{"id":73846,"date":"2021-05-28T16:28:52","date_gmt":"2021-05-28T14:28:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73846"},"modified":"2021-05-28T16:28:52","modified_gmt":"2021-05-28T14:28:52","slug":"schenkungsteuer-zuwendung-aus-dem-vermoegen-eines-dritten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/schenkungsteuer-zuwendung-aus-dem-vermoegen-eines-dritten\/","title":{"rendered":"Schenkungsteuer &#8211; Zuwendung aus dem Verm\u00f6gen eines Dritten"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 25. November 2020, II R 25\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.251120.IIR25.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ErbStG \u00a7 7 Abs 1 Nr 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 25. April 2017, Az: 4 K 1652\/16 Erb<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Eine freigebige Zuwendung erfordert eine Minderung der Verm\u00f6genssubstanz bei dem Zuwendenden.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Die Entreicherung fehlt, wenn der Zuwendende veranlasst, dass ein Dritter dem Empf\u00e4nger unmittelbar einen Vorteil gew\u00e4hrt, ohne an dem Verm\u00f6gen des Dritten ein Recht oder gegen\u00fcber dem Dritten einen Anspruch zu haben.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers werden das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 25.04.2017 &#8211; 4 K 1652\/16 Erb und die Einspruchsentscheidung vom 25.04.2016 sowie die Schenkungsteuerbescheide vom 16.09.2015 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die mit dem Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) bekannte A war angestellte Buchhalterin. Im Zeitraum von September 2014 bis Februar 2015 gelang es ihr, von Konten ihres Arbeitgebers und konzernangeh\u00f6riger Unternehmen \u00dcberweisungen zu veranlassen, f\u00fcr die es tats\u00e4chlich keine Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle gab. Das Geld wurde in der \u00fcberwiegenden Zahl der F\u00e4lle unmittelbar auf Konten Dritter \u00fcberwiesen, die der Kl\u00e4ger der A zuvor benannt hatte. In einem Fall kam es zu einer \u00dcberweisung in H\u00f6he von 17.500&nbsp;\u20ac auf ihr eigenes Konto. Sie \u00fcbergab dem Kl\u00e4ger am 05.02.2015 das Geld in bar.<\/li><li>Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) wollte A finanzielle Probleme des Kl\u00e4gers l\u00f6sen, die einer Eheschlie\u00dfung mit dem Kl\u00e4ger entgegengestanden h\u00e4tten. Er habe ihr versprochen, dass durch den sp\u00e4teren Verkauf eines Hauses Gelder frei w\u00fcrden, mit denen die Geldbetr\u00e4ge wieder zur\u00fcckgef\u00fchrt werden k\u00f6nnten.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) ging davon aus, dass A dem Kl\u00e4ger die Geldbetr\u00e4ge geschenkt habe, und erlie\u00df am 16.09.2015 insgesamt 17 Schenkungsteuerbescheide \u00fcber jeweils gesonderte freigebige Zuwendungen der A an den Kl\u00e4ger. In der Summe aller Bescheide setzte er unter Ber\u00fccksichtigung eines Freibetrags von 20.000&nbsp;\u20ac Schenkungsteuer in H\u00f6he von 61.620&nbsp;\u20ac gegen den Kl\u00e4ger fest.<\/li><li>Der Einspruch und die auf Aufhebung aller Bescheide gerichtete Klage blieben erfolglos. Nach Auffassung des FG hat sich A die Geldbetr\u00e4ge rechtswidrig angeeignet und wie eigenes Verm\u00f6gen \u00fcber sie verf\u00fcgt. Dies gelte nicht nur f\u00fcr den Fall, in dem sie sich das Geld auf ihr eigenes Konto hat \u00fcberweisen lassen, sondern auch in den F\u00e4llen, in denen das Geld direkt auf Konten Dritter \u00fcberwiesen wurde. Die Zuwendungen erf\u00fcllten auch den subjektiven Tatbestand einer freigebigen Zuwendung i.S. des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Insoweit gen\u00fcge das Bewusstsein des Zuwendenden der Unentgeltlichkeit der Leistung. Die in Aussicht gestellte Eheschlie\u00dfung schlie\u00dfe die Unentgeltlichkeit nicht aus. Die versprochene R\u00fcckzahlung der Geldbetr\u00e4ge schlie\u00dfe im Verh\u00e4ltnis zu A die Unentgeltlichkeit ebenfalls nicht aus. Eine etwaige R\u00fcckzahlung der Geldbetr\u00e4ge w\u00e4re allenfalls dem Arbeitgeber der A zugutegekommen. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 1911 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger eine Verletzung des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG. Es fehle bereits an einer Bereicherung. Daf\u00fcr h\u00e4tte er \u00fcber das zugewendete Geld im Verh\u00e4ltnis zu A tats\u00e4chlich und rechtlich frei verf\u00fcgen k\u00f6nnen m\u00fcssen. Er w\u00e4re dann jedoch zivilrechtlich zur R\u00fcckzahlung des Geldes an den Arbeitgeber der A verpflichtet gewesen. Es fehle auch an einer Entreicherung der A. Diese sei ausschlie\u00dflich bei dem Arbeitgeber der A eingetreten. Dieser komme jedoch als Zuwendender nicht in Betracht. Im \u00dcbrigen liege ein Verfahrensversto\u00df vor, denn das FG habe es vers\u00e4umt, die A als Zeugin dazu zu vernehmen, weshalb sie die \u00dcberweisungen veranlasst habe.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger hat schrifts\u00e4tzlich beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist zul\u00e4ssig. Die Revisionsbegr\u00fcndung ist zwar erst am 06.09.2018 eingegangen, obwohl sie nach \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2, Satz&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sp\u00e4testens einen Monat nach der am 02.08.2018 bewirkten Zustellung des Beschlusses \u00fcber die Zulassung der Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) h\u00e4tte eingehen m\u00fcssen. Dem Kl\u00e4ger ist jedoch auf seinen Antrag vom 06.09.2018 hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. \u00a7&nbsp;56 FGO) zu gew\u00e4hren. Er hat anhand von Sendeberichten glaubhaft gemacht, dass er aufgrund technischer Probleme auf Seiten des BFH am 03.09.2018 ohne Verschulden daran gehindert war, die Frist zur Begr\u00fcndung der Revision durch Zusendung eines Telefaxes rechtzeitig einzuhalten. Sein Vortrag wird durch einen Telefonvermerk vom 03.09.2018 \u00fcber ein Gespr\u00e4ch zwischen der Gesch\u00e4ftsstelle des II.&nbsp;Senats des BFH und dem Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers best\u00e4tigt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger ist in der m\u00fcndlichen Verhandlung trotz ordnungsgem\u00e4\u00dfer Ladung nicht erschienen. Sein schrifts\u00e4tzlich gestellter Antrag ist zusammen mit seinem Antrag im Verfahren vor dem FG so auszulegen, dass er die Aufhebung der Vorentscheidung und aller Schenkungsteuerbescheide vom 16.09.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.04.2016 begehrt.<\/li><li>Die so verstandene Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Die \u00dcberweisungen sind dem Grunde nach nicht schenkungsteuerpflichtig. Die Geld\u00fcbergabe vom 05.02.2015 ist zumindest wegen Nicht\u00fcberschreitens des Freibetrags steuerfrei.<\/p>\n\n\n\n<p>1. Nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG unterliegt der Schenkungsteuer jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Eine freigebige Zuwendung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden f\u00fchrt und die Zuwendung objektiv unentgeltlich ist, und in subjektiver Hinsicht den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit. Erforderlich ist eine Verm\u00f6gensverschiebung, d.h. eine Verm\u00f6gensminderung auf der Seite des Zuwendenden und eine Verm\u00f6gensmehrung auf der Seite des Bedachten. Ob eine Bereicherung des Empf\u00e4ngers vorliegt und welche Personen als Zuwendender und als Bedachter an einer freigebigen Zuwendung beteiligt sind, bestimmt sich ausschlie\u00dflich nach der Zivilrechtslage (vgl. BFH-Urteile vom 27.08.2014&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;43\/12, BFHE 246, 506, BStBl II 2015, 241, Rz&nbsp;37, m.w.N., und vom 16.09.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;33\/19, BFH\/NV 2021, 317, Rz&nbsp;16, m.w.N.); dies gilt korrespondierend auch f\u00fcr die Entreicherung bei dem Leistenden. Die Verm\u00f6gensverschiebung muss sich auf die Verm\u00f6genssubstanz (einschlie\u00dflich der \u00dcberlassung eines Verm\u00f6gensgegenstands zum Gebrauch oder zur Nutzung) beziehen. Die blo\u00dfe Verminderung des Werts des Verm\u00f6gens des &#8222;Schenkers&#8220; gen\u00fcgt demgegen\u00fcber nicht (BFH-Urteil vom 30.01.2013&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;38\/11, BFHE&nbsp;240, 287, BStBl II 2018, 656, Rz&nbsp;16 bis 18, m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p>b) Wer veranlasst, dass ein Dritter dem Empf\u00e4nger unmittelbar einen Vorteil gew\u00e4hrt, ohne an dem Verm\u00f6gen des Dritten ein Recht oder gegen\u00fcber dem Dritten einen Anspruch zu haben, ist insoweit schenkungsteuerrechtlich nicht entreichert. Ein solcher Vorgang begr\u00fcndet zwischen dem Veranlassenden und dem Empf\u00e4nger keine freigebige Zuwendung i.S. des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG. Dem Veranlassenden steht in einer solchen Konstellation weder eine dingliche Rechtsposition noch ein schuldrechtlicher Anspruch zu, der Gegenstand einer Verm\u00f6gensverschiebung im vorbezeichneten Sinne sein k\u00f6nnte.<\/p>\n\n\n\n<p>Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine freigebige Zuwendung im Verh\u00e4ltnis zwischen dem Dritten und dem Empf\u00e4nger in Betracht kommt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Da das FG von anderen Grunds\u00e4tzen ausgegangen ist und sich die Entscheidung auch nicht im Ergebnis als richtig erweist, ist sie aufzuheben. Die Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kl\u00e4ger in seinen Rechten (\u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO).<\/p>\n\n\n\n<p>a) Soweit es die \u00dcberweisungen betrifft, ist A nicht entreichert. Sie hatte eine direkte \u00dcberweisung von den Konten ihres Arbeitgebers und der konzernangeh\u00f6rigen Unternehmen veranlasst. Sie hatte diese Gelder zu keinem Zeitpunkt in ihr eigenes Verm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt und hatte auch gegen\u00fcber den jeweiligen Kontoinhabern keine Geldleistungsanspr\u00fcche, die mit den \u00dcberweisungen h\u00e4tten erf\u00fcllt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Zuwendung der gesch\u00e4digten Firmen an den Kl\u00e4ger kommt ersichtlich mangels Zuwendungswillens nicht in Betracht.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Wie die \u00dcbergabe des Geldes vom 05.02.2015 &#8211;das sich zumindest im Besitz der A befand&#8211; schenkungsteuerrechtlich zu w\u00fcrdigen ist, kann dahinstehen. Das gilt auch f\u00fcr die Frage, ob bei dem Kl\u00e4ger eine Bereicherung eingetreten ist. Sollte insoweit eine freigebige Zuwendung i.S. von \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG vorliegen, w\u00e4re der steuerpflichtige Erwerb mangels Vorschenkungen (\u00a7&nbsp;14 ErbStG) steuerfrei, da der steuerpflichtige Erwerb in H\u00f6he von 17.500&nbsp;\u20ac den Freibetrag in H\u00f6he von 20.000&nbsp;\u20ac (\u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 ErbStG) nicht \u00fcbersteigt.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 25. November 2020, II R 25\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.251120.IIR25.18.0 BFH II. Senat ErbStG \u00a7 7 Abs 1 Nr 1 vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 25. April 2017, Az: 4 K 1652\/16 Erb Leits\u00e4tze 1. NV: Eine freigebige Zuwendung erfordert eine Minderung der Verm\u00f6genssubstanz bei dem Zuwendenden. 2. NV: Die Entreicherung fehlt, wenn der Zuwendende veranlasst, dass ein &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/schenkungsteuer-zuwendung-aus-dem-vermoegen-eines-dritten\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Schenkungsteuer &#8211; Zuwendung aus dem Verm\u00f6gen eines Dritten<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-73846","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73846","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=73846"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73846\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=73846"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=73846"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=73846"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}