{"id":73810,"date":"2021-05-22T15:50:53","date_gmt":"2021-05-22T13:50:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73810"},"modified":"2021-05-22T15:50:53","modified_gmt":"2021-05-22T13:50:53","slug":"bekanntgabe-der-pruefungsanordnung-vermoegensverwaltende-personengesellschaft-hemmung-der-feststellungsfrist","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bekanntgabe-der-pruefungsanordnung-vermoegensverwaltende-personengesellschaft-hemmung-der-feststellungsfrist\/","title":{"rendered":"Bekanntgabe der Pr\u00fcfungsanordnung &#8211; verm\u00f6gensverwaltende Personengesellschaft &#8211; Hemmung der Feststellungsfrist"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 27. Oktober 2020, IX R 16\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.271020.IXR16.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 171 Abs 4 , AO \u00a7 193 Abs 1 , AO \u00a7 193 Abs 2 Nr 2 , AO \u00a7 194 Abs 1 , AO \u00a7 194 Abs 1 S 3 , AO \u00a7 171 Abs 8 S 1 , AO \u00a7 171 Abs 9 , AO \u00a7 171 Abs 3 , AO1977\u00a7180Abs2V \u00a7 7<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 05. Juli 2018, Az: 12 K 1003\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>F\u00fchrt das FA bei einer KG eine Au\u00dfenpr\u00fcfung durch, um u.a. zu pr\u00fcfen, ob es sich bei den bisher festgestellten Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung um solche aus Gewerbebetrieb handelt, und ist das nicht der Fall, entfaltet die Pr\u00fcfungsanordnung (f\u00fcr die Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung betreffende Feststellungen) gegen\u00fcber den Kommanditisten keine den Ablauf der Feststellungsfrist hemmende Wirkung, wenn sie nur der KG (bzw. deren rechtlich identischer Rechtsnachfolgerin) bekannt gegeben und auf \u00a7 193 Abs. 1 AO gest\u00fctzt worden ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4ger wird das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 05.07.2018 &#8211; 12 K 1003\/17 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht K\u00f6ln zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) waren im Streitjahr (2008) als Kommanditisten an der &#8230;&nbsp;GmbH &amp; Co. KG (im Folgenden: KG) beteiligt. Einzige Komplement\u00e4rin ohne Verm\u00f6gensbeteiligung war die Beigeladene zu 1. Die KG ist 2013 in die &#8230;&nbsp;GmbH (Beigeladene zu 2.) formwechselnd umgewandelt worden (eingetragen 2014).<\/li><li>Nach dem Gesellschaftsvertrag war Gegenstand der KG die Verwaltung eigenen Verm\u00f6gens, insbesondere der Erwerb, die Vermietung und Ver\u00e4u\u00dferung von Grundbesitz. Nachdem neben der Beigeladenen zu 1. auch den Kl\u00e4gern die Befugnis zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsbefugnis einger\u00e4umt worden war, stellte das seinerzeit zust\u00e4ndige Finanzamt A (FA&nbsp;A) seit 2005 f\u00fcr die KG erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung fest.<\/li><li>Die Feststellungserkl\u00e4rung f\u00fcr 2008 reichte die KG im Mai 2010 ein. Im Juni 2011 teilte die KG mit, die Eink\u00fcnfte seien um 447.484,82&nbsp;\u20ac h\u00f6her anzusetzen. Au\u00dferdem sei die Haftungsverg\u00fctung der Komplement\u00e4rin zu ber\u00fccksichtigen. Insofern seien ihr Fehler unterlaufen.<\/li><li>Das seinerzeit zust\u00e4ndige FA&nbsp;A stellte die Besteuerungsgrundlagen zun\u00e4chst erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df fest, ohne die Mitteilung der KG zu ber\u00fccksichtigen. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung sowie vorl\u00e4ufig hinsichtlich der &#8222;Feststellung der Einkunftsart&#8220;. Im Mai 2012 wies die KG noch einmal auf ihren Fehler hin und regte die \u00c4nderung an.<\/li><li>Mit Bescheid vom 22.04.2014 ordnete das nunmehr zust\u00e4ndige Finanzamt (Beklagte und Revisionsbeklagte &#8211;FA&#8211;) eine Au\u00dfenpr\u00fcfung an. Die Pr\u00fcfungsanordnung war auf \u00a7&nbsp;193 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) gest\u00fctzt und an die Beigeladene zu 2. &#8222;als Gesamtrechtsnachfolgerin der &#8230;&nbsp;GmbH&nbsp;&amp; Co.&nbsp;KG&#8220; gerichtet. Pr\u00fcfungsgegenstand war u.a. die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr 2008. Die Pr\u00fcfungsanordnung blieb unangefochten.<\/li><li>Im Zuge der 2014 begonnenen Au\u00dfenpr\u00fcfung wertete der Pr\u00fcfer die Berichtigungsanzeige der KG aus und nahm weitere \u00c4nderungen bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung sowie den Eink\u00fcnften aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften vor. Gewerbliche Eink\u00fcnfte wurden nicht festgestellt.<\/li><li>Am 05.02.2016 \u00e4nderte das FA den Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fcr 2008, setzte die Pr\u00fcfungsergebnisse um und hob den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung auf. Einspruch und Klage, mit denen die Kl\u00e4ger vor allem den Ablauf der Feststellungsfrist r\u00fcgten, hatten keinen Erfolg.<\/li><li>Mit der Revision verfolgen die Kl\u00e4ger ihr Begehren weiter. Sie r\u00fcgen u.a. die Verletzung von Bundesrecht (\u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;4 AO).<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>1. das Urteil des Finanzgerichts (FG) K\u00f6ln vom 05.07.2018&nbsp;&#8211; 12&nbsp;K&nbsp;1003\/17, zugestellt am 17.07.2018, wird aufgehoben,<br \/>2. der ge\u00e4nderte Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2008 vom 05.02.2016 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 13.03.2017 werden aufgehoben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Der Senat hat die &#8230;&nbsp;GmbH mit Beschluss vom 30.06.2020 anstelle der durch formwechselnde Umwandlung ohne Liquidation voll beendeten KG zum Verfahren notwendig beigeladen. Die Beigeladene zu 2. hat sich zur Sache nicht ge\u00e4u\u00dfert und auch keine Antr\u00e4ge gestellt.<\/li><li>Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung nicht zugestimmt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zur\u00fcckverweisung an das FG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz 1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das FG hat zu Unrecht angenommen, der Ablauf der Feststellungsfrist sei gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;4 AO gehemmt gewesen (s. unten 1. und 2.). Die Sache ist nicht spruchreif (s. unten 3.). Im zweiten Rechtsgang wird das FG pr\u00fcfen, ob der Ablauf der Feststellungsfrist aus anderen Gr\u00fcnden gehemmt war.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;1 Satz 1 AO ist eine gesonderte (und einheitliche) Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, ihre Aufhebung oder \u00c4nderung nicht mehr zul\u00e4ssig, wenn die Feststellungsfrist abgelaufen ist. Nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 AO entf\u00e4llt der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung, wenn die Festsetzungsfrist (Feststellungsfrist) abgelaufen ist. Die Feststellungsfrist betr\u00e4gt vier Jahre (\u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO). Sie beginnt, wenn eine Feststellungserkl\u00e4rung abzugeben ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Feststellungserkl\u00e4rung eingereicht wird (hier: 2010). Danach w\u00e4re die Feststellungsfrist im Streitfall mit Ablauf des 31.12.2014 abgelaufen.<\/li><li>2. Der Ablauf der Feststellungsfrist war nicht nach \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 AO gehemmt. Auch diese Vorschrift ist auf das Feststellungsverfahren sinngem\u00e4\u00df anzuwenden.<\/li><li>a) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist der Eintritt der Hemmung nach \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;4 AO davon abh\u00e4ngig, dass die Au\u00dfenpr\u00fcfung aufgrund einer wirksamen Pr\u00fcfungsanordnung (\u00a7&nbsp;196 AO) durchgef\u00fchrt wird. Eine wirksame Pr\u00fcfungsanordnung bildet den Rahmen f\u00fcr den Eintritt der Hemmungswirkung und bestimmt in pers\u00f6nlicher wie in sachlicher Hinsicht deren Reichweite. Eine unwirksame (nichtige) Pr\u00fcfungsanordnung l\u00f6st eine Hemmungswirkung nicht aus. Als Verwaltungsakt muss die Pr\u00fcfungsanordnung inhaltlich hinreichend bestimmt sein (\u00a7\u00a7&nbsp;197 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, 119 Abs.&nbsp;1 AO). Zu Ihrer Wirksamkeit bedarf sie der Bekanntgabe (\u00a7\u00a7&nbsp;122, 124 Abs.&nbsp;1 AO).<\/li><li>aa) Die Pr\u00fcfungsanordnung muss gegen die Person gerichtet sein, die als Steuerpflichtiger die Pr\u00fcfung zu dulden verpflichtet ist. Wird sie dem richtigen Inhaltsadressaten wirksam bekannt gegeben, muss diese Person die Hemmungswirkung &#8211;unter weiteren Voraussetzungen&#8211; gegen sich gelten lassen. Findet die Pr\u00fcfung bei mehreren Personen statt, tritt die Hemmungswirkung ungeachtet der gebotenen <em>einheitlichen<\/em> Feststellung grunds\u00e4tzlich nur bei den Personen ein, denen die Pr\u00fcfungsanordnung als Inhaltsadressat wirksam bekannt gegeben worden ist. Personen, an die (zu Recht oder zu Unrecht) eine Pr\u00fcfungsanordnung nicht gerichtet war, werden nicht erfasst (vgl. nur BFH-Urteil vom 25.04.2006&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;42\/05, BFHE 212, 421, BStBl II 2007, 220). Ihnen gegen\u00fcber ist die Pr\u00fcfungsanordnung nicht wirksam geworden. Aus dem Senatsurteil vom 16.06.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;51\/14 (BFHE 251, 98, BStBl II 2016, 13), das zu einem Gesamtobjekt i.S. von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Verordnung \u00fcber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung vom 19.12.1986 (BGBl I 1986, 2663) &#8211;V zu \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;2 AO&#8211; ergangen ist und auf Besonderheiten des \u00a7&nbsp;7 V zu \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;2 AO beruht, ergibt sich insofern nichts anderes. Die dortigen Grunds\u00e4tze sind \u00fcber die besondere Konstellation hinaus nicht verallgemeinerbar.<\/li><li>bb) Die Pr\u00fcfungsanordnung muss au\u00dferdem den Gegenstand der Pr\u00fcfung klar und eindeutig bezeichnen (\u00a7\u00a7&nbsp;196, 194 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO). In sachlicher Hinsicht erstreckt sich die Hemmungswirkung grunds\u00e4tzlich nur auf die in der Pr\u00fcfungsanordnung bestimmten Pr\u00fcfungsgegenst\u00e4nde (\u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 AO: &#8222;Steuern, auf die sich die Au\u00dfenpr\u00fcfung erstreckt&#8220;; vgl. zuletzt etwa BFH-Urteil vom 18.05.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;20\/14, BFHE 259, 188, BStBl II 2017, 1167). M\u00f6gliche Gegenst\u00e4nde einer Au\u00dfenpr\u00fcfung sind nach \u00a7&nbsp;194 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO vor allem bestimmte Steuerarten, Besteuerungszeitr\u00e4ume oder bestimmte Sachverhalte. Danach kann eine Au\u00dfenpr\u00fcfung z.B. auch auf die Frage beschr\u00e4nkt werden, ob der Steuerpflichtige einen Gewerbebetrieb unterh\u00e4lt oder Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt (BFH-Urteil vom 23.10.1990&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;45\/88, BFHE 163, 98, BStBl II 1991, 278). Dann tritt auch nur insoweit Ablaufhemmung ein (vgl. BFH-Beschluss vom 03.02.2003&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;39\/02, BFH\/NV 2003, 1028). Bei sinngem\u00e4\u00dfer Anwendung dieser Vorschriften auf das Feststellungsverfahren kommt eine Au\u00dfenpr\u00fcfung vor allem wegen bestimmter Besteuerungsgrundlagen in Betracht (vgl. \u00a7&nbsp;194 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 AO: &#8222;die zu \u00fcberpr\u00fcfenden einheitlichen Feststellungen&#8220;; BFH-Urteil vom 04.04.1989&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;265\/84, BFHE 156, 371, BStBl II 1989, 593). Wird die Au\u00dfenpr\u00fcfung (ohne sachliche Einschr\u00e4nkung) wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr einen bestimmten Feststellungszeitraum angeordnet, erstreckt sie sich auf alle Besteuerungsgrundlagen, die Inhalt des Feststellungsbescheids sein k\u00f6nnen. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung kann etwa ein Gewinnfeststellungsbescheid eine Vielzahl selbst\u00e4ndiger und damit auch selbst\u00e4ndig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenst\u00e4ndig in Bestandskraft erwachsen und deshalb f\u00fcr die in dem n\u00e4mlichen Bescheid getroffenen und rechtlich nachgelagerten Feststellungen Bindungswirkung entfalten k\u00f6nnen. Solche selbst\u00e4ndigen Feststellungen sind insbesondere die Qualifikation der Eink\u00fcnfte, das Bestehen einer Mitunternehmerschaft, die H\u00f6he des laufenden Gesamthandsgewinns sowie dessen Verteilung auf die Mitunternehmer und die H\u00f6he eines Sondergewinns bzw. einer Sonderverg\u00fctung (BFH-Urteil vom 02.10.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;24\/15, BFH\/NV 2019, 516). Zwar hat die Rechtsprechung die rechtliche Selbst\u00e4ndigkeit der jeweiligen Besteuerungsgrundlagen bisher in erster Linie in Bezug auf die Bestandskraft bejaht. F\u00fcr die Teilverj\u00e4hrung kann jedoch nichts anderes gelten (vgl. auch BFH-Urteile vom 12.12.2013&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;33\/10, BFH\/NV 2014, 665, Rz&nbsp;38, und vom 12.04.2016&nbsp;&#8211; VIII R 24\/13, BFH\/NV 2016, 1537, Rz&nbsp;23). Voraussetzung daf\u00fcr ist dann jedoch, dass die Pr\u00fcfung von vornherein auf bestimmte Besteuerungsgrundlagen beschr\u00e4nkt worden ist.<\/li><li>cc) Der in der Pr\u00fcfungsanordnung bestimmte Inhaltsadressat und der jeweilige Pr\u00fcfungsgegenstand m\u00fcssen au\u00dferdem in der Weise zusammenpassen, dass der Inhaltsadressat die Pr\u00fcfung gerade wegen der in der Pr\u00fcfungsanordnung bezeichneten Gegenst\u00e4nde zu dulden verpflichtet ist (\u00a7&nbsp;194 Abs.&nbsp;1 AO: &#8222;Ermittlung der steuerlichen Verh\u00e4ltnisse des Steuerpflichtigen&#8220;). Eine durch Bekanntgabe an den (unrichtigen) Inhaltsadressaten zun\u00e4chst wirksam gewordene Pr\u00fcfungsanordnung entfaltet allerdings diesem gegen\u00fcber Hemmungswirkung, soweit sie nicht von ihm erfolgreich angefochten worden ist (vgl. Banniza in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler &#8211;HHSp&#8211;, \u00a7&nbsp;171 AO Rz&nbsp;84, m.w.N.; Paetsch in Gosch, AO \u00a7&nbsp;171 Rz&nbsp;62; BeckOK AO\/Fink, 14.&nbsp;Ed. [01.10.2020], AO \u00a7&nbsp;171 Rz&nbsp;172; Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;171 AO Rz&nbsp;35). Entsprechendes gilt f\u00fcr den umgekehrten Fall (richtiger Inhaltsadressat, falscher Gegenstand).<\/li><li>b) Nach \u00a7&nbsp;193 Abs.&nbsp;1 AO ist eine Au\u00dfenpr\u00fcfung u.a. zul\u00e4ssig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen Betrieb unterhalten. Sie ist auch zul\u00e4ssig, wenn erst festgestellt werden soll, ob der Steuerpflichtige einen gewerblichen Betrieb unterh\u00e4lt (BFH-Urteile in BFHE 163, 98, BStBl II 1991, 278, und BFH-Beschluss vom 02.03.1999&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;132\/98, BFH\/NV 1999, 1183). Unterh\u00e4lt eine Personengesellschaft einen Gewerbebetrieb, ist sie selbst Pr\u00fcfungssubjekt und damit Inhaltsadressatin der Pr\u00fcfungsanordnung nicht nur f\u00fcr die Steuern, die sie pers\u00f6nlich schuldet (Umsatzsteuer, Gewerbesteuer), sondern auch f\u00fcr die gesondert und einheitlich festzustellenden Eink\u00fcnfte ihrer Gesellschafter (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 12.02.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;63\/11, BFH\/NV 2015, 832). Die Pr\u00fcfungsanordnung ist dann (nur) der Gesellschaft bzw. ihrem Bevollm\u00e4chtigten bekannt zu geben (BFH-Urteil vom 08.06.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;6\/14, BFHE 258, 387, BStBl II 2017, 1053). Einer Bekanntgabe an die Gesellschafter bedarf es nicht. Deren Verh\u00e4ltnisse sind kraft Gesetzes Gegenstand der Pr\u00fcfung (bei der Gesellschaft), soweit sie f\u00fcr die zu \u00fcberpr\u00fcfenden einheitlichen Feststellungen von Bedeutung sind (\u00a7&nbsp;194 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 AO). Erfasst werden davon insbesondere Einlagen und Entnahmen, das Sonderbetriebsverm\u00f6gen, Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben sowie Ver\u00e4u\u00dferungsvorg\u00e4nge. Nicht erfasst werden z.B. die Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung, da f\u00fcr diese die Gesellschaft nicht Pr\u00fcfungssubjekt sein kann (s. unten und Schallmoser in HHSp, \u00a7&nbsp;194 AO Rz&nbsp;71). Dar\u00fcber hinaus kann die Pr\u00fcfung auf die (sonstigen) steuerlichen Verh\u00e4ltnisse der (oder einzelner) Gesellschafter erstreckt werden, sofern dies zweckm\u00e4\u00dfig ist (\u00a7&nbsp;194 Abs.&nbsp;2 AO). Dabei handelt es sich aber um eine eigenst\u00e4ndige Au\u00dfenpr\u00fcfung, die lediglich aus Gr\u00fcnden der Verfahrens\u00f6konomie mit der Pr\u00fcfung der Gesellschaft verbunden werden darf (BFH-Beschluss vom 12.01.2006&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;43\/05, juris). In diesem Fall bedarf es einer ausdr\u00fccklichen Anordnung auch gegen\u00fcber dem Gesellschafter und der Bekanntgabe an diesen (\u00a7&nbsp;197 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 AO).<\/li><li>c) Bei anderen als den in \u00a7&nbsp;193 Abs.&nbsp;1 AO bezeichneten Steuerpflichtigen ist eine Au\u00dfenpr\u00fcfung u.a. zul\u00e4ssig, wenn die f\u00fcr die Besteuerung erheblichen Verh\u00e4ltnisse der Aufkl\u00e4rung bed\u00fcrfen und eine Pr\u00fcfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu pr\u00fcfenden Sachverhalts nicht zweckm\u00e4\u00dfig ist (\u00a7&nbsp;193 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 AO). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann eine Personengesellschaft, soweit sie Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, nicht Subjekt einer Au\u00dfenpr\u00fcfung sein (BFH-Urteile vom 25.09.1990&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;84\/88, BFHE 162, 4, BStBl II 1991, 120, und vom 18.10.1994&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;128\/92, BFHE 176, 298, BStBl II 1995, 291: Verm\u00f6gensteuer). Die Au\u00dfenpr\u00fcfung ist insoweit bei den Gesellschaftern durchzuf\u00fchren, auch wenn die Eink\u00fcnfte gesondert und einheitlich festgestellt werden. Richtige Inhaltsadressaten der Pr\u00fcfungsanordnung sind in diesem Fall die Gesellschafter, die an den gemeinschaftlich erzielten Eink\u00fcnften beteiligt sind. Ihnen ist die Pr\u00fcfungsanordnung auch bekannt zu geben (so auch Anwendungserlass zur Abgabenordnung &#8211;AEAO&#8211; zu \u00a7&nbsp;197 5.2.2).<\/li><li>d) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben war die Feststellungsverj\u00e4hrung aufgrund der an die KG adressierten und nur dieser bekannt gegebenen Pr\u00fcfungsanordnung gegen\u00fcber den Kl\u00e4gern nicht gehemmt.<\/li><li>aa) Zwar war die auf \u00a7&nbsp;193 Abs.&nbsp;1 AO gest\u00fctzte Pr\u00fcfungsanordnung vom 22.04.2014, soweit sie sich u.a. auf die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr 2008 bezog, in sachlicher Hinsicht nicht beschr\u00e4nkt. Das FA konnte deshalb unstreitig nicht nur die Eink\u00fcnftequalifikation (Feststellung, ob die KG Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb erzielte), sondern auch die H\u00f6he der Eink\u00fcnfte und andere Besteuerungsgrundlagen einer Pr\u00fcfung unterziehen, soweit sie Gegenstand des Gewinnfeststellungsbescheids sein konnten.<\/li><li>bb) In pers\u00f6nlicher Hinsicht war die Hemmungswirkung jedoch auf die KG bzw. deren rechtlich identische Nachfolgerin beschr\u00e4nkt. Den Kl\u00e4gern gegen\u00fcber trat dagegen die Hemmungswirkung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 AO nicht ein, da ihnen die Pr\u00fcfungsanordnung nicht als Inhaltsadressaten bekannt gegeben worden ist. Ihnen gegen\u00fcber entfaltet die Pr\u00fcfungsanordnung mithin von vornherein keine Wirkung. Sie konnte deshalb f\u00fcr die Kl\u00e4ger auch nicht den Lauf der Verj\u00e4hrungsfrist hemmen.<\/li><li>cc) Anders w\u00e4re dies nur, wenn und soweit die Au\u00dfenpr\u00fcfung ergeben h\u00e4tte, dass die KG im Streitjahr gewerbliche Eink\u00fcnfte erzielte. Insoweit w\u00e4re die Verj\u00e4hrung auch bei den Gesellschaftern gehemmt gewesen und h\u00e4tte das FA die Pr\u00fcfungsergebnisse mit Wirkung f\u00fcr und gegen die Gesellschafter umsetzen k\u00f6nnen. Auf die fehlende Bekanntgabe der Pr\u00fcfungsanordnung bei den Kl\u00e4gern w\u00e4re es dann nicht angekommen, denn insoweit h\u00e4tte die Bekanntgabe gegen\u00fcber der Gesellschaft als (alleinigem) Pr\u00fcfungssubjekt gen\u00fcgt. In sachlicher Hinsicht h\u00e4tten die Kl\u00e4ger (als Dritte) dann auch hinnehmen m\u00fcssen, dass sich die Pr\u00fcfung (im Rahmen der gewerblichen Eink\u00fcnfte) auf ihre pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse erstreckt, soweit sie f\u00fcr die zu \u00fcberpr\u00fcfenden einheitlichen Feststellungen von Bedeutung sind (\u00a7&nbsp;194 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 AO).<\/li><li>dd) Der Streitfall liegt jedoch anders. Die Pr\u00fcfung von Vermietungseink\u00fcnften war von dem durch die Pr\u00fcfungsanordnung vorgegebenen Rahmen (Anordnung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;193 Abs.&nbsp;1 AO, Bekanntgabe nur an die Gesellschaft) nicht (mehr) gedeckt. \u00a7&nbsp;194 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 AO sieht dies nicht vor (vgl. Schallmoser in HHSp, \u00a7&nbsp;194 AO Rz&nbsp;71), und eine andere Rechtsgrundlage ist nicht ersichtlich. In dem der Pr\u00fcfung zugrunde liegenden Feststellungsbescheid hatte das FA erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung festgestellt. Das FA h\u00e4tte deshalb die Pr\u00fcfung von vornherein auf \u00a7&nbsp;193 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 AO st\u00fctzen und die Pr\u00fcfungsanordnung den Gesellschaftern bekannt geben m\u00fcssen (ebenso: BeckOK AO\/Fink, 14.&nbsp;Ed. [01.10.2020], AO \u00a7&nbsp;171 Rz&nbsp;170). Zwar war auch die Frage der Einkunftsart offen. Dies h\u00e4tte das FA dazu veranlassen k\u00f6nnen und, wenn sich die Hinweise verdichtet h\u00e4tten, auch veranlassen m\u00fcssen, die Pr\u00fcfung dar\u00fcber hinaus auf die KG zu erstrecken (vgl. AEAO zu \u00a7&nbsp;197 5.3) und die Pr\u00fcfungsanordnung auch der KG bekannt zu geben (vgl. auch AEAO zu \u00a7&nbsp;197 5.2.2 am Ende). Das ist jedoch nicht geschehen.<\/li><li>e) Das FG ist teilweise von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen. Sein Urteil kann deshalb keinen Bestand haben.<\/li><li>3. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat ausdr\u00fccklich offengelassen, ob der Ablauf der Feststellungsfrist m\u00f6glicherweise auch nach \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;8 AO oder wegen eines \u00c4nderungsantrags nach \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;3 AO gehemmt war.<\/li><li>F\u00fcr die Beseitigung der Ungewissheit i.S. von \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 AO kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem die ma\u00dfgeblichen Hilfstatsachen festgestellt werden k\u00f6nnen und das FA davon positive Kenntnis hat (vgl. BFH-Urteil vom 04.09.2008&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/07, BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335). Welche Hilfstatsachen im Streitfall zur abschlie\u00dfenden Beurteilung der Eink\u00fcnftequalifikation unsicher waren und der Feststellung durch die Au\u00dfenpr\u00fcfung bedurften, wird das FG ebenso bestimmen m\u00fcssen wie den Zeitpunkt, zu dem sie f\u00fcr das FA erkennbar feststanden. Insofern wird es eher nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Au\u00dfenpr\u00fcfung (Datum des Pr\u00fcfungsberichts) ankommen. Das Gesetz stellt auf die Kenntnis von Tatsachen ab. Das FG wird deshalb anhand der Akten und ggf. weiterer Beweismittel aufkl\u00e4ren und beurteilen m\u00fcssen, an welchem Tag w\u00e4hrend der noch nicht abgeschlossenen Au\u00dfenpr\u00fcfung aufgrund welcher auf diesen Tag zu datierender tats\u00e4chlicher Feststellungen, von denen das FA Kenntnis hatte, gewiss war, dass die KG im Streitjahr keine gewerblichen Eink\u00fcnfte erzielt hatte. Sollte sich dabei herausstellen, dass die Jahresfrist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 AO durch den ge\u00e4nderten Feststellungsbescheid nicht gehalten worden ist, w\u00e4re der Klage stattzugeben.<\/li><li>Eine Hemmung nach \u00a7&nbsp;172 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;3 AO kann nicht darin gesehen werden, dass die KG fr\u00fchzeitig ihre Feststellungserkl\u00e4rung berichtigt und auf einen Fehler zu ihren Gunsten aufmerksam gemacht hat. Dieser Sachverhalt unterf\u00e4llt vorrangig \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;9 AO (Berichtigung nach \u00a7&nbsp;153 AO) und h\u00e4tte nach den insoweit bindenden Feststellungen des FG den Eintritt der Feststellungsverj\u00e4hrung nicht gehemmt.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 27. Oktober 2020, IX R 16\/19 ECLI:DE:BFH:2020:U.271020.IXR16.19.0 BFH IX. 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