{"id":73771,"date":"2021-04-29T12:55:24","date_gmt":"2021-04-29T10:55:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73771"},"modified":"2021-04-29T12:55:24","modified_gmt":"2021-04-29T10:55:24","slug":"teilwert-gemaess-%c2%a7-5a-abs-6-estg-als-neue-afa-bemessungsgrundlage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/teilwert-gemaess-%c2%a7-5a-abs-6-estg-als-neue-afa-bemessungsgrundlage\/","title":{"rendered":"Teilwert gem\u00e4\u00df \u00a7 5a Abs. 6 EStG als neue AfA-Bemessungsgrundlage"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 17. Dezember 2020, IV R 14\/20 (IV R 42\/16)<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.171220.IVR14.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 5a Abs 6 , EStG \u00a7 7 Abs 1 , FGO \u00a7 68 , FGO \u00a7 155 S 1 , ZPO \u00a7 239 Abs 1 , ZPO \u00a7 241 , ZPO \u00a7 246 , ZPO \u00a7 250 , EStG \u00a7 5a Abs 6 , AO \u00a7 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a , EStG VZ 2012<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 16. Juni 2016, Az: 6 K 144\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Nach dem Wechsel von der Gewinnermittlung nach der Tonnage zum Betriebsverm\u00f6gensvergleich sind die Wirtschaftsg\u00fcter, die unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dienen, mit dem Teilwert anzusetzen und auf der Grundlage dieses Betrags f\u00fcr die Zeit deren betriebsgew\u00f6hnlicher Restnutzungsdauer abzuschreiben (Best\u00e4tigung der Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16.06.2016 &#8211; 6 K 144\/15 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">A.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine Schiffsfonds-Gesellschaft in der Rechtsform einer KG, die im Jahr 1997 gegr\u00fcndet wurde. Im Jahr 2012 (Streitjahr) war eine Vielzahl von Anlegern an der Kl\u00e4gerin beteiligt.<\/li><li>Gegenstand des Unternehmens der Kl\u00e4gerin war seit ihrer Gr\u00fcndung der Bau und Betrieb der Containerschiffe MS &#8222;XX&#8220; und MS &#8222;YY&#8220;, die am &#8230;02.1998 und am &#8230;10.1998 im Schiffsregister eingetragen und sodann durch die als Vertragsreederei eingesetzte E GmbH &amp; Cie. KG in Fahrt gesetzt wurden. Die Anschaffungskosten betrugen f\u00fcr das MS &#8222;XX&#8220; &#8230;&nbsp;\u20ac und f\u00fcr das MS &#8222;YY&#8220; &#8230;&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ermittelte ihren Gewinn in den Jahren 1997 bis einschlie\u00dflich 1999 durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;5 des Einkommensteuergesetzes &#8211;EStG&#8211;). F\u00fcr das MS &#8222;XX&#8220; nahm sie f\u00fcr 1998 eine degressive Abschreibung in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac und f\u00fcr 1999 in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac vor. F\u00fcr das MS &#8222;YY&#8220; beliefen sich die (linearen) Abschreibungen f\u00fcr 1998 auf &#8230;&nbsp;\u20ac (f\u00fcr ein halbes Jahr) und f\u00fcr 1999 auf &#8230;&nbsp;\u20ac, ferner die Sonderabschreibungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;82f der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (EStDV) auf &#8230;&nbsp;\u20ac.<\/li><li>F\u00fcr die Zeit ab dem 01.01.2000 optierte die Kl\u00e4gerin zur pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage (\u00a7&nbsp;5a EStG). Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) stellte mit Bescheid vom 14.06.2007 nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 EStG auf den 31.12.1999 u.a. Unterschiedsbetr\u00e4ge f\u00fcr die Schiffe von insgesamt &#8230;&nbsp;\u20ac fest, wovon &#8230;&nbsp;\u20ac auf das MS &#8222;XX&#8220; und &#8230;&nbsp;\u20ac auf das MS &#8222;YY&#8220; entfielen.<\/li><li>Beide Schiffe wurden in den Steuerbilanzen der Kl\u00e4gerin bis 2009 bzw. 2010 unter Zugrundelegung der in der amtlichen AfA-Tabelle f\u00fcr den Wirtschaftszweig &#8222;Hochsee-, K\u00fcsten- und Binnenschiffahrt&#8220; vom 16.09.1992 (BStBl I 1992, 570) f\u00fcr sonstige Seeschiffe vorgegebenen Nutzungsdauer von zw\u00f6lf Jahren vollst\u00e4ndig auf den steuerlichen Schrottwert abgeschrieben; dieser wurde f\u00fcr das MS &#8222;XX&#8220; mit &#8230;&nbsp;\u20ac und f\u00fcr das MS &#8222;YY&#8220; mit &#8230;&nbsp;\u20ac angesetzt. Bei dem MS &#8222;YY&#8220; wurde der nach \u00a7&nbsp;82f EStDV gebildete Sonderposten von 2003 bis 2010 aufgel\u00f6st. Ein Bescheid \u00fcber die Feststellung verrechenbarer Verluste nach \u00a7&nbsp;15a EStG erging letztmalig zum 31.12.2008.<\/li><li>Mit Beginn des Streitjahrs optierte die Kl\u00e4gerin von der Tonnagegewinnermittlung zur Gewinnermittlung durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich zur\u00fcck und nahm in ihrer Steuerbilanz auf den 31.12.2011 Teilwertzuschreibungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;6 EStG in der f\u00fcr das Streitjahr ma\u00dfgeblichen Fassung (EStG a.F.) hinsichtlich der beiden Schiffe vor. Sie setzte f\u00fcr das MS &#8222;XX&#8220; einen Teilwert von &#8230;&nbsp;\u20ac und f\u00fcr das MS &#8222;YY&#8220; einen Teilwert von &#8230;&nbsp;\u20ac an. Auf diese Werte hatten sich die Beteiligten tats\u00e4chlich verst\u00e4ndigt. Danach ergab sich unter Ber\u00fccksichtigung der bisher angesetzten Schrottwerte beider Schiffe insgesamt eine Teilwertzuschreibung in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac.<\/li><li>In der Erkl\u00e4rung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen f\u00fcr die Einkommensbesteuerung 2012 berechnete die Kl\u00e4gerin ihr steuerliches Jahresergebnis unter Abzug eines Abschreibungsbetrags f\u00fcr die beiden Schiffe in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac. Dieser Abschreibungsbetrag wurde unter Zugrundelegung einer Restnutzungsdauer von f\u00fcnf Jahren auf die Summe der auf die beiden Schiffe vorgenommenen Teilwertzuschreibungen in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac berechnet.<\/li><li>Mit Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2012 (Gewinnfeststellungsbescheid 2012) vom 11.07.2014 stellte das FA die laufenden Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin unter Au\u00dferachtlassung des in der Feststellungserkl\u00e4rung geltend gemachten Abschreibungsbetrags fest. Denn durch die Teilwertaufstockung nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;6 EStG a.F. werde kein zus\u00e4tzliches Abschreibungsvolumen generiert.<\/li><li>Der Einspruch der Kl\u00e4gerin blieb erfolglos. Zwar erlie\u00df das FA w\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens am 14.08.2014 einen ge\u00e4nderten Gewinnfeststellungsbescheid 2012, allerdings ohne darin die beantragte Abschreibung zu ber\u00fccksichtigen. Der ge\u00e4nderte Bescheid wies u.a. einen Gesamtgewinn der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac, laufende Eink\u00fcnfte (nach Quote verteilt) in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac, Eink\u00fcnfte aus Erg\u00e4nzungsbilanzen in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac und Sonderbetriebsausgaben in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac aus. Die Einspruchsentscheidung vom 05.05.2015 enthielt u.a. nur noch einen Gesamtgewinn der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac, weil die ber\u00fccksichtigten Sonderbetriebsausgaben auf &#8230;&nbsp;\u20ac erh\u00f6ht wurden. Im \u00dcbrigen wurde der Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Die nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG als Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Absetzungen f\u00fcr Abnutzung (AfA) anzusetzenden urspr\u00fcnglichen Anschaffungskosten seien bereits vollst\u00e4ndig abgeschrieben. Eine neue AfA-Bemessungsgrundlage ergebe sich auch nicht aus \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;6 EStG a.F.<\/li><li>Hiergegen wandte sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer Klage. W\u00e4hrend des Klageverfahrens erlie\u00df das FA am 19.11.2015 einen ge\u00e4nderten &#8211;die Streitfrage allerdings nicht ber\u00fchrenden&#8211; Gewinnfeststellungsbescheid 2012. Dieser Bescheid wies u.a. einen korrigierten Gesamtgewinn der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac aus; die erfassten Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben wurden ge\u00e4ndert. Die laufenden Eink\u00fcnfte (nach Quote verteilt) in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac sowie die Eink\u00fcnfte aus Erg\u00e4nzungsbilanzen in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac blieben unver\u00e4ndert.<\/li><li>Im Er\u00f6rterungstermin vor dem Finanzgericht (FG) am 03.05.2016 verst\u00e4ndigten sich die Beteiligten darauf, dass die betriebsgew\u00f6hnliche Nutzungsdauer f\u00fcr beide Handelsschiffe je 24&nbsp;Jahre betrage und diese im Zeitpunkt des R\u00fcckwechsels zur Gewinnermittlung durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich nicht neu zu sch\u00e4tzen sei. Ferner verst\u00e4ndigten sich die Beteiligten in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 16.06.2016 darauf, dass sich der Schrottwert f\u00fcr die Handelsschiffe zum 31.12.2011 auf 270&nbsp;\u20ac\/t belaufe.<\/li><li>Davon ausgehend begehrte die Kl\u00e4gerin, die laufenden Eink\u00fcnfte in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac um &#8230;&nbsp;\u20ac (AfA) auf &#8230;&nbsp;\u20ac herabzusetzen. Ihrer Auffassung nach f\u00fchrt die Teilwertaufstockung zu neuem Abschreibungsvolumen. Bei dem MS &#8222;XX&#8220; ergebe sich die Bemessungsgrundlage aus dessen Teilwert zum 31.12.2011 von &#8230;&nbsp;\u20ac abz\u00fcglich des bisher angesetzten Schrottwerts von &#8230;&nbsp;\u20ac. Dies f\u00fchre bei einer Restnutzungsdauer von zehn Jahren zu einem zu ber\u00fccksichtigenden AfA-Betrag von &#8230;&nbsp;\u20ac. Bei dem MS &#8222;YY&#8220; ergebe sich die Bemessungsgrundlage aus dessen Teilwert zum 31.12.2011 von &#8230;&nbsp;\u20ac abz\u00fcglich des bisher angesetzten Schrottwerts von &#8230;&nbsp;\u20ac. Dies f\u00fchre bei einer Restnutzungsdauer von zehneinhalb Jahren zu einem zu ber\u00fccksichtigenden AfA-Betrag von &#8230;&nbsp;\u20ac. Danach betrage die AfA insgesamt &#8230;&nbsp;\u20ac. Abweichend von der tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung seien keine Schrottwerte, h\u00f6chstens jedoch die bisher angesetzten Schrottwerte abzuziehen. Allerdings seien bei einer Aufstockung auf die Teilwerte der Schiffe die Erg\u00e4nzungsbilanzen entsprechend zu korrigieren, um eine doppelte Abschreibung in der Gesamthandsbilanz und in den Erg\u00e4nzungsbilanzen zu vermeiden. Danach sei der laufende Gewinn nicht &#8211;wie bisher&#8211; um Erg\u00e4nzungsbilanzverluste in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac, sondern lediglich um solche in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac zu mindern.<\/li><li>Das FG lud mit Beschluss vom 19.11.2015 die ausgeschiedenen Gesellschafter und die &#8211;infolge einer einfachen Nachfolgeklausel&#8211; eingetretenen Erben, die im Jahr 2013 aufgrund der \u00dcbertragung ihrer Kommanditanteile wieder aus der Kl\u00e4gerin ausgeschieden sind, nach \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) notwendig zum Klageverfahren bei. Zu den Beigeladenen geh\u00f6rten u.a. die Beigeladenen zu 4. (A-AG) und zu 7. (Frau E).<\/li><li>Die Klage war teilweise erfolgreich. Mit Urteil vom 16.06.2016 \u00e4nderte das FG den Gewinnfeststellungsbescheid 2012 vom 19.11.2015 dahin, &#8222;dass die laufenden Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac um &#8230;&nbsp;\u20ac niedriger auf &#8230;&nbsp;\u20ac festgestellt werden und der Gesamtgewinn niedriger auf &#8230;&nbsp;\u20ac festgestellt wird&#8220;. Bemessungsgrundlage der AfA f\u00fcr die Schiffe nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG sei der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;6 EStG a.F. zum 31.12.2011 anzusetzende Teilwert, gek\u00fcrzt um den auf den 31.12.2011 ermittelten Schrottwert. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das FG im Wesentlichen Folgendes aus: Die betriebsgew\u00f6hnliche Nutzungsdauer der Schiffe habe im Streitjahr noch zehn und zehneinhalb Jahre betragen. Im Grundsatz sei bei Schiffen von den Anschaffungskosten deren Schrottwert abzuziehen. An die Stelle der Anschaffungskosten seien nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;6 EStG a.F. die Teilwerte getreten. Zwar lie\u00dfe sich weder aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte noch aus dem Telos des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;6 EStG a.F. eine eindeutige Antwort auf die Frage entnehmen, welche Auswirkungen der nach dieser Vorschrift gebotene Teilwertansatz habe. Das hier bef\u00fcrwortete Auslegungsergebnis sei aber aus systematischen Erw\u00e4gungen zu bevorzugen. Dies bedeute: Der Teilwert des MS &#8222;XX&#8220; habe sich zum 31.12.2011 auf &#8230;&nbsp;\u20ac, dessen Schrottwert auf &#8230;&nbsp;\u20ac (=&nbsp;Leergewicht von &#8230;&nbsp;t x 270&nbsp;\u20ac\/t) belaufen. Hieraus resultiere bei einer Restnutzungsdauer von zehn Jahren eine j\u00e4hrliche AfA in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac. Der Teilwert des MS &#8222;YY&#8220; habe sich zum 31.12.2011 auf &#8230;&nbsp;\u20ac, dessen Schrottwert auf &#8230;&nbsp;\u20ac (= Leergewicht von &#8230;&nbsp;t x 270&nbsp;\u20ac\/t) belaufen. Dies f\u00fchre bei einer Restnutzungsdauer von zehneinhalb Jahren zu einer j\u00e4hrlichen AfA in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac. Danach seien die laufenden Eink\u00fcnfte um einen AfA-Betrag von insgesamt &#8230;&nbsp;\u20ac zu reduzieren. \u00dcber die Auswirkungen dieser Abschreibung auf die bisher in den Erg\u00e4nzungsbilanzen vorgenommenen Abschreibungen sei &#8211;so das FG&#8211; nicht zu entscheiden gewesen, weil die Erg\u00e4nzungsbilanzeink\u00fcnfte mit der Klage nicht angegriffen worden seien. Hierbei handele es sich um eine selbst\u00e4ndig anfechtbare Besteuerungsgrundlage. Mit der Anfechtung des Gesamthandsgewinns seien aber nicht automatisch die Erg\u00e4nzungsbilanzeink\u00fcnfte angefochten. Denn die Erg\u00e4nzungsbilanzen bed\u00fcrften aufgrund der Teilwertans\u00e4tze f\u00fcr die Schiffe einer individuellen Anpassung.<\/li><li>Dagegen richtet sich die vom FA eingelegte Revision, mit der es eine Verletzung materiellen Rechts r\u00fcgt. Insbesondere teilt es nicht die den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.10.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;35\/16 (BFHE 263, 22), IV&nbsp;R&nbsp;40\/16 und IV&nbsp;R&nbsp;41\/16 zugrundeliegende rechtliche W\u00fcrdigung, nach der bei einem R\u00fcckwechsel aus der Gewinnermittlung nach der Tonnage zur Gewinnermittlung durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich die Wirtschaftsg\u00fcter, die unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dienen, als Folge des Teilwertansatzes nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;6 EStG a.F. in der letzten (Schatten-)Gesamthandsbilanz auf der Grundlage des Teilwerts (abz\u00fcglich des Schrottwerts) abzuschreiben seien. Vielmehr seien die genannten Wirtschaftsg\u00fcter auf der Grundlage der fortgef\u00fchrten Anschaffungskosten aus der Schattenbilanz abzuschreiben. Au\u00dferdem bestehe &#8211;wie das FA erstmals einen Tag vor der m\u00fcndlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 16.12.2020 ausgef\u00fchrt hat&#8211; die Gefahr, dass die Auslegung des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;6 EStG a.F. durch den BFH, die zus\u00e4tzliches AfA-Volumen schaffe, eine mit Art.&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 des Vertrages \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union nicht zu vereinbarende Beihilfe begr\u00fcnde. Es sei daher vor einer abschlie\u00dfenden Entscheidung zu kl\u00e4ren, ob die im Jahr 1998 erfolgte beihilferechtliche Pr\u00fcfung der Tonnagesteuer durch die Europ\u00e4ische Kommission auch diesen steuerlichen Vorteil umfasst habe.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>W\u00e4hrend des Revisionsverfahrens ist zum einen am &#8230;2018 die vor dem FG nicht durch einen Prozessbevollm\u00e4chtigten vertretene Beigeladene zu 7. verstorben, zum anderen die vor dem FG fachkundig vertretene Beigeladene zu 4. durch Abwicklung erloschen; dieses Erl\u00f6schen wurde am &#8230;2017 in das Handelsregister eingetragen. Die Beigeladene zu 7. hatte Herrn M zu ihrem Testamentsvollstrecker ernannt. M hat &#8211;vertreten durch seinen Prozessbevollm\u00e4chtigten&#8211; dem BFH seine Bestellung mit Schriftsatz vom 30.03.2020 angezeigt und ausgef\u00fchrt, das gerichtliche Verfahren fortzuf\u00fchren. Die Zustellung dieser Anzeige erfolgte mit gerichtlichem Schreiben vom 24.04.2020. Nach dem Hinweis des erkennenden Senats haben auch die Erben der Beigeladenen zu 7., vertreten durch ihre Erg\u00e4nzungspflegerin, mit Schriftsatz ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten erkl\u00e4rt, das gerichtliche Verfahren fortzuf\u00fchren. Die Zustellung dieses Schriftsatzes erfolgte mit gerichtlichem Schreiben vom 27.10.2020. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Beigeladenen zu&nbsp;4. hat die Aussetzung des Revisionsverfahrens nicht beantragt.<\/li><li>Im Revisionsverfahren ist der angefochtene Gewinnfeststellungsbescheid 2012 nochmals mit Bescheiden vom 08.08.2018 und vom 14.08.2018 aus nicht streitbefangenen Gr\u00fcnden ge\u00e4ndert worden. Das FA hat seinen im Revisionsverfahren gestellten Antrag auf Ruhen des Verfahrens in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 17.12.2020 zur\u00fcckgenommen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">B.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>Der Senat ist durch den Tod der Beigeladenen zu 7. und durch die Abwicklung der Beigeladenen zu 4. nicht an einer Entscheidung gehindert (dazu I.). Gegenstand des Verfahrens sind die im angegriffenen Gewinnfeststellungsbescheid 2012 festgestellten &#8222;laufende[n] Eink\u00fcnfte \u2026&nbsp;&#8220; (laufender Gesamthandsgewinn) der Kl\u00e4gerin und die &#8222;Eink\u00fcnfte aus Erg\u00e4nzungsbilanzen&#8220; (dazu II.). Auch wenn das Urteil des FG aufzuheben ist (dazu III.), hat das FG in der Sache die f\u00fcr das Streitjahr auf die Handelsschiffe vorzunehmende AfA zutreffend ermittelt (dazu IV.). Der Senat verweist die Sache an das FG zur\u00fcck, da sie nicht spruchreif ist (dazu V.).<\/li><li>I. Das Revisionsverfahren ist nicht unterbrochen.<\/li><li>1. Mit dem Tod der Beigeladenen zu 7. war das Revisionsverfahren nach \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;239 Abs.&nbsp;1 der Zivilprozessordnung (ZPO) zun\u00e4chst unterbrochen. \u00a7&nbsp;239 Abs.&nbsp;1 ZPO greift nicht nur beim Tod (&#8222;Wegfall&#8220;) eines Hauptbeteiligten ein, sondern auch dann, wenn ein notwendig Beigeladener entf\u00e4llt (BFH-Urteil vom 20.11.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/11, BFHE 248, 28, BStBl II 2017, 34, Rz&nbsp;11). F\u00fcr die Erben der Beigeladenen zu 7. ist zwar M als Testamentsvollstrecker bestellt. Aufnahmebefugt bleiben aber die Erben. Denn der angefochtene Gewinnfeststellungsbescheid begr\u00fcndet (Steuer-)Anspr\u00fcche, die sich gegen den Nachlass richten (BFH-Urteil vom 15.02.1978&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;36\/77, BFHE 125, 112, BStBl II 1978, 491, unter 2.b). Im Besteuerungsverfahren steht die Abwehr solcher Anspr\u00fcche nicht dem Testamentsvollstrecker, sondern den Erben zu (BFH-Urteil in BFHE 125, 112, BStBl II 1978, 491, unter 2.; BFH-Beschluss vom 27.01.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;34\/19 (VIII&nbsp;B&nbsp;33\/17), Rz&nbsp;5). Auf dieser Grundlage haben die Erben der Beigeladenen zu 7., vertreten durch ihre Erg\u00e4nzungspflegerin (vgl. \u00a7&nbsp;1909 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs), mit Schriftsatz ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten das gerichtliche Verfahren wirksam nach \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;239, \u00a7&nbsp;250 ZPO aufgenommen. Die Unterbrechung endete mit der Zustellung dieses Aufnahmeschriftsatzes (vgl. M\u00fcKoZPO\/Stackmann, \u00a7&nbsp;250, Rz&nbsp;12).<\/li><li>2. Eine Verfahrensunterbrechung nach \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;241 ZPO ist durch die L\u00f6schung der Beigeladenen zu 4. nicht eingetreten. Der BFH sieht zwar im Grundsatz eine Kapitalgesellschaft &#8211;wie die Beigeladene zu 4.&#8211; trotz L\u00f6schung im Handelsregister steuerrechtlich als fortbestehend und beteiligtenf\u00e4hig an, wenn sie noch steuerrechtliche Pflichten zu erf\u00fcllen hat (vgl. BFH-Urteil vom 26.03.1980&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;111\/79, BFHE 130, 477, BStBl II 1980, 587, unter 2.a, zur Beiladung einer gel\u00f6schten GmbH). Die Beigeladene zu 4. wurde aber &#8211;als notwendig Beigeladene auch Partei i.S. des \u00a7&nbsp;241 ZPO (Dumke in Schwarz\/Pahlke, AO\/FGO, \u00a7&nbsp;74 FGO Rz&nbsp;30; so wohl auch Th\u00fcrmer in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;74 FGO Rz&nbsp;140, 141, aber unklar)&#8211; mit ihrer L\u00f6schung prozessunf\u00e4hig; hiermit endete das Amt der bisherigen Liquidatoren (M\u00fcKoAktG\/Koch, 5.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;273 Rz&nbsp;16&nbsp;f., m.w.N.). Gleichwohl ist das Revisionsverfahren wegen dieses Vorgangs nicht nach \u00a7&nbsp;241 ZPO unterbrochen worden, weil die Beigeladene zu 4. im Zeitpunkt ihrer L\u00f6schung durch einen Prozessbevollm\u00e4chtigten vertreten war (vgl. \u00a7&nbsp;246 Abs.&nbsp;1 ZPO). Die Aussetzung des Verfahrens nach \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;246 Abs.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 ZPO hat der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Beigeladenen zu 4. nicht beantragt.<\/li><li>II. Gegenstand des Verfahrens sind die im Gewinnfeststellungsbescheid 2012 festgestellten &#8222;laufende[n] Eink\u00fcnfte \u2026&#8220; (laufender Gesamthandsgewinn) der Kl\u00e4gerin und die festgestellten &#8222;Eink\u00fcnfte aus Erg\u00e4nzungsbilanzen&#8220;.<\/li><li>1. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung kann ein Gewinnfeststellungsbescheid eine Vielzahl selbst\u00e4ndiger und damit auch selbst\u00e4ndig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenst\u00e4ndig in Bestandskraft erwachsen k\u00f6nnen. Solche selbst\u00e4ndigen Regelungen (Feststellungen) sind z.B. die Qualifikation der Eink\u00fcnfte, das Bestehen einer Mitunternehmerschaft und wer an ihr beteiligt ist, die H\u00f6he des laufenden Gesamthandsgewinns sowie dessen Verteilung auf die Mitunternehmer und die H\u00f6he eines Sonderbetriebsgewinns bzw. einer Sonderverg\u00fctung. Keine selbst\u00e4ndige Feststellung ist hingegen der sich aus den einzelnen Feststellungen ergebende Gesamtgewinn, der lediglich eine Rechengr\u00f6\u00dfe darstellt (BFH-Urteil vom 17.04.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;12\/16, BFHE 264, 306, BStBl II 2019, 745, Rz&nbsp;19, m.w.N.).<\/li><li>2. Ausweislich des Klageschriftsatzes vom 03.06.2015 und des in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16.06.2016 gestellten &#8211;im Sitzungsprotokoll wiedergegebenen&#8211; Klageantrags hat die Kl\u00e4gerin ausdr\u00fccklich die laufenden Eink\u00fcnfte (den laufenden Gesamthandsgewinn) angegriffen und diesen damit zum Gegenstand des Klage- und Revisionsverfahrens gemacht.<\/li><li>3. Zudem sind &#8211;entgegen der Auffassung des FG&#8211; auch die &#8222;Eink\u00fcnfte aus Erg\u00e4nzungsbilanzen&#8220; Gegenstand des Klage- und Revisionsverfahrens geworden. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob diese Eink\u00fcnfte eine gesondert festzustellende Besteuerungsgrundlage i.S. des \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a der Abgabenordnung darstellen (so wohl BFH-Urteil vom 27.10.2015&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;47\/12, BFHE 252, 80, BStBl II 2016, 600, Rz&nbsp;61) oder Bestandteil des angegriffenen laufenden Gesamthandsgewinns sind.<\/li><li>a) F\u00fcr den letztgenannten Fall st\u00fcnde au\u00dfer Frage, dass auch die Eink\u00fcnfte aus den Erg\u00e4nzungsbilanzen Streitgegenstand waren.<\/li><li>b) Aber auch im erstgenannten Fall w\u00e4ren diese Gewinne Streitgegenstand des dem Revisionsverfahren zugrundeliegenden Klageverfahrens geworden. Dies w\u00fcrde wiederum unabh\u00e4ngig davon gelten, ob diese Eink\u00fcnfte von der Kl\u00e4gerin bereits mit einem Rechtsbehelf angegriffen und vom erstinstanzlichen Klagebegehren umfasst oder nicht hiervon umfasst waren. Wird n\u00e4mlich eine gesondert festgestellte Besteuerungsgrundlage nicht mit einem Rechtsbehelf angegriffen, so steht das ihrer Pr\u00fcfung dann nicht entgegen, wenn die \u00c4nderung einer anderen &#8211;ausdr\u00fccklich angefochtenen&#8211; Besteuerungsgrundlage zwangsl\u00e4ufig, im Sinne einer untrennbaren Verkn\u00fcpfung, Auswirkungen auch auf die nicht angefochtene Besteuerungsgrundlage hat (z.B. BFH-Urteil in BFHE 264, 306, BStBl II 2019, 745, Rz&nbsp;21, m.w.N.).<\/li><li>So verhielte es sich im Streitfall. Der BFH hat in seinem Urteil in BFHE 263, 22 (Rz&nbsp;27&nbsp;ff.) zu \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;6 EStG a.F. entschieden, dass beim R\u00fcckwechsel von der Gewinnermittlung nach der Tonnage zur Gewinnermittlung durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich die Wirtschaftsg\u00fcter, die unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dienen (insbesondere die Handelsschiffe), in der (Schatten-)Gesamthandsbilanz zum Schluss des Wirtschaftsjahrs, in dem \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 EStG letztmalig angewendet wird &#8211;hier die Bilanz zum 31.12.2011&#8211;, mit dem Teilwert anzusetzen sind, so dass die Abschreibung auf der Grundlage dieses Betrags (und nicht der fortgef\u00fchrten Anschaffungskosten aus der Schattenbilanz) erfolgt. Weiter hat er in diesem Urteil unter Rz&nbsp;45&nbsp;ff. entschieden, dass aufgrund dieses R\u00fcckwechsels die in den Erg\u00e4nzungsbilanzen ausgewiesenen Mehrwerte f\u00fcr ein Handelsschiff in dem Zeitpunkt aufzul\u00f6sen sind, zu dem die letzte Schattenbilanz &#8211;hier die Bilanz zum 31.12.2011&#8211; unter Ansatz des mit dem Teilwert nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;6 EStG a.F. zu bewertenden Schiffs aufzustellen war. Diese Aufl\u00f6sung der Erg\u00e4nzungsbilanzen ist untrennbar mit dem Teilwertansatz in der Gesamthandsbilanz verbunden. Denn die Gesamthandsbilanz spiegelt nach Ansatz des Teilwerts den gesamten als Anschaffungs- und Herstellungskosten geltenden Betrag wider, an dessen Abschreibung die Gesellschafter fortan entsprechend ihrem Anteil am Gewinn teilhaben k\u00f6nnen. Der Ansatz des Teilwerts f\u00fchrt daher zwangsl\u00e4ufig dazu, dass im Gewinn der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Streitjahr enthaltene Erg\u00e4nzungsbilanzverluste, die auf einer ratierlichen Aufl\u00f6sung der f\u00fcr die Handelsschiffe bilanzierten Mehrwerte beruhen, nicht mehr ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen. Im \u00dcbrigen hat sich die Kl\u00e4gerin im Klageverfahren nicht gegen diese Zwangsl\u00e4ufigkeit gewandt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt f\u00fcr die Bestimmung des Gegenstands des Verfahrens BFH-Urteil vom 03.09.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;29\/19 (IV&nbsp;R&nbsp;46\/16), Rz&nbsp;42). Im Gegenteil geht sie davon aus, dass bei einer Zuschreibung auf den Teilwert die Erg\u00e4nzungsbilanzen zu korrigieren sind; eine doppelte Abschreibung &#8211;so die Kl\u00e4gerin&#8211; sei unzul\u00e4ssig.<\/li><li>III. Das angegriffene Urteil ist aufzuheben.<\/li><li>W\u00e4hrend des Revisionsverfahrens ist ein ge\u00e4nderter Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fcr 2012 an die Stelle des angegriffenen Bescheids getreten und nach \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;1 FGO zum Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden. Damit liegt dem FG-Urteil ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde mit der Folge, dass das FG-Urteil keinen Bestand haben kann (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 28.11.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;28\/19, BFHE 266, 305, Rz&nbsp;22, m.w.N.). Dies gilt selbst dann, wenn hinsichtlich der angefochtenen Feststellungen in dem ge\u00e4nderten Gewinnfeststellungsbescheid 2012 vom 14.08.2018 lediglich wiederholende Verf\u00fcgungen gegeben sind. Denn \u00a7&nbsp;68 FGO ist auch auf wiederholende Verf\u00fcgungen anwendbar (z.B. BFH-Urteil vom 04.12.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;53\/11, BFHE 248, 57, BStBl II 2015, 483, m.w.N.).<\/li><li>Im \u00dcbrigen hat das FG nicht dar\u00fcber entschieden, wie sich der Teilwertansatz als AfA-Bemessungsgrundlage auf die &#8222;Eink\u00fcnfte aus Erg\u00e4nzungsbilanzen&#8220; auswirkt. Unabh\u00e4ngig davon, ob hierin ein Verfahrensfehler (so bei Qualifizierung der Erg\u00e4nzungsbilanzeink\u00fcnfte als angegriffene selbst\u00e4ndige Feststellung wegen Unterschreitens des Klagebegehrens entgegen \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO, vgl. BFH-Urteil vom 18.08.2005&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;68\/03, BFH\/NV 2006, 360, unter II.1.) oder materieller Fehler (so bei Qualifizierung der Erg\u00e4nzungsbilanzeink\u00fcnfte als Bestandteil des laufenden Gesamthandsgewinns) liegt, ist das FG-Urteil auch aus diesem Grund aufzuheben.<\/li><li>IV. Gleichwohl hat das FG die in der Gesamthandsbilanz f\u00fcr die Schiffe nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG vorzunehmende AfA und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf den laufenden Gesamthandsgewinn f\u00fcr das Streitjahr zutreffend ermittelt. Es hat zu Recht f\u00fcr beide Handelsschiffe als Bemessungsgrundlage jeweils deren Teilwert nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;6 EStG a.F. abz\u00fcglich des Schrottwerts zugrundegelegt und eine zehnj\u00e4hrige bzw. zehneinhalbj\u00e4hrige Nutzungsdauer ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>1. Die Kl\u00e4gerin ermittelt ihren Gewinn nach Auslaufen der Option zur pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5a EStG f\u00fcr das Streitjahr erstmals wieder durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;5 EStG). Dabei ist Bemessungsgrundlage der nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 EStG f\u00fcr die Handelsschiffe zu ber\u00fccksichtigenden AfA jeweils deren Teilwert nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;6 EStG a.F.<\/li><li>a) In dem BFH-Urteil in BFHE 263, 22 hat der Senat entschieden, dass beim R\u00fcckwechsel zur Gewinnermittlung durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich die Handelsschiffe nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;6 EStG a.F. mit dem Teilwert anzusetzen sind. Die Handelsschiffe werden wie Wirtschaftsg\u00fcter im Fall einer Betriebser\u00f6ffnung behandelt, die nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 i.V.m. Nr.&nbsp;5 EStG mit dem Teilwert bewertet werden. Von diesem Teilwert ist die AfA nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 EStG abzuziehen. Zur weiteren Begr\u00fcndung wird auf die Ausf\u00fchrungen unter den Rz&nbsp;29&nbsp;ff. des zitierten BFH-Urteils verwiesen.<\/li><li>b) Der Entscheidung des Streitfalls ist weiterhin \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;6 EStG a.F. zugrunde zu legen. Der Gesetzgeber hat zwar durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen F\u00f6rderung der Elektromobilit\u00e4t und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) dem \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;6 EStG einen Satz&nbsp;2 (n.F.) angef\u00fcgt, wonach f\u00fcr Wirtschaftsg\u00fcter des abnutzbaren Anlageverm\u00f6gens den weiteren AfA unver\u00e4ndert die urspr\u00fcnglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde zu legen sind. Aus den Gesetzgebungsunterlagen ergibt sich, dass genannter Satz&nbsp;2 als Reaktion auf das zitierte BFH-Urteil in BFHE 263, 22 eingef\u00fcgt wurde. Es sollte &#8211;entgegen dargestellter BFH-Rechtsprechung&#8211; die bisherige Verwaltungsauffassung gesetzlich normiert werden, nach der Bemessungsgrundlage f\u00fcr die AfA die urspr\u00fcnglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten sind (BRDrucks 356\/19 (Beschluss), S.&nbsp;3&nbsp;f.). \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 EStG n.F. greift aber im Streitjahr noch nicht ein. Denn diese Bestimmung ist nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;10 Satz&nbsp;5 EStG n.F. erst f\u00fcr Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 beginnen.<\/li><li>c) Der Senat h\u00e4lt an seiner bisherigen Auffassung fest. Die vom FA vorgebrachten Einw\u00e4nde greifen nicht durch.<\/li><li>aa) Entgegen der Auffassung des FA st\u00fctzt das Fehlen einer dem \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 EStG vergleichbaren Regelung die Beurteilung des erkennenden Senats. Denn der R\u00fcckwechsel von der pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage zur allgemeinen Gewinnermittlung ist steuerlich so zu behandeln, als w\u00e4ren die Handelsschiffe Gegenstand einer Betriebser\u00f6ffnung; sie werden als eingelegt behandelt (BFH-Urteil in BFHE 263, 22, Rz&nbsp;30). Hiervon ausgehend hat der erkennende Senat darauf hingewiesen, dass die Schaffung einer dem \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 EStG vergleichbaren Regelung nahegelegen h\u00e4tte, wollte man als AfA-Bemessungsgrundlage einen Wert bestimmen, der um die in der Schattengewinnermittlung ber\u00fccksichtigte AfA zu vermindern sei (BFH-Urteil in BFHE 263, 22, Rz&nbsp;38&nbsp;f.). Eine derartige Regelung existierte jedoch vor der Einf\u00fcgung des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 EStG n.F. nicht.<\/li><li>bb) Ebenso f\u00fchrt der vom FA vorgebrachte Einwand, wonach die Wirtschaftsg\u00fcter sowohl w\u00e4hrend der Gewinnermittlung nach der Tonnage als auch w\u00e4hrend der Gewinnermittlung durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich dem n\u00e4mlichen Betriebsverm\u00f6gen angeh\u00f6rten, nicht dazu, das Gedankenmodell einer Betriebser\u00f6ffnung im Zeitpunkt des R\u00fcckwechsels zur Gewinnermittlung durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich abzulehnen. Es ist zwar zutreffend &#8211;wie das FA vortr\u00e4gt&#8211;, dass der Wechsel der Gewinnermittlungsmethode innerhalb des n\u00e4mlichen Betriebsverm\u00f6gens stattfindet. Hieraus l\u00e4sst sich aber entgegen der Auffassung des FA nicht ableiten, dass mit der Teilwertaufstockung nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;6 EStG a.F. lediglich sichergestellt werden soll, dass stille Reserven, die w\u00e4hrend der Tonnagegewinnermittlung gebildet wurden, nicht besteuert werden m\u00fcssen. Zum einen hat der Senat keine tats\u00e4chliche Betriebser\u00f6ffnung angenommen, sondern ausgef\u00fchrt, dass die von \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;6 EStG a.F. betroffenen Wirtschaftsg\u00fcter &#8222;steuerlich so zu behandeln sind, \u2026 als w\u00e4ren sie Gegenstand einer Betriebser\u00f6ffnung&#8220; (BFH-Urteil in BFHE 263, 22, Rz&nbsp;30); der Senat arbeitet daher f\u00fcr Zwecke der Auslegung des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;6 EStG a.F. mit einer Fiktion. Zum anderen sind der Wechsel in die Tonnagebesteuerung und der R\u00fcckwechsel aus der Tonnagebesteuerung nicht mit dem sonst erfolgenden Wechsel der Gewinnermittlungsart innerhalb des n\u00e4mlichen Betriebsverm\u00f6gens vergleichbar. Denn beim \u00dcbergang zur Tonnagebesteuerung werden die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen stillen Reserven in Gestalt des Unterschiedsbetrags (\u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG) aufgedeckt (realisiert) und wird lediglich deren Besteuerung auf einen sp\u00e4teren Zeitpunkt verschoben (\u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG). Ein solcher Mechanismus ist dem Wechsel von dem Betriebsverm\u00f6gensvergleich zur Einnahmen-\u00dcberschussrechnung oder umgekehrt fremd (vgl. Schmidt\/Loschelder, EStG, 39.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;651).<\/li><li>cc) Der weitere Einwand, dass als Folge der neuen BFH-Rechtsprechung nunmehr (verrechenbare) Verluste nach \u00a7&nbsp;15a EStG auch beim Wechsel von der Gewinnermittlung durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich zur Tonnagegewinnermittlung im &#8222;neuen&#8220; Tonnagebetrieb nicht l\u00e4nger fortgef\u00fchrt werden k\u00f6nnten, \u00fcberzeugt schon deshalb nicht, weil aufgrund der gesetzlichen Anordnung in \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 EStG der Gewinn f\u00fcr Zwecke der Anwendung des \u00a7&nbsp;15a EStG stets durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich zu ermitteln ist; ein Wechsel der Gewinnermittlungsmethode ist hier ausgeschlossen.<\/li><li>dd) Ebenso ist nicht zutreffend, dass &#8211;wie das FA meint&#8211; nach Auffassung des Senats diejenigen Wirtschaftsg\u00fcter, die nicht unter \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;6 EStG a.F. fallen, d.h. die nicht unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dienen, beim R\u00fcckwechsel zur Gewinnermittlung durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich nicht Betriebsverm\u00f6gen des &#8222;neu er\u00f6ffneten Betriebs&#8220; werden. Vielmehr hat der Senat ausgef\u00fchrt, dass f\u00fcr diese Wirtschaftsg\u00fcter die w\u00e4hrend der pauschalen Gewinnermittlung im Rahmen von Schattenbilanzen fortgef\u00fchrten Werte in die Gewinnermittlung durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich zu \u00fcbernehmen sind (BFH-Urteil in BFHE 263, 22, Rz&nbsp;29).<\/li><li>ee) Schlie\u00dflich greift auch nicht der Einwand durch, es sei (noch) zu kl\u00e4ren, ob die damalige beihilferechtliche Pr\u00fcfung der Tonnagesteuer durch die Europ\u00e4ische Kommission auch den steuerlichen Vorteil umfasst habe, der in der Schaffung zus\u00e4tzlichen AfA-Volumens liege.<\/li><li>Die nach dem damaligen Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;2a des Seeschiffahrtsanpassungsgesetzes (SchAnpG) vom 09.09.1998 (BGBl I 1998, 2860) erforderliche Genehmigung der Tonnagesteuer (vgl. Art.&nbsp;6 SchAnpG) durch die Europ\u00e4ische Kommission wurde am 11.12.1998 erteilt (vgl. BGBl I 1998, 4023). Nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Kommission mit Mitteilung vom 09.06.1998 unter Beif\u00fcgung der Gesetzestexte gebeten, die f\u00fcr das Inkrafttreten der im SchAnpG geplanten steuerlichen Ma\u00dfnahmen (insbesondere der Tonnagesteuer) erforderliche Genehmigung zu erteilen. Diesem Schreiben waren &#8211;wegen der noch nicht erfolgten Verk\u00fcndung des SchAnpG&#8211; als Anlagen u.a. die ma\u00dfgeblichen BRDrucks 342\/98 und 518\/98 beigef\u00fcgt. In der erstgenannten Drucksache war noch der urspr\u00fcngliche Entwurf des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;6 EStG enthalten, wonach zu Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Gewinnermittlung nach der Tonnage nicht mehr angewendet wird, \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;2 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden sein sollte. In der zweitgenannten Drucksache war die sp\u00e4ter Gesetz gewordene Fassung des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;6 EStG (Teilwertansatz) enthalten. Dabei best\u00e4tigt gerade der auch vorgelegte urspr\u00fcngliche Entwurf des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;6 EStG, der materiell-rechtlich Gleiches wie die sp\u00e4ter Gesetz gewordene Fassung regeln wollte, die vom erkennenden Senat seiner Auslegung zugrundegelegte Vorstellung, dass der R\u00fcckwechsel zum Betriebsverm\u00f6gensvergleich einer Betriebser\u00f6ffnung mit Einlage vergleichbar sei (dazu BFH-Urteil in BFHE 263, 22, Rz&nbsp;33). Es ist daher nicht erkennbar, dass die Europ\u00e4ische Kommission im Jahr 1998 nicht auch die steuerlichen Folgen genehmigen wollte, die bei einem R\u00fcckwechsel zum Betriebsverm\u00f6gensvergleich durch den Ansatz des Teilwerts eintreten.<\/li><li>2. Im \u00dcbrigen hat das FG den Teilwert der Handelsschiffe zutreffend um deren Schrottwerte auf den 31.12.2011 gek\u00fcrzt. Der Senat hat auch keine Bedenken, die zwischen den Beteiligten im Rahmen der tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung vereinbarte betriebsgew\u00f6hnliche Nutzungsdauer von 24&nbsp;Jahren pro Schiff f\u00fcr die Bestimmung der Restnutzungsdauer nach dem R\u00fcckwechsel zur Tonnagegewinnermittlung zugrunde zu legen (dazu grundlegend BFH-Urteil vom 14.04.2011&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;8\/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709, Rz&nbsp;33&nbsp;ff.), so dass im Zeitpunkt des R\u00fcckwechsels zur Gewinnermittlung durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich f\u00fcr das MS &#8222;XX&#8220; von einer betriebsgew\u00f6hnlichen Nutzungsdauer von zehn Jahren und f\u00fcr das MS &#8222;YY&#8220; von einer solchen von zehneinhalb Jahren auszugehen ist.<\/li><li>3 . Hieraus ergibt sich der vom FG f\u00fcr beide Schiffe ermittelte AfA-Betrag in H\u00f6he von insgesamt &#8230;&nbsp;\u20ac, um den die festgestellten laufenden Eink\u00fcnfte (= laufender Gesamthandsgewinn) zu reduzieren sind.<\/li><li>V. Das FG hat es aber vers\u00e4umt, die im Gewinnfeststellungsbescheid 2012 enthaltenen Erg\u00e4nzungsbilanzverluste als zwingende Folge des Teilwertansatzes nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;6 EStG a.F. zu eliminieren, soweit diese auf der ratierlichen Aufl\u00f6sung der in den Erg\u00e4nzungsbilanzen ausgewiesenen Mehrwerte f\u00fcr die Schiffe beruhen (dazu 1.). Der Senat kann mangels tats\u00e4chlicher Feststellungen nicht in der Sache entscheiden (dazu 2.).<\/li><li>1. a) Die im Gewinnfeststellungsbescheid 2012 unter &#8222;Eink\u00fcnfte aus Erg\u00e4nzungsbilanzen&#8220; festgestellten Verluste sind &#8211;wie vorstehend unter B.II. ausgef\u00fchrt&#8211; Gegenstand des Klage- und Revisionsverfahrens.<\/li><li>b) Im Gewinnfeststellungsbescheid 2012 waren keine Verluste aus Erg\u00e4nzungsbilanzen zu ber\u00fccksichtigen, soweit diese auf der ratierlichen Aufl\u00f6sung der in den Erg\u00e4nzungsbilanzen ausgewiesenen Mehrwerte f\u00fcr die Schiffe beruhen.<\/li><li>Der Ansatz des Teilwerts der Schiffe in der Gesamthandsbilanz ersetzt die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Gesellschaft. Damit entf\u00e4llt die Grundlage f\u00fcr die Bilanzierung von Mehr- oder Minderanschaffungskosten einzelner Gesellschafter in Erg\u00e4nzungsbilanzen, die auf die Schiffe entfallen. Diese Erg\u00e4nzungsbilanzen, die Teil der Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft sind, sind daher im Rahmen der letzten (Schatten-)Bilanzierung aufzul\u00f6sen. Im Streitfall waren diese Erg\u00e4nzungsbilanzen in der letzten Schatten(Gesamthands-)bilanz auf den 31.12.2011 aufzul\u00f6sen. Die Gesamthandsbilanz spiegelt nach Ansatz des Teilwerts den gesamten als Anschaffungs- und Herstellungskosten geltenden Betrag wider, an dessen Abschreibung alle Gesellschafter (nur noch) entsprechend ihrem Anteil am Gewinn teilhaben k\u00f6nnen. Zur weiteren Begr\u00fcndung verweist der Senat auf die obigen Ausf\u00fchrungen unter B.II.3.b und seine Ausf\u00fchrungen in dem BFH-Urteil in BFHE 263, 22 (Rz&nbsp;45&nbsp;ff.).<\/li><li>c) Zur Klarstellung weist der Senat auf Folgendes hin: Die Erg\u00e4nzungsbilanzen sind im beschriebenen Umfang in der letzten Schattenbilanz aufzul\u00f6sen. Es kommt daher auch keine Fortf\u00fchrung dieser Erg\u00e4nzungsbilanzen in individuell angepasster Form in Betracht. Es ist nicht erforderlich, Neuanlegern ihr individuelles AfA-Volumen dadurch ungeschm\u00e4lert zu belassen, dass ihre Abschreibungen in den Erg\u00e4nzungsbilanzen lediglich um den Betrag gek\u00fcrzt werden, der ihnen nach dem Teilwertansatz bereits als AfA-Betrag \u00fcber das Gesamthandsverm\u00f6gen zugewiesen wurde. Hierin liegt keine Benachteiligung jener Gesellschafter, die h\u00f6here Anschaffungskosten getragen haben, als ihnen nunmehr \u00fcber den Teilwertansatz in der Gesamthandsbilanz als Abschreibungspotenzial zusteht (dazu BFH-Urteil in BFHE 263, 22, Rz&nbsp;49).<\/li><li>d) Die im Streitfall durchzuf\u00fchrende Reduzierung der Erg\u00e4nzungsbilanzverluste verst\u00f6\u00dft nicht gegen das Verb\u00f6serungsverbot (z.B. BFH-Urteil vom 20.01.2005&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;22\/03, BFHE 209, 108, BStBl II 2005, 559, unter II.5.).<\/li><li>2. Die Sache ist nicht spruchreif.<\/li><li>Das FG hat &#8211;aus seiner Sicht zu Recht&#8211; bisher keine tats\u00e4chlichen Feststellungen dar\u00fcber getroffen, welche im angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid 2012 enthaltenen Erg\u00e4nzungsbilanzverluste auf einer ratierlichen Aufl\u00f6sung (Abschreibung) der in den Erg\u00e4nzungsbilanzen ausgewiesenen Mehrwerte f\u00fcr die Schiffe beruhen. Das FG hat zwar in seinem Urteil auf die Anlage zum Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 14.06.2016 verwiesen, in welcher die Erg\u00e4nzungsbilanzen aufgef\u00fchrt sind (vgl. Anlagenband in FG-Akte 6&nbsp;K&nbsp;144\/15). In der blo\u00dfen Bezugnahme auf das kl\u00e4gerische Vorbringen liegt allerdings noch nicht die Feststellung, dass s\u00e4mtliche dort ausgewiesenen Erg\u00e4nzungsbilanzverluste dem Grunde und der H\u00f6he nach ausschlie\u00dflich auf der Abschreibung auf die Mehrwerte f\u00fcr die Schiffe in bis zum 31.12.2011 gebildeten (positiven) Erg\u00e4nzungsbilanzen beruhen.<\/li><li>Dem FG wird hiermit die Gelegenheit gegeben, im zweiten Rechtsgang die erforderlichen Feststellungen zu treffen.<\/li><li>VI. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 17. Dezember 2020, IV R 14\/20 (IV R 42\/16) ECLI:DE:BFH:2020:U.171220.IVR14.20.0 BFH IV. 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