{"id":73788,"date":"2021-05-07T16:52:49","date_gmt":"2021-05-07T14:52:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73788"},"modified":"2021-05-07T16:52:49","modified_gmt":"2021-05-07T14:52:49","slug":"unentgeltliche-hilfe-in-steuersachen-durch-einen-gemeinnuetzigen-verein-sog-tax-law-clinic-kein-vorbeugender-rechtsschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/unentgeltliche-hilfe-in-steuersachen-durch-einen-gemeinnuetzigen-verein-sog-tax-law-clinic-kein-vorbeugender-rechtsschutz\/","title":{"rendered":"Unentgeltliche Hilfe in Steuersachen durch einen gemeinn\u00fctzigen Verein (sog. Tax Law Clinic) &#8211; kein vorbeugender Rechtsschutz"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 30. September 2020, VII B 96\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.300920.VIIB96.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 41 , AO \u00a7 80 Abs 7 , StBerG \u00a7 7 Abs 1 , FGO \u00a7 41 Abs 1 , FGO \u00a7 41 Abs 2 , VwGO \u00a7 43 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 25. Juli 2019, Az: 6 K 298\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Vorbeugender Rechtsschutz gegen (nur) erwartete oder bef\u00fcrchtete Anordnungen der Finanzverwaltung ist grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 25.07.2019 &#8211; 6 K 298\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten im Rahmen einer vorbeugenden Feststellungsklage dar\u00fcber, ob der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat, dass er im Rahmen einer sog. Tax Law Clinic unentgeltlich Hilfe in Steuersachen leisten darf.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger ist ein eingetragener gemeinn\u00fctziger Verein. Mit Schreiben vom &#8230; wandte er sich an den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) und zeigte an, dass er, um Studierenden einen Einblick in die steuerrechtliche Beratungspraxis zu geben, beabsichtige, ab dem Wintersemester an der C Universit\u00e4t eine sog. Tax Law Clinic einzurichten und in dieser Form unentgeltliche Rechtsberatung auf dem Gebiet des Steuerrechts anzubieten; er bitte um schriftliche Best\u00e4tigung, dass von Seiten des FA keine berufsrechtlichen Bedenken best\u00fcnden, oder aber, falls das FA das Vorhaben f\u00fcr unzul\u00e4ssig halten sollte, um eine Untersagung nach \u00a7&nbsp;7 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Sowohl die zust\u00e4ndige Steuerberaterkammer als auch das zust\u00e4ndige Finanzministerium h\u00e4tten ihm bereits mitgeteilt, dass sie die geplante T\u00e4tigkeit f\u00fcr nicht mit dem StBerG vereinbar hielten.<\/li><li>Mit Schreiben vom &#8230; teilte das FA dem Kl\u00e4ger mit, dass es eine dauerhaft unentgeltliche Rechtsberatung auf dem Gebiet des Steuerrechts in der beabsichtigten Form nicht f\u00fcr zul\u00e4ssig halte; der von dem Kl\u00e4ger in Bezug genommene \u00a7&nbsp;6 des Rechtsdienstleistungsgesetzes greife nicht, weil das StBerG insoweit eine abschlie\u00dfende Regelung treffe. F\u00fcr die hilfsweise beantragte f\u00f6rmliche und rechtsmittelf\u00e4hige Untersagung einer zuk\u00fcnftigen Bet\u00e4tigung seien jedoch zum jetzigen Zeitpunkt die tatbestandsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 StBerG nicht erf\u00fcllt. Auch schreibe diese Bestimmung dem FA keine zwangsl\u00e4ufige Entscheidung vor; das FA habe vielmehr im Rahmen des ihm einger\u00e4umten Ermessens zu entscheiden, ob und wie es t\u00e4tig werde. Weitere Ma\u00dfnahmen, die gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger ergriffen werden k\u00f6nnten, seien die Zur\u00fcckweisung nach \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;7 der Abgabenordnung (AO) und ein Bu\u00dfgeldverfahren nach \u00a7&nbsp;160 StBerG, f\u00fcr das allerdings ein anderes Finanzamt zust\u00e4ndig w\u00e4re. Inwieweit die geplante T\u00e4tigkeit gemeinn\u00fctzigkeitsrechtliche Folgen ausl\u00f6sen k\u00f6nne, m\u00fcsse sp\u00e4ter gepr\u00fcft und entschieden werden. Dem Antrag des Kl\u00e4gers auf Erlass eines f\u00f6rmlichen Verwaltungsaktes k\u00f6nne daher nach alledem nicht entsprochen werden.<\/li><li>Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) mit der Begr\u00fcndung als unzul\u00e4ssig zur\u00fcck, dass dem Kl\u00e4ger das f\u00fcr eine vorbeugende Feststellungsklage erforderliche berechtigte Feststellungsinteresse fehle. Es sei dem Kl\u00e4ger zuzumuten, die von ihm geplante Steuerberatung durch Studierende unter Aufsicht eines Rechtsanwalts durchzuf\u00fchren, um dann ggf. im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die vom FA aufgezeigten Ma\u00dfnahmen kl\u00e4ren zu lassen, ob eine Untersagung nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 StBerG oder eine Zur\u00fcckweisung nach \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;7 AO rechtm\u00e4\u00dfig erfolgt sei. Aus der sog. &#8222;Damokles-Rechtsprechung&#8220; des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), derzufolge vom Vorliegen eines feststellungsf\u00e4higen Rechtsverh\u00e4ltnisses auszugehen sei, wenn eine Beh\u00f6rde durch die Drohung mit einer Strafanzeige Druck auf den B\u00fcrger aus\u00fcbe, lasse sich kein anderes Ergebnis herleiten; denn im Streitfall habe das FA weder mit der Erhebung einer Strafanzeige wegen einer Ordnungswidrigkeit gedroht noch konkret die Auffassung ge\u00e4u\u00dfert, dass die Bet\u00e4tigung des Kl\u00e4gers im Rahmen der geplanten Tax Law Clinic zwangsl\u00e4ufig zum Wegfall der Gemeinn\u00fctzigkeit f\u00fchren w\u00fcrde.<\/li><li>Dagegen wendet sich der Kl\u00e4ger mit seiner Beschwerde, mit der er die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;), wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO) und wegen Divergenz (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO) beantragt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen. Die von dem Kl\u00e4ger geltend gemachten Revisionszulassungsgr\u00fcnde i.S. von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 FGO liegen nicht vor.<\/li><li>1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels i.S. von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO zuzulassen.<\/li><li>Zwar liegt nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung ein Verfahrensmangel vor, wenn das FG eine Klage zu Unrecht als unzul\u00e4ssig abgewiesen und dadurch den Anspruch des Kl\u00e4gers auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO) verletzt hat (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 22.06.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;49\/15, BFH\/NV 2016, 1754; BFH-Beschluss vom 12.06.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;144\/16, BFHE 258, 219, BStBl II 2017, 1165). Das gilt insbesondere auch f\u00fcr die fehlerhafte Verneinung eines Feststellungsinteresses i.S. von \u00a7\u00a7&nbsp;41, 100 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 FGO (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 07.04.2009&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;115\/08, BFH\/NV 2009, 1085, und vom 18.11.2005&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;192\/04, BFH\/NV 2006, 355).<\/li><li>Im vorliegenden Streitfall hat das FG jedoch zu Recht ein berechtigtes Interesse des Kl\u00e4gers an der von ihm begehrten Feststellung verneint.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;1 FGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverh\u00e4ltnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kl\u00e4ger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kl\u00e4ger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder h\u00e4tte verfolgen k\u00f6nnen (\u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO). Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird (\u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO).<\/li><li>Soll &#8211;wie im vorliegenden Streitfall&#8211; ein k\u00fcnftiger nachteiliger Verwaltungsakt oder ein sonstiges nachteiliges Verwaltungshandeln mit Hilfe einer sog. vorbeugenden Feststellungsklage vermieden werden, ist dies nur dann zul\u00e4ssig, wenn mit dem nachtr\u00e4glichen Rechtsschutz im Wege einer Gestaltungs- oder Leistungsklage nicht mehr korrigierbare Rechtsverluste verbunden sind, wenn also die vorbeugende Feststellungsklage zur Erreichung eines effektiven Rechtsschutzes unumg\u00e4nglich ist (vgl. Senatsurteil vom 11.12.2012&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;69\/11, BFH\/NV 2013, 739, Rz&nbsp;15, m.w.N.; s.a. Steinhauff in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler &#8211;HHSp&#8211;, \u00a7&nbsp;41 FGO Rz&nbsp;157, m.w.N.; von&nbsp;Beckerath in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;41 Rz&nbsp;74, m.w.N.).<\/li><li>Hierzu hat der beschlie\u00dfende Senat zuletzt in Bezug auf eine Zahlungsaufforderung, die eine um Vollstreckung ersuchte Beh\u00f6rde an einen Steuerpflichtigen als Vollstreckungsschuldner gerichtet hatte, ausgef\u00fchrt, ein Interesse an einem vorbeugenden Rechtsschutz komme in Betracht, wenn der Steuerpflichtige substantiiert und in sich schl\u00fcssig Umst\u00e4nde vortrage, wonach ein weiteres Abwarten unzumutbar sei, weil ein bestimmtes, k\u00fcnftig zu erwartendes Handeln der Beh\u00f6rde zu einer nicht oder nur schwerlich wiedergutzumachenden Rechtsverletzung f\u00fchren w\u00fcrde. Das sei der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen erhebliche Nachteile drohten, die seine pers\u00f6nliche oder wirtschaftliche Existenz gef\u00e4hrdeten und die sich nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen wieder korrigieren lie\u00dfen. Unzul\u00e4ssig sei eine solche Klage hingegen insbesondere dann, wenn sie auf eine rechtsgutachterliche Stellungnahme des FG hinausliefe, unter welchen Voraussetzungen das FA in einem bestimmten Fall t\u00e4tig werden m\u00fcsse, oder wenn lediglich die hypothetische M\u00f6glichkeit einer sp\u00e4teren Rechtsverletzung oder eines sp\u00e4teren Schadens geltend gemacht wird (Senatsurteil vom 28.11.2017&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;30\/15, BFH\/NV 2018, 405, Rz&nbsp;14, m.w.N.; vgl. auch Steinhauff in HHSp, \u00a7&nbsp;41 FGO Rz&nbsp;157; Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;41 FGO Rz&nbsp;6; Beckerath in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;41 Rz&nbsp;74; Gr\u00e4ber\/Teller, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;41 Rz&nbsp;20).<\/li><li>b) Legt man diese Anforderungen im vorliegenden Streitfall zugrunde, ist nicht ersichtlich, welche unzumutbaren und nur schwerlich wiedergutzumachenden Rechtsverletzungen dem Kl\u00e4ger drohen, wenn er sich gegen eine nach Aufnahme der von ihm beabsichtigten Beratungst\u00e4tigkeit ausgesprochene Untersagung nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 StBerG oder gegen eine unter Umst\u00e4nden erfolgende Zur\u00fcckweisung nach \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;7 AO mit Einspruch und Anfechtungsklage und ggf. auch im Wege des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes zur Wehr setzen m\u00fcsste.<\/li><li>Der beschlie\u00dfende Senat folgt der Einsch\u00e4tzung des FG, dass es sich bei den Hinweisen des FA in dem Schreiben vom 17.08.2018 nicht um eine &#8211;offene oder auch verdeckte&#8211; Drohung mit einer Strafanzeige oder mit berufsrechtlichen Sanktionen handelt. Das FA stellt in dem genannten Schreiben vielmehr ausdr\u00fccklich auf das f\u00fcr eine Untersagung nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 StBerG (erst noch) auszu\u00fcbende Ermessen ab und f\u00fchrt aus, dass zum einen der von dem Kl\u00e4ger geschilderte Sachverhalt bislang &#8222;nicht konkret greifbar&#8220; sei und daher keine hinreichende Grundlage f\u00fcr eine Entscheidung nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 StBerG biete und dass zum anderen die genannte Regelung keine zwangsl\u00e4ufige Entscheidung vorschreibe. Auch die Hinweise des FA auf die M\u00f6glichkeit einer Zur\u00fcckweisung des Kl\u00e4gers nach \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 AO oder eines Bu\u00dfgeldverfahrens nach \u00a7&nbsp;160 StBerG enthalten keine Androhungen. Das FA stellt im Gegenteil ausdr\u00fccklich klar, dass es sich lediglich um &#8222;m\u00f6gliche&#8220; Ma\u00dfnahmen handelt, und erkl\u00e4rt zudem, dass solchen Ma\u00dfnahmen regelm\u00e4\u00dfig eine Belehrung oder ein entsprechender Hinweis vorausgehe. Somit h\u00e4tte der Kl\u00e4ger immer noch die M\u00f6glichkeit, seine T\u00e4tigkeit zu \u00e4ndern oder einzustellen, bevor das FA eine Untersagung nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 StBerG oder eine Zur\u00fcckweisung nach \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;7 AO tats\u00e4chlich ausspricht. Abgesehen davon w\u00e4re nach dem Hinweis des FA ein anderes Finanzamt f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines eventuellen Bu\u00dfgeldverfahrens zust\u00e4ndig, weshalb es f\u00fcr eine m\u00f6gliche bu\u00dfgeldrechtliche Sanktionierung auf die Pr\u00fcfung des Streitfalls durch das nunmehr zust\u00e4ndige Finanzamt ank\u00e4me. Gleicherma\u00dfen wird in Bezug auf die Gemeinn\u00fctzigkeit des Kl\u00e4gers ausdr\u00fccklich auf die sich &#8222;m\u00f6glicherweise&#8220; ergebenden Folgen und auf die insoweit &#8222;sp\u00e4ter&#8220; noch erforderliche Pr\u00fcfung verwiesen. In Anbetracht dessen kann der beschlie\u00dfende Senat keinen Grund erkennen, warum es f\u00fcr den Kl\u00e4ger nicht zumutbar sein sollte, eine solche Pr\u00fcfung und das sich eventuell daraus ergebende beh\u00f6rdliche Handeln abzuwarten.<\/li><li>2. Die Revision ist auch nicht wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO zuzulassen.<\/li><li>a) Die Zulassung einer Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO setzt voraus, dass der Beschwerdef\u00fchrer eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausstellt, deren Kl\u00e4rung im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts erforderlich ist (Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit) und die im konkreten Streitfall kl\u00e4rbar ist (Kl\u00e4rungsf\u00e4higkeit). Dazu ist auszuf\u00fchren, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gr\u00fcnden die Rechtsfrage umstritten ist und deshalb eine h\u00f6chstrichterliche Kl\u00e4rung \u00fcber die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalls hinaus f\u00fcr die Allgemeinheit Bedeutung hat. Sofern zu dem Problemkreis Rechtsprechung und \u00c4u\u00dferungen im Fachschrifttum vorhanden sind, ist eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Er\u00f6rterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als gekl\u00e4rt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Kl\u00e4rung bedarf (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 24.05.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;101\/18, BFH\/NV 2019, 1072, Rz&nbsp;2, und vom 08.08.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;117\/18, BFH\/NV 2019, 1219, Rz&nbsp;13; Senatsbeschl\u00fcsse vom 12.09.2013&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;5\/13, BFH\/NV 2014, 78, Rz&nbsp;2, und vom 28.08.2003&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;260\/02, BFH\/NV 2004, 69, jeweils m.w.N.). Eine Rechtsfrage ist folglich insbesondere dann nicht (mehr) kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend gekl\u00e4rt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Pr\u00fcfung und Entscheidung dieser Frage erforderlich machen (BFH-Beschl\u00fcsse in BFH\/NV 2019, 1072, Rz&nbsp;2, und vom 15.10.2013&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;20\/13, BFH\/NV 2014, 327, Rz&nbsp;3, m.w.N.).<\/li><li>b) In Bezug auf den vorliegenden Streitfall ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen gegen einen k\u00fcnftigen nachteiligen Verwaltungsakt oder ein sonstiges k\u00fcnftiges nachteiliges Verwaltungshandeln Rechtsschutz in Form einer sog. vorbeugenden Feststellungsklage zu gew\u00e4hren ist, durch die Rechtsprechung hinreichend gekl\u00e4rt. Auf die Ausf\u00fchrungen unter II.1.a) und auf die in dem dort genannten Senatsurteil (in BFH\/NV 2018, 405, unter Rz&nbsp;14) zitierten Entscheidungen wird Bezug genommen.<\/li><li>Die demgegen\u00fcber in der Beschwerdebegr\u00fcndung aufgeworfene Frage, ob ein Kl\u00e4ger im Rahmen einer vorbeugenden Feststellungsklage \u00fcber ein berechtigtes Interesse i.S. des \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;1 FGO verf\u00fcgt, wenn das Finanzamt ihn auf die nach dem Gesetz vorgesehenen verwaltungs- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Ma\u00dfnahmen zur Unterbindung einer T\u00e4tigkeit, die vom Kl\u00e4ger beabsichtigt, aber von der Finanzverwaltung f\u00fcr unzul\u00e4ssig erachtet wird, hingewiesen hat, ohne jedoch eine konkrete Ma\u00dfnahme ausdr\u00fccklich anzudrohen, ist somit nicht mehr kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig. Die Antwort auf diese Frage ist in den oben (unter II.1.a) dargelegten Rechtsprechungsgrunds\u00e4tzen bereits enthalten. Sie lautet: Auch in diesem Fall ist ein berechtigtes Interesse i.S. des \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;1 FGO zu bejahen, wenn die zu erwartenden Ma\u00dfnahmen zu einer nicht oder nur schwerlich wiedergutzumachenden Rechtsverletzung f\u00fchren w\u00fcrden, so dass dem Steuerpflichtigen ein weiteres Abwarten nicht zugemutet werden kann.<\/li><li>Ob dies aber tats\u00e4chlich der Fall ist, l\u00e4sst sich nicht allgemein und abstrakt, sondern immer nur bezogen auf die konkret zu erwartenden Ma\u00dfnahmen und die sich daraus konkret ergebenden Konsequenzen f\u00fcr den betroffenen Steuerpflichtigen feststellen. Es ist also zwingend immer eine W\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde des konkreten Einzelfalls vorzunehmen, die &#8211;selbstverst\u00e4ndlich&#8211; von Fall zu Fall zu unterschiedlichen Ergebnissen f\u00fchren kann. Insofern sieht der Senat die in der Beschwerdebegr\u00fcndung zitierte Rechtsprechung lediglich als Beleg f\u00fcr unterschiedliche Wertungen im Einzelfall an, nicht aber als Beleg f\u00fcr eine bereits in den Grunds\u00e4tzen uneinheitliche Rechtsprechung, so dass ein Bed\u00fcrfnis zur Kl\u00e4rung grunds\u00e4tzlicher Rechtsfragen nicht ersichtlich ist.<\/li><li>Von einer weiteren Begr\u00fcndung sieht der beschlie\u00dfende Senat insoweit ab (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO).<\/li><li>3. Die Revision ist schlie\u00dflich auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO zuzulassen.<\/li><li>a) Die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erhebung einer Divergenzr\u00fcge (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO) setzt voraus, dass der Beschwerdef\u00fchrer abstrakte und tragende Rechtss\u00e4tze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeitet und gegen\u00fcberstellt, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 07.02.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;105\/17, BFH\/NV 2018, 536, Rz&nbsp;7, und vom 27.11.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;179\/16, BFH\/NV 2018, 350, Rz&nbsp;12, beide m.w.N.). Au\u00dferdem muss sich aus der Beschwerdebegr\u00fcndung ergeben, dass dem Streitfall ein Sachverhalt zugrunde liegt, der mit der Divergenzentscheidung vergleichbar ist und dass es sich um eine identische Rechtsfrage handelt (vgl. BFH in BFH\/NV 2018, 350, Rz&nbsp;12, m.w.N.). Schlie\u00dflich liegt eine Divergenz dann nicht vor, wenn ein Gericht unter Ber\u00fccksichtigung der einschl\u00e4gigen Rechtsprechung lediglich aufgrund einer W\u00fcrdigung der konkreten Umst\u00e4nde des Streitfalls zu einem abweichenden Ergebnis kommt (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 31.10.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;7\/11, BFH\/NV 2012, 267, Rz&nbsp;7, und vom 06.04.2005&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;198\/04, BFH\/NV 2005, 1244, m.w.N.; s.a. Lange in HHSp, \u00a7&nbsp;115 FGO Rz&nbsp;183, m.w.N.).<\/li><li>b) Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerde nicht gerecht. Es fehlt bereits an einem abstrakten und tragenden Rechtssatz der behaupteten Divergenzentscheidung.<\/li><li>Zwar zitiert der Kl\u00e4ger das BVerwG-Urteil vom 23.06.2016&nbsp;&#8211; 2&nbsp;C&nbsp;18\/15 (Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht\u2013Rechtsprechungs-Report &#8211;NVwZ-RR&#8211; 2016, 907) mit dem Rechtssatz: &#8222;Die vorbeugende Feststellungsklage \u00fcber streitige Fragen des \u00f6ffentlichen Rechts ist zul\u00e4ssig, wenn eine beh\u00f6rdliche Ma\u00dfnahme angek\u00fcndigt ist, die f\u00fcr den Adressaten straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Folgen haben kann&#8220;. Dabei handelt es sich aber nicht um einen die Entscheidung des BVerwG tragenden Rechtssatz, sondern um einen der ver\u00f6ffentlichten Leits\u00e4tze, der sich so in den Entscheidungsgr\u00fcnden des zitierten Urteils nicht wiederfindet.<\/li><li>In den Entscheidungsgr\u00fcnden f\u00fchrt das BVerwG &#8211;in \u00dcbereinstimmung mit der oben (unter II.1.a) zitierten BFH-Rechtsprechung&#8211; aus, der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz sei grunds\u00e4tzlich nicht vorbeugend konzipiert. Um den Grundsatz der Gewaltenteilung und das der Verwaltung zugewiesene Handlungsfeld nicht \u00fcberm\u00e4\u00dfig und &#8222;anlasslos&#8220; zu beeintr\u00e4chtigen, setze die den Gerichten \u00fcbertragene Kontrollfunktion gegen Ma\u00dfnahmen der Beh\u00f6rden grunds\u00e4tzlich erst nachgelagert ein. Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erfordere daher regelm\u00e4\u00dfig den Erlass einer Ma\u00dfnahme, der nachfolgend Gegenstand gerichtlicher \u00dcberpr\u00fcfung sei. Vorbeugender Rechtsschutz gegen erwartete oder bef\u00fcrchtete Anordnungen der Verwaltung sei daher grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig (BVerwG in NVwZ-RR 2016, 907, Rz&nbsp;19). Etwas anderes gelte indes dann, wenn dem Betroffenen ein weiteres Zuwarten, ob und wie die Beh\u00f6rde t\u00e4tig werden wird, nicht zugemutet werden k\u00f6nne und daher ein schutzw\u00fcrdiges Interesse an einer alsbaldigen gerichtlichen Kl\u00e4rung bestehe (BVerwG in NVwZ-RR 2016, 907, Rz&nbsp;20).<\/li><li>Wenn es nun in dem Urteil des BVerwG weiter hei\u00dft, eine derartige Ausnahmekonstellation liege insbesondere bei &#8222;drohenden Sanktionen&#8220; vor, die an verwaltungsrechtliche Vorfragen ankn\u00fcpften, denn es sei nicht zumutbar, die Kl\u00e4rung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen &#8222;von der Anklagebank herab&#8220; f\u00fchren zu m\u00fcssen (BVerwG in NVwZ-RR 2016, 907, Rz&nbsp;20), so beziehen sich diese Ausf\u00fchrungen auf die vorangegangene Feststellung des BVerwG, dass die beteiligte Beh\u00f6rde in dem dort zu entscheidenden Fall wiederholt &#8222;bekr\u00e4ftigt&#8220; hatte, dass sie bestimmte Ma\u00dfnahmen ergreifen w\u00fcrde und dass diese Ma\u00dfnahmen &#8222;unmittelbar&#8220; bevorstanden (s. BVerwG in NVwZ-RR 2016, 907, Rz&nbsp;18).<\/li><li>Der dem Urteil des BVerwG zugrunde liegende tragende Rechtssatz lautet demnach folgenderma\u00dfen: &#8222;Die vorbeugende Feststellungsklage \u00fcber streitige Fragen des \u00f6ffentlichen Rechts ist zul\u00e4ssig, wenn eine beh\u00f6rdliche Ma\u00dfnahme, die f\u00fcr den Adressaten straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Folgen haben kann, nicht nur als m\u00f6gliche Konsequenz seines Handelns im Raum steht, sondern konkret angedroht worden ist und unmittelbar bevorsteht&#8220;. Damit wird aber auch deutlich, dass die von dem Kl\u00e4ger behauptete Divergenz hier tats\u00e4chlich nicht vorliegt. Die Unterschiede in den beiden Entscheidungen, dem angefochtenen vorinstanzlichen FG-Urteil und dem Urteil des BVerwG, beruhen allein auf den jeweils zu entscheidenden &#8211;unterschiedlichen&#8211; Sachverhalten.<\/li><li>Auch insoweit wird von einer weiteren Begr\u00fcndung abgesehen (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 30. September 2020, VII B 96\/19 ECLI:DE:BFH:2020:B.300920.VIIB96.19.0 BFH VII. Senat FGO \u00a7 41 , AO \u00a7 80 Abs 7 , StBerG \u00a7 7 Abs 1 , FGO \u00a7 41 Abs 1 , FGO \u00a7 41 Abs 2 , VwGO \u00a7 43 Abs 1 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 25. 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