{"id":73777,"date":"2021-04-29T12:57:33","date_gmt":"2021-04-29T10:57:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73777"},"modified":"2021-04-29T12:57:33","modified_gmt":"2021-04-29T10:57:33","slug":"steuerbefreite-krankenbefoerderung-bei-aerztlicher-verordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuerbefreite-krankenbefoerderung-bei-aerztlicher-verordnung\/","title":{"rendered":"Steuerbefreite Krankenbef\u00f6rderung bei \u00e4rztlicher Verordnung"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 17. Dezember 2020, IV R 41\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.171220.IVR41.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>KraftStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1 , KraftStG \u00a7 3 Nr 5 , FGO \u00a7 96 Abs 1 S 1 , FGO \u00a7 107 Abs 1 , SGB 5 \u00a7 92 Abs 1 S 2 Nr 12 , KrTRL \u00a7 3 , KrTRL \u00a7 4 , KrTRL \u00a7 6 , KrTRL \u00a7 7 , KrTRL \u00a7 8<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 26. September 2019, Az: 8 K 8016\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Eine Krankheit i.S. des \u00a7 3 Nr. 5 KraftStG ist bei einem anomalen k\u00f6rperlichen, geistigen oder seelischen Zustand anzunehmen, der nach herrschender Auffassung einer medizinischen Behandlung bedarf. Die Behandlungsbed\u00fcrftigkeit schlie\u00dft eine gewisse Dringlichkeit der Bef\u00f6rderung ein; das Vorliegen eines dringenden Soforteinsatzes ist jedoch nicht erforderlich (Anschluss an BFH-Urteile vom 13.09.2018 &#8211; III R 10\/18, BFHE 262, 532, Rz 12, und vom 10.06.2019 &#8211; III R 47\/18, BFHE 265, 466, Rz 14 f.).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Eine nach \u00a7 3 Nr. 5 KraftStG steuerbefreite Krankenbef\u00f6rderung setzt keine fachgerechte Betreuung w\u00e4hrend der Fahrt voraus.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Liegt der Bef\u00f6rderung einer Person eine \u00e4rztliche Verordnung zugrunde, so ist der Nachweis erbracht, dass die Bef\u00f6rderung eines Erkrankten im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung erfolgt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 26.09.2019 &#8211; 8 K 8016\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">A.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) erbringt Fahrdienstleistungen f\u00fcr Menschen, die wegen Alters, Krankheit oder Behinderung eine spezielle Bef\u00f6rderung ben\u00f6tigen. Sie ist Halterin verschiedener Fahrzeuge der Typen Volkswagen&nbsp;T5, Fiat Ducato und Fiat Scudo mit den amtlichen Kennzeichen &#8230;&nbsp;90, &#8230;&nbsp;81, &#8230;&nbsp;43, &#8230;&nbsp;47, &#8230;&nbsp;381, &#8230;&nbsp;37, &#8230;&nbsp;09, &#8230;&nbsp;06, &#8230;&nbsp;21, &#8230;&nbsp;94, &#8230;&nbsp;07 und &#8230;&nbsp;42 (nachfolgend: die Fahrzeuge). Die Fahrzeuge verf\u00fcgen jeweils \u00fcber eine Auffahrrampe an ihrem Heck, Verankerungspunkte f\u00fcr Rollst\u00fchle und einen Liegeplatz.<\/li><li>Im Streitzeitraum bef\u00f6rderte die Kl\u00e4gerin mit den Fahrzeugen Personen zu Dialysebehandlungen sowie zu onkologisch bedingten Strahlen- und Chemotherapien. Weiterhin transportierte sie Personen aus station\u00e4ren Klinikaufenthalten nach Hause oder in Rehabilitationseinrichtungen. Jeder Bef\u00f6rderung lag eine \u00e4rztliche Verordnung zugrunde.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Hauptzollamt &#8211;HZA&#8211;) setzte mit verschiedenen Bescheiden die Kraftfahrzeugsteuer f\u00fcr die Fahrzeuge der Kl\u00e4gerin fest. Hiergegen erhob die Kl\u00e4gerin Einspr\u00fcche und begehrte die Gew\u00e4hrung einer Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Die Einspr\u00fcche blieben ausweislich der Einspruchsentscheidungen vom 19. und 20.12.2016 erfolglos. Darin nahm das HZA an, die beantragte Befreiung setze das Vorliegen dringender Soforteins\u00e4tze voraus, bei denen unmittelbare Gefahr f\u00fcr Leib und Leben bestehe. Die von der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten &#8222;gewerblichen&#8220; Krankenfahrten, die keine fachgerechte Betreuung w\u00e4hrend der Fahrt beinhalteten, seien nicht steuerbefreit.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin hielt an ihrem Begehren auf Gew\u00e4hrung der Steuerbefreiung ihrer Fahrzeuge fest und erhob Klagen zum Finanzgericht (FG). Das FG verband die Klagen und gab ihnen mit Urteil vom 26.09.2019&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;8016\/17 statt. Das f\u00fcr die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 KraftStG allein streitige Tatbestandsmerkmal der Verwendung der Fahrzeuge zur Krankenbef\u00f6rderung sei erf\u00fcllt.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt das HZA die Verletzung des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 KraftStG. Zwar handele es sich bei den Hinfahrten zu der Dialysebehandlung um Krankenbef\u00f6rderungen. Dies sei jedoch bei den R\u00fcckfahrten von der Dialysebehandlung nach Hause nicht mehr anzunehmen. Denn zu diesen Zeitpunkten sei das Blut der Fahrg\u00e4ste gereinigt und der Eintritt einer Vergiftung verhindert. Grundlage der R\u00fcckbef\u00f6rderungen sei deshalb eine vorhandene Behinderung, nicht die Erkrankung der Betroffenen. Ebenso wenig k\u00f6nne eine Befreiung f\u00fcr nach einem Krankenhausaufenthalt Genesene erfolgen, wenn diese zur\u00fcck nach Hause bef\u00f6rdert w\u00fcrden. Denn auch in diesem Fall w\u00fcrden Gesunde mit dem Fahrzeug bef\u00f6rdert. Auch die Bef\u00f6rderung von Personen zu Reha-Kliniken stelle keine Krankenbef\u00f6rderung dar. Das FG bestimme den Begriff der medizinischen Behandlung zu Unrecht sozialversicherungsrechtlich anstatt medizinisch-naturwissenschaftlich.<\/li><li>Das HZA beantragt,<br \/>das Urteil des FG vom 26.09.2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und das HZA haben auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung verzichtet.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">B.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Tenor des finanzgerichtlichen Urteils ist wegen der Bezeichnung eines der Fahrzeuge zu berichtigen (dazu unter I.). Die Revision des HZA ist unbegr\u00fcndet. Zutreffend hat das FG angenommen, dass die Fahrzeuge der Kl\u00e4gerin nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 KraftStG steuerbefreit sind (dazu unter II.).<\/li><li>I. Der Tenor des finanzgerichtlichen Urteils ist insoweit zu berichtigen, als das amtliche Kennzeichen eines der von der Steuerbefreiung erfassten Fahrzeuge der Kl\u00e4gerin nicht &#8230;&nbsp;34, sondern &#8230;&nbsp;43 lautet.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind Schreibfehler, Rechenfehler und \u00e4hnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Dazu geh\u00f6rt auch die Berichtigung des Tenors (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 17.12.2008&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;11\/06, BFH\/NV 2009, 937, unter II.1.). Diese Befugnis gilt auch f\u00fcr die Berichtigung eines finanzgerichtlichen Urteils durch den BFH im Revisionsverfahren (BFH-Urteile in BFH\/NV 2009, 937, unter II.3., sowie vom 08.11.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;38\/16, Rz&nbsp;17).<\/li><li>Die offenbar fehlerhafte Bezeichnung des Kennzeichens des von der Steuerbefreiung erfassten Fahrzeugs der Kl\u00e4gerin mit &#8230;&nbsp;34, anstatt der zutreffenden Bezeichnung &#8230;&nbsp;43, ergibt sich aus dem Kraftfahrzeugsteuerbescheid, dem Antrag der Kl\u00e4gerin auf Steuerverg\u00fcnstigung, der vorgelegten Zulassungsbescheinigung Teil&nbsp;II sowie den vorgelegten Fahrzeugfotos, die sich allesamt in der Verwaltungsakte befinden. Die fehlerhafte Bezeichnung erfolgte offensichtlich aufgrund eines Zahlendrehers in der Einspruchsentscheidung des HZA vom 19.12.2016, der in der Klageschrift und in dem FG-Urteil fortgef\u00fchrt wurde. Der Fehler in dem FG-Urteil war deshalb entsprechend zu berichtigen.<\/li><li>II. Die zul\u00e4ssige Revision ist unbegr\u00fcndet und war deshalb zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Rechtlich zutreffend hat das FG angenommen, dass das Halten der Fahrzeuge der Kl\u00e4gerin nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 KraftStG steuerbefreit ist.<\/li><li>1. Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KraftStG das Halten inl\u00e4ndischer Fahrzeuge zum Verkehr auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen. Befreit von der Kraftfahrzeugsteuer ist nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 KraftStG das Halten von Fahrzeugen, solange sie ausschlie\u00dflich im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, f\u00fcr Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Ungl\u00fccksf\u00e4llen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbef\u00f6rderung verwendet werden. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Fahrzeuge \u00e4u\u00dferlich als f\u00fcr diese Zwecke bestimmt erkennbar sind. Bei Fahrzeugen, die nicht f\u00fcr den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind, ist au\u00dferdem Voraussetzung, dass sie nach ihrer Bauart und Einrichtung den bezeichneten Verwendungszwecken angepasst sind.<\/li><li>2. Das vorliegend &#8211;alleine&#8211; streitige Tatbestandsmerkmal der ausschlie\u00dflichen Verwendung der Fahrzeuge zur Krankenbef\u00f6rderung setzt voraus, dass kranke Menschen bef\u00f6rdert werden.<\/li><li>Eine Krankheit i.S. des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 KraftStG ist nach der Rechtsprechung des BFH bei einem anomalen k\u00f6rperlichen, geistigen oder seelischen Zustand anzunehmen, der nach herrschender Auffassung einer medizinischen Behandlung bedarf. Die Behandlungsbed\u00fcrftigkeit schlie\u00dft eine gewisse Dringlichkeit der Bef\u00f6rderung ein; das Vorliegen eines dringenden Soforteinsatzes ist jedoch nicht erforderlich. Krankenbef\u00f6rderung i.S. des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 KraftStG setzt danach voraus, dass die bef\u00f6rderte Person behandlungsbed\u00fcrftig ist und die Bef\u00f6rderung mit der Behandlung im Zusammenhang steht (BFH-Urteile vom 13.09.2018&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;10\/18, BFHE 262, 532, Rz&nbsp;12, und vom 10.06.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;47\/18, BFHE 265, 466, Rz&nbsp;14&nbsp;f.).<\/li><li>3. Die Steuerbefreiung des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 KraftStG stellt Anforderungen an die zu bef\u00f6rdernde Person (dazu unter a), an das Fahrzeug (dazu unter b) und an den Zweck der Bef\u00f6rderung. Eine fachgerechte Betreuung bereits w\u00e4hrend der Fahrt ist jedoch nicht erforderlich (dazu unter c). Eine ungerechtfertigte Bevorzugung gegen\u00fcber dem allgemeinen Taxigewerbe liegt darin nicht (dazu unter d).<\/li><li>a) Bei der bef\u00f6rderten Person muss es sich um einen kranken Menschen handeln. Diese Person muss nach der oben unter B.II.2. ausgef\u00fchrten Definition nicht nur einen anomalen k\u00f6rperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitszustand aufweisen, sondern auch behandlungsbed\u00fcrftig sein.<\/li><li>b) Das f\u00fcr den Krankentransport eingesetzte Fahrzeug selbst muss \u00e4u\u00dferlich erkennbar f\u00fcr diesen Zweck bestimmt sein. Wenn Halter des Fahrzeugs weder eine der im Gesetz genannten Gebietsk\u00f6rperschaften noch ein Zweckverband ist, muss das Fahrzeug zudem nach Bauart und Einrichtung dem Verwendungszweck der Krankenbef\u00f6rderung angepasst sein.<\/li><li>c) Die Bef\u00f6rderung muss schlie\u00dflich mit der medizinischen Behandlung des bef\u00f6rderten Kranken in einem Zusammenhang stehen. Eine fachgerechte Betreuung schon w\u00e4hrend der Fahrt (so gefordert von der Dienstvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung des Kraftfahrzeugsteuerrechts vom 06.12.2018&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;5&nbsp;&#8211;&nbsp;S&nbsp;6010\/16\/10002:004 &#8211;DV-KraftSt&#8211;, Tz&nbsp;7.5.5, unter 1.; Halaczinsky in Juris Lexikon Steuerrecht, Kraftfahrzeugsteuer \u2013 Steuerbefreiungen Rz&nbsp;18 [Stand: 29.12.2020], und Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;48) ist dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 KraftStG nicht als Voraussetzung zu entnehmen. Die Krankenbehandlung muss nicht bereits w\u00e4hrend der Bef\u00f6rderung stattfinden. Es gen\u00fcgt, wenn diese am Ziel der Bef\u00f6rderung erfolgt.<\/li><li>Es gibt keinen Grund, eine fachgerechte Betreuung schon w\u00e4hrend der Bef\u00f6rderungsfahrt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Steuerbefreiung zu verlangen und damit den Anwendungsbereich der Befreiungsvorschrift zu verengen. Dass eine solche fachgerechte Betreuung bei einer Fahrt des Rettungsdienstes &#8211;einem anderen Befreiungstatbestand des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 KraftStG&#8211; gegeben ist, begr\u00fcndet keine entsprechende \u00dcbertragung dieses Tatbestandsmerkmals auf den &#8211;eigenst\u00e4ndigen&#8211; Befreiungstatbestand der Krankenbef\u00f6rderung. Denn der Gesetzgeber hat den Rettungsdienst durch das Gesetz zur \u00c4nderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 17.03.1964 (BGBl I 1964, 145) in die Steuerbefreiungsnorm als eigenst\u00e4ndiges, weiteres Tatbestandsmerkmal eingef\u00fcgt, ohne an der Befreiung f\u00fcr die Krankenbef\u00f6rderung etwas zu \u00e4ndern (wie hier im Ergebnis BFH-Urteile in BFHE 262, 532, Rz&nbsp;12, und in BFHE 265, 466, Rz&nbsp;14&nbsp;f. \u2013 kein dringender Soforteinsatz erforderlich; anderer Ansicht noch BFH-Urteil vom 22.08.1989&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;9\/87, BFHE 158, 132, BStBl II 1989, 936, unter II. [Rz&nbsp;6], f\u00fcr Fahrzeuge des kassen\u00e4rztlichen Not- und Bereitschaftsdienstes als Rettungsdienst).<\/li><li>d) Eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer f\u00fcr Krankenbef\u00f6rderung ohne fachgerechte Betreuung w\u00e4hrend der Fahrt bewirkt keine ungerechtfertigte Benachteiligung des Taxigewerbes. Insbesondere stellt die steuerbefreite Krankenbef\u00f6rderung keinen Betrieb eines &#8222;funktionalen Taxi&#8220; dar, der gegen\u00fcber dem \u00fcblichen Taxibetrieb ungerechtfertigt bevorzugt w\u00fcrde (so aber wohl Tz&nbsp;7.5.5 DV-KraftSt, unter 6.; dem folgend Strodthoff, a.a.O., \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;48). An einer ungerechtfertigten Bevorzugung eines Krankenbef\u00f6rderers fehlt es schon deshalb, weil die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 KraftStG voraussetzt, dass ausschlie\u00dflich Fahrten zu den dort genannten Zwecken und Bedingungen durchgef\u00fchrt werden. Zus\u00e4tzliche Fahrten, wie etwa gew\u00f6hnliche Taxifahrten, w\u00fcrden zum Wegfall der Steuerbefreiung f\u00fchren. Weiterhin bedarf das betreffende Fahrzeug f\u00fcr die Erlangung der Steuerbefreiung entsprechender baulicher Besonderheiten und der \u00e4u\u00dferlichen Erkennbarkeit dieses eingeschr\u00e4nkten Verwendungszwecks. All diesen Einschr\u00e4nkungen unterliegt das Taxigewerbe nicht, sodass hinreichend sachliche Gr\u00fcnde f\u00fcr eine abweichende, geringere steuerliche Belastung der ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Krankenbef\u00f6rderung verwendeten Fahrzeuge vorhanden sind.<\/li><li>4. Das FG hat in freier Beweisw\u00fcrdigung festzustellen, ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung vorliegen (dazu unter a). Liegt jedoch eine \u00e4rztliche Verordnung f\u00fcr den Transport vor, so ist der Nachweis einer Krankenbef\u00f6rderung gef\u00fchrt (dazu unter b).<\/li><li>a) F\u00fcr die Entscheidung, ob die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung im Einzelfall vorliegen, hat das FG die erforderlichen Tatsachen festzustellen. Diese Feststellungen hat das FG nach \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO auf Grundlage freier Beweisw\u00fcrdigung zu treffen. Der BFH als Revisionsgericht ist nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO an die Feststellung von Tatsachen durch das FG gebunden und nimmt auch keine abweichende Anwendung zutreffend ausgelegter Rechtss\u00e4tze auf den Einzelfall vor, wenn die Tatsachenw\u00fcrdigung durch das FG nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze verst\u00f6\u00dft.<\/li><li>b) Ist das Vorliegen einer \u00e4rztlichen Verordnung f\u00fcr eine Bef\u00f6rderung festgestellt, so ist damit grunds\u00e4tzlich zugleich die Verwendung des Fahrzeugs zu einer Krankenbef\u00f6rderung nachgewiesen.<\/li><li>aa) Zwar ist die ausschlie\u00dfliche Verwendung eines Fahrzeugs zur Krankenbef\u00f6rderung i.S. von \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 KraftStG schon mangels Rechtsgrundlage nicht durch einen formalisierten Nachweis, etwa in Form \u00e4rztlicher Verordnungen f\u00fcr alle Fahrten, nachzuweisen bzw. zu beweisen (vgl. zum Nachweis von Krankheitskosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen vor Einf\u00fchrung der Regelung in \u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 01.11.2011, BGBl I 2011, 2131: BFH-Urteil vom 11.11.2010&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;17\/09, BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969, Rz&nbsp;18&nbsp;ff.). Das Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerbefreiung kann deshalb im Rahmen freier Beweisw\u00fcrdigung festgestellt werden.<\/li><li>bb) Der Nachweis der Verwendung des Fahrzeugs zur Krankenbef\u00f6rderung gilt aber jedenfalls dann f\u00fcr eine konkrete Fahrt bereits als erbracht, wenn f\u00fcr sie eine \u00e4rztliche Verordnung vorliegt und das HZA nicht seinerseits nachweist, dass diese Verordnung missbr\u00e4uchlich erteilt wurde.<\/li><li>F\u00fcr die Verordnung von Krankenfahrten existiert eine auf Grundlage von \u00a7&nbsp;92 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;12 des die gesetzliche Krankenversicherung betreffenden F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch (SGB&nbsp;V) durch den Bundesausschuss der \u00c4rzte (Zahn\u00e4rzte) und Krankenkassen (Gemeinsamer Bundesausschuss) beschlossene Richtlinie \u00fcber die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten (Richtlinie vom 22.01.2004, f\u00fcr den Streitzeitraum i.d.F. vom 21.09.2017, Bundesanzeiger vom 22.12.2017 &#8211;KrTRL&#8211;; zur Verbindlichkeit solcher Richtlinien vgl. Urteil des Bundessozialgerichts &#8211;BSG&#8211; vom 20.03.1996&nbsp;&#8211; 6&nbsp;RKa&nbsp;62\/94, BSGE 78, 70 [Rz&nbsp;20&nbsp;ff.]; BSG-Beschluss vom 18.11.2009&nbsp;&#8211; B&nbsp;1&nbsp;KR&nbsp;74\/08&nbsp;B, SozR&nbsp;4-1500 \u00a7&nbsp;10 Nr.&nbsp;3 [Rz&nbsp;7], sowie Filges in jurisPK-SGB&nbsp;V, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;92 Rz&nbsp;46, m.w.N.). Die dort an die Verordnung einer Bef\u00f6rderung gestellten Voraussetzungen erf\u00fcllen die Anforderungen an eine Krankenbef\u00f6rderung i.S. von \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 KraftStG.<\/li><li>Grundlegende Voraussetzung der Verordnung einer Bef\u00f6rderungsleistung ist nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KrTRL, dass die Fahrt im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse zwingend medizinisch notwendig ist. Die Notwendigkeit der Bef\u00f6rderung ist f\u00fcr den Hin- und R\u00fcckweg gesondert zu pr\u00fcfen (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 KrTRL). Die Auswahl des Bef\u00f6rderungsmittels (Rettungsfahrt, Krankentransport oder Krankenfahrt) ist nach \u00a7&nbsp;4 Satz&nbsp;1 KrTRL ausschlie\u00dflich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots zu treffen.<\/li><li>Eine Krankenfahrt ist danach eine Fahrt, die mit \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kfz, Mietwagen oder Taxen durchgef\u00fchrt wird. Zu den Mietwagen z\u00e4hlen z.B. auch Wagen mit behindertengerechter Einrichtung zur Bef\u00f6rderung von Rollstuhlfahrern. Eine medizinisch-fachliche Betreuung findet dort nicht statt (\u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 KrTRL). Eine Krankenfahrt mit einem Mietwagen oder einem Taxi ist nur dann zu verordnen, wenn der Patient aus zwingenden medizinischen Gr\u00fcnden \u00f6ffentliche Verkehrsmittel oder ein privates Kfz nicht benutzen kann (\u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;3 KrTRL). Eine Verordnung zu einer Krankenfahrt mit einem Taxi oder Mietwagen ist zul\u00e4ssig bei einer Fahrt zu station\u00e4r erbrachten Leistungen, zu einer vor- oder nachstation\u00e4ren Behandlung oder zu einer ambulanten Operation (\u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a bis&nbsp;c KrTRL). Ausnahmsweise k\u00f6nnen hier bei zwingender medizinischer Notwendigkeit auch Fahrten zur ambulanten Behandlung verordnet werden, wenn Patienten mit einem durch eine Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt werden, das eine hohe Behandlungsfrequenz \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum aufweist, und der Krankheitsverlauf den Patienten so beeintr\u00e4chtigt, dass eine Bef\u00f6rderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerl\u00e4sslich ist. In einer &#8211;ausdr\u00fccklich&#8211; als nicht abschlie\u00dfend bezeichneten Anlage zur KrTRL werden hierf\u00fcr die Dialysebehandlung, onkologische Strahlentherapie und die parenterale antineoplastische Arzneimitteltherapie sowie die parenterale onkologische Chemotherapie aufgelistet (vgl. \u00a7&nbsp;8 KrTRL i.V.m. Anlage&nbsp;2 zur KrTRL).<\/li><li>5. Auf Grundlage seiner Feststellungen hat das FG zutreffend erkannt, dass die Kl\u00e4gerin die Fahrzeuge ausschlie\u00dflich zur Krankenbef\u00f6rderung verwendet hat.<\/li><li>Nach den nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffenen Feststellungen des FG wurden die kl\u00e4gerischen Fahrzeuge f\u00fcr verschiedene Krankenfahrten genutzt. In jedem Fall lag den Bef\u00f6rderungen eine \u00e4rztliche Verordnung zugrunde. Damit ist die W\u00fcrdigung des FG, dass eine ausschlie\u00dfliche Verwendung der Fahrzeuge zur Krankenbef\u00f6rderung i.S. von \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 KraftStG erfolgt sei, jedenfalls m\u00f6glich. Denn die \u00e4rztlichen Verordnungen durften nach dem oben unter B.II.4.b&nbsp;bb Ausgef\u00fchrten nur bei Vorliegen einer zwingenden medizinischen Notwendigkeit ausgestellt werden. Dies gen\u00fcgt f\u00fcr die Annahme einer Verwendung zur Krankenbef\u00f6rderung i.S. von \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 KraftStG.<\/li><li>Soweit das HZA die Notwendigkeit f\u00fcr die Krankenbef\u00f6rderung bestreitet, so etwa f\u00fcr die R\u00fcckbef\u00f6rderung von der Dialyse nach Hause, da der Betroffene nach der erfolgten Blutreinigung nicht mehr erkrankt sei, kann dies im vorliegenden Revisionsverfahren nicht zum Erfolg f\u00fchren. Abgesehen davon, dass neues tats\u00e4chliches Vorbringen vor dem Revisionsgericht nicht verwertet werden darf (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO), hat das HZA das Vorliegen \u00e4rztlicher Verordnungen nicht bestritten. Mithin sind die Tatsachen unstreitig, die den Nachweis der Steuerbefreiung bewirken. Von den spezifischen Einschr\u00e4nkungen neuen tats\u00e4chlichen Vorbringens im Revisionsverfahren abgesehen ist aber auch nicht erkennbar, dass das Vorbringen des HZA geeignet sein k\u00f6nnte, den durch die Kl\u00e4gerin gef\u00fchrten Nachweis durch einen Beweis des Gegenteils widerlegen zu k\u00f6nnen.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>7. Der Senat entscheidet im Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 17. Dezember 2020, IV R 41\/19 ECLI:DE:BFH:2020:U.171220.IVR41.19.0 BFH IV. 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