{"id":73848,"date":"2021-05-28T16:29:30","date_gmt":"2021-05-28T14:29:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73848"},"modified":"2021-05-28T16:29:30","modified_gmt":"2021-05-28T14:29:30","slug":"veraeusserungserloes-aus-der-managementbeteiligung-eines-arbeitnehmers-als-einkuenfte-aus-kapitalvermoegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/veraeusserungserloes-aus-der-managementbeteiligung-eines-arbeitnehmers-als-einkuenfte-aus-kapitalvermoegen\/","title":{"rendered":"Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s aus der Managementbeteiligung eines Arbeitnehmers als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 01. Dezember 2020, VIII R 40\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.011220.VIIIR40.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 19 Abs 1 S 1 Nr 1 , EStG \u00a7 20 Abs 2 S 1 Nr 1 , EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015 , AO \u00a7 39 Abs 2 Nr 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 09. Oktober 2018, Az: 13 K 1257\/17 E<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Der aus einer Managementbeteiligung an einer Kapitalgesellschaft erzielte Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s stellt keine Verg\u00fctung f\u00fcr die gegen\u00fcber einer Tochtergesellschaft erbrachte nichtselbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit dar, wenn die Beteiligung als eine eigenst\u00e4ndige Erwerbsgrundlage zur Erzielung von Eink\u00fcnften anzusehen ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 09.10.2018 &#8211; 13 K 1257\/17 E wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob ein Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Arbeitslohn steuerlich zu erfassen ist.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) war in den Streitjahren (2014 und 2015) angestellter Manager bei der B-GmbH und erzielte aus dieser T\u00e4tigkeit Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;19 des Einkommensteuergesetzes (EStG).<\/li><li>Die B-GmbH war seit dem Jahr 2006 Teil der D&nbsp;Group (DG) mit Sitz in den USA. Die DG war \u00fcber ihre Tochtergesellschaften C&nbsp;Holdings&nbsp;1 S.\u00e0.r.l. (C1) und C&nbsp;Holdings&nbsp;2 S.\u00e0.r.l. (C2) zu 100&nbsp;% an der B-Unternehmensgruppe, zu der auch die B-GmbH geh\u00f6rte, beteiligt. Die C1 hielt s\u00e4mtliche Anteile an der C2, welche &#8211;\u00fcber eine andere Kapitalgesellschaft&#8211; s\u00e4mtliche Anteile an der B-GmbH hielt.<\/li><li>Im Rahmen einer Gesellschafterversammlung der C1 f\u00fcr die C2 wurde im Juni 2010 beschlossen, das Eigenkapital der C2 um 2.250&nbsp;USD auf 25.000&nbsp;USD aufzustocken und dieses sodann auf 400&nbsp;000 Anteile unterschiedlicher Klassen (272&nbsp;200 Klasse&nbsp;A, 40&nbsp;000 Klasse&nbsp;B und 87&nbsp;800 Klasse&nbsp;C) aufzuteilen. Zugleich wurde der C2 eine neue Satzung entsprechend einem gleichzeitig mit der Kapitalerh\u00f6hung abgeschlossenen &#8222;Recapitalization and Shareholders Agreement&#8220; (SHA) gegeben. Ziel des SHA war es, neben der DG und dem Gr\u00fcnder und Vorstandsvorsitzenden der B-Unternehmensgruppe, E , auch die Mitarbeiter des Managements der B-Unternehmensgruppe (Manager) zu beteiligen. Danach sollte die DG die Anteile der Klasse&nbsp;A und der E die Anteile der Klasse&nbsp;B erhalten, w\u00e4hrend die Anteile der Klasse&nbsp;C den Managern zum Kauf angeboten wurden. Der St\u00fcckpreis von 0,0625&nbsp;USD wurde auf der Grundlage des nominellen Stammkapitals der C2 ermittelt, da der Firmenwert laut eines Gutachtens 0&nbsp;USD betrug. Der Kl\u00e4ger erwarb 160&nbsp;Anteile der Klasse&nbsp;C zu einem Kaufpreis von insgesamt 10&nbsp;USD.<\/li><li>Das SHA sah zugunsten der DG die M\u00f6glichkeit vor, durch Aus\u00fcbung von &#8222;Call&#8220;-Optionen die ausgegebenen Anteile der Klasse&nbsp;C von den Anteilseignern zur\u00fcck zu erwerben. Diese &#8222;Call&#8220;-Optionen sollten sukzessive durch Zeitablauf, n\u00e4mlich in den Jahren 2010 bis 2013 zu je 25&nbsp;% j\u00e4hrlich, oder durch Erreichen bestimmter Erl\u00f6s- und Gewinnziele in den Jahren 2010 bis 2012 zu je 20&nbsp;% j\u00e4hrlich, oder im Falle eines Verkaufs von mehr als 50&nbsp;% der Anteile zu einem Kaufpreis von mehr als 170&nbsp;Mio.&nbsp;USD zu weiteren 40&nbsp;%, erl\u00f6schen (sog. &#8222;Vesting&#8220;).<\/li><li>Bis zum Verfall der Optionen waren Aussch\u00fcttungen der C2 bis zu einem Betrag von 65&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac bevorrechtigt an die Inhaber von Anteilen der Klassen&nbsp;A und B zu zahlen. Dar\u00fcber hinaus waren Anteils\u00fcbertragungen nur an bestimmte Angeh\u00f6rige zul\u00e4ssig. F\u00fcr den Fall, dass ein Dritter anbot, mehr als 50&nbsp;% der Anteile der Klasse&nbsp;A zu erwerben, konnten die Anteilseigner dieser Klasse gemeinsam verlangen, dass auch die anderen Anteilseigner ihre Anteile zu demselben Preis an den Dritten ver\u00e4u\u00dfern (sog. &#8222;Drag-Along&#8220;-Recht). Umgekehrt hatten die anderen Anteilseigner das Recht, den Mitverkauf ihrer Anteile an den Dritten zu verlangen (sog. &#8222;Tag-Along&#8220;-Recht). Den Anteilseignern der Klasse&nbsp;C stand dieses Recht allerdings erst zu, nachdem die &#8222;Call&#8220;-Optionen der DG wertlos verfallen waren. Bis zu diesem Zeitpunkt war den Anteilseignern der Klasse&nbsp;C auch die Aus\u00fcbung ihrer Stimmrechte nur eingeschr\u00e4nkt m\u00f6glich.<\/li><li>Am 18.10.2010 ver\u00e4u\u00dferte die DG ihre Anteile an der C2 an die F&nbsp;Holdings Luxemburg S.\u00e0.r.l. (F), eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der G&nbsp;Inc. mit Sitz in den USA. In einer Rahmenvereinbarung (&#8222;Master Securities Purchase Agreement&#8220;), der die Anteilseigner der Klasse&nbsp;C am 29.10.2010 beitraten, wurde geregelt, dass die Kaufpreisanspr\u00fcche der Anteilseigner der Klasse&nbsp;C vollst\u00e4ndig garantiert waren und nicht verwirkt werden konnten, unabh\u00e4ngig davon, ob sich ein Anteilseigner im Zeitpunkt des Anteils\u00fcbergangs noch im Angestelltenverh\u00e4ltnis bei der DG oder einem ihrer Konzernunternehmen befand.<\/li><li>Ebenfalls am 18.10.2010 schlossen die Anteilseigner s\u00e4mtlicher Anteilsklassen der C2 eine Verzichts- und Zustimmungsvereinbarung (&#8222;Waiver and Consent Agreement&#8220;) ab, mit der sie dem Abschluss der Rahmenvereinbarung sowie dem Verkauf der Anteile an die F zustimmten und zugleich einen umfassenden Verzicht auf die Optionsrechte, &#8222;Drag-Along&#8220;- und &#8222;Tag-Along&#8220;-Rechte sowie die Vorkaufsrechte erkl\u00e4rten. Hiervon unber\u00fchrt blieb das Recht der Anteilseigner der Klasse&nbsp;C, ihre Anteile zu denselben Bedingungen wie die Mehrheitsgesellschafter zu ver\u00e4u\u00dfern.<\/li><li>Am 30.11.2010 wurden die Anteile der Klassen&nbsp;A und B sowie mehrere Anteile der Klasse&nbsp;C an die F \u00fcbertragen. Die \u00dcbertragung der restlichen Anteile der Klasse&nbsp;C einschlie\u00dflich der Anteile des Kl\u00e4gers erfolgte am 01.11.2011.<\/li><li>Aufgrund einer am 18.12.2013 zwischen dem E als Vertreter der Anteilseigner und der F zustande gekommenen \u00c4nderungsvereinbarung (&#8222;Amendment Agreement&#8220;) wurde ein Kaufpreis in H\u00f6he von 1.752,10&nbsp;USD je Anteil vereinbart. Der Kaufpreis sollte in drei Tranchen zu je einem Drittel in den Jahren 2014 bis 2016 ausbezahlt werden. Dem Kl\u00e4ger wurde jeweils zum 31.03. in beiden Streitjahren ein Betrag in H\u00f6he von 90.056&nbsp;USD ausgezahlt.<\/li><li>Im Rahmen seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 2014 erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger u.a. einen Bruttoarbeitslohn in H\u00f6he von 465.848&nbsp;\u20ac sowie Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Aktien, die nicht dem inl\u00e4ndischen Steuerabzug unterlagen, in H\u00f6he von 77.012&nbsp;\u20ac. Mit Einkommensteuerbescheid vom 08.04.2016 behandelte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) die erkl\u00e4rten Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Aktien als dem gesonderten Tarif des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG unterliegende Kapitaleink\u00fcnfte und veranlagte den Kl\u00e4ger auch im \u00dcbrigen erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO).<\/li><li>Im Rahmen seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 2015 erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger u.a. einen Bruttoarbeitslohn in H\u00f6he von 614.037&nbsp;\u20ac und Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Aktien, die nicht dem inl\u00e4ndischen Steuerabzug unterlagen, in H\u00f6he von 82.974&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Zwischenzeitlich waren gegen mehrere Angestellte der B-GmbH steuerstrafrechtliche Ermittlungen wegen der steuerlichen Behandlung der aus der Anteilsver\u00e4u\u00dferung erzielten Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6se er\u00f6ffnet worden. In seinem Abschlussbericht vom 12.08.2016 gelangte der Pr\u00fcfer zu der Auffassung, dass die Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6se als Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit zu behandeln seien.<\/li><li>Dieser Auffassung schloss sich das FA an. Im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr 2015 vom 15.12.2016 setzte es dementsprechend einen Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Aktien in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac an und erh\u00f6hte die Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit entsprechend um 83.096&nbsp;\u20ac. F\u00fcr das Streitjahr 2014 erlie\u00df das FA am 30.01.2017 einen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 AO ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid, in dem es ebenfalls einen Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Aktien in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac ansetzte und die Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit um 64.841&nbsp;\u20ac erh\u00f6hte.<\/li><li>Die gegen beide Bescheide eingelegten Einspr\u00fcche wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 12.04.2017 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Die hiergegen erhobene Klage war erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) vertrat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 970 ver\u00f6ffentlichten Urteil die Auffassung, dass der von dem Kl\u00e4ger mit der Ver\u00e4u\u00dferung seiner Anteile erzielte Erl\u00f6s entgegen der Auffassung des FA nicht den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit zuzurechnen sei, sondern zu Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen f\u00fchre. Bei einer Gesamtschau aller ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde des Einzelfalls sei davon auszugehen, dass der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn seine Ursache in der Kapitalbeteiligung habe, die als Sonderrechtsverh\u00e4ltnis unabh\u00e4ngig von dem Anstellungsverh\u00e4ltnis entstanden sei und dieses \u00fcberlagert habe.<\/li><li>Mit der Revision macht das FA die Verletzung materiellen Rechts geltend.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG D\u00fcsseldorf vom 09.10.2018&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;1257\/17&nbsp;E aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die dem Kl\u00e4ger aus der Ver\u00e4u\u00dferung seiner Managementbeteiligung zugeflossenen Erl\u00f6se Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen und kein Arbeitslohn sind.<\/li><li>1. Die dem Kl\u00e4ger in den Streitjahren zugeflossenen Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6se sind den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG und nicht den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;19 EStG zuzuordnen.<\/li><li>a) \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;8 EStG enth\u00e4lt eine nur begrenzte Kollisionsregelung, wonach Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen den Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbst\u00e4ndiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen sind, wenn sie zu diesen Eink\u00fcnften geh\u00f6ren. F\u00fcr die Abgrenzung von Kapitaleink\u00fcnften zu den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit ist nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) diejenige Einkunftsart ma\u00dfgebend, die im Vordergrund steht und die Beziehungen zu den anderen Eink\u00fcnften verdr\u00e4ngt (BFH-Urteile vom 05.11.2013&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;20\/11, BFHE 243, 481, BStBl II 2014, 275, und vom 31.10.1989&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;210\/83, BFHE 160, 11, BStBl II 1990, 532).<\/li><li>b) Zu den Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geh\u00f6ren nach \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 EStG alle G\u00fcter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverh\u00e4ltnis f\u00fcr das Zurverf\u00fcgungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zuflie\u00dfen. Vorteile werden &#8222;f\u00fcr&#8220; eine Besch\u00e4ftigung gew\u00e4hrt, wenn sie durch das individuelle Dienstverh\u00e4ltnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit R\u00fccksicht auf das Dienstverh\u00e4ltnis einger\u00e4umt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung f\u00fcr das Zurverf\u00fcgungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverh\u00e4ltnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverh\u00e4ltnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gew\u00e4hrt wird (st\u00e4ndige Rechtsprechung, s. BFH-Urteile vom 20.05.2010&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;12\/08, BFHE 230, 136, BStBl II 2010, 1069; vom 19.06.2008&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;4\/05, BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826, und vom 21.05.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;42\/12, BFHE 246, 119, BStBl II 2015, 4, jeweils m.w.N.). Dem Arbeitnehmer entstandene Vorteile sind durch eigenst\u00e4ndige, vom Arbeitsverh\u00e4ltnis unabh\u00e4ngige Sonderrechtsbeziehungen veranlasst, wenn ihnen andere Erwerbsgrundlagen als die Nutzung der eigenen Arbeitskraft des Arbeitnehmers zugrunde liegen. Solche Rechtsbeziehungen zeigen ihre Unabh\u00e4ngigkeit und Eigenst\u00e4ndigkeit insbesondere dadurch, dass diese auch selbst\u00e4ndig und losgel\u00f6st vom Arbeitsverh\u00e4ltnis bestehen k\u00f6nnten (BFH-Urteil vom 17.06.2009&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;69\/06, BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69, m.w.N.).<\/li><li>c) Beteiligt sich ein Arbeitnehmer kapitalm\u00e4\u00dfig an seinem Arbeitgeber, kann die Beteiligung eigenst\u00e4ndige Erwerbsgrundlage sein, so dass damit in Zusammenhang stehende Erwerbseinnahmen und Erwerbsaufwendungen in keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverh\u00e4ltnis stehen. Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverh\u00e4ltnis unabh\u00e4ngige und eigenst\u00e4ndige Erwerbsgrundlage zur Eink\u00fcnfteerzielung, die daraus erzielten laufenden Ertr\u00e4ge sind dann keine Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalverm\u00f6gen (BFH-Urteile vom 05.04.2006&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;111\/00, BFHE 213, 341, BStBl II 2006, 654, und in BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69). F\u00fcr den Charakter einer Beteiligung als eigenst\u00e4ndige und vom Arbeitsverh\u00e4ltnis unabh\u00e4ngige Erwerbsgrundlage spricht es insbesondere, wenn der Arbeitsvertrag keinen Anspruch auf den Erwerb der Beteiligung und einen anteiligen Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s als Gegenleistung f\u00fcr die nichtselbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit vorsieht, die Beteiligung vom Arbeitnehmer zum Marktpreis (und nicht etwa verbilligt) erworben und ver\u00e4u\u00dfert wird und der Arbeitnehmer das volle Verlustrisiko tr\u00e4gt sowie keine besonderen Umst\u00e4nde aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis erkennbar sind, die Einfluss auf die Ver\u00e4u\u00dferbarkeit und Wertentwicklung der Beteiligung nehmen (vgl. zu letzterem Aspekt: BFH-Urteil in BFHE 243, 481, BStBl II 2014, 275). Der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung f\u00fchrt auch nicht allein deshalb zu Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit, weil die Beteiligung von einem Arbeitnehmer des Unternehmens gehalten und ver\u00e4u\u00dfert wurde und auch nur Arbeitnehmern im Allgemeinen oder sogar nur bestimmten Arbeitnehmern angeboten worden war (vgl. BFH-Urteile in BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69, und in BFHE 246, 119, BStBl II 2015, 4).<\/li><li>d) Ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nichtsteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, ist aufgrund einer in erster Linie der Tatsacheninstanz obliegenden tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung zu entscheiden (BFH-Urteile vom 20.11.2008&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;25\/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382, und vom 01.02.2007&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;72\/05, BFH\/NV 2007, 898). Die Tatsachenw\u00fcrdigung durch das FG ist, wenn sie verfahrensrechtlich ordnungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt wurde und nicht gegen Denkgesetze verst\u00f6\u00dft oder Erfahrungss\u00e4tze verletzt, nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO revisionsrechtlich bindend (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382, und in BFHE 230, 136, BStBl II 2010, 1069).<\/li><li>e) Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist die W\u00fcrdigung des FG, wonach die dem Kl\u00e4ger aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Managementbeteiligung zugeflossenen Erl\u00f6se nicht durch die Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit veranlasst sind, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>aa) Es ist bereits zweifelhaft, ob das FA im Rahmen seiner Revisionsbegr\u00fcndung schl\u00fcssig Verst\u00f6\u00dfe der W\u00fcrdigung des FG gegen Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze darlegt. Seine Begr\u00fcndung, f\u00fcr einen Veranlassungszusammenhang des erzielten Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses mit dem Arbeitsverh\u00e4ltnis spreche, dass die Beteiligung nur einem ausgew\u00e4hlten Kreis von Arbeitnehmern angeboten worden sei, der Kl\u00e4ger nicht \u00fcber die vollen Beteiligungsrechte verf\u00fcgt habe, er angesichts der geringen Anschaffungskosten der Beteiligung kein erhebliches Verlustrisiko getragen habe und gleichwohl eine au\u00dferordentlich hohe Rendite habe erzielen k\u00f6nnen, greift jedenfalls nicht durch. Der Umstand, dass die Beteiligungsm\u00f6glichkeit nur leitenden Angestellten er\u00f6ffnet worden war, schlie\u00dft es nicht aus, dass der vom Kl\u00e4ger erzielte Gewinn seine Ursache allein in der Kapitalbeteiligung hatte und damit als ein nicht aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis resultierender Vorteil zu qualifizieren ist (BFH-Urteil vom 21.10.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;44\/11, BFHE 247, 308, BStBl II 2015, 593). Da der Kl\u00e4ger seine Beteiligung an der C2 zu markt\u00fcblichen Konditionen (und nicht etwa verbilligt) erworben und ver\u00e4u\u00dfert hat, spielt es &#8211;wovon das FG zutreffend ausgegangen ist&#8211; auch keine Rolle, dass f\u00fcr den Kl\u00e4ger mit der M\u00f6glichkeit, sich an der C2 zu beteiligen, eine erh\u00f6hte Gewinnchance verbunden war, da eine solche Chance grunds\u00e4tzlich jeder Kapitalbeteiligung innewohnt. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass das FA in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat die Marktangemessenheit des Erwerbs- und Ver\u00e4u\u00dferungspreises f\u00fcr die Kapitalbeteiligung in Zweifel gezogen hat. Denn das FA hat die diesbez\u00fcglichen Feststellungen des FG nicht innerhalb der Revisionsbegr\u00fcndungsfrist mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffen (vgl. hierzu: BFH-Urteil vom 19.01.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;50\/14, BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456). Der Senat sieht auch keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass die Tatsachenw\u00fcrdigung des FG fehlerhaft zustande gekommen ist.<\/li><li>bb) Eine andere Beurteilung folgt, wie das FG weiter zutreffend erkannt hat, nicht aus der zeitlich befristeten und erfolgsabh\u00e4ngigen Option der DG auf den Erwerb der Anteile des Kl\u00e4gers. Denn diese Option war, wie das FG in tats\u00e4chlicher Hinsicht bindend festgestellt hat (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO), mit dem Abschluss der Verzichts- und Zustimmungsvereinbarung vom 18.10.2010 (&#8222;Waiver and Consent Agreement&#8220;) wieder entfallen und bestand daher im Zeitpunkt der \u00dcbertragung der Anteile nicht mehr. Das FG ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass in der Abh\u00e4ngigkeit des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns vom Erreichen bestimmter Umsatz- und Gewinnkennzahlen der C2 in den Jahren 2013 bis 2015 kein ausschlaggebendes Indiz daf\u00fcr zu sehen ist, dass mit dem Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn eine Entlohnung des Kl\u00e4gers f\u00fcr seine nichtselbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit bezweckt war, denn dem Kl\u00e4ger stand der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn unabh\u00e4ngig davon zu, ob er in den Jahren 2013 bis 2015 weiterhin als Angestellter f\u00fcr die B-GmbH t\u00e4tig wurde. In diesem Zusammenhang hat das FG zutreffend ber\u00fccksichtigt, dass das Anstellungsverh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers keinen Anspruch auf Erwerb der Beteiligung oder einen anteiligen Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s vorsah und der Erwerb der Beteiligung losgel\u00f6st von seinem Anstellungsverh\u00e4ltnis erfolgte. Ebenfalls zu Recht hat das FG dem &#8211;wirtschaftlich betrachtet&#8211; geringen Verlustrisiko des Kl\u00e4gers keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, da dieses der H\u00f6he nach mit den vom Kl\u00e4ger getragenen &#8211;markt\u00fcblichen&#8211; Anschaffungskosten korrespondierte und daher schon aus diesem Grund ein m\u00f6glicher Verlust infolge eines Wertverfalls der Anteile von vornherein begrenzt war.<\/li><li>cc) Vor diesem Hintergrund ist die vom FG auf der Grundlage seiner tats\u00e4chlichen Feststellungen aus einer Gesamtschau aller ma\u00dfgeblichen Sachverhaltsumst\u00e4nde gezogene Schlussfolgerung, der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn habe seine Ursache in der Kapitalbeteiligung und sei nicht als durch das Anstellungsverh\u00e4ltnis veranlasste Entlohnung f\u00fcr die nichtselbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers anzusehen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die W\u00fcrdigung ist auf der Grundlage der vom FG getroffenen tats\u00e4chlichen Feststellungen jedenfalls m\u00f6glich und daher f\u00fcr den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindend.<\/li><li>f) Das FG hat auch zu Recht entschieden, dass der vom Kl\u00e4ger erzielte Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG zu erfassen ist.<\/li><li>aa) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG geh\u00f6ren zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen auch Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung von GmbH-Anteilen. Ver\u00e4u\u00dferung ist die entgeltliche \u00dcbertragung des &#8211;zumindest wirtschaftlichen&#8211; Eigentums auf einen Dritten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12.05.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;57\/13, BFH\/NV 2015, 1364, m.w.N.). Weitere Tatbestands-merkmale als den entgeltlichen Rechtstr\u00e4gerwechsel stellt das Gesetz nicht auf (BFH-Urteil vom 12.06.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;32\/16, BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221).<\/li><li>bb) Nach den Feststellungen des FG hat der Kl\u00e4ger die Anteile an der B-GmbH zu einem Kaufpreis in H\u00f6he von 1.752,10&nbsp;USD je Anteil &#8211;und damit entgeltlich&#8211; an die F \u00fcbertragen. Es liegt deshalb eine Ver\u00e4u\u00dferung i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG vor.<\/li><li>cc) Entgegen der Auffassung des FA scheitert die Anwendung des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG nicht am fehlenden wirtschaftlichen Eigentum des Kl\u00e4gers. Vielmehr war dieser im Ver\u00e4u\u00dferungszeitpunkt nicht nur zivilrechtlicher, sondern auch wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer der Anteile.<\/li><li>aaa) Nach \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO ist die Rechtsstellung des wirtschaftlichen Eigent\u00fcmers dadurch gekennzeichnet, dass er den zivilrechtlichen Eigent\u00fcmer im Regelfall f\u00fcr die gew\u00f6hnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschlie\u00dfen kann. Das wirtschaftliche Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil geht auf einen Erwerber \u00fcber, wenn der K\u00e4ufer des Anteils aufgrund eines b\u00fcrgerlich-rechtlichen Rechtsgesch\u00e4fts bereits eine rechtlich gesch\u00fctzte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen (Verwaltungs- und Verm\u00f6gens-) Rechte sowie das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn \u00fcbergegangen sind (vgl. BFH-Urteile vom 11.07.2006&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;32\/04, BFHE 214, 326, BStBl II 2007, 296, und vom 05.10.2011&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;57\/10, BFHE 235, 376, BStBl II 2012, 318).<\/li><li>bbb) Ein Fall, dass dem Kl\u00e4ger als zivilrechtlichem Eigent\u00fcmer (\u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;1 AO) die Anteilsver\u00e4u\u00dferung steuerlich nicht zugerechnet werden kann, weil ein anderer Rechtstr\u00e4ger &#8211;hier die DG&#8211; als wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer der Anteile anzusehen w\u00e4re, liegt danach nicht vor. Dabei kann, wie das FG zu Recht entschieden hat, dahingestellt bleiben, ob das wirtschaftliche Eigentum bereits bei Erwerb des zivilrechtlichen Eigentums an den Anteilen im Juni 2010 auf den Kl\u00e4ger \u00fcbergegangen ist. Denn nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG waren im Ver\u00e4u\u00dferungszeitpunkt sowohl die Optionsrechte und das vorrangige Aussch\u00fcttungsrecht der DG als auch die Einschr\u00e4nkungen hinsichtlich der \u00dcbertragbarkeit der Anteile und der Aus\u00fcbung der sonstigen Rechte aus den Anteilen entfallen (vgl. oben unter II.1.e&nbsp;aa). Au\u00dferdem hatte der Kl\u00e4ger lediglich das Recht, nicht aber die Pflicht zur Mitver\u00e4u\u00dferung seiner Anteile. Daraus hat das FG zu Recht gefolgert, dass dem Kl\u00e4ger die letzte Entscheidung \u00fcber die Ver\u00e4u\u00dferung seiner Anteile zustand und er insoweit nicht, wie es f\u00fcr ein Auseinanderfallen zwischen zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum erforderlich w\u00e4re, durch die DG von der Einwirkung auf seine Anteile ausgeschlossen werden konnte.<\/li><li>2. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den vom FA in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vorgetragenen neuen Tatsachen. Denn im Revisionsverfahren kann ein neuer Tatsachenvortrag nicht ber\u00fccksichtigt werden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24.08.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;5\/10, BFH\/NV 2012, 271, und vom 20.03.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;37\/11, BFHE 240, 394, BStBl II 2014, 831).<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 01. Dezember 2020, VIII R 40\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.011220.VIIIR40.18.0 BFH VIII. Senat EStG \u00a7 19 Abs 1 S 1 Nr 1 , EStG \u00a7 20 Abs 2 S 1 Nr 1 , EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015 , AO \u00a7 39 Abs 2 Nr 1 vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 09. 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