{"id":73766,"date":"2021-04-29T12:53:46","date_gmt":"2021-04-29T10:53:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73766"},"modified":"2021-04-29T12:53:46","modified_gmt":"2021-04-29T10:53:46","slug":"bindungswirkung-von-sog-von-bis-werten-in-einer-zulassungsbescheinigung-zulaessigkeit-der-entscheidung-aufgrund-beratung-im-rahmen-einer-videokonferenz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bindungswirkung-von-sog-von-bis-werten-in-einer-zulassungsbescheinigung-zulaessigkeit-der-entscheidung-aufgrund-beratung-im-rahmen-einer-videokonferenz\/","title":{"rendered":"Bindungswirkung von sog. Von-bis-Werten in einer Zulassungsbescheinigung; Zul\u00e4ssigkeit der Entscheidung aufgrund Beratung im Rahmen einer Videokonferenz"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 10. Februar 2021, IV R 35\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.100221.IVR35.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>KraftStG \u00a7 2 Abs 2 Nr 2 , KraftStG \u00a7 9 Abs 1 Nr 2 , KraftStG \u00a7 9 Abs 1 Nr 3 , KraftStG \u00a7 18 Abs 12 , KraftStG \u00a7 2 Abs 2a S 1 Nr 1 , AO \u00a7 171 Abs 10 , GVG \u00a7\u00a7 193ff , GVG \u00a7 193 , FGO \u00a7 52 Abs 1 , FGO \u00a7 121 S 1 , KraftStG \u00a7 2 Abs 2a S 2 , KraftStG \u00a7 2 Abs 2a S 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 29. Oktober 2019, Az: 8 K 8022\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Sog. Von-bis-Werten in der Zulassungsbescheinigung Teil I kommt nur insoweit Bindungswirkung f\u00fcr die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer zu, als die vorgegebenen Mindestwerte nicht unterschritten bzw. die H\u00f6chstwerte nicht \u00fcberschritten werden d\u00fcrfen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Zur Zul\u00e4ssigkeit von Entscheidungen aufgrund einer Beratung im Rahmen einer Videokonferenz.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 29.10.2019 &#8211; 8 K 8022\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist Halter eines Kfz. Das Kfz verf\u00fcgt \u00fcber einen Dieselmotor (Hubraum 1&nbsp;995&nbsp;cm\u00b3); es wurde auf den Kl\u00e4ger als &#8222;LKW GESCHL. KASTEN&#8220; (Fahrzeugklasse&nbsp;10, Aufbau 0300) zugelassen. In der Zulassungsbescheinigung Teil&nbsp;I ist u.a. eingetragen:<\/li><li>Sitzpl\u00e4tze einschlie\u00dflich Fahrer6&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;H\u00f6chstgeschwindigkeit150&nbsp;km\/hMasse des Fahrzeugs in Betrieb&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;(Leermasse, in kg)von 1&nbsp;885 bis 2&nbsp;163&nbsp;kgL\u00e4nge&nbsp;bis 5&nbsp;182 mmH\u00f6he&nbsp;&nbsp;&nbsp;2&nbsp;420 bis 2&nbsp;497&nbsp;mm<\/li><li>Unter den Bemerkungen wurde in der Zulassungsbescheinigung zum Feld&nbsp;S.&nbsp;1 (Sitzplatzanzahl) vermerkt: &#8222;max. S-Pl.&#8220;.<\/li><li>Das Kfz verf\u00fcgt \u00fcber eine seitliche Schiebet\u00fcr (verblecht) sowie \u00fcber eine zweifl\u00fcgelige Heckt\u00fcr (verblecht). Hinter der ersten Sitzreihe ist zudem eine Wand (Blech) montiert. Zudem legte der Kl\u00e4ger eine Herstellerauskunft vor, nach der das Kfz bereits vom Hersteller mit einer Verblechung hinter der ersten Sitzreihe versehen wurde. Ausweislich der Herstellerauskunft liegt die Ausstattungsvariante &#8230; (langer Radstand, hohes Dach) vor.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger lie\u00df das Kfz zun\u00e4chst ganzj\u00e4hrig zu; die festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer betrug 160&nbsp;\u20ac (Besteuerung als LKW). Nach einer Saisonzulassung f\u00fcr die Monate M\u00e4rz bis Oktober wurde die Kraftfahrzeugsteuer auf 107&nbsp;\u20ac f\u00fcr diesen Zeitraum herabgesetzt (Bescheid vom 02.07.2014).<\/li><li>Zum 24.10.2017 lie\u00df der Kl\u00e4ger das Kfz f\u00fcr die Saison M\u00e4rz bis November zu. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Hauptzollamt &#8211;HZA&#8211;) setzte die Kraftfahrzeugsteuer daraufhin mit Bescheid vom 03.11.2017 f\u00fcr die Zeit vom 24.10.2017 bis 30.11.2017 auf 32&nbsp;\u20ac und ab dem 01.03.2018 f\u00fcr die Monate M\u00e4rz bis November auf 232&nbsp;\u20ac fest. Die Kraftfahrzeugsteuer ermittelte das HZA nach dem Hubraum des Kfz (15,44&nbsp;\u20ac x&nbsp;20 angefangene 100&nbsp;cm\u00b3). Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das HZA aus, dass das Kfz gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der f\u00fcr den Streitzeitraum ma\u00dfgeblichen Fassung (KraftStG) nach der am 01.07.2010 geltenden Rechtslage als PKW zu besteuern sei.<\/li><li>Mit Einspruchsentscheidung vom 17.01.2018 wies das HZA den hiergegen gerichteten Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Nach den durch die Zulassungsbeh\u00f6rde festgestellten Daten verf\u00fcge das Kfz \u00fcber sechs Sitzpl\u00e4tze. Diese Feststellung sei bindend. Als PKW sei zu besteuern, wenn das Kfz vorrangig zur Personenbef\u00f6rderung gebaut und ausgelegt sei. Dies sei insbesondere der Fall, wenn die zur Personenbef\u00f6rderung dienende Fl\u00e4che gr\u00f6\u00dfer sei als die dem Transport von Lasten\/G\u00fctern dienende Fl\u00e4che. Die bindende Feststellung der Sitzplatzanzahl f\u00fchre dazu, dass die gesamte Fl\u00e4che, die f\u00fcr sechs Sitzpl\u00e4tze erforderlich sei, als der Personenbef\u00f6rderung zu dienen bestimmt fingiert werde.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der daraufhin erhobenen Klage des Kl\u00e4gers, mit der er unter Vorlage eines Gutachtens geltend machte, dass das Kfz als LKW zu besteuern sei, statt und \u00e4nderte den angegriffenen Bescheid dahin, dass die Kraftfahrzeugsteuer nach dem Tarif des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 KraftStG bemessen werde. Zur Begr\u00fcndung seines Urteils vom 29.10.2019&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;8022\/18 f\u00fchrte es im Wesentlichen aus:<\/li><li>Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) seien zwar f\u00fcr die Beurteilung anderer Besteuerungsgrundlagen technischer Art die Feststellungen der Zulassungsbeh\u00f6rden verbindlich, weil die f\u00fcr die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden regelm\u00e4\u00dfig nicht in der Lage seien, zu beurteilen, ob ein Fahrzeug den jeweils ma\u00dfgebenden technischen und verkehrsrechtlichen Anforderungen entspreche. Die verkehrsrechtlich zul\u00e4ssige Zahl der Sitzpl\u00e4tze sei daher so zugrunde zu legen, wie sie sich aus den Kfz-Papieren ergebe. Dies k\u00f6nne aber, so das FG, nicht gelten, wenn, wie hier hinsichtlich der Sitzplatzanzahl, die Zulassungsbescheinigung gerade keine konkreten Werte ausweise, sondern aufgrund einer Typenzulassung nur sog. Von-bis-Werte. Da somit das Regelbeispiel des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der am 01.07.2010 geltenden Fassung (KraftStG a.F.) nicht einschl\u00e4gig sei, sei allein relevant, ob das Kfz des Kl\u00e4gers nach den allgemeinen Merkmalen als PKW anzusehen sei. Das sei nicht der Fall.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt das HZA eine Verletzung materiellen Rechts:<\/li><li>Zutreffend sei das FG zwar davon ausgegangen, dass die verkehrsrechtlichen Feststellungen hinsichtlich der Fahrzeugklasse nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 KraftStG bindend seien und das Kfz des Kl\u00e4gers daher grunds\u00e4tzlich als LKW zu besteuern sei. Entgegen der Ansicht des FG sei aber nach \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;12 KraftStG im Streitfall \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 KraftStG anzuwenden. Zu Recht gehe das FG zwar davon aus, dass das Kfz zu den in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2a Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KraftStG a.F. bezeichneten Fahrzeugen geh\u00f6re. Soweit das FG jedoch meine, dass das Kfz nicht vorrangig zur Personenbef\u00f6rderung ausgelegt und gebaut sei, beruhe dies darauf, dass das FG das Verh\u00e4ltnis der zur Personenbef\u00f6rderung dienenden Bodenfl\u00e4che zur gesamten Nutzfl\u00e4che des Fahrzeugs rechtsfehlerhaft ermittelt habe. Insoweit habe es zu Unrecht die Bodenfl\u00e4che, die die nicht eingebauten Sitze ben\u00f6tigten, nicht dem Zweck der Personenbef\u00f6rderung zugeordnet.<\/li><li>F\u00fcr die Anzahl der Sitzpl\u00e4tze sei nur die in den Fahrzeugpapieren eingetragene Anzahl ma\u00dfgebend. Die tats\u00e4chliche Zahl der Sitzpl\u00e4tze sei steuerrechtlich ohne Belang, solange sie nicht von der Zulassungsstelle festgestellt sei. Etwas anderes gelte nur, wenn die Sitzbefestigungspunkte und die Gurthalterungen auf Dauer unbrauchbar gemacht w\u00fcrden. Sei die Wiederherstellung der vollen Sitzplatzanzahl sowohl aufgrund der Eintragung in den Fahrzeugpapieren rechtlich erlaubt als auch tats\u00e4chlich m\u00f6glich, sei auch die f\u00fcr die entsprechenden Sitzpl\u00e4tze vorgesehene Bodenfl\u00e4che dem Zweck der Personenbef\u00f6rderung zuzuordnen. So liege der Streitfall. In den Fahrzeugpapieren des Kfz seien sechs Sitzpl\u00e4tze eingetragen. Feststellungen dazu, dass die Sitzbefestigungspunkte und die Gurthalterungen auf Dauer unbrauchbar gemacht worden seien, habe das FG nicht getroffen.<\/li><li>Ebenso wenig f\u00fchre die Eintragung in den Bemerkungen &#8222;max. S-Pl.&#8220; dazu, dass nur drei Sitzpl\u00e4tze zu ber\u00fccksichtigen seien. Zu Unrecht meine das FG, die Zulassungsbescheinigung weise im Streitfall hinsichtlich der Sitzplatzanzahl keinen konkreten Wert aus, sondern aufgrund einer Typenzulassung nur einen sog. Von-bis-Wert. Zum einen enthalte die Zulassungsbescheinigung einen konkreten Wert von sechs Sitzpl\u00e4tzen. Zudem beruhten die Werte in der Zulassungsbescheinigung in der Regel auf der Typengenehmigung. Nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Stra\u00dfenverkehrsgesetzes erfolge die Zulassung auf Antrag des Verf\u00fcgungsberechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder EG-Typengenehmigung durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. Bei der Erstzulassung sei der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspreche, f\u00fcr den eine EG-Typengenehmigung vorliege, durch Vorlage der \u00dcbereinstimmungsbescheinigung zu f\u00fchren. Die Zulassungsbeh\u00f6rde \u00fcbernehme die Fahrzeugdaten aus der \u00dcbereinstimmungserkl\u00e4rung in die Zulassungsbescheinigung. Im Zulassungsverfahren finde bei Fahrzeugen mit EG-Typengenehmigung daher grunds\u00e4tzlich keine Begutachtung des einzelnen Fahrzeugs statt. Vielmehr handele es sich um ein reines &#8222;Papierverfahren&#8220;. F\u00fcr die Bindungswirkung der Eintragung der Zulassungsbescheinigung sei es jedoch unerheblich, wie der Fahrzeughalter die eingetragenen Daten nachgewiesen habe. Denn nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 KraftStG seien die Festlegungen der Zulassungsbeh\u00f6rden \u00fcber die dort aufgef\u00fchrten technischen Fahrzeugdaten f\u00fcr das Besteuerungsverfahren bindend. Die Regelung unterscheide nicht danach, ob die Feststellungen auf einer Einzelgenehmigung oder einer EG-Typengenehmigung beruhten. Mit seiner Auffassung, \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 KraftStG sei nur auf Feststellungen bei einer Einzelgenehmigung anwendbar, beschr\u00e4nke das FG den Anwendungsbereich dieser Norm auf quantitativ unerhebliche Sachverhalte. Denn in der weit \u00fcberwiegenden Mehrzahl der F\u00e4lle erfolge die Zulassung auf Basis einer EG-Typengenehmigung.<\/li><li>Im Streitfall f\u00fchre die Besteuerung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 KraftStG zu einer h\u00f6heren Steuer als nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 KraftStG. F\u00fcr das Kfz des Kl\u00e4gers w\u00fcrde die Steuer unter Ber\u00fccksichtigung der Fahrzeugart LKW und der zul\u00e4ssigen Gesamtmasse nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 KraftStG (Gewichtsbesteuerung) j\u00e4hrlich 160&nbsp;\u20ac betragen, w\u00e4hrend die Steuer nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;aa KraftStG j\u00e4hrlich 308&nbsp;\u20ac betrage.<\/li><li>Das HZA beantragt,<br \/>das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des HZA hat keinen Erfolg und ist daher als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Zu Recht hat das FG entschieden, dass das Kfz des Kl\u00e4gers im Streitzeitraum nicht als PKW nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 KraftStG, sondern als anderes Fahrzeug i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 KraftStG zu besteuern ist.<\/li><li>1. Grunds\u00e4tzlich sind &#8211;soweit das KraftStG nichts anderes bestimmt&#8211; f\u00fcr die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Ger\u00e4uschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbeh\u00f6rden verbindlich (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 KraftStG). Damit stellt die durch die Zulassungsbeh\u00f6rde in den Fahrzeugpapieren dokumentierte Feststellung bez\u00fcglich Fahrzeugklasse und Aufbauart gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 KraftStG einen Grundlagenbescheid i.S. des \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;10 der Abgabenordnung (AO) dar (BFH-Urteil vom 21.02.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;20\/18, BFHE 264, 517). Bezogen auf den Streitfall ist das HZA daher an die in den Fahrzeugpapieren des kl\u00e4gerischen Kfz enthaltene Feststellung der Fahrzeugklasse &#8222;LKW GESCHL. KASTEN&#8220; nach \u00a7&nbsp;182 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO gebunden, soweit im KraftStG keine anderweitige Regelung getroffen wird; die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer w\u00e4re daher nicht nach dem Tarif f\u00fcr PKW (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 KraftStG) vorzunehmen, sondern nach dem f\u00fcr andere Kfz mit einem verkehrsrechtlich zul\u00e4ssigen Gesamtgewicht bis 3&nbsp;500&nbsp;kg (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 KraftStG).<\/li><li>2. Eine i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 KraftStG andere Bestimmung enth\u00e4lt \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;12 KraftStG (z.B. BFH-Urteil in BFHE 264, 517). Danach ist der Steuertarif f\u00fcr PKW gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 KraftStG anzuwenden, wenn die Feststellungen der Zulassungsbeh\u00f6rden hinsichtlich der Fahrzeugklassen und Aufbauarten zu einer niedrigeren Steuer f\u00fchren als unter Ber\u00fccksichtigung des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2a KraftStG a.F. Nach der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs soll diese Regelung die Ber\u00fccksichtigung umweltpolitisch erw\u00fcnschter Lenkungswirkungen der Kraftfahrzeugsteuer gew\u00e4hrleisten. Sofern bei Fahrzeugen, die verkehrsrechtlich nicht der Fahrzeugklasse M1 (PKW) zuzuordnen, die aber dennoch aufgrund ihrer Bauart, Motorisierung und anderer Ausstattungsmerkmale ganz \u00fcberwiegend zur Nutzung als PKW konzipiert sind, die Anwendung der Bemessungsgrundlagen f\u00fcr PKW zu einer h\u00f6heren Steuerbelastung f\u00fchren w\u00fcrde, sei eine Beibehaltung der Besteuerung als PKW geboten. Anderenfalls w\u00fcrden diese Fahrzeuge bei Anwendung der gewichtsbezogenen Bemessungsgrundlagen eine aus \u00f6kologischer Sicht unangemessene Beg\u00fcnstigung erfahren (BTDrucks 17\/10039, S.&nbsp;25).<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2a Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KraftStG a.F. gelten als PKW auch andere Fahrzeuge mit drei bis acht Sitzpl\u00e4tzen au\u00dfer dem Fahrersitz, die der Klasse N1, Aufbauarten BA (LKW) oder BB (Van), nach Anh.&nbsp;II Abschn.&nbsp;C Nr.&nbsp;3 der Richtlinie 70\/156\/EWG des Rates vom 06.02.1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Betriebserlaubnis f\u00fcr Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganh\u00e4nger (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften 1970, Nr.&nbsp;L&nbsp;42, S.&nbsp;1), zuletzt ge\u00e4ndert durch die Richtlinie 2005\/66\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 26.10.2005 zur Verwendung von Frostschutzsystemen an Fahrzeugen und zur \u00c4nderung der Richtlinie 70\/156\/EWG des Rates (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union 2005, Nr.&nbsp;L&nbsp;309, S.&nbsp;37), entsprechen. Die genannten Fahrzeuge gelten dann als PKW, wenn diese vorrangig zur Personenbef\u00f6rderung ausgelegt und gebaut sind (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2a Satz&nbsp;2 KraftStG a.F.). Das ist insbesondere der Fall, wenn die zur Personenbef\u00f6rderung dienende Bodenfl\u00e4che gr\u00f6\u00dfer ist als die H\u00e4lfte der gesamten Nutzfl\u00e4che des Fahrzeugs (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2a Satz&nbsp;3 KraftStG a.F.).<\/li><li>b) F\u00fcr die Frage, ob ein Fahrzeug i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2a Satz&nbsp;2 KraftStG a.F. &#8222;vorrangig zur Personenbef\u00f6rderung ausgelegt und gebaut&#8220; ist, kann auf die in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Abgrenzung zwischen PKW und LKW abgestellt werden. Denn auch insoweit geht es jeweils darum, ob ein Fahrzeug vorrangig zur Personenbef\u00f6rderung oder aber zur G\u00fcterbef\u00f6rderung ausgelegt und gebaut bzw. geeignet und bestimmt ist.<\/li><li>Die danach erforderliche Abgrenzung ist nach der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs vorzunehmen. Diese ist unter Ber\u00fccksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit vom Tatsachengericht zu bewerten. F\u00fcr die Einstufung bedeutsame Merkmale sind z.B. die Zahl der verkehrsrechtlich zul\u00e4ssigen Sitzpl\u00e4tze, die verkehrsrechtlich zul\u00e4ssige Zuladung, die Gr\u00f6\u00dfe der Ladefl\u00e4che, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare H\u00f6chstgeschwindigkeit, das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers (z.B. BFH-Urteile vom 29.08.2012&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;7\/11, BFHE 239, 159, BStBl II 2013, 93; vom 05.12.2012&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;23\/11).<\/li><li>c) Ausgehend von den dargestellten Rechtsgrunds\u00e4tzen ist die angegriffene Entscheidung des FG, das Kfz des Kl\u00e4gers sei auch nach \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;12 KraftStG i.V.m. \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2a KraftStG a.F. nicht als PKW, sondern als LKW zu besteuern, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>aa) Dies gilt zun\u00e4chst f\u00fcr die Annahme des FG, dass das Kfz des Kl\u00e4gers das Regelbeispiel des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2a Satz&nbsp;3 KraftStG a.F. nicht erf\u00fclle, weil die zur Personenbef\u00f6rderung dienende Bodenfl\u00e4che nicht gr\u00f6\u00dfer sei als die H\u00e4lfte der gesamten Nutzfl\u00e4che des Fahrzeugs.<\/li><li>(1) In die zur Personenbef\u00f6rderung dienende Bodenfl\u00e4che ist grunds\u00e4tzlich die Bodenfl\u00e4che einzubeziehen, die f\u00fcr die verkehrsrechtlich zul\u00e4ssige Anzahl der Sitzpl\u00e4tze ben\u00f6tigt wird, wie sie sich aus der Zulassungsbescheinigung Teil&nbsp;I ergibt. Denn bei der Anzahl der Sitzpl\u00e4tze handelt es sich um i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 KraftStG andere Bemessungsgrundlagen technischer Art, f\u00fcr die die Feststellungen der Zulassungsbeh\u00f6rden verbindlich sind (vgl. BFH-Beschluss vom 18.03.2008&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;94\/07, BFH\/NV 2008, 1204).<\/li><li>(2) Im Ausgangspunkt zu Recht ist das FG jedoch davon ausgegangen, dass diese Grunds\u00e4tze nicht uneingeschr\u00e4nkt auf einen Fall wie den Streitfall \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen, in dem die Zulassungsbescheinigung Teil&nbsp;I zu bestimmten technischen Daten gerade keinen konkreten, auf das einzelne Kfz bezogenen Wert angibt, sondern lediglich einen sog. Von-bis-Wert bzw. einen H\u00f6chstwert (im Streitfall z.B. hinsichtlich der Anzahl der verkehrsrechtlich zul\u00e4ssigen Sitzpl\u00e4tze). Dies wird regelm\u00e4\u00dfig dann der Fall sein, wenn die Zulassung unterschiedliche Karosserieversionen eines Herstellers erfasst, die sich hinsichtlich der einzelnen in die Zulassungsbescheinigung Teil&nbsp;I einzutragenden Daten unterscheiden. In einem solchen Fall kann entsprechenden Daten in der Zulassungsbescheinigung Teil&nbsp;I nur insoweit bindende Wirkung zukommen, als die vorgegebenen Mindestwerte nicht unterschritten bzw. die H\u00f6chstwerte nicht \u00fcberschritten werden d\u00fcrfen. Ist z.B. in einer Zulassungsbescheinigung die verkehrsrechtlich zul\u00e4ssige Sitzplatzanzahl, wie im Streitfall, mit &#8222;maximal 6&#8220; angegeben, steht damit bindend fest, dass eine Sitzplatzanzahl von mehr als sechs Personen f\u00fcr keines der von der Typengenehmigung erfassten Kfz verkehrsrechtlich zul\u00e4ssig ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2008, 1204). Demgegen\u00fcber wird mit der Aussage &#8222;Sitzplatzanzahl maximal 6&#8220; nicht bindend festgestellt, dass f\u00fcr jedes Kfz, f\u00fcr das eine solche Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil&nbsp;I enthalten ist, die verkehrsrechtlich zul\u00e4ssige Sitzplatzanzahl sechs betr\u00e4gt. Vielmehr hat die f\u00fcr die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde in einem solchen Fall die Anzahl der verkehrsrechtlich zul\u00e4ssigen Sitzpl\u00e4tze (im Rahmen des bindend vorgegebenen Von-bis-Werts) eigenst\u00e4ndig zu ermitteln.<\/li><li>(3) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist es, dass das FG danach im Streitfall zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das Kfz des Kl\u00e4gers das Regelbeispiel des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2a Satz&nbsp;3 KraftStG a.F. nicht erf\u00fclle, weil die zur Personenbef\u00f6rderung dienende Bodenfl\u00e4che nicht gr\u00f6\u00dfer sei als die H\u00e4lfte der gesamten Nutzfl\u00e4che des Fahrzeugs. Insbesondere durfte das FG (konkludent) davon ausgehen, dass die verkehrsrechtlich zul\u00e4ssige Sitzplatzanzahl des Kfz des Kl\u00e4gers nur drei betr\u00e4gt und demnach als der Personenbef\u00f6rderung dienende Bodenfl\u00e4che nicht die f\u00fcr sechs Sitzpl\u00e4tze ben\u00f6tigte Fl\u00e4che zuzurechnen war. Nach den Feststellungen des FG handelt es sich bei dem Kfz des Kl\u00e4gers um die Ausstattungsvariante &#8230; (langer Radstand, hohes Dach); das Kfz sei bereits vom Hersteller mit einer Verblechung hinter der ersten Sitzreihe versehen; zudem seien sowohl die seitliche Schiebet\u00fcr als auch die zweifl\u00fcgelige Heckt\u00fcr verblecht; f\u00fcr den Einbau von (weiteren) Sitzen m\u00fcsste die Trennwand entfernt werden. Zudem hat das FG auf ein vom Kl\u00e4ger vorgelegtes Gutachten eines Kfz-Pr\u00fcfzentrums Bezug genommen, demzufolge sich im Laderaum keine Gurtpunkte befinden. Diese Gesamtumst\u00e4nde durfte das FG (konkludent) dahin w\u00fcrdigen, dass f\u00fcr das Kfz des Kl\u00e4gers im Laderaum verkehrsrechtlich keine Sitzpl\u00e4tze zugelassen waren, das Kfz verkehrsrechtlich also nur f\u00fcr drei Sitzpl\u00e4tze zugelassen war. Angesichts der Feststellung, dass sich im Laderaum keine Gurtpunkte befinden, musste das FG daher auch nicht positiv feststellen, dass (nicht vorhandene) Gurtpunkte auf Dauer unbrauchbar gemacht wurden.<\/li><li>Dass die zur Personenbef\u00f6rderung dienende Bodenfl\u00e4che des Kfz des Kl\u00e4gers nicht gr\u00f6\u00dfer ist als die H\u00e4lfte der gesamten Nutzfl\u00e4che des Fahrzeugs, wenn man von einer verkehrsrechtlich zul\u00e4ssigen Sitzplatzanzahl des Kfz des Kl\u00e4gers von nur drei ausgeht, bestreitet auch das HZA nicht.<\/li><li>bb) In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das FG des Weiteren zu dem Ergebnis gelangt, dass das Kfz des Kl\u00e4gers auch nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2a Satz&nbsp;2 KraftStG a.F. nicht als PKW zu besteuern ist, weil es nach den insoweit in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Abgrenzung zwischen PKW und LKW nicht vorrangig zur Personenbef\u00f6rderung ausgelegt und gebaut ist. Da dies letztlich auch vom HZA nicht bestritten wird, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>3. Ist das Kfz des Kl\u00e4gers danach auch unter Ber\u00fccksichtigung des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2a KraftStG a.F. nicht als PKW zu besteuern, hat das FG zu Recht den angegriffenen Bescheid \u00fcber Kraftfahrzeugsteuer dahin ge\u00e4ndert, dass die Kraftfahrzeugsteuer f\u00fcr das Kfz des Kl\u00e4gers, das \u00fcber ein verkehrsrechtlich zul\u00e4ssiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3&nbsp;500&nbsp;kg verf\u00fcgt, nicht nach dem Tarif des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 KraftStG, sondern nach dem Tarif des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 KraftStG zu bemessen ist.<\/li><li>4. Die Entscheidung ergeht nach \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO im Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung.<\/li><li>5. Der Senat hat die Entscheidung in einer Videokonferenz getroffen.<\/li><li>Das Urteil des erkennenden Senats, eines aus Berufsrichtern bestehenden Kollegialgerichts (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;3 FGO), hat nach Beratung und Abstimmung durch die an der Entscheidung beteiligten Richter unter Leitung des Vorsitzenden zu ergehen (\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;1 FGO, \u00a7\u00a7&nbsp;193 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes &#8211;GVG&#8211;). Ob eine solche Beratung und Abstimmung auch in einer Videokonferenz erfolgen kann, ist gesetzlich nicht geregelt; die Entscheidung hier\u00fcber geh\u00f6rt jedenfalls nicht zu den Befugnissen des Vorsitzenden nach \u00a7&nbsp;194 Abs.&nbsp;1 GVG.<\/li><li>Nach Auffassung des Senats kann eine wirksame Beratung und Abstimmung statt in einer Pr\u00e4senzsitzung der Senatsmitglieder in einem geschlossenen Raum auch im Rahmen einer Videokonferenz stattfinden. Daf\u00fcr muss gew\u00e4hrleistet sein, dass bei gleichzeitiger Teilnahme s\u00e4mtlicher an der Entscheidung beteiligter Richter unter der Leitung des Vorsitzenden der einzelne Richter jederzeit und zeitgleich mit den anderen an der Entscheidung beteiligten Richtern kommunizieren kann und alle beteiligten Richter die gesamte Kommunikation in Ton und Bild mitverfolgen k\u00f6nnen. Der Senat h\u00e4lt eine so durchgef\u00fchrte Beratung und Abstimmung jedenfalls dann f\u00fcr zul\u00e4ssig, wenn sie &#8211;wie im Streitfall&#8211; technisch auf Grundlage einer gesicherten Datenverbindung erfolgt, das Richterkollegium aus Berufsrichtern besteht, alle Richter mit dieser Verfahrensweise einverstanden sind und sie bis zum Abschluss der Abstimmung jederzeit die M\u00f6glichkeit haben, auf der Durchf\u00fchrung einer Pr\u00e4senzberatung und -abstimmung zu bestehen (zur Zul\u00e4ssigkeit einer Beratung und Entscheidung unter Einbeziehung ehrenamtlicher Richter im Wege der Videokonferenz vgl. Beschl\u00fcsse des Bundesgerichtshofs vom 29.11.2013&nbsp;&#8211; BLw&nbsp;4\/12, Rz&nbsp;28, und vom 06.11.2020&nbsp;&#8211; LwZR&nbsp;2\/20, Rz&nbsp;2 &#8211; jeweils als obiter dictum; bejahend zur Zul\u00e4ssigkeit einer Beratung und Abstimmung durch Videokonferenz auch Berlit, juris Die Monatszeitschrift 2020, 310, sowie Effer-Uhe, Monatsschrift f\u00fcr Deutsches Recht 2020, 773, und C.&nbsp;Graf in BeckOK GVG, \u00a7&nbsp;193 Rz&nbsp;5).<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 10. Februar 2021, IV R 35\/19 ECLI:DE:BFH:2021:U.100221.IVR35.19.0 BFH IV. 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