{"id":73844,"date":"2021-05-22T16:04:13","date_gmt":"2021-05-22T14:04:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73844"},"modified":"2021-05-22T16:04:13","modified_gmt":"2021-05-22T14:04:13","slug":"kindergeld-bei-wohnsitz-der-eltern-in-verschiedenen-eu-mitgliedstaaten-anwendbarkeit-des-auslaendischen-rechts-auf-den-im-inland-wohnenden-elternteil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kindergeld-bei-wohnsitz-der-eltern-in-verschiedenen-eu-mitgliedstaaten-anwendbarkeit-des-auslaendischen-rechts-auf-den-im-inland-wohnenden-elternteil\/","title":{"rendered":"Kindergeld bei Wohnsitz der Eltern in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten; Anwendbarkeit des ausl\u00e4ndischen Rechts auf den im Inland wohnenden Elternteil"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 18. Februar 2021, III R 71\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.180221.IIIR71.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 62 Abs 1 , EGV 883\/2004 Art 11 , EGV 883\/2004 Art 68 Abs 1 , EGV 883\/2004 Art 68 Abs 2 S 3 , EGV 987\/2009 Art 60 Abs 1 S 2 , EStG VZ 2010 , EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 01. M\u00e4rz 2018, Az: 3 K 1574\/14<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Ein Zusammentreffen von Leistungsanspr\u00fcchen i.S. des Art. 68 der VO Nr. 883\/2004 ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der im Inland lebende Elternteil nach Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883\/2004 dem deutschen Recht unterliegt, wenn der andere Elternteil unter die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats f\u00e4llt, dort aber selbst keinen Familienleistungsanspruch hat.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Nach der gem\u00e4\u00df Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 987\/2009 anzuwendenden Familienbetrachtung ist nicht nur zu fingieren, dass der im Inland wohnende Elternteil auch im Wohnsitz-Mitgliedstaat des anderen Elternteils wohnt, sondern auch, dass er unter die Rechtsvorschriften des betreffenden anderen Mitgliedstaats f\u00e4llt. Es ist daher auch zu pr\u00fcfen, ob der im Inland lebende Elternteil die Anspruchsvoraussetzungen im anderen Mitgliedstaat erf\u00fcllt und deshalb eine Anspruchskonkurrenz besteht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 01.03.2018 &#8211; 3 K 1574\/14 hinsichtlich der Sachentscheidung insoweit aufgehoben, als darin der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Monate Dezember 2010 bis August 2011 und September bis Oktober 2012 ein Kindergeldanspruch zuerkannt wurde. Hinsichtlich der Kostenentscheidung wird das Urteil in vollem Umfang aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des gesamten Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist im Revisionsverfahren noch der Kindergeldanspruch f\u00fcr die Monate Dezember 2010 bis August 2011 sowie f\u00fcr die Monate September bis Oktober 2012.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine polnische Staatsangeh\u00f6rige, die im Streitzeitraum im Inland wohnte. Sie ist die Mutter einer im Mai 1991 geborenen Tochter J. Vom Kindsvater, der ebenfalls die polnische Staatsangeh\u00f6rigkeit besitzt, jedoch im Streitzeitraum in Polen wohnte, ist die Kl\u00e4gerin seit Januar 2006 geschieden. Im Scheidungsurteil wurde festgelegt, dass die &#8222;Ausf\u00fchrung der Elternpflicht&#8220; \u00fcber J der Kl\u00e4gerin zugeteilt wird.<\/li><li>Ab November 2005 war die Kl\u00e4gerin in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) als Altenpflegerin selbst\u00e4ndig t\u00e4tig. Wegen eines 2007 erlittenen Arbeitsunfalls erhielt sie ab 01.11.2011 eine private Berufsunf\u00e4higkeitsrente in H\u00f6he von monatlich 508,64&nbsp;\u20ac, die im August 2017 enden sollte. Ab dem 01.11.2012 erhielt die Kl\u00e4gerin eine bis 31.12.2014 befristete staatliche Rente wegen voller Erwerbsminderung in H\u00f6he von zun\u00e4chst 21,74&nbsp;\u20ac. Zeitweise bezog sie auch Arbeitslosengeld&nbsp;II.<\/li><li>J wurde von 2009 bis November 2010 vom Jobcenter mit dem Ziel &#8222;Aktivierung zur Arbeitssuche&#8220; betreut. Im November 2010 meldete sie sich in Polen bei einer Realschule an, bei der sie im M\u00e4rz 2011 mit dem Unterrichtsbesuch begann und im September 2014 die Abiturpr\u00fcfung ablegte.<\/li><li>Die Familienkasse B gew\u00e4hrte der Kl\u00e4gerin bis einschlie\u00dflich November 2010 Kindergeld.<\/li><li>Aufgrund eines neuen Kindergeldantrags der Kl\u00e4gerin vom 26.09.2011 richtete die Familienkasse B zur Kl\u00e4rung ihrer Zust\u00e4ndigkeit am 12.10.2011 ein entsprechendes Auskunftsersuchen (Vordruck&nbsp;Nr. F001) an die Verwaltungskommission f\u00fcr die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Polen (DOPS). Die DOPS antwortete hierauf mit Schreiben vom 28.05.2012 und dem entsprechenden Vordruck (Nr.&nbsp;F002, abgefasst in polnischer Sprache). Die Familienkasse \u00fcberpr\u00fcfte die Angaben der DOPS und machte auf Seite&nbsp;2 des Vordrucks handschriftlich folgende Anmerkung: &#8222;Seit 01.09.2011 werden keine Leistungen bezogen. Herr S\u2026 arbeitet seit 14.12.2010 nicht mehr in Polen.&#8220;<\/li><li>Mit Bescheid vom 23.07.2012 bewilligte die Familienkasse B der Kl\u00e4gerin Kindergeld ab September 2011. Mit ihrem hiergegen gerichteten Einspruch machte die Kl\u00e4gerin geltend, dass sich J nicht erst seit September 2011, sondern bereits seit M\u00e4rz 2011 in Ausbildung befinde. Die inzwischen zust\u00e4ndig gewordene Beklagte und Revisionskl\u00e4gerin (Familienkasse) verwarf diesen Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 16.07.2014 als unzul\u00e4ssig und verwies zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen auf eine mangelnde Beschwer.<\/li><li>Mit weiterem Bescheid vom 10.08.2012 lehnte die Familienkasse B eine Kindergeldfestsetzung f\u00fcr den Zeitraum Dezember 2010 bis August 2011 ab und hob die Kindergeldfestsetzung ab September 2012 auf. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies die Familienkasse mit weiterer Einspruchsentscheidung vom 16.07.2014 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung verwies sie im Wesentlichen darauf, dass nach europ\u00e4ischen Koordinierungsregelungen ein Anspruch auf deutsches (Differenz-)Kindergeld ausgeschlossen sei, da beide Elternteile weder eine Erwerbst\u00e4tigkeit aus\u00fcbten noch eine Rente bez\u00f6gen und deshalb ein Anspruch auf Familienleistungen nur im Wohnsitzland des Kindes, also Polen, bestehe.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin erhob gegen die Bescheide vom 23.07.2012 und 10.08.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 16.07.2014 Klage. Im Laufe des Klageverfahrens setzte die Familienkasse durch Bescheid vom 12.01.2015 Kindergeld f\u00fcr die Monate November 2012 bis Juli 2014 fest.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) hob den Ablehnungsbescheid vom 10.08.2012 und die dazugeh\u00f6rige Einspruchsentscheidung vom 16.07.2014 hinsichtlich der Monate Dezember 2010 bis August 2011 auf und verpflichtete die Familienkasse, f\u00fcr diese Monate zugunsten der Kl\u00e4gerin Kindergeld in der vollen gesetzlichen H\u00f6he festzusetzen.<\/li><li>Ebenso hob das FG den Aufhebungsbescheid vom 10.08.2012 und die dazugeh\u00f6rige Einspruchsentscheidung vom 16.07.2014 hinsichtlich der Monate September bis Oktober 2012 auf.<\/li><li>Im \u00dcbrigen wurde die Klage abgewiesen.<\/li><li>Mit der hiergegen gerichteten Revision r\u00fcgt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Die Familienkasse beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als dieses den Bescheid vom 10.08.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.07.2014 und des \u00c4nderungsbescheids vom 12.01.2015 hinsichtlich der Ablehnung einer Kindergeldfestsetzung f\u00fcr die Monate Dezember 2010 bis August 2011 sowie hinsichtlich der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung f\u00fcr die Monate September bis Oktober 2012 aufgehoben und die Familienkasse verpflichtet hat, f\u00fcr die Monate Dezember 2010 bis August 2011 zugunsten der Kl\u00e4gerin Kindergeld in voller gesetzlicher H\u00f6he festzusetzen und auch insoweit die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Familienkasse ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt, soweit das FG der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Monate Dezember 2010 bis August 2011 und September bis Oktober 2012 einen Kindergeldanspruch zuerkannt hat, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Rechtssache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen kann der erkennende Senat nicht abschlie\u00dfend pr\u00fcfen, ob das FG zu Recht davon ausgegangen ist, dass es an einem den inl\u00e4ndischen Kindergeldanspruch ausschlie\u00dfenden oder beschr\u00e4nkenden Familienleistungsanspruch der Kl\u00e4gerin in Polen fehle.<\/li><li>1. Zutreffend ist das FG zun\u00e4chst davon ausgegangen, dass die Kl\u00e4gerin die Voraussetzungen f\u00fcr einen Kindergeldanspruch in Deutschland erf\u00fcllt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin hatte nach den Feststellungen des FG im Streitzeitraum einen Wohnsitz im Inland (\u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes &#8211;EStG&#8211; in der im Streitzeitraum geltenden Fassung) und unterlag als Staatsangeh\u00f6rige Polens nicht den einschr\u00e4nkenden Regelungen des \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;2 EStG f\u00fcr nicht freiz\u00fcgigkeitsberechtigte Ausl\u00e4nder.<\/li><li>J ist als leibliches Kind der Kl\u00e4gerin nach \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig und hatte nach den Feststellungen des FG zun\u00e4chst bis Februar 2011 einen Wohnsitz im Inland und ab M\u00e4rz 2011 in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union &#8211;EU&#8211; (\u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG), n\u00e4mlich in Polen. Ferner erf\u00fcllte J auch die besonderen Ber\u00fccksichtigungsvoraussetzungen f\u00fcr vollj\u00e4hrige Kinder, da sie sich nach den nicht mit zul\u00e4ssigen und begr\u00fcndeten Verfahrensr\u00fcgen angegriffenen Feststellungen des FG ab November 2010 ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bem\u00fchte (\u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz 2 i.V.m. \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG) und ab M\u00e4rz 2011 diese Ausbildung an einer Realschule f\u00fcr Erwachsene auch durchf\u00fchrte (\u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG).<\/li><li>2. Zu Recht ist das FG weiter davon ausgegangen, dass bei der Anwendung der \u00a7\u00a7&nbsp;62&nbsp;ff. EStG die Regeln des europ\u00e4ischen Sozialrechts zu beachten sind, weil der Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;883\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union &#8211;ABlEU&#8211; 2004 Nr.&nbsp;L 166, S.&nbsp;1) in der f\u00fcr den Streitzeitraum ma\u00dfgeblichen Fassung (VO&nbsp;Nr.&nbsp;883\/2004 &#8211;Grundverordnung&#8211;) er\u00f6ffnet ist. Im Streitfall ist der pers\u00f6nliche Geltungsbereich der VO Nr.&nbsp;883\/2004 er\u00f6ffnet, da die Kl\u00e4gerin und der Kindsvater als polnische Staatsangeh\u00f6rige nach Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 VO&nbsp;Nr.&nbsp;883\/2004 von diesem erfasst werden. Zudem f\u00e4llt das deutsche Kindergeld nach Art.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;j i.V.m. Art.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;z VO Nr.&nbsp;883\/2004 unter den sachlichen Geltungsbereich der VO&nbsp;Nr.&nbsp;883\/2004 (Senatsurteil vom 26.07.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;18\/16, BFHE 259, 98, BStBl&nbsp;II 2017, 1237, Rz&nbsp;13).<\/li><li>3. Zu Unrecht hat das FG hingegen angenommen, dass auf die Kl\u00e4gerin ausschlie\u00dflich deutsches Recht Anwendung findet.<\/li><li>a) Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 VO&nbsp;Nr.&nbsp;883\/2004 bestimmt als Grundsatz, dass Personen, f\u00fcr die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen. Die Kl\u00e4gerin unterliegt gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;e VO&nbsp;Nr.&nbsp;883\/2004 den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Deutschland, da sie nach den Feststellungen des FG im Streitzeitraum weder eine Erwerbst\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt (Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a und b VO&nbsp;Nr.&nbsp;883\/2004) noch Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;c VO&nbsp;Nr.&nbsp;883\/2004) erhalten hat. Der Kindsvater unterlag nach den Feststellungen des FG jedenfalls aufgrund seines Wohnsitzes den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats Polen, da er im Streitzeitraum ebenfalls keiner Erwerbst\u00e4tigkeit nachging.<\/li><li>b) Allerdings gilt f\u00fcr den Bereich der Familienleistungen die Sonderregelung des Art.&nbsp;67 Satz&nbsp;1 VO&nbsp;Nr.&nbsp;883\/2004. Danach hat eine Person auch f\u00fcr Familienangeh\u00f6rige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zust\u00e4ndigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangeh\u00f6rigen in diesem Mitgliedstaat wohnen w\u00fcrden. Der zur Anwendung dieser Bestimmung erlassene Art.&nbsp;60 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 VO&nbsp;(EG)&nbsp;Nr.&nbsp;987\/2009 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalit\u00e4ten f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;883\/2004 \u00fcber die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABlEU 2009 Nr.&nbsp;L&nbsp;284, S.&nbsp;1) in der f\u00fcr den Streitzeitraum ma\u00dfgeblichen Fassung (VO&nbsp;Nr.&nbsp;987\/2009 &#8211;Durchf\u00fchrungsverordnung&#8211;) enth\u00e4lt zudem eine Familienbetrachtung. Danach ist insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu ber\u00fccksichtigen, als w\u00fcrden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Diese Bestimmung ist nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union Moser vom 18.09.2019&nbsp;&#8211; C-32\/18 (EU:C:2019:752, Leitsatz&nbsp;1 und Rz&nbsp;45&nbsp;ff.) dahin auszulegen, dass sie sowohl in dem Fall Anwendung findet, dass die Leistung gem\u00e4\u00df den als vorrangig bestimmten Rechtsvorschriften gew\u00e4hrt wird, als auch in jenem Fall, dass sie nach den Rechtsvorschriften eines nachrangig zust\u00e4ndigen Mitgliedstaats in Form eines Unterschiedsbetrags ausbezahlt wird (Senatsurteil vom 01.07.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;22\/19, BFHE 269, 320, BFH\/NV 2021, 134, Rz&nbsp;14). Es ist demnach entgegen der Annahme des FG nicht nur zu fingieren, dass die Kl\u00e4gerin in Polen wohnt, sondern auch dass sie &#8211;wie der Kindsvater&#8211; den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats Polen unterf\u00e4llt.<\/li><li>4. Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Fiktion ist das FG auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen ferner zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Anspruchskonkurrenz durch \u00a7&nbsp;65 EStG geregelt wird.<\/li><li>a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Anspruchskonkurrenz zwischen dem deutschen Kindergeldanspruch und der ausl\u00e4ndischen Familienleistung nach Art.&nbsp;68 VO&nbsp;Nr.&nbsp;883\/2004 aufzul\u00f6sen, wenn &#8211;wie im vorliegenden Fall&#8211; deren pers\u00f6nlicher und sachlicher Geltungsbereich er\u00f6ffnet ist; diese Priorit\u00e4tsregelung ist gegen\u00fcber \u00a7&nbsp;65 EStG grunds\u00e4tzlich vorrangig (Senatsurteile vom 13.04.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;34\/15, BFH\/NV 2016, 1465, Rz&nbsp;12, m.w.N., und in BFHE 259, 98, BStBl II 2017, 1237, Rz&nbsp;11).<\/li><li>b) Entgegen der Annahme des FG ist auch nicht ausgeschlossen, dass es i.S. des Art.&nbsp;68 Abs.&nbsp;1 VO&nbsp;Nr.&nbsp;883\/2004 zu einem Zusammentreffen von Leistungen f\u00fcr denselben Zeitraum und f\u00fcr denselben Familienangeh\u00f6rigen (J) nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Deutschland und Polen kommen kann.<\/li><li>aa) Was den Familienleistungsanspruch des Kindsvaters in Polen anbelangt, hat das FG zun\u00e4chst nicht beachtet, dass es grunds\u00e4tzlich nicht Aufgabe des deutschen Gerichts ist, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach ausl\u00e4ndischem Recht zu beurteilen, wenn hier\u00fcber bereits eine Bescheinigung einer Beh\u00f6rde im EU-Ausland vorliegt, der nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit Bindungswirkung f\u00fcr die nationalen Beh\u00f6rden und Gerichte zukommt (s. im Einzelnen Senatsurteile in BFHE 259, 98, BStBl&nbsp;II 2017, 1237, Rz&nbsp;17 ff., m.w.N.; vom 22.02.2018&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;10\/17, BFHE 261, 214, BStBl II 2018, 717, Rz&nbsp;24&nbsp;f., und vom 25.07.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;34\/18, BFHE 265, 487, Rz&nbsp;42&nbsp;f.). Insoweit hat das FG zwar festgestellt, dass die DOPS unter dem Datum 28.05.2012 eine auf dem Vordruck Nr.&nbsp;F002 erstellte Bescheinigung \u00fcbersandt hat. Der genaue Inhalt der Bescheinigung l\u00e4sst sich aus den Entscheidungsgr\u00fcnden jedoch nicht entnehmen. Vielmehr beschr\u00e4nken sich die Feststellungen auf eine darauf von der Familienkasse angebrachte Anmerkung. Zudem ist zweifelhaft, ob die betreffende Bescheinigung den vorliegend zu beurteilenden Streitzeitraum abdeckt. Sollte die Bescheinigung &#8211;entsprechend dem handschriftlichen Vermerk der Familienkasse&#8211; best\u00e4tigen, dass der Kindsvater seit 01.09.2011 keine Familienleistungen in Polen bezog, betr\u00e4fe diese Feststellung nicht den hier zu beurteilenden Streitzeitraum Dezember 2010 bis August 2011. Und da die Bescheinigung nach Feststellungen des FG am 28.05.2012 ausgestellt wurde, k\u00f6nnte sie auch keine Aussage zu dem erst zeitlich sp\u00e4ter liegenden Streitzeitraum September bis Oktober 2012 treffen, in dem sich die ma\u00dfgeblichen Verh\u00e4ltnisse m\u00f6glicherweise bereits wieder ge\u00e4ndert haben k\u00f6nnten.<\/li><li>bb) Was einen Familienleistungsanspruch der Kl\u00e4gerin in Polen anbelangt, hat das FG bislang nicht festgestellt, ob ein solcher besteht. Es hat zwar in den Raum gestellt, dass der Kl\u00e4gerin als sorgeberechtigtem Elternteil ein solcher Anspruch nach polnischem Recht zustehen k\u00f6nnte. Weitere Ermittlungen hierzu hat es aber auf der Grundlage der unzutreffenden Annahme der ausschlie\u00dflichen Anwendbarkeit deutschen Rechts unterlassen. Es w\u00e4re daher zun\u00e4chst zu kl\u00e4ren, ob und in welchem Umfang &#8211;bei fiktiver Annahme der Anwendbarkeit polnischen Rechts&#8211; dort ein Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Familienleistungen f\u00fcr J bestand. Insofern w\u00e4re auch zu ber\u00fccksichtigen, dass die von der Kl\u00e4gerin in Deutschland gestellten Kindergeldantr\u00e4ge &#8211;nach den Feststellungen des FG datierend vom 26.09.2011 und 01.03.2012&#8211; gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;68 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b VO&nbsp;Nr.&nbsp;883\/2004 von den polnischen Beh\u00f6rden so zu behandeln w\u00e4ren, als ob sie direkt bei ihnen gestellt worden w\u00e4ren; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Tr\u00e4ger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Tr\u00e4ger, der vorrangig zust\u00e4ndig ist.<\/li><li>c) Sollten diese im zweiten Rechtsgang nachzuholenden Ermittlungen ergeben, dass ein Anspruch des Kindsvaters oder der Kl\u00e4gerin in Polen bestand, w\u00e4re im Hinblick auf die Anwendung der Priorit\u00e4tsregel des Art.&nbsp;68 VO&nbsp;Nr.&nbsp;883\/2004 noch genauer festzustellen, woraus sich die Zust\u00e4ndigkeit Polens f\u00fcr den Kindsvater und daraus abgeleitet die Zust\u00e4ndigkeit Polens f\u00fcr die Kindsmutter ergibt.<\/li><li>Denn f\u00fcr den Fall, dass der Kindsvater nach Beendigung seiner Erwerbst\u00e4tigkeit z.B. Kranken- oder Arbeitslosengeld bezogen h\u00e4tte, w\u00e4re die Zust\u00e4ndigkeit Polens gem\u00e4\u00df dem Beschluss Nr.&nbsp;F1 der Verwaltungskommission f\u00fcr die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Europ\u00e4ische Gemeinschaft vom 12.06.2009 durch eine Besch\u00e4ftigung begr\u00fcndet. Dies h\u00e4tte zur Folge, dass auch der Anspruch in Polen als durch die Besch\u00e4ftigung ausgel\u00f6st anzusehen w\u00e4re (Senatsurteil in BFHE 269, 320, BFH\/NV 2021, 134, Rz&nbsp;18, m.w.N.). In diesem Fall w\u00e4re der Anspruch in Polen gegen\u00fcber dem nur durch den Wohnort ausgel\u00f6sten Anspruch in Deutschland nach Art.&nbsp;68 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a VO&nbsp;Nr.&nbsp;883\/2004 vorrangig und ein Differenzkindergeldanspruch in Deutschland ausgeschlossen (Art.&nbsp;68 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 VO&nbsp;Nr.&nbsp;883\/2004).<\/li><li>W\u00e4re der Anspruch in Polen dagegen nur durch den Wohnort des Kindsvaters ausgel\u00f6st, w\u00e4re dieser gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;68 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Dreifachbuchst.&nbsp;iii VO&nbsp;Nr.&nbsp;883\/2004 f\u00fcr die Monate Dezember 2010 bis Februar 2011 nachrangig, da J in diesem Zeitraum ihren Wohnsitz in Deutschland hatte. F\u00fcr die Monate M\u00e4rz bis August 2011 und September bis Oktober 2012 w\u00e4re hingegen der Anspruch in Polen vorrangig, da J in diesen Zeitr\u00e4umen in Polen wohnte. Ein Differenzkindergeldanspruch in Deutschland w\u00fcrde f\u00fcr die Monate M\u00e4rz bis August 2011 und September bis Oktober 2012 gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;68 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 VO Nr.&nbsp;883\/2004 ausscheiden.<\/li><li>5. Die Sache ist nicht spruchreif und deshalb an das FG zur\u00fcckzuverweisen, damit das FG die erforderlichen Feststellungen nachholt.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO auf das FG \u00fcbertragen; dies gilt auch insoweit, als das Verfahren durch den klageabweisenden Teil des FG-Urteils bereits rechtskr\u00e4ftig abgeschlossen ist. Dies folgt aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (z.B. Senatsurteil vom 17.03.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;31\/19, BFH\/NV 2021, 38, Rz&nbsp;29, m.w.N.).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 18. Februar 2021, III R 71\/18 ECLI:DE:BFH:2021:U.180221.IIIR71.18.0 BFH III. Senat EStG \u00a7 62 Abs 1 , EGV 883\/2004 Art 11 , EGV 883\/2004 Art 68 Abs 1 , EGV 883\/2004 Art 68 Abs 2 S 3 , EGV 987\/2009 Art 60 Abs 1 S 2 , EStG VZ 2010 , EStG VZ 2011 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kindergeld-bei-wohnsitz-der-eltern-in-verschiedenen-eu-mitgliedstaaten-anwendbarkeit-des-auslaendischen-rechts-auf-den-im-inland-wohnenden-elternteil\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Kindergeld bei Wohnsitz der Eltern in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten; Anwendbarkeit des ausl\u00e4ndischen Rechts auf den im Inland wohnenden Elternteil<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-73844","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73844","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=73844"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73844\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=73844"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=73844"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=73844"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}