{"id":73818,"date":"2021-05-22T15:53:56","date_gmt":"2021-05-22T13:53:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73818"},"modified":"2021-05-22T15:53:56","modified_gmt":"2021-05-22T13:53:56","slug":"grenzen-der-nachgelagerten-besteuerung-von-einkuenften-aus-auslaendischen-altersvorsorgesystemen-401k-pension-plan","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/grenzen-der-nachgelagerten-besteuerung-von-einkuenften-aus-auslaendischen-altersvorsorgesystemen-401k-pension-plan\/","title":{"rendered":"Grenzen der nachgelagerten Besteuerung von Eink\u00fcnften aus ausl\u00e4ndischen Altersvorsorgesystemen (&#8222;401(k) pension plan&#8220;)"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 28. Oktober 2020, X R 29\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.281020.XR29.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 22 Nr 5 S 1 , EStG \u00a7 22 Nr 5 S 2 , EStG \u00a7 22 Nr 5 S 14 , DBA USA Art 18A , EStG \u00a7 3 Nr 63 , EStG VZ 2011 , EStG \u00a7 22 Nr 5 S 2 Buchst b , EStG \u00a7 22 Nr 5 S 2 Buchst c , EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 6<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 09. August 2018, Az: 11 K 2738\/14<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Leistungen aus einem US-amerikanischen Altersvorsorgeplan &#8222;401(k) pension plan&#8220; sind sonstige Eink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Nr. 5 Satz 1 EStG.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Eink\u00fcnfte sind nach \u00a7 22 Nr. 5 Satz 2 EStG in H\u00f6he des Unterschiedsbetrags zwischen Kapitalauszahlung und Einzahlungen zu besteuern, sofern der Steuerpflichtige w\u00e4hrend der Ansparphase nicht der inl\u00e4ndischen Besteuerung unterlag, sodass die in dieser Vorschrift abschlie\u00dfend aufgez\u00e4hlten steuerrechtlichen Freistellungen oder sonstigen F\u00f6rderungen von Beitr\u00e4gen nicht gew\u00e4hrt werden konnten.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Regelungen in \u00a7 22 Nr. 5 S\u00e4tze 1 und 2 EStG erm\u00f6glichen weder nach ihrem Wortlaut noch im Wege rechtsfortbildender Analogie, die nach US-amerikanischem Steuerrecht w\u00e4hrend der Ansparphase tats\u00e4chlich gew\u00e4hrte Freistellung der Beitr\u00e4ge in den &#8222;401(k) pension plan&#8220; zum Anlass zu nehmen, die Leistungen hieraus im Inland nachgelagert zu besteuern.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 09.08.2018 &#8211; 11 K 2738\/14 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) werden f\u00fcr das Streitjahr 2011 als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.<\/li><li>Der im Jahr &#8230; geborene Kl\u00e4ger war in der Zeit von 2005 bis Mitte 2011 als Arbeitnehmer in den USA besch\u00e4ftigt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Kl\u00e4ger bis zu ihrer R\u00fcckkehr im Mai 2011 im Inland nicht einkommensteuerpflichtig waren.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger nahm w\u00e4hrend seiner beruflichen T\u00e4tigkeit in den USA an einem von seinem dortigen Arbeitgeber aufgelegten US-amerikanischen Altersvorsorgeplan (&#8222;401(k) pension plan&#8220;) teil. Die Einzahlungen von umgerechnet 101.968&nbsp;\u20ac leisteten sowohl der Kl\u00e4ger als auch sein Arbeitgeber, wobei auf die Jahre 2006 und 2007 Beitr\u00e4ge von 26.581&nbsp;\u20ac entfielen. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) blieben s\u00e4mtliche Einzahlungen nach US-amerikanischem Einkommensteuerrecht unbelastet.<\/li><li>Ende des Streitjahres erhielt der Kl\u00e4ger aus dem Altersvorsorgeplan &#8211;nachdem er bereits im Jahr 2009 einen Teilbetrag von umgerechnet 3.598&nbsp;\u20ac bezogen hatte&#8211; eine Auskehrung von 108.073&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Die Beteiligten vertreten \u00fcbereinstimmend die Auffassung, dass es sich bei der Auszahlung aus dem &#8222;401(k) pension plan&#8220; dem Grunde nach um steuerbare und steuerpflichtige Leistungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) handelt. Die Kl\u00e4ger meinen, f\u00fcr die Eink\u00fcnfteermittlung seien die Einzahlungen in Abzug zu bringen; zu besteuern sei somit nur der Unterschiedsbetrag. Sie h\u00e4tten mangels inl\u00e4ndischer Einkommensteuerpflicht zu keinem Zeitpunkt die teilweise Steuerfreistellung der Beitr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;63 EStG in Anspruch nehmen k\u00f6nnen, sodass eine nachgelagerte Besteuerung ausweislich des Wortlauts des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 EStG nicht in Betracht komme. Nachdem die Kl\u00e4ger insoweit zun\u00e4chst &#8211;beruhend auf unzutreffenden Zahlen&#8211; negative Eink\u00fcnfte ermittelt hatten, erkl\u00e4rten sie sp\u00e4ter positive Eink\u00fcnfte von 9.163&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) geht dagegen davon aus, dass jedenfalls f\u00fcr ab dem 01.01.2008 geleistete Einzahlungen in einen &#8222;401(k) pension plan&#8220; der Befreiungstatbestand des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;63 EStG entsprechend anzuwenden sei, sodass die hierauf beruhenden Auszahlungen nachgelagert zu besteuern seien. Nachdem das FA im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr noch positive Eink\u00fcnfte von 48.702&nbsp;\u20ac in Ansatz gebracht hatte, setzte es die Eink\u00fcnfte in der Einspruchsentscheidung auf 26.755&nbsp;\u20ac (jeweils vor Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrags) herab. \u00dcber die Berechnungsmethode besteht kein Streit.<\/li><li>Mit ihrer Klage beanstandeten die Kl\u00e4ger, f\u00fcr den vom FA zugrunde gelegten Besteuerungsansatz bestehe keine Rechtsgrundlage. Das FG gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 13 ver\u00f6ffentlichten Urteil statt und brachte antragsgem\u00e4\u00df sonstige Eink\u00fcnfte (vor Abzug eines Werbungskosten-Pauschbetrags) von 9.163&nbsp;\u20ac in Ansatz. \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 EStG enthalte eine abschlie\u00dfende Aufz\u00e4hlung derjenigen Normen, bei deren Anwendung in der Ansparphase Leistungen aus den in Satz&nbsp;1 der Vorschrift genannten Vertragstypen &#8211;zu denen auch US-amerikanische 401(k)-Altersvorsorgepl\u00e4ne geh\u00f6rten&#8211; ganz oder teilweise nachgelagert zu besteuern seien. Dies sei im Streitfall infolge seinerzeit nicht bestehender inl\u00e4ndischer Einkommensteuerpflicht der Kl\u00e4ger ausgeschlossen. Die Steuerfreistellung von Beitr\u00e4gen zum Altersvorsorgeplan im Rahmen der US-amerikanischen Einkommensbesteuerung sei kein Tatbestandsmerkmal des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 EStG und k\u00f6nne auch nicht durch wortlauterweiternde Auslegung ber\u00fccksichtigt werden; dies bedeutete eine unzul\u00e4ssige Rechtsfortbildung.<\/li><li>Ebenso wenig ergebe sich aus Art.&nbsp;18A des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverk\u00fcrzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen und einiger anderer Steuern (vom 29.08.1989, BGBl II 1991, 354, BStBl I 1991, 94 i.d.F. des Protokolls vom 01.06.2006, BGBl II 2006, 1184, BStBl I 2008, 766 &#8211;DBA-USA&#8211;) eine Rechtsgrundlage f\u00fcr den Besteuerungsansatz des FA. Dies sei bereits deshalb nicht der Fall, da der vorliegende Besteuerungssachverhalt nicht vom Regelungsbereich des Art.&nbsp;18A DBA-USA erfasst werde. Nichts anderes lasse sich &#8211;abweichend von der Rechtsauffassung des FA&#8211; aus Ziff.&nbsp;16 des Protokolls vom 01.06.2006 zur \u00c4nderung des DBA-USA ableiten.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Bereits die Auslegung des Wortlauts von \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 EStG ergebe, dass der objektivierte Wille des Gesetzgebers darauf gerichtet gewesen sei, alle zugeflossenen Leistungen, die auf zuvor steuerbefreiten Altersvorsorgebeitr\u00e4gen beruhten, nachgelagert zu besteuern. Die Tatsache, dass die Vorschrift nur inl\u00e4ndische Befreiungs- und F\u00f6rdertatbest\u00e4nde anf\u00fchre, stehe dem nicht entgegen.<\/li><li>Auch die systematische Auslegung von \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 Satz 2 EStG lasse nur den Schluss zu, dass die Auszahlung aus dem &#8222;401(k) pension plan&#8220; insoweit nachgelagert besteuert werden m\u00fcsse, als diese auf in den USA steuerfrei gestellten Beitr\u00e4gen beruhe. Dies ergebe sich aus dem der Vorschrift des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 EStG immanenten Prinzip der intertemporalen Korrespondenz. Dieses Prinzip sei darauf angelegt, dass das (Lebens-)Einkommen nur einmal, aber wenigstens einmal &#8211;wenn auch zeitlich verz\u00f6gert&#8211; besteuert werde. Es gelte ebenfalls bei grenz\u00fcberschreitenden Sachverhalten, zumal vorliegend die Besonderheit hinzutrete, dass auch in den USA Eink\u00fcnfte aus Altersvorsorgevertr\u00e4gen nachgelagert besteuert w\u00fcrden. Ebenso sei Art.&nbsp;18A Abs.&nbsp;4 DBA-USA i.V.m. Ziff. 16 des \u00c4nderungsprotokolls zu Art.&nbsp;18A Abs.&nbsp;4 DBA-USA jedenfalls bei der Auslegung von \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 EStG heranzuziehen. Die dort angef\u00fchrte Definition eines Altersvorsorgeplans, zu der auch ein &#8222;401(k) pension plan&#8220; z\u00e4hle, belege die sachliche N\u00e4he zu den in \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;63 EStG genannten Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. Ferner rechtfertigten sowohl der allgemeine Gleichheitssatz als auch das Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip das vom FA vertretene Auslegungsergebnis.<\/li><li>Hilfsweise f\u00fchrt das FA an, eine nachgelagerte Besteuerung der Eink\u00fcnfte aus dem &#8222;401(k) pension plan&#8220; sei zudem \u00fcber das allgemein &#8211;auch von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH)&#8211; anerkannte Rechtsinstitut der Substitution bzw. Einordnung eines ausl\u00e4ndischen Sachverhalts auf ein Tatbestandsmerkmal einer inl\u00e4ndischen Norm &#8211;vorliegend \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 Satz 2 i.V.m. \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;63 EStG&#8211; durchzuf\u00fchren. Der &#8222;401(k) pension plan&#8220; sei ein im Inland normativ anerkannter Auslandssachverhalt, auf dessen Beitragsleistungen &#8211;wie Ziff.&nbsp;16 des \u00c4nderungsprotokolls zum DBA-USA belege&#8211; \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;63&nbsp;EStG anwendbar sei.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Sie schlie\u00dfen sich den Rechtsausf\u00fchrungen der Vorinstanz an. Erg\u00e4nzend bringen sie vor, \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 EStG beinhalte keine allgemeine \u00d6ffnungsklausel f\u00fcr dort nicht explizit angef\u00fchrte Befreiungs- und F\u00f6rdertatbest\u00e4nde. Eine systematische Auslegung der Vorschrift im Sinne der Auffassung des FA sei ausgeschlossen, da dem Gesetzgeber bewusst gewesen sei, dass bei grenz\u00fcberschreitenden Sachverhalten St\u00f6rungen der intertemporalen Korrespondenz auftreten k\u00f6nnten. Die Voraussetzungen der vom FA angenommenen Einordnung des US-amerikanischen Sachverhalts unter \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 EStG l\u00e4gen nicht vor. Das FA lege eine inl\u00e4ndische Norm unter Ber\u00fccksichtigung einer nach Ma\u00dfgabe des ausl\u00e4ndischen Steuerrechts eingetretenen Rechtsfolge aus.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die unbegr\u00fcndete Revision ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die dem Kl\u00e4ger im Streitjahr zugeflossene Auszahlung aus dem US-amerikanischen &#8222;401(k) pension plan&#8220; geh\u00f6rt zu dessen sonstigen Eink\u00fcnften i.S. von \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 EStG (dazu unter 1.). Diese Eink\u00fcnfte sind im Streitfall &#8211;wie die Vorinstanz zu Recht entschieden hat&#8211; nach Satz&nbsp;2 der Vorschrift in H\u00f6he des Unterschiedsbetrags zwischen Aus- und Einzahlungen zu besteuern (unter 2.). \u00dcber das Berechnungsergebnis besteht kein Streit (unter 3.).<\/li><li>1. Durch den Zufluss der Auszahlung von umgerechnet 108.073&nbsp;\u20ac am Ende des Jahres 2011 hat der Kl\u00e4ger den Besteuerungstatbestand des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 EStG erf\u00fcllt.<\/li><li>a) Zu den sonstigen Eink\u00fcnften gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG z\u00e4hlen Leistungen aus Altersvorsorgevertr\u00e4gen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. Sie unterliegen nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz 1 Nr.&nbsp;7 EStG der Einkommensteuer, wenn der Steuerpflichtige sie w\u00e4hrend seiner unbeschr\u00e4nkten Einkommensteuerpflicht oder als inl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte w\u00e4hrend seiner beschr\u00e4nkten Einkommensteuerpflicht erzielt.<\/li><li>b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall dem Grunde nach erf\u00fcllt.<\/li><li>aa) \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG erfasst &#8211;neben den vorliegend nicht einschl\u00e4gigen Leistungen aus privaten kapitalgedeckten Altersvorsorgevertr\u00e4gen nach \u00a7\u00a7&nbsp;79&nbsp;ff. EStG&#8211; Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die durch Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen extern gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;1b Abs.&nbsp;2 bis 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) durchgef\u00fchrt wird. Der Wortlaut der Vorschrift enth\u00e4lt keine Beschr\u00e4nkung auf inl\u00e4ndische Versorgungstr\u00e4ger. Demzufolge ist anerkannt, dass auch Leistungen ausl\u00e4ndischer Versorgungseinrichtungen dem Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 EStG zuzuordnen sind, sofern sie mit inl\u00e4ndischen Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen nach ihrer Struktur und den im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen auf der Grundlage einer rechtsvergleichenden Qualifizierung vergleichbar sind (BFH-Urteil vom 26.11.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;38\/10, BFHE 249, 22, BStBl II 2016, 657, Rz&nbsp;61, zum sog. \u00dcberobligatorium einer schweizerischen privaten Pensionskasse; Schmidt\/Weber-Grellet, EStG, 39.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;22 Rz&nbsp;170; Wernsmann\/Neudenberger, in: Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;22 Rz&nbsp;G&nbsp;48; Portner, Betriebs-Berater 2014, 1175, 1176; zu den Anforderungen an die korrespondierende Steuerfreiheit von Beitr\u00e4gen an ausl\u00e4ndische betriebliche Altersversorgungssysteme gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;63 Satz&nbsp;1 EStG vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 06.12.2017, BStBl I 2018, 147, Rz&nbsp;36). Hiervon ist vorliegend auszugehen.<\/li><li>Zwar sind der angegriffenen Entscheidung keine substanziellen Feststellungen zur Struktur- und Leistungsvergleichbarkeit eines &#8222;401(k) pension plan&#8220; mit den in \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG aufgez\u00e4hlten inl\u00e4ndischen Systemen externer betrieblicher Altersversorgung zu entnehmen. Hierf\u00fcr bestand allerdings auch keine Notwendigkeit. Denn der Gesetzgeber hat am 07.12.2006 dem Protokoll vom 01.06.2006 zur \u00c4nderung des DBA-USA zugestimmt (BGBl II 2006, 1184, BStBl I 2008, 766), nach dessen Ziff.&nbsp;16 Buchst.&nbsp;b Doppelbuchst.&nbsp;aa f\u00fcr Zwecke der nach Art.&nbsp;18A Abs.&nbsp;3 DBA-USA grunds\u00e4tzlich notwendigen Feststellung der Vergleichbarkeit inl\u00e4ndischer und US-amerikanischer betrieblicher Altersvorsorgepl\u00e4ne bzw. -systeme die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) u.a. die nach \u00a7&nbsp;401(a) Internal Revenue Code (IRC) errichteten Pl\u00e4ne als solche Altersvorsorgesysteme anerkennt, die den in \u00a7&nbsp;1&nbsp;BetrAVG genannten Durchf\u00fchrungswegen externer betrieblicher Altersversorgung entsprechen und daher f\u00fcr Beitr\u00e4ge die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;63 EStG gew\u00e4hrt. Hierzu z\u00e4hlen anerkannterma\u00dfen auch &#8222;401(k) pension plans&#8220; (Eimermann in Wassermeyer, DBA-USA Art.&nbsp;18A Rz&nbsp;48; Scheller\/Dauer, Internationale SteuerRundschau 2019, 32, 35). Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig, sodass der Senat insofern von weiteren Ausf\u00fchrungen absieht.<\/li><li>bb) Zu den Leistungen i.S. von \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG z\u00e4hlen nicht nur laufende, d.h. wiederkehrende Zahlungen der Versorgungseinrichtung, sondern auch &#8211;wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat&#8211; einmalige Kapitalauszahlungen bzw. -abfindungen (Urteile vom 20.09.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;23\/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz&nbsp;12&nbsp;f.; vom 06.11.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;39\/17, BFHE 266, 230, BStBl II 2020, 217, Rz&nbsp;21&nbsp;f.).<\/li><li>cc) Ebenfalls nicht im Streit steht, dass der vorgenannte Besteuerungstatbestand, f\u00fcr den Deutschland nach Art.&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 oder Art.&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 DBA-USA das Besteuerungsrecht hat, zu einem Zeitpunkt erf\u00fcllt wurde, zu dem die Kl\u00e4ger durch die Begr\u00fcndung eines Wohnsitzes im Inland (wieder) unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig waren (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG) und daher die Eink\u00fcnfte der inl\u00e4ndischen Besteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG unterliegen.<\/li><li>2. Das FG hat zutreffend entschieden, dass nur der Unterschiedsbetrag zwischen der Auszahlung aus dem &#8222;401(k) pension plan&#8220; und der Summe der hierauf in den USA entrichteten Beitr\u00e4ge der Besteuerung nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 EStG zu unterwerfen ist. F\u00fcr die Auffassung des FA, jedenfalls der Teil der Auszahlung, der auf Beitr\u00e4gen der Jahre ab 2008 beruhe, sei insoweit nachgelagert zu besteuern, als f\u00fcr die Beitr\u00e4ge eine Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;63 EStG h\u00e4tte in Anspruch genommen werden k\u00f6nnen, besteht keine Rechtsgrundlage.<\/li><li>a) \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG setzt den Grundsatz der nachgelagerten Besteuerung von (Alters-)Eink\u00fcnften um. Korrespondierend mit der Steuerfreistellung oder F\u00f6rderung von Beitr\u00e4gen und Zahlungen sowie der Freistellung von Ertr\u00e4gen und Wertsteigerungen in der Ansparphase werden die Leistungen aus dem jeweiligen Vertrags- oder Versorgungssystem erst &#8211;und vollst\u00e4ndig&#8211; in der Auszahlungsphase besteuert. Nach dem Verst\u00e4ndnis des Gesetzgebers beruht die nachgelagerte Besteuerung auf dem Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip. Der Empf\u00e4nger der in \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG genannten Leistungen erwerbe in der Ansparphase mit den erbrachten Aufwendungen einen Versicherungsschutz. Erst mit dem Renteneintritt &#8211;bzw. mit der Auszahlungsphase&#8211; w\u00fcrden die Beitr\u00e4ge (Einzahlungen) zu einem steuerrechtlich relevanten verm\u00f6genswerten Recht. Zwar seien die Bez\u00fcge &#8211;gleichsam die Kapitalauszahlung&#8211; beitragsbezogen, sie enthielten jedoch keine R\u00fcckzahlung von Beitr\u00e4gen (BTDrucks 16\/2712, 50). Dies ist der Grund daf\u00fcr, nicht nur den Ertrag, sondern den gesamten Zufluss als steuerbare Leistung zu erfassen.<\/li><li>b) \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 EStG kn\u00fcpft hieran an, ber\u00fccksichtigt aber, dass Leistungen nach Satz&nbsp;1 der Vorschrift auch auf Beitr\u00e4ge zur\u00fcckzuf\u00fchren sein k\u00f6nnen, die w\u00e4hrend der Ansparphase steuerlich nicht freigestellt oder gef\u00f6rdert, d.h. aus versteuertem Einkommen erbracht wurden. Aus diesem Grund legt die Vorschrift fest, dass Leistungen, soweit sie nicht auf Beitr\u00e4gen, auf die \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;63 EStG, \u00a7&nbsp;10a EStG oder der XI. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes angewendet wurde, nicht auf Zulagen im Sinne jenes Abschnitts, nicht auf steuerfreien Leistungen nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;66 EStG und nicht auf Anspr\u00fcchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;56 EStG oder die durch die nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;55b Satz&nbsp;1 EStG oder \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;55c EStG steuerfreie Leistung aus einem neu begr\u00fcndeten Anrecht erworben wurden, nicht nachgelagert, sondern nach n\u00e4herer Ma\u00dfgabe von \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a bis c EStG zu besteuern sind. Dies zwingt zu einer genauen Aufteilung der Leistungen entsprechend der steuerlichen Behandlung der Beitr\u00e4ge in der Ansparphase (BTDrucks 16\/2712, 50).<\/li><li>c) Im Streitfall beruht die gesamte Auszahlung aus dem &#8222;401(k) pension plan&#8220; auf Beitr\u00e4gen, auf die keine der in \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 EStG aufgez\u00e4hlten Steuerfreistellungen oder F\u00f6rderungen angewendet wurden. Die gegenteilige Ansicht des FA deckt sich weder mit dem Wortlaut noch dem Wortsinn der Vorschrift (unter aa). Es liegen auch nicht die Voraussetzungen einer Analogie oder teleologischen Extension vor, mittels derer die in den USA gew\u00e4hrte steuerliche Freistellung der Einzahlungen in der Ansparphase f\u00fcr Zwecke des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 EStG einer Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;63 EStG gleichzusetzen w\u00e4re (unter bb). Schlie\u00dflich f\u00fchrt auch eine Substitution des im Ausland verwirklichten Sachverhalts durch einen inl\u00e4ndischen Besteuerungssachverhalt nicht zu dem vom FA vertretenen Ergebnis (unter cc).<\/li><li>aa) \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 EStG macht eine zumindest teilweise nachgelagerte Be-steuerung der Leistungen i.S. von Satz&nbsp;1 der Vorschrift u.a. davon abh\u00e4ngig, dass auf die entsprechenden Beitr\u00e4ge die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;63 EStG &#8211;nur dieser Tatbestand kommt vorliegend \u00fcberhaupt in Betracht&#8211; &#8222;angewendet wurde&#8220;.<\/li><li>(1) Der Wortlaut des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 EStG ist bereits deshalb nicht einschl\u00e4gig, da der Kl\u00e4ger w\u00e4hrend der Ansparphase im Inland keiner Einkommensteuerpflicht unterlag und daher kein taugliches Besteuerungssubjekt war. Nicht erheblich ist, ob eine Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;63 EStG angewendet worden w\u00e4re, h\u00e4tte der Kl\u00e4ger zu damaliger Zeit der inl\u00e4ndischen Einkommensbesteuerung unterlegen (ebenso Oellerich, EFG 2019, 18, 19). Nach seinem klaren Wortlaut stellt \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 EStG allein auf die tats\u00e4chliche Anwendung der vorgenannten Befreiungsvorschrift ab (Senatsurteil in BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz&nbsp;17).<\/li><li>(2) Auch aus dem Wortsinn des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 Satz 2 EStG ist nichts Gegenteiliges abzuleiten. Die Vorschrift benennt abschlie\u00dfend durch eine Negativformulierung (&#8222;\u2026nicht auf Beitr\u00e4gen\u2026beruhen\u2026&#8220;) diejenigen Tatbest\u00e4nde, bei deren Anwendung die Leistungen nachgelagert zu besteuern sind. Weder dem Gesetzeswortlaut noch den hierzu ergangenen Gesetzesmaterialien zum Altersverm\u00f6gensgesetz (AVmG) vom 26.06.2001 (BGBl I 2001, 1310) sowie zum Jahressteuergesetz (JStG) 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) ist zu entnehmen, dass die explizit aufgef\u00fchrten Befreiungs- und F\u00f6rdervorschriften als lediglich beispielhafte Aufz\u00e4hlung zu werten w\u00e4ren.<\/li><li>(3) Im DBA-USA findet sich ebenfalls keine Regelung, die &#8211;nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung gegen\u00fcber \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 EStG vorrangig&#8211; eine nachgelagerte Besteuerung der Leistungen aus dem &#8222;401(k) pension plan&#8220; anordnet. Dies ist bereits deshalb nicht der Fall, da weder Art.&nbsp;18A DBA-USA an sich noch die zu Abs.&nbsp;4 der Vorschrift ergangene Ziff.&nbsp;16 des Protokolls vom 01.06.2006 den konkreten Besteuerungsmodus in der Auszahlungsphase von Altersvorsorgepl\u00e4nen festlegen.<\/li><li>bb) Die tats\u00e4chliche Steuerfreistellung der Einzahlungen in den &#8222;401(k) pension plan&#8220; in den USA kann nicht im Wege einer rechtsfortbildenden Analogie oder teleologischen Extension den in \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 EStG geregelten Befreiungs- und F\u00f6rdervorschriften gleichgestellt werden.<\/li><li>(1) Sowohl die Analogie als auch die teleologische Extension einer Norm setzen nach herk\u00f6mmlichem Verst\u00e4ndnis zum einen eine Regelungsl\u00fccke voraus. Eine solche liegt vor, wenn ein bestimmter Sachverhalt zwar gesetzlich geregelt ist, jedoch keine Vorschrift f\u00fcr F\u00e4lle enth\u00e4lt, die nach dem Grundgedanken und dem System des Gesetzes h\u00e4tten mitgeregelt werden m\u00fcssen (u.a. BFH-Urteile vom 09.08.1989&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;30\/86, BFHE 158, 45, BStBl II 1989, 891, unter 2.a, sowie vom 11.02.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;38\/08, BFHE 229, 385, BStBl II 2010, 873, Rz&nbsp;21, m.w.N.). Die Norm muss &#8211;gemessen an ihrem Zweck&#8211; unvollst\u00e4ndig, d.h. erg\u00e4nzungsbed\u00fcrftig sein (BFH-Urteile vom 26.08.2010&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;47\/09, BFHE 230, 563, BStBl II 2011, 589, Rz&nbsp;17, und vom 02.12.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;25\/13, BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547, Rz&nbsp;37). Selbst ein eindeutiger Gesetzeswortlaut schlie\u00dft eine Regelungsl\u00fccke nicht aus (BFH-Urteil in BFHE 229, 385, BStBl II 2010, 873, Rz&nbsp;22, m.w.N.).<\/li><li>Zum anderen muss die Regelungsl\u00fccke planwidrig sein (statt vieler BFH-Urteil vom 02.07.1997&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;32\/95, BFHE 183, 496, BStBl II 1998, 176, Rz&nbsp;24). Dies erfordert die Feststellung, dass der in Frage stehende Sachverhalt vom Gesetzgeber nur versehentlich nicht geregelt worden ist (BFH-Urteile vom 11.07.2013&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;9\/12, BFHE 242, 14, BStBl II 2014, 609, Rz&nbsp;25; vom 24.11.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;46\/13, BFHE 256, 91, BStBl II 2017, 268, Rz&nbsp;25; vgl. auch BFH-Urteil vom 17.01.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;49\/17, BFHE 264, 129, BStBl II 2019, 655, wonach es an einer Planwidrigkeit fehlt, wenn die Gesetzesmaterialien verdeutlichen, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich einer Norm &#8222;gr\u00fcndlich durchdacht&#8220; hat [dort Rz&nbsp;30]). Eine l\u00fcckenf\u00fcllende Erg\u00e4nzung der Norm darf somit nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschr\u00e4nkung auf bestimmte Tatbest\u00e4nde widersprechen (BFH-Beschluss vom 10.04.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;80\/12, BFHE 241, 483, BStBl II 2013, 1004, Rz&nbsp;28). Keine (planwidrigen) Regelungsl\u00fccken sind rechtspolitische Unvollst\u00e4ndigkeiten (&#8222;rechtspolitische Fehler&#8220;), bei denen die Erg\u00e4nzung aus lediglich rechtspolitischen Gr\u00fcnden w\u00fcnschenswert w\u00e4re (u.a. Senatsurteil in BFHE 158, 45, BStBl II 1989, 891, Rz&nbsp;15). Schlie\u00dflich muss &#8211;jedenfalls bei einer Analogie&#8211; zwischen dem gesetzlich geregelten Tatbestand und dem nicht geregelten Sachverhalt eine vergleichbare Interessenlage bestehen (Senatsurteil vom 11.02.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;36\/11, BFHE 249, 159, BStBl II 2015, 545, Rz&nbsp;68).<\/li><li>(2) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.<\/li><li>(a) F\u00fcr die im Streitfall ma\u00dfgebliche Konstellation besteht schon keine Regelungsl\u00fccke. Das Gesetz macht den Umfang der nachgelagerten Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung davon abh\u00e4ngig, inwieweit die in der Ansparphase geleisteten Beitr\u00e4ge hinsichtlich der im Gesetz genannten Vorschriften entweder steuerlich freigestellt oder durch Zulagen gef\u00f6rdert wurden. Nur insofern greift der Gedanke der intertemporalen Korrespondenz zwischen Freistellung\/F\u00f6rderung auf der einen und voller Besteuerung der Leistungen auf der anderen Seite.<\/li><li>Dieser Korrespondenz liegt erkennbar die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, dass der steuerpflichtige Leistungsempf\u00e4nger w\u00e4hrend der Ansparphase der inl\u00e4ndischen Besteuerung unterlag. Denn nur in diesem Fall ging in jener Phase gerade infolge der Freistellung Besteuerungssubstrat verloren; dessen Einbu\u00dfe soll korrespondierend hierzu in der Auszahlungsphase (d.h. intertemporal) durch eine Vollbesteuerung der Leistungen wieder ausgeglichen werden. Freistellungen in der Ansparphase au\u00dferhalb des inl\u00e4ndischen Besteuerungsregimes mussten somit nach dem Grundgedanken und der Systematik der Besteuerung von Eink\u00fcnften aus der externen betrieblichen Altersversorgung nicht in \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 EStG mitgeregelt werden (vgl. auch Oellerich, EFG 2019, 18, 19 &#8211; rein nationale Gew\u00e4hrleistung des &#8222;Prinzips der Einmalbesteuerung&#8220;). Damit fehlt es im Streitfall am wesentlichen Erfordernis einer rechtsfortbildenden Analogie oder teleologischen Extension, n\u00e4mlich einer Regelungsl\u00fccke. Die vom FA in diesem Zusammenhang beanstandete St\u00f6rung einer auch grenz\u00fcberschreitend gelten sollenden intertemporalen Korrespondenz kann jedenfalls aus Sicht des inl\u00e4ndischen Gesetzgebers kein anderes Ergebnis rechtfertigen. Auch der weitere Einwand, der Abzug der in den USA steuerfrei gestellten Einzahlungen sei weder mit dem allgemeinen Gleichheitssatz noch mit dem Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip vereinbar, begr\u00fcndet aus vorgenannten Erw\u00e4gungen keine durch Rechtsfortbildung zu schlie\u00dfende Besteuerungsl\u00fccke.<\/li><li>(b) Der Senat kann zudem nicht feststellen, dass eine gesetzliche Regelungsl\u00fccke &#8211;l\u00e4ge sie denn vor&#8211; planwidrig w\u00e4re.<\/li><li>(aa) Weder den Gesetzesmaterialien zum AVmG, durch das erstmals der Besteuerungstatbestand des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 EStG f\u00fcr Leistungen aus bestimmten Altersvorsorgevertr\u00e4gen geschaffen wurde (vgl. zum Gesetzesentwurf der Regierungsfraktionen vom 14.11.2000 BTDrucks 14, 4595, 66&nbsp;f.) noch den Materialien des JStG 2007, mit dem der sachliche Anwendungsbereich der Vorschrift erweitert wurde und die im Streitjahr geltenden Besteuerungsmodalit\u00e4ten eingef\u00fchrt wurden (vgl. zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 25.09.2006 BTDrucks 16\/2712, 50&nbsp;f.), sind eindeutige Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die nachgelagerte Besteuerung nicht nur f\u00fcr inl\u00e4ndische Befreiungs-\/F\u00f6rdernormen in der Ansparphase gelten, sondern dar\u00fcber hinaus die intertemporale Korrespondenz auch bei grenz\u00fcberschreitenden Sachverhalten sichergestellt werden soll. Die Gesetzesbegr\u00fcndungen hierzu sind unergiebig.<\/li><li>(bb) Die inzwischen geltenden &#8211;weitgehenden&#8211; Regelungen zur beschr\u00e4nkten Steuerpflicht von Alterseink\u00fcnften gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz 3 Buchst.&nbsp;a EStG (\u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG) und Leistungen nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 EStG (\u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;10 EStG) zeigen zwar auf, dass der Gesetzgeber auch f\u00fcr bestimmte grenz\u00fcberschreitende Sachverhalte sein Besteuerungsrecht nach Ma\u00dfgabe des Grundsatzes der nachgelagerten Besteuerung beansprucht. Dies gilt auch f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus ausl\u00e4ndischen Zahlstellen, sofern in der Ansparphase die Beitr\u00e4ge im Inland steuerlich freigestellt oder gef\u00f6rdert worden sind (\u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 Halbsatz&nbsp;2 und Nr.&nbsp;10 Halbsatz&nbsp;2 EStG). Letztgenannte Regelungen entstammen dem F\u00f6rderstaatsprinzip, demzufolge &#8211;vorbehaltlich anderslautender Regelungen in einem DBA&#8211; dem Staat das Besteuerungsrecht in der Auszahlungsphase einzur\u00e4umen ist, der in der Ansparphase das Renten- bzw. Leistungsrecht steuerlich oder auf andere Weise gef\u00f6rdert hat (vgl. Begr\u00fcndung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung vom 25.01.2010 zum Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur \u00c4nderung steuerlicher Vorschriften, BTDrucks 17\/506, 25&nbsp;f.). Hieraus ist allerdings nicht der Schluss zu ziehen, dass der Gesetzgeber f\u00fcr jedweden grenz\u00fcberschreitenden Sachverhalt das System der nachgelagerten Besteuerung als zwingend ansieht. Vielmehr belegen die Gesetzesmaterialien, dass dies nur dann der Fall ist, wenn in der Ansparphase zu Lasten des inl\u00e4ndischen Steueraufkommens Beitr\u00e4ge, auf denen die sp\u00e4teren Leistungen beruhen, steuerliche Ber\u00fccksichtigung gefunden haben (vgl. Begr\u00fcndung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung vom 02.09.2008 zu einem JStG 2009, BTDrucks 16\/10189, 59 [Einf\u00fchrung von \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;10 EStG f\u00fcr inl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte i.S. von \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 EStG]; zutreffend auch Oellerich, EFG 2019, 18, 19; ebenso Knittel, Internationale Wirtschaftsbriefe 2019, 132, 136). So liegen die Dinge im Streitfall nicht.<\/li><li>(cc) Die vorgenannte Erkenntnis wird auch durch \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;14 EStG, der durch das Betriebsrentenst\u00e4rkungsgesetz vom 17.08.2017 (BGBl I 2017, 3214) mit Wirkung zum 01.01.2018 eingef\u00fcgt wurde, gest\u00fctzt. Hierin wird angeordnet, dass Leistungen i.S. von \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 Satz 1 EStG auch insoweit nachgelagert zu besteuern sind, als sie auf Beg\u00fcnstigungen beruhen, die zwar nicht in Satz&nbsp;2 der Vorschrift ausdr\u00fccklich genannt, mit denen aber vergleichbar sind und &#8211;w\u00e4hrend der Ansparphase&#8211; &#8222;bei der deutschen Besteuerung gew\u00e4hrt wurden&#8220;. Zur Begr\u00fcndung ihres Gesetzesentwurfs hat die Bundesregierung auf die Existenz von DBA verwiesen, nach denen im Rahmen der inl\u00e4ndischen Besteuerung Beitr\u00e4ge zu ausl\u00e4ndischen Vorsorgeeinrichtungen entsprechend (&#8222;wie nach&#8220;) inl\u00e4ndischer Befreiungs-\/F\u00f6rderregelungen (z.B. \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;63 EStG) zu behandeln seien. Aus einer inlandsentsprechenden Privilegierung folgt nach Auffassung des Gesetzgebers eine dementsprechende Besteuerung der hierauf beruhenden Eink\u00fcnfte in der Auszahlungsphase (BTDrucks 18\/11286, 63; vgl. hierzu auch Killat in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;22 EStG, Jahreskommentierung 2018, Rz&nbsp;J 17-6). Der Umkehrschluss aus \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;14 EStG verdeutlicht, dass der Gesetzgeber keinen Anlass gesehen hat, eine entsprechende Regelung f\u00fcr Sachverhalte zu treffen, in denen Beitr\u00e4ge an eine ausl\u00e4ndische Vorsorgeeinrichtung zwar vergleichbar nach Satz&nbsp;2 der Vorschrift steuerlich beg\u00fcnstigt waren, diese Beg\u00fcnstigungen &#8211;wie im Streitfall&#8211; aber nicht &#8222;bei der deutschen Besteuerung gew\u00e4hrt wurden&#8220;.<\/li><li>(dd) Das FG ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass Art.&nbsp;18A DBA-USA und die hierzu ergangenen Regelungen in Ziff. 16 des Protokolls vom 01.06.2006 nicht dazu f\u00fchren k\u00f6nnen, \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 Satz 2 EStG hinsichtlich der vorliegend streitigen Frage als planwidrig unvollst\u00e4ndig anzusehen. Die dortigen Regelungen beschr\u00e4nken sich &#8211;neben der Definition des abkommensrechtlichen Begriffs &#8222;Altersvorsorgeplan&#8220;&#8211; im Wesentlichen darauf, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen bei grenz\u00fcberschreitenden Sachverhalten Beitr\u00e4ge in einen solchen Plan im Rahmen der Einkommensbesteuerung im T\u00e4tigkeitsstaat steuerfrei zu stellen sind (Art.&nbsp;18A Abs.&nbsp;2 und 3 DBA-USA). Auf welche Weise und in welcher H\u00f6he die durch Beitragsfreistellung in den USA erworbenen Anspr\u00fcche sp\u00e4ter im Inland zu besteuern sind, regelt das DBA-USA dagegen nicht. Dies w\u00e4re auch systemwidrig, da DBA lediglich festlegen, in welchem Umfang eine nach innerstaatlichem Recht bestehende Steuerpflicht entfallen soll (BFH-Urteil vom 20.07.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;50\/15, BFHE 254, 365, BStBl II 2017, 230, Rz&nbsp;15, m.w.N.).<\/li><li>Unabh\u00e4ngig hiervon hat das FG zutreffend angef\u00fchrt, dass der sachliche Anwendungsbereich des Art.&nbsp;18A DBA-USA im Streitfall nicht er\u00f6ffnet ist. Abweichend von Abs.&nbsp;1 bis 3 der Vorschrift fielen in der Ansparphase Ans\u00e4ssigkeitsstaat des Kl\u00e4gers, Errichtungsstaat des Altersvorsorgeplans und der T\u00e4tigkeitsstaat (jeweils USA) zusammen.<\/li><li>(c) Ob der in \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;63 EStG geregelte Tatbestand &#8211;n\u00e4mlich die betragsm\u00e4\u00dfig begrenzte Steuerbefreiung von Beitragsleistungen des Arbeitgebers zu einer externen betrieblichen Altersversorgung&#8211; mit den weitergehenden US-amerikanischen Befreiungsregelungen von Einzahlungen in einen &#8222;401(k) pension plan&#8220; \u00fcberhaupt vergleichbar ist, bedarf aus vorgenannten Erw\u00e4gungen keiner Entscheidung mehr.<\/li><li>cc) Das FA kann schlie\u00dflich nicht mit seiner Auffassung durchdringen, die nachgelagerte Besteuerung der Auszahlung aus dem &#8222;401(k) pension plan&#8220; sei durch Einordnung sowohl jenes (ausl\u00e4ndischen) Rechtsverh\u00e4ltnisses als auch dessen (ausl\u00e4ndischer) Steuerrechtsfolgen in die Besteuerungssystematik des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 EStG zu begr\u00fcnden.<\/li><li>(1) Es entspricht anerkannten Grunds\u00e4tzen h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung, dass ausl\u00e4ndische Rechtsverh\u00e4ltnisse oder -beziehungen im Fall inl\u00e4ndischer Besteuerungsrelevanz zu ber\u00fccksichtigen sind. So sind solche Verh\u00e4ltnisse unter eine bestimmte Einkunftsart i.S. von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG &#8222;einzuordnen&#8220;, sofern im Wege rechtsvergleichender Betrachtung festgestellt wird, dass sie den Essentialia der inl\u00e4ndischen Norm nach Funktion und Struktur am Ma\u00dfstab des nationalen Verst\u00e4ndnisses weitgehend entsprechen (in diesem Sinne u.a. Senatsurteile vom 14.07.2010&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;37\/08, BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628, Rz&nbsp;23 [Einordnung bestimmter d\u00e4nischer Renteneink\u00fcnfte als Alterseink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;aa EStG]; vom 23.10.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;33\/10, BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103, Rz&nbsp;17 [Einordnung von Leistungen einer schweizerischen \u00f6ffentlich-rechtlichen Pensionskasse nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;aa EStG]; vgl. zudem BFH-Urteil vom 05.10.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;13\/14, BFH\/NV 2018, 27, Rz&nbsp;25&nbsp;f. [Einordnung einer Beteiligung an einem US-amerikanischen Unternehmen als stille Beteiligung i.S. von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG]). Insoweit beschr\u00e4nkt sich die Einordnung eines ausl\u00e4ndischen Rechtsverh\u00e4ltnisses nicht auf die Pr\u00fcfung, welcher inl\u00e4ndischen Einkunftsart es entspricht, sondern erstreckt sich auch darauf, welchem Regelwerk es innerhalb jener Einkunftsart zu unterwerfen ist (Senatsurteil vom 05.04.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;50\/14, BFHE 257, 393, BStBl II 2017, 1187, Rz&nbsp;17).<\/li><li>(2) Nach diesen Grunds\u00e4tzen sind &#8211;wie bereits oben dargelegt&#8211; Kapitalauszahlungen aus dem &#8222;401(k) pension plan&#8220; unter die sonstigen Eink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 EStG einzuordnen. Diese Eink\u00fcnfte sind, dem Regelwerk dieser Einkunftsart entsprechend, (nur) insoweit nachgelagert zu besteuern, als sie auf Beitr\u00e4gen beruhen, die in der Ansparphase nach Ma\u00dfgabe der in Satz&nbsp;2 der Vorschrift ausdr\u00fccklich genannten Tatbest\u00e4nde &#8211;d.h. nach Ma\u00dfgabe der inl\u00e4ndischen Rechtsordnung&#8211; steuerlich freigestellt waren. Die Regelung einer hiervon abweichenden Besteuerung ist allein dem inl\u00e4ndischen Gesetzgeber vorbehalten.<\/li><li>3. Die sonstigen Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers sind nach alledem in H\u00f6he des Unterschiedsbetrags zwischen der (Teil-)Kapitalauszahlung des Streitjahres und den in der Ansparphase geleisteten Einzahlungen in Ansatz zu bringen, wobei der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit &#8211;ebenso wie die Vorinstanz&#8211; offen lassen kann, ob insoweit einschl\u00e4gige Rechtsgrundlage \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b i.V.m. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 EStG oder \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG ist. \u00dcber den Berechnungsmodus der mit 9.163&nbsp;\u20ac in Ansatz zu bringenden Eink\u00fcnfte (vor Abzug eines Werbungskosten-Pauschbetrags) besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 28. Oktober 2020, X R 29\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.281020.XR29.18.0 BFH X. 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