{"id":73790,"date":"2021-05-07T16:55:49","date_gmt":"2021-05-07T14:55:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73790"},"modified":"2021-05-07T16:55:49","modified_gmt":"2021-05-07T14:55:49","slug":"zur-duldungspflicht-des-rechtsnachfolgers-gemaess-%c2%a7-15-anfg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-duldungspflicht-des-rechtsnachfolgers-gemaess-%c2%a7-15-anfg\/","title":{"rendered":"Zur Duldungspflicht des Rechtsnachfolgers gem\u00e4\u00df \u00a7 15 AnfG"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 10. November 2020, VII R 55\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.101120.VIIR55.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AnfG \u00a7 1 , AnfG \u00a7 3ff , AnfG \u00a7 3 , AnfG \u00a7 7 , AnfG \u00a7 8 , AnfG \u00a7 12 , AnfG \u00a7 15 , AO \u00a7 191 , AO \u00a7 231 , BGB \u00a7 199 Abs 4<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 27. September 2018, Az: 10 K 2927\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Wird die Zahlungsverj\u00e4hrung gegen\u00fcber dem Steuerschuldner durch den Erlass eines Duldungsbescheids unterbrochen, beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Duldungsbescheid erlassen wurde, eine neue Zahlungsverj\u00e4hrungsfrist.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Fristen der \u00a7\u00a7 3 ff. AnfG sind nicht in \u00a7 15 AnfG hineinzulesen; es gen\u00fcgt, wenn die jeweilige Frist durch Erlass eines Duldungsbescheids gegen\u00fcber einem Vorerwerber gewahrt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Wurde eine in den \u00a7\u00a7 3 ff. AnfG genannte Frist gegen\u00fcber einem Vorerwerber gewahrt, ist es im Verh\u00e4ltnis zu den gem\u00e4\u00df \u00a7 15 AnfG in Anspruch genommenen Rechtsnachfolgern unsch\u00e4dlich, wenn der fristwahrende Bescheid nach Weitergabe des Verm\u00f6gensgegenstands wieder aufgehoben wird.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Ein Rechtsnachfolger kann nur innerhalb einer Frist von zehn Jahren nach seinem Erwerb durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen, Au\u00dfensenate Augsburg, vom 27.09.2018 &#8211; 10 K 2927\/17 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht M\u00fcnchen, Au\u00dfensenate Augsburg, zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) wendet sich gegen ihre Inanspruchnahme f\u00fcr Steuerschulden ihres Bruders (Steuerschuldner) als Rechtsnachfolgerin ihres Neffen, des Sohns (S) des Steuerschuldners, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. \u00a7&nbsp;15 des Gesetzes \u00fcber die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners au\u00dferhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz &#8211;AnfG&#8211;). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) hat die Kl\u00e4gerin verpflichtet, die Zwangsvollstreckung in Grundst\u00fccke zu dulden, die der Steuerschuldner dem S \u00fcbertragen und welche die Kl\u00e4gerin von S erworben hat.<\/li><li>Mit notariellem Vertrag vom 28.08.2000 \u00fcbertrug der Steuerschuldner unter Vorbehalt eines lebenslangen unentgeltlichen Nie\u00dfbrauchs Grundst\u00fccke (im Folgenden: das Grundst\u00fcck) auf S, der damals ein Kind war und von seiner mit dem Steuerschuldner nicht verheirateten Mutter und alleinigen Sorgerechtsinhaberin vertreten wurde. Am 20.11.2000 wurden eine auf dem Grundst\u00fcck lastende Bankgrundschuld \u00fcber 1,9&nbsp;Mio.&nbsp;DM gel\u00f6scht und das Eigentum des S sowie der Nie\u00dfbrauch des Steuerschuldners im Grundbuch eingetragen.<\/li><li>Am 05.07.2001 erlie\u00df das FA zu Lasten des Steuerschuldners einen auf einer Sch\u00e4tzung beruhenden Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1999 mit F\u00e4lligkeit 08.08.2001. Der Steuerschuldner legte gegen den Bescheid Einspruch ein.<\/li><li>Am 02.01.2002 erlie\u00df das Finanzamt G zur Beitreibung der Einkommensteuerverbindlichkeiten des Steuerschuldners f\u00fcr 1999 wegen der nach Auffassung des FA unentgeltlichen Grundst\u00fccks\u00fcbertragung auf S diesem gegen\u00fcber einen Duldungsbescheid gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;4&nbsp;AnfG und verpflichtete S, die Zwangsvollstreckung in das Grundst\u00fcck zu dulden. S legte gegen den Bescheid Einspruch ein.<\/li><li>Mit notariellem Vertrag vom 26.03.2002 verkaufte der durch seine Mutter vertretene S das Grundst\u00fcck f\u00fcr 37.500&nbsp;\u20ac an die Kl\u00e4gerin. Der Nie\u00dfbrauch zugunsten des Steuerschuldners blieb bestehen. Zus\u00e4tzlich behielt sich auch S den Nie\u00dfbrauch vor, aufschiebend bedingt auf den Tod des Steuerschuldners (vgl. Urteil des Finanzgerichts &#8211;FG&#8211; M\u00fcnchen vom 27.09.2018&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;2338\/17, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211;EFG&#8211; 2019, 233, Rz&nbsp;13, auf das die Vorentscheidung Bezug genommen hat). Das Recht, die Aus\u00fcbung des Nie\u00dfbrauchs einem Dritten zu \u00fcberlassen, wurde ausgeschlossen. F\u00fcr den Fall der Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens wurde eine R\u00fcckauflassungsvormerkung bewilligt.<\/li><li>Am 16.07.2002 wurde aufgrund eines Ersuchens des Schenkungsteuerfinanzamts eine Zwangssicherungshypothek zugunsten des Freistaats Bayern in H\u00f6he von ca. 2,4&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac im Grundbuch eingetragen; der zugrundeliegende Schenkungsteuerbescheid wurde 2015 wieder aufgehoben.<\/li><li>Aufgrund des Pf\u00e4ndungsbeschlusses eines Landgerichts (LG) vom 10.01.2003 wurde f\u00fcr den Freistaat Bayern die Pf\u00e4ndung des zugunsten des Steuerschuldners bestellten Nie\u00dfbrauchs am 28.01.2003 in das Grundbuch eingetragen.<\/li><li>Am 09.09.2003 wurde der aufschiebend bedingte Nie\u00dfbrauch zugunsten des S in das Grundbuch eingetragen.<\/li><li>Nach Einholung des Sachverst\u00e4ndigengutachtens vom 11.07.2003, nach dem der Verkehrswert des Grundst\u00fccks am 26.03.2002 ohne Ber\u00fccksichtigung der Nie\u00dfbrauche zwischen 930.000&nbsp;\u20ac und 950.000&nbsp;\u20ac (Bodenwert 902.172&nbsp;\u20ac, Ertragswert 930.000&nbsp;\u20ac, Sachwert 950.000&nbsp;\u20ac), nach Abzug der Wertminderung durch die beiden Nie\u00dfbrauche jedoch nur rund 31.000&nbsp;\u20ac betrug, genehmigte das Familiengericht den Verkauf des Grundst\u00fccks f\u00fcr 37.500&nbsp;\u20ac an die Kl\u00e4gerin.<\/li><li>Am 24.02.2004 wurde ein Nachtrag zum Kaufvertrag zwischen der Kl\u00e4gerin und S vom 26.03.2002 vereinbart und die Auflassung erkl\u00e4rt.<\/li><li>Am 23.03.2004 erfolgten die Grundbucheintragung der Kl\u00e4gerin als Eigent\u00fcmerin und die Eintragung der R\u00fcckauflassungsvormerkung zugunsten des S.<\/li><li>Das vom FA beauftragte Staatliche Bauamt erstellte am 19.02.2008 ein weiteres Gutachten, das von einem Verkehrswert des Grundst\u00fccks von rund 1.155.000&nbsp;\u20ac ausging bzw. bei wertmindernder Ber\u00fccksichtigung (nur) des Nie\u00dfbrauchs des Steuerschuldners (Barwert am 20.11.2000 rund 612.000&nbsp;\u20ac und am 19.02.2008 rund 544.000&nbsp;\u20ac) am 20.11.2000, dem Tag der Eintragung des Eigentums des S in das Grundbuch, von 545.000&nbsp;\u20ac und am 19.02.2008 von 611.000&nbsp;\u20ac. Nach Ansicht des staatlichen Bauamts beruhte die Wertsteigerung des Grundst\u00fccks auf der Minderung des Barwerts des Nie\u00dfbrauchs mit zunehmendem Alter des Steuerschuldners. Der Nie\u00dfbrauch des S wurde nicht ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>Am 19.02.2008 erlie\u00df das FA wegen der Einkommensteuerschulden des Steuerschuldners f\u00fcr 1999 in H\u00f6he von (damals) rund 4.066.423&nbsp;\u20ac (u.a. jeweils zum 08.08.2001 f\u00e4llige Einkommensteuer 1999 in H\u00f6he von 3.613.425,37&nbsp;\u20ac, Solidarit\u00e4tszuschlag in H\u00f6he von 197.759,14&nbsp;\u20ac, S\u00e4umniszuschl\u00e4ge zur Einkommensteuer 1999 in H\u00f6he von 187.991,79&nbsp;\u20ac und zum Solidarit\u00e4tszuschlag 1999 in H\u00f6he von 10.338,31&nbsp;\u20ac) den streitgegenst\u00e4ndlichen Duldungsbescheid gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin, der ihr mit Postzustellungsurkunde (PZU) am 21.02.2008 zugestellt wurde. Darin focht das FA die notariellen Vertr\u00e4ge vom 26.03.2002 und vom 24.02.2004 an.<\/li><li>Dagegen legte die Kl\u00e4gerin am 20.03.2008 Einspruch ein. Das Einspruchsverfahren ruhte bis zur Entscheidung \u00fcber die Klage des Steuerschuldners gegen seinen Einkommensteuerbescheid 1999 mit Urteil des FG M\u00fcnchen vom 15.05.2014 und R\u00fccknahme der Nichtzulassungsbeschwerde am 29.10.2014. Hierdurch wurde die Einkommensteuerfestsetzung 1999 gegen\u00fcber dem Steuerschuldner in H\u00f6he von 2.726.416,92&nbsp;\u20ac (hier wie im Folgenden einschlie\u00dflich steuerlicher Nebenleistungen) bestandskr\u00e4ftig. In der Folge erm\u00e4\u00dfigten sich dessen Steuerschulden aufgrund von Umbuchungen, Zahlungen oder erfolgreichen Vollstreckungsma\u00dfnahmen weiter.<\/li><li>Am 08.12.2016 erlie\u00df das FA wegen der Einkommensteuerschulden 1999 des Steuerschuldners in H\u00f6he von (zu diesem Zeitpunkt) 2.696.643,65&nbsp;\u20ac nach Wiederaufnahme des Einspruchsverfahrens gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin ein Leistungsgebot gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;254 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;11, 14 AnfG zum Duldungsbescheid vom 19.02.2008, das ihr mit PZU am 10.12.2016 zugestellt wurde. Auch hiergegen legte die Kl\u00e4gerin Einspruch ein.<\/li><li>Au\u00dferdem erlie\u00df das FA am 08.12.2016 gegen\u00fcber dem S gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;254 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;11, 14 AnfG ein Leistungsgebot zu dem Duldungsbescheid vom 02.01.2002, gegen das S Einspruch einlegte.<\/li><li>Mit Einspruchsentscheidungen vom 14.08.2017 und vom 28.08.2017 wies das FA die Einspr\u00fcche des S zur\u00fcck. Hierauf erhob S Klage.<\/li><li>Mit Einspruchsentscheidungen vom 19.10.2017 wies das FA auch die Einspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin gegen den Duldungsbescheid vom 19.02.2008 und das Leistungsgebot vom 08.12.2016 zur\u00fcck. Hierauf erhob die Kl\u00e4gerin Klage.<\/li><li>W\u00e4hrend des Klageverfahrens des S widerrief das FA mit Bescheid vom 04.07.2018 das an die Kl\u00e4gerin adressierte Leistungsgebot vom 08.12.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.10.2017 wegen Zahlungen eines Gesamtschuldners in H\u00f6he von 283.952,07&nbsp;\u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;131 Abs.&nbsp;1 AO. Es bestimmte, die Kl\u00e4gerin habe wegen Steuerschulden des Steuerschuldners in H\u00f6he von 2.412.691,58&nbsp;\u20ac (darunter jeweils am 08.08.2001 f\u00e4llige Einkommensteuer 1999 in H\u00f6he von 2.214.361,47&nbsp;\u20ac, S\u00e4umniszuschl\u00e4ge zur Einkommensteuer 1999 in H\u00f6he von 187.991,79&nbsp;\u20ac und zum Solidarit\u00e4tszuschlag 1999 in H\u00f6he von 10.338,32&nbsp;\u20ac) die Zwangsvollstreckung in das Grundst\u00fcck zu dulden. Sie k\u00f6nne die Vollstreckung durch Zahlung des Gesamtbetrags in H\u00f6he von 2.412.691,58&nbsp;\u20ac abwenden.<\/li><li>Mit Urteil in EFG 2019, 233 hob das FG auf Klage des S den Duldungsbescheid vom 02.01.2002 und das Leistungsgebot vom 08.12.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 14.08.2017 und 28.08.2017 auf.<\/li><li>Am selben Tag (27.09.2018) erging die Vorentscheidung. Das FG urteilte, der gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin ergangene Duldungsbescheid vom 19.02.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.10.2017 und das Leistungsgebot vom 08.12.2016, zuletzt ge\u00e4ndert mit Bescheid vom 04.07.2018, zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundst\u00fcck wegen Steuerschulden des Steuerschuldners in H\u00f6he von (zu diesem Zeitpunkt noch) 2.412.691,58&nbsp;\u20ac seien rechtm\u00e4\u00dfig. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 AnfG k\u00f6nne die Anfechtbarkeit u.a. auch gegen einen (sonstigen) Rechtsnachfolger geltend gemacht werden, wenn er zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen geh\u00f6rt habe, die dem Schuldner gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;138 der Insolvenzordnung (InsO) nahestanden. Die Kl\u00e4gerin geh\u00f6re als Schwester zu diesen Personen. Sie habe nicht nachgewiesen, dass ihr die Umst\u00e4nde unbekannt gewesen seien, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs ihres Rechtsvorg\u00e4ngers &#8211;des S&#8211; gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 AnfG begr\u00fcndet h\u00e4tten. Der Erwerb des S sei anfechtbar gewesen. Der an den S gerichtete Duldungsbescheid vom 02.01.2002 sei innerhalb der Anfechtungsfrist des \u00a7&nbsp;4 AnfG ergangen. Hierauf k\u00f6nne sich das FA gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin berufen. Dass der Duldungsbescheid vom 02.01.2002 und die Leistungsgebote vom 08.12.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 14. und 28.08.2017 durch das Urteil in EFG 2019, 233 aufgehoben worden seien, sei f\u00fcr die Inanspruchnahme der Kl\u00e4gerin ohne Bedeutung.<\/li><li>Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Vorentscheidung verwiesen, die in EFG 2019, 73 ver\u00f6ffentlicht worden ist.<\/li><li>Hiergegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit der Revision.<\/li><li>W\u00e4hrend des Revisionsverfahrens wurde das Leistungsgebot im Hinblick auf Zahlungen eines Gesamtschuldners mit Bescheid vom 04.04.2019 erneut gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;131 Abs.&nbsp;1 AO mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft ge\u00e4ndert. Das FA bestimmte, dass die Kl\u00e4gerin wegen der Steuerschulden 1999 des Steuerschuldners in H\u00f6he von noch 2.371.462,50&nbsp;\u20ac (darunter jeweils zum 08.08.2001 f\u00e4llige Einkommensteuer 1999 in H\u00f6he von 2.173.132,39&nbsp;\u20ac, S\u00e4umniszuschl\u00e4ge zur Einkommensteuer f\u00fcr 1999 in H\u00f6he von 187.991,79&nbsp;\u20ac und zum Solidarit\u00e4tszuschlag zur Einkommensteuer f\u00fcr 1999 in H\u00f6he von 10.338,32&nbsp;\u20ac) die Zwangsvollstreckung in das Grundst\u00fcck zu dulden habe und diese durch Zahlung von &#8222;2.371.462,17&nbsp;\u20ac&#8220; abwenden k\u00f6nne.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass \u00a7&nbsp;15 AnfG anwendbar sei. Es habe bereits keinen anfechtbaren Ersterwerb gegeben, wie aus dem zwischen dem FA und dem S ergangenen rechtskr\u00e4ftigen Urteil des FG M\u00fcnchen in EFG 2019, 233 folge, mit dem der Duldungsbescheid vom 02.01.2002 aufgehoben worden sei. Unabh\u00e4ngig davon komme eine Duldungsinanspruchnahme nicht mehr in Betracht, nachdem die Steuerschuld am 31.12.2006 zahlungsverj\u00e4hrt sei und die Voraussetzungen f\u00fcr eine Inanspruchnahme gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 AnfG auch im \u00dcbrigen nicht erf\u00fcllt seien.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Vorentscheidung und den Duldungsbescheid vom 19.02.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.10.2017 und das Leistungsgebot vom 08.12.2016 in der Gestalt des letzten \u00c4nderungsbescheids vom 04.04.2019 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es h\u00e4lt die Vorentscheidung f\u00fcr richtig.<\/li><li>Mit Beschluss vom 08.10.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;S&nbsp;35\/20&nbsp;(PKH) ist der Kl\u00e4gerin Prozesskostenhilfe bewilligt und der Prozessbevollm\u00e4chtigte beigeordnet worden.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Das Urteil entspricht nicht dem Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat die Klage abgewiesen, ohne hinreichende Feststellungen zu der Frage getroffen zu haben, ob die Zahlungsverj\u00e4hrung der Schuld des Steuerschuldners bis zum Erlass der streitgegenst\u00e4ndlichen Einspruchsentscheidung am 19.10.2017 durchgehend unterbrochen war.<\/li><li>Da der Senat die fehlenden Feststellungen nicht selbst treffen kann, ist die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>Das Urteil ist nicht aus anderen Gr\u00fcnden richtig (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 FGO), denn Umst\u00e4nde, die eine Klageabweisung unabh\u00e4ngig von einer m\u00f6glicherweise eingetretenen Verj\u00e4hrung tragen, sind nicht ersichtlich. Die Vorentscheidung und der angefochtene Bescheid k\u00f6nnen auch nicht ersatzlos aufgehoben werden, da die \u00fcbrigen R\u00fcgen der Kl\u00e4gerin unter Ber\u00fccksichtigung der Feststellungen des FG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO nicht durchgreifen oder allenfalls eine Zur\u00fcckverweisung rechtfertigen w\u00fcrden.<\/li><li>1. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass das FA wegen der Einkommensteuerschulden des Steuerschuldners einen Duldungsbescheid gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 AO i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;1&nbsp;ff., 15 AnfG erlassen konnte; ein Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen des Steuerschuldners war nicht anh\u00e4ngig. Das FA hatte kein Wahlrecht, ob es stattdessen Klage vor einem Zivilgericht erhebt; Ermessenserw\u00e4gungen waren insoweit nicht notwendig (vgl. Senatsurteil vom 30.06.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;63\/18, BFHE 270, 7, BStBl II 2021, 191).<\/li><li>2. Den Feststellungen des FG l\u00e4sst sich allerdings nicht entnehmen, ob die zugrunde liegenden Steuerschulden im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenst\u00e4ndlichen Einspruchsentscheidung noch vollstreckbar waren oder ob diesbez\u00fcglich bereits Zahlungsverj\u00e4hrung eingetreten war. Zu entsprechenden Feststellungen bestand im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer und den Vortrag der Kl\u00e4gerin jedoch Anlass.<\/li><li>a) Zur Anfechtung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 AnfG sind nur Gl\u00e4ubiger befugt, die gegen den Schuldner einen vollstreckbaren (\u00a7&nbsp;251 AO, \u00a7&nbsp;14 AnfG) Schuldtitel erlangt haben und deren Forderungen f\u00e4llig sind. An einem vollstreckbaren Schuldtitel fehlt es u.a., wenn der Anspruch aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis mit dem Eintritt der Zahlungsverj\u00e4hrung erloschen ist (\u00a7&nbsp;47 und \u00a7&nbsp;232 AO).<\/li><li>Die Zahlungsverj\u00e4hrung beginnt grunds\u00e4tzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals f\u00e4llig geworden ist (\u00a7&nbsp;229 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO). Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;228 Satz&nbsp;2 AO betr\u00e4gt sie im Regelfall f\u00fcnf Jahre, in den F\u00e4llen der \u00a7\u00a7&nbsp;370, 373 oder 374 AO zehn Jahre. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der letzten belastenden Beh\u00f6rdenentscheidung. Eine Duldungsinanspruchnahme kommt nicht mehr in Betracht, wenn hinsichtlich des Anspruchs, zu dessen Durchsetzung die Anfechtung erfolgt ist, im Zeitpunkt des Ergehens der letzten belastenden Beh\u00f6rdenentscheidung, hier also der Einspruchsentscheidung, Zahlungsverj\u00e4hrung eingetreten ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 07.03.2006&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;12\/05, BFHE 212, 388, BStBl II 2006, 584, unter II.2.b&nbsp;bb&nbsp;3.).<\/li><li>b) Im Streitfall ist unklar, ob der am 08.08.2001 erstmals f\u00e4llige Steueranspruch bei Erlass der Einspruchsentscheidung am 19.10.2017 noch bestand, da das FG weder festgestellt hat, ob die Voraussetzungen der \u00a7\u00a7&nbsp;370, 373 oder 374 AO vorliegen, noch, ob und wie lange die Verj\u00e4hrung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;231 AO unterbrochen war. Aus dem Sachurteil des FG M\u00fcnchen vom 15.05.2014&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;1082\/12 betreffend den Einkommensteuerbescheid 1999 des Steuerschuldners folgt lediglich, dass am 15.05.2014 in der H\u00f6he, in der die dortige Klage abgewiesen worden ist, noch keine Zahlungsverj\u00e4hrung eingetreten war; andernfalls w\u00e4re die Hauptsache erledigt gewesen und h\u00e4tte kein Sachurteil mehr ergehen d\u00fcrfen (vgl. Senatsbeschluss vom 06.08.1996&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;24\/96, BFH\/NV 1997, 95). F\u00fcr die Zeit nach dem 15.05.2014 fehlt es jedoch an entsprechenden Feststellungen.<\/li><li>aa) Das vom FG M\u00fcnchen in seinem Urteil in EFG 2019, 233, Rz&nbsp;51&nbsp;f. referierte Vorbringen des FA, aus dem sinngem\u00e4\u00df folgt, dass das FA u.a. durch eine Zahlungsaufforderung, die der inl\u00e4ndischen Empfangsbevollm\u00e4chtigten des Steuerschuldners am 27.05.2014 zugestellt worden sein soll, die Zahlungsverj\u00e4hrung des Steueranspruchs durchgehend bis mindestens 31.12.2019 und durch andere Ma\u00dfnahmen auch dar\u00fcber hinaus unterbrochen haben will (vgl. \u00a7&nbsp;231 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;228 Satz&nbsp;2 AO), hat sich das FG nicht zu eigen gemacht, also nicht i.S. des \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO festgestellt.<\/li><li>bb) Entsprechende Feststellungen sind auch nicht im Hinblick darauf entbehrlich, dass das FA gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin den streitgegenst\u00e4ndlichen Duldungsbescheid erlassen hat, \u00fcber den noch nicht rechtskr\u00e4ftig entschieden worden ist.<\/li><li>Zwar kann auch der Erlass eines Duldungsbescheids die Zahlungsverj\u00e4hrung gegen\u00fcber dem Steuerschuldner gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;231 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 AO unterbrechen (Senatsurteil in BFHE 270, 7, BStBl II 2021, 191). Diese Unterbrechung f\u00fchrt jedoch lediglich dazu, dass gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;231 Abs.&nbsp;3 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Duldungsbescheid erlassen wurde, eine neue Verj\u00e4hrungsfrist beginnt. Sie dauert nicht fort, bis \u00fcber den Duldungsbescheid bestandskr\u00e4ftig entschieden worden ist. Derartiges kann insbesondere nicht aus \u00a7&nbsp;231 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 AO abgeleitet werden. Denn die Vorschrift regelt nur die Fortdauer der Unterbrechung bis zum Erl\u00f6schen eines Pf\u00e4ndungspfandrechts, einer Zwangshypothek oder eines sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass es sich dabei nur um Regelbeispiele handelt und dass die Verj\u00e4hrung stets bis zur bestandskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die unter \u00a7&nbsp;231 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 AO fallenden Vollstreckungsma\u00dfnahmen unterbrochen wird, lassen sich der Vorschrift nicht entnehmen. Dies best\u00e4tigt ein Umkehrschluss zu \u00a7&nbsp;231 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO, der eine derartige Regelung nur f\u00fcr gegen eine Finanzbeh\u00f6rde gerichtete Anspr\u00fcche enth\u00e4lt. \u00a7&nbsp;231 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO erw\u00e4hnt die nur punktuell wirkenden (so etwa Frotscher in Schwarz\/Pahlke, AO\/FGO, \u00a7&nbsp;231 AO Rz&nbsp;59, oder Klein\/R\u00fcsken, AO, 15.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;231 Rz&nbsp;1a) bzw. nicht auf Dauer angelegten (vgl. Heuermann in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler &#8211;HHSp&#8211;, \u00a7&nbsp;231 AO Rz&nbsp;35) Unterbrechungshandlungen generell nicht. Mit den Unterbrechungstatbest\u00e4nden der Wohnsitz- oder Aufenthaltsermittlung (\u00a7&nbsp;231 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 AO) oder der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs (\u00a7&nbsp;231 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;8 AO) korrespondiert kein Tatbestand in \u00a7&nbsp;231 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO. F\u00fcr die nicht genannten F\u00e4lle besteht jedoch keine durch Analogie zu schlie\u00dfende Regelungsl\u00fccke, sondern gilt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;231 Abs.&nbsp;3 AO, dass mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechungshandlung vorgenommen worden ist, eine neue Verj\u00e4hrungsfrist beginnt.<\/li><li>3. Wenn man von der Frage der Zahlungsverj\u00e4hrung absieht, greifen die Einw\u00e4nde der Kl\u00e4gerin gegen ihre Duldungsinanspruchnahme nicht durch bzw. rechtfertigen allenfalls eine Zur\u00fcckverweisung. Im \u00dcbrigen liegen die Voraussetzungen f\u00fcr die Duldungsinanspruchnahme der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 AnfG als Rechtsnachfolgerin des S vor.<\/li><li>a) Im Streitfall liegt nach den Feststellungen des FG ein gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;1&nbsp;ff., 4 Abs.&nbsp;1 AnfG anfechtbarer unentgeltlicher Erwerb des S vor, dem eine anfechtbare und gl\u00e4ubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Steuerschuldners zugrunde liegt.<\/li><li>aa) Der Steuerschuldner hat, indem er das Grundst\u00fcck auf S \u00fcbertragen hat, eine anfechtbare Rechtshandlung i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 AnfG vorgenommen.<\/li><li>(1) Eine Rechtshandlung ist jedes rechtliche oder tats\u00e4chliche Handeln oder Unterlassen, das rechtliche Folgen hat bzw. rechtliche Wirkungen ausl\u00f6st. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes gen\u00fcgt es f\u00fcr die Annahme einer Rechtshandlung, dass das Gesetz an die konkrete Willensbet\u00e4tigung eine Rechtswirkung kn\u00fcpft. Rechtliche Folgen in diesem Sinn liegen auch dann vor, wenn das Handeln oder Unterlassen dem Erwerber nur eine formelle Rechtsstellung bzw. eine Buchposition verschafft. Auch die Nichtigkeit einer Rechtshandlung schlie\u00dft deren Anfechtbarkeit nicht ohne Weiteres aus. Bei der Anfechtung einer unwirksamen Rechtshandlung ist lediglich besonders zu pr\u00fcfen, ob trotz der Unwirksamkeit eine objektive Gl\u00e4ubigerbenachteiligung eingetreten ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 270, 7, BStBl II 2021, 191, Rz&nbsp;25, m.w.N.).<\/li><li>(2) Bei der \u00dcbertragung des Eigentums an den Grundst\u00fccken auf S handelte es sich nach diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen um eine Rechtshandlung i.S. der \u00a7\u00a7&nbsp;1&nbsp;ff. AnfG. Dies w\u00e4re gleicherma\u00dfen bei der \u00dcbertragung lediglich einer Buchposition gegeben, wovon die Kl\u00e4gerin wegen der ihrer Auffassung nach notwendigen, aber fehlenden vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung des Vertrags vom 28.08.2000 ausgeht.<\/li><li>bb) Die \u00dcbertragung des Grundeigentums auf S im Jahr 2000 benachteiligte die Gl\u00e4ubiger des Steuerschuldners objektiv i.S. des \u00a7&nbsp;1 AnfG.<\/li><li>(1) Eine objektive Gl\u00e4ubigerbenachteiligung ist gegeben, wenn der Schuldner durch Weggabe eines Verm\u00f6genswerts die Befriedigungsm\u00f6glichkeit seines Gl\u00e4ubigers vereitelt, beeintr\u00e4chtigt, erschwert oder verz\u00f6gert. Der Eintritt der objektiven Gl\u00e4ubigerbenachteiligung ist isoliert mit Bezug auf die Minderung des Aktivverm\u00f6gens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen. Eine Vorteilsausgleichung findet dabei grunds\u00e4tzlich nicht statt; zu ber\u00fccksichtigen sind lediglich solche Folgen, die an die angefochtene Rechtshandlung selbst ankn\u00fcpfen (vgl. Senatsurteil vom 25.04.2017&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;31\/15, BFH\/NV 2017, 1297, Rz&nbsp;12, m.w.N.). Die Feststellung der objektiv gl\u00e4ubigerbenachteiligenden Wirkung unterscheidet sich insoweit von der Feststellung der (Un-)Entgeltlichkeit; jedoch setzen beide keine dauerhafte Entreicherung des Schuldners oder dauerhafte Bereicherung des Anfechtungsgegners voraus (Umkehrschluss zu \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 AnfG; Senatsurteil in BFH\/NV 2017, 1297, Rz&nbsp;12, m.w.N.). Es gen\u00fcgt deshalb, wenn sich der Schuldner zumindest vor\u00fcbergehend irgendeines der Zwangsvollstreckung zug\u00e4nglichen Gegenstands oder Rechts ent\u00e4u\u00dfert hat (vgl. \u00a7\u00a7&nbsp;11, 13, 15 Abs.&nbsp;2 AnfG; Huber, AnfG, 11.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;1 Rz&nbsp;35). Welchen Wert der \u00fcbertragene Verm\u00f6genswert f\u00fcr den Erwerber hat, ist unbeachtlich (vgl. Senatsurteil in BFH\/NV 2017, 1297). Nur die Weggabe wertloser Gegenst\u00e4nde oder solcher, auf die eine Zugriffsm\u00f6glichkeit zum Zwecke der Verwertung nicht besteht, kann das Verm\u00f6gen des Schuldners nicht zum Nachteil der Gl\u00e4ubiger verk\u00fcrzen (vgl. Senatsurteile vom 14.07.1981&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;49\/80, BFHE 133, 501, BStBl II 1981, 751, unter III.1.c, und vom 30.03.2010&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;22\/09, BFHE 229, 29, BStBl II 2011, 327, Rz&nbsp;34; Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211;BGH&#8211; vom 30.03.1983&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZR&nbsp;7\/82, BGHZ 87, 166-168, unter I.2.).<\/li><li>Die Frage, ob ein \u00fcbertragenes Grundst\u00fcck wertlos war, ist gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens zu kl\u00e4ren, welches auf der Grundlage der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;195 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Baugesetzbuchs zur amtlichen Kaufpreissammlung mitgeteilten Zuschlagsbeschl\u00fcsse das voraussichtliche Zwangsversteigerungsergebnis &#8211;und nicht den Verkehrswert bei einem freih\u00e4ndigen Verkauf&#8211; feststellt (vgl. BGH-Urteile vom 13.09.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;190\/17, Neue Zeitschrift f\u00fcr Insolvenz und Sanierungsrecht &#8211;NZI&#8211; 2018, 934, Rz&nbsp;29, und vom 20.10.2005&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;276\/02, Zeitschrift f\u00fcr Wirtschaftsrecht &#8211;ZIP&#8211; 2006, 387, Rz&nbsp;7 und 9&nbsp;ff.).<\/li><li>Erfordert der Anfechtungstatbestand die unmittelbare Gl\u00e4ubigerbenachteiligung (s. \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 AnfG), kommt es grunds\u00e4tzlich auf den nach \u00a7&nbsp;8 AnfG zu bestimmenden Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung an. Gen\u00fcgt &#8211;wie im Fall des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 AnfG&#8211; eine mittelbare Benachteiligung, kann auch die sp\u00e4tere Entwicklung bis zum Erlass der den Duldungsbescheid betreffenden Einspruchsentscheidung miteinzubeziehen sein (zum Zivilrecht vgl. etwa BGH-Urteil in NZI 2018, 934, Rz&nbsp;25; Huber, AnfG, a.a.O., \u00a7&nbsp;1 Rz&nbsp;41, m.w.N.; vgl. auch Senatsurteile vom 15.10.1996&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;35\/96, BFHE 181, 268, BStBl II 1997, 17, Rz&nbsp;10, und in BFHE 133, 501, BStBl II 1981, 751, Rz&nbsp;25 und 31; Senatsbeschluss vom 18.12.1987&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;156\/97, BFH\/NV 1998, 681, wobei die \u00e4lteren Entscheidungen nur sinngem\u00e4\u00df \u00fcbertragbar sind, vgl. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 AnfG n.F.).<\/li><li>(2) Im Streitfall kam es bei der \u00dcbertragung des (Buch-)Eigentums auf den S zu einer objektiven Gl\u00e4ubigerbenachteiligung, da nach der \u00dcbertragung eine Vollstreckung in das Grundst\u00fcck nicht mehr aufgrund eines gegen den Steuerschuldner gerichteten Vollstreckungstitels m\u00f6glich war. Die Befriedigung der gegen den Steuerschuldner gerichteten Forderungen wurde durch die \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks (oder Bucheigentums) zumindest vor\u00fcbergehend erschwert oder verz\u00f6gert (vgl. Senatsurteil in BFH\/NV 2017, 1297, m.w.N., und BGH-Urteil vom 11.07.1996&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;226\/94, ZIP 1996, 1516, unter II.2.a.bb).<\/li><li>(3) Umst\u00e4nde, die eine Gl\u00e4ubigerbenachteiligung in Bezug auf die \u00dcbertragung des (Buch-)Eigentums vom Steuerschuldner auf den S ausschlie\u00dfen, hat das FG im ersten Rechtsgang nicht festgestellt.<\/li><li>Das gilt insbesondere f\u00fcr die Frage, ob das Grundst\u00fcck wertaussch\u00f6pfend belastet war. Dies ist im Hinblick darauf, dass es im Jahr 2000 ausweislich der Gutachten einen Wert von mindestens 930.000&nbsp;\u20ac hatte (wof\u00fcr auch die auf dem Grundst\u00fcck lastende und bei der \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks auf den S gel\u00f6schte Bankgrundschuld von \u00fcber 1,9&nbsp;Mio.&nbsp;DM ein Indiz ist) und nur der Vorbehaltsnie\u00dfbrauch des Steuerschuldners im Wert von rund 600.000&nbsp;\u20ac wertmindernd zu ber\u00fccksichtigen war, naheliegend. Da die Sache aus anderen Gr\u00fcnden zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen ist, kann dahinstehen, ob die im ersten Rechtsgang vorliegenden Gutachten den oben genannten Anforderungen entsprachen. Im zweiten Rechtsgang werden gegebenenfalls noch ein den oben genannten Anforderungen entsprechendes Sachverst\u00e4ndigengutachten einzuholen und das voraussichtliche Zwangsversteigerungsergebnis in dem nach dem Anfechtungstatbestand ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt (\u00a7&nbsp;8 AnfG, bei mittelbaren Benachteiligungen gegebenenfalls auch unter Einbeziehung der sp\u00e4teren Entwicklung) festzustellen sein.<\/li><li>Die anl\u00e4sslich der \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks auf den S gel\u00f6schte Bankgrundschuld von \u00fcber 1,9 Mio.&nbsp;DM und die am 16.07.2002 aufgrund eines Ersuchens des Schenkungsteuerfinanzamts in H\u00f6he von ca. 2,4&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac im Grundbuch eingetragene Zwangssicherungshypothek sind &#8211;wovon das FG zutreffend ausgegangen ist&#8211; nicht vom Grundst\u00fcckswert abzuziehen. Infolge der L\u00f6schung waren die Grundpfandrechte f\u00fcr den Wert des Grundst\u00fccks ohne Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss vom 24.08.1998&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;151\/98, BFH\/NV 1999, 155, unter I.). Die Hypothek bestand bei der \u00dcbertragung auf den S im Jahr 2000 noch nicht und im Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidungen im August 2017 nicht mehr. Infolge der Aufhebung des zugrundeliegenden Schenkungsteuerbescheids im Jahr 2015 war sie im \u00dcbrigen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1163 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur Eigent\u00fcmergrundschuld geworden und stand der Kl\u00e4gerin zu. Dies ist eine objektiv gl\u00e4ubigerbenachteiligende Folge der angefochtenen \u00dcbertragungen, weshalb die Eigent\u00fcmergrundschuld bei der Ermittlung des Grundst\u00fcckswerts keine ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Wertminderung darstellt. Dies gilt auch f\u00fcr den Nie\u00dfbrauch zugunsten des S (obwohl dieser vor Erlass der Einspruchsentscheidung im August 2017 bestellt wurde), weil diese Belastung von ihm bzw. ihm zurechenbar von seiner gesetzlichen Vertreterin begr\u00fcndet wurde (vgl. etwa Urteil des Oberlandesgerichts &#8211;OLG&#8211; M\u00fcnchen vom 20.05.2003&nbsp;&#8211; 23&nbsp;U&nbsp;4260\/02, Zeitschrift f\u00fcr Verbraucherinsolvenzrecht 2003, 650; Huber, AnfG, a.a.O., \u00a7&nbsp;1 Rz&nbsp;41, m.w.N.).<\/li><li>cc) Die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;2 AnfG sind erf\u00fcllt, wenn man unterstellt, dass die Zahlungsverj\u00e4hrung unterbrochen war.<\/li><li>(1) Nach dieser Vorschrift ist jeder Gl\u00e4ubiger zur Anfechtung berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung f\u00e4llig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Verm\u00f6gen des Schuldners nicht zu seiner vollst\u00e4ndigen Befriedigung gef\u00fchrt hat oder wenn anzunehmen ist, dass sie nicht dazu f\u00fchren w\u00fcrde (vgl. Senatsbeschluss vom 28.05.2003&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;106\/03, BFH\/NV 2003, 1146, Rz&nbsp;8; Senatsurteil vom 09.02.1988&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;62\/86, BFH\/NV 1988, 752, unter 2.).<\/li><li>(2) Im Streitfall waren das FA Gl\u00e4ubiger und der Steuerschuldner Schuldner der im Steuerbescheid vom 05.07.2001 festgesetzten und am 08.08.2001 f\u00e4lligen Steuern und steuerlichen Nebenleistungen. Diese waren, wenn keine Zahlungsverj\u00e4hrung eingetreten ist, auch vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung in das Verm\u00f6gen des Steuerschuldners hat nicht zu einer vollst\u00e4ndigen Befriedigung des FA gef\u00fchrt (\u00a7&nbsp;2 AnfG). Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Steuerschuldner nach 2004 noch \u00fcber pf\u00e4ndbares Verm\u00f6gen in H\u00f6he der Steuerschulden (von derzeit immer noch mehr als 2&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac) verf\u00fcgte oder sp\u00e4ter neu gebildet hat, ergeben sich aus den Feststellungen des FG nicht. Es hat im Gegenteil festgestellt, dass gegen den Steuerschuldner in dem Strafurteil vom 04.05.2004 u.a. der Verfall von Wertersatz in H\u00f6he von 4,5&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;73a des Strafgesetzbuchs a.F. angeordnet worden sei und dass danach kein Schuldnerverm\u00f6gen mehr zur Verwertung zur Verf\u00fcgung gestanden habe.<\/li><li>Der Freistaat Bayern konnte nach Aufhebung des Schenkungsteuerbescheids nicht von der zu seinen Gunsten bestellten Zwangssicherungshypothek Gebrauch machen, da diese mit Erl\u00f6schen der gesicherten Forderung im Jahr 2015 zur Eigent\u00fcmergrundschuld geworden war und der Kl\u00e4gerin zustand.<\/li><li>Der Erl\u00f6s aus einer etwaigen Zwangsversteigerung des Nie\u00dfbrauchs zugunsten des Steuerschuldners h\u00e4tte, falls sie \u00fcberhaupt zul\u00e4ssig gewesen w\u00e4re (vgl. dazu Senatsurteile in BFHE 229, 29, BStBl II 2011, 327, Rz&nbsp;29, und in BFHE 133, 501, BStBl II 1981, 751, unter III.1.d und VI.b), jedenfalls nicht zu einer vollst\u00e4ndigen Tilgung der Steuerschulden in H\u00f6he von (immer noch) mehr als 2&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac ausgereicht, da der Nie\u00dfbrauch deutlich weniger wert war.<\/li><li>dd) S hat das Grundst\u00fcck nach den Feststellungen des FG i.S. des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 AnfG unentgeltlich erworben.<\/li><li>(1) Die Frage, ob Unentgeltlichkeit vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob sich Leistung und Gegenleistung objektiv in etwa ausgleichen. Ergibt diese Gegen\u00fcberstellung wegen der Schwierigkeit der Bewertung einzelner Faktoren kein eindeutiges Bild, kann auch die Wertung der Beteiligten in Betracht zu ziehen sein (Senatsurteil in BFHE 133, 501, BStBl II 1981, 751, unter III.3.a, insoweit nicht \u00fcberholt). Vorbehaltene Nie\u00dfbrauche oder die blo\u00dfe \u00dcbernahme von dinglichen Belastungen des Grundst\u00fccks ohne \u00dcbernahme einer pers\u00f6nlichen Haftung sind keine Gegenleistung; Gegenstand der Schenkung ist vielmehr das belastete Grundst\u00fcck (vgl. Senatsurteile in BFHE 229, 29, BStBl II 2011, 327, Rz 34, m.w.N., und in BFHE 133, 501, BStBl II 1981, 751, unter III.3.a).<\/li><li>(2) Im Streitfall hat das FG keine Gegenleistung des S festgestellt; der Nie\u00dfbrauch zugunsten des Steuerschuldners ist nicht zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>ee) Die Frist des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 AnfG wurde gewahrt.<\/li><li>(1) Bei der Anfechtung einer unentgeltlichen Leistung muss der einer gerichtlichen Geltendmachung gleichstehende (vgl. \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO) Duldungsbescheid (grunds\u00e4tzlich) innerhalb von vier Jahren nach der Leistung ergehen (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 AnfG i.V.m. \u00a7&nbsp;7&nbsp;f. AnfG; das Senatsurteil in BFHE 181, 268, BStBl II 1997, 17, auf das sich die Kl\u00e4gerin bezieht, betrifft das AnfG a.F., von dem \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 AnfG n.F. abweicht). Es gen\u00fcgt, dass der Duldungsbescheid wirksam ist. Er muss bekanntgegeben worden sein und darf nicht nichtig sein. Nicht erforderlich ist, dass der Bescheid rechtm\u00e4\u00dfig und bestandskr\u00e4ftig ist.<\/li><li>Wurde eine der in \u00a7\u00a7&nbsp;3&nbsp;ff. AnfG genannten Fristen durch einen wirksamen Bescheid gegen\u00fcber dem Ersterwerber gewahrt, ist es im Verh\u00e4ltnis zu dem gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 AnfG in Anspruch genommenen Rechtsnachfolger unsch\u00e4dlich, wenn der Bescheid nach Weitergabe des Verm\u00f6gensgegenstands wieder aufgehoben wird. Denn \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 AnfG bezieht den oder die Rechtsnachfolger gerade dann ein, wenn der urspr\u00fcngliche Erwerber nicht mehr (vollumf\u00e4nglich) auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den anfechtbar erworbenen Gegenstand in Anspruch genommen werden kann, weil er diesen (teilweise) ver\u00e4u\u00dfert, verschenkt oder sonst weitergegeben hat. Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn der beschenkte Ersterwerber minderj\u00e4hrig ist und deshalb nach Weitergabe des Verm\u00f6gensgegenstands und Entreicherung nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Anders als die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, kann somit aus dem Scheitern der Inanspruchnahme des Ersterwerbers nicht abgeleitet werden, dass der Rechtsnachfolger nicht in Anspruch genommen werden darf. Das Gegenteil ist der Fall. Vor diesem Hintergrund ist es &#8211;anders als die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt&#8211; auch unsch\u00e4dlich, ob das FA zwischenzeitlich vom Ersterwerber (erfolglos) Wertersatz verlangt hat. Die von der Kl\u00e4gerin zitierten Entscheidungen (vgl. etwa BGH-Urteil vom 23.10.2008&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;202\/07, NZI 2009, 67, Rz&nbsp;27&nbsp;ff.; offengelassen im BGH-Urteil vom 05.12.1991&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;270\/90, BGHZ&nbsp;116, 222, Rz&nbsp;12) sind auf den Streitfall nicht \u00fcbertragbar.<\/li><li>(2) Im Streitfall wurde die Vier-Jahres-Frist des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 AnfG i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;7&nbsp;f. AnfG durch den gegen\u00fcber dem Ersterwerber S ergangenen Duldungsbescheid vom 02.01.2002 gewahrt. Der an S gerichtete Bescheid ist nach den Feststellungen des FG, das dem Vortrag der Kl\u00e4gerin insoweit nicht gefolgt ist, innerhalb der &#8211;seit der \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks (oder der Buchposition) auf den S im Jahr 2000 laufenden&#8211; Frist ergangen und der Mutter des S als dessen gesetzliche Vertreterin bekanntgegeben worden.<\/li><li>Da f\u00fcr die Fristwahrung der Erlass eines wirksamen, nicht notwendig rechtm\u00e4\u00dfigen Duldungsbescheids gen\u00fcgt, gehen die Einwendungen der Kl\u00e4gerin, welche die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des gegen\u00fcber S am 02.01.2002 ergangenen Duldungsbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom August 2017 betreffen (fehlende \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des FA, mangelnde Bestimmtheit des Bescheids, Inanspruchnahme des S als Eigent\u00fcmer, obwohl er nach Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht Eigent\u00fcmer geworden war, etc.), ins Leere.<\/li><li>Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der gegen\u00fcber dem S ergangene Duldungsbescheid nichtig gewesen sein k\u00f6nnte, gibt es nicht. Ausweislich des Urteils des FG M\u00fcnchen in EFG 2019, 233 wurde der Bescheid aufgehoben, weil S im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung im August 2017 infolge der Weiterver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fccks an die Kl\u00e4gerin nicht mehr zur Duldung der Zwangsvollstreckung in der Lage war. Dies ist eine im Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 AnfG typische Konstellation, die keine Einschr\u00e4nkung der Duldungspflicht rechtfertigt. Dass der Duldungsbescheid durch Urteil des FG M\u00fcnchen in EFG 2019, 233 aufgehoben wurde, spielt somit keine Rolle.<\/li><li>ff) Die Duldungspflicht des Ersterwerbers unterliegt nach herrschender Meinung keiner Festsetzungsverj\u00e4hrung; ein Duldungsbescheid kann ergehen, solange der Duldungsanspruch besteht (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.02.1987&nbsp;&#8211; 8&nbsp;C&nbsp;25\/85, BVerwGE 77, 38, BStBl II 1987, 475, juris, Rz&nbsp;29; FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 05.06.2013&nbsp;&#8211; 15&nbsp;K&nbsp;2870\/12&nbsp;AO, juris, Rz&nbsp;24; vgl. auch Banniza in HHSp, \u00a7&nbsp;169 AO Rz&nbsp;13, m.w.N.; Boeker in HHSp, \u00a7&nbsp;191 AO Rz&nbsp;223, m.w.N.; Loose in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;191 AO Rz&nbsp;77; Klein\/R\u00fcsken, AO, a.a.O., \u00a7&nbsp;191 Rz&nbsp;104). Der Ersterwerber wird durch die Fristen in den \u00a7\u00a7&nbsp;3&nbsp;ff. AnfG hinreichend gesch\u00fctzt. Durch \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;3 AO wird die Inanspruchnahme des Duldungspflichtigen weder zeitlich begrenzt noch ausgedehnt. Im Streitfall ist der Duldungsbescheid gegen\u00fcber dem S innerhalb von zwei Jahren nach dem anfechtbaren Rechtsgesch\u00e4ft und damit jedenfalls rechtzeitig ergangen.<\/li><li>b) Die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 AnfG, der im Interesse eines umfassenden Gl\u00e4ubigerschutzes die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;1&nbsp;ff. AnfG auf Sonderrechtsnachfolger ausdehnt (s. Senatsurteil in BFHE 229, 29, BStBl II 2011, 327, Rz&nbsp;19), sind auch im \u00dcbrigen erf\u00fcllt.<\/li><li>aa) Im Streitfall geh\u00f6rte die Kl\u00e4gerin im Zeitpunkt ihres Erwerbs zu den Personen, die dem Schuldner gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;138 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 InsO nahestehen, denn sie ist seine Schwester.<\/li><li>bb) Die Kl\u00e4gerin war Rechtsnachfolgerin des S.<\/li><li>(1) Der Begriff der Rechtsnachfolge i.S. des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 AnfG ist funktional weit zu verstehen und erfasst alle (aus dem Vollrecht abgeleiteten) Rechtspositionen, welche die Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung vereiteln oder erschweren (vgl. BGH-Urteil vom 13.07.1995&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;81\/94, BGHZ 130, 314, unter B.I.2.a; M\u00fcKoAnfG\/Kirchhof, AnfG, \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;1, 1.&nbsp;Aufl. 2012; einschr\u00e4nkend f\u00fcr Gl\u00e4ubiger, welche nur deshalb Sicherung oder Befriedigung aus dem Anfechtungsgegenstand erlangt haben, weil sie ihrerseits gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;1&nbsp;ff. AnfG angefochten haben, vgl. Urteil des LG Augsburg vom 10.01.2005&nbsp;&#8211; 3&nbsp;O&nbsp;3921\/04, Neue Juristische Online Zeitschrift 2006, 1713, m.w.N., und BGH-Urteil vom 26.01.1959&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;235\/57, BGHZ 29, 230 zu \u00a7&nbsp;11 AnfG a.F.).<\/li><li>Eine Rechtsnachfolge i.S. des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 AnfG setzt somit nicht die Voll\u00fcbertragung des anfechtbar Erlangten voraus, sondern kann schon vorliegen, wenn aus dem anfechtbar Erworbenen ein neues, beschr\u00e4nktes Recht geschaffen, eine besondere Befugnis abgezweigt (Senatsurteil in BFHE 229, 29, BStBl II 2011, 327, Rz&nbsp;21; BGH-Urteil in BGHZ 130, 314, unter B.I.1.a, m.w.N.) oder wenn aufgrund des mit dem Ziel der Weiter\u00fcbertragung vorgenommenen Rechtsgesch\u00e4fts dem Erwerber lediglich eine Buchposition oder ein gutgl\u00e4ubiger Eigentumserwerb vermittelt wird, solange es um ein Recht an dem anfechtbar weggegebenen Gegenstand oder Recht selbst &#8211;und nicht um ein Surrogat (wie etwa eine Versicherungsleistung)&#8211; geht. Rechtsnachfolger kann deshalb auch sein, wer vom Nichtberechtigten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;892 oder \u00a7\u00a7&nbsp;932&nbsp; ff. BGB gutgl\u00e4ubig wirksam erwirbt (Huber, AnfG, \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;11; M\u00fcKoAnfG\/Kirchhof, AnfG \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;17, a.a.O.). \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 AnfG verhindert auch, dass durch die Aufspaltung einer Verm\u00f6genszuwendung ein anfechtungsfreier Raum geschaffen wird (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 130, 314, unter B.I.1.c). Nur ein origin\u00e4rer Erwerb, der auf keiner Rechtshandlung i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 AnfG beruht, ist anfechtungsfrei (Jaeger, InsO, \u00a7&nbsp;145 Rz&nbsp;43 nennt als Beispiel zu \u00a7&nbsp;145 InsO den Eigentumserwerb durch Ersitzung, \u00a7\u00a7&nbsp;937, 945 BGB).<\/li><li>(2) Im Streitfall war die Kl\u00e4gerin nach diesen Grunds\u00e4tzen Rechtsnachfolgerin des S. Dies gilt auch f\u00fcr den Fall, dass S nur eine Buchposition innegehabt und sie das Eigentum an dem Grundst\u00fcck somit gutgl\u00e4ubig erworben haben sollte.<\/li><li>cc) Die Rechtsnachfolge, d.h. die Weiter\u00fcbertragung des zwischenzeitlich mit zwei Nie\u00dfbrauchen belasteten Grundst\u00fccks auf die Kl\u00e4gerin, benachteiligt die Gl\u00e4ubiger des Steuerschuldners wenigstens mittelbar i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 AnfG.<\/li><li>(1) Dazu gen\u00fcgt es, dass durch die Weiter\u00fcbertragung des anfechtbar Erlangten auf einen Einzelrechtsnachfolger die Benachteiligung der Gl\u00e4ubiger des Hauptschuldners i.S. von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 AnfG ganz oder teilweise aufrechterhalten wird. Der Zweiterwerb muss nicht zu einer \u00fcber den Ersterwerb hinausgehenden, zus\u00e4tzlichen bzw. neuen Gl\u00e4ubigerbenachteiligung f\u00fchren. \u00a7&nbsp;15 AnfG nimmt auf den Ersterwerb Bezug und enth\u00e4lt insoweit keine zus\u00e4tzlichen Tatbestandsmerkmale (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 130, 314, unter B.I.1.d; M\u00fcKoAnfG\/Kirchhof, a.a.O., AnfG \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;26&nbsp;f.).<\/li><li>(2) Im Streitfall liegen diese Voraussetzungen vor. Durch die \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks (gegebenenfalls auch nur einer Buchposition) auf die Kl\u00e4gerin wurde der durch die \u00dcbertragung des Grundeigentums (bzw. einer Buchposition) auf den S eingetretene, gl\u00e4ubigerbenachteiligende Zustand aufrechterhalten, denn die Gl\u00e4ubiger konnten infolge der \u00dcbertragungen aufgrund eines gegen den Steuerschuldner ergangenen Titels weiterhin nicht auf das Grundst\u00fcck zugreifen.<\/li><li>Die Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin dazu, dass zwischen ihr und dem S ein Bargesch\u00e4ft (i.S. des \u00a7&nbsp;142 InsO) vorgelegen habe, f\u00fchren zu keiner anderen Beurteilung. Denn dass sie dem S ein Entgelt f\u00fcr den Grunderwerb gezahlt hat, kommt den Gl\u00e4ubigern des Steuerschuldners nicht zu Gute &#8211; vor allem, wenn der minderj\u00e4hrige Ersterwerber (wie im Streitfall) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 AnfG nur eingeschr\u00e4nkt oder nach Entreicherung nicht mehr zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet ist.<\/li><li>dd) Der Duldungsbescheid ist gegen\u00fcber dem Ersterwerber S innerhalb der in den \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 AnfG genannten Frist von vier Jahren nach der anfechtbaren \u00dcbertragung ergangen. Das gen\u00fcgt, um diese Frist gegen\u00fcber allen Rechtsnachfolgern des S, also auch gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin, zu wahren.<\/li><li>(1) Die Fristen der \u00a7\u00a7&nbsp;3&nbsp;ff. AnfG k\u00f6nnen auf \u00a7&nbsp;15 AnfG nicht \u00fcbertragen werden; es ist nicht erforderlich, dass die Frist gegen\u00fcber jedem einzelnen Erwerber oder zumindest auch gegen\u00fcber dem in Anspruch genommenen Rechtsnachfolger eingehalten wird (OLG Hamm, Urteil vom 28.09.2000&nbsp;&#8211; 27&nbsp;U&nbsp;176\/99, Insolvenz &amp; Vollstreckung 2001, 337; Huber, AnfG, 11.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;15, 24; M\u00fcKoAnfG\/Kirchhof, AnfG, \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;42, a.a.O.; anderer Ansicht Frege\/Nicht in: Keller [Hrsg.], Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht, 1.&nbsp;Aufl. 2013, Kapitel&nbsp;7, C. Das Verfahren zur Durchsetzung der Anfechtung nach dem AnfG, Rz&nbsp;31<em>).<\/em><\/li><li>Diese Interpretation entspricht dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Der durch das AnfG zu gew\u00e4hrleistende Gl\u00e4ubigerschutz k\u00f6nnte andernfalls durch eine (wiederholte) Weitergabe des anfechtbar erworbenen Gegenstands kurz vor oder nach Ablauf der Frist allzu leicht ausgehebelt werden, vor allem, wenn der Ersterwerber eine nahestehende Person ist oder unentgeltlich erworben hat und minderj\u00e4hrig ist, also nur eingeschr\u00e4nkt zum Wertausgleich verpflichtet ist (vgl. \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AnfG; Senatsurteil vom 22.06.2004&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;16\/02, BFHE 206, 217, BStBl II 2004, 923).<\/li><li>Aus \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 AnfG folgt nichts anderes. Vielmehr best\u00e4tigt diese Vorschrift die hier vertretene Auffassung. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;2 AnfG, auf den sich \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 AnfG bezieht, kann der Anfechtungsgl\u00e4ubiger die Anfechtungsfrist vorl\u00e4ufig wahren, indem er seine Anfechtungsabsicht dem ersten Erwerber des anfechtbar weggegebenen Gegenstands schriftlich mitteilt. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 AnfG ist eine schriftliche Mitteilung gegen\u00fcber dem Rechtsnachfolger ausreichend, aber nicht erforderlich (&#8222;gen\u00fcgt&#8220;). Damit soll die Anfechtung diesem gegen\u00fcber erleichtert &#8211;nicht erschwert&#8211; werden (vgl. etwa M\u00fcKoAnfG\/Kirchhof, a.a.O., \u00a7&nbsp;15 AnfG Rz&nbsp;49). Dass eine schriftliche Mitteilung gegen\u00fcber dem Rechtsnachfolger ausreichend, aber nicht erforderlich ist, spricht daf\u00fcr, dass auch der Erlass eines Duldungsbescheids innerhalb der in den \u00a7\u00a7&nbsp;3&nbsp;ff. AnfG genannten Fristen diesem gegen\u00fcber ausreichend, aber nicht erforderlich ist (so RGH-Urteil vom 24.11.1899&nbsp;&#8211; II&nbsp;251\/99, RGZ 45, 45 zu \u00a7&nbsp;11 AnfG a.F.).<\/li><li>Nach diesen Grunds\u00e4tzen kann die Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers also auch noch nach Ablauf der Fristen erfolgen, wenn die Frist gegen\u00fcber dem Ersterwerber (oder einem Zwischenerwerber) gewahrt wurde.<\/li><li>(2) Im Streitfall wurde die Anfechtungsfrist des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 AnfG durch Bekanntgabe eines jedenfalls nicht nichtigen Duldungsbescheids gegen\u00fcber dem S gewahrt; dass der Bescheid sp\u00e4ter aufgehoben wurde, ist irrelevant. Der Duldungsbescheid gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin als Rechtsnachfolgerin des S konnte auch nach Ablauf der Frist des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 AnfG erlassen werden.<\/li><li>ee) Der Duldungsbescheid gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin ist innerhalb von zehn Jahren seit ihrem Erwerb ergangen.<\/li><li>(1) Das FA kann die Anfechtbarkeit des Ersterwerbs gegen\u00fcber dem Rechtsnachfolger nicht unbefristet geltend machen, auch wenn die in den \u00a7\u00a7&nbsp;3&nbsp;ff. AnfG enthaltenen Fristen nicht auf \u00a7&nbsp;15 AnfG \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen. Eine zeitlich unbeschr\u00e4nkte Duldungspflicht st\u00fcnde mit den Bestrebungen im neueren Schuld- und Insolvenzrecht nicht im Einklang, eine Inanspruchnahme zeitlich zu begrenzen (vgl. Senatsurteil vom 09.05.2006&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;15\/05, BFHE 212, 428, BStBl II 2006, 738, zu \u00a7&nbsp;278 Abs.&nbsp;2 AO). Deshalb geht der Senat davon aus, dass &#8211;wie bei \u00a7&nbsp;278 Abs.&nbsp;2 AO&#8211; auch in Bezug auf \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;15 AnfG eine Regelungsl\u00fccke besteht, die durch eine analoge Anwendung der in \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 AnfG enthaltenen Maximalfrist von zehn Jahren ab Erwerb des Rechtsnachfolgers zu schlie\u00dfen ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 212, 428, BStBl II 2006, 738).<\/li><li>Die Annahme einer maximalen Frist von zehn Jahren ab dem Erwerb ist auch nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung geboten, weil sich der Rechtsnachfolger nach dem analog anzuwendenden \u00a7&nbsp;12 AnfG (vgl. etwa M\u00fcKoAnfG\/Kirchhof, \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;40, m.w.N., a.a.O.) gegen\u00fcber dem Anfechtungsgl\u00e4ubiger nicht darauf berufen kann, dass er an seinen Rechtsvorg\u00e4nger eine Gegenleistung erbracht, also z.B. einen Kaufpreis gezahlt hat, sondern sich insoweit an den Schuldner oder den Zwischenerwerber halten muss, von dem er den Verm\u00f6gensgegenstand erworben hat. Diese Anspr\u00fcche verj\u00e4hren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;199 Abs.&nbsp;4 BGB ohne R\u00fccksicht auf die Kenntnis oder grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis in zehn Jahren von der Entstehung an.<\/li><li>Innerhalb dieser Maximalfrist k\u00f6nnen besondere H\u00e4rten im Rahmen der Ermessensaus\u00fcbung i.S. des \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>(2) Im Streitfall wurde der Duldungsbescheid gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin im Jahr 2008 und damit innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb der Kl\u00e4gerin im Jahr 2002 erlassen. Dass besondere Umst\u00e4nde vorliegen, weshalb eine Duldungsinanspruchnahme der Kl\u00e4gerin vor Ablauf der Maximalfrist ermessensfehlerhaft sein k\u00f6nnte, hat das FG nicht festgestellt.<\/li><li>ff) Die Kl\u00e4gerin hat nach den Feststellungen des FG nicht nachgewiesen, dass ihr im Zeitpunkt ihres Erwerbs (vgl. zu \u00a7&nbsp;145 InsO Jaeger, InsO, \u00a7&nbsp;145 Rz&nbsp;60) die Umst\u00e4nde unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs des S, ihres Rechtsvorg\u00e4ngers, gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;1&nbsp;ff., 4 Abs.&nbsp;1 AnfG begr\u00fcndeten. Ob daneben auch die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AnfG erf\u00fcllt sind, hat das FG nicht gepr\u00fcft, obwohl der Kauf des mit zwei Nie\u00dfbrauchen &#8211;u.a. des Nie\u00dfbrauchs zugunsten eines Kindes&#8211; belasteten Grundst\u00fccks f\u00fcr die Kl\u00e4gerin erkennbar wirtschaftlich unvern\u00fcnftig war und deshalb die Annahme naheliegt, das Rechtsgesch\u00e4ft habe vor allem dazu gedient, das Grundst\u00fcck dem Gl\u00e4ubigerzugriff zu entziehen und dem Steuerschuldner und dem S zumindest dessen Nutzung zu sichern.<\/li><li>4. Im zweiten Rechtsgang wird das FG die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Duldungsbescheids vom 19.02.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.10.2017 und das Leistungsgebot vom 08.12.2016 in der Gestalt des letzten \u00c4nderungsbescheids vom 04.04.2019 erneut vollumf\u00e4nglich pr\u00fcfen und insbesondere Feststellungen dazu treffen m\u00fcssen, ob die Anspr\u00fcche des FA gegen\u00fcber dem Steuerschuldner im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenst\u00e4ndlichen Einspruchsentscheidung bereits verj\u00e4hrt waren.<\/li><li>Sollte das FG auch im zweiten Rechtsgang zu der Auffassung gelangen, dass der Duldungsbescheid rechtm\u00e4\u00dfig ist, muss die Kl\u00e4gerin das FA gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;11 AnfG so stellen, als k\u00f6nne es noch auf das Verm\u00f6gen des Schuldners zugreifen; d.h., sie muss die Zwangsvollstreckung in das Grundst\u00fcck so dulden, als geh\u00f6rte es noch dem Steuerschuldner (vgl. Senatsurteil in BFHE 181, 268, BStBl II 1997, 17, unter II.1.a zu \u00a7&nbsp;7 AnfG a.F.). Zur Beseitigung der bei ihrem Erwerb bereits vorhandenen Vorbehaltsnie\u00dfbrauche ist sie jedoch nicht verpflichtet (vgl. Senatsurteil in BFHE 133, 501, BStBl II 1981, 751, unter III.1.b; BGH-Urteile in BGHZ 130, 314, Rz&nbsp;44 und 46&nbsp;f., und vom 03.05.2007&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;16\/06, NZI 2007, 457). Insoweit muss sich das FA, soweit noch m\u00f6glich, an den Steuerschuldner und den Ersterwerber S halten.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin kann gegen\u00fcber dem FA nicht einwenden, dass sie an S einen Kaufpreis gezahlt habe; etwaige Forderungen w\u00e4ren gegen\u00fcber dem S geltend zu machen (\u00a7&nbsp;12 AnfG analog, vgl. etwa M\u00fcKoAnfG\/Kirchhof, \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;40, m.w.N., a.a.O.).<\/li><li>5.&nbsp;Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 10. November 2020, VII R 55\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.101120.VIIR55.18.0 BFH VII. Senat AnfG \u00a7 1 , AnfG \u00a7 3ff , AnfG \u00a7 3 , AnfG \u00a7 7 , AnfG \u00a7 8 , AnfG \u00a7 12 , AnfG \u00a7 15 , AO \u00a7 191 , AO \u00a7 231 , BGB \u00a7 199 Abs 4 vorgehend FG &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-duldungspflicht-des-rechtsnachfolgers-gemaess-%c2%a7-15-anfg\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zur Duldungspflicht des Rechtsnachfolgers gem\u00e4\u00df \u00a7 15 AnfG<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-73790","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73790","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=73790"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73790\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=73790"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=73790"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=73790"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}