{"id":73786,"date":"2021-05-07T16:51:48","date_gmt":"2021-05-07T14:51:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73786"},"modified":"2021-05-07T16:51:48","modified_gmt":"2021-05-07T14:51:48","slug":"aenderung-des-gesellschafterbestands-einer-grundbesitzenden-personengesellschaft-bemessungsgrundlage-bei-geplanter-bebauung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/aenderung-des-gesellschafterbestands-einer-grundbesitzenden-personengesellschaft-bemessungsgrundlage-bei-geplanter-bebauung\/","title":{"rendered":"\u00c4nderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft; Bemessungsgrundlage bei geplanter Bebauung"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 16. September 2020, II R 12\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.160920.IIR12.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GrEStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1 , GrEStG \u00a7 1 Abs 2a , GrEStG \u00a7 8 Abs 2 S 2 , GrEStG \u00a7 13 Nr 6<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 21. September 2017, Az: 4 K 1834\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. \u00a7 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 GrEStG verlangt eine kausale Verkn\u00fcpfung der \u00c4nderung des Gesellschafterbestands mit einem Plan zur Bebauung.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Zum einen muss es einen vorgefassten Plan geben, mit dem sich die Gesellschaft \u00fcber einen Gesellschafterwechsel hinaus in wesentlichen Punkten so auf die Bebauung eines Grundst\u00fccks festgelegt hat, dass sie sich im Regelfall nur noch unter wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder Einbu\u00dfen davon l\u00f6sen k\u00f6nnte.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Zum anderen m\u00fcssen die Neugesellschafter die Gesellschaftsanteile wegen des Plans erworben haben.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.09.2017 &#8211; 4 K 1834\/16 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine GmbH &amp; Co. KG. Die Komplement\u00e4rin war nicht am Gesellschaftskapital beteiligt. Kommanditisten waren vier nat\u00fcrliche Personen. Die Komplement\u00e4rin hatte am 11.\/19.02.2004 mit der X&nbsp;GmbH einen Mietvertrag \u00fcber einen noch zu errichtenden Lebensmittelmarkt in K geschlossen.<\/li><li>Mit Vertrag vom 28.09.2004 erwarb die Kl\u00e4gerin ein Grundst\u00fcck von der Stadt&nbsp;K. Sie verpflichtete sich gegen\u00fcber der Stadt&nbsp;K, bis zum 31.10.2004 einen Bauantrag zu stellen und auf dem erworbenen Grundst\u00fcck bis sp\u00e4testens 30.09.2007 einen Lebensmittelmarkt zu errichten. Geschah dies nicht, konnte die Stadt&nbsp;K die R\u00fcck\u00fcbertragung des Grundst\u00fccks gegen zinslose Erstattung des Kaufpreises verlangen. Dem stand der Verkauf des Grundst\u00fccks an Dritte ohne Weitergabe der Bauverpflichtung gleich.<\/li><li>Die Untere Bauaufsichtsbeh\u00f6rde in K erteilte der Kl\u00e4gerin am 24.11.2004 f\u00fcr den Neubau des Marktes eine Baugenehmigung unter Auflagen. Die Auflagen betrafen Stellpl\u00e4tze sowie verschiedene Wirtschafts- und Aufenthaltsr\u00e4ume. F\u00fcr die erforderlichen Stellpl\u00e4tze wollte die Kl\u00e4gerin einen geplanten Verkaufsplatz f\u00fcr Gebrauchtwagen auf dem Nachbargrundst\u00fcck verwenden.<\/li><li>Am 14.02.2005 trat die Kl\u00e4gerin an Stelle der Komplement\u00e4rin als Vermieterin in den Vertrag mit der X&nbsp;GmbH ein. Am 14.04.2005 stellte sie einen Bauantrag f\u00fcr die Stellpl\u00e4tze, der jedoch abgelehnt wurde.<\/li><li>Mit notarieller Urkunde vom 13.05.2005 ver\u00e4u\u00dferten die Komplement\u00e4rin ihre Komplement\u00e4rbeteiligung an der Kl\u00e4gerin an die M&nbsp;GmbH, die vier Kommanditisten ihre Kommanditbeteiligungen an die M&nbsp;KG. Weder an der M&nbsp;GmbH noch an der M&nbsp;KG waren die bisherigen Gesellschafter beteiligt. Der Vertrag nahm auf die bestandskr\u00e4ftige Baugenehmigung vom 24.11.2004 sowie den Mietvertrag mit der X&nbsp;GmbH vom 11.\/19.02.2004 nebst Nachtr\u00e4gen Bezug. Zu jenem Zeitpunkt hatten die Kommanditisten bereits Honoraranspr\u00fcche f\u00fcr verschiedene Leistungen erworben, die sie f\u00fcr die Projektierung erbracht hatten.<\/li><li>Nach der Anteilsver\u00e4u\u00dferung wurden die Bauvertr\u00e4ge geschlossen. Die Kl\u00e4gerin erwarb noch im Jahre 2005 von der Stadt&nbsp;K ein weiteres, benachbartes Grundst\u00fcck f\u00fcr die Stellpl\u00e4tze und schloss mit der X&nbsp;GmbH am 17.\/23.06.2006 einen neuen Mietvertrag. Das Objekt wurde 2006 fertiggestellt.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) nahm die Kl\u00e4gerin auf Grundlage von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2a Satz&nbsp;1 des Grunderwerbsteuergesetzes i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG) 1999\/2000\/2002 vom 24.03.1999 (BGBl I 1999, 402) &#8211;GrEStG a.F.&#8211; auf Grunderwerbsteuer in Anspruch. W\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin der Auffassung war, die Bemessungsgrundlage m\u00fcsse der Wert des unbebauten Grundst\u00fccks sein, setzte das FA als Bemessungsgrundlage nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 GrEStG a.F. den Grundbesitzwert zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Geb\u00e4udes an. Im Laufe der Zeit bis in das Klageverfahren hinein erlie\u00df das Belegenheitsfinanzamt (FA&nbsp;K) eine Reihe von Grundbesitzwertfeststellungen. Einerseits stellte es mit Bescheid zuletzt vom 27.03.2013 den Grundbesitzwert auf den 13.05.2005 f\u00fcr das unbebaute Grundst\u00fcck in H\u00f6he von 695.000&nbsp;\u20ac fest. Andererseits stellte es mit Bescheid zuletzt vom 16.01.2015 auf den 13.05.2005 einen Grundbesitzwert f\u00fcr das bebaute Grundst\u00fcck in H\u00f6he von 8.705.000&nbsp;\u20ac fest. Mit Bescheid vom 04.02.2015 setzte das FA auf der zuletzt genannten Grundlage Grunderwerbsteuer von 304.675&nbsp;\u20ac fest und erkl\u00e4rte die bisher vorl\u00e4ufige Steuerfestsetzung mit weiterem Bescheid vom 26.04.2016 nach \u00a7&nbsp;165 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 der Abgabenordnung f\u00fcr endg\u00fcltig.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Es hat sich der im Schrifttum durch Behrens (Betriebs-Berater &#8211;BB&#8211; 2016, 2071&nbsp;ff.) vertretenen Auffassung angeschlossen, die \u00c4nderung des Gesellschafterbestands i.S. von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2a GrEStG a.F. m\u00fcsse auf einem vorgefassten Plan zur Bebauung eines Grundst\u00fccks beruhen und nicht umgekehrt. Das setze voraus, dass die neuen Gesellschafter ben\u00f6tigt w\u00fcrden, um die Bebauung durch ihre Einlagen zu erm\u00f6glichen. Ein solcher Fall liege vor. Die Kl\u00e4gerin habe das Projekt mit den Altgesellschaftern finanziell nicht mehr realisieren k\u00f6nnen und einen zahlungskr\u00e4ftigen Gesellschafter ben\u00f6tigt. Es habe vielmehr Insolvenz gedroht, im Rahmen derer auch Zahlungen an Altgesellschafter gepr\u00fcft worden w\u00e4ren. Dass die Aufnahme weiterer Gesellschafter nicht von Beginn an geplant gewesen sei, sei unsch\u00e4dlich. Ma\u00dfgebend sei nur die Einbindung der neu eintretenden Gesellschafter in die Bebauung. Auf den zudem schwer nachzuweisenden Zeitpunkt eines solchen Aufnahmeplans unter den Altgesellschaftern komme es nicht an.<\/li><li>Die M&nbsp;KG sei jedenfalls wirtschaftlich und damit faktisch an die vorzunehmende Bebauung gebunden gewesen. Das Bauvorhaben sei baurechtlich und bautechnisch im Detail geplant gewesen. Das zeige die bereits erteilte Baugenehmigung sowie nicht zuletzt der Mietvertrag mit der X&nbsp;GmbH, der eine feste Bindung der Kl\u00e4gerin bewirkt und umfangreiche Vorgaben f\u00fcr die Bauausf\u00fchrung enthalten habe. Die M&nbsp;KG h\u00e4tte erhebliche wirtschaftliche, aber auch Reputationsverluste hinnehmen m\u00fcssen, w\u00e4re das Bauvorhaben gescheitert.<\/li><li>Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 664 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit der Revision macht die Kl\u00e4gerin eine Verletzung von \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Alt.&nbsp;2 GrEStG a.F. geltend. Die Grunderwerbsteuer sei auf Grundlage eines Werts nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 GrEStG a.F. i.V.m. \u00a7&nbsp;138 Abs.&nbsp;3 des Bewertungsgesetzes i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20.12.1996 (BGBl I 1996, 2049) &#8211;BewG a.F.&#8211; zu bemessen, der auf den Stichtag des steuerbaren Rechtsgesch\u00e4fts zu bestimmen sei. Die Bebauung sei nicht einzubeziehen.<\/li><li>Richtig sei, dass die in \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Alt.&nbsp;2 GrEStG a.F. enthaltene Ausnahme vom Stichtagsprinzip an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum einheitlichen Leistungsgegenstand anschlie\u00dfe und notwendig erschienen sei, da sich der Gesellschafterwechsel bei der Personengesellschaft nicht auf ein noch zu errichtendes Geb\u00e4ude erstrecken k\u00f6nne. Da sie als Ausnahmevorschrift der Vermeidung von Umgehungsgestaltungen diene, sei das Merkmal &#8222;beruht&#8220; entsprechend restriktiv zu verstehen. Ein Umgehungsgesch\u00e4ft fehle, wenn der Erwerber auf eigenes Risiko baue. Der vorausgesetzte vorgefasste Plan zur Bebauung eines Grundst\u00fccks m\u00fcsse deshalb auch den Gesellschafterwechsel umfassen und so Bebauung und Gesellschafterwechsel verkn\u00fcpfen. Eine zeitliche Abfolge allein gen\u00fcge nicht, auch nicht eine einfache F\u00f6rderung des Plans durch den Gesellschafterwechsel. In diesen F\u00e4llen &#8222;beruhe&#8220; der Gesellschafterwechsel nicht auf vorgefasstem Plan. Nur so werde ein Gleichlauf mit \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Alt.&nbsp;1 GrEStG a.F. erreicht, wo zwischen dem Erwerbsvorgang und denjenigen Vertr\u00e4gen, die sich auf die Bebauung beziehen, ein so enger Zusammenhang erforderlich sei, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundst\u00fcck erhalte.<\/li><li>Im Streitfall fehle eine entsprechend enge Verbindung. Die Altgesellschafter h\u00e4tten urspr\u00fcnglich das Projekt selbst realisieren wollen. Sie h\u00e4tten die Neugesellschafter bei der Anteils\u00fcbertragung nicht etwa auf einen Plan verpflichtet. Insbesondere seien die Neugesellschafter nicht in einen bestehenden Bauvertrag eingetreten oder h\u00e4tten einen solchen mit einem der Ver\u00e4u\u00dfererseite zuzurechnenden Auftragnehmer abschlie\u00dfen m\u00fcssen. Vertr\u00e4ge betreffend die Errichtung des Geb\u00e4udes h\u00e4tten die Altgesellschafter noch nicht einmal angebahnt.<\/li><li>Es habe auch keine faktischen Zw\u00e4nge gegeben, die dazu gef\u00fchrt h\u00e4tten, dass die Neugesellschafter in ihrer Entscheidung \u00fcber das &#8222;Ob&#8220; und &#8222;Wie&#8220; der Bauma\u00dfnahme nicht mehr frei gewesen w\u00e4ren und festgestanden h\u00e4tte, dass sie das Grundst\u00fcck zu einem bestimmten Preis in einem bestimmten baulichen Zustand erhalten w\u00fcrden. Die Neugesellschafter h\u00e4tten das Geb\u00e4ude auf eigene Rechnung und Verantwortung erstellt. Der Mietvertrag mit der X&nbsp;GmbH sei insoweit irrelevant.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und den Bescheid vom 04.02.2015 in der Fassung vom 26.04.2016 dahin zu \u00e4ndern, dass als Bemessungsgrundlage der mit Bescheid des FA K vom 27.03.2013 gesondert festgestellte Wert des unbebauten Grundst\u00fccks auf den 13.05.2005 angesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Alt.&nbsp;2 GrEStG a.F. sei in die Ermittlung des Bedarfswerts als Bemessungsgrundlage neben dem Grundst\u00fcck die nach dem Gesellschafterwechsel erfolgte Bebauung einzubeziehen, wenn beide Elemente Gegenstand eines vorgefassten Plans seien. Dieser verlange nach Abreden unter den Gesellschaftern, die auf einen nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2a GrEStG a.F. steuerbaren Gesellschafterwechsel und eine Bindung der neu eintretenden Gesellschafter an die Bebauung des Grundst\u00fccks abzielten. Der Erwerber m\u00fcsse bei objektiver Betrachtung als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundst\u00fcck erhalten.<\/li><li>So habe es sich hier verhalten. Es habe trotz des Austauschs der Gesellschafter eine faktische und wirtschaftliche Bindung an die Bebauung gegeben. Der schon vor dem Grundst\u00fcckserwerb abgeschlossene und mit einer Konventionalstrafe bei nicht fristgerechter Besitzeinr\u00e4umung versehene Mietvertrag mit der X&nbsp;GmbH habe die Kl\u00e4gerin gebunden. Sie habe einen liquiden Neugesellschafter ben\u00f6tigt, um trotz der aufgelaufenen Verluste das Projekt abschlie\u00dfen und au\u00dferdem die Zahlungsanspr\u00fcche der Altgesellschafter gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin sichern zu k\u00f6nnen. Indem die Anteils\u00fcbertragung mit der Baugenehmigung und dem Mietvertrag einschlie\u00dflich der Bauverpflichtung verkn\u00fcpft worden sei, seien die Neugesellschafter auf den vorgefassten Plan verpflichtet worden und in der Entscheidung \u00fcber das &#8222;Ob&#8220; und &#8222;Wie&#8220; der Bauma\u00dfnahme nicht mehr frei gewesen. Den Altgesellschaftern m\u00f6ge es nicht origin\u00e4r auf die Bebauung angekommen sein, wohl aber den Neugesellschaftern. Da jedoch das Grundst\u00fcck bei fehlender Umsetzung der Bebauungsverpflichtung an die Stadt&nbsp;K h\u00e4tte zur\u00fcck\u00fcbertragen werden m\u00fcssen, w\u00e4ren in einem solchen Falle die Gesellschaftsanteile nicht werthaltig und praktisch nicht zu ver\u00e4u\u00dfern gewesen. Die Abweichungen von der urspr\u00fcnglichen Planung seien nicht wesentlich und h\u00e4tten auch nur dazu gedient, die Auflagen der Baugenehmigung erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen. Der neue Mietvertrag habe keine wesentlichen \u00c4nderungen enthalten. Die Auftragserteilung an die bauausf\u00fchrenden Gewerke sei angesichts der detaillierten Vorgaben nicht mehr entscheidend gewesen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen. Das FG hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass der Grunderwerbsteuer der Wert des Grundst\u00fccks zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Geb\u00e4udes zugrunde zu legen ist.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2a Satz&nbsp;1 GrEStG a.F. gilt es als ein auf die \u00dcbereignung eines Grundst\u00fccks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgesch\u00e4ft, wenn zum Verm\u00f6gen einer Personengesellschaft ein inl\u00e4ndisches Grundst\u00fcck geh\u00f6rt und sich innerhalb von f\u00fcnf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt \u00e4ndert, dass mindestens 95&nbsp;% der Anteile am Gesellschaftsverm\u00f6gen auf neue Gesellschafter \u00fcbergehen. Die Vorschrift fingiert ein auf \u00dcbereignung des Grundst\u00fccks auf eine &#8222;neue&#8220; Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgesch\u00e4ft (BFH-Urteil vom 11.06.2013&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;52\/12, BFHE 241, 419, BStBl II 2013, 752, Rz&nbsp;19). Zivilrechtlich \u00e4ndert sich an der Rechtstr\u00e4gerschaft nichts.<\/li><li>2. Der als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer dienende Grundbesitzwert wird verfahrensrechtlich gesondert festgestellt.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 GrEStG a.F. wird die Steuer u.a. in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2a und 3 GrEStG a.F. nach den Grundbesitzwerten i.S. des \u00a7&nbsp;138 Abs.&nbsp;2 oder 3 BewG a.F. bemessen. Die Grundbesitzwerte sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;138 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 BewG a.F. gesondert festzustellen. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 GrEStG a.F. ist zwar nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.06.2015&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;13\/11, 1 BvL&nbsp;14\/11 (BGBl I 2015, 1423, BVerfGE 139, 285, BStBl II 2015, 871) mit Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes unvereinbar, jedoch bis zum 31.12.2008 weiter anwendbar, nachdem der durch Art.&nbsp;8 Nr.&nbsp;5 des Steuer\u00e4nderungsgesetzes 2015 vom 02.11.2015 (BGBl I 2015, 1834) eingef\u00fcgte \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;14 Satz&nbsp;1 GrEStG die gebotene r\u00fcckwirkende \u00c4nderung erst f\u00fcr Erwerbsvorg\u00e4nge angeordnet hat, die nach dem 31.12.2008 verwirklicht werden.<\/li><li>b) \u00dcber die Frage, welcher Zeitpunkt f\u00fcr die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ma\u00dfgebend ist, wird mit bindender Wirkung nicht im Feststellungsverfahren, sondern im Verfahren betreffend die Festsetzung der Grunderwerbsteuer entschieden (vgl. BFH-Urteil vom 26.10.2005&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;53\/02, BFH\/NV 2006, 551, unter II.1.). Eine Frage des zutreffenden Zeitpunkts ist es auch, ob der Zustand des Grundst\u00fccks im Zeitpunkt des Besteuerungsstichtags oder im Falle von Bauprojekten im sp\u00e4teren Zeitpunkt der Fertigstellung des Geb\u00e4udes ma\u00dfgebend ist. Das bedeutet, dass das Festsetzungsfinanzamt \u00fcber die Einbeziehung der Bebauung in die Bemessungsgrundlage befindet, w\u00e4hrend das Feststellungsfinanzamt die Feststellung nach den entsprechenden Vorgaben des Festsetzungsfinanzamts vornimmt. Liegen zwei Grundlagenbescheide vor, deren einer die Bebauung einbezieht, deren anderer nicht, obliegt es dem Festsetzungsfinanzamt, diejenige Feststellung zugrunde zu legen, die nach seiner Rechtsauffassung die zutreffenden Ermittlungsma\u00dfst\u00e4be enth\u00e4lt.<\/li><li>3. Nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 GrEStG a.F. ist der Wert des Grundst\u00fccks abweichend von \u00a7&nbsp;138 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BewG a.F. nach den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Geb\u00e4udes ma\u00dfgebend, wenn sich der Erwerbsvorgang auf ein noch zu errichtendes Geb\u00e4ude erstreckt (Alt.&nbsp;1) oder die \u00c4nderung des Gesellschafterbestands i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2a GrEStG a.F. auf einem vorgefassten Plan zur Bebauung eines Grundst\u00fccks beruht (Alt.&nbsp;2).<\/li><li>a) Im Streitfall kommt allein \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Alt.&nbsp;2 GrEStG a.F. in Betracht. Die Grunds\u00e4tze des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Alt.&nbsp;1 GrEStG a.F. versagen im Rahmen des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2a GrEStG a.F., da sie sowohl bei unmittelbarer Anwendung auf die Erwerbsvorg\u00e4nge nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GrEStG a.F. als auch bei entsprechender Anwendung auf die Erwerbsvorg\u00e4nge des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 GrEStG&nbsp;a.F. einschlie\u00dflich der Grunds\u00e4tze des sog. einheitlichen Vertragswerks an die Rechte und Pflichten von Ver\u00e4u\u00dferer und Erwerber ankn\u00fcpfen (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil vom 20.02.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;28\/15, BFHE 264, 343, BStBl II 2019, 555, Rz&nbsp;34&nbsp;ff., m.w.N.). In den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2a GrEStG a.F. fehlen aber Ver\u00e4u\u00dferer und Erwerber.<\/li><li>b) \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Alt.&nbsp;2 GrEStG a.F. verlangt eine kausale Verkn\u00fcpfung der \u00c4nderung des Gesellschafterbestands mit einem Plan zur Bebauung. Zum einen muss es einen vorgefassten Plan zur Bebauung eines Grundst\u00fccks geben, mit dem sich die Gesellschaft \u00fcber einen Gesellschafterwechsel hinaus in wesentlichen Punkten festgelegt hat. Zum anderen muss die \u00c4nderung des Gesellschafterbestands in der Weise auf diesem Plan beruhen, dass die Neugesellschafter die Gesellschaftsanteile wegen des Plans erworben haben.<\/li><li>4. Der vorgefasste Plan zur Bebauung eines Grundst\u00fccks bildet innerhalb des durch die Formulierung &#8222;beruht&#8220; zum Ausdruck gebrachten Kausalzusammenhangs den Grund, nicht die Folge.<\/li><li>a) In zeitlicher Hinsicht muss der Plan vor der \u00c4nderung des Gesellschafterbestands und damit unter der \u00c4gide der Altgesellschafter gefasst worden sein. Andernfalls w\u00e4re er nicht &#8222;vorgefasst&#8220; und k\u00f6nnte die \u00c4nderung des Gesellschafterbestands auch nicht veranlassen.<\/li><li>b) In sachlicher Hinsicht muss sich der Plan auf eine im Wesentlichen feststehende Bebauung beziehen.<\/li><li>aa) Der Plan muss nur die Bebauung, nicht auch die \u00c4nderung des Gesellschafterbestands zum Gegenstand haben. Die Satzkonstruktion (&#8222;zur Bebauung&#8220;) ist insoweit eindeutig. Eine Auslegung der Vorschrift in der Weise, dass auch die \u00c4nderung des Gesellschafterbestands Teil des Plans sein m\u00fcsste, k\u00f6nnte nur Teil einer teleologischen Reduktion sein, f\u00fcr die kein Anlass besteht.<\/li><li>bb) Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass aus Sicht der Gesellschaft die geplante Bebauung im Wesentlichen feststeht. Der Plan zur Bebauung muss sich bei der Gesellschaft in einer solchen Weise verdichtet haben, dass sie sich im Regelfall nur noch unter wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder Einbu\u00dfen davon l\u00f6sen k\u00f6nnte.<\/li><li>Die Vorschrift selbst begr\u00fcndet keine inhaltlichen Mindestanforderungen an den Plan. Weder regelt sie, wie weit sich der Plan zur Bebauung bereits auf eine bestimmte Art der Bebauung konkretisiert haben muss, noch regelt sie, wie weit er bereits in vertraglichen Bindungen Niederschlag gefunden haben muss. Wird die Vorschrift auf solche F\u00e4lle begrenzt, in denen die Bebauung &#8222;im Wesentlichen feststeht&#8220;, vermeidet dies ein Ausufern des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Alt.&nbsp;2 GrEStG a.F. in der Weise, dass reine Vorstellungen und Gedanken \u00fcber eine nach Art und Umfang ggf. noch g\u00e4nzlich unbestimmte Bebauung eine steuererh\u00f6hende Wirkung h\u00e4tten. Dasselbe gilt f\u00fcr die weitere Voraussetzung, dass die Gesellschaft von der so konkretisierten Bebauung wirtschaftlich nur noch unter Schwierigkeiten Abstand nehmen k\u00f6nnte. Dies entspricht auch insoweit den Wertungen des Gesetzes, als es auch in anderen Bereichen &#8211;z.B. f\u00fcr die Einbeziehung der Baukosten bei Erwerbsvorg\u00e4ngen unter verschiedenen Rechtstr\u00e4gern nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Alt.&nbsp;1 GrEStG&nbsp;a.F. oder nach den Grunds\u00e4tzen des einheitlichen Vertragswerks&#8211; grunds\u00e4tzlich einer beidseitigen zivilrechtlichen Verpflichtung auf die geplante Bauma\u00dfnahme bedarf (BFH-Urteil in BFHE 264, 343, BStBl II 2019, 555, Rz&nbsp;35, 37, m.w.N.). Absichten gen\u00fcgen nicht. Es ist kein Grund erkennbar, demgegen\u00fcber im Rahmen von \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Alt.&nbsp;2 GrEStG a.F. die steuerrechtliche Bemessungsgrundlage auf Planungen im Absichtsstadium auszuweiten.<\/li><li>cc) Soweit es hinsichtlich der Bebauung bereits Rechtsbeziehungen zu Dritten gibt, sind diese zum einen gewichtige Indizien f\u00fcr eine gesellschaftsinterne Festlegung auf die Bebauung. Zum anderen sind sie im Regelfall daf\u00fcr entscheidend, dass sich die Gesellschaft von dem Bauvorhaben nur noch schwer l\u00f6sen k\u00f6nnte. Das gilt f\u00fcr die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Verh\u00e4ltnisse, f\u00fcr den Abschluss von Bauvertr\u00e4gen, aber auch f\u00fcr Vertr\u00e4ge, die das noch zu erstellende Bauobjekt zum Gegenstand haben (Mietvertr\u00e4ge, Verwaltervertr\u00e4ge etc.). Weil sich an der Identit\u00e4t der Gesellschaft zivilrechtlich durch die Anteils\u00fcbertragung nichts \u00e4ndert, \u00e4ndert sich grunds\u00e4tzlich dadurch auch nichts an den wirtschaftlichen Zw\u00e4ngen, denen die Gesellschaft unterliegt.<\/li><li>5. Die \u00c4nderung des Gesellschafterbestands i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2a GrEStG a.F. muss auf dem vorgefassten Plan &#8222;beruhen&#8220;. Weder verlangt die Vorschrift einen zu dem so formulierten &#8222;Beruhen&#8220; umgekehrten Veranlassungszusammenhang noch verlangt sie einen vorgefassten Plan zur \u00c4nderung des Gesellschafterbestands.<\/li><li>a) Der Plan muss Grund des Gesellschafterwechsels gewesen sein. Daf\u00fcr reicht es aus, wenn der Gesellschafterwechsel wegen des Plans stattfindet. Es ist nicht erforderlich, dass der Gesellschafterwechsel wegen des Plans notwendig ist. Die Gesetzesstruktur bietet keinen Anlass, den mit der Formulierung &#8222;beruht&#8220; gekennzeichneten Kausalzusammenhang auf F\u00e4lle zu reduzieren, in denen die \u00c4nderung des Gesellschafterbestands erforderlich ist, um den Plan zur Bebauung des Grundst\u00fccks umzusetzen (so allerdings wohl Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 11.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8 Rz&nbsp;51; ferner Behrens, BB 2016, 2071&nbsp;ff.). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob das Bauvorhaben auch ohne Gesellschafterwechsel zu Ende h\u00e4tte gef\u00fchrt werden k\u00f6nnen.<\/li><li>b) Grund des Anteilserwerbs muss der Plan aus Sicht der Neugesellschafter sein. Es ist erforderlich, aber regelm\u00e4\u00dfig auch ausreichend, wenn die Neugesellschafter bei Erwerb der Anteile Kenntnis von dem vorgefassten Plan zur Bebauung hatten. In diesem Falle ist er integraler Bestandteil des Vorstellungsbildes der Neugesellschafter geworden.<\/li><li>Das Gesetz beantwortet die Frage nicht, aus wessen Perspektive das Merkmal &#8222;beruht&#8220; zu beurteilen ist. W\u00e4re die Motivationslage des Altgesellschafters ma\u00dfgebend, liefe die Vorschrift weitgehend leer. F\u00fcr den Altgesellschafter, der ausscheidet oder eine Zwergbeteiligung zur\u00fcckbeh\u00e4lt, ersch\u00f6pft sich das Ziel der Ver\u00e4u\u00dferung in aller Regel in der bestm\u00f6glichen Ver\u00e4u\u00dferung selbst. Die Durchf\u00fchrbarkeit des Bauprojekts spielt f\u00fcr ihn lediglich eine preisbildende Rolle. Anders kann es sich verhalten, wenn er als Vertragspartner der Gesellschaft (Architekt, Bauunternehmer o.\u00e4.) ein Eigeninteresse bez\u00fcglich der Bebauung verfolgt. Derartige Motive r\u00fchren jedoch nicht aus der Eigenschaft als Gesellschafter, sondern aus der Eigenschaft als Dritter und sind deshalb im Rahmen der auf \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2a GrEStG&nbsp;a.F. beruhenden Besteuerung nicht zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>Allein das Interesse der Neugesellschafter kann die k\u00fcnftige Bebauung einschlie\u00dfen. Sie m\u00fcssen um den in der Gesellschaft vorgefassten Plan zur Bebauung wissen und ihn umsetzen wollen. Einer gesonderten Verpflichtung der Neugesellschafter auf die Bebauung durch Abreden mit den Altgesellschaftern bedarf es nicht, da die auf die Bebauung gerichteten wirtschaftlichen Zw\u00e4nge, denen die Gesellschaft selbst unterliegt, von dem Gesellschafterwechsel unber\u00fchrt bleiben.<\/li><li>c) Das insbesondere im Schrifttum vertretene Konzept, dass der vorgefasste Plan als Klammer zu verstehen sei und daher nicht nur die Bebauung, sondern auch den Gesellschafterwechsel erfassen m\u00fcsse (so Viskorf in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 19.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8 Rz 168; Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 6. Aufl., \u00a7&nbsp;8 Rz&nbsp;138; Nienhaus in Behrens\/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz, \u00a7&nbsp;8 Rz&nbsp;37), engt den gesetzlichen Tatbestand gegen den Wortlaut und gegen die gesetzliche Systematik ohne Notwendigkeit erheblich ein.<\/li><li>aa) Es ist zwar zutreffend, dass der Gesetzgeber mit der Wortwahl &#8222;vorgefasster Plan&#8220; m\u00f6glicherweise (so Viskorf in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, a.a.O., \u00a7&nbsp;8 Rz&nbsp;168) eine Anleihe bei der Rechtsprechung zu \u00a7&nbsp;5 GrEStG i.d.F. bis zum 31.12.1998 vor Inkrafttreten der \u00c4nderungen durch das StEntlG 1999\/2000\/2002 genommen hat. Jene Vorschrift (betreffend den \u00dcbergang von Grundst\u00fccken auf eine Gesamthand) hatte der BFH f\u00fcr diejenigen F\u00e4lle teleologisch reduziert, in denen der einbringende Gesamth\u00e4nder entsprechend einem vorgefassten Plan in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Grundst\u00fccks\u00fcbertragung auf die Gesamthand seine Gesellschafterstellung auf einen anderen \u00fcbertr\u00e4gt, da dann die von der Vorschrift vorausgesetzte Partizipation am Grundst\u00fcckswert entf\u00e4llt (vgl. BFH-Beschluss vom 04.08.1999&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;3\/99, BFHE 189, 547, BStBl II 1999, 834, unter II.1., m.w.N.). Der \u00dcbergang des Gesellschaftsanteils war Gegenstand des vorgefassten Plans, die Rechtsfigur des vorgefassten Plans um dieses \u00dcbergangs willen eingef\u00fchrt worden, um eine Zweckverfehlung zu vermeiden. Durch die F\u00fcnfjahresfrist des \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;3 GrEStG heutiger Fassung ist die Rechtsprechung obsolet geworden.<\/li><li>bb) Hieraus ist jedoch nicht zu folgern, dass sich auch in der Konstellation des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Alt.&nbsp;2 GrEStG a.F. der vorgefasste Plan auf den Anteils\u00fcbergang beziehen m\u00fcsste. Die Vorschrift macht ausdr\u00fccklich die Bebauung des Grundst\u00fccks zum Gegenstand des vorgefassten Plans, nicht den \u00dcbergang des Gesellschaftsanteils. W\u00e4hrend der einem vorgefassten Plan entsprechende Gesellschafterwechsel tragendes Element der Umgehungsgestaltung war, der die Rechtsprechung zu \u00a7&nbsp;5 GrEStG i.d.F. bis zum 31.12.1998 zu begegnen suchte, ist vorliegend der Gesellschafterwechsel zun\u00e4chst nur Grund der Besteuerung. Tragendes Element der Anwendung von \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Alt.&nbsp;2 GrEStG a.F. ist die einem vorgefassten Plan entsprechende Bebauung. Zudem ist der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht auf Missbrauchsf\u00e4lle beschr\u00e4nkt.<\/li><li>d) Aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich keine abweichenden Auslegungsgrunds\u00e4tze. In dem Dritten Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 1999\/2000\/2002 (BTDrucks 14\/443, zu Art.&nbsp;15 &#8211;Grunderwerbsteuergesetz&#8211; zu Nr.&nbsp;4, S.&nbsp;43) ist lediglich festgehalten, dass \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 GrEStG a.F. den Ansatz des Werts des bebauten Grundst\u00fccks erm\u00f6glicht, w\u00e4hrend gleichzeitig aus \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GrEStG a.F. die in dem urspr\u00fcnglichen Gesetzesentwurf noch enthaltenen Worte &#8222;unter Beachtung der Grunds\u00e4tze zum einheitlichen Vertragswerk&#8220; (Gesetzentwurf, BTDrucks 14\/23, Art.&nbsp;17, S.&nbsp;123) bewusst herausgenommen worden waren. N\u00e4heres zum Verst\u00e4ndnis der Vorschrift ist diesen Dokumenten nicht zu entnehmen.<\/li><li>6. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben verletzen die angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheide die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten. Die Ver\u00e4u\u00dferung von 100&nbsp;% der Gesellschaftsanteile an der Kl\u00e4gerin am 13.05.2005 an neue Gesellschafter ist nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2a Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;13 Nr.&nbsp;6 GrEStG a.F. bei der Kl\u00e4gerin steuerpflichtig, was zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit steht. Das FA hat zu Recht nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Alt.&nbsp;2 GrEStG a.F. die Grunderwerbsteuer nach dem durch das FA&nbsp;K gesondert festgestellten Grundst\u00fcckswert von 8.705.000&nbsp;\u20ac f\u00fcr das Grundst\u00fcck im Zeitpunkt der Fertigstellung des Geb\u00e4udes bemessen.<\/li><li>a) Die Kl\u00e4gerin hatte einen vorgefassten Plan zur Bebauung eines Grundst\u00fccks, von dem sie sich nur unter Schwierigkeiten h\u00e4tte l\u00f6sen k\u00f6nnen. Sie hatte sich schon vor dem Stichtag 13.05.2005 auf die Bebauung mit einem Lebensmittelgro\u00dfmarkt festgelegt. Bereits der Vertrag, mit dem sie selbst das Grundst\u00fcck erworben hatte, enthielt eine Bauverpflichtung. Sie war vertragliche Bindungen mit der X&nbsp;GmbH eingegangen und stand unter entsprechendem rechtlichem und wirtschaftlichem Druck, das Bauvorhaben auch zu realisieren. Soweit die &#8211;bereits erteilte&#8211; Baugenehmigung lediglich unter Auflagen erteilt worden war, m\u00f6gen diese Auflagen die Durchf\u00fchrung des Projekts erschwert haben, was jedoch an den wirtschaftlichen Zw\u00e4ngen nichts \u00e4ndert. Das gilt nicht zuletzt auch f\u00fcr die Frage der Stellpl\u00e4tze.<\/li><li>b) Die Neugesellschafter haben die Gesellschaftsanteile wegen dieses Plans erworben. Die Bauverpflichtung bestand nicht nur nach au\u00dfen fort. Die Parteien des Anteilskaufvertrages haben das Bauvorhaben \u00fcberdies \u00fcber die im Vertrag vom 13.05.2005 enthaltenen Bezugnahmen zum integralen Bestandteil des Vertrages gemacht und so in ihren rechtsgesch\u00e4ftlichen Willen aufgenommen.<\/li><li>7. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 16. September 2020, II R 12\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.160920.IIR12.18.0 BFH II. Senat GrEStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1 , GrEStG \u00a7 1 Abs 2a , GrEStG \u00a7 8 Abs 2 S 2 , GrEStG \u00a7 13 Nr 6 vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 21. 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