{"id":73796,"date":"2021-05-07T16:58:31","date_gmt":"2021-05-07T14:58:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73796"},"modified":"2021-05-07T16:58:31","modified_gmt":"2021-05-07T14:58:31","slug":"eingangsleistungen-einer-kapitalanlagegesellschaft-i-s-des-invg-kein-vorsteuerabzug-fuer-leistungsbezuege-deren-kosten-eingang-in-den-preis-der-steuerfreien-verwaltungsleistung-an-die-gesamtheit-d","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/eingangsleistungen-einer-kapitalanlagegesellschaft-i-s-des-invg-kein-vorsteuerabzug-fuer-leistungsbezuege-deren-kosten-eingang-in-den-preis-der-steuerfreien-verwaltungsleistung-an-die-gesamtheit-d\/","title":{"rendered":"Eingangsleistungen einer Kapitalanlagegesellschaft i.S. des InvG; kein Vorsteuerabzug f\u00fcr Leistungsbez\u00fcge, deren Kosten Eingang in den Preis der steuerfreien Verwaltungsleistung an die (Gesamtheit der) Anleger finden"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 16. Dezember 2020, XI R 13\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.161220.XIR13.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 2 Abs 1 , UStG \u00a7 3 Abs 11 , UStG \u00a7 4 Nr 8 Buchst h , UStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 1 , UStG \u00a7 15 Abs 2 S 1 Nr 1 , UStG \u00a7 15 Abs 4 , InvG \u00a7 2 , InvG \u00a7 20 , InvG \u00a7\u00a7 20ff , InvG \u00a7 36 Abs 6 S 2 , InvG \u00a7 41 Abs 1 S 1 , InvG \u00a7 43 , InvG \u00a7 44 , InvG \u00a7 45 , InvG \u00a7 121 , BGB \u00a7 670 , EWGRL 388\/77 Art 6 Abs 4 , EWGRL 388\/77 Art 11 Teil A Abs 1 Buchst a , EWGRL 388\/77 Art 13 Teil B Buchst d Nr 6 , EWGRL 388\/77 Art 17 Abs 5 , EWGRL 388\/77 Art 19 Abs 1 S 1 , UStG VZ 2006<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 09. April 2019, Az: 3 K 1230\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die f\u00fcr einen Leistungsbezug entrichtete Umsatzsteuer ist insoweit nicht als Vorsteuer abziehbar, als die hierf\u00fcr get\u00e4tigten Ausgaben zu den Kostenelementen von steuerfreien Ausgangsums\u00e4tzen geh\u00f6ren, weil sie in deren Preis eingehen. Dies ist der Fall, soweit eine Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen der umsatzsteuerfreien Verwaltung eines Sonderverm\u00f6gens Eingangsleistungen f\u00fcr Rechnung der (Gesamtheit der) Anleger bei Dritten bezieht, die daf\u00fcr anfallenden Kosten gem\u00e4\u00df den Bedingungen des Investmentvertrags unmittelbar zu Lasten der Anleger aus dem Sonderverm\u00f6gen entnehmen darf und die Kosten zum Entgelt der steuerfreien Verwaltungsleistung an die (Gesamtheit der) Anleger geh\u00f6ren.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 09.04.2019 &#8211; 3 K 1230\/15 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), einer GmbH und Kapitalanlagegesellschaft i.S. des im Streitjahr (2006) geltenden Investmentgesetzes (InvG), aus Eingangsleistungen der Vorsteuerabzug zusteht.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin verwaltete im Streitjahr mit Erlaubnis der Bundesanstalt f\u00fcr Finanzdienstleistungsaufsicht die von ihr aufgelegten Immobilien-Sonderverm\u00f6gen X, Y und Z. Die Sonderverm\u00f6gen X und Y waren Publikums-Sonderverm\u00f6gen i.S.&nbsp;des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 InvG, die in B\u00fcro- und Gewerbeimmobilien (\u00fcberwiegend im &#8230; Ausland) investierten; die Immobilien waren teilweise steuerfrei und teilweise steuerpflichtig vermietet. Das Sonderverm\u00f6gen Z war ein Spezial-Sonderverm\u00f6gen i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 InvG, das in Gewerbeimmobilien (Logistikzentren) investierte, die in der Bundesrepublik Deutschland belegen und ausschlie\u00dflich steuerpflichtig vermietet waren.<\/li><li>Zur Regelung des Rechtsverh\u00e4ltnisses zwischen den Anlegern und der Kl\u00e4gerin galten f\u00fcr jedes Sonderverm\u00f6gen (im Wesentlichen gleichlautende) Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) und Besondere Vertragsbedingungen (BVB). Danach legte die Kl\u00e4gerin das bei ihr eingelegte Geld in eigenem Namen f\u00fcr gemeinschaftliche Rechnung der Anleger an (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 AVB X und Y bzw. \u00a7&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AVB Z). Die Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde standen im Eigentum der Kl\u00e4gerin (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 AVB X und Y bzw. \u00a7&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 AVB Z), die sie in eigenem Namen, aber f\u00fcr gemeinschaftliche Rechnung der Anleger erwarb und verwaltete (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 AVB X und Y bzw. \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 AVB Z). In den BVB werden gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14 AVB X und Y sowie \u00a7&nbsp;13 AVB Z die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der Depotbank und Dritten zustehenden Verg\u00fctungen genannt, die dem Sonderverm\u00f6gen belastet werden k\u00f6nnen. Dabei ist anzugeben, nach welcher Methode, in welcher H\u00f6he und aufgrund welcher Berechnung sie zu leisten sind.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 BVB X und Y, \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 BVB Z erhielt die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Verwaltung der Sonderverm\u00f6gen eine viertelj\u00e4hrliche Verg\u00fctung in H\u00f6he eines bestimmten Prozentsatzes des Durchschnittswerts des Sonderverm\u00f6gens. Au\u00dferdem konnte die Kl\u00e4gerin bei Erwerb, Bau oder Umbau einer Immobilie eine einmalige Verg\u00fctung in H\u00f6he eines bestimmten Prozentsatzes des Kaufpreises bzw. der Bau- und Baunebenkosten beanspruchen (\u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;2 BVB X und Y, \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a und c BVB Z). Au\u00dferdem konnte die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b BVB Z bei Ver\u00e4u\u00dferung einer Immobilie eine einmalige Verg\u00fctung in H\u00f6he eines bestimmten Prozentsatzes des Verkaufspreises einfordern.<\/li><li>Daneben sahen \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;4 BVB X und Y (im Wesentlichen gleichlautend \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 BVB Z) Folgendes vor:&nbsp;&nbsp;&#8222;Neben den vorgenannten Verg\u00fctungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Sonderverm\u00f6gens:&nbsp;&nbsp;a) [&#8230;];&nbsp;&nbsp;b) bei der Verwaltung von Immobilien entstehende [&#8230;] Bewirtschaftungskosten (Verwaltungs-, Instandhaltungs-, Betriebs- und Rechtsverfolgungskosten);&nbsp;&nbsp;c) [&#8230;];&nbsp;&nbsp;d) bank\u00fcbliche Depotgeb\u00fchren;&nbsp;&nbsp;e) Kosten des Sachverst\u00e4ndigenausschusses;&nbsp;&nbsp;f) Kosten f\u00fcr den Druck und Versand der f\u00fcr die Anleger bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte;&nbsp;&nbsp;g) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte [&#8230;];&nbsp;&nbsp;h) Kosten f\u00fcr die Pr\u00fcfung des Sonderverm\u00f6gens durch den Abschlusspr\u00fcfer der Gesellschaft sowie die Kosten f\u00fcr die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; &#8230;&#8220;.<\/li><li>Au\u00dferdem war in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 AVB X und Y bzw. \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AVB Z bestimmt, dass die Kl\u00e4gerin ein Kreditinstitut als Depotbank bestellt. Die Depotbank handelte unabh\u00e4ngig von der Kl\u00e4gerin ausschlie\u00dflich im Interesse der Anleger. Ihr oblagen die nach dem InvG und den AVB vorgeschriebenen \u00dcberwachungs- und Kontrollaufgaben (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 AVB X und Y bzw. \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 AVB Z). Sie erhielt f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit eine j\u00e4hrliche Verg\u00fctung in H\u00f6he eines bestimmten Prozentsatzes des Wertes des am Ende jedes Gesch\u00e4ftsjahres festgestellten Inventarwerts des Sonderverm\u00f6gens (\u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;3 BVB X und Y, \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;6 BVB Z).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin \u00fcbertrug die Durchf\u00fchrung der Verwaltung der Sonderverm\u00f6gen nicht insgesamt einem Dritten, sondern erbrachte die Leistungen teilweise selbst und schloss daneben Vertr\u00e4ge mit einzelnen Beratern, Sachverst\u00e4ndigen etc. (Subunternehmer) ab. Den Verwahrstellenvertrag schloss sie mit der A-Bank, die im Jahr 2006 als Depotbank t\u00e4tig war (\u00a7&nbsp;1 BVB X, Y und Z).<\/li><li>F\u00fcr ihre Leistungen stellten die Subunternehmer und die A-Bank der Kl\u00e4gerin Umsatzsteuer in Rechnung, die sie erstmals in ihrer ge\u00e4nderten Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2006 vom 16.03.2012 teilweise als Vorsteuer aus &#8222;allgemeinen Kosten und Sachverst\u00e4ndigenkosten&#8220; abzog. Von dem zus\u00e4tzlich erkl\u00e4rten Gesamtbetrag (&#8230;&nbsp;\u20ac) entfielen &#8230;&nbsp;\u20ac auf das Sonderverm\u00f6gen X, &#8230;&nbsp;\u20ac auf das Sonderverm\u00f6gen Y und &#8230;&nbsp;\u20ac auf das Sonderverm\u00f6gen Z. Die Steuererkl\u00e4rung f\u00fchrte i.S. des \u00a7&nbsp;168 Satz&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) zu einer Herabsetzung der bisher entrichteten Steuer (&#8230;&nbsp;\u20ac).<\/li><li>Unter dem 26.11.2012 erlie\u00df der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) einen auf \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 AO gest\u00fctzten Umsatzsteuer-\u00c4nderungsbescheid f\u00fcr das Streitjahr, mit dem es der Steuererkl\u00e4rung vom 16.03.2012 im Ergebnis zustimmte (festgesetzte Umsatzsteuer: &#8230;&nbsp;\u20ac); der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung (\u00a7&nbsp;164 AO) blieb bestehen.<\/li><li>Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung teilten die Pr\u00fcfer in Unkenntnis dieses \u00c4nderungsbescheids mit, dass einem Antrag der Kl\u00e4gerin auf einen teilweisen Vorsteuerabzug aus &#8222;allgemeinen Kosten&#8220; des Sonderverm\u00f6gens X nicht zugestimmt werden k\u00f6nne; hierzu wurde auf den diesen Immobilienfonds betreffenden gesonderten Pr\u00fcfungsbericht Bezug genommen. Dort wurde ausgef\u00fchrt, dass die Kl\u00e4gerin als solche ausschlie\u00dflich steuerbefreite Ums\u00e4tze ausf\u00fchre. Daher sei die Quote f\u00fcr die Aufteilung der &#8222;allgemeinen Kosten&#8220; mit 0&nbsp;% anzusetzen. Die Pr\u00fcfer schlugen vor, die Umsatzsteuer auf &#8230;&nbsp;\u20ac festzusetzen. Diesem Vorschlag folgte das FA mit Umsatzsteuer-\u00c4nderungsbescheid f\u00fcr das Jahr 2006 vom 15.02.2013; der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung blieb bestehen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragte daraufhin unter dem 21.03.2013 und dem 24.04.2013, den Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 15.02.2013 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;129 AO zu berichtigen und gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 AO zu \u00e4ndern. Das FA setzte durch \u00c4nderungsbescheid vom 17.07.2013 aus hier nicht mehr streitigen Gr\u00fcnden die Umsatzsteuer auf &#8230;&nbsp;\u20ac herauf; der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung wurde aufgehoben. In Bezug auf den &#8222;Vorsteuerabzug aus den allgemeinen Kosten&#8220; lehnte das FA in den Erl\u00e4uterungen zum Bescheid den Antrag ab. Der Einspruch, dem das FA in einem anderen Punkt zum Teil abhalf, blieb in der hier streitigen Frage erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 13.04.2015).<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) M\u00fcnchen wies die Klage mit Urteil vom 09.04.2019&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;1230\/15 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1243) ab; das FA habe den Abzug der zus\u00e4tzlich geltend gemachten Vorsteuerbetr\u00e4ge zu Recht abgelehnt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin als Kapitalanlagegesellschaft erbringe mit der Verwaltung der Sonderverm\u00f6gen X, Y und Z entgeltliche sonstige Leistungen gegen\u00fcber den Anteilinhabern. Daneben erbringe sie durch die Bewirtschaftung der Immobilien Leistungen an die Mieter der f\u00fcr die Sonderverm\u00f6gen erworbenen Immobilien.<\/li><li>Die streitigen Eingangsleistungen st\u00fcnden im direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;h des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfreien Verwaltung der Sonderverm\u00f6gen, was den Vorsteuerabzug gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG ausschlie\u00dfe. Die streitigen Eingangsleistungen (au\u00dfer diejenigen der Depotbank) dienten unmittelbar dazu, der Verpflichtung der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber den Anlegern zur gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;h UStG steuerfreien Verwaltung der Sonderverm\u00f6gen nachzukommen. Daher scheide &#8211;entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin&#8211; auch ein Vorsteuerabzug aus Gemeinkosten aus. Folglich sei eine Aufteilung der Vorsteuern aus allgemeinen Aufwendungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 UStG nicht m\u00f6glich.<\/li><li>Die Eingangsleistungen der Depotbank hingegen fielen zwar nicht unter die Steuerbefreiung des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;h UStG. Der Vorsteuerabzug aus diesen Kosten scheitere daher auch nicht an \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG, weil diese &#8211;entgegen der Ansicht des FA&#8211; nicht im direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der steuerfreien Verwaltung von Sonderverm\u00f6gen st\u00fcnden. Auch mit den Grundst\u00fccksvermietungen bestehe kein direkter und unmittelbarer Zusammenhang. Allerdings sei in der Steuererkl\u00e4rung eine (nicht unter \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;h UStG fallende und damit steuerpflichtige) Ausgangsleistung an die Anleger nicht angesetzt worden. Damit k\u00f6nne die Klage im Ergebnis auch bez\u00fcglich der Vorsteuer auf die Leistungen der Depotbank keinen Erfolg haben.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision, mit der die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts r\u00fcgt. Sie macht geltend, sie habe als Kapitalanlagegesellschaft zwei T\u00e4tigkeitsbereiche (Verwaltung von Sonderverm\u00f6gen einerseits, Verwaltung und Bewirtschaftung der im Sonderverm\u00f6gen gehaltenen Wirtschaftsg\u00fcter andererseits). Als Leitlinie zur Zuordnung der Eingangsleistungen sei danach zu fragen, wem die Leistung Nutzen bringe (&#8222;cui bono&#8220;). Das FG habe zu Unrecht angenommen, dass die Eingangsleistungen im direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit den steuerfreien Ausgangsleistungen st\u00fcnden. Es bestehe vielmehr sowohl bei Gesamt- als auch bei Einzelbetrachtung ein solcher zur wirtschaftlichen Gesamtt\u00e4tigkeit. Der Aufwendungsersatz geh\u00f6re nicht zum Entgelt der steuerfreien Verwaltungst\u00e4tigkeit. Jedenfalls h\u00e4tte sich das FG mit einzelnen Kostenarten auseinandersetzen m\u00fcssen. Es handele sich um Eingangsleistungen, wie sie im Rahmen einer allgemeinen wirtschaftlichen Bet\u00e4tigung \u00fcblicherweise vork\u00e4men, so dass sie nicht &#8222;spezifisch&#8220; seien. Die Eingangsleistungen stellten au\u00dferdem kein &#8222;im Gro\u00dfen und Ganzen eigenst\u00e4ndiges Ganzes&#8220; im Sinne der Rechtsprechung dar, so dass sie auch deshalb keine steuerfreie Verwaltung von Sonderverm\u00f6gen seien. Hinsichtlich der Beratungsleistungen habe das FG einen unzutreffenden Sachverhalt angenommen. Gegenstand der bezogenen Leistungen seien Abschl\u00fcsse und Steuererkl\u00e4rungen. Die Sachverst\u00e4ndigen bewerteten die Wirtschaftsg\u00fcter des Sonderverm\u00f6gens und nicht das Sonderverm\u00f6gen selbst. Dies sei in der Immobilienbranche \u00fcblicher Aufwand. Ihre Veranlassung im InvG f\u00fchre zu keiner anderen Beurteilung.<\/li><li>Hinsichtlich der Leistungen der Depotbank bringt die Kl\u00e4gerin vor, sie habe nicht selbst Depotbankleistungen an die Anleger erbracht. Auch eine Dienstleistungskommission liege nicht vor. Es handele sich vielmehr um allgemeine Verwaltungskosten, die im Rahmen der wirtschaftlichen Gesamtt\u00e4tigkeit der Sonderverm\u00f6gen (\u00e4hnlich der eines Aufsichtsrats oder Treuhand-Kommanditisten) anfalle.<\/li><li>Soweit das FG darauf hinweise, dass die Eingangsleistungen nicht Kostenelemente der steuerpflichtigen Ausgangsums\u00e4tze seien und der Verm\u00f6gensmehrung dienten, schlie\u00dfe beides den Vorsteuerabzug als allgemeine Aufwendungen nicht aus. Mit der Frage, welcher Aufteilungsschl\u00fcssel anzuwenden sei, habe sich das FG nicht befasst.<\/li><li>Au\u00dferdem r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin einen Versto\u00df gegen die Neutralit\u00e4t der Mehrwertsteuer. T\u00e4tigkeiten, die nicht selbst als &#8222;administrative T\u00e4tigkeiten&#8220; der Steuerbefreiung unterfallen, d\u00fcrften nicht k\u00fcnstlich einem T\u00e4tigkeitsbereich zugeordnet werden, der ihrem wirtschaftlichen Gehalt nicht entspreche.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr das Jahr 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.04.2015 dahin gehend zu \u00e4ndern, dass unter Anerkennung weiterer Vorsteuern in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac die verbleibende Umsatzsteuer auf &#8230;&nbsp;\u20ac herabgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet; sie ist daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat zu Recht angenommen, dass die Eingangsleistungen der Kl\u00e4gerin im direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit den nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;h UStG steuerfreien Ausgangsums\u00e4tzen der Kl\u00e4gerin als Kapitalanlagegesellschaft stehen. Dies gilt auch f\u00fcr die Leistungen der Depotbank; die Vorentscheidung stellt sich insoweit als richtig dar (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 FGO).<\/li><li>1. Die rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr den von der Kl\u00e4gerin begehrten Vorsteuerabzug sind nicht erf\u00fcllt.<\/li><li>a) Der Unternehmer kann nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG die gesetzlich geschuldete Steuer f\u00fcr Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer f\u00fcr sein Unternehmen ausgef\u00fchrt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Aus\u00fcbung des Vorsteuerabzugs setzt, was sich im Streitfall nicht als problematisch erweist, voraus, dass der Unternehmer eine nach den \u00a7\u00a7&nbsp;14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG die Leistungen, die der Unternehmer zur Ausf\u00fchrung steuerfreier Ums\u00e4tze verwendet.<\/li><li>b) Unionsrechtlich war nach dem im Streitjahr anwendbaren Art.&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a der Sechsten Richtlinie 77\/388\/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern (Richtlinie 77\/388\/EWG) der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer f\u00fcr Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen abzuziehen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden bzw. erbracht wurden, soweit die Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen f\u00fcr Zwecke seiner besteuerten Ums\u00e4tze verwendet werden.<\/li><li>c) Verwendet der Unternehmer einen f\u00fcr sein Unternehmen gelieferten Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausf\u00fchrung von Ums\u00e4tzen, die den Vorsteuerabzug ausschlie\u00dfen, ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 UStG der Teil der jeweiligen Vorsteuerbetr\u00e4ge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug f\u00fchrenden Ums\u00e4tzen wirtschaftlich zuzurechnen ist.<\/li><li>d) \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 UStG beruhte im Streitjahr auf Art.&nbsp;17 Abs.&nbsp;5 der Richtlinie 77\/388\/EWG, der wie folgt lautet:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8222;(5) Soweit Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen sowohl f\u00fcr Ums\u00e4tze verwendet werden, f\u00fcr die nach den Abs\u00e4tzen 2 und 3 ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch f\u00fcr Ums\u00e4tze, f\u00fcr die dieses Recht nicht besteht, ist der Vorsteuerabzug nur f\u00fcr den Teil der Mehrwertsteuer zul\u00e4ssig, der auf den Betrag der erstgenannten Ums\u00e4tze entf\u00e4llt.&nbsp;&nbsp;Dieser Pro-rata-Satz wird nach Art.&nbsp;19 f\u00fcr die Gesamtheit der vom Steuerpflichtigen bewirkten Ums\u00e4tze festgelegt.&nbsp;&nbsp;Jedoch k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten &#8230;<br \/>c) dem Steuerpflichtigen gestatten oder ihn verpflichten, den Abzug je nach der Zuordnung der Gesamtheit oder eines Teils der Gegenst\u00e4nde oder Dienstleistungen vorzunehmen; &#8230;&#8220;<\/li><li>e) F\u00fcr die Berechnung des unionsrechtlich anzuwendenden Pro-rata-Satzes sah Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Richtlinie 77\/388\/EWG vor, dass er sich nach Art.&nbsp;17 Abs.&nbsp;5 Unterabs.&nbsp;1 der Richtlinie 77\/388\/EWG aus einem Bruch ergibt; dieser enth\u00e4lt im Z\u00e4hler den Gesamtbetrag der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ums\u00e4tze (abz\u00fcglich der Mehrwertsteuer) und im Nenner den Gesamtbetrag der im Z\u00e4hler stehenden sowie der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ums\u00e4tze (abz\u00fcglich der Mehrwertsteuer).<\/li><li>f) Der von der Kl\u00e4gerin begehrte anteilige Vorsteuerabzug setzt danach voraus, dass sie Unternehmerin ist, die die Leistungen f\u00fcr ihr Unternehmen bezogen hat (s. dazu 2.), sie steuerpflichtige Leistungen (s. dazu unter 3.) und steuerfreie Leistungen erbracht hat (s. dazu unter 4.) und die Leistungen teilweise zur Ausf\u00fchrung steuerpflichtiger Ums\u00e4tze verwendet werden (s. dazu unter 5.). Die zuletzt angef\u00fchrte Voraussetzung ist nicht erf\u00fcllt.<\/li><li>2. Beide Beteiligte und das FG gehen zun\u00e4chst zu Recht davon aus, dass die Kl\u00e4gerin Unternehmerin ist.<\/li><li>a) Dies folgt daraus, dass weder die Sonderverm\u00f6gen noch die einzelnen Anleger in Bezug auf die hier zu beurteilenden Vorg\u00e4nge nach au\u00dfen als Unternehmer aufgetreten sind (vgl. zu diesem Erfordernis Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 11.11.1965&nbsp;&#8211; V&nbsp;146\/63&nbsp;S, BFHE 84, 81, BStBl III 1966, 28, Rz&nbsp;5&nbsp;ff.; vom 02.08.1979&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;111\/77, BFHE 128, 557, BStBl II 1980, 20, Rz&nbsp;9; vom 27.05.1982&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;110\/81, V&nbsp;R&nbsp;111\/81, BFHE 136, 315, BStBl II 1982, 678, unter 3., Rz&nbsp;15&nbsp;ff.; vom 18.03.1988&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;178\/83, BFHE 153, 166, BStBl II 1988, 646, unter II., Rz&nbsp;16&nbsp;f.; vom 28.09.1988&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;29\/82, BFH\/NV 1989, 743, unter 1.d, Rz&nbsp;19; vom 16.08.2001&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;67\/00, BFH\/NV 2002, 223, unter II.1., Rz&nbsp;12; vgl. auch Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union &#8211;EuGH&#8211; Valstybin\u0117 mokes\u010di\u0173 inspekcija vom 16.09.2020&nbsp;&#8211; C-312\/19, EU:C:2020:711, Rz&nbsp;45; Birkenfeld in Birkenfeld\/W\u00e4ger, Umsatzsteuer-Handbuch, \u00a7&nbsp;41 Rz&nbsp;193&nbsp;ff., 321&nbsp;ff.; W\u00e4ger, ebenda, Kap.&nbsp;3 Rz&nbsp;216; Stadie in Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter, Umsatzsteuergesetz, \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;117.1&nbsp;f., 286&nbsp;ff.; ders., UStG, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;78&nbsp;f.; Englisch in Tipke\/Lang, Steuerrecht, 23.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;17 Rz&nbsp;35; Scharpenberg in Hartmann\/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;87&nbsp;f., 95&nbsp;ff.); denn nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG hat die Kl\u00e4gerin in ihrem Eigentum stehende Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde im eigenen Namen verwaltet. Die Leistungsbeziehungen f\u00fcr die f\u00fcr das Sonderverm\u00f6gen erworbenen Grundst\u00fccke bestanden nur zwischen der Kl\u00e4gerin und den Mietern. Darauf, dass auch die Sonderverm\u00f6gen Unternehmer sein k\u00f6nnten (vgl. dazu BFH-Urteile vom 21.05.1971&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;117\/67, BFHE 102, 174, BStBl II 1971, 540; vom 09.12.1993&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;108\/91, BFHE 173, 458, BStBl II 1994, 483, unter II.1., Rz&nbsp;20; vom 21.04.1994&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;105\/91, BFHE 174, 469, BStBl II 1994, 671, unter II.1., Rz&nbsp;11; EuGH-Urteile Gmina Wroclaw vom 29.09.2015&nbsp;&#8211; C-276\/14, EU:C:2015:635, Rz&nbsp;28, 35; Nigl u.a. vom 12.10.2016&nbsp;&#8211; C-340\/15, EU:C:2016:764, Rz&nbsp;27; Valstybin\u0117 mokes\u010di\u0173 inspekcija, EU:C:2020:711, Rz&nbsp;41; s.a. BFH-Beschluss vom 11.12.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;16\/18, BFHE 268, 240, Rz&nbsp;59), kommt es deshalb nicht an.<\/li><li>b) Der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin bei ihrem Auftreten nach au\u00dfen nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG f\u00fcr fremde Rechnung gehandelt hat, steht dieser Beurteilung nicht entgegen; vielmehr wird die Kl\u00e4gerin aufgrund dieses Umstands &#8222;nur&#8220; fiktiv so behandelt, als habe sie die fraglichen Eingangsleistungen zun\u00e4chst bezogen und anschlie\u00dfend selbst erbracht (vgl. EuGH-Urteil Valstybin\u0117 mokes\u010di\u0173 inspekcija, EU:C:2020:711, Rz&nbsp;49 und 52). Wenn eine Leistung, bei der der Kommission\u00e4r hinzutritt, von der Mehrwertsteuer befreit ist, gilt diese Befreiung auch im Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen Kommittent und Kommission\u00e4r (vgl. EuGH-Urteil Henfling u.a. vom 14.07.2011&nbsp;&#8211; C-464\/10, EU:C:2011:489, Rz&nbsp;36; BFH-Urteil vom 25.04.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;16\/16, BFHE 261, 429, Rz&nbsp;37 und 38).<\/li><li>c) Folge der Zurechnung der Ums\u00e4tze zur Kl\u00e4gerin ist, dass sie gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG nach dem Grundsatz der Unternehmenseinheit (vgl. dazu BFH-Urteile vom 16.07.1987&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;22\/78, BFHE 151, 204, BStBl II 1988, 83, unter 3.&nbsp;f, Rz&nbsp;59; vom 17.03.2010&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;17\/08, BFHE 230, 466, BStBl II 2017, 828, Rz&nbsp;36; vom 24.11.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;13\/11, BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298, Rz&nbsp;11; vom 13.11.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;2\/11, BFHE 243, 462, BStBl II 2014, 543, Rz&nbsp;29; s.a. Stadie in Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter, a.a.O., \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;605&nbsp;f.) ein einziges, einheitliches Unternehmen f\u00fchrt, zu dem auch die drei Sonderverm\u00f6gen geh\u00f6ren; Innenums\u00e4tze zwischen den Unternehmensteilen (Betrieben) der Kl\u00e4gerin werden grunds\u00e4tzlich nicht besteuert (so schon Urteil des Reichsfinanzhofs vom 18.01.1924&nbsp;&#8211; V&nbsp;A&nbsp;396\/23, RFHE 13, 252; Abschn.&nbsp;14.1 Abs.&nbsp;4 und 14c.2 Abs.&nbsp;2a des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses). Selbst wenn zwischen den Unternehmensteilen der Kl\u00e4gerin interne Abrechnungspapiere mit Steuerausweis erstellt worden w\u00e4ren, w\u00fcrden diese kein Recht auf Vorsteuerabzug des empfangenden Unternehmensteils begr\u00fcnden k\u00f6nnen.<\/li><li>3. Ebenso ist zwischen den Beteiligten und dem FG zu Recht unstreitig, dass die Leistungen, die die Kl\u00e4gerin an die Mieter erbracht hat, (in einem vom FG nicht festgestellten Umfang) steuerpflichtig sind. Dies gilt, soweit die Kl\u00e4gerin wirksam auf die Steuerbefreiung des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;12 Satz&nbsp;1 UStG verzichtet hat. Entgelt f\u00fcr diese steuerpflichtigen Ums\u00e4tze der Kl\u00e4gerin ist alles, was sie f\u00fcr diese (Vermietungs- bzw. Verpachtungs-)Leistungen erhalten hat (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 und 3 UStG&nbsp;a.F., Art.&nbsp;11 Teil&nbsp;A Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a der Richtlinie 77\/388\/EWG). Soweit die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber Dritten (Mieter etc.) steuerpflichtige Ausgangsums\u00e4tze bei der Bewirtschaftung der Immobilien ausf\u00fchrt, steht ihr daher dem Grunde nach der Vorsteuerabzug zu.<\/li><li>4. Zwischen den Beteiligten und dem FG besteht zu Recht auch kein Streit dar\u00fcber, dass die Kl\u00e4gerin an die (Gesamtheit der) Anleger der Sonderverm\u00f6gen X, Y und Z mit der Verwaltung der genannten Sonderverm\u00f6gen (jeweils) eine nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;h UStG, Art.&nbsp;13 Teil&nbsp;B Buchst.&nbsp;d Nr.&nbsp;6 der Richtlinie 77\/388\/EWG steuerfreie Leistung erbracht hat.<\/li><li>a) Aufgrund von \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;h UStG war im Streitjahr u.a. die Verwaltung von Sonderverm\u00f6gen nach dem InvG steuerfrei.<\/li><li>aa) Unionsrechtliche Grundlage hierf\u00fcr war Art.&nbsp;13 Teil&nbsp;B Buchst.&nbsp;d Nr.&nbsp;6 der Richtlinie 77\/388\/EWG (vgl. BFH-Urteile vom 26.07.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;22\/15, BFHE 258, 546; vom 22.11.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;21\/17, BFHE 263, 79, BStBl II 2020, 520); danach galt die Steuerbefreiung f\u00fcr die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sonderverm\u00f6gen durch Kapitalanlagegesellschaften.<\/li><li>bb) Zur Verwaltung des Sonderverm\u00f6gens im Sinne dieser Bestimmung geh\u00f6rten nach der Rechtsprechung des EuGH in sachlicher Hinsicht Ums\u00e4tze, die f\u00fcr die T\u00e4tigkeit der Organismen f\u00fcr gemeinsame Anlagen (OGAW) spezifisch sind (grundlegend EuGH-Urteil Abbey National vom 04.05.2006&nbsp;&#8211; C-169\/04, EU:C:2006:289, Rz&nbsp;63). Dazu z\u00e4hlen z.B. nicht nur die Anlagenverwaltung, zu der auch die Wahl und die Abtretung der Aktiva geh\u00f6ren, die Gegenstand dieser Verwaltung sind, sondern auch die Aufgaben der Verwaltung und des Rechnungswesens, insbesondere Leistungen wie die Ermittlung des Betrags der Eink\u00fcnfte und des Preises der Anteile oder Aktien an dem Fonds, die Bewertung des Verm\u00f6gens, die Buchf\u00fchrung, die Vorbereitung der Erkl\u00e4rungen \u00fcber die Verteilung der Eink\u00fcnfte, die Lieferung von Angaben und Unterlagen f\u00fcr die regelm\u00e4\u00dfig zu ver\u00f6ffentlichenden Abschl\u00fcsse und die Steuererkl\u00e4rungen, Statistiken und Mehrwertsteuererkl\u00e4rungen sowie die Vorbereitung der Voraussagen \u00fcber die Ertr\u00e4ge (vgl. EuGH-Urteil ATP PensionService vom 13.03.2014&nbsp;&#8211; C-464\/12, EU:C:2014:139, Rz&nbsp;68). Nicht befreit sind jedoch die Aufgaben der Verwahrstellen sowie die rein materiellen oder technischen Dienstleistungen (z.B. die Zurverf\u00fcgungstellung eines Datenverarbeitungssystems, vgl. EuGH-Urteil Abbey National, EU:C:2006:289, Rz&nbsp;65 und 71, und die tats\u00e4chliche Bewirtschaftung der Immobilien, vgl. EuGH-Urteil Fiscale Eenheid X vom 09.12.2015&nbsp;&#8211; C-595\/13, EU:C:2015:801, Rz&nbsp;74, 78&nbsp;f.). Auch f\u00e4llt ein Umsatz, der seiner Art nach kein Finanzgesch\u00e4ft i.S. des Art.&nbsp;13 Teil&nbsp;B Buchst.&nbsp;d der Richtlinie 77\/388\/EWG ist, nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmung (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteile Velvet &amp; Steel Immobilien vom 19.04.2007&nbsp;&#8211; C-455\/05, EU:C:2007:232, Rz&nbsp;23; Swiss Re Germany Holding vom 22.10.2009&nbsp;&#8211; C-242\/08, EU:C:2009:647, Rz&nbsp;47).<\/li><li>cc) Soweit die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang auf die (den Umfang der Steuerbefreiung einschr\u00e4nkende) Rechtsprechung des EuGH hingewiesen hat, wonach Leistungen, die durch einen au\u00dfenstehenden Verwalter erbracht werden, nur dann als i.S. von Art.&nbsp;13 Teil&nbsp;B Buchst.&nbsp;d Nr.&nbsp;6 der Richtlinie 77\/388\/EWG von der Steuer befreite Ums\u00e4tze qualifiziert werden, wenn sie ein im Gro\u00dfen und Ganzen eigenst\u00e4ndiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer in Art.&nbsp;13 Teil&nbsp;B Buchst.&nbsp;d Nr.&nbsp;6 der Richtlinie 77\/388\/EWG beschriebenen Leistung erf\u00fcllt (vgl. EuGH-Urteile GfBk vom 07.03.2013&nbsp;&#8211; C-275\/11, EU:C:2013:141, Rz&nbsp;21; Blackrock Investment Management (UK) vom 02.07.2020&nbsp;&#8211; C-231\/19, EU:C:2020:513, Rz&nbsp;47), gilt dies f\u00fcr die Ausgangsleistungen der Kl\u00e4gerin nicht; denn sie ist kein au\u00dfenstehender Verwalter. Von Bedeutung k\u00f6nnte diese Frage nur f\u00fcr solche Eingangsleistungen an die Kl\u00e4gerin sein, die m\u00f6glicherweise ihrerseits nach Art.&nbsp;13 Teil&nbsp;B Buchst.&nbsp;d Nr.&nbsp;6 der Richtlinie 77\/388\/EWG steuerfrei sein k\u00f6nnten. W\u00e4re dies jedoch der Fall, st\u00fcnde der Kl\u00e4gerin der begehrte Vorsteuerabzug ohnehin nicht zu; denn als Vorsteuer abziehbar ist nur eine gesetzlich geschuldete Steuer (vgl. BFH-Urteile vom 29.08.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;37\/17, BFHE 262, 286, BStBl II 2019, 378, Rz&nbsp;18; vom 22.08.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;50\/16, BFHE 266, 395, Rz&nbsp;17).<\/li><li>b) Die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;h UStG, Art.&nbsp;13 Teil&nbsp;B Buchst.&nbsp;d Nr.&nbsp;6 der Richtlinie 77\/388\/EWG liegen im Streitfall f\u00fcr die Leistung der Kl\u00e4gerin an die (Gesamtheit der) Anleger vor.<\/li><li>aa) Es handelt sich bei den von der Kl\u00e4gerin als Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sonderverm\u00f6gen X, Y und Z um solche i.S. des InvG, so dass bereits die nationale Steuerbefreiung des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;h UStG eingreift.<\/li><li>bb) Die Steuerbefreiung gilt auch f\u00fcr Sonderverm\u00f6gen, die &#8211;wie hier&#8211; in Immobilien anlegen (vgl. EuGH-Urteil Fiscale Eenheid X, EU:C:2015:801, Rz&nbsp;57, 63&nbsp;f.).<\/li><li>cc) Sachlich befreit ist die Verwaltung der Sonderverm\u00f6gen (II.4.a&nbsp;bb).<\/li><li>c) Soweit das FG entschieden hat, dass die Kl\u00e4gerin hinsichtlich der Leistungen der A-Bank fiktiv \u00fcber \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;11 UStG, Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;4 der Richtlinie 77\/388\/EWG so zu behandeln sei, als habe sie daneben eine steuerpflichtige Depotbankleistung an die Anleger erbracht, vermag der Senat ihm darin nicht zu folgen.<\/li><li>aa) Das FG hat angenommen, dass die Kl\u00e4gerin neben der steuerfreien Verwaltungsleistung die Leistungen der A-Bank im Wege der Dienstleistungskommission als steuerpflichtige Ausgangsums\u00e4tze an die (Gesamtheit der) Anleger weitergeleitet habe.<\/li><li>bb) Dabei hat das FG zwar zutreffend dahin erkannt, dass \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;11 UStG, Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;4 der Richtlinie 77\/388\/EWG, Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem die juristische Fiktion zweier gleichartiger Dienstleistungen begr\u00fcnden, die nacheinander erbracht werden, wobei der Kommission\u00e4r so behandelt wird, als habe er zun\u00e4chst die fraglichen Dienstleistungen von dem Dienstleistungserbringer erhalten und anschlie\u00dfend diese Dienstleistungen dem Wirtschaftsteilnehmer gegen\u00fcber, f\u00fcr dessen Rechnung er t\u00e4tig geworden ist, erbracht (vgl. EuGH-Urteile Kommission\/Luxemburg vom 04.05.2017&nbsp;&#8211; C-274\/15, EU:C:2017:333, Rz&nbsp;88; Am\u0103r\u0103\u015fti Land Investment vom 19.12.2019&nbsp;&#8211; C-707\/18, EU:C:2019:1136, Rz&nbsp;37).<\/li><li>cc) Allerdings m\u00fcssen &#8211;was das FG teilweise noch nicht ber\u00fccksichtigen konnte&#8211; im Regelfall f\u00fcr eine umsatzsteuerrechtliche Lieferungs- oder Dienstleistungskommission zwei Voraussetzungen erf\u00fcllt sein: Zum einen muss es einen Auftrag geben, zu dessen Ausf\u00fchrung der Kommission\u00e4r f\u00fcr Rechnung des Kommittenten hinsichtlich der Lieferung von Gegenst\u00e4nden und\/oder der Erbringung von Dienstleistungen t\u00e4tig wird, und zum anderen muss zwischen den Lieferungen der Gegenst\u00e4nde und\/oder den Dienstleistungen, die der Kommission\u00e4r erwirbt (Eingangsleistung), sowie den Lieferungen der Gegenst\u00e4nde und\/oder den Dienstleistungen, die an den Kommittenten verkauft oder diesem \u00fcbertragen werden (Ausgangsleistung), Gleichartigkeit bestehen (vgl. EuGH-Urteil ITH Comercial Timisoara vom 12.11.2020&nbsp;&#8211; C-734\/19, EU:C:2020:919, Rz&nbsp;51&nbsp;ff.).<\/li><li>dd) Letzteres ist vorliegend nicht der Fall; denn die Kl\u00e4gerin hat von der A-Bank eine Depotbank-Leistung bezogen, die Teil eines Leistungsb\u00fcndels der Kl\u00e4gerin an die (Gesamtheit der) Anleger ist, das als einheitlicher Umsatz anzusehen ist.<\/li><li>(1) Zwar schlie\u00dft Art.&nbsp;13 Teil&nbsp;B Buchst.&nbsp;d Nr.&nbsp;6 der Richtlinie 77\/388\/EWG seinem Wortlaut nach nicht grunds\u00e4tzlich aus, dass sich die Verwaltung von Sonderverm\u00f6gen durch Kapitalanlagegesellschaften in verschiedene Dienstleistungen aufteilen l\u00e4sst (vgl. EuGH-Urteil Abbey National, EU:C:2006:289, Rz&nbsp;67). Unter bestimmten Umst\u00e4nden sind aber mehrere formal eigenst\u00e4ndige Leistungen, die getrennt erbracht werden, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Ber\u00fccksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks dieses Umsatzes und des Interesses der Leistungsempf\u00e4nger als einheitlicher Umsatz anzusehen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 21.01.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;13\/13, BFHE 248, 462, BStBl II 2015, 730, Rz&nbsp;28; vom 18.12.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;21\/18, BFHE 267, 560, BStBl II 2020, 723, Rz&nbsp;35; jeweils m.w.N.). Ein solcher einheitlicher Umsatz liegt entweder vor, wenn eine oder mehrere Einzelleistungen eine Hauptleistung bilden und die andere Einzelleistung oder die anderen Einzelleistungen eine oder mehrere Nebenleistungen bilden, weil sie f\u00fcr die Kundschaft keinen eigenen Zweck haben, sondern das Mittel darstellen, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH-Urteil CPP vom 25.02.1999&nbsp;&#8211; C-349\/96, EU:C:1999:93, Rz&nbsp;30; BFH-Urteile vom 14.11.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;16\/17, BFHE 263, 71, Rz&nbsp;19; vom 14.02.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;22\/17, BFHE 264, 83, BStBl II 2019, 350, Rz&nbsp;18), oder der Steuerpflichtige f\u00fcr den Verbraucher zwei oder mehr Elemente liefert oder Handlungen vornimmt, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd w\u00e4re (vgl. EuGH-Urteile Levob Verzekeringen und OV Bank vom 27.10.2005&nbsp;&#8211; C-41\/04, EU:C:2005:649, Rz&nbsp;18&nbsp;ff., 22; Bog u.a. vom 10.03.2011&nbsp;&#8211; C-497\/09&nbsp;u.a., EU:C:2011:135, Rz&nbsp;51&nbsp;ff.; Stadion Amsterdam vom 18.01.2018&nbsp;&#8211; C-463\/16, EU:C:2018:22, Rz&nbsp;21&nbsp;ff.; Blackrock Investment Management (UK), EU:C:2020:513, Rz&nbsp;23).<\/li><li>(2) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall hinsichtlich der Leistung an die (Gesamtheit der) Anleger erf\u00fcllt. Aus Anlegersicht wird von der Kl\u00e4gerin aufgrund des Investmentvertrags nicht eine steuerfreie Verwaltungsleistung und daneben eine (weitergeleitete) steuerpflichtige Depotbankleistung erbracht, sondern eine einzige, rechtlich und tats\u00e4chlich untrennbare Verwaltungsleistung. Dies zeigt sich daran, dass die Leistungen der Depotbank und ihre Verg\u00fctung in den \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 AVB X und Y bzw. \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AVB Z, \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 AVB X und Y bzw. \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 AVB Z, \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;3 BVB X und Y, \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;6 BVB Z enthalten sind, die sowohl die Beauftragung der Depotbank durch die Kl\u00e4gerin als auch die Kostentragung durch die Anleger regeln. Damit werden zugleich die gesetzlichen Bestimmungen in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;7, \u00a7\u00a7&nbsp;20 bis 29 InvG im Investmentvertrag mit dem Anleger vertraglich umgesetzt. Eine (im Wege einer Fiktion) von der Kl\u00e4gerin erbrachte Leistung der Depotbank ist nach den AVB und BVB sowie den \u00a7\u00a7&nbsp;23&nbsp;ff. InvG mit der steuerfreien Verwaltungsleistung der Kl\u00e4gerin an die (Gesamtheit der) Anleger rechtlich und tats\u00e4chlich untrennbar verbunden. Dass die Depotbankleistung der Kl\u00e4gerin \u00fcberdies aus Anlegersicht dazu dient, die Verwaltungsleistung der Kl\u00e4gerin investmentrechtskonform unter optimalen Bedingungen in Empfang nehmen zu k\u00f6nnen, ist folglich an sich nicht mehr von Belang, tritt aber (zur Best\u00e4tigung) hinzu.<\/li><li>(3) Diese wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung der Kl\u00e4gerin darf nicht k\u00fcnstlich aufgespalten werden (vgl. allgemein EuGH-Urteile CPP, EU:C:1999:93, Rz&nbsp;29; Swiss Re Germany Holding, EU:C:2009:647, Rz&nbsp;51), und zwar auch dann nicht, wenn die Kl\u00e4gerin Teile ihrer einheitlichen Dienstleistung gem\u00e4\u00df dem InvG f\u00fcr Rechnung der Anleger gezwungenerma\u00dfen bei Dritten (insoweit konkret: der A-Bank als Depotbank) &#8222;zukauft&#8220;. Die Leistungen der A-Bank sind daher im Verh\u00e4ltnis zu den Anlegern Teil ihrer Verwaltungsleistung und kein Kommissionsgesch\u00e4ft (vgl. allgemein BFH-Urteil vom 10.12.1981&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;36\/76, BFHE 134, 465, BStBl II 1982, 178, unter 4., Rz&nbsp;20). F\u00fcr die Leistungen der A-Bank gilt insoweit nichts anderes als f\u00fcr die anderen (bei isolierter Betrachtung steuerpflichtigen) Leistungen, die die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df den AVB und BVB bei den Subunternehmern f\u00fcr Rechnung der Anleger bezogen hat und die auch das FG als Teil der steuerfreien Leistung der Kl\u00e4gerin angesehen hat.<\/li><li>(4) Diese einzige, untrennbare Verwaltungsleistung der Kl\u00e4gerin an die (Gesamtheit der) Anleger erf\u00fcllt auch unter Einbeziehung der weitergeleiteten Leistungen der Subunternehmer bzw. der A-Bank weiterhin die unter II.4.b genannten Voraussetzungen und ist deshalb nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;h UStG steuerfrei. Die bei isolierter Betrachtung steuerpflichtigen, kostenm\u00e4\u00dfig weiterbelasteten Leistungen der Subunternehmer und der A-Bank gehen mangels Gleichartigkeit in dieser steuerfreien Leistung der Kl\u00e4gerin auf.<\/li><li>d) Entgelt f\u00fcr die steuerfreie Verwaltungsleistung der Kl\u00e4gerin an die (Gesamtheit der) Anleger ist, was die Kl\u00e4gerin hierf\u00fcr erh\u00e4lt (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 und 3 UStG a.F., Art.&nbsp;11 Teil&nbsp;A Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a der Richtlinie 77\/388\/EWG). Dies sind im Streitfall &#8211;was die Kl\u00e4gerin im Rahmen ihrer Revision nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt&#8211; die in \u00a7&nbsp;13 BVB X und Y, \u00a7&nbsp;22 BVB Z f\u00fcr die Verwaltung zu zahlenden Betr\u00e4ge.<\/li><li>aa) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des EuGH und des BFH setzt auch im Rahmen des \u00a7&nbsp;10 UStG bzw. des Art.&nbsp;11 Teil&nbsp;A Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a der Richtlinie 77\/388\/EWG eine &#8222;Leistung gegen Entgelt&#8220; das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einer Leistung und einer tats\u00e4chlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung voraus. Dazu muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempf\u00e4nger ein Rechtsverh\u00e4ltnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Verg\u00fctung den tats\u00e4chlichen Gegenwert f\u00fcr die dem Leistungsempf\u00e4nger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. u.a. EuGH-Urteile Tolsma vom 03.03.1994&nbsp;&#8211; C-16\/93, EU:C:1994:80, Rz&nbsp;13 und 14; Gemeente Borsele vom 12.05.2016&nbsp;&#8211; C-520\/14, EU:C:2016:334, Rz&nbsp;24; Lajver vom 02.06.2016&nbsp;&#8211; C-263\/15, EU:C:2016:392, Rz&nbsp;26; BFH-Urteil vom 10.06.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;25\/18, BFHE 270, 181, Rz&nbsp;30, m.w.N.).<\/li><li>bb) Welche Gegenleistung die Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre Verwaltungsleistung erh\u00e4lt, ergibt sich nach diesen Grunds\u00e4tzen vorrangig aus dem Investmentvertrag (vgl. dazu allgemein z.B. Schmitz in Berger\/Steck\/L\u00fcbbeh\u00fcsen, Investmentgesetz, \u00a7&nbsp;43 InvG Rz&nbsp;6&nbsp;ff.) und den dabei von der Kl\u00e4gerin verwendeten AVB und BVB (vgl. dazu Schmitz, ebenda, \u00a7&nbsp;43 InvG Rz&nbsp;10&nbsp;ff.). Dabei ist anzugeben, nach welcher Methode, in welcher H\u00f6he und aufgrund welcher Berechnung die Verg\u00fctungen und Aufwendungserstattungen aus dem Sonderverm\u00f6gen an sie, die Depotbank und Dritte, zu leisten sind (\u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 InvG). Die Gegenleistung des Anlegers f\u00fcr die Verwaltung des Sonderverm\u00f6gens durch die Kl\u00e4gerin besteht danach im Streitfall nicht nur aus der aus dem Sonderverm\u00f6gen zu Lasten der (Gesamtheit der) Anleger entnommenen viertelj\u00e4hrlichen Verg\u00fctungen (\u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 BVB X und Y, \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 BVB Z) und der ggf. zustehenden einmaligen Verg\u00fctung (\u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;2 BVB X und Y, \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;2 BVB Z), sondern auch aus den in \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;4 BVB X und Y, \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 BVB Z genannten Betr\u00e4gen. Auch sie kann die Kl\u00e4gerin aufgrund des Investmentvertrags i.V.m. mit den AVB und BVB vertraglich beanspruchen. Sie geh\u00f6ren daher zum Entgelt der steuerfreien Ums\u00e4tze (und i.S. des Art.&nbsp;19 der Richtlinie 77\/388\/EWG zum Gesamtbetrag der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ums\u00e4tze; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 134, 465, BStBl II 1982, 178, unter 2., Rz&nbsp;13).<\/li><li>cc) Diese Einstufung entspricht im \u00dcbrigen auch den Wertungen des InvG; denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind die in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen genannten Kosten nur deshalb und insoweit auf die Anleger umlagef\u00e4hig, als es sich um Aufwendungen i.S. von \u00a7&nbsp;670 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) handelt, welche die Kapitalanlagegesellschaft zum Zweck der Ausf\u00fchrung ihrer Verwaltungst\u00e4tigkeit den Umst\u00e4nden nach f\u00fcr erforderlich halten darf oder die sich als notwendige Folge der Ausf\u00fchrung ergeben, d.h. namentlich die durch Verwaltung f\u00fcr das Sonderverm\u00f6gen entstandenen ordentlichen Aufwendungen (vgl. BGH-Urteil vom 19.05.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;ZR&nbsp;399\/14, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht &#8211;NJW-RR&#8211; 2016, 1385, Rz&nbsp;27) oder eine diesbez\u00fcgliche Kostenpauschale (vgl. BGH-Urteil vom 22.09.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;ZR&nbsp;264\/15, NJW-RR 2016, 1387, Rz&nbsp;22, 27). Aufwendungen sind nach Auffassung des BGH auch insoweit notwendige Folge der Verwaltung des Sonderverm\u00f6gens, als die Kapitalanlagegesellschaft gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2, \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;3, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2, \u00a7&nbsp;45 Abs.&nbsp;1, 2 und \u00a7&nbsp;121 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 InvG verpflichtet sei, Angaben zu Aussch\u00fcttungen im Jahres- und Halbjahresbericht zu machen, den Jahres- und den Halbjahresbericht sowie den Aufl\u00f6sungsbericht bekannt zu machen, die Ausgabe- und R\u00fccknahmepreise zu ver\u00f6ffentlichen und dem Anleger auf Verlangen den letzten ver\u00f6ffentlichten Jahres- und Halbjahresbericht kostenlos zur Verf\u00fcgung zu stellen; denn diese Kosten entst\u00fcnden auch allein f\u00fcr die Verwaltung der Anlage (BGH-Urteil in NJW-RR 2016, 1385, Rz&nbsp;28). Dass der Kapitalanlagegesellschaft Pflichten gesetzlich auferlegt seien, stehe dem nicht entgegen (vgl. BGH-Urteile in NJW-RR 2016, 1385, Rz&nbsp;29 und 30; in NJW-RR 2016, 1387, Rz&nbsp;29 und 30). Jeder Anleger sei den anderen Anlegern gegen\u00fcber verpflichtet, die Kosten der Verwaltung &#8211;damit auch die Kosten f\u00fcr die Erf\u00fcllung gesetzlicher Pflichten&#8211; nach dem Verh\u00e4ltnis seines Anteils zu tragen (BGH-Urteile in NJW-RR 2016, 1385, Rz&nbsp;31; in NJW-RR 2016, 1387, Rz&nbsp;29). Sind danach auch investmentrechtlich die Kosten der Erf\u00fcllung investmentrechtlicher Pflichten als Kosten der Verwaltung anzusehen, legt dies nahe, sie umsatzsteuerrechtlich zum Entgelt des Anlegers f\u00fcr die (umsatzsteuerfreie) Verwaltung des Sonderverm\u00f6gens zu z\u00e4hlen.<\/li><li>dd) Nach den Ausf\u00fchrungen unter II.4.c geh\u00f6ren zum Entgelt der (einzigen) steuerfreien Verwaltungsleistung der Kl\u00e4gerin an die (Gesamtheit der) Anleger au\u00dferdem die Betr\u00e4ge, die die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;3 BVB X und Y, \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;6 BVB Z als Auslagenersatz f\u00fcr die Leistungen der Depotbank zu Lasten (der Gesamtheit) der Anleger aus dem Sonderverm\u00f6gen entnehmen darf. Auch diese Betr\u00e4ge sind Gegenleistung f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin an die (Gesamtheit der) Anleger erbrachte Verwaltungsleistung und geh\u00f6ren zum Entgelt f\u00fcr die steuerfreien Ums\u00e4tze, das sowohl nach nationalem Recht (\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 UStG) als auch nach Unionsrecht (Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Richtlinie 77\/388\/EWG) f\u00fcr die Vorsteueraufteilung ma\u00dfgeblich w\u00e4re.<\/li><li>5. Zeigt sich anhand der Ausf\u00fchrungen unter 4. indes, dass die vorliegend streitigen Eingangsleistungen, die die Kl\u00e4gerin von Subunternehmern und der A-Bank bezogen hat, f\u00fcr die Verwaltung der Sonderverm\u00f6gen im Rahmen des Investmentvertrags gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;3 und 4 BVB X und Y, \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 und 6 BVB Z an die Anleger weiter berechnet wurden, ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG der Vorsteuerabzug f\u00fcr diese Leistungsbez\u00fcge ausgeschlossen; denn sie sind Kostenelemente der steuerfreien Ausgangsums\u00e4tze, weil sie in deren Preis eingehen. Die Vorentscheidung ist daher hinsichtlich der Subunternehmer-Leistungen zutreffend und stellt sich hinsichtlich der Leistungen der A-Bank i.S. des \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 FGO als richtig dar.<\/li><li>a) Damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann), muss grunds\u00e4tzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsums\u00e4tzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug er\u00f6ffnen, bestehen. Das Recht auf Abzug der f\u00fcr den Erwerb von Gegenst\u00e4nden oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierf\u00fcr get\u00e4tigten Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsums\u00e4tze geh\u00f6ren (vgl. z.B. EuGH-Urteile Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14.09.2017&nbsp;&#8211; C-132\/16, EU:C:2017:683, Rz&nbsp;28; Vos Aannemingen vom 01.10.2020&nbsp;&#8211; C-405\/19, EU:C:2020:785, Rz&nbsp;25; jeweils m.w.N.).<\/li><li>b) Ein Recht auf Vorsteuerabzug wird zugunsten des Steuerpflichtigen auch bei Fehlen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren zum Abzug berechtigenden Ausgangsums\u00e4tzen dann angenommen, wenn die Kosten f\u00fcr die fraglichen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen geh\u00f6ren und als solche Kostenelemente der von ihm gelieferten Gegenst\u00e4nde oder erbrachten Dienstleistungen sind. Derartige Kosten h\u00e4ngen n\u00e4mlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (vgl. z.B. EuGH-Urteile Portugal Telecom vom 06.09.2012&nbsp;&#8211; C-496\/11, EU:C:2012:557, Rz&nbsp;37; Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, EU:C:2017:683, Rz&nbsp;29; Vos Aannemingen, EU:C:2020:785, Rz&nbsp;26).<\/li><li>c) In beiden F\u00e4llen besteht das Recht auf Vorsteuerabzug aber nur dann, wenn die Kosten der Eingangsleistungen jeweils Eingang in den Preis der Ausgangsums\u00e4tze oder in den Preis der Gegenst\u00e4nde oder Dienstleistungen finden, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit liefert bzw. erbringt (EuGH-Urteile The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge vom 03.07.2019&nbsp;&#8211; C-316\/18, EU:C:2019:559, Rz&nbsp;27, 31&nbsp;f.; Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom 16.09.2020&nbsp;&#8211; C-528\/19, EU:C:2020:712, Rz&nbsp;28). Werden die von einem Steuerpflichtigen erworbenen Gegenst\u00e4nde oder Dienstleistungen dagegen z.B. f\u00fcr die Zwecke steuerbefreiter Ums\u00e4tze verwendet, so kann es weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen (vgl. EuGH-Urteil Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, EU:C:2017:683, Rz&nbsp;30; s.a. BFH-Urteil vom 18.09.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;33\/18, BFHE 266, 448, BStBl II 2021, 243, Rz&nbsp;18&nbsp;ff.).<\/li><li>d) Auf dieser Grundlage ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass der von der Kl\u00e4gerin begehrte Vorsteuerabzug nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG ausgeschlossen ist; denn die Kosten der vorliegend streitigen Eingangsleistungen gehen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13 BVB X und Y, \u00a7&nbsp;22 BVB Z in den Preis der steuerfreien Ausgangsleistungen der Kl\u00e4gerin ein. Um Eingangsleistungen, die auf die steuerpflichtige Bewirtschaftung der Immobilien entfallen (s. oben unter II.3.), ganz oder teilweise in deren Preis eingehen und f\u00fcr die daher ein (ggf. anteiliges) Vorsteuerabzugsrecht besteht, geht es daher vorliegend ebenso wenig wie um zum teilweisen Vorsteuerabzug berechtigende Allgemeinkosten.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 16. Dezember 2020, XI R 13\/19 ECLI:DE:BFH:2020:U.161220.XIR13.19.0 BFH XI. 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