{"id":73824,"date":"2021-05-22T15:56:19","date_gmt":"2021-05-22T13:56:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73824"},"modified":"2021-05-22T15:56:19","modified_gmt":"2021-05-22T13:56:19","slug":"entlastung-von-der-energiesteuer-bei-zahlungsausfall","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/entlastung-von-der-energiesteuer-bei-zahlungsausfall\/","title":{"rendered":"Entlastung von der Energiesteuer bei Zahlungsausfall"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 15. Dezember 2020, VII R 11\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.151220.VIIR11.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EnergieStG \u00a7 60 Abs 1 Nr 3 , BGB \u00a7 449 , BGB \u00a7 323<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 12. November 2018, Az: 11 K 371\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Vereinbarung und Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts i.S. des \u00a7 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG richtet sich nach den zivilrechtlichen Vorschriften.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass der Zahlungsausfall trotz des vereinbarten Eigentumsvorbehalts und der Erf\u00fcllung der weiteren Voraussetzungen der Entlastungsnorm nicht zu vermeiden war.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg, Au\u00dfensenate Freiburg, vom 12.11.2018 &#8211; 11 K 371\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist als Gro\u00dfh\u00e4ndlerin im Mineral\u00f6lhandel t\u00e4tig und stellt ihren Kunden Tankkarten des &#8230; zur Verf\u00fcgung. Hierbei handelt es sich um einen Zusammenschluss mehrerer Mineral\u00f6lgro\u00dfh\u00e4ndler, die selbst\u00e4ndig Tankstellen betreiben. Die Kunden k\u00f6nnen durch Nutzung der Tankkarten an allen beteiligten und vernetzten Tankstellen tanken. Die auf Tankkarten der Kl\u00e4gerin vorgenommenen Tankvorg\u00e4nge werden \u00fcber die Tankkartennummer zuerst von den jeweiligen Tankstellenbetreibern mit der Kl\u00e4gerin abgerechnet, die ihrerseits anschlie\u00dfend mit den Tankkarteninhabern abrechnet.<\/li><li>Am 31.01.2012 schloss die Kl\u00e4gerin einen solchen Kundentankkartenvertrag mit X, der wirtschaftlich nicht mit ihr verbunden war. Darin war ein Abrechnungszeitraum von einem halben Kalendermonat (1.&nbsp;bis 15.&nbsp;des Monats und 16.&nbsp;bis Monatsende) sowie eine Bezahlung durch Abbuchung im Lastschriftverfahren vorgesehen. Nach Ziffer&nbsp;7 Buchst.&nbsp;c der Vertragsbedingungen f\u00fcr Kundenkartenvertr\u00e4ge (Stand August 2010) waren &#8222;die Preise f\u00fcr die in Anspruch genommenen Leistungen \u2026 sofort f\u00e4llig&#8220;; nach Ziffer&nbsp;7 Buchst.&nbsp;d der Vertragsbedingungen erfolgte &#8222;die Abrechnung \u2026 im Regelfall jeweils f\u00fcr den Abrechnungszeitraum nach dessen Ablauf&#8220;. Der Tankkartenvertrag verwies unter Ziffer&nbsp;6 auf die Vertragsbedingungen f\u00fcr Kundenkartenvertr\u00e4ge (Stand August 2010). Zudem enthielt diese Ziffer den Hinweis: &#8222;Vertragsbestandteile sind auch die auf der R\u00fcckseite unter Ziff.&nbsp;13 genannten erg\u00e4nzenden Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen des Lieferers \u2026&#8220;. Die Rechnungen enthielten folgenden Hinweis: &#8222;Die Ware bleibt bis zur endg\u00fcltigen Bezahlung Eigentum der Verk\u00e4uferin! Beachten Sie unsere allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen auf der R\u00fcckseite.&#8220; Der jeweilige Rechnungsbetrag wurde von Beginn der Vertragsbeziehungen an ein bis zwei Werktage nach dem Rechnungsdatum im Wege des Lastschriftverfahrens abgebucht.<\/li><li>Im Jahr 2013 wurde erstmals der Einzug der Forderung aus der Rechnung vom 15.05.2013 in H\u00f6he von 2.559,52&nbsp;\u20ac (eingezogen am 16.05.2013) am 21.05.2013 r\u00fcckbelastet, jedoch drei Tage sp\u00e4ter, am 24.05.2013, per \u00dcberweisung ausgeglichen. Auch der Betrag aus der folgenden Rechnung vom 31.05.2013 \u00fcber 1.541,38&nbsp;\u20ac, der am 03.06.2013 abgebucht worden war, wurde am 05.06.2013 r\u00fcckbelastet und am 10.06.2013 \u00fcberwiesen. Die folgenden Lastschriftverfahren waren erfolgreich.<\/li><li>Mit Wirkung vom 12.11.2013 hob die Y Versicherung das Kreditlimit der Warenkreditversicherung der Kl\u00e4gerin hinsichtlich X auf. Als Begr\u00fcndung gab sie an, sie habe &#8222;Informationen erhalten, dass es zu Zahlungsversp\u00e4tungen gekommen sein soll&#8220;.<\/li><li>Am 22.11.2013 folgte die n\u00e4chste R\u00fccklastschrift in H\u00f6he von 12.636,85&nbsp;\u20ac aus der Rechnung vom 15.11.2013, die am 19.11.2013 eingezogen worden war. Daraufhin sperrte die Kl\u00e4gerin die Tankkarten und mahnte diese Forderung am 29.11.2013 unter Androhung der gerichtlichen Geltendmachung unter Fristsetzung bis zum 09.12.2013 an (sogenannte letzte Mahnung). Gleichzeitig teilte sie mit weiterem Schreiben vom selben Tag ihrem Kunden mit, sie mache &#8222;hiermit den Eigentumsvorhalt an dem gelieferten Kraftstoff geltend&#8220;.<\/li><li>Der Betrag in der Rechnung vom 30.11.2013 \u00fcber die Betankungen ab dem 16.11.2013 in H\u00f6he von insgesamt 5.702,81&nbsp;\u20ac sollte in Absprache mit der Kl\u00e4gerin von X \u00fcberwiesen werden, um eine weitere R\u00fccklastschrift zu vermeiden. Eine Bezahlung der beiden ausstehenden Betr\u00e4ge erfolgte jedoch nicht, weshalb die Kl\u00e4gerin am 11.12.2013 einen Mahnbescheid beantragte, der am 12.12.2013 erlassen und zwei Tage sp\u00e4ter zugestellt wurde. Hinsichtlich der Hauptforderungen (Rechnungsbetr\u00e4ge) wurde am 14.01.2014 ein Vollstreckungsbescheid erlassen; den geltend gemachten Forderungen bez\u00fcglich der Zinsen und Verfahrenskosten hatte der Schuldner widersprochen. Am 05.02.2014 erteilte die Kl\u00e4gerin einen Zwangsvollstreckungsauftrag; die unternommenen Vollstreckungsversuche blieben allerdings erfolglos. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 11.08.2014 wurde das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen des X er\u00f6ffnet. Am 22.09.2014 meldete die Kl\u00e4gerin ihre Forderungen zur Tabelle an.<\/li><li>Mit Schreiben vom 18.12.2015 stellte die Kl\u00e4gerin einen Antrag auf Entlastung von der Energiesteuer nach \u00a7&nbsp;60 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) in H\u00f6he von 6.304,47&nbsp;\u20ac abz\u00fcglich des Selbstbehalts in H\u00f6he von 5.000&nbsp;\u20ac. Dem lagen die Lieferungen von Dieselkraftstoff aus den Rechnungen vom 15.11.2013 (Steuerbetrag 4.355,30&nbsp;\u20ac, Zahlungsziel 15.11.2013, letzte Mahnung am 29.11.2013, Mahnbescheid vom 12.12.2013) und vom 30.11.2013 (Steuerbetrag 1.949,17&nbsp;\u20ac, Zahlungsziel 01.12.2013, Mahnbescheid am 11.12.2013) zugrunde. Die urspr\u00fcnglich zu Unrecht auch f\u00fcr die Harnstoffl\u00f6sung AdBlue geltend gemachte Steuerentlastung ist nicht mehr streitgegenst\u00e4ndlich.<\/li><li>Daraufhin f\u00fchrte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt &#8211;HZA&#8211;) bei der Kl\u00e4gerin eine Steueraufsichtsma\u00dfnahme zur Pr\u00fcfung der Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerentlastung nach \u00a7&nbsp;60 EnergieStG durch. Da der Pr\u00fcfer zu dem Ergebnis kam, dass der Zahlungsausfall zumindest hinsichtlich der zweiten Rechnung vermeidbar gewesen sei, lehnte das HZA den Entlastungsantrag mit Bescheid vom 06.06.2016 ab. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Entlastung sei zwar nicht bereits deshalb abzulehnen, weil die Kl\u00e4gerin nicht gleich nach den ersten beiden Lastschriften und der Aufhebung des Kreditlimits Ma\u00dfnahmen zur Sicherung der zuk\u00fcnftig entstehenden Forderungen ergriffen habe. Denn es seien lediglich Betr\u00e4ge aus zwei Rechnungen r\u00fcckbelastet worden, die jeweils kurz darauf in voller H\u00f6he \u00fcberwiesen worden seien, w\u00e4hrend die Lastschriften \u00fcber den folgenden Zeitraum von mehr als f\u00fcnf Monaten erfolgreich gewesen seien. Auch die Mitteilung der Y Versicherung habe keinen Anlass gegeben, zus\u00e4tzliche Sicherheiten zu verlangen, weil diese Mitteilung keinen \u00fcber das der Kl\u00e4gerin ohnehin Bekannte hinausgehenden Informationsgehalt gehabt habe. Die Kl\u00e4gerin habe nach der dritten R\u00fccklastschrift am 22.11.2013 die Tankkarten noch am selben Tag sperren lassen und das Mahnverfahren, die Vollstreckung und die Anmeldung zur Insolvenztabelle konsequent durchgef\u00fchrt. Sie habe jedoch nicht nachgewiesen, dass sie alle ihr zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen habe, um durch Geltendmachung des unstreitig vereinbarten Eigentumsvorbehalts den Zahlungsausfall wenigstens teilweise zu verhindern. Es sei dem Mineral\u00f6lh\u00e4ndler zuzumuten, mit der Sperrung der Tankkarten zugleich den Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Dies sei im Streitfall allerdings erst eine Woche nach der Sperrung der Tankkarten erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Chance, dass sich von dem getankten Kraftstoff noch etwas im Tank der Fahrzeuge befunden habe, bereits \u00e4u\u00dferst gering gewesen. Im \u00dcbrigen reiche das Schreiben vom 29.11.2013 auch als Nachweis des zumutbaren Bem\u00fchens um eine Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts nicht aus. Denn es fehle eine Dokumentation, ob und in welcher Weise die Frage nach dem Verbleib des Kraftstoffs beantwortet worden sei.<\/li><li>Dagegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit der vorliegenden Revision. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt sie aus, im Zusammenhang mit Tankkarten m\u00fcsse unterschieden werden, ob es sich um einen Fall handele, in dem eigene Tankkarten verteilt w\u00fcrden, mit denen sich der Kunde ausschlie\u00dflich an den dem Mineral\u00f6lh\u00e4ndler geh\u00f6renden Tankstellen bedienen k\u00f6nne, oder ob es sich um Tankkartenakzeptanzsysteme handele. Weiterhin k\u00f6nnten keine aussichtslosen Ma\u00dfnahmen gefordert werden. Im \u00dcbrigen habe sie den Eigentumsvorbehalt in ausreichender Weise geltend gemacht. Zudem habe sie \u00fcberhaupt nicht das Recht gehabt, die Vorbehaltsware in dem vom FG geforderten Moment an sich zu nehmen, weil die Vorbehaltsware aus zivilrechtlichen Gr\u00fcnden nur bei Aufl\u00f6sung des schuldrechtlichen Vertrags herausverlangt werden k\u00f6nne und ein Recht zum R\u00fccktritt vom Vertrag erst nach Ablauf einer angemessenen Frist bestehe. F\u00fcr eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung sei im Falle des einfachen Zahlungsverzugs kein Raum. Das FG fordere daher Ma\u00dfnahmen, die aus rechtlichen Gr\u00fcnden nicht durchsetzbar seien. Au\u00dferdem sei jede Lieferung f\u00fcr sich zu betrachten, weshalb f\u00fcr jede Lieferung (Tankung) einzeln zu pr\u00fcfen sei, welche Ma\u00dfnahmen zu ergreifen und ob und welche Ma\u00dfnahmen zumutbar seien. Jeweils vorangegangene Tankungen seien dar\u00fcber hinaus bei einer erneuten Betankung bereits verbraucht gewesen. Das FG habe entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) einen hypothetischen Kausalverlauf ber\u00fccksichtigt, indem es angenommen habe, es sei kaum vorstellbar, dass zum Zeitpunkt der Kartensperrung s\u00e4mtliche Fahrzeuge einen leeren Tank aufgewiesen h\u00e4tten. Ferner sei nach der Rechtsprechung des BFH die Belieferungssperre sp\u00e4testens sieben Wochen nach der letzten offenen Lieferung vorzunehmen. Das HZA verkenne auch, dass ein Auskunftsrecht zum Verbleib der Ware erst dann bestehe, wenn die Voraussetzungen zur Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts vorl\u00e4gen. Sie habe den Eigentumsvorbehalt zus\u00e4tzlich auch telefonisch geltend gemacht.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und das HZA unter Aufhebung des Bescheids vom 06.06.2016 und der Einspruchsentscheidung vom 02.01.2017 zu verpflichten, ihr eine Entlastung von der Energiesteuer in H\u00f6he von 1.304,47&nbsp;\u20ac zu gew\u00e4hren.<\/li><li>Das HZA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die zivilrechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr einen R\u00fccktritt seien abdingbar, insbesondere k\u00f6nne auf die Fristsetzung verzichtet werden. Der Kundenkartenvertrag enthalte eine derartige Abbedingung jedoch nicht. Da im vorliegenden Fall sp\u00e4testens am 22.11.2013 die Voraussetzungen f\u00fcr eine Kartensperre ohne weitere Mitteilung vorgelegen h\u00e4tten, sei eine Situation eingetreten, die bereits nach dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben einen besonderen Umstand darstelle, der unter Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen den sofortigen R\u00fccktritt ohne Fristsetzung rechtfertige. Der Kl\u00e4gerin sei es auch nicht tats\u00e4chlich unm\u00f6glich gewesen, den Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Ferner h\u00e4tte sie feststellen m\u00fcssen, in welchem Kfz mit welcher Tankgr\u00f6\u00dfe an welchem Standort noch welcher Kraftstoff vorhanden gewesen sei, um dann zu entscheiden, ob und wie ggf. eine Inbesitznahme zur Sicherung der Forderungen h\u00e4tte erfolgen k\u00f6nnen. Eine pauschale und nicht dokumentierte Aussage, der gesamte Kraftstoff sei verfahren, gen\u00fcge nicht. Es sei auch unverst\u00e4ndlich, warum die Rechnung f\u00fcr den Abrechnungszeitraum bis 15.11.2013 nicht bereits am folgenden Werktag gestellt und der darin ausgewiesene Betrag eingezogen worden sei und wieso keine weiteren Sicherungsma\u00dfnahmen ergriffen worden seien. Im Streitfall seien mindestens neun, eher sogar elf Tage vergangen, bis der Kunde vom Versuch der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erfahren habe. Der Mineral\u00f6lh\u00e4ndler m\u00fcsse von seinem Kunden zudem eine schriftliche Empfangsbest\u00e4tigung anfordern. Den Eigentumsvorbehalt f\u00fcr die Lieferungen aus der Sammelrechnung vom 30.11.2013 habe die Kl\u00e4gerin gar nicht geltend gemacht. Au\u00dferdem h\u00e4tten mit der Verh\u00e4ngung der Kartensperrung zeitgleich eine sofortige Aufforderung zur Barzahlung und die unmittelbar anschlie\u00dfende Mahnung und substantielle Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erfolgen m\u00fcssen.<\/li><li>Die Beteiligten haben \u00fcbereinstimmend auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung verzichtet.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;4 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kl\u00e4gerin kein Anspruch auf Entlastung von der Energiesteuer nach \u00a7&nbsp;60 EnergieStG zusteht.<\/li><li>1. Der Senat entscheidet mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1, 90 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>2. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;1 EnergieStG wird dem Verk\u00e4ufer von nachweislich nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis&nbsp;4 versteuerten Energieerzeugnissen auf Antrag f\u00fcr die im Verkaufspreis enthaltene Steuer eine Steuerentlastung gew\u00e4hrt, die beim Warenempf\u00e4nger wegen Zahlungsunf\u00e4higkeit ausf\u00e4llt, wenn 1. der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunf\u00e4higkeit 5.000&nbsp;\u20ac \u00fcbersteigt, 2. keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass die Zahlungsunf\u00e4higkeit im Einvernehmen mit dem Verk\u00e4ufer herbeigef\u00fchrt worden ist, 3. der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender \u00dcberwachung der Au\u00dfenst\u00e4nde, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war und 4. Verk\u00e4ufer und Warenempf\u00e4nger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind; sie gelten auch als verbunden, wenn sie Teilhaber oder Gesellschafter desselben Unternehmens oder Angeh\u00f6rige i.S. des \u00a7&nbsp;15 der Abgabenordnung sind oder wenn Verk\u00e4ufer oder Warenempf\u00e4nger der Leitung des Gesch\u00e4ftsbetriebs des jeweils anderen angeh\u00f6ren.<\/li><li>Die Voraussetzungen der Steuerentlastung sind f\u00fcr jede ausgefallene Forderung getrennt zu pr\u00fcfen (vgl. Senatsurteil vom 22.05.2001&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;33\/00, BFHE 195, 78, Zeitschrift f\u00fcr Z\u00f6lle und Verbrauchsteuern 2001, 415 zu \u00a7&nbsp;53 der Mineral\u00f6lsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung &#8211;Min\u00f6StV&#8211;).<\/li><li>3. Bei dem Eigentumsvorbehalt i.S. des \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EnergieStG handelt es sich um ein zivilrechtliches Sicherungsmittel, dessen Vereinbarung und Geltendmachung sich nach den zivilrechtlichen Rechtsgrundlagen, insbesondere nach \u00a7\u00a7&nbsp;449, 323 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) richtet.<\/li><li>a) Obwohl \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EnergieStG nach seinem Wortlaut nur die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts verlangt, gebieten Sinn und Zweck der Vorschrift, dass der Eigentumsvorbehalt dar\u00fcber hinaus auch wirksam geltend gemacht werden muss, weil nur dadurch die Sicherungsfunktion des Eigentumsvorbehalts tats\u00e4chlich greifen und ein Zahlungsausfall vermieden werden kann. Der Eigent\u00fcmer muss daher vom Besitzer die Herausgabe des Mineral\u00f6ls verlangen.<\/li><li>b) Ein Eigentumsvorbehalt kann &#8211;abgesehen von individualvertraglichen Vereinbarungen&#8211; in einem Vertrag zwischen zwei Unternehmern durch die Einbeziehung von Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGBs) vereinbart werden (\u00a7&nbsp;305 Abs.&nbsp;1 BGB i.V.m. \u00a7&nbsp;310 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BGB; vgl. auch Weidenkaff in Palandt, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 79.&nbsp;Aufl. 2020, \u00a7&nbsp;449 Rz&nbsp;10). Dies gilt auch f\u00fcr einen (unechten) Kontokorrentvorbehalt (erweiterter Eigentumsvorbehalt), bei dem der Eigentumsvorbehalt erst dann erlischt, wenn der K\u00e4ufer alle oder einen bestimmten Teil der Forderungen aus der Gesch\u00e4ftsverbindung beglichen, insbesondere den Saldoausgleich herbeigef\u00fchrt hat (Weidenkaff in Palandt, a.a.O., \u00a7&nbsp;449 Rz&nbsp;19, m.w.N.; Grunewald in Erman, BGB, 16.&nbsp;Aufl. 2020, \u00a7&nbsp;449 Rz&nbsp;56; Ullrich in Dauner-Lieb\/Langen, BGB Schuldrecht, 3.&nbsp;Aufl. 2016, Anhang zu \u00a7&nbsp;449 Rz&nbsp;23&nbsp;f.). Demnach kann ein Kontokorrentvorbehalt im kaufm\u00e4nnischen Verkehr auch in AGBs vereinbart werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.02.1994&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZR&nbsp;176\/92, Neue Juristische Wochenschrift &#8211;NJW&#8211; 1994, 1154, und vom 17.03.2011&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;63\/10, NJW 2011, 1506, Rz&nbsp;24, m.w.N.).<\/li><li>c) Die Voraussetzungen f\u00fcr die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts richten sich nach den zivilrechtlichen Vorschriften. Soweit nicht vorrangige vertragliche Vereinbarungen eingreifen, sind die gesetzlichen Bestimmungen des Schuldrechts ma\u00dfgeblich, insbesondere die \u00a7\u00a7&nbsp;449 und 323 BGB.<\/li><li>Hat sich der Verk\u00e4ufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;449 Abs.&nbsp;1 BGB im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollst\u00e4ndiger Zahlung des Kaufpreises \u00fcbertragen wird (Eigentumsvorbehalt). Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Verk\u00e4ufer die Sache gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;449 Abs.&nbsp;2 BGB nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zur\u00fcckgetreten ist.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;323 Abs.&nbsp;1 BGB kann der Gl\u00e4ubiger vom Vertrag zur\u00fccktreten, wenn der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine f\u00e4llige Leistung nicht oder nicht vertragsgem\u00e4\u00df erbringt und der Gl\u00e4ubiger dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherf\u00fcllung bestimmt hat. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gl\u00e4ubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss (Fixabrede) oder aufgrund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umst\u00e4nde f\u00fcr den Gl\u00e4ubiger wesentlich ist (\u00a7&nbsp;323 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 BGB). Diese Vorschrift regelt das einfache Fixgesch\u00e4ft (Gr\u00fcneberg in Palandt, a.a.O., \u00a7&nbsp;323 Rz&nbsp;19).<\/li><li>Solange der Vorbehaltsverk\u00e4ufer nicht wirksam vom Vertrag zur\u00fcckgetreten ist, ist der Vorbehaltsk\u00e4ufer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;986 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BGB zum Besitz der Sache berechtigt und kann deren Herausgabe verweigern. Umgekehrt kann der Vorbehaltsverk\u00e4ufer seinen Herausgabeanspruch aus \u00a7&nbsp;985 BGB zu diesem Zeitpunkt noch nicht durchsetzen. Ein blo\u00dfer Zahlungsverzug gen\u00fcgt f\u00fcr die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs nicht (vgl. Jauernig\/Berger, BGB, 18.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;449 Rz&nbsp;9).<\/li><li>d) Es kommt grunds\u00e4tzlich nicht darauf an, ob die Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts aus einer Betrachtung ex&nbsp;ante erfolgversprechend ist. Zu \u00a7&nbsp;53 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Min\u00f6StV hat der Senat entschieden, dass diese Norm vom Mineral\u00f6lh\u00e4ndler fordert, dass er die dort genannten Ma\u00dfnahmen zur Erhaltung seines Erstattungs-\/Verg\u00fctungsanspruchs tats\u00e4chlich durchf\u00fchrt, und zwar auch dann, wenn sie ihm unter den besonderen Umst\u00e4nden des Einzelfalls wenig Erfolg versprechend erscheinen. Auf Zumutbarkeits- oder Verschuldensgesichtspunkte sowie auf Kausalit\u00e4tserw\u00e4gungen kommt es im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung nicht an (Senatsbeschluss vom 06.02.2006&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;52\/05, BFH\/NV 2006, 1159, unter II.1.a, m.w.N.). Auch hypothetische Kausalverl\u00e4ufe sind nicht zu ber\u00fccksichtigen (vgl. Jatzke in Bongartz\/Jatzke\/Schr\u00f6er-Schallenberg, Energiesteuer, Stromsteuer, \u00a7&nbsp;60 EnergieStG, Rz&nbsp;19, m.w.N.).<\/li><li>Daher kann auf die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nicht verzichtet werden &#8211;auch nicht im Fall von Betankungen unter Verwendung von Tankkarten&#8211;, zumal es sich um ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal des in \u00a7&nbsp;60 EnergieStG geregelten Entlastungsanspruchs handelt. Dies gilt umso mehr, als mit diesem Entlastungsanspruch den besonderen Umst\u00e4nden des Mineral\u00f6lhandels Rechnung getragen werden sollte. Nur deshalb hat der Senat die Norm &#8211;auch unter Ber\u00fccksichtigung des nach Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes zu beachtenden Gleichheitssatzes&#8211; bisher nicht f\u00fcr verfassungswidrig gehalten (vgl. Senatsurteil vom 17.12.2013&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;8\/12, BFHE 244, 184, Rz&nbsp;22&nbsp;f.). Ein Verzicht auf die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts f\u00fchrte jedoch zu einer weiteren Beg\u00fcnstigung des Mineral\u00f6lhandels, die in vergleichbarer Form in anderen Verbrauchsteuergesetzen (z.B. Alkoholsteuergesetz) nicht vorgesehen ist und die zu verfassungsrechtlichen Bedenken f\u00fchren w\u00fcrde.<\/li><li>Gleichwohl erscheint es nicht ausgeschlossen, dass in besonderen Konstellationen von vorneherein feststeht, dass die Geltendmachung eines vereinbarten Eigentumsvorbehalts g\u00e4nzlich aussichtslos und somit ein blo\u00dfer Formalismus w\u00e4re. Kann der Mineral\u00f6lh\u00e4ndler nachweisen, dass der Forderungsausfall unter Ber\u00fccksichtigung solcher Konstellationen nicht zu vermeiden ist (vgl. \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EnergieStG), kann daher unter besonderen Umst\u00e4nden auf die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts verzichtet werden.<\/li><li>4. Ausgehend von diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen hat die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch auf Entlastung von der Energiesteuer nach \u00a7&nbsp;60 EnergieStG, weil sie f\u00fcr die an ihren Vertragspartner X, gelieferten Energieerzeugnisse zwar einen Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart, diesen jedoch nicht wirksam geltend gemacht hat.<\/li><li>a) Nach den nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffenen und somit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO f\u00fcr den erkennenden Senat bindenden Feststellungen wurde in Ziffer&nbsp;6 des Kundenkartenvertrags u.a. auf die auf der R\u00fcckseite abgedruckten Vertragsbedingungen f\u00fcr Kundenkartenvertr\u00e4ge (Stand August 2010) hingewiesen. In Ziffer&nbsp;12 der Vertragsbedingungen f\u00fcr Kundenkartenvertr\u00e4ge wiederum hat sich die Kl\u00e4gerin das Eigentum an dem Liefergegenstand vorbehalten, bis ihre s\u00e4mtlichen Forderungen aus der betreffenden Lieferung und, wenn der Kunde &#8211;wie im Streitfall&#8211; ein Unternehmer ist, auch ihre sonstigen Forderungen aus der laufenden Gesch\u00e4ftsverbindung mit dem Kunden voll ausgeglichen sind. Damit hat die Kl\u00e4gerin einen Eigentumsvorbehalt in Form eines sog. unechten Kontokorrentvorbehalts vorgesehen, was auch in AGBs grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig ist (s. oben).<\/li><li>Dieser Eigentumsvorbehalt ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;305 Abs.&nbsp;1 BGB Vertragsbestandteil geworden, indem die Kl\u00e4gerin in dem Kundenkartenvertrag auf die f\u00fcr eine Vielzahl von Vertr\u00e4gen vorformulierten Vertragsbedingungen f\u00fcr Kundenkartenvertr\u00e4ge hingewiesen hat. Soweit auch in den Rechnungen darauf hingewiesen wurde, dass die Ware bis zur endg\u00fcltigen Bezahlung Eigentum der Verk\u00e4uferin (Kl\u00e4gerin) bleibe, handelt es sich dabei nur um eine nochmalige Best\u00e4tigung des bereits vereinbarten Eigentumsvorbehalts, weil der Abschluss des Kundenkartenvertrags mit dem Kunden X bereits am 31.01.2012 und damit zeitlich vorher stattgefunden hatte.<\/li><li>Weiterhin hat das FG zur F\u00e4lligkeit, die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;323 Abs.&nbsp;1 BGB eine Voraussetzung f\u00fcr den R\u00fccktritt vom Vertrag ist, festgestellt, dass nach Ziffer&nbsp;7 Buchst.&nbsp;c der Vertragsbedingungen f\u00fcr Kundenkartenvertr\u00e4ge die Preise f\u00fcr die in Anspruch genommenen Leistungen jeweils sofort f\u00e4llig sein sollten. Allerdings hatte die Kl\u00e4gerin ihrem Kunden ein Zahlungsziel einger\u00e4umt. Denn nach Ziffer&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a des Kundenkartenvertrags waren zwei Abrechnungszeitr\u00e4ume pro Monat vereinbart, n\u00e4mlich vom 1. bis zum 15. und vom 16. bis zum letzten Tag des Monats. Dementsprechend erfolgte die Abrechnung nach Ziffer&nbsp;7 Buchst.&nbsp;d der Vertragsbedingungen f\u00fcr Kundenkartenvertr\u00e4ge im Regelfall jeweils f\u00fcr den vereinbarten Abrechnungszeitraum erst nach dessen Ablauf. Im Fall des Scheiterns eines Lastschrifteinzugs konnte die Kl\u00e4gerin allerdings die sofortige Zahlung verlangen (vgl. Ziffer&nbsp;10 Buchst.&nbsp;b der Vertragsbedingungen f\u00fcr Kundenkartenvertr\u00e4ge).<\/li><li>b) Hinsichtlich der Lieferungen vom 16. bis zum 30.11.2013, die mit der Rechnung vom 30.11.2013 abgerechnet worden waren, bestehen schon Zweifel, ob die Kl\u00e4gerin von ihrem Kunden die Herausgabe des in diesem Zeitraum gelieferten Mineral\u00f6ls verlangt hat. Ausgehend davon, dass nach der Rechtsprechung Rechtskundige wie Angeh\u00f6rige der steuerberatenden Berufe oder Rechtsanw\u00e4lte mit ihren Erkl\u00e4rungen beim Wort zu nehmen sind (vgl. BFH-Urteil vom 14.06.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;11\/15, BFH\/NV 2016, 1676, Rz&nbsp;25, m.w.N.), weist das anwaltliche Schreiben vom 29.11.2013, in dem erkl\u00e4rt wird, den Eigentumsvorbehalt geltend zu machen, keinen Bezug zu den Mineral\u00f6llieferungen der zweiten Novemberh\u00e4lfte auf.<\/li><li>Denn in diesem Schreiben wird weder auf diese Lieferungen (z.B. durch die Angabe bestimmter Liefermengen oder -daten) Bezug genommen noch lassen die Umst\u00e4nde darauf schlie\u00dfen, dass die Lieferungen der zweiten Novemberh\u00e4lfte 2013 von der &#8211;zeitlich vorausgehenden&#8211; Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts umfasst sein sollten. Vielmehr sprechen die Umst\u00e4nde gegen eine Erfassung der Lieferungen in der zweiten Novemberh\u00e4lfte. Grunds\u00e4tzlich war eine Abrechnung der Lieferungen vom 16. bis zum 30.11.2013 fr\u00fchestens mit Ablauf des 30.11.2013 vereinbart, weshalb die Kl\u00e4gerin erst nach diesem Zeitpunkt (Zahlungsziel) hat wissen k\u00f6nnen, ob ein Ausgleich dieser Forderungen erfolgen w\u00fcrde und ob sie \u00fcberhaupt einen Anlass f\u00fcr die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts haben w\u00fcrde. Das Schreiben vom 29.11.2013 wurde jedoch bereits vor Ablauf des zweiten Abrechnungszeitraums im November 2013 erstellt. Auch ein Hinweis darauf, dass die Kl\u00e4gerin von einem Wegfall des Zahlungsziels aufgrund eines fehlgeschlagenen Lastschrifteinzugs (vgl. Ziffer&nbsp;10 Buchst.&nbsp;b der Vertragsbedingungen f\u00fcr Kundenkartenvertr\u00e4ge) ausgegangen ist, ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen. Im \u00dcbrigen werden in dem anwaltlichen Schreiben vom 29.11.2013 nur ein Auskunftsanspruch geltend gemacht und ein weiterer Verbrauch des gelieferten Kraftstoffs untersagt.<\/li><li>c) Unabh\u00e4ngig davon, ob mit dem Schreiben vom 29.11.2013 tats\u00e4chlich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;985 BGB (auch) die Herausgabe des in der zweiten Novemberh\u00e4lfte gelieferten Mineral\u00f6ls verlangt wurde, lagen weder am 29.11.2013 noch bei Zugang dieses Schreibens kurz darauf die zivilrechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts vor. Denn die Kl\u00e4gerin war zu diesem Zeitpunkt noch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;323 Abs.&nbsp;1 BGB von dem Kaufvertrag bzw. den Kaufvertr\u00e4gen zur\u00fcckgetreten.<\/li><li>In dem anwaltlichen Schreiben vom 29.11.2013 wird weder ein R\u00fccktritt ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt noch kann es &#8211;eventuell auch in Zusammenschau mit dem zweiten Schreiben vom 29.11.2013 betreffend die gerichtliche Geltendmachung der Forderungen&#8211; als gleichzeitige R\u00fccktrittserkl\u00e4rung gedeutet werden, weil die Kl\u00e4gerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht zum R\u00fccktritt berechtigt war. Denn sie hatte ihrem Kunden zu diesem Zeitpunkt noch keine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherf\u00fcllung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;323 Abs.&nbsp;1 BGB gesetzt. Diese Fristsetzung erfolgte vielmehr erst mit einem weiteren Schreiben vom 29.11.2013, mit dem die Kl\u00e4gerin eine Leistungsfrist bis zum 09.12.2013 gew\u00e4hrt und die gerichtliche Geltendmachung ihrer Anspr\u00fcche angedroht hat. Erst nach erfolglosem Ablauf dieser Frist h\u00e4tten die Voraussetzungen f\u00fcr einen R\u00fccktritt vorgelegen. Aus den Feststellungen des FG ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Kl\u00e4gerin den R\u00fccktritt nach dem 09.12.2013 erneut erkl\u00e4rt hat.<\/li><li>5. Im \u00dcbrigen hat das FG zu Recht angenommen, dass das Schreiben vom 29.11.2013 nicht als Nachweis des zumutbaren Bem\u00fchens um eine Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts ausreicht, weil nicht belegt ist, wie die Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts weiterverfolgt wurde. Wie sich aus \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EnergieStG ergibt, setzt ein Anspruch auf Steuerentlastung nach dieser Vorschrift auch voraus, dass der Zahlungsausfall trotz des vereinbarten Eigentumsvorbehalts nicht zu vermeiden war. Der Antragsteller hat daher darzulegen, dass der Zahlungsausfall auch durch die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts nicht vermieden werden konnte.<\/li><li>Diesen Nachweis hat die Kl\u00e4gerin nicht erbracht, weil sie nicht dargelegt hat, wie sie ihren angenommenen Herausgabeanspruch aus \u00a7&nbsp;985 BGB weiterverfolgt hat. Eine blo\u00dfe Mitteilung des Eigentumsvorbehalts oder des Herausgabeanspruchs an den Kunden reicht jedenfalls nicht aus, um dem Zahlungsausfall effektiv entgegenzuwirken.<\/li><li>Eine Ermittlung, welche Fahrzeuge zuletzt betankt worden waren, war im Streitfall auch m\u00f6glich, weil die Kl\u00e4gerin die Betankungen anhand eines Tankdatenerfassungssystems nachvollziehen konnte (vgl. Rechnungen vom 15. und 30.11.2013).<\/li><li>Dass im Streitfall besondere Umst\u00e4nde vorgelegen haben, so dass eine Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts von vorneherein aussichtslos war, hat das FG nicht festgestellt. Abgesehen davon ist die Kl\u00e4gerin davon offenbar selbst nicht ausgegangen, weil sie Herrn X in dem Schreiben vom 29.11.2013 einen weiteren Kraftstoffverbrauch ausdr\u00fccklich untersagt hat und somit offensichtlich angenommen hat, dass zumindest noch ein Teil des Kraftstoffs vorhanden war.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 15. Dezember 2020, VII R 11\/19 ECLI:DE:BFH:2020:U.151220.VIIR11.19.0 BFH VII. Senat EnergieStG \u00a7 60 Abs 1 Nr 3 , BGB \u00a7 449 , BGB \u00a7 323 vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 12. November 2018, Az: 11 K 371\/17 Leits\u00e4tze 1. 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