter Strecke erstattete (insgesamt 102&nbsp;\u20ac).<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) sch\u00e4tzte die Besteuerungsgrundlagen der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst. Gegen den nach Abgabe der Steuererkl\u00e4rung erlassenen \u00c4nderungsbescheid legten die Kl\u00e4ger Einspruch ein und begehrten die Ber\u00fccksichtigung von Aufwendungen f\u00fcr haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen sowie von Fahrtkosten bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit.<\/li><li>Hierzu reichten die Kl\u00e4ger zuletzt eine Aufstellung \u00fcber Fahrtkosten des Kl\u00e4gers bei Dienstreisen in H\u00f6he von insgesamt 2.895&nbsp;\u20ac ein:Au\u00dfenpr\u00fcfung B&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;378 km x 60 Tage x 0,20 \u20ac4.536,00 \u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;abzgl. Erstattung.\/. 1.726,40 \u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2.809,60 \u20acDienstreise C&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;916 km x 0,20 \u20ac183,20 \u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;24 km x 0,30 \u20ac als PKW-Beifahrer&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;7,20 \u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;abzgl. Erstattung.\/. 156,00 \u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;34,40 \u20acDienstreise D&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;510 km x 0,30 \u20ac153,00 \u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;abzgl. Erstattung.\/. 102,00 \u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;51,00 \u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2.895,00 \u20ac<\/li><li>Das FA erlie\u00df am 15.06.2016 einen ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr, in dem es die geltend gemachten Aufwendungen f\u00fcr die haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen ber\u00fccksichtigte. Die geltend gemachten Fahrtkosten des Kl\u00e4gers erkannte das FA nur in H\u00f6he von 51&nbsp;\u20ac an, was sich aufgrund des h\u00f6heren Arbeitnehmer-Pauschbetrags nicht auswirkte.<\/li><li>Auf Nachfrage teilten die Kl\u00e4ger dem FA mit, dass sie ihren Einspruch wegen der Nichtber\u00fccksichtigung von Fahrtkosten nach pauschalen Kilometers\u00e4tzen nicht zur\u00fcckn\u00e4hmen. Das Schreiben endete mit der Bitte, die Rechtsauffassung bez\u00fcglich der Anwendung der pauschalen Kilometers\u00e4tze als Fahrtkosten zu \u00fcberpr\u00fcfen. Die Kl\u00e4ger baten zudem um Auskunft, wann mit einer Einspruchsentscheidung zu rechnen sei.<\/li><li>Mit Einspruchsentscheidung vom 18.07.2016 wies das FA den Einspruch der Kl\u00e4ger zur\u00fcck, woraufhin die Kl\u00e4ger Klage erhoben.<\/li><li>Mit ihrer Klage machte die Kl\u00e4gerin geltend, ihr gegen\u00fcber sei bereits mit dem Einkommensteuerbescheid vom 15.06.2016 eine vollst\u00e4ndige Abhilfe erfolgt, da sie nur die Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen begehrt habe. Die Einspruchsentscheidung sei ihr gegen\u00fcber rechtswidrig ergangen und deshalb isoliert aufzuheben.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger begehrte mit seiner Klage eine \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheids vom 15.06.2016 unter Ber\u00fccksichtigung der geltend gemachten Fahrtkosten in H\u00f6he von 2.895&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klagen mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 155 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden ab. Weder sei die Einspruchsentscheidung gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin isoliert aufzuheben noch seien die geltend gemachten Fahrtkosten nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4a Satz&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>Mit den Revisionen r\u00fcgen die Kl\u00e4ger jeweils die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das FG-Urteil sowie die Einspruchsentscheidung vom 18.07.2016 gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin aufzuheben.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das FG-Urteil sowie die Einspruchsentscheidung vom 18.07.2016 gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2014 vom 15.06.2016 dahingehend zu \u00e4ndern, dass bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit anstelle des Arbeitnehmer-Pauschbetrags Werbungskosten in H\u00f6he von 2.895&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revisionen zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>A. Die Revision der Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet und zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat zu Recht abgelehnt, die Einspruchsentscheidung vom 18.07.2016 gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin isoliert aufzuheben.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO hebt das Gericht im Regelfall den Verwaltungsakt und die Entscheidung \u00fcber den au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelf auf. Ausnahmsweise ist von dieser Vorschrift aber auch die isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung gedeckt, wenn nur sie rechtswidrig ist und den Kl\u00e4ger beschwert (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 08.03.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;47\/15, Rz&nbsp;28).<\/li><li>a) Bei Ehegatten, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, kommt eine isolierte Aufhebung der gegen\u00fcber beiden Ehegatten erlassenen Einspruchsentscheidung in Betracht, wenn der Rechtsbehelf nur von einem Ehegatten eingelegt wird und dieser nicht unmissverst\u00e4ndlich zum Ausdruck bringt, er lege den Rechtsbehelf auch f\u00fcr den anderen Ehegatten ein (z.B. BFH-Urteil vom 13.03.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;16\/17, BFHE 261, 258, BStBl II 2018, 709, Rz&nbsp;23, m.w.N.).<\/li><li>b) Nach den bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) hat vorliegend auch die Kl\u00e4gerin Einspruch gegen den urspr\u00fcnglichen Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr eingelegt. Das Einspruchsschreiben benennt in seinem Briefkopf sowohl die Kl\u00e4gerin als auch den Kl\u00e4ger. Es beginnt in der Wir-Form und ist von beiden Ehegatten unterschrieben. Dies wird auch von der Kl\u00e4gerin nicht in Frage gestellt. Der Senat sieht daher insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>2. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin hatte sich ihr Einspruch nicht durch den Erlass des ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheids f\u00fcr das Streitjahr vom 15.06.2016 erledigt. Die Einspruchsentscheidung ist daher auch ihr gegen\u00fcber zu Recht ergangen.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;367 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) entscheidet die Finanzbeh\u00f6rde \u00fcber den Einspruch durch Einspruchsentscheidung. Einer solchen bedarf es nach \u00a7&nbsp;367 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 AO allerdings nur insoweit, als die Finanzbeh\u00f6rde dem Einspruch nicht abhilft.<\/li><li>aa) Hat die Finanzbeh\u00f6rde durch Erlass eines Abhilfebescheids dem Einspruchsbegehren in vollem Umfang entsprochen, hat sich das Einspruchsverfahren in der Hauptsache erledigt. Der Einspruch ist mangels Beschwer unzul\u00e4ssig geworden, das Einspruchsverfahren wegen des vorangehenden Bescheids beendet und eine Fortsetzung bzw. Erg\u00e4nzung jenes Einspruchsverfahrens danach nicht mehr m\u00f6glich (BFH-Urteil vom 21.01.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;12\/14, Rz&nbsp;32, m.w.N.).<\/li><li>bb) Ob eine derartige Vollabhilfe vorliegt, ergibt ein Vergleich zwischen dem Antrag im Einspruchsverfahren und der Regelung im Abhilfebescheid; dabei ist der Antrag des Einspruchsf\u00fchrers im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abhilfebescheids ma\u00dfgebend (BFH-Urteil vom 21.01.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;12\/14, Rz&nbsp;34, und Senatsbeschluss vom 30.10.2003&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;83\/03, BFH\/NV 2004, 356, unter 2.).<\/li><li>b) Danach hat das FG eine Vollabhilfe gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin durch den Einkommensteuerbescheid vom 15.06.2016 zutreffend verneint.<\/li><li>aa) Mit ihrem gemeinsam verfassten Einspruchsschreiben haben die Kl\u00e4ger neben der im Bescheid vom 15.06.2016 erfolgten Ber\u00fccksichtigung von Aufwendungen f\u00fcr haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen nach \u00a7&nbsp;35a EStG bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit den Abzug von zus\u00e4tzlichen Werbungskosten geltend gemacht. Dass sich dieses Begehren ausschlie\u00dflich auf den Einspruch des Kl\u00e4gers beziehen sollte &#8211;wie die Kl\u00e4ger erstmals in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG vorgetragen haben&#8211;, ergibt sich aus ihrem Einspruchsschreiben und ihrem weiteren Schreiben vom 13.03.2016 nicht.<\/li><li>bb) Ein solcher Inhalt ergibt sich auch nicht durch Auslegung. Denn das unter einem gemeinsamen Briefkopf und von beiden Kl\u00e4gern unterschriebene Einspruchsschreiben hatte den eindeutigen Inhalt, dass s\u00e4mtliche Ausf\u00fchrungen von beiden Ehegatten getragen wurden.<\/li><li>Das gemeinsame Einspruchsbegehren wurde von der Kl\u00e4gerin nach Ank\u00fcndigung der Abhilfe bez\u00fcglich der Ber\u00fccksichtigung der haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen auch nicht eingeschr\u00e4nkt. Vielmehr hat die Kl\u00e4gerin im weiteren Schreiben vom 13.03.2016 an das FA klar und eindeutig ge\u00e4u\u00dfert, gemeinsam mit dem Kl\u00e4ger an dem Einspruch aus den dargelegten Gr\u00fcnden festhalten zu wollen, und um schnellstm\u00f6glichen Erlass einer Einspruchsentscheidung gebeten, um die Rechtsfrage der Nichtber\u00fccksichtigung der Fahrtkosten des Kl\u00e4gers nach pauschalen Kilometers\u00e4tzen gerichtlich kl\u00e4ren zu lassen.<\/li><li>cc) Infolge der beiden Kl\u00e4gern zuzurechnenden Einspruchsbegr\u00fcndung kann der \u00c4nderungsbescheid vom 15.06.2016 nicht als Vollabhilfebescheid gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin und als Teilabhilfebescheid gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger verstanden werden. Vielmehr stellt der \u00c4nderungsbescheid gegen\u00fcber beiden Ehegatten einen Teilabhilfebescheid dar, der nach \u00a7&nbsp;365 Abs.&nbsp;3 AO Gegenstand des Einspruchsverfahrens wurde. Folglich hatte nach \u00a7&nbsp;367 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 AO auch gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin eine das Vorverfahren abschlie\u00dfende Einspruchsentscheidung zu ergehen.<\/li><li>B. Die Revision des Kl\u00e4gers ist ebenfalls unbegr\u00fcndet und zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Kl\u00e4ger anstelle der ihm tats\u00e4chlich entstandenen und erstatteten Kosten f\u00fcr die mit Flugzeug sowie Bahn und S-Bahn durchgef\u00fchrten Fahrten nach C und B keine pauschalen Kilometers\u00e4tze ansetzen kann.<\/li><li>1. Aufwendungen des Arbeitnehmers f\u00fcr beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 EStG sowie keine Familienheimfahrten sind, sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4a Satz&nbsp;1 EStG in ihrer tats\u00e4chlichen H\u00f6he als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen. Anstelle der tats\u00e4chlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die pers\u00f6nliche Benutzung eines Bef\u00f6rderungsmittels entstehen, k\u00f6nnen die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometers\u00e4tzen angesetzt werden, die f\u00fcr das jeweils benutzte Bef\u00f6rderungsmittel (Fahrzeug) als h\u00f6chste Wegstreckenentsch\u00e4digung nach dem BRKG festgesetzt sind (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4a Satz&nbsp;2 EStG).<\/li><li>a) Mit der Neuregelung des Reisekostenrechts mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2014 hat der Gesetzgeber erstmalig in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4a Satz&nbsp;2 EStG eine gesetzliche Kilometerpauschale festgelegt, die die bisherige Verwaltungsregelung in R&nbsp;9.5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 und in H&nbsp;9.5 &#8222;Pauschale Kilometers\u00e4tze&#8220; der Lohnsteuer-Hinweise 2013 ersetzt hat. Insoweit handelt es sich um eine typisierende Vereinfachungsregelung.<\/li><li>Der Arbeitnehmer kann danach in den bestimmten F\u00e4llen anstelle der tats\u00e4chlichen Aufwendungen, die ihm durch die pers\u00f6nliche Benutzung eines Bef\u00f6rderungsmittels entstehen, auch einen pauschalen Kilometersatz f\u00fcr jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten ansetzen. Macht der Arbeitnehmer von dieser gesetzlichen Typisierung Gebrauch, ist eine Pr\u00fcfung der tats\u00e4chlichen Kilometerkosten nicht mehr erforderlich (ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen &#8211;BMF&#8211; vom 24.10.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;5-S&nbsp;2353\/14\/10002, BStBl I 2014, 1412, Tz&nbsp;36; ersetzt durch BMF-Schreiben vom 25.11.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;5-S&nbsp;2353\/19\/10011:006, BStBl I 2020, 1228, Tz&nbsp;37).<\/li><li>b) Als pauschale Kilometers\u00e4tze sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4a Satz&nbsp;2 EStG auch f\u00fcr Zwecke der Einkommensteuer die pauschalen Kilometers\u00e4tzen anzusetzen, die im BRKG f\u00fcr das jeweils benutzte Bef\u00f6rderungsmittel als h\u00f6chste Wegstreckenentsch\u00e4digung festgesetzt sind.<\/li><li>aa) Eine solche Wegstreckenentsch\u00e4digung wird nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BRKG f\u00fcr Fahrten mit anderen als den in \u00a7&nbsp;4 BRKG genannten Bef\u00f6rderungsmitteln gew\u00e4hrt. Bei Benutzung eines Kraftwagens betr\u00e4gt sie h\u00f6chstens 30&nbsp;Cent je Kilometer zur\u00fcckgelegter Strecke (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 BRKG). Bei Benutzung eines anderen motorbetriebenen Fahrzeugs werden 20&nbsp;Cent je Kilometer zur\u00fcckgelegter Strecke gew\u00e4hrt (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BRKG). Unter die Erstattungsregelung des \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BRKG f\u00e4llt die Benutzung von Kraftr\u00e4dern (Mofa, Moped, Motorrad) sowie nicht regelm\u00e4\u00dfig verkehrenden Booten\/Schiffen (Meyer\/Fricke\/Baez u.a., Reisekosten im \u00f6ffentlichen Dienst, \u00a7&nbsp;5 BRKG Rz&nbsp;14); hierzu z\u00e4hlen auch selbstgesteuerte Flugzeuge und Boote (BTDrucks 15\/4919, S.&nbsp;12; Kopicki\/Irlenbusch, Reisekostenrecht des Bundes, \u00a7&nbsp;5 BRKG Rz&nbsp;7).<\/li><li>bb) Eine Wegstreckenentsch\u00e4digung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 BRKG f\u00fcr Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelm\u00e4\u00dfig verkehrenden Bef\u00f6rderungsmitteln (wie z.B. Bahn, Flugzeug, Schiff\/F\u00e4hre, Bus, U-\/S-Bahn, Stra\u00dfenbahn) nicht gew\u00e4hrt; vielmehr werden anstelle der Wegstreckenentsch\u00e4digung die entstandenen Fahrt- oder Flugkosten &#8211;teilweise begrenzt auf die niedrigste Bef\u00f6rderungsklasse&#8211; erstattet. Regelm\u00e4\u00dfig verkehrende Bef\u00f6rderungsmittel in diesem Sinn sind alle Bef\u00f6rderungsmittel, die der Personenbef\u00f6rderung dienen und im \u00f6ffentlichen Verkehr zu Land, zu Wasser oder in der Luft auf bestimmten Strecken (sog. Verbindungen oder Linien) und nach einem festgelegten Zeitplan (Fahrplan, Flugplan) fahren oder fliegen (Meyer\/Fricke\/Baez u.a., a.a.O., \u00a7&nbsp;4 BRKG Rz&nbsp;6). Dies sind insbesondere die dem allgemeinen Personenverkehr dienenden Verkehrsmittel der Deutschen Bahn AG und anderer Verkehrsunternehmen, S- und U-Bahnen sowie Verkehrsflugzeuge.<\/li><li>cc) Das BRKG unterscheidet damit bei der Reisekostenverg\u00fctung zwischen der Gew\u00e4hrung von Fahrt- und Flugkostenerstattung bei der Benutzung regelm\u00e4\u00dfig verkehrender Bef\u00f6rderungsmittel gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 BRKG sowie der Gew\u00e4hrung einer Wegstreckenentsch\u00e4digung bei Benutzung von Kraftfahrzeugen oder anderen motorbetriebenen Fahrzeugen nach \u00a7&nbsp;5 BRKG.<\/li><li>2. Bei Anwendung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze hat das FG den Ansatz von pauschalen Kilometers\u00e4tzen f\u00fcr die mit Flugzeug sowie Bahn und S-Bahn durchgef\u00fchrten Fahrten nach C und B zu Recht verneint. Es hat zutreffend erkannt, dass im BRKG f\u00fcr diese unter Benutzung regelm\u00e4\u00dfig verkehrender Bef\u00f6rderungsmittel durchgef\u00fchrten Fahrten keine pauschalen Kilometers\u00e4tze i.S. einer Wegstreckenentsch\u00e4digung festgesetzt und daher nur die tats\u00e4chlich entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten anzusetzen sind (ebenso Schmidt\/Kr\u00fcger, EStG, 39.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;9 Rz&nbsp;213; Bl\u00fcmich\/Th\u00fcrmer, \u00a7&nbsp;9 EStG Rz&nbsp;311; Bergkemper in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;9 EStG Rz&nbsp;479; im Ergebnis auch K\u00f6hler in Bordewin\/Brandt, \u00a7&nbsp;9 EStG Rz&nbsp;996).<\/li><li>Dieses Ergebnis entspricht auch dem von der gesetzlichen Regelung verfolgten Vereinfachungszweck. Grunds\u00e4tzlich sind f\u00fcr beruflich veranlasste Fahrtkosten, f\u00fcr die die Entfernungspauschale nicht gilt, die tats\u00e4chlichen Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4a Satz&nbsp;1 EStG). Im Falle der Benutzung von regelm\u00e4\u00dfig verkehrenden Bef\u00f6rderungsmitteln k\u00f6nnen diese Aufwendungen durch das entsprechende (Bef\u00f6rderungs-)Entgelt bestimmt werden. Lediglich bei der Benutzung eines nicht regelm\u00e4\u00dfig verkehrenden Bef\u00f6rderungsmittels m\u00fcssten die Aufwendungen f\u00fcr die einzelnen beruflichen Fahrten durch aufw\u00e4ndige Berechnungen ermittelt werden, was gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4a Satz&nbsp;2 EStG durch die Anwendung von pauschalen Kilometers\u00e4tzen aus Vereinfachungsgr\u00fcnden vermieden werden kann.<\/li><li>3. F\u00fcr die mit einem PKW durchgef\u00fchrte Dienstreise nach D hat das FA im \u00c4nderungsbescheid vom 15.06.2016 bereits den Differenzbetrag als Werbungskosten ber\u00fccksichtigt, der sich bei einem Ansatz von 30&nbsp;Cent als h\u00f6chster nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 BRKG festgesetzter Wegstreckenentsch\u00e4digung ergibt. Der Betrag von 51&nbsp;\u20ac wirkt sich aufgrund des h\u00f6heren Arbeitnehmer-Pauschbetrags nach \u00a7&nbsp;9a Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EStG jedoch nicht aus. Aus diesem Grund kann der erkennende Senat auch die Frage dahinstehen lassen, ob dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die in C als Beifahrer im PKW eines anderen Dienstreisenden gefahrenen 24&nbsp;km ebenfalls &#8211;wie beantragt&#8211; eine Pauschale in H\u00f6he von 30&nbsp;Cent je Kilometer zust\u00fcnde.<\/li><li>C. Die Kosten der Revisionsverfahren haben die Kl\u00e4ger zu tragen (\u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 11. Februar 2021, VI R 50\/18 ECLI:DE:BFH:2021:U.110221.VIR50.18.0 BFH VI. 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