{"id":73779,"date":"2021-04-29T12:58:03","date_gmt":"2021-04-29T10:58:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73779"},"modified":"2021-04-29T12:58:03","modified_gmt":"2021-04-29T10:58:03","slug":"kraftstg-keine-steuerbefreiung-fuer-befoerderung-zu-tagespflege","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kraftstg-keine-steuerbefreiung-fuer-befoerderung-zu-tagespflege\/","title":{"rendered":"KraftStG: Keine Steuerbefreiung f\u00fcr Bef\u00f6rderung zu Tagespflege"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 17. Dezember 2020, IV R 40\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.171220.IVR40.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>KraftStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1 , KraftStG \u00a7 3 Nr 5<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 26. September 2019, Az: 8 K 8214\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Der f\u00fcr eine Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 5 KraftStG erforderliche Zusammenhang zwischen der Bef\u00f6rderung eines Kranken und dessen medizinischer Behandlung liegt nicht vor, wenn Personen zu einer Tagespflegest\u00e4tte bef\u00f6rdert werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 26.09.2019 &#8211; 8 K 8214\/18 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist seit dem 10.04.2018 Halterin eines Fahrzeugs der Marke Ford Transit, das unter dem amtlichen Kennzeichen &#8230; zugelassen ist (nachfolgend: das Fahrzeug). Eingetragen in die Zulassung des Fahrzeugs sind eine Auffahrrampe f\u00fcr Rollst\u00fchle im Heck des Fahrzeugs, eine mechanisch bet\u00e4tigte Trittstufe sowie Befestigungseinrichtungen f\u00fcr zwei Rollst\u00fchle in Verbindung mit Verankerungspunkten f\u00fcr Personenr\u00fcckhaltesysteme.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin betreibt einen Fahrdienst. Sie schloss eine Rahmenvereinbarung mit der Krankenkasse X &#8222;\u00fcber die Leistungserbringung und Verg\u00fctung von Krankenfahrten auf Grund \u00e4rztlicher Verordnung f\u00fcr gehunf\u00e4hige Patienten&#8220;. Gegenstand der Vereinbarung ist die Leistung und Verg\u00fctung von \u00e4rztlich verordneten Krankenfahrten ohne medizinisch-fachliche Betreuung f\u00fcr gehunf\u00e4hige Patienten, die auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sind oder nach \u00e4rztlicher Beurteilung liegend oder im Tragestuhl bef\u00f6rdert werden m\u00fcssen. Einen weiteren Vertrag schloss die Kl\u00e4gerin mit der Betreiberin der Tagespflegest\u00e4tte &#8222;S&#8220;. Gegenstand dieser Vereinbarung ist die morgendliche Bef\u00f6rderung von Personen von ihrer Wohnung zu der Tagespflegest\u00e4tte f\u00fcr Senioren &#8222;G&#8220; und die nachmitt\u00e4gliche Bef\u00f6rderung zur\u00fcck.<\/li><li>Am 16.04.2018 beantragte die Kl\u00e4gerin bei dem Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Hauptzollamt &#8211;HZA&#8211;) eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG).<\/li><li>Das HZA lehnte die Erteilung der beantragten Steuerbefreiung ab und setzte f\u00fcr das Fahrzeug Kraftfahrzeugsteuer in H\u00f6he von 324&nbsp;\u20ac j\u00e4hrlich gegen die Kl\u00e4gerin fest. Die Steuerbefreiung sei nicht zu gew\u00e4hren, da mangels fachgerechter medizinischer Betreuung keine qualifizierten Krankentransporte durchgef\u00fchrt worden seien. Die steuerbefreite Krankenbef\u00f6rderung beinhalte im \u00dcbrigen nicht den Transport von Senioren zu Tagespflegest\u00e4tten.<\/li><li>Den Einspruch der Kl\u00e4gerin wies das HZA zur\u00fcck. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit Urteil vom 26.09.2019&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;8214\/18 statt. Die Kl\u00e4gerin erf\u00fclle die Voraussetzungen der Steuerbefreiung. 20&nbsp;% der Fahrten dienten der Bef\u00f6rderung von erkrankten und behandlungsbed\u00fcrftigen Personen im Sinne des gesetzlichen Krankenversicherungsrechts. Auch die mit den \u00fcbrigen 80&nbsp;% der Fahrten durchgef\u00fchrte Bef\u00f6rderung von Pflegebed\u00fcrftigen zu einer Tagespflege erf\u00fclle die Voraussetzungen der Steuerbefreiung. Dem stehe nicht entgegen, dass dem Aufenthalt in einer Tagespflegeeinrichtung oft nur betreuender Charakter zukomme. Die unterst\u00fctzenden Ma\u00dfnahmen wie Gymnastik, Gruppen- und Einzelbetreuung dienten jedenfalls der Aufrechterhaltung eines lebenswerten Daseins und b\u00f6ten eine Hilfe, die k\u00f6rperlichen und\/oder geistigen Beeintr\u00e4chtigungen zu mildern und ihnen entgegenzuwirken und damit den Krankheitszustand des zu Pflegenden zu verbessern.<\/li><li>Das HZA r\u00fcgt mit der Revision die Verletzung des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 KraftStG.<\/li><li>Es beantragt,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die von dem HZA geforderte naturwissenschaftlich-medizinische Begr\u00fcndung des Begriffs der Krankheit werde von den Personen erf\u00fcllt, die mit dem Fahrzeug der Kl\u00e4gerin bef\u00f6rdert w\u00fcrden. Weshalb das HZA schwerste Krankheitsbilder wie Demenz, Parkinson oder Schlaganfall nicht als solche Krankheiten, die behandlungsbed\u00fcrftig seien, einstufe, k\u00f6nne nicht nachvollzogen werden.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und das HZA haben auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung verzichtet.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass die Kl\u00e4gerin das Fahrzeug ausschlie\u00dflich zur Krankenbef\u00f6rderung verwendet, wenn sie auch Personen in eine Tagespflegest\u00e4tte bef\u00f6rdert. Das FG hat deshalb rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 KraftStG bejaht.<\/li><li>1. Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KraftStG das Halten inl\u00e4ndischer Fahrzeuge zum Verkehr auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen. Befreit von der Kraftfahrzeugsteuer ist nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 KraftStG das Halten von Fahrzeugen, solange sie ausschlie\u00dflich im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, f\u00fcr Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Ungl\u00fccksf\u00e4llen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbef\u00f6rderung verwendet werden. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Fahrzeuge \u00e4u\u00dferlich als f\u00fcr diese Zwecke bestimmt erkennbar sind. Bei Fahrzeugen, die nicht f\u00fcr den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind, ist au\u00dferdem Voraussetzung, dass sie nach ihrer Bauart und Einrichtung den bezeichneten Verwendungszwecken angepasst sind.<\/li><li>2. Das vorliegend &#8211;alleine&#8211; streitige Tatbestandsmerkmal der ausschlie\u00dflichen Verwendung des Fahrzeugs zur Krankenbef\u00f6rderung setzt voraus, dass kranke Menschen bef\u00f6rdert werden.<\/li><li>Eine Krankheit i.S. des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 KraftStG ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei einem anomalen k\u00f6rperlichen, geistigen oder seelischen Zustand anzunehmen, der nach herrschender Auffassung einer medizinischen Behandlung bedarf. Die Behandlungsbed\u00fcrftigkeit schlie\u00dft eine gewisse Dringlichkeit der Bef\u00f6rderung ein; das Vorliegen eines dringenden Soforteinsatzes ist jedoch nicht erforderlich. Krankenbef\u00f6rderung i.S. des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 KraftStG setzt danach voraus, dass die bef\u00f6rderte Person behandlungsbed\u00fcrftig ist und die Bef\u00f6rderung mit der Behandlung im Zusammenhang steht (BFH-Urteile vom 13.09.2018&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;10\/18, BFHE 262, 532, Rz&nbsp;12, und vom 10.06.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;47\/18, BFHE 265, 466, Rz&nbsp;14&nbsp;f.).<\/li><li>3. Die Steuerbefreiung des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 KraftStG stellt Anforderungen an die zu bef\u00f6rdernde Person (dazu unter a), an das Fahrzeug (dazu unter b) und an den Zweck der Bef\u00f6rderung (dazu unter c).<\/li><li>a) Bei der bef\u00f6rderten Person muss es sich um einen kranken Menschen handeln. Diese Person muss nach der oben unter II.2. ausgef\u00fchrten Definition nicht nur einen anomalen k\u00f6rperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitszustand aufweisen, sondern auch behandlungsbed\u00fcrftig sein.<\/li><li>b) Das f\u00fcr den Krankentransport eingesetzte Fahrzeug selbst muss \u00e4u\u00dferlich erkennbar f\u00fcr diesen Zweck bestimmt sein. Wenn Halter des Fahrzeugs weder eine der im Gesetz genannten Gebietsk\u00f6rperschaften noch ein Zweckverband ist, muss das Fahrzeug zudem nach Bauart und Einrichtung dem Verwendungszweck der Krankenbef\u00f6rderung angepasst sein.<\/li><li>c) Die Bef\u00f6rderung muss schlie\u00dflich mit der medizinischen Behandlung des bef\u00f6rderten Kranken in einem Zusammenhang stehen. Auch wenn es keines dringenden Soforteinsatzes bedarf, wie er regelm\u00e4\u00dfig bei Fahrzeugen des Rettungsdienstes gegeben ist, bedarf es f\u00fcr die Verwendung zur Krankenbef\u00f6rderung doch einer gewissen Dringlichkeit. Diese kommt in der medizinischen Behandlungsbed\u00fcrftigkeit der bef\u00f6rderten kranken Person zum Ausdruck.<\/li><li>4. Das Urteil des FG ist aufzuheben, da das FG den nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 KraftStG erforderlichen Zusammenhang zwischen der Krankheit der bef\u00f6rderten Person und dem Bed\u00fcrfnis ihrer Bef\u00f6rderung zur medizinischen Behandlung \u00fcbersehen hat (dazu unter a). Der Senat kann auf Grundlage der getroffenen Feststellungen selbst entscheiden und weist die Klage nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO ab (dazu unter b).<\/li><li>a) Das FG hat es f\u00fcr die Verwendung eines Fahrzeugs zur Krankenbef\u00f6rderung als ausreichend erachtet, dass an dem Ziel der Bef\u00f6rderung &#8211;der Tagespflegest\u00e4tte&#8211; oftmals nur betreuende T\u00e4tigkeiten vorgenommen werden. Der Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung sei gleichwohl zu bejahen, da der Aufenthalt durch unterst\u00fctzende Ma\u00dfnahmen letztlich der Aufrechterhaltung eines lebenswerten Daseins diene und helfe, den krankheitsbedingten Zustand zu verbessern.<\/li><li>Mit diesem Rechtsverst\u00e4ndnis verl\u00e4sst das FG jedoch den f\u00fcr die Steuerbefreiung gezogenen Rahmen f\u00fcr die Annahme der Verwendung eines Fahrzeugs zur Krankenbef\u00f6rderung. Dient die Bef\u00f6rderung im Wesentlichen dazu, die bef\u00f6rderte Person in eine Einrichtung zu bringen, in der lediglich betreuende Ma\u00dfnahmen erbracht werden, so dient sie nicht dazu, eine behandlungsbed\u00fcrftige kranke Person zu der erforderlichen medizinischen Behandlung zu bringen. Der Senat verkennt nicht die wichtige soziale Bedeutung, die Angebote der Tagespflege f\u00fcr die Pflegebed\u00fcrftigen und deren Angeh\u00f6rige erf\u00fcllen. Der Befreiungstatbestand des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 KraftStG l\u00e4sst sich nach seinem Wortlaut jedoch nicht dahin auslegen, dass die Steuerbefreiung auch eine Personenbef\u00f6rderung von Menschen zu sozialrechtlich beanspruchbaren Betreuungen oder allgemein sozial wertvollen Angeboten umfasst. Eine dahingehende Steuerbefreiung bed\u00fcrfte einer erweiternden gesetzlichen Regelung.<\/li><li>b) Der Senat kann auf Grundlage der getroffenen Feststellungen selbst entscheiden und weist die Klage ab.<\/li><li>Nach den Feststellungen des FG hat die Kl\u00e4gerin mit dem Fahrzeug zu 80&nbsp;% Fahrten vorgenommen, durch die Personen von deren Wohnung in eine Tagespflegeeinrichtung und sp\u00e4ter wieder zur\u00fcck bef\u00f6rdert wurden. Dass es sich bei den bef\u00f6rderten Personen um behandlungsbed\u00fcrftige Kranke gehandelt und ihre Bef\u00f6rderung im Zusammenhang mit der notwendigen medizinischen Behandlung gestanden hat, ist nicht ersichtlich.<\/li><li>Da die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 KraftStG eine ausschlie\u00dfliche Verwendung des Fahrzeugs zu steuerbefreiten Zwecken verlangt, \u00e4ndert es nichts an dem Entscheidungsergebnis, dass die Kl\u00e4gerin mit dem Fahrzeug zu 20&nbsp;% auch Fahrten unternommen hat, denen eine \u00e4rztliche Verordnung zugrunde lag und bei denen deshalb eine Verwendung zur Krankenbef\u00f6rderung anzunehmen ist. Die Klage musste deshalb (vollst\u00e4ndig) abgewiesen werden.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><li>6. Der Senat entscheidet im Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 17. Dezember 2020, IV R 40\/19 ECLI:DE:BFH:2020:U.171220.IVR40.19.0 BFH IV. Senat KraftStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1 , KraftStG \u00a7 3 Nr 5 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 26. 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