{"id":73826,"date":"2021-05-22T15:57:31","date_gmt":"2021-05-22T13:57:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73826"},"modified":"2021-05-22T15:57:31","modified_gmt":"2021-05-22T13:57:31","slug":"zum-vorsteuerabzug-und-zur-unentgeltlichen-zuwendung-nachfolgeentscheidung-zum-eugh-urteil-mitteldeutsche-hartstein-industrie-vom-16-09-2020-c-528-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zum-vorsteuerabzug-und-zur-unentgeltlichen-zuwendung-nachfolgeentscheidung-zum-eugh-urteil-mitteldeutsche-hartstein-industrie-vom-16-09-2020-c-528-19\/","title":{"rendered":"Zum Vorsteuerabzug und zur unentgeltlichen Zuwendung &#8211; Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom 16.09.2020 &#8211; C-528\/19"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 16. Dezember 2020, XI R 26\/20 (XI R 28\/17)<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.161220.XIR26.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1 , UStG \u00a7 3 Abs 1b S 1 Nr 3 , UStG \u00a7 3 Abs 9a Nr 2 , UStG \u00a7 15 Abs 2 S 1 Nr 1 , EWGRL 388\/77 Art 5 Abs 6 , EWGRL 388\/77 Art 17 Abs 2 Buchst a , EGRL 112\/2006 Art 16 S 1 , FGO \u00a7 11 Abs 3 S 1 , UStG VZ 2006<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 15. Dezember 2016, Az: 1 K 2213\/13<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Bezieht ein Unternehmer eine Leistung, um diese an einen Dritten unentgeltlich weiter zu liefern und zugleich die eigene unternehmerische T\u00e4tigkeit zu erm\u00f6glichen, steht ihm der Vorsteuerabzug zu, wenn die bezogene Eingangsleistung nicht \u00fcber das hinausgeht, was erforderlich\/unerl\u00e4sslich war, um diesen Zweck zu erf\u00fcllen, und die Kosten der Eingangsleistung (kalkulatorisch) im Preis der get\u00e4tigten Ausgangsums\u00e4tze enthalten sind und der Vorteil des Dritten (hier: der Allgemeinheit) allenfalls nebens\u00e4chlich ist. Insoweit reicht eine &#8222;mittelbare&#8220; Veranlassung f\u00fcr den Vorsteuerabzug aus (\u00c4nderung der Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p>2. \u00a7 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG ist unionsrechtskonform dahingehend einschr\u00e4nkend auszulegen, dass eine Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe nicht erfolgt, wenn kein unversteuerter Endverbrauch droht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird unter Aufhebung des Urteils des Hessischen Finanzgerichts vom 15.12.2016 &#8211; 1 K 2213\/13 und der Einspruchsentscheidung vom 04.10.2013 sowie unter \u00c4nderung des Umsatzsteuerbescheides f\u00fcr 2006 vom 01.03.2012 die Umsatzsteuer auf &#8230; \u20ac festgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber die umsatzsteuerrechtliche Behandlung einer Ausbauma\u00dfnahme an einer \u00f6ffentlichen Gemeindestra\u00dfe.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Holdinggesellschaft. Zu ihren Tochtergesellschaften z\u00e4hlt die &#8230; GmbH (A-GmbH). Zwischen der Kl\u00e4gerin und der A-GmbH bestand unstreitig eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft.<\/li><li>Die A-GmbH betrieb im Streitjahr 2006 u.a. einen Kalksteinbruch in X (&#8222;C&#8220;). Die Bezirksregierung Z genehmigte mit Genehmigungsbescheid vom 16.02.2001 i.d.F. des 5.&nbsp;\u00c4nderungsbescheides vom 25.04.2005 den Neuaufschluss und Betrieb des Steinbruchs unter der Auflage der Erschlie\u00dfung \u00fcber die \u00f6ffentliche Gemeindestrasse &#8222;&#8230;&#8220; (&#8222;D&#8220;), die sich im Eigentum der Stadt X (Stadt) befindet.<\/li><li>F\u00fcr den Abtransport des gewonnenen Kalksteins war der Ausbau der Gemeindestra\u00dfe &#8222;D&#8220; erforderlich. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens schloss deshalb die Rechtsvorg\u00e4ngerin der A-GmbH mit der Stadt bereits am 11.12.1997 einen Vertrag \u00fcber den Ausbau der Stra\u00dfe &#8222;D&#8220; zwischen dem Anschluss an die &#8222;E&#8220; und dem Anschluss an die Zufahrt zum Betriebsgel\u00e4nde des Steinbruchs &#8222;C&#8220;. Darin verpflichtete sich die Stadt zur Planung und Ausf\u00fchrung des Ausbaus dieses Streckenabschnitts auf eine Breite von 6,50&nbsp;m nebst beidseitigen Banketten von je 0,75&nbsp;m Breite. Des Weiteren verpflichtete sich die Stadt bei Fortbestand der \u00f6ffentlich-rechtlichen Widmung, der Rechtsvorg\u00e4ngerin der A-GmbH die ausgebaute Strecke zur Erschlie\u00dfung und bei etwaigen Erweiterungen des Steinbruchs uneingeschr\u00e4nkt zur Verf\u00fcgung zu stellen. Die Rechtsvorg\u00e4ngerin der A-GmbH verpflichtete sich zur Tragung s\u00e4mtlicher Kosten im Zusammenhang mit dem Ausbau des Streckenabschnitts. Der Vertrag sollte auch f\u00fcr alle Rechtsnachfolger der Vertragsparteien gelten. Im \u00c4nderungsbescheid vom 25.04.2005 zum Genehmigungsbescheid vom 16.02.2001 wurde unter Ziffer&nbsp;2.2 festgelegt, dass die Genehmigung erlischt, wenn der Ausbau der Stra\u00dfe &#8222;D&#8220; nicht bis zum 31.12.2006 abgeschlossen ist.<\/li><li>Im Jahr 2006 beauftragte die A-GmbH ihre Schwestergesellschaft &#8230; GmbH (B-GmbH), die ebenfalls eine Organgesellschaft der Kl\u00e4gerin ist, mit dem Ausbau des Streckenabschnitts der &#8222;D&#8220; entsprechend der Vereinbarung mit der Stadt. Die Bauma\u00dfnahme wurde im November 2006 fertig gestellt. Die A-GmbH nahm am 17.12.2006 und die Stadt am 18.12.2006 die Bauleistung ab. Die Nutzung des Streckenabschnitts durch den Schwerlastverkehr der A-GmbH wurde im Dezember 2006 aufgenommen. Neben dem Schwerlastverkehr der A-GmbH erfolgte nur eine (geringe) PKW-Nutzung. Die Aufwendungen f\u00fcr die Bauma\u00dfnahme betrugen unstreitig netto &#8230;&nbsp;\u20ac. Die von der ausf\u00fchrenden B-GmbH in Bezug auf die Bauma\u00dfnahme bezogenen Eingangsleistungen umfassten unstreitig einen Betrag von &#8230;&nbsp;\u20ac (zzgl. &#8230;&nbsp;\u20ac Umsatzsteuer).<\/li><li>W\u00e4hrend die Aufwendungen der A-GmbH f\u00fcr die Bauma\u00dfnahmen im Rahmen der Steueranmeldungen f\u00fcr Umsatzsteuer 2006 von der Kl\u00e4gerin nicht ber\u00fccksichtigt wurden, zog sie die in den Eingangsleistungen der B-GmbH enthaltenen Umsatzsteuerbetr\u00e4ge in der Umsatzsteuererkl\u00e4rung 2006 als Vorsteuer ab.<\/li><li>Aufgrund einer Au\u00dfenpr\u00fcfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) die Auffassung, dass die A-GmbH mit dem Ausbau der Stra\u00dfe &#8222;D&#8220; eine umsatzsteuerpflichtige unentgeltliche Werklieferung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1b Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) an die Stadt erbracht habe. Die Bemessungsgrundlage bestimme sich nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG. Zwischen der A-GmbH und der B-GmbH l\u00e4gen nicht steuerbare Innenums\u00e4tze vor, da beide zum Organkreis der Kl\u00e4gerin geh\u00f6rten.<\/li><li>Das FA erlie\u00df am 01.03.2012 einen \u00c4nderungsbescheid \u00fcber Umsatzsteuer f\u00fcr 2006, in dem es die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Umsatzsteuer zum Steuersatz von 16&nbsp;% um &#8230;&nbsp;\u20ac erh\u00f6hte. Der dagegen erhobene Einspruch der Kl\u00e4gerin blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 04.10.2013).<\/li><li>Das Hessische Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt (Urteil vom 15.12.2016&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;2213\/13, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 495). Es vertrat die Ansicht, dass die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1b Satz&nbsp;2 UStG f\u00fcr eine Besteuerung der Ausbauma\u00dfnahme an der Gemeindestra\u00dfe &#8222;D&#8220; nicht vorliegen. Allerdings seien die Vorsteuerbetr\u00e4ge f\u00fcr die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbauma\u00dfnahme get\u00e4tigten Eingangsums\u00e4tze nicht bei der Umsatzsteuer f\u00fcr 2006 zu ber\u00fccksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 13.01.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;12\/08 (BFHE 232, 261, BStBl II 2012, 61) sei der Unternehmer, der bereits bei Bezug von Eingangsleistungen beabsichtige, die bezogenen Leistungen ausschlie\u00dflich und unmittelbar f\u00fcr eine unentgeltliche Entnahme i.S. des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1b UStG zu verwenden, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts; sie bringt im Kern vor, das FG habe zu Unrecht den Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen versagt. Bei unionsrechtskonformer Auslegung des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 UStG sei dem Unternehmer der Vorsteuerabzug zu gew\u00e4hren, weil die Aufwendungen f\u00fcr den Ausbau der Stra\u00dfe zu den allgemeinen Aufwendungen des Unternehmens der Kl\u00e4gerin geh\u00f6rten und als solche Kostenelemente ihrer umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsums\u00e4tze seien. Es fehle auch an einer unentgeltlichen Zuwendung i.S. des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1b Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UStG.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Einspruchsentscheidung vom 04.10.2013 den Umsatzsteuerbescheid vom 01.03.2012 zu \u00e4ndern und die Umsatzsteuer auf &#8230;&nbsp;\u20ac festzusetzen.<\/li><li>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FA meint, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine unentgeltliche Zuwendung i.S. des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1b Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UStG vorliegen w\u00fcrden.<\/li><li>Auf den Vorlagebeschluss des erkennenden Senats vom 13.03.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;28\/17 (BFHE 264, 367) hat der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) mit seinem Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom 16.09.2020&nbsp;&#8211; C-528\/19 (EU:C:2020:712) wie folgt geantwortet:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8222;1. Art.&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a der Sechsten Richtlinie 77\/388\/EWG des Rates vom 17.&nbsp;Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern &#8211; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger ein Recht auf Abzug der Vorsteuer f\u00fcr die zugunsten einer Gemeinde durchgef\u00fchrten Arbeiten zum Ausbau einer Gemeindestra\u00dfe hat, wenn diese Stra\u00dfe sowohl von diesem Steuerpflichtigen im Rahmen seiner wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit als auch von der \u00d6ffentlichkeit benutzt wird, soweit diese Ausbauarbeiten nicht \u00fcber das hinausgingen, was erforderlich war, um diesem Steuerpflichtigen zu erm\u00f6glichen, seine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit auszu\u00fcben, und ihre Kosten im Preis der von diesem Steuerpflichtigen get\u00e4tigten Ausgangsums\u00e4tze enthalten sind.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2. Die Sechste Richtlinie 77\/388, insbesondere ihr Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1, ist dahin auszulegen, dass die Genehmigung zum Betrieb eines Steinbruchs, die einseitig von einer Verwaltung eines Mitgliedstaats erteilt wurde, nicht die von einem Steuerpflichtigen, der ohne Gegenleistung in Geld Arbeiten zum Ausbau einer Gemeindestra\u00dfe durchgef\u00fchrt hat, erhaltene Gegenleistung darstellt, so dass diese Arbeiten keinen &#8218;Umsatz gegen Entgelt&#8216; im Sinne dieser Richtlinie darstellen.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;3. Art. 5 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie 77\/388 ist dahin auszulegen, dass zugunsten einer Gemeinde durchgef\u00fchrte Arbeiten zum Ausbau einer Gemeindestra\u00dfe, die der \u00d6ffentlichkeit offensteht, aber im Rahmen der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen, der diese Arbeiten unentgeltlich durchgef\u00fchrt hat, von ihm sowie von der \u00d6ffentlichkeit genutzt wird, keinen Umsatz darstellen, der einer Lieferung von Gegenst\u00e4nden gegen Entgelt im Sinne dieser Bestimmung gleichzustellen ist.&#8220;<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin weist zur zweiten Antwort des EuGH darauf hin, dass sie f\u00fcr die Genehmigung eine Geb\u00fchr von &#8230;&nbsp;DM gezahlt habe, so dass die Leistung des Regierungspr\u00e4sidenten mehr als abgegolten sein d\u00fcrfte. Die dritte Vorlagefrage sei vom EuGH in der Weise beantwortet worden, dass zwar der Ausbau der Stra\u00dfe eine Lieferung an die Stadt darstelle, es sich aber nicht um eine unentgeltliche Zuwendung i.S. des Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;6 der Sechsten Richtlinie 77\/388\/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern (Richtlinie 77\/388\/EWG) handele. Im Ergebnis k\u00f6nne daher dahingestellt bleiben, ob eine Lieferung vorliege, denn entweder sei der Besteuerungstatbestand nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1b Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UStG einschr\u00e4nkend auszulegen oder es fehle an den Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;9a Nr.&nbsp;2 UStG.<\/li><li>Das FA hat auf eine weiter gehende Stellungnahme verzichtet.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Festsetzung der Umsatzsteuer entsprechend ihrem Revisionsbegehren (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>1. Die Vorinstanz hat zu Unrecht den Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen nicht zum Abzug zugelassen.<\/li><li>a) Der Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er Eingangsleistungen f\u00fcr Zwecke seines Unternehmens und damit f\u00fcr seine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit bezieht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15.04.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;44\/14, BFHE 250, 263, BStBl II 2015, 679, Rz&nbsp;9; Senatsbeschluss in BFHE 264, 367, Rz&nbsp;25). Nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer f\u00fcr Leistungen, die von einem anderen Unternehmer f\u00fcr sein Unternehmen ausgef\u00fchrt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG f\u00fcr Leistungen, die der Unternehmer f\u00fcr steuerfreie Ums\u00e4tze verwendet.<\/li><li>b) Diese Vorschriften beruhen auf Art.&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a der Richtlinie 77\/388\/EWG (nunmehr geregelt in Art.&nbsp;168 Buchst.&nbsp;a der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem &#8211;MwStSystRL&#8211;), wonach der Steuerpflichtige (Unternehmer), der Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen f\u00fcr Zwecke seiner besteuerten Ums\u00e4tze verwendet, befugt ist, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer f\u00fcr Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 232, 261, BStBl II 2012, 61, Rz&nbsp;20).<\/li><li>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des EuGH und der Rechtsprechung des BFH muss grunds\u00e4tzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsums\u00e4tzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug er\u00f6ffnen, bestehen, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann. Das Recht auf Abzug der f\u00fcr den Erwerb von Gegenst\u00e4nden oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierf\u00fcr get\u00e4tigten Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsums\u00e4tze geh\u00f6ren (vgl. z.B. EuGH-Urteile SKF vom 29.10.2009&nbsp;&#8211; C-29\/08, EU:C:2009:665, Rz&nbsp;57; AES-3C Maritza East&nbsp;1 vom 18.07.2013&nbsp;&#8211; C-124\/12, EU:C:2013:488, Rz&nbsp;27; Sveda vom 22.10.2015&nbsp;&#8211; C-126\/14, EU:C:2015:712, Rz&nbsp;27; Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14.09.2017&nbsp;&#8211; C-132\/16, EU:C:2017:683, Rz&nbsp;28; Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, EU:C:2020:712, Rz&nbsp;26; Vos Aannemingen vom 01.10.2020&nbsp;&#8211; C-405\/19, EU:C:2020:785, Rz&nbsp;26; Senatsurteil vom 13.12.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;3\/16, BFHE 261, 84, BStBl II 2018, 727, Rz&nbsp;27).<\/li><li>Fehlt ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen bestimmten Eingangsums\u00e4tzen und einem oder mehreren zum Abzug berechtigenden Ausgangsums\u00e4tzen, kommt gleichwohl ein Recht zum Vorsteuerabzug in Betracht, wenn die Kosten f\u00fcr die fraglichen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen geh\u00f6ren und &#8211;als solche&#8211; Kostenelemente der von ihm gelieferten Gegenst\u00e4nde oder erbrachten Dienstleistungen sind. Derartige Kosten h\u00e4ngen n\u00e4mlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. EuGH-Urteile SKF, EU:C:2009:665, Rz&nbsp;58; AES-3C Maritza East&nbsp;1, EU:C:2013:488, Rz&nbsp;28; Sveda, EU:C:2015:712, Rz&nbsp;28; Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, EU:C:2017:683, Rz&nbsp;28; Ryanair vom 17.10.2018&nbsp;&#8211; C-249\/17, EU:C:2018:834, Rz 27; Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, EU:C:2020:712, Rz&nbsp;27; BFH-Urteil in BFHE 261, 84, BStBl II 2018, 727, Rz&nbsp;28).<\/li><li>Der Unternehmer ist somit zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen f\u00fcr sein Unternehmen (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 UStG, Art.&nbsp;4 der Richtlinie 77\/388\/EWG) und damit f\u00fcr seine wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche T\u00e4tigkeiten) zu verwenden beabsichtigt (vgl. EuGH-Urteil Securenta vom 13.03.2008&nbsp;&#8211; C-437\/06, EU:C:2008:166, Leitsatz&nbsp;1; BFH-Urteil vom 06.05.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;29\/09, BFHE 230, 263, BStBl II 2010, 885, Rz&nbsp;14&nbsp;ff.).<\/li><li>c) Nach diesen Grunds\u00e4tzen berechtigen die streitigen Aufwendungen der B-GmbH, die der Kl\u00e4gerin im Rahmen einer unstreitig gegebenen Organschaft gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 UStG zuzurechnen sind, zum Vorsteuerabzug.<\/li><li>aa) Der EuGH hat mit Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie (EU:C:2020:712) bezogen auf den Streitfall hierzu entschieden:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8222;31 Zum einen geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass ohne die Arbeiten zum Ausbau der in Rede stehenden Gemeindestra\u00dfe der Betrieb des Kalksteinbruchs sowohl praktisch als auch rechtlich unm\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Der Ausbau der Stra\u00dfe hat n\u00e4mlich deren Anpassung an den vom Betrieb des Steinbruchs hervorgerufenen Schwerlastverkehr erm\u00f6glicht, und gem\u00e4\u00df der im Jahr 2005 erfolgten \u00c4nderung des Bescheids vom 16.&nbsp;Februar 2001, mit dem der Betrieb des Steinbruchs mittels der Erschlie\u00dfung \u00fcber die in Rede stehende Gemeindestra\u00dfe genehmigt worden war, sollte die Betriebsgenehmigung des Steinbruchs auslaufen, wenn diese Ausbauarbeiten nicht bis zum 31.&nbsp;Dezember 2006 abgeschlossen w\u00fcrden.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;32 Daraus folgt, dass die Arbeiten zum Ausbau der in Rede stehenden Gemeindestra\u00dfe f\u00fcr die Konkretisierung des Projekts zum Betrieb des Kalksteinbruchs unerl\u00e4sslich waren und dass die Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens ihre wirtschaftliche T\u00e4tigkeit nicht h\u00e4tte aus\u00fcben k\u00f6nnen, wenn diese Arbeiten nicht durchgef\u00fchrt worden w\u00e4ren.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;33 Zum anderen hat das vorlegende Gericht erl\u00e4utert, dass die Kosten der erhaltenen Eingangsleistungen, die mit den Arbeiten zum Ausbau der in Rede stehenden Gemeindestra\u00dfe in Zusammenhang standen, Kostenelemente der steuerpflichtigen Ausgangsums\u00e4tze der Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens seien.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;34 Anhand solcher Umst\u00e4nde kann das Bestehen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen den Arbeiten zum Ausbau der in Rede stehenden Gemeindestra\u00dfe und der gesamten mit dem Betrieb des Kalksteinbruchs in Zusammenhang stehenden wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit dargetan werden.&#8220;<\/li><li>bb) Dem steht nicht entgegen, dass die Stra\u00dfe &#8222;D&#8220; als Gemeindestra\u00dfe der \u00d6ffentlichkeit kostenlos zur Verf\u00fcgung steht. Dazu hat der EuGH ebenfalls mit Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie (EU:C:2020:712) in Bezug auf den Streitfall entschieden:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8222;36 Denn es trifft zwar zu, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wenn die von einem Steuerpflichtigen erworbenen Gegenst\u00e4nde oder Dienstleistungen f\u00fcr Ums\u00e4tze verwendet werden, die nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen, weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen kann. In diesen beiden F\u00e4llen ist n\u00e4mlich der direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen den Eingangskosten und den anschlie\u00dfenden wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten des Steuerpflichtigen unterbrochen &#8230;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;37 Allerdings ist der Umstand, dass die \u00d6ffentlichkeit auf der in Rede stehenden Gemeindestra\u00dfe kostenlos fahren kann, irrelevant. Es geht n\u00e4mlich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass die Arbeiten zum Ausbau dieser Stra\u00dfe nicht f\u00fcr die Bed\u00fcrfnisse der betreffenden Gemeinde oder des \u00f6ffentlichen Verkehrs durchgef\u00fchrt wurden, sondern um die in Rede stehende Gemeindestra\u00dfe an den Schwerlastverkehr anzupassen, der vom Betrieb des Kalksteinbruchs durch die Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens hervorgerufen wird. Au\u00dferdem wurde diese Stra\u00dfe in der Folge sowohl von diesem Schwerlastverkehr als auch von anderen Fahrzeugen genutzt. Jedenfalls k\u00f6nnen die der Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens f\u00fcr den Ausbau der in Rede stehenden Gemeindestra\u00dfe entstandenen Kosten, wie aus Rn.&nbsp;34 des vorliegenden Urteils hervorgeht, mit ihrer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit als Steuerpflichtiger in Verbindung gebracht werden, so dass sich vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht durchzuf\u00fchrenden Pr\u00fcfung diese Ausgaben nicht auf T\u00e4tigkeiten beziehen, die von der Steuer befreit sind oder au\u00dferhalb des Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuer liegen.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;38 Was schlie\u00dflich den Umfang des Rechts auf Steuerabzug betrifft, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu ermitteln, ob sich die Arbeiten zum Ausbau der in Rede stehenden Gemeindestra\u00dfe auf das beschr\u00e4nkt haben, was erforderlich war, um den Betrieb des Kalksteinbruchs durch die Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens zu gew\u00e4hrleisten. Wenn sich die Arbeiten zum Ausbau dieser Stra\u00dfe auf das daf\u00fcr Notwendige beschr\u00e4nkt haben, dann m\u00fcsste n\u00e4mlich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Recht auf Vorsteuerabzug f\u00fcr s\u00e4mtliche durch diese Arbeiten hervorgerufenen Kosten anerkannt werden. Wenn hingegen diese Arbeiten \u00fcber das hinausgingen, was erforderlich war, um den Betrieb dieses Steinbruchs zu gew\u00e4hrleisten, dann ist der direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen diesen Arbeiten und der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens teilweise unterbrochen, so dass das Recht auf Vorsteuerabzug nur f\u00fcr die Vorsteuer zuzuerkennen w\u00e4re, die in Bezug auf den Teil der f\u00fcr die Arbeiten zum Ausbau der in Rede stehenden Gemeindestra\u00dfe angefallenen Kosten entrichtet wurde, der objektiv erforderlich war, um der Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens zu erm\u00f6glichen, ihre wirtschaftliche T\u00e4tigkeit auszu\u00fcben &#8230;&#8220;<\/li><li>Im Streitfall sind \u00fcber das Ma\u00df des Erforderlichen hinaus keine Aufwendungen get\u00e4tigt worden. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, war der Ausbau der Gemeindestra\u00dfe &#8222;D&#8220; zur Bew\u00e4ltigung des beim Betrieb des Steinbruchs aufkommenden LKW-Begegnungsverkehrs erforderlich (s. S.&nbsp;4 des Urteils). Auch ergibt sich aus der Pr\u00e4ambel des vom FG herangezogenen Vertrages mit der Stadt vom 11.12.1997, dass der Ausbau so erfolgen soll, &#8222;dass auf ihr LKW-Begegnungsverkehr m\u00f6glich ist&#8220;. An diese Feststellungen ist der Senat nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO gebunden. Das FA hat zudem auch nach Abgabe der Stellungnahme des Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 14.10.2020, in der dieser hierzu vortr\u00e4gt (s. S.&nbsp;4), dass die Stra\u00dfenverbreiterung in dem betroffenen Streckenbereich ausschlie\u00dflich der Aufnahme des Schwerlastverkehrs der Kl\u00e4gerin diente, auf eine weitere Stellungnahme verzichtet.<\/li><li>d) Soweit der Senat in fr\u00fcheren Entscheidungen (vgl. insbesondere Senatsurteile vom 15.10.2009&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;82\/07, BFHE 227, 238, BStBl II 2010, 247, unter II.2.; vom 14.03.2012&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;8\/10, BFH\/NV 2012, 1667, Rz&nbsp;45&nbsp;f.) mittelbare Zusammenh\u00e4nge f\u00fcr das Recht, Vorsteuern abziehen zu k\u00f6nnen, nicht ausreichen l\u00e4sst, h\u00e4lt er an dieser Rechtsprechung insoweit nicht mehr fest. Wie schon die EuGH-Urteile Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments (EU:C:2017:683) und Mitteldeutsche Hartstein-Industrie (EU:C:2020:712) zeigen, k\u00f6nnen auch mittelbare Zwecke &#8211;hier der Zweck, die in Rede stehende Gemeindestra\u00dfe an den Schwerlastverkehr anzupassen, der vom Betrieb des Kalksteinbruchs hervorgerufen wird&#8211; f\u00fcr den Vorsteuerabzug ausreichen (s.a. K\u00fcffner\/Kirchinger, Umsatzsteuer-Rundschau 2019, 580, 586).<\/li><li>Der Senat kann in diesem Sinne auch abweichend von der Rechtsprechung des V.&nbsp;Senats des BFH entscheiden. Insoweit hatte dieser mit Urteil in BFHE 232, 261, BStBl II 2012, 61 die Auffassung vertreten, ein Vorsteuerabzug komme nicht in Betracht, wenn der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug beabsichtigt, die bezogene Leistung nicht f\u00fcr seine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit, sondern ausschlie\u00dflich und unmittelbar f\u00fcr eine unentgeltliche Entnahme i.S. von \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1b UStG zu verwenden. Dies gelte &#8211;so der V.&nbsp;Senat&#8211; auch, wenn er mit dieser Entnahme mittelbar Ziele verfolgt, die ihn nach seiner wirtschaftlichen Gesamtt\u00e4tigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigen w\u00fcrden. Diese Auffassung ist nach Ergehen des EuGH-Urteils Mitteldeutsche Hartstein-Industrie (EU:C:2020:712) \u00fcberholt. Es bedarf dazu keiner Divergenzanfrage gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO beim V.&nbsp;Senat des BFH, denn nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des EuGH bindet ein Urteil des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren das nationale Gericht bei seiner Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits (vgl. dazu Senatsurteile vom 28.05.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;11\/09, BFHE 242, 84, Rz&nbsp;66, m.w.N. zur Rechtsprechung des EuGH; vom 13.06.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;20\/14, BFHE 262, 174, BStBl II 2018, 800, Rz&nbsp;44; vom 18.12.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;23\/19 (XI&nbsp;R&nbsp;23\/15), BFHE 267, 571).<\/li><li>2. Es liegt auch kein umsatzsteuerpflichtiger Ausgangsumsatz vor.<\/li><li>a) Der Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung f\u00fcr den Betrieb des Steinbruchs stellt keine Gegenleistung i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG f\u00fcr den Ausbau der Stra\u00dfe durch die Kl\u00e4gerin dar (vgl. hierzu EuGH-Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, EU:C:2020:712, Rz&nbsp;46&nbsp;ff.).<\/li><li>b) Es liegt auch keine unentgeltliche Zuwendung i.S. des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1b Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UStG oder \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;9a Nr.&nbsp;2 UStG vor.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1b Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UStG wird einer Lieferung gegen Entgelt jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster f\u00fcr Zwecke des Unternehmens, gleichgestellt. Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1b Satz&nbsp;2 UStG). Nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;9a Nr.&nbsp;2 UStG gilt das Gleiche f\u00fcr unentgeltliche Leistungen durch den Unternehmer f\u00fcr Zwecke, die au\u00dferhalb des Unternehmens liegen, oder f\u00fcr den privaten Bedarf des Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.<\/li><li>bb) \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1b Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UStG und \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;9a Nr.&nbsp;2 UStG entsprechen Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;6 der Richtlinie 77\/388\/EWG, nunmehr Art.&nbsp;16 MwStSystRL (vgl. Senatsurteile vom 14.05.2008&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;60\/07, BFHE 221, 512, BStBl II 2008, 721, unter II.1.; vom 12.12.2012&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;36\/10, BFHE 239, 534, BStBl II 2013, 412, Rz&nbsp;29).<\/li><li>Durch Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 der Richtlinie 77\/388\/EWG (Art.&nbsp;16 Satz&nbsp;1 MwStSystRL) wird einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt die Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen f\u00fcr seinen privaten Bedarf, f\u00fcr den Bedarf seines Personals oder als unentgeltliche Zuwendung oder allgemein f\u00fcr unternehmensfremde Zwecke, wenn dieser Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt haben. Jedoch fallen Entnahmen f\u00fcr Geschenke von geringem Wert und f\u00fcr Warenmuster zu Zwecken des leistenden Unternehmens nicht darunter (Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 der Richtlinie 77\/388\/EWG bzw. Art.&nbsp;16 Satz&nbsp;2 MwStSystRL).<\/li><li>cc) Der EuGH hat mit Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie (EU:C:2020:712) auch hierzu bezogen auf den Streitfall entschieden:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8222;64 Da die Arbeiten an die betreffende Gemeinde erbracht wurden, steht schlie\u00dflich fest, dass kein Fall des Verbrauchs f\u00fcr den privaten Bedarf oder den des Personals des Unternehmens vorliegt und auch die Zuordnung zu unternehmensfremden Zwecken ausgeschlossen ist, da diese Arbeiten f\u00fcr die Bed\u00fcrfnisse der Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens durchgef\u00fchrt wurden. Dieser letztgenannte Umstand steht jedoch der Anwendung von Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;6 der Sechsten Richtlinie nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht n\u00e4mlich aus seinem Wortlaut hervor, dass Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 der Sechsten Richtlinie die Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen, den dieser unentgeltlich weitergibt, dann einer Lieferung gegen Entgelt gleichstellt und somit der Mehrwertsteuer unterwirft, wenn dieser Gegenstand zu einem Vorsteuerabzug berechtigt hat, ohne dass es grunds\u00e4tzlich entscheidend w\u00e4re, ob diese Weitergabe f\u00fcr die Zwecke des Unternehmens stattfindet &#8230;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;65 Ebenso steht der vom vorlegenden Gericht erw\u00e4hnte Umstand, dass die in Rede stehende Gemeindestra\u00dfe nicht von der betreffenden Gemeinde zu privaten Zwecken genutzt wird, sondern vielmehr gratis dem \u00f6ffentlichen Verkehr offensteht, der Anwendung von Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;6 der Sechsten Richtlinie grunds\u00e4tzlich nicht entgegen. Im Sinne dieser Bestimmung betrifft die Entnahme eines Gegenstands f\u00fcr eine Verwendung zu solchen Zwecken jedenfalls die Entnahme und Verwendung durch den Steuerpflichtigen, im vorliegenden Fall die Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens, und nicht durch einen Dritten, also die betreffende Gemeinde. Die Arbeiten zum Ausbau dieser Stra\u00dfe wurden jedoch ausgef\u00fchrt, um den Bed\u00fcrfnissen der Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens nachzukommen, und das Ergebnis dieser Arbeiten \u2013 die Stra\u00dfe, die erschlossen wurde, um den Schwerlastverkehr aufzunehmen, der vom Betrieb des Kalksteinbruchs hervorgerufen wird \u2013 wird vor allem f\u00fcr ihre Bed\u00fcrfnisse genutzt.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;66 Angesichts der Tatsache, dass die Lieferung der von der Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens unentgeltlich durchgef\u00fchrten Arbeiten zum Ausbau der in Rede stehenden Gemeindestra\u00dfe an die betreffende Gemeinde nicht geeignet ist, zu einem unversteuerten Endverbrauch oder einem Versto\u00df gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zu f\u00fchren, stellen solche Arbeiten jedoch keinen Umsatz dar, der einer Lieferung von Gegenst\u00e4nden gegen Entgelt im Sinne von Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;6 der Sechsten Richtlinie gleichzustellen ist.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;67 Selbst wenn die in Rede stehende Gemeindestra\u00dfe dem \u00f6ffentlichen Verkehr offensteht, ist n\u00e4mlich der tats\u00e4chliche Endverbrauch dieser Stra\u00dfe zu ber\u00fccksichtigen. Aus der Antwort auf die erste Frage geht hervor, dass vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden \u00dcberpr\u00fcfungen zum einen die Arbeiten zum Ausbau dieser Stra\u00dfe der Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens zugutekommen und einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer gesamten wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit aufweisen, die zu besteuerten Ums\u00e4tzen f\u00fchrt, und zum anderen die Kosten der von der Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens bezogenen, mit den Arbeiten zum Ausbau dieser Stra\u00dfe in Verbindung stehenden Eingangsleistungen zu den Kostenelementen der von ihr vorgenommenen Ausgangsums\u00e4tze geh\u00f6ren.&#8220;<\/li><li>dd) Es ergibt sich somit aus dem Endverbrauch dieser Stra\u00dfe f\u00fcr Zwecke der Kl\u00e4gerin, dass der Ausbau der Gemeindestra\u00dfe &#8222;D&#8220; keiner Lieferung von Gegenst\u00e4nden oder einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichsteht.<\/li><li>3. Der Senat versteht die Ausf\u00fchrungen des EuGH &#8211;auch im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Vos Aannemingen (EU:C:2020:785, Rz&nbsp;29)&#8211; dahingehend, dass die Gefahr eines unversteuerten Endverbrauchs, den u.a. \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1b Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UStG und \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;9a Nr.&nbsp;2 UStG verhindern wollen (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 232, 261, BStBl II 2012, 61, Rz&nbsp;29; in BFHE 239, 534, BStBl II 2013, 412, Rz&nbsp;31; vgl. zu Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 der Richtlinie 77\/388\/EWG z.B. EuGH-Urteile De&nbsp;jong vom 06.05.1992&nbsp;&#8211; C-20\/91, EU:C:1992:192, Rz&nbsp;15; Hotel Scandic G\u00e5sab\u00e4ck vom 20.01.2005&nbsp;&#8211; C-412\/03, EU:C:2005:47, Rz&nbsp;23; EMI Group vom 30.09.2010&nbsp;&#8211; C-581\/08, EU:C:2010:559, Rz&nbsp;17), unter folgenden Voraussetzungen nicht droht: Die Eingangsleistung wird vor allem f\u00fcr Bed\u00fcrfnisse des Steuerpflichtigen genutzt, sie ist f\u00fcr das Unternehmen erforderlich und geht dar\u00fcber nicht hinaus, die Kosten der Eingangsleistung sind (kalkulatorisch) im Preis der get\u00e4tigten Ausgangsums\u00e4tze enthalten und der Vorteil des Dritten &#8211;hier der Allgemeinheit&#8211; ist allenfalls nebens\u00e4chlich (zur letzten Voraussetzung s. EuGH-Urteil Vos Aannemingen, EU:C:2020:785, Rz&nbsp;29). Eine Besteuerung nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1b Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UStG und \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;9a Nr.&nbsp;2 UStG kommt unter diesen Voraussetzungen infolge einer unionsrechtskonformen Reduktion des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1b Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UStG nicht in Betracht.<\/li><li>Soweit dies bisher vom Senat anders gesehen worden ist (vgl. Urteil vom 31.05.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;2\/14, BFHE 258, 191, BStBl II 2017, 1024, Rz&nbsp;23), h\u00e4lt er an dieser Rechtsprechung unter den genannten Voraussetzungen nicht mehr fest. Liegt der Nutzen der Eingangsleistung vor allem beim Steuerpflichtigen, kann dies &#8211;entgegen der bisherigen Rechtsprechung&#8211; unter Beachtung der weiteren oben dargestellten Voraussetzungen der Annahme einer z.B. unentgeltlichen Zuwendung eines Gegenstands i.S. von \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1b Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UStG entgegenstehen (z.B. anders fr\u00fcher &#8211;zur Hingabe von Blutdruckmessger\u00e4ten an Diabetiker, um den Absatz von [nachzukaufenden] Teststreifen zu f\u00f6rdern&#8211; Senatsurteil in BFHE 239, 534, BStBl II 2013, 412, Rz&nbsp;53). Auch soweit der Senat in der Entscheidung in BFHE 221, 512, BStBl II 2008, 721 von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen ist, h\u00e4lt er daran nicht mehr fest, ohne dass es hier der Entscheidung bedarf, ob im dortigen Fall die Vorteile der Allgemeinheit mehr als nur nebens\u00e4chlich waren und die Ma\u00dfnahme \u00fcber das Erforderliche hinausging.<\/li><li>4. 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