{"id":73814,"date":"2021-05-22T15:52:16","date_gmt":"2021-05-22T13:52:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73814"},"modified":"2021-05-22T15:52:16","modified_gmt":"2021-05-22T13:52:16","slug":"teilweise-inhaltsgleich-mit-bfh-urteil-vom-29-09-2020-viii-r-17-17-abgeltungswirkung-einbehaltener-kapitalertragsteuer-bei-der-besteuerung-von-scheinrenditen-aus-schneeballsystemen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/teilweise-inhaltsgleich-mit-bfh-urteil-vom-29-09-2020-viii-r-17-17-abgeltungswirkung-einbehaltener-kapitalertragsteuer-bei-der-besteuerung-von-scheinrenditen-aus-schneeballsystemen\/","title":{"rendered":"Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 29.09.2020 VIII R 17\/17 &#8211; Abgeltungswirkung einbehaltener Kapitalertragsteuer bei der Besteuerung von Scheinrenditen aus Schneeballsystemen"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 27. Oktober 2020, VIII R 42\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.271020.VIIIR42.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 43 Abs 5 , EStG \u00a7 10d Abs 4 S 4 , EStG \u00a7 20 Abs 2 S 1 Nr 1 , EStG \u00a7 32d Abs 3 , FGO \u00a7 40 Abs 2 , EStG \u00a7 11 Abs 1 S 1 , EStG VZ 2012<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 23. Mai 2018, Az: 10 K 190\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Abgeltungswirkung nach \u00a7 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG tritt auch dann ein, wenn die bei der Auszahlung der Kapitalertr\u00e4ge einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht beim Finanzamt angemeldet und abgef\u00fchrt wird und keiner der Ausschlussgr\u00fcnde des \u00a7 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 oder Satz 3 EStG vorliegt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige Kapitaleink\u00fcnfte in Form von Scheinrenditen aus einem betr\u00fcgerischen Schneeballsystem erzielt hat, f\u00fcr die aus seiner Sicht Kapitalertragsteuer nach \u00a7 43 Abs. 5 Satz 1 EStG einbehalten worden ist (Anschluss an Senatsurteil vom 29.09.2020 &#8211; VIII R 17\/17).<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Klage gegen einen Verlustfeststellungsbescheid, die sich gegen die Verrechnung von &#8211;aus der Sicht des Kl\u00e4gers&#8211; zu Unrecht der Besteuerung zugrunde gelegten Kapitaleink\u00fcnften richtet, ist zul\u00e4ssig (Anschluss an BFH-Urteil vom 27.06.2018 &#8211; I R 13\/16, BFHE 262, 340, BStBl II 2019, 632). Sie ist begr\u00fcndet, wenn mit dem Klageantrag dieselben Einwendungen wie gegen den dem Verlustfeststellungsbescheid zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheid geltend gemacht werden und diese durchgreifen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin werden das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 23.05.2018 &#8211; 10 K 190\/16 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 01.07.2016 sowie der Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2012 und der Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2012 des Beklagten, jeweils vom 14.09.2015, aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) erzielte im Streitjahr 2012 bei der von B gef\u00fchrten Firma C Scheinrenditen aus Aktienverk\u00e4ufen, die sie nicht in der Einkommensteuererkl\u00e4rung angegeben hatte.<\/li><li>B hatte unter der Firma der C ein Schneeballsystem mit fingierten Aktiengesch\u00e4ften betrieben, das am &#8230;&nbsp;2013 aufflog. C zahlte bis dahin auf Verlangen der Anleger die Gewinne aus. Der Kl\u00e4gerin bescheinigte C im Streitjahr einen Gewinn aus dem fingierten An- und Verkauf von Aktien in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac (Verkaufspreis &#8230;&nbsp;\u20ac&nbsp;.\/. Anschaffungskosten &#8230;&nbsp;\u20ac .\/. Bankkosten &#8230;&nbsp;\u20ac&nbsp;= &#8230;&nbsp;\u20ac). Auf der von C erteilten Abrechnung wurde die rechnerisch zutreffende Kapitalertragsteuer zzgl. Solidarit\u00e4tszuschlag ausgewiesen und einbehalten. Jedoch wurde die Kapitalertragsteuer von C weder beim Finanzamt angemeldet noch an das Finanzamt abgef\u00fchrt, was der Kl\u00e4gerin nicht bekannt war. Mit Schreiben vom 26.07.2012 bot C der Kl\u00e4gerin an, den Gewinn auszuzahlen, was diese ablehnte. Am 31.07.2012 erteilte die Kl\u00e4gerin C den Auftrag, weitere Aktien zu kaufen und den Kaufpreis mit dem zuvor bescheinigten Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s zu verrechnen.<\/li><li>Aufgrund einer Mitteilung der Steuerfahndung \u00e4nderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) mit Bescheid vom 14.09.2015 die Einkommensteuerfestsetzung der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Streitjahr nach \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) und unterwarf den Erl\u00f6s aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Aktien in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac als Kapitaleink\u00fcnfte i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Besteuerung nach \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;3 EStG. Die von C einbehaltene Abzugssteuer rechnete er nicht an. Der Aktiengewinn wurde mit dem verbleibenden Verlustvortrag zum 31.12.2011 in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac verrechnet, so dass mit einem nach \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO ge\u00e4nderten Bescheid vom 14.09.2015 ein verbleibender Verlustvortrag zum 31.12.2012 von 0&nbsp;\u20ac festgestellt wurde.<\/li><li>Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wurde die Klage durch Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 23.05.2018&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;190\/16 (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211;EFG&#8211; 2019, 1084) als unbegr\u00fcndet abgewiesen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrt zur Begr\u00fcndung ihrer Revision aus, dass die Besteuerung der Scheinrenditen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 EStG gegen das Gleichheitsgebot des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) versto\u00dfe, da die Wiederanlage nicht existenter Ertr\u00e4ge nicht mit einer Novation gleichgesetzt werden k\u00f6nne. Ihr Entschluss, die vermeintlichen Aktiengewinne wieder neu anzulegen, habe auf der Vorspiegelung falscher Tatsachen durch den Betr\u00fcger B beruht. H\u00e4tte sie gewusst, dass es sich um ein Schneeballsystem handelte, h\u00e4tte sie eine Wiederanlage der Scheinrenditen nicht in Betracht gezogen. Zudem habe auf Seiten des Betr\u00fcgers keine echte Leistungsbereitschaft bestanden. Sein Ziel sei es gewesen, so viele Anleger wie m\u00f6glich zu einer fiktiven Neuanlage zu bewegen, um das Schneeballsystem weiterbetreiben zu k\u00f6nnen. Die Anleger h\u00e4tten dadurch einen Verm\u00f6gensschaden erlitten. Dem Anleger zu unterstellen, er habe sich aus freien St\u00fccken f\u00fcr eine Novation entschieden, sei unter Ber\u00fccksichtigung des von dem Betr\u00fcger vorgenommenen Sicherungsbetrugs nicht haltbar. Es liege zudem ein Versto\u00df gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 GG) folgende \u00dcberma\u00dfverbot vor, wenn aus kriminellen Aktivit\u00e4ten von Betr\u00fcgern Steuertatbest\u00e4nde zu Lasten der Betrogenen konstruiert w\u00fcrden. Dabei profitiere der Fiskus direkt von der Betrugstat des Betreibers des Schneeballsystems. Gesichtspunkte des Opferschutzes und der staatlichen F\u00fcrsorgepflicht blieben unber\u00fccksichtigt. Schlie\u00dflich sei die Scheinrendite, vergleichbar mit der Rechtsprechung zur Verm\u00f6gensteuer, als blo\u00dfe Kapitalr\u00fcckzahlung zu qualifizieren.<\/li><li>Sollten die Scheinrenditen der Besteuerung zugrunde liegen, sei aufgrund des Einbehalts der Kapitalertragsteuer die Abgeltungswirkung nach \u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG eingetreten, da die Kl\u00e4gerin keine Kenntnis davon gehabt habe, dass C die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht an das Finanzamt abgef\u00fchrt habe.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG in EFG 2019, 1084 und den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2012 und den Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2012, jeweils vom 14.09.2015, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.07.2016 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision der Kl\u00e4gerin als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FG habe zu Recht entschieden, dass der Kl\u00e4gerin im Streitjahr Einnahmen i.S. des \u00a7&nbsp;20 EStG aus den von C ausgewiesenen Scheinrenditen zugeflossen seien. Die Abgeltungswirkung nach \u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG sei nicht eingetreten, da die Kapitalertragsteuer von C nicht an das Finanzamt abgef\u00fchrt worden sei.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen FG-Urteils. Der Senat kann nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Sache selbst entscheiden. Danach sind der Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 14.09.2015 (1.) und der Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2012 vom 14.09.2015 (2.), jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.07.2016, aufzuheben, so dass die von der Kl\u00e4gerin erzielten Scheinrenditen nicht in die Einkommensteuerfestsetzung einbezogen und nicht mit dem verbleibenden Verlustvortrag zum 31.12.2011 verrechnet werden.<\/li><li>1. Das FG ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass der Kl\u00e4gerin im Streitjahr Kapitaleink\u00fcnfte in Gestalt der Scheinrenditen aus dem von C vorget\u00e4uschten Kauf und Verkauf von Aktien zugeflossen sind (a). Entgegen der Auffassung des FG sind diese Eink\u00fcnfte aus \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG jedoch nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5b EStG nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;3 EStG der Besteuerung zugrunde zu legen, da aufgrund des Einbehalts der Kapitalertragsteuer durch C gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten wurde (b). Danach ist der Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 14.09.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.07.2016 aufzuheben (c).<\/li><li>a) Die Kl\u00e4gerin hat im Streitjahr aus den Scheinrenditen Kapitaleink\u00fcnfte i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG erzielt.<\/li><li>aa) Bei der Entscheidung, ob einer der in \u00a7&nbsp;20 EStG aufgef\u00fchrten Tatbest\u00e4nde erf\u00fcllt ist, kommt es entscheidend darauf an, wie sich das jeweilige Rechtsgesch\u00e4ft aus der Sicht des Kapitalanlegers als Leistungsempf\u00e4nger bei objektiver Betrachtungsweise darstellt, da auf den nach au\u00dfen erkennbaren Willen des Betreibers des Schneeballsystems abzustellen ist. Da die Kl\u00e4gerin den tats\u00e4chlichen Sachverhalt nicht durchschaut, sondern angenommen hat, C habe gem\u00e4\u00df der Best\u00e4tigung in ihrem Auftrag und f\u00fcr ihre Rechnung Aktiengesch\u00e4fte mit Gewinn durchgef\u00fchrt, ist dieser Sachverhalt der Besteuerung zugrunde zu legen (vgl. Senatsurteil vom 14.12.2004&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;5\/02, BFHE 209, 423, BStBl&nbsp;II 2005, 739).<\/li><li>Danach hat die Kl\u00e4gerin aus dem Verkauf der Aktien im Streitjahr einen &#8222;Aktiengewinn&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG erzielt. Dieser wurde ihr von C nach Abschluss des (fingierten) Aktiengesch\u00e4fts per Abrechnung mitgeteilt und ihrem (Depot-)Konto gutgeschrieben. Sie hatte die freie Wahl, sich diesen Gewinn auszahlen zu lassen oder aber wieder anzulegen. Die Kl\u00e4gerin hat diese Dispositionsbefugnis ausge\u00fcbt und sich daf\u00fcr entschieden, auf die sofortige Auszahlung des Gewinns zu verzichten und diesen f\u00fcr den Erwerb neuer Aktien zu verwenden.<\/li><li>Der von C ausgewiesene Gewinn aus den Aktienverk\u00e4ufen ist der Kl\u00e4gerin im Streitjahr auch nach \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG zugeflossen. Denn eine Gutschrift in den B\u00fcchern des Verpflichteten bewirkt einen Zufluss, wenn in der Gutschrift nicht nur das buchm\u00e4\u00dfige Festhalten einer Schuld zu sehen ist, sondern dar\u00fcber hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verf\u00fcgung steht und der Schuldner der Scheinrenditen zu diesem Zeitpunkt leistungsf\u00e4hig und leistungswillig war (s. hierzu Senatsurteile vom 14.02.1984&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;221\/80, BFHE 140, 542, BStBl&nbsp;II 1984, 480; vom 30.10.2001&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;15\/01, BFHE 197, 126, BStBl&nbsp;II 2002, 138; in BFHE 209, 423, BStBl&nbsp;II 2005, 739; vom 14.12.2004&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;81\/03, BFHE 209, 438, BStBl&nbsp;II 2005, 746; vom 28.10.2008&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;36\/04, BFHE 223, 166, BStBl&nbsp;II 2009, 190 &#8211;Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.07.2009&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;2525\/08&#8211;; vom 16.03.2010&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;4\/07, BFHE 229, 141, BStBl II 2014, 147; vom 11.02.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;25\/12, BFHE 244, 406, BStBl II 2014, 461; vom 27.08.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;41\/13, BFH\/NV 2015, 187; Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 18.12.2001&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;74\/98, BFH\/NV 2002, 643).<\/li><li>Dies war nach den nicht mit einer Verfahrensr\u00fcge angegriffenen Feststellungen des FG vorliegend der Fall. C w\u00e4re, h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin im Streitjahr statt der Wiederanlage der gutgeschriebenen &#8222;Aktiengewinne&#8220; deren Auszahlung gew\u00e4hlt, zur Auszahlung bereit und f\u00e4hig gewesen (vgl. Senatsurteile vom 10.07.2001&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;35\/00, BFHE 196, 112, BStBl&nbsp;II 2001, 646; in BFHE 223, 166, BStBl&nbsp;II 2009, 190; vom 19.06.2007&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;63\/03, BFH\/NV 2008, 194). C hatte der Kl\u00e4gerin am 26.07.2012 die sofortige Auszahlung des Aktiengewinns angeboten, ohne dass die Kl\u00e4gerin dieses Angebot wahrnahm. Nach den bindenden Feststellungen des FG waren B bzw. C zu diesem Zeitpunkt zahlungsf\u00e4hig, da das Schneeballsystem erst im \u2026 2013 aufgedeckt und erst danach das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen des B er\u00f6ffnet wurde. Umst\u00e4nde, die vor Eintritt der generellen Zahlungsunf\u00e4higkeit auf die fehlende Leistungsbereitschaft und -f\u00e4higkeit der C schlie\u00dfen lassen k\u00f6nnten, sind im Streitfall nicht ersichtlich. Es liegen nach den Feststellungen des FG keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, dass der Betreiber des Schneeballsystems gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin oder anderen Anlegern die Auszahlung verweigert, verschleppt oder eine Wiederanlage nahegelegt hat.<\/li><li>bb) Mit den gegen diese Rechtsprechung erhobenen Einw\u00e4nden hat sich der erkennende Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 244, 406, BStBl II 2014, 461 auseinandergesetzt, auf dessen Begr\u00fcndung im Einzelnen Bezug genommen wird. Danach kommt es nicht darauf an, dass sich der Anleger anders verhalten h\u00e4tte, wenn er \u00fcber das Vorliegen eines Schneeballsystems informiert gewesen w\u00e4re. Auch die vom II.&nbsp;Senat des BFH in seinem Urteil vom 22.09.2010&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;62\/08 (BFH\/NV 2011, 7, Rz&nbsp;26&nbsp;ff.) &#8211;ausdr\u00fccklich nur f\u00fcr Zwecke der Verm\u00f6gensteuer&#8211; herangezogene Betrachtungsweise ist f\u00fcr die einkommensteuerrechtliche Beurteilung, ob als &#8222;Ertr\u00e4ge&#8220; ausgezahlte Betr\u00e4ge i.S. des \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 EStG zugeflossen sind, nicht ma\u00dfgeblich. Zudem l\u00e4sst sich auch aus einer Deckungsl\u00fccke bei dem Betrieb eines Schneeballsystems f\u00fcr die Frage des Zuflusses von Ertr\u00e4gen so lange nichts herleiten, wie das Schneeballsystem als solches funktioniert, d.h. die Auszahlungsverlangen der Anleger ohne Einschr\u00e4nkung bedient werden. Dies war nach den Feststellungen des FG im Streitjahr der Fall.<\/li><li>Schlie\u00dflich ergibt sich auch aus dem BFH-Urteil vom 07.02.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;10\/16 (BFHE 260, 490, BStBl&nbsp;II 2018, 630) keine andere Beurteilung, da dieses ausdr\u00fccklich auf das Senatsurteil in BFHE 244, 406, BStBl&nbsp;II 2014, 461 Bezug nimmt. Danach ist bei der Steuerpflicht von Scheinrenditen aus betr\u00fcgerischen Schneeballsystemen nicht auf die objektive Lage, sondern auf die subjektive Vorstellung des Anlegers abzustellen.<\/li><li>cc) Die Bemessungsgrundlage der von der Kl\u00e4gerin aus den Scheinrenditen erzielten Kapitaleink\u00fcnfte i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;4 EStG mindert sich nicht um die von C einbehaltene Abgeltungsteuer &#8211;Kapitalertragsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag&#8211; (anderer Ansicht Urteil des FG M\u00fcnchen vom 27.10.2017&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;956\/16, Betriebs-Berater 2018, 468). Der Einbehalt der Kapitalertragsteuer erfolgte nach \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG durch C als auszahlende Stelle i.S. des \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;aa EStG mit abgeltender Wirkung f\u00fcr Rechnung der Kl\u00e4gerin als Gl\u00e4ubigerin der Kapitalertr\u00e4ge. Der Kl\u00e4gerin sind danach auch die von C f\u00fcr den Steuerabzug einbehaltenen Kapitalertr\u00e4ge zzgl. des Solidarit\u00e4tszuschlags i.S. des \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG zugeflossen (vgl. Senatsurteil vom 23.04.1996&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;30\/93, BFHE 181, 7, unter II.1.b).<\/li><li>b) Das FG ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Scheinrenditen aus dem Verkauf der Aktien in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;3 EStG der Einkommensteuerfestsetzung f\u00fcr das Streitjahr zugrunde zu legen sind. Dies ist nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5b EStG nicht der Fall, da die Einkommensteuer f\u00fcr diese Kapitalertr\u00e4ge aufgrund des Einbehalts der Kapitalertragsteuer durch C nach \u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 EStG abgegolten wurde. Es liegt weder ein die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs ausschlie\u00dfender Fall von \u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 EStG noch ein Fall von \u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;5 S\u00e4tze&nbsp;2 oder 3 EStG vor. Auf die Ausf\u00fchrungen hierzu in dem Senatsurteil vom 29.09.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;17\/17 (zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt) wird zur Begr\u00fcndung Bezug genommen.<\/li><li>c) Folglich ist der Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 14.09.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.07.2016 aufzuheben.<\/li><li>2. Auch in Bezug auf die Anfechtung des Bescheids \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2012 vom 14.09.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.07.2016 ist die Klage begr\u00fcndet.<\/li><li>a) Die Kl\u00e4gerin hat sich im FG-Verfahren mit ihrer Klage auch gegen den Verlustfeststellungsbescheid zum 31.12.2012 vom 14.09.2015 gewendet, da das FA die Kapitaleink\u00fcnfte i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG aus den Scheinrenditen mit dem Verlustvortrag zum 31.12.2011 in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac verrechnet und diesen zum 31.12.2012 mit 0&nbsp;\u20ac festgestellt hat. Diese gegen den Verlustfeststellungsbescheid gerichtete Klage ist zul\u00e4ssig, obgleich im Feststellungsverfahren des verbleibenden Verlustvortrags die Eink\u00fcnfte nicht eigenst\u00e4ndig zu ermitteln bzw. zu \u00fcberpr\u00fcfen sind. Es fehlt nicht an der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO f\u00fcr die Erhebung der Anfechtungsklage erforderlichen Geltendmachung einer Rechtsverletzung durch den Erlass des angefochtenen Verlustfeststellungsbescheids (BFH-Urteil vom 27.06.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;13\/16, BFHE 262, 340, BStBl&nbsp;II 2019, 632; vgl. auch Senatsurteil vom 12.10.2011&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;2\/10, BFH\/NV 2012, 776).<\/li><li>b) Die Klage ist auch begr\u00fcndet. Zwar folgt aus der Regelung des \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 EStG eine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den Einkommensteuerbescheid, obwohl der Einkommensteuerbescheid kein Grundlagenbescheid ist (Senatsurteil vom 03.12.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;8\/16, BFHE 267, 225, BStBl&nbsp;II 2020, 383). Im vorliegenden Fall werden mit dem Klageantrag jedoch dieselben Einwendungen wie gegen den dem Verlustfeststellungsbescheid zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheid geltend gemacht, der auch Gegenstand der vorliegenden Klage ist. Da diese durchgreifen und die streitigen Kapitaleink\u00fcnfte aus den Scheinrenditen aufgrund der Abgeltungswirkung des Steuereinbehalts (\u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5b EStG nicht der Einkommensteuerfestsetzung nach \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;3 EStG zugrunde zu legen sind, ist die Verrechnung mit dem verbleibenden Verlustvortrag zum 31.12.2011 rechtswidrig und der Bescheid vom 14.09.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.07.2016 aufzuheben.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 27. Oktober 2020, VIII R 42\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.271020.VIIIR42.18.0 BFH VIII. Senat EStG \u00a7 43 Abs 5 , EStG \u00a7 10d Abs 4 S 4 , EStG \u00a7 20 Abs 2 S 1 Nr 1 , EStG \u00a7 32d Abs 3 , FGO \u00a7 40 Abs 2 , EStG \u00a7 11 Abs 1 S 1 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/teilweise-inhaltsgleich-mit-bfh-urteil-vom-29-09-2020-viii-r-17-17-abgeltungswirkung-einbehaltener-kapitalertragsteuer-bei-der-besteuerung-von-scheinrenditen-aus-schneeballsystemen\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 29.09.2020 VIII R 17\/17 &#8211; Abgeltungswirkung einbehaltener Kapitalertragsteuer bei der Besteuerung von Scheinrenditen aus Schneeballsystemen<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-73814","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73814","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=73814"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73814\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=73814"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=73814"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=73814"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}