{"id":73808,"date":"2021-05-22T15:50:18","date_gmt":"2021-05-22T13:50:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73808"},"modified":"2021-05-22T15:50:18","modified_gmt":"2021-05-22T13:50:18","slug":"abgeltungswirkung-einbehaltener-kapitalertragsteuer-bei-der-besteuerung-von-scheinrenditen-aus-schneeballsystemen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/abgeltungswirkung-einbehaltener-kapitalertragsteuer-bei-der-besteuerung-von-scheinrenditen-aus-schneeballsystemen\/","title":{"rendered":"Abgeltungswirkung einbehaltener Kapitalertragsteuer bei der Besteuerung von Scheinrenditen aus Schneeballsystemen"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 29. September 2020, VIII R 17\/17<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.290920.VIIIR17.17.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 20 , EStG \u00a7 43 Abs 1 S 1 Nr 7 Buchst b , EStG \u00a7 43 Abs 5 , EStG \u00a7 44 Abs 1 S 4 Nr 1 Buchst a DBuchst aa , EStG \u00a7 32d Abs 3 , EStG \u00a7 2 Abs 5b , GG Art 3 Abs 1 , KredWG \u00a7 32 , KredWG \u00a7 1 Abs 1a , EStG \u00a7 11 Abs 1 S 1 , EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG N\u00fcrnberg, 11. Oktober 2017, Az: 3 K 348\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Abgeltungswirkung nach \u00a7 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG tritt auch dann ein, wenn die bei der Auszahlung der Kapitalertr\u00e4ge einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht beim Finanzamt angemeldet und abgef\u00fchrt wird und kein die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs ausschlie\u00dfender Fall nach \u00a7 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 oder Satz 3 EStG vorliegt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige Kapitaleink\u00fcnfte in Form von Scheinrenditen aus einem betr\u00fcgerischen Schneeballsystem erzielt hat, f\u00fcr die aus seiner Sicht Kapitalertragsteuer nach \u00a7 43 Abs. 5 Satz 1 EStG einbehalten worden ist.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Bemessungsgrundlage der von dem Steuerpflichtigen aus den Scheinrenditen erzielten Kapitaleink\u00fcnfte mindert sich nicht um die einbehaltene Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag), wenn der Einbehalt nach \u00a7 44 Abs. 1 Satz 3 EStG mit abgeltender Wirkung f\u00fcr Rechnung des Steuerpflichtigen als Gl\u00e4ubiger der Kapitalertr\u00e4ge erfolgt ist (anderer Ansicht Urteil des FG M\u00fcnchen vom 27.10.2017 &#8211; 2 K 956\/16, BB 2018, 468).<\/p>\n\n\n\n<p>4. Das Fehlen der aufsichtsrechtlichen Genehmigung nach \u00a7 32 KWG steht der Qualifikation eines Unternehmens als inl\u00e4ndisches Finanzdienstleistungsinstitut i.S. des \u00a7 44 i.V.m. \u00a7 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b EStG nicht entgegen, wenn es die Merkmale des \u00a7 1 Abs. 1a KWG erf\u00fcllt (Anschluss an BFH-Urteil vom 16.10.2002 &#8211; I R 23\/02, BFH\/NV 2003, 653).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts N\u00fcrnberg vom 11.10.2017 &#8211; 3 K 348\/17 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Einkommensteuerbescheide jeweils vom 03.07.2018 werden dahingehend ge\u00e4ndert, dass die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen aus dem Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Aktien im Jahr 2011 um &#8230; \u20ac, im Jahr 2012 um &#8230; \u20ac und im Jahr 2013 um &#8230; \u20ac verringert werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt der Beklagte.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind Eheleute und werden in den Streitjahren 2011 bis 2013 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.<\/li><li>Im Jahr 2015 ging beim Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) eine Kontrollmitteilung der Steuerfahndungsstelle ein. Danach hatte der Kl\u00e4ger in den Streitjahren bei der von B gef\u00fchrten Firma C Scheinrenditen aus Dividenden und Aktienverk\u00e4ufen erzielt, die er nicht in den Einkommensteuererkl\u00e4rungen der Streitjahre angegeben hatte.<\/li><li>B hatte unter der Firma der C ein Schneeballsystem mit fingierten Aktiengesch\u00e4ften betrieben, das am &#8230;&nbsp;2013 aufflog. Bis dahin hatte C zahlreiche Auszahlungen vorgenommen. B bescheinigte dem Kl\u00e4ger in den Streitjahren im Namen der C erhebliche Gewinne aus dem Verkauf von Aktien und zahlte diese zum Teil auf ein Konto von dessen Tochter aus. Auf den dem Kl\u00e4ger erteilten Abrechnungen wies C den rechnerisch zutreffenden Einbehalt der Kapitalertragsteuer und des hierauf entfallenden Solidarit\u00e4tszuschlags auf die als Kapitaleink\u00fcnfte angegebenen Ertr\u00e4ge aus. Jedoch wurde die Kapitalertragsteuer von C weder beim Finanzamt angemeldet noch an das Finanzamt abgef\u00fchrt, was dem Kl\u00e4ger nicht bekannt war.<\/li><li>Das FA erlie\u00df aufgrund der Kontrollmitteilung jeweils am 23.10.2015 nach \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre, in denen es beim Kl\u00e4ger aus den Anlagen bei C im Jahr 2011 Gewinne aus Aktienverk\u00e4ufen in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac, im Jahr 2012 Gewinne aus Aktienverk\u00e4ufen in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac sowie Dividendenertr\u00e4ge in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac und im Jahr 2013 Gewinne aus Aktienverk\u00e4ufen in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac der Besteuerung nach \u00a7&nbsp;20 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zugrunde legte. Die von C einbehaltene Kapitalertragsteuer (zzgl. Solidarit\u00e4tszuschlag) wurde nicht angerechnet, da nach Auffassung des FA keine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Steuerbescheinigung vorlag.<\/li><li>Die hiergegen erhobenen Einspr\u00fcche wurden vom FA jeweils mit Einspruchsentscheidung vom 02.03.2017 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das FA u.a. aus, dass die Abgeltungswirkung der von C einbehaltenen Kapitalertragsteuer nach \u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG nicht eingetreten sei, da die Kapitalertr\u00e4ge tats\u00e4chlich nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterlegen h\u00e4tten.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) N\u00fcrnberg hat der von den Kl\u00e4gern erhobenen Klage in seinem Urteil vom 11.10.2017&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;348\/17 (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211;EFG&#8211; 2018, 117) stattgegeben.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision des FA. Dieses hat w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens jeweils am 03.07.2018 f\u00fcr die Streitjahre ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheide erlassen. Unter Hinweis auf das Urteil des FG M\u00fcnchen vom 27.10.2017&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;956\/16 (Betriebs-Berater &#8211;BB&#8211; 2018, 468) minderte es die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die vom Kl\u00e4ger aus dem Schneeballsystem erzielten Kapitaleink\u00fcnfte um die von C einbehaltene Kapitalertragsteuer und den Solidarit\u00e4tszuschlag und legte den Einkommensteuerfestsetzungen f\u00fcr die Streitjahre Gewinne aus Aktienverk\u00e4ufen in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac (2011), &#8230;&nbsp;\u20ac (2012) und &#8230;&nbsp;\u20ac (2013) zugrunde. Die zuvor erfassten Dividendenertr\u00e4ge legte es nicht mehr der Besteuerung zugrunde.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung seiner Revision f\u00fchrt das FA aus, dass das FG zu Unrecht von der Abgeltungswirkung der von C einbehaltenen Kapitalertragsteuer nach \u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG ausgegangen sei, da hierf\u00fcr der Ausweis des Abzugs der Kapitalertragsteuer und des Solidarit\u00e4tszuschlags auf den fingierten Depotausz\u00fcgen nicht ausreiche. Die Kapitalertr\u00e4ge m\u00fcssten nach dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG dem Steuerabzug tats\u00e4chlich &#8222;unterlegen&#8220; haben. Dies ergebe sich auch aus der Gesetzesbegr\u00fcndung (BTDrucks 17\/2249, S.&nbsp;58). Die Anlegerperspektive in Bezug auf das vorget\u00e4uschte Rechtsgesch\u00e4ft sei f\u00fcr die Abgeltungswirkung des Kapitalertragsteuerabzugs unerheblich und lediglich f\u00fcr die Frage der Qualifizierung der Eink\u00fcnfte von Bedeutung.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG N\u00fcrnberg in EFG 2018, 117 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>die Revision als unzul\u00e4ssig zu verwerfen, hilfsweise als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist nach \u00a7&nbsp;124 Abs.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zul\u00e4ssig. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger entspricht die Revisionsbegr\u00fcndung den Anforderungen des \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;3 FGO.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a FGO muss die Revisionsbegr\u00fcndung die bestimmte Bezeichnung der Umst\u00e4nde enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Der Revisionskl\u00e4ger muss sich mit den tragenden Gr\u00fcnden des finanzgerichtlichen Urteils auseinandersetzen und darlegen, weshalb er diese f\u00fcr unrichtig h\u00e4lt (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 17.05.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;1\/16, BFHE 258, 365, BStBl II 2017, 1073, m.w.N.).<\/li><li>2. Die Revisionsschrift gen\u00fcgt diesen Anforderungen. Das FA hat sich bei der Darlegung seiner von der Ansicht des FG N\u00fcrnberg abweichenden Rechtsansicht bez\u00fcglich der Voraussetzungen des Eintritts der Abgeltungswirkung nach \u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 EStG in ausreichendem Umfang mit den tragenden Gr\u00fcnden des FG-Urteils auseinandergesetzt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Das angefochtene Urteil ist aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden aufzuheben, da sich w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens der Verfahrensgegenstand, \u00fcber dessen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit das FG entschieden hatte, ge\u00e4ndert hat (\u00a7&nbsp;127 FGO). Das FG hat in seinem Urteil in EFG 2018, 117 \u00fcber die Einkommensteuerbescheide der Streitjahre jeweils vom 23.10.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.03.2017 entschieden. An deren Stelle sind w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens die \u00c4nderungsbescheide jeweils vom 03.07.2018 getreten, die nach \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;1 FGO Gegenstand des Verfahrens geworden sind. Damit liegen dem FG-Urteil nicht mehr existierende Bescheide zugrunde. Das angefochtene Urteil ist daher gegenstandslos geworden und aufzuheben. Da sich durch die \u00c4nderung der Einkommensteuerbescheide hinsichtlich der streitigen Punkte keine \u00c4nderungen ergeben haben und die Kl\u00e4ger auch keinen weiter gehenden Antrag gestellt haben, bedarf es keiner Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;127 FGO. Das finanzgerichtliche Verfahren leidet auch nicht an einem Verfahrensmangel, so dass die vom FG getroffenen tats\u00e4chlichen Feststellungen durch die Aufhebung des Urteils nicht weggefallen sind; sie bilden nach wie vor die Grundlage f\u00fcr die Entscheidung des Senats in der Sache (vgl. BFH-Urteil vom 22.02.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;17\/16, BFHE 260, 532, BStBl II 2019, 496, Rz&nbsp;17, m.w.N.).<\/li><li>Der Senat kann auf der Grundlage der tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG in der Sache selbst entscheiden. Die Sache ist spruchreif. Der Klage ist stattzugeben (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO). Die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;1 FGO zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gewordenen Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheide f\u00fcr die Streitjahre jeweils vom 03.07.2018 sind rechtswidrig und im Umfang des Tenors zu \u00e4ndern.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Das FG hat zu Recht entschieden, dass die von C ausgewiesenen und teilweise ausgezahlten Scheinrenditen dem Kl\u00e4ger in den Streitjahren in voller H\u00f6he als Kapitaleink\u00fcnfte i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG zugeflossen sind (1.). Sie sind jedoch nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5b EStG nicht der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde zu legen, da die Einkommensteuer f\u00fcr diese Kapitaleink\u00fcnfte nach \u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 EStG durch die Einbehaltung der Kapitalertragsteuer abgegolten wurde (2.).<\/p>\n\n\n\n<p>1. Der Kl\u00e4ger hat in den Streitjahren mit den Geldanlagen bei C Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG erzielt, die ihm gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG in H\u00f6he der Auszahlungen an seine Tochter und der Gutschriften und Wiederanlage in den B\u00fcchern der C auch zugeflossen sind.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Die Kapitaleink\u00fcnfte aus den von C vorget\u00e4uschten Gewinnen aus Aktienverk\u00e4ufen i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG sind dem Kl\u00e4ger zum einen dadurch zugeflossen, dass sie auf seine Anweisung auf ein Konto seiner Tochter \u00fcberwiesen wurden. Ein Zufluss nach \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 EStG setzt nicht zwingend voraus, dass die Leistung i.S. des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 EStG auf direktem Wege an den Steuerpflichtigen erfolgt. Er liegt auch dann vor, wenn die Leistung auf Gehei\u00df des Steuerpflichtigen an einen Dritten erfolgt (vgl. Senatsurteil vom 23.04.1996&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;30\/93, BFHE 181, 7).<\/p>\n\n\n\n<p>b) Zum anderen hat der Kl\u00e4ger in H\u00f6he der von C bescheinigten und durch fiktive Aktienk\u00e4ufe &#8222;wieder angelegten&#8220; Scheinrenditen in den Streitjahren Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG erzielt, da C bzw. deren Hintermann B in den Streitjahren leistungsbereit und leistungsf\u00e4hig war. Da dies im vorliegenden Fall dem Grunde und der H\u00f6he nach unstreitig ist, wird zur weiteren Begr\u00fcndung auf die Ausf\u00fchrungen des FG-Urteils und des Senatsurteils vom 02.04.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;38\/13 (BFHE 245, 295, BStBl II 2014, 698) Bezug genommen.<\/p>\n\n\n\n<p>c) Die Bemessungsgrundlage der von dem Kl\u00e4ger aus den Scheinrenditen erzielten Kapitaleink\u00fcnfte i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;4 EStG mindert sich nicht um die von C einbehaltene Abgeltungsteuer &#8211;Kapitalertragsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag&#8211; (anderer Ansicht Urteil des FG M\u00fcnchen in BB 2018, 468). Der Einbehalt der Kapitalertragsteuer erfolgte nach \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG durch C als auszahlende Stelle i.S. des \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;aa EStG mit abgeltender Wirkung f\u00fcr Rechnung des Kl\u00e4gers als Gl\u00e4ubiger der Kapitalertr\u00e4ge (s. unter 2.). Dem Kl\u00e4ger sind danach auch die von C f\u00fcr den Steuerabzug einbehaltenen Kapitalertr\u00e4ge zzgl. des Solidarit\u00e4tszuschlags i.S. des \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG zugeflossen (vgl. Senatsurteil in BFHE 181, 7, unter II.1.b).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die vom Kl\u00e4ger in den Streitjahren erzielten Scheinrenditen sind nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5b EStG nicht der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde zu legen, da diese aufgrund des Einbehalts durch C der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, so dass die Abgeltungswirkung nach \u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG eingetreten ist. Es ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Gesetzesbegr\u00fcndung noch aus der Gesetzessystematik, dass die Abgeltungswirkung nach \u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 EStG erst dann eintritt, wenn die nach \u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;1 EStG einbehaltene Kapitalertragsteuer beim Finanzamt angemeldet und an dieses abgef\u00fchrt wird (Schmidt, Deutsches Steuerrecht &#8211;DStR&#8211; 2018, 1201; anderer Ansicht Weiss, Deutsches Steuerrecht kurzgefasst &#8211;DStRK&#8211; 2018, 72). Die Abgeltungswirkung tritt auch dann ein, wenn die Kapitalertr\u00e4ge aus Scheinrenditen aus der Sicht des Anlegers durch den Steuerabzug der Kapitalertragsteuer unterlegen und die Voraussetzungen f\u00fcr den Ausschluss der Abgeltungswirkung nach \u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;10 und 11 und Abs.&nbsp;5 und \u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 EStG nicht vorgelegen haben (Schmidt, DStR 2018, 1201; anderer Ansicht Weiss, DStRK 2018, 72).<\/p>\n\n\n\n<p>a) Nach dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 EStG ist die Einkommensteuer f\u00fcr Kapitalertr\u00e4ge i.S. des \u00a7&nbsp;20 EStG mit dem Steuerabzug abgegolten, soweit diese der Kapitalertragsteuer unterlegen haben. Dies entspricht der gesetzlichen Definition der Kapitalertragsteuer in \u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG, nach der die Einkommensteuer bei Kapitalertr\u00e4gen durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben wird. Voraussetzung f\u00fcr den Eintritt der Abgeltungswirkung ist danach allein der Steuerabzug. Der Wortlaut der Regelung stellt weder auf die Anmeldung der Kapitalertragsteuer nach \u00a7&nbsp;45a EStG noch auf deren Abf\u00fchrung nach \u00a7&nbsp;44 EStG ab.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Zwar enth\u00e4lt der Wortlaut des \u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG die Einschr\u00e4nkung, dass die Abgeltungswirkung nur &#8222;soweit&#8220; eintritt, wie die Kapitalertr\u00e4ge der Kapitalertragsteuer unterlegen haben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Abgeltungswirkung nur dann eintritt, wenn die Kapitalertragsteuer auch an das Finanzamt abgef\u00fchrt wird. Das Wort &#8222;soweit&#8220; wurde durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) eingef\u00fchrt. Ziel der Gesetzes\u00e4nderung war es zu verhindern, dass durch gezielte Gestaltungen eine zu niedrige Ersatzbemessungsgrundlage nach \u00a7&nbsp;43a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;7 EStG geschaffen werden kann. Aus diesem Grund wurde f\u00fcr den dar\u00fcber hinausgehenden Betrag eine &#8222;Veranlagungspflicht&#8220; nach \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;3 EStG eingef\u00fchrt (vgl. BTDrucks 17\/2249, S.&nbsp;58, dort zu Nr.&nbsp;19 Buchst.&nbsp;d Doppelbuchst.&nbsp;aa). Eine solche Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben.<\/p>\n\n\n\n<p>c) Auch die systematische Auslegung spricht gegen die vom FA vertretene Auffassung, dass die Abgeltungswirkung nach \u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 EStG voraussetzt, dass die Kapitalertragsteuer vom Schuldner der Kapitalertr\u00e4ge bzw. der auszahlenden Stelle beim Finanzamt angemeldet und an dieses abgef\u00fchrt wird. Im EStG werden die Entrichtung der Kapitalertragsteuer in \u00a7&nbsp;44 und die Anmeldung der Kapitalertragsteuer in \u00a7&nbsp;45a Abs.&nbsp;1 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 AO geregelt. Dagegen ist die Abgeltungswirkung in \u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG bei den Vorschriften zum Abzug der Kapitalertragsteuer normiert. Bereits dieses Regelungssystem spricht daf\u00fcr, dass es f\u00fcr die Abgeltungswirkung nur auf den Abzug und nicht auf die Anmeldung und Abf\u00fchrung der Kapitalertragsteuer ankommt.<\/p>\n\n\n\n<p>d) Dar\u00fcber hinaus wird dieses Normverst\u00e4ndnis auch durch die in den gesetzlichen Ausschlussregelungen zur Abgeltungswirkung vorgesehene Risikoverteilung best\u00e4tigt. Nach \u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 EStG tritt die Abgeltungswirkung nicht ein, wenn der Gl\u00e4ubiger der Kapitalertr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;8 und 9 und Abs.&nbsp;5 EStG in der f\u00fcr die Streitjahre geltenden Fassung in Anspruch genommen werden kann. K\u00f6nnte der Steuerpflichtige als Gl\u00e4ubiger der Kapitalertr\u00e4ge dennoch f\u00fcr die vom Schuldner bzw. der auszahlenden Stelle nicht angemeldete und an das Finanzamt abgef\u00fchrte Kapitalertragsteuer in Anspruch genommen werden, w\u00fcrde diese gesetzliche Risikoverteilung leerlaufen (vgl. hierzu bereits Senatsurteil in BFHE 181, 7, unter II.1.b&nbsp;aa, und Schmidt, DStR 2018, 1201, 1205).<\/p>\n\n\n\n<p>aa) \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;8 und 9 EStG betrifft F\u00e4lle, in denen die Kapitalertr\u00e4ge ganz oder teilweise nicht in Geld bestehen und der in Geld geleistete Betrag nicht zur Deckung der Kapitalertragsteuer ausreicht. Dies ist vorliegend nicht der Fall.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 EStG wird der Gl\u00e4ubiger der Kapitalertr\u00e4ge nur in Anspruch genommen, wenn (1.) der Schuldner, die den Verkaufsauftrag ausf\u00fchrende Stelle oder die die Kapitalertr\u00e4ge auszahlende Stelle die Kapitalertr\u00e4ge nicht vorschriftsm\u00e4\u00dfig gek\u00fcrzt hat, (2.) der Gl\u00e4ubiger wei\u00df, dass der Schuldner, die den Verkaufsauftrag ausf\u00fchrende Stelle oder die die Kapitalertr\u00e4ge auszahlende Stelle die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsm\u00e4\u00dfig abgef\u00fchrt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverz\u00fcglich mitteilt oder (3.) das die Kapitalertr\u00e4ge auszahlende inl\u00e4ndische Kreditinstitut oder das inl\u00e4ndische Finanzdienstleistungsinstitut die Kapitalertr\u00e4ge zu Unrecht ohne Abzug der Kapitalertragsteuer ausgezahlt hat. Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n\n\n\n<p>e) Best\u00e4tigt wird diese Risikoverteilung in Bezug auf die Nichtabf\u00fchrung der Kapitalertragsteuer auch durch die Rechtsprechung des BFH zur Anrechnung der Kapitalertragsteuer nach \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EStG.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Danach ist die Kapitalertragsteuer mit dem ordnungsgem\u00e4\u00dfen Einbehalt durch den Schuldner der Kapitalertr\u00e4ge auch dann erhoben, wenn sie nicht an das Finanzamt abgef\u00fchrt wird. Entscheidend ist allein, dass der Gl\u00e4ubiger der Kapitalertr\u00e4ge nur den Nettobetrag (Kapitaleink\u00fcnfte abz\u00fcglich der Kapitalertragsteuer) erlangt hat. Grund hierf\u00fcr ist, dass sich der Fiskus beim Einzug der Kapitalertragsteuer des Schuldners der Kapitalertr\u00e4ge als &#8222;Verwaltungsgehilfen&#8220; bedient, der Gl\u00e4ubiger der Kapitalertr\u00e4ge (Steuerschuldner) den Steuereinbehalt dulden muss und auf die Abf\u00fchrung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer durch den Schuldner der Kapitalertr\u00e4ge grunds\u00e4tzlich keinen Einfluss hat. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, dass das durch die Nichtabf\u00fchrung der Kapitalertragsteuer realisierte Risiko des Ausfalls der Kapitalertragsteuer dem Fiskus zugewiesen wird, der sich des Schuldners der Kapitalertr\u00e4ge bzw. der auszahlenden Stelle als &#8222;Verwaltungshelfer&#8220;, &#8222;verl\u00e4ngerten Arm&#8220; und &#8222;Inkassostelle&#8220; bedient (vgl. Senatsurteil in BFHE 181, 7, unter II.1.b&nbsp;aa; BFH-Urteil vom 20.10.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;54\/09, BFH\/NV 2011, 641, Rz&nbsp;26; Urteile des Hessischen FG vom 10.02.2016&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;1684\/14, DStR 2016, 1084, Rz&nbsp;82, 83, und vom 10.03.2017&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;977\/14, EFG 2017, 656, Rz&nbsp;99&nbsp;f.).<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Zwar ist in Bezug auf die Erhebung der Steuer die Abgeltungswirkung nach \u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG von der Anrechnung des Steuerabzugs nach \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EStG zu unterscheiden. Gr\u00fcnde daf\u00fcr, dass f\u00fcr den Eintritt der Abgeltungswirkung nach \u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG ein anderes systematisches Verst\u00e4ndnis gelten k\u00f6nnte als f\u00fcr die Erhebung der Kapitalertragsteuer i.S. des \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EStG, sind jedoch nicht ersichtlich (s.a. Schmidt, DStR 2018, 1201, 1204&nbsp;f.). Denn auch bei der Abgeltungsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG bedient sich das Finanzamt &#8211;wie bei der Anrechnung nach \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;2 EStG&#8211; mit dem Schuldner der Kapitalertr\u00e4ge bzw. der auszahlenden Stelle eines privaten Einbehaltungspflichtigen, der dem Steuerpflichtigen als verl\u00e4ngerter Arm der Finanzverwaltung gegen\u00fcbersteht, so dass dieser auf die Abf\u00fchrung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer keinen Einfluss nehmen kann. Eine sachgerechte Risikoverteilung gebietet demnach, dass der Fiskus den Ausfall der Kapitalertragsteuer zu tragen hat, wenn der Abzug i.S. des \u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG ordnungsgem\u00e4\u00df erfolgt ist, die Abzugssteuer jedoch nach dem Einbehalt nicht an das Finanzamt abgef\u00fchrt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>f) Die Annahme des FA, dass nur bei der Besteuerung der Scheinrenditen auf die subjektive Sicht des Steuerpflichtigen abzustellen ist, nicht jedoch in Bezug auf die Abgeltungswirkung der f\u00fcr die Scheinrenditen einbehaltenen Abzugssteuer (\u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG), widerspricht aus der Sicht des Senats Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG).<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verlangt der allgemeine Gleichheitssatz im Bereich des Einkommensteuerrechts eine an der finanziellen Leistungsf\u00e4higkeit ausgerichtete, hinreichend folgerichtige Ausgestaltung steuergesetzlicher Belastungsentscheidungen (vgl. z.B. BVerfG-Urteil vom 09.12.2008&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;1\/07, 2&nbsp;BvL&nbsp;2\/07, 2&nbsp;BvL&nbsp;1\/08, 2&nbsp;BvL&nbsp;2\/08, BVerfGE 122, 210).<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Diesem Ma\u00dfstab unterliegen auch die von der Rechtsprechung des BFH entwickelten Grunds\u00e4tze der Besteuerung von Scheinrenditen aus Schneeballsystemen, der sich die Finanzverwaltung angeschlossen hat (z.B. Senatsurteil in BFHE 245, 295, BStBl II 2014, 698, Rz&nbsp;38&nbsp;ff.). Kommt es danach bei Scheinrenditen hinsichtlich des Zuflusses von Kapitaleink\u00fcnften i.S. von \u00a7&nbsp;20 EStG nach \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG durch blo\u00dfe Gutschrift in den B\u00fcchern des Schuldners oder durch sog. Novation darauf an, dass der Gl\u00e4ubiger (Steuerpflichtige) nach den gesamten Umst\u00e4nden des Einzelfalls davon ausgehen durfte, dass er statt des &#8222;Stehenlassens&#8220; des gutgeschriebenen Betrags oder der &#8222;Novation&#8220; die Auszahlung h\u00e4tte verlangen k\u00f6nnen, muss es auch bez\u00fcglich der Abgeltungswirkung des \u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG auf diese subjektive Sicht ankommen. Konnte der Steuerpflichtige davon ausgehen, dass die Scheinrenditen, die ihm nach der Rechtsprechung des BFH nach \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG zugeflossen sind, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG dem Steuerabzug unterlegen haben, ist die Einkommensteuer abgegolten.<\/p>\n\n\n\n<p>g) Eine andere Beurteilung der Risikoverteilung in Bezug auf die Abf\u00fchrung der Kapitalertragsteuer ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass C keine aufsichtsrechtliche Genehmigung nach \u00a7&nbsp;32 des Kreditwesengesetzes (KWG) hatte. Die Kapitalertr\u00e4ge auszahlende Stelle ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;aa EStG in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 EStG das inl\u00e4ndische Kreditinstitut oder das inl\u00e4ndische Finanzdienstleistungsinstitut i.S. des \u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 Buchst.&nbsp;b EStG. C war ein unter \u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 Buchst.&nbsp;b EStG fallendes Finanzdienstleistungsinstitut i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a KWG, denn C erbrachte f\u00fcr andere gewerbsm\u00e4\u00dfig Finanzdienstleistungen in der Form der Anlageberatung. Das Fehlen der aufsichtsrechtlichen Genehmigung nach \u00a7&nbsp;32 KWG steht der Qualifikation des Unternehmens von C als Finanzdienstleistungsinstitut nicht entgegen. Denn das Vorliegen einer derartigen Erlaubnis begr\u00fcndet nicht die Eigenschaft als Finanzdienstleistungsinstitut. Hierf\u00fcr ist allein die Erf\u00fcllung der Merkmale des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a KWG ma\u00dfgebend. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, dass das Betreiben von Bankgesch\u00e4ften oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen ohne einschl\u00e4gige Erlaubnis einen Straftatbestand (\u00a7&nbsp;54 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 KWG) erf\u00fcllen kann (BFH-Urteil vom 16.10.2002&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;23\/02, BFH\/NV 2003, 653; Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG vom 30.09.2004&nbsp;&#8211; 11&nbsp;K&nbsp;19\/04, EFG 2005, 203).<\/p>\n\n\n\n<p>h) Die Abgeltungswirkung des Kapitalertragsteuerabzugs ist auch nicht nach \u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 EStG entfallen, da der Kl\u00e4ger weder unter die Regelung des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 EStG f\u00e4llt noch die Kapitalertr\u00e4ge zu den Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbst\u00e4ndiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung geh\u00f6ren.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Abgeltungswirkung ist auch nicht aufgrund eines Antrags des Kl\u00e4gers nach \u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;4 EStG ausgeschlossen. Der Kl\u00e4ger hat in Bezug auf die bei C erzielten Scheinrenditen keinen Antrag auf Einbeziehung der Kapitalertr\u00e4ge in die Steuerfestsetzung nach \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;4 EStG gestellt, da er diese Kapitalertr\u00e4ge nicht in seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung angegeben hat. Der Antrag i.S. des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;4 EStG muss nicht f\u00fcr s\u00e4mtliche Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen i.S. des \u00a7&nbsp;20 EStG einheitlich gestellt werden, sondern kann auf bestimmte Kapitalertr\u00e4ge beschr\u00e4nkt werden (Bl\u00fcmich\/Werth, \u00a7&nbsp;32d EStG Rz&nbsp;134; Schmidt\/Levedag, EStG, 39.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;32d Rz&nbsp;18). Der Antrag bezieht sich danach grunds\u00e4tzlich nur auf die Kapitalertr\u00e4ge, die der Steuerpflichtige in der Einkommensteuererkl\u00e4rung angibt.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Auch ein Antrag auf G\u00fcnstigerpr\u00fcfung nach \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;6 EStG f\u00fchrte im vorliegenden Fall zu keiner anderen Beurteilung, da die tarifliche Besteuerung der Kapitaleink\u00fcnfte der Kl\u00e4ger nicht zu einer niedrigeren Einkommensteuer f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n\n\n\n<p>5. Der Steuerabzug hatte somit abgeltende Wirkung. Die Eink\u00fcnfte werden nicht Teil des Veranlagungsverfahrens (vgl. Lammers in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;36 EStG Rz&nbsp;42). Es liegt somit auch kein Fall der Steueranrechnung nach \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG vor. Eine Bescheinigung nach \u00a7&nbsp;45a Abs.&nbsp;2 oder Abs.&nbsp;3 EStG ist &#8211;entgegen der Auffassung des FA&#8211; nicht erforderlich.<\/p>\n\n\n\n<p>6. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 29. September 2020, VIII R 17\/17 ECLI:DE:BFH:2020:U.290920.VIIIR17.17.0 BFH VIII. 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