{"id":73781,"date":"2021-04-29T12:58:45","date_gmt":"2021-04-29T10:58:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73781"},"modified":"2021-04-29T12:58:45","modified_gmt":"2021-04-29T10:58:45","slug":"erste-taetigkeitsstaette-bei-grenzueberschreitender-arbeitnehmerentsendung-nach-neuem-reisekostenrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/erste-taetigkeitsstaette-bei-grenzueberschreitender-arbeitnehmerentsendung-nach-neuem-reisekostenrecht\/","title":{"rendered":"Erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte bei grenz\u00fcberschreitender Arbeitnehmerentsendung nach neuem Reisekostenrecht"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 17. Dezember 2020, VI R 21\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.171220.VIR21.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 41 Abs 1 S 1 , DBA USA Art 4 , DBA USA Art 15 Abs 1 , DBA USA Art 23 Abs 3 S 1 Buchst a S 2 , EStG \u00a7 1 Abs 1 S 1 , EStG \u00a7 3 Nr 16 , EStG \u00a7 9 Abs 1 S 1 , EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 4a , EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 5 , EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 5a , EStG \u00a7 9 Abs 4 S 1 , EStG \u00a7 9 Abs 4 S 2 , EStG \u00a7 9 Abs 4 S 3 , EStG \u00a7 32a Abs 1 , EStG \u00a7 32b Abs 1 S 1 , EStG \u00a7 32b Abs 1 S 1 Nr 3 , EStG \u00a7 32b Abs 2 S 1 Nr 2 , FGO \u00a7 118 Abs 2 , FGO \u00a7 126 Abs 2 , FGO \u00a7 155 S 1 , ZPO \u00a7 293 , EStG VZ 2014 , AO \u00a7 5<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 19. April 2018, Az: 5 K 262\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte bei grenz\u00fcberschreitender Arbeitnehmerentsendung ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des aufnehmenden Unternehmens, der der Arbeitnehmer im Rahmen eines eigenst\u00e4ndigen Arbeitsvertrags mit dem aufnehmenden Unternehmen f\u00fcr die Dauer der Entsendung zugeordnet ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 19.04.2018 &#8211; 5 K 262\/16 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind verheiratet und unterhielten im Streitjahr (2014) einen inl\u00e4ndischen Wohnsitz.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger war seit 2000 bei der X-AG als au\u00dfertariflicher Mitarbeiter im Management angestellt. Er war im Gesch\u00e4ftsbereich \u2026 besch\u00e4ftigt. Dem Kl\u00e4ger konnte nach Nr.&nbsp;2 seines Arbeitsvertrags im Rahmen der Managementplanung und im Konzerninteresse eine andere gleichwertige T\u00e4tigkeit innerhalb der X-AG oder des X-Konzerns \u00fcbertragen werden.<\/li><li>Unter dem \u2026.03.\/\u2026.06.2013 schloss der Kl\u00e4ger mit der X-AG einen sog. &#8222;Global Assignment Vertrag&#8220; (Entsendevertrag). In dessen Pr\u00e4ambel hie\u00df es u.a., innerhalb des weltweit t\u00e4tigen X-Konzerns werde ein Auslandseinsatz als ein normales Charakteristikum des Arbeitslebens der Mitarbeiter angesehen. F\u00fcr Schl\u00fcsselpositionen f\u00f6rdere die X-AG einen konzernweiten Austausch von Mitarbeitern.<\/li><li>Nach Nr.&nbsp;1.1. des Entsendevertrags sollte der Kl\u00e4ger mit Wirkung zum \u2026 2013 bei der Gastgesellschaft in den USA die Funktion eines &#8222;Manager \u2026 &#8220; \u00fcbernehmen. Die Dauer des Auslandseinsatzes war gem\u00e4\u00df Nr.&nbsp;1.2. des Entsendevertrags bis zum \u2026 2016 befristet, falls nicht zuvor eine Verl\u00e4ngerung erfolgte. Nach Nr.&nbsp;2.1. des Entsendevertrags wurde das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit der X-AG (Heimatgesellschaft) mit Beginn des Auslandseinsatzes &#8222;ruhend gestellt&#8220;. Gleichzeitig sollte der Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df Nr.&nbsp;2.2. des Entsendevertrags mit der Gastgesellschaft einen lokalen Arbeitsvertrag schlie\u00dfen, der u.a. Einzelheiten zu Aufgabengebiet, Befugnissen und Verantwortlichkeiten des Kl\u00e4gers regeln sollte. Nach seiner Nr.&nbsp;2.3. trat der Entsendevertrag &#8222;erg\u00e4nzend neben den ruhenden Arbeitsvertrag&#8220; mit der X-AG und &#8222;den lokalen Arbeitsvertrag mit der Gastgesellschaft&#8220;.<\/li><li>Die Verg\u00fctung des Kl\u00e4gers w\u00e4hrend des Auslandseinsatzes war in Nr.&nbsp;3. des Entsendevertrags sowie in dessen Anh\u00e4ngen &#8222;Verg\u00fctung&#8220; und &#8222;Zusatzleistungen&#8220; geregelt. Sie setzte sich aus einem &#8222;Heimatsgesellschafts-Nettogehalt&#8220;, einem &#8222;Auslandsnetto&#8220; sowie weiteren Zusatzleistungen und Abz\u00fcgen zusammen.<\/li><li>Nach Nr.&nbsp;4.4. des Entsendevertrags unterlag der Kl\u00e4ger am Arbeitsplatz den Regeln der Gastgesellschaft und war verpflichtet, die Unternehmenspolitik und die Prozesse der Gastgesellschaft zu befolgen. Die Arbeitsbedingungen w\u00e4hrend des Auslandsaufenthalts, insbesondere Arbeitszeiten, krankheitsbedingte Abwesenheiten, Feiertage und Freistellungen, sollten sich gem\u00e4\u00df Nr.&nbsp;6.1. des Entsendevertrags grunds\u00e4tzlich nach den Regelungen des lokalen Arbeitsvertrags mit der Gastgesellschaft sowie den f\u00fcr die Gastgesellschaft geltenden betrieblichen, tariflichen und gesetzlichen Regelungen richten. Allerdings hatten Gast- und Heimatgesellschaft nach Nrn.&nbsp;6.2. und 6.3. des Entsendevertrags sicherzustellen, dass die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie der j\u00e4hrliche Urlaubsanspruch w\u00e4hrend des Auslandseinsatzes nicht schlechter als nach den Regelungen im Heimatland ausgestaltet sein durften. F\u00fcr Dienstjubil\u00e4en, Jubil\u00e4umszuwendungen und etwaigen Sonderurlaub galten die Regelungen f\u00fcr die Heimatgesellschaft (Nr.&nbsp;6.5. des Entsendevertrags).<\/li><li>Nach Nr.&nbsp;7.1. des Entsendevertrags behielt sich die X-AG auch w\u00e4hrend des Auslandseinsatzes des Kl\u00e4gers vor, das ruhende Arbeitsverh\u00e4ltnis aus vom Kl\u00e4ger zu vertretenden Gr\u00fcnden durch K\u00fcndigung beenden zu k\u00f6nnen. Vertragsverst\u00f6\u00dfe gegen\u00fcber der Gastgesellschaft sollten auch als Vertragsverst\u00f6\u00dfe gegen\u00fcber der X-AG gelten. Das ruhende Arbeitsverh\u00e4ltnis sollte au\u00dferdem ohne K\u00fcndigung durch die X-AG enden, wenn das Auslandsarbeitsverh\u00e4ltnis zur Gastgesellschaft von dieser durch K\u00fcndigung aus Gr\u00fcnden beendet wurde, die in der Person oder im Verhalten des Kl\u00e4gers lagen und auch nach dem Arbeitsrecht der X-AG als K\u00fcndigungsgr\u00fcnde galten. Gleiches sollte gelten, wenn der Kl\u00e4ger das Arbeitsverh\u00e4ltnis zur Gastgesellschaft durch Eigenk\u00fcndigung oder Aufhebungsvertrag beendete (Nrn.&nbsp;7.2. und 7.3. des Entsendevertrags).<\/li><li>Im \u00dcbrigen sollte gem\u00e4\u00df Nr.&nbsp;8.1. des Entsendevertrags das ruhende Arbeitsverh\u00e4ltnis mit der X-AG nach dem Ende des im Entsendevertrag definierten Einsatzzeitraums bei der Gastgesellschaft wieder aktiviert werden. Vom Kl\u00e4ger wurde erwartet, w\u00e4hrend des Auslandseinsatzes mit der X-AG in Kontakt zu bleiben. Nach Nr.&nbsp;8.5. des Entsendevertrags behielt sich die X-AG au\u00dferdem vor, den Kl\u00e4ger auch w\u00e4hrend der Laufzeit des Auslandsarbeitsvertrags unter Wahrung einer Frist von einem Monat zur\u00fcckzurufen. Gem\u00e4\u00df Nr.&nbsp;8.7. des Entsendevertrags konnte der Einsatz bei der Gastgesellschaft aber auch verl\u00e4ngert werden.<\/li><li>Unter dem \u2026.07.\/\u2026.07.2013 schloss der Kl\u00e4ger sodann eine Vereinbarung mit der Gastgesellschaft, die nach den Gesetzen der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und des Staates \u2026 ausgelegt werden sollte. Hiernach sollte der Kl\u00e4ger w\u00e4hrend seines Auslandseinsatzes als Angestellter der Gastgesellschaft angesehen werden. Als Arbeitsort (place of employment) war die Y-Operations der Gastgesellschaft vereinbart. Der Kl\u00e4ger sollte die Position eines &#8222;Manager \u2026 &#8220; \u00fcbernehmen. Die Regelungen und Bedingungen des Einsatzes des Kl\u00e4gers bei der Gastgesellschaft sollten sich nach der Vereinbarung vom \u2026.07.\/\u2026.07.2013, der beigef\u00fcgten Zusammenfassung \u00fcber die Bezahlung des Kl\u00e4gers und dem Entsendevertrag richten.<\/li><li>Die Vereinbarung mit der Gastgesellschaft enthielt u.a. verschiedene Regelungen \u00fcber allgemeine Pflichten und Verantwortlichkeiten der Gastgesellschaft und des Kl\u00e4gers in Zusammenhang mit dessen Einsatz bei der Gastgesellschaft. Der Vertrag mit der Gastgesellschaft beinhaltete zudem Regelungen \u00fcber die Bezahlung des Kl\u00e4gers. So sollte der Kl\u00e4ger \u00fcber die Gehaltsliste der Gastgesellschaft den Konsumausgabenanteil bekommen, wie er im Entsendevertrag mit der X-AG definiert war. Au\u00dferdem sollte der Kl\u00e4ger von der Gastgesellschaft einen monatlichen Wohnkostenzuschuss f\u00fcr die Wohnung in den USA sowie einen monatlichen Zuschuss zu den laufenden Unterhaltskosten f\u00fcr die in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) beibehaltene Wohnung erhalten. Die Gastgesellschaft war des Weiteren verpflichtet, den Kl\u00e4ger gegen bestimmte Risiken zu versichern. Verschiedene andere Verg\u00fcnstigungen, die die Gastgesellschaft ihren anderen Arbeitnehmern gew\u00e4hrte, erhielt der Kl\u00e4ger im Hinblick auf die ihm von der X-AG erteilten Zusagen hingegen nicht.<\/li><li>Die Arbeitszeit des Kl\u00e4gers belief sich nach der Vereinbarung mit der Gastgesellschaft auf 40&nbsp;Wochenstunden, die von Montag bis Freitag zu leisten waren. \u00dcberstundenverg\u00fctungen sollte der Kl\u00e4ger nicht erhalten.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger trat seinen Einsatz bei der Gastgesellschaft in deren Werk in Y vereinbarungsgem\u00e4\u00df am \u2026 2013 an. Die Kl\u00e4gerin begleitete ihn w\u00e4hrend des Auslandsaufenthalts. Die Kl\u00e4ger bezogen eine Wohnung in Y; die Wohnung in Deutschland behielten sie bei.<\/li><li>F\u00fcr das Streitjahr erkl\u00e4rten die Kl\u00e4ger ausl\u00e4ndischen Arbeitslohn in H\u00f6he von 233.037,26&nbsp;$ (175.413,82&nbsp;\u20ac). Der Steuererkl\u00e4rung war eine dementsprechende US-amerikanische Gehaltsbescheinigung 2014 W-2 der Gastgesellschaft beigef\u00fcgt. Ausweislich einer der Steuererkl\u00e4rung ebenfalls beigef\u00fcgten US-amerikanischen Gehalts\u00fcbersicht waren in dem Arbeitslohn ein als Wohnkostenzuschuss bezeichneter Betrag von 27.720&nbsp;$, ein Flugbudget von 3.600&nbsp;$ sowie 100&nbsp;$ f\u00fcr M\u00f6belmiete enthalten. Die Kl\u00e4ger gingen davon aus, dass M\u00f6belmiete sowie Flugbudget in voller H\u00f6he (2.875,09&nbsp;\u20ac) und der Wohnkostenzuschuss in H\u00f6he von 20.400&nbsp;$ (15.355,66&nbsp;\u20ac) als steuerfreie Werbungskostenerstattungen zu behandeln seien und damit nicht zu dem dem Progressionsvorbehalt unterliegenden ausl\u00e4ndischen Arbeitslohn geh\u00f6ren w\u00fcrden.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) folgte dem bei der Einkommensteuerfestsetzung nicht, sondern ging davon aus, dass dem Progressionsvorbehalt ausl\u00e4ndischer Arbeitslohn in H\u00f6he von 175.413&nbsp;\u20ac unterl\u00e4ge. Die erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte des Kl\u00e4gers habe sich im Streitjahr in den USA befunden. Dorthin habe sich auch der Lebensmittelpunkt der Kl\u00e4ger verlagert. Der dem Progressionsvorbehalt unterliegende Arbeitslohn k\u00f6nne deshalb nicht um Unterkunftskosten und Kosten f\u00fcr Heimfahrten gemindert werden.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 36 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden ab.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.<\/li><li>Sie beantragen,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2014 vom 09.05.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.10.2016 dahin zu \u00e4ndern, dass ein weiterer Betrag von 18.230,75&nbsp;\u20ac steuerfrei gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gestellt und damit beim Progressionsvorbehalt nach \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;32a Abs.&nbsp;1 EStG nicht ber\u00fccksichtigt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten. Einen Antrag hat es nicht gestellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4ger ist unbegr\u00fcndet und zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat zu Recht entschieden, dass der dem Progressionsvorbehalt unterliegende Arbeitslohn des Kl\u00e4gers nicht um steuerfreie Erstattungen f\u00fcr die Unterkunftskosten der Wohnung in Y sowie die Kosten f\u00fcr die Reisen zwischen den USA und Deutschland zu mindern ist.<\/li><li>1. Die von den Kl\u00e4gern erhobene Verfahrensr\u00fcge greift nicht durch. Das FG konnte im Streitfall &#8211;ohne einen Verfahrensfehler zu begehen&#8211; zu der Auffassung gelangen, zwischen dem Kl\u00e4ger und der Gastgesellschaft sei ein (befristetes) Arbeitsverh\u00e4ltnis zustande gekommen. N\u00e4herer Feststellungen zum US-amerikanischen Arbeitsrecht bedurfte es hierzu nicht.<\/li><li>a) Es ist Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz, das ma\u00dfgebende ausl\u00e4ndische Recht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;293 der Zivilprozessordnung (ZPO) von Amts wegen zu ermitteln (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 13.06.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;10\/11, BFHE 241, 562, BStBl II 2014, 706, Rz&nbsp;28, m.w.N.). Wie das FG das ausl\u00e4ndische Recht ermittelt, steht in seinem pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen (BFH-Urteil vom 19.12.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;46\/07, BFH\/NV 2008, 930). Dabei lassen sich die Anforderungen an Umfang und Intensit\u00e4t der Ermittlungspflicht des Tatrichters nur in sehr eingeschr\u00e4nktem Ma\u00dfe generell-abstrakt bestimmen (BFH-Urteil vom 13.06.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;63\/11, BFHE 242, 34, BStBl II 2014, 711, Rz&nbsp;27). Im Allgemeinen werden die Grenzen der Ermessensaus\u00fcbung des FG durch die jeweiligen Umst\u00e4nde des Einzelfalls gezogen. Vom Revisionsgericht wird insoweit lediglich \u00fcberpr\u00fcft, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausge\u00fcbt, insbesondere sich anbietende Erkenntnisquellen unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls hinreichend ausgesch\u00f6pft hat (Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211;BGH&#8211; vom 18.03.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;ZR&nbsp;62\/19, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht &#8211;NJW-RR&#8211; 2020, 802, Rz&nbsp;23). Von Einfluss auf das Ermittlungsermessen kann dabei auch der Vortrag der Beteiligten sein. Tragen sie eine bestimmte ausl\u00e4ndische Rechtspraxis detailliert und kontrovers vor, wird der Tatrichter regelm\u00e4\u00dfig umfassendere Ausf\u00fchrungen zur Rechtslage zu machen haben, als wenn der Vortrag der Beteiligten zu dem Inhalt des ausl\u00e4ndischen Rechts \u00fcbereinstimmt oder sie zu dem Inhalt dieses Rechts nicht Stellung nehmen, obwohl sie dessen Anwendbarkeit kennen oder mit ihr rechnen (BGH-Urteile vom 30.04.1992&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;233\/90, BGHZ 118, 151, unter B.I.2.b&nbsp;bb, und in NJW-RR 2020, 802, Rz&nbsp;24, jeweils m.w.N.).<\/li><li>b) Hiernach konnte das FG unter den im Streitfall gegebenen Umst\u00e4nden verfahrensfehlerfrei davon ausgehen, dass der Kl\u00e4ger mit der Gastgesellschaft ein (befristetes) Arbeitsverh\u00e4ltnis eingegangen war.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger haben das Vorliegen eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses zwischen dem Kl\u00e4ger und der Gastgesellschaft in der Tatsacheninstanz letztlich nicht in Abrede gestellt. Sie haben vielmehr neben dem Entsendevertrag zwischen dem Kl\u00e4ger und der X-AG auch die Vereinbarung zwischen dem Kl\u00e4ger und der Gastgesellschaft vorgelegt, die die berufliche T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers bei der Gastgesellschaft vom \u2026 2013 bis zum&nbsp;&nbsp;2016 regelte. In der Klagebegr\u00fcndung haben die Kl\u00e4ger zudem selbst vorgetragen, der Kl\u00e4ger habe lokale &#8222;Arbeitsvereinbarungen mit der Gastgesellschaft&#8220; anl\u00e4sslich seiner befristeten Entsendung in die USA abgeschlossen, &#8222;weil sie Voraussetzung f\u00fcr den Erhalt eines Arbeitsvisums&#8220; gewesen seien bzw. weil &#8222;sie aufgrund arbeitsrechtlicher Vorschriften&#8220; erforderlich oder &#8222;aus unternehmenssteuerlichen Gr\u00fcnden notwendig&#8220; gewesen seien, da &#8222;ohne lokalen Arbeitsvertrag ein Betriebsst\u00e4ttenrisiko&#8220; f\u00fcr die X-AG als entsendendes deutsches Unternehmen bestanden habe. In dem zwischen dem Kl\u00e4ger und der X-AG abgeschlossenen Entsendevertrag war in Nr.&nbsp;2.2. zudem vereinbart, dass der Kl\u00e4ger mit Beginn des Auslandseinsatzes &#8222;einen lokalen Arbeitsvertrag mit der Gastgesellschaft&#8220; abschloss. In der von den Kl\u00e4gern vorgelegten US-amerikanischen Gehaltsbescheinigung 2014 W-2 war die Gastgesellschaft als Arbeitgeberin des Kl\u00e4gers bezeichnet. Das FA ist im finanzgerichtlichen Verfahren ebenfalls vom Vorliegen eines (befristeten) Arbeitsvertrags zwischen dem Kl\u00e4ger und der Gastgesellschaft ausgegangen.<\/li><li>Bei dieser Sachlage konnte das FG, ohne dass ihm dadurch ein Verfahrensfehler unterlief, ohne weitere Ermittlungen zum US-amerikanischen (Arbeits-) Recht vom Vorliegen eines (befristeten) Arbeitsverh\u00e4ltnisses zwischen dem Kl\u00e4ger und der Gastgesellschaft ausgehen.<\/li><li>c) Ob das (befristete) Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen dem Kl\u00e4ger und der Gastgesellschaft (allein oder in Zusammenschau mit dem Entsendevertrag) nach US-amerikanischem Recht einen wirksamen (befristeten) Arbeitsvertrag darstellte, musste das FG unter den im Streitfall gegebenen Umst\u00e4nden im Hinblick auf \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) nicht weiter aufkl\u00e4ren. Denn der Kl\u00e4ger hat nach Ma\u00dfgabe des Vertrags mit der Gastgesellschaft (und dem Entsendevertrag mit der X-AG) tats\u00e4chlich in den USA im Werk der Gastgesellschaft in Y gearbeitet und hierf\u00fcr eine Verg\u00fctung erhalten. Die Vereinbarungen mit der Gastgesellschaft (und der Entsendevertrag) wurden mithin durchgef\u00fchrt; ihr wirtschaftliches Ergebnis blieb bestehen. Gegenteiliges hat die Vorinstanz nicht festgestellt und wurde von den Beteiligten auch nicht vorgetragen.<\/li><li>d) Die Frage, ob aufgrund der vom Kl\u00e4ger mit der Gastgesellschaft und der X-AG abgeschlossenen Vertr\u00e4ge und der diese ausf\u00fcllenden Absprachen und Weisungen eine dauerhafte Zuordnung des Kl\u00e4gers i.S. von \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 S\u00e4tze&nbsp;2 und 3 EStG zu dem Werk der Gastgesellschaft in Y erfolgte, beurteilt sich nach deutschem Steuerrecht und nicht nach US-amerikanischem (Arbeits-)Recht. Auch insoweit waren n\u00e4here Feststellungen der Vorinstanz zum US-amerikanischen (Arbeits-)Recht mangels Entscheidungserheblichkeit nicht erforderlich.<\/li><li>2. Die von der Revision erhobene Sachr\u00fcge bleibt ebenfalls ohne Erfolg.<\/li><li>a) Die Kl\u00e4ger waren im Streitjahr gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig, da sie &#8211;neben ihrer Wohnung in Y&#8211; im Inland einen Wohnsitz hatten, wie das FG zutreffend entschieden hat. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Der Senat sieht daher insoweit von einer weiteren Begr\u00fcndung ab.<\/li><li>b) Das FG hat ferner zutreffend darauf erkannt, dass die Einnahmen des Kl\u00e4gers aus seiner T\u00e4tigkeit in Y gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverk\u00fcrzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen und einiger anderer Steuern in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.06.2008 (DBA-USA) nicht der deutschen Besteuerung unterlagen, da Geh\u00e4lter, L\u00f6hne und \u00e4hnliche Verg\u00fctungen, die der gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;4 DBA-USA in den USA ans\u00e4ssige Kl\u00e4ger aus seiner unselbst\u00e4ndigen Arbeit in Y bezog, nur in den USA besteuert werden konnten. Sie unterlagen jedoch dem Progressionsvorbehalt (\u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG i.V.m. Art.&nbsp;23 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;2 DBA-USA). Dies steht zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht im Streit. Der Senat sieht deshalb auch insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>c) Hat ein unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtiger Eink\u00fcnfte bezogen, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, so ist auf das nach \u00a7&nbsp;32a Abs.&nbsp;1 EStG zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden (\u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG). Der besondere Steuersatz f\u00fcr die im Wohnsitzstaat zu besteuernden Eink\u00fcnfte ermittelt sich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG nach dem zu versteuernden Einkommen, das sich erg\u00e4be, wenn die ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte der deutschen Besteuerung unterl\u00e4gen. Diese Eink\u00fcnfte sind daher nach den einschl\u00e4gigen Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu bestimmen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 20.09.2006&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;59\/05, BFHE 215, 130, BStBl II 2007, 756; vom 11.02.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;25\/08, BFHE 224, 498, BStBl II 2010, 536, und Senatsbeschluss vom 03.07.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;55\/16, Rz&nbsp;15, m.w.N.). Dies gilt sowohl f\u00fcr die Ermittlung der Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit als auch f\u00fcr die damit zusammenh\u00e4ngenden Werbungskosten (BFH-Urteile in BFHE 224, 498, BStBl II 2010, 536, m.w.N., und vom 25.09.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;61\/12, BFHE 247, 146, BStBl II 2015, 182). Deshalb sind insbesondere nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;16 EStG steuerfreie Verg\u00fctungen nicht in die Ermittlung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Eink\u00fcnfte einzubeziehen.<\/li><li>d) Nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;16 EStG i.d.F. des Gesetzes zur \u00c4nderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BGBl I 2013, 285) sind die Verg\u00fctungen, die Arbeitnehmer au\u00dferhalb des \u00f6ffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsf\u00fchrung erhalten, steuerfrei, soweit sie die nach \u00a7&nbsp;9 EStG als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht \u00fcbersteigen.<\/li><li>e) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG). Zu den Reisekosten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;16 EStG z\u00e4hlen auch Aufwendungen des Arbeitnehmers f\u00fcr beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte i.S. von \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 EStG sind (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4a EStG), sowie notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers f\u00fcr beruflich veranlasste \u00dcbernachtungen an einer T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte, die nicht erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte ist (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5a EStG). Eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung i.S. von \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 EStG unterhielten die Kl\u00e4ger im Streitjahr nicht, wie das FG zutreffend entschieden hat und zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit steht.<\/li><li>Die Verg\u00fctungen, die der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Fl\u00fcge zwischen den USA und Deutschland, f\u00fcr M\u00f6belmiete und (anteilig) als Wohnkostenzuschuss erhielt, waren hiernach nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;16 EStG steuerfrei, da sie die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 EStG als Werbungskosten abziehbaren Betr\u00e4ge \u00fcberstiegen. Der Kl\u00e4ger konnte die Aufwendungen f\u00fcr die Fl\u00fcge, die M\u00f6belmiete und die (anteiligen) Wohnkosten nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4a und Nr.&nbsp;5a EStG als Werbungskosten abziehen. Denn er war in den USA nicht ausw\u00e4rts t\u00e4tig; vielmehr befand sich seine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte im Streitjahr im Werk der Gastgesellschaft in Y.<\/li><li>f) Erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte ist nach der Legaldefinition in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (\u00a7&nbsp;15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Der durch das Gesetz zur \u00c4nderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BGBl I 2013, 285) neu eingef\u00fchrte und in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG definierte Begriff der &#8222;ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte&#8220; tritt an die Stelle des bisherigen unbestimmten Rechtsbegriffs der &#8222;regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tte&#8220;.<\/li><li>aa) Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind r\u00e4umlich zusammengefasste Sachmittel, die der T\u00e4tigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, \u00fcberwiegend standortgebunden genutzt zu werden (z.B. Senatsurteil vom 04.04.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;27\/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;13, m.w.N.).<\/li><li>bb) Die Zuordnung zu einer solchen Einrichtung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausf\u00fcllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Einer gesonderten Zuordnung f\u00fcr einkommensteuerliche Zwecke bedarf es nicht (Senatsurteil vom 11.04.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;40\/16, BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz&nbsp;23, 35).<\/li><li>cc) Die arbeitsrechtliche Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers als solche muss f\u00fcr ihre steuerliche Wirksamkeit nicht dokumentiert werden (ebenso nunmehr auch BMF-Schreiben vom 25.11.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;5-S&nbsp;2353\/19\/10011:006, BStBl I 2020, 1228, Rz&nbsp;11). Eine Dokumentationspflicht ist \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG nicht zu entnehmen. Die Feststellung einer entsprechenden Zuordnung ist vielmehr durch alle nach der FGO zugelassenen Beweismittel m\u00f6glich und durch das FG im Rahmen einer umfassenden W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu treffen. So entspricht es regelm\u00e4\u00dfig der Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er tats\u00e4chlich t\u00e4tig ist oder werden soll (z.B. Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;17).<\/li><li>dd) Ist der Arbeitnehmer einer bestimmten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte arbeitsrechtlich zugeordnet, kommt es aufgrund des Direktionsrechts des Arbeitgebers f\u00fcr das Auffinden der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte auf den qualitativen Schwerpunkt der T\u00e4tigkeit, die der Arbeitnehmer dort aus\u00fcbt oder aus\u00fcben soll, entgegen der bis 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr an. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte zumindest in geringem Umfang T\u00e4tigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausge\u00fcbten Berufsbild geh\u00f6ren (Senatsurteile in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;18&nbsp;f., und in BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz&nbsp;25&nbsp;f.).<\/li><li>ee) Von einer dauerhaften Zuordnung ist ausweislich der in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG aufgef\u00fchrten Regelbeispiele insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, f\u00fcr die Dauer des Dienstverh\u00e4ltnisses oder \u00fcber einen Zeitraum von 48&nbsp;Monaten hinaus an einer solchen T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte t\u00e4tig werden soll.<\/li><li>(1) Eine Zuordnung ist unbefristet i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3&nbsp;&nbsp;1.&nbsp;Alternative EStG, wenn die Dauer der Zuordnung zu einer T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte aus der ma\u00dfgeblichen Sicht ex ante nicht kalenderm\u00e4\u00dfig bestimmt ist und sich auch nicht aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;21).<\/li><li>(2) Die Zuordnung erfolgt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3&nbsp;&nbsp;2.&nbsp;Alternative EStG f\u00fcr die Dauer des Arbeits- oder Dienstverh\u00e4ltnisses, wenn sie aus der ma\u00dfgeblichen Sicht ex ante f\u00fcr die gesamte Dauer des Arbeits- oder Dienstverh\u00e4ltnisses Bestand haben soll. Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die Zuordnung im Rahmen des Arbeits- oder Dienstverh\u00e4ltnisses unbefristet oder (ausdr\u00fccklich) f\u00fcr dessen gesamte Dauer erfolgt (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;22).<\/li><li>g) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass das Werk der Gastgesellschaft in Y im Streitjahr die erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte des Kl\u00e4gers war.<\/li><li>aa) Bei dem betreffenden Werk in Y handelte es sich um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung. Dies steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Der Senat sieht deshalb insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>bb) Es handelte sich auch um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers des Kl\u00e4gers. Nach den nicht mit durchgreifenden Verfahrensr\u00fcgen angefochtenen (s. II.1. der Gr\u00fcnde) und den Senat daher bindenden tats\u00e4chlichen Feststellungen der Vorinstanz (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) war der Kl\u00e4ger mit der Gastgesellschaft ein (befristetes) Arbeitsverh\u00e4ltnis eingegangen. Die Gastgesellschaft war w\u00e4hrend der Laufzeit des (befristeten) Arbeitsverh\u00e4ltnisses der (lohnsteuerrechtliche) Arbeitgeber des Kl\u00e4gers. Der Kl\u00e4ger erbrachte seine Arbeitsleistungen gegen\u00fcber der Gastgesellschaft in deren Werk in Y. Er war in den dortigen Betrieb der Gastgesellschaft eingegliedert. Ausweislich der US-amerikanischen Gehaltsbescheinigung 2014 W-2 trug die Gastgesellschaft &#8211;ungeachtet des sog. &#8222;split pay&#8220; Ansatzes&#8211; auch den vom Kl\u00e4ger f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit in den USA bezogenen Arbeitslohn. Dies gilt jedenfalls, soweit die vom Kl\u00e4ger bezogenen Verg\u00fctungen nach der US-amerikanischen Gehalts\u00fcbersicht \u00fcber die sog. &#8222;United States Payroll&#8220; abgewickelt wurden.<\/li><li>Wie oben bereits dargelegt, kommt es im Hinblick auf die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung der zwischen dem Kl\u00e4ger und der Gastgesellschaft getroffenen Vereinbarungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO insoweit nicht darauf an, ob diese Vereinbarungen (ggf. in Zusammenschau mit dem Entsendevertrag) nach US-amerikanischem Arbeitsrecht einen wirksamen (befristeten) Arbeitsvertrag darstellten. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, war die Gastgesellschaft im Streitjahr als (lohnsteuerrechtlicher) Arbeitgeber des Kl\u00e4gers anzusehen.<\/li><li>cc) Der Kl\u00e4ger war dem Werk der Gastgesellschaft in Y auch zugeordnet. Nach der zwischen dem Kl\u00e4ger und der Gastgesellschaft getroffenen Vereinbarung vom \u2026.07.\/\u2026.07.2013 sollte der Kl\u00e4ger seine Arbeit im Werk der Gastgesellschaft in Y ableisten. Hiervon abweichende dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegungen, Absprachen oder Weisungen hat das FG nicht festgestellt. Sie werden von den Beteiligten auch nicht behauptet.<\/li><li>dd) Die vorgenannte Zuordnung erfolgte schlie\u00dflich dauerhaft. Die Voraussetzungen des zweiten Regelbeispiels in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG sind im Streitfall erf\u00fcllt. Aus der ma\u00dfgeblichen Sicht ex ante sollte die Zuordnung f\u00fcr die gesamte Dauer des vom \u2026 2013 bis zum \u2026 2016 befristeten Arbeitsverh\u00e4ltnisses zwischen dem Kl\u00e4ger und der Gastgesellschaft Bestand haben. Dies ergibt sich aus den zwischen dem Kl\u00e4ger und der Gastgesellschaft geschlossenen Vereinbarungen. Darin ist das Werk in Y f\u00fcr den gesamten Zeitraum der Berufst\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers bei der Gastgesellschaft als Ort der Besch\u00e4ftigung bestimmt. Der Umstand, dass der Auslandseinsatz sowohl auf Veranlassung der X-AG als auch auf Veranlassung der Gastgesellschaft vorzeitig beendet oder verl\u00e4ngert werden konnte, steht der (dauerhaften) Zuordnung des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Dauer des befristeten Arbeitsverh\u00e4ltnisses zur Gastgesellschaft nicht entgegen (s. Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;29).<\/li><li>ee) Soweit der erkennende Senat zur Rechtslage bis einschlie\u00dflich 2013 vor Einf\u00fchrung des neuen Reisekostenrechts in einem mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt unter Hinweis auf sein Urteil vom 10.04.2014&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;11\/13 (BFHE 245, 218, BStBl II 2014, 804) die Auffassung vertreten hat, der Steuerpflichtige sei ausw\u00e4rts t\u00e4tig geworden, weil er im Werk der ausl\u00e4ndischen (Tochter-)Gesellschaft keine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte gehabt habe (Senatsbeschluss vom 03.07.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;55\/16), ist diese Rechtsprechung durch die gesetzliche Neuregelung zur ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte \u00fcberholt (ebenso BMF-Schreiben in BStBl I 2020, 1228, Rz&nbsp;23; a.A. Strohner, Betriebs-Berater 2014, 2519; Retzlaff\/Preising, Internationales Steuerrecht 2014, 670).<\/li><li>Insbesondere kann vor dem Hintergrund des gesetzlichen Regelbeispiels in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3&nbsp;&nbsp;2.&nbsp;Alternative EStG die Auffassung nicht aufrechterhalten werden, an der vor\u00fcbergehenden Natur der Arbeitnehmerentsendung \u00e4ndere der Umstand nichts, dass der Steuerpflichtige mit der ausl\u00e4ndischen (Tochter-)Gesellschaft seines (inl\u00e4ndischen) Arbeitgebers einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen habe; die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen mit der ausl\u00e4ndischen Tochter seien f\u00fcr die Abgrenzung einer vor\u00fcbergehenden von einer dauerhaften T\u00e4tigkeit ohne Aussagekraft (so aber Senatsurteil in BFHE 245, 218, BStBl II 2014, 804, Rz&nbsp;20).<\/li><li>Zwar stand der Kl\u00e4ger im Streitfall neben dem mit der Gastgesellschaft abgeschlossenen (befristeten) Arbeitsvertrag weiterhin in einem (unbefristeten) Arbeitsverh\u00e4ltnis zur X-AG. Diesem Arbeitsverh\u00e4ltnis kommt aber in Bezug auf die nach dem neuen Reisekostenrecht f\u00fcr das Auffinden einer ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG ma\u00dfgeblichen &#8222;dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausf\u00fcllenden Absprachen und Weisungen&#8220; keine ma\u00dfgebliche Bedeutung (mehr) zu. Denn das Arbeitsverh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers zur X-AG ruhte w\u00e4hrend der Zeit seines Auslandseinsatzes. Der Kl\u00e4ger hatte aufgrund des ruhenden Arbeitsverh\u00e4ltnisses mit der X-AG keine Arbeitsleistungen mehr zu erbringen, so dass sich aus diesem Arbeitsverh\u00e4ltnis f\u00fcr die Zeit des Auslandseinsatzes keine arbeitsrechtlichen Festlegungen, Absprachen oder Weisungen in Bezug auf eine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte mehr ergeben konnten (s. dazu auch Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 17.03.2016&nbsp;&#8211; 6&nbsp;AZR&nbsp;221\/15, BAGE 154, 268, Rz&nbsp;12, und vom 14.03.2006&nbsp;&#8211; 9&nbsp;AZR&nbsp;312\/05, BAGE 117, 231, Rz&nbsp;33). Dementsprechend schloss der Kl\u00e4ger zur Regelung seines Auslandseinsatzes mit der X-AG auch einen besonderen, ebenfalls auf die Dauer des Auslandseinsatzes befristeten Entsendevertrag ab. Soweit und solange der Kl\u00e4ger in den USA f\u00fcr die Gastgesellschaft t\u00e4tig wurde, war die Arbeitgeberstellung der X-AG hiernach nur subsidi\u00e4r.<\/li><li>ff) Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Senatsurteil vom 14.05.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;3\/18 (BFHE 269, 486) . Der Senat hat dort entschieden, dass Studierende, die einen Teil ihres Studiums an einer anderen Hochschule, z.B. im Rahmen eines Auslandssemesters, absolvieren k\u00f6nnen bzw. m\u00fcssen, an der anderen Hochschule keine (weitere) erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;8 EStG begr\u00fcnden. Diese Entscheidung beruhte darauf, dass die betreffenden Studierenden nach der Ausbildungs- bzw. Studienordnung der bisherigen Bildungseinrichtung, bei der sie weiterhin eingeschrieben waren, zugeordnet blieben (Senatsurteil vom 14.05.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;3\/18, BFHE 269, 486, Rz&nbsp;26). Im Streitfall war der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Dauer seines Auslandseinsatzes jedoch nicht mehr seiner (vormaligen) inl\u00e4ndischen T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte bei der X-AG zugeordnet, sondern im Rahmen des befristeten Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses mit der Gastgesellschaft f\u00fcr dessen Dauer dem Werk der Gastgesellschaft in Y (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3&nbsp;&nbsp;2.&nbsp;Alternative EStG).<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 17. Dezember 2020, VI R 21\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.171220.VIR21.18.0 BFH VI. 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