{"id":73850,"date":"2021-05-28T16:30:14","date_gmt":"2021-05-28T14:30:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73850"},"modified":"2021-05-28T16:30:14","modified_gmt":"2021-05-28T14:30:14","slug":"zugehoerigkeit-einer-managementbeteiligung-zum-betriebsvermoegen-eines-freiberuflich-taetigen-beraters","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zugehoerigkeit-einer-managementbeteiligung-zum-betriebsvermoegen-eines-freiberuflich-taetigen-beraters\/","title":{"rendered":"Zugeh\u00f6rigkeit einer Managementbeteiligung zum Betriebsverm\u00f6gen eines freiberuflich t\u00e4tigen Beraters"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 01. Dezember 2020, VIII R 21\/17<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.011220.VIIIR21.17.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 17 Abs 1 S 1 , EStG \u00a7 18 Abs 1 Nr 1 , EStG \u00a7 18 Abs 1 Nr 4 , AO \u00a7 39 Abs 2 Nr 1 , AO \u00a7 39 Abs 2 Nr 2 , EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 26. Juni 2017, Az: 8 K 4018\/14<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Der aus der Ver\u00e4u\u00dferung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erzielte Erl\u00f6s f\u00fchrt nicht zu Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit gem\u00e4\u00df \u00a7 18 EStG, wenn die Beteiligung nicht zum Betriebsverm\u00f6gen der freiberuflichen T\u00e4tigkeit geh\u00f6rt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 26.06.2017 &#8211; 8 K 4018\/14 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob ein Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bei den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu erfassen ist.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die f\u00fcr die Streitjahre (2011 und 2012) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger ist Diplom-Ingenieur. Er war von 1999 bis 2005 als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Z&nbsp;GmbH und ab dem Jahr 2007 als selbst\u00e4ndiger Unternehmensberater t\u00e4tig. Im Jahr 2007 beriet er die Investorengruppe&nbsp;X (Investoren) bei dem Erwerb der Y&nbsp;GmbH &amp; Co.&nbsp;KG. Das Unternehmen sollte &#8211;\u00fcber zu diesem Zweck gegr\u00fcndete Beteiligungsgesellschaften&#8211; erworben und nach einer Umstrukturierung mittelfristig wieder ver\u00e4u\u00dfert werden.<\/li><li>Im Juli 2007 erwarb der Kl\u00e4ger treuh\u00e4nderisch f\u00fcr die Investoren 60&nbsp;% der Anteile an der Q-GmbH (sp\u00e4ter umbenannt in W&nbsp;Holding GmbH bzw. E&nbsp;Holding GmbH, nachfolgend: Holding). Die Holding war alleinige Anteilseignerin der QA-GmbH (sp\u00e4ter umbenannt in W&nbsp;GmbH bzw. E&nbsp;GmbH, nachfolgend: GmbH).<\/li><li>Mit notariellem Kauf- und Anteils\u00fcbertragungsvertrag vom &#8230;07.2007 erwarb die GmbH s\u00e4mtliche Anteile an der Y&nbsp;GmbH &amp; Co.&nbsp;KG und deren Tochtergesellschaften zu einem Kaufpreis von &#8230;&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac. Der Vertrag wurde im September 2007 vollzogen.<\/li><li>Am 01.09.2007 schloss der Kl\u00e4ger mit der Holding einen Beratervertrag. Danach sollte der Kl\u00e4ger die Holding in allen relevanten Bereichen der operativen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung sowie der Entwicklung der Holding und der mit ihr verbundenen Unternehmen strategisch beraten. Zugleich \u00fcbernahm der Kl\u00e4ger in der Holding die Positionen eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers sowie eines Beirats und in der GmbH die Position eines Aufsichtsrats. F\u00fcr die T\u00e4tigkeit an 70&nbsp;Tagen pro Kalenderjahr erhielt er ein Beraterhonorar von mindestens &#8230;&nbsp;\u20ac zuz\u00fcglich Umsatzsteuer. Jeder weitere Beratertag wurde mit &#8230;&nbsp;\u20ac zuz\u00fcglich Umsatzsteuer verg\u00fctet.<\/li><li>Mit Gesellschaftsvertrag vom &#8230;09.2007 gr\u00fcndeten der Kl\u00e4ger, die Kl\u00e4gerin und deren gemeinsame Tochter die A&nbsp;GbR (GbR) mit dem Ziel, sich an der Holding im Rahmen einer noch durchzuf\u00fchrenden Kapitalerh\u00f6hung zu beteiligen. Der Kl\u00e4ger war zu 57&nbsp;%, die Kl\u00e4gerin und die Tochter waren jeweils zu 21,5&nbsp;% an der GbR beteiligt. Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und Vertretung der GbR oblag allein dem Kl\u00e4ger. Verf\u00fcgungen \u00fcber die Anteile an der GbR zwischen den Gesellschaftern waren nach Anzeige gegen\u00fcber der Holding und den Investoren zul\u00e4ssig, andere Verf\u00fcgungen nur nach deren schriftlicher Zustimmung. Im Falle des Versterbens des Kl\u00e4gers waren die Investoren berechtigt, s\u00e4mtliche von der GbR gehaltenen Anteile an der Holding zu erwerben. Eine K\u00fcndigung der GbR war vor Beendigung der Beteiligung an der Holding ausgeschlossen.<\/li><li>Die GbR erwarb im September 2007 insgesamt 4&nbsp;% der Anteile an der Holding und leistete eine Einlage in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac. Der Betrag wurde in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac dem Stammkapital und in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac der Kapitalr\u00fccklage&nbsp;I der Holding gutgeschrieben. Die Mittel f\u00fcr die Einlage in die GbR stellte der Kl\u00e4ger aus seinem Verm\u00f6gen zur Verf\u00fcgung. In H\u00f6he der auf die Kl\u00e4gerin und die Tochter entfallenden Einlagebetr\u00e4ge schlossen der Kl\u00e4ger und die Kl\u00e4gerin einen Schenkungsvertrag, in dem sie vereinbarten, dass die Kl\u00e4gerin der Tochter durch Vergabe eines zinslosen Darlehens die Beteiligung an der GbR erm\u00f6glicht.<\/li><li>Die Investoren erwarben insgesamt 86&nbsp;% der Anteile an der Holding. Sie leisteten Einlagen in H\u00f6he von insgesamt &#8230;&nbsp;\u20ac, die in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac dem Stammkapital, in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac der Kapitalr\u00fccklage&nbsp;I sowie in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac der Kapitalr\u00fccklage&nbsp;II bei der Holding gutgeschrieben wurden. Weiterhin stellten die Investoren einen Betrag in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac als Gesellschafterdarlehen zur Verf\u00fcgung.<\/li><li>Die restlichen 10&nbsp;% der Anteile an der Holding wurden zun\u00e4chst treuh\u00e4nderisch vom Kl\u00e4ger gehalten und zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt auf andere Manager der Holding \u00fcbertragen.<\/li><li>Das Verh\u00e4ltnis der Gesellschafter der Holding untereinander wurde mit Beteiligungsvertrag vom &#8230;09.2007 geregelt. Danach waren im Falle eines &#8222;Exits&#8220; nach der R\u00fcckzahlung von Fremdkapital zuerst die Gesellschafterdarlehen der Investoren nebst Zinsen, an zweiter Stelle die Kapitalr\u00fccklage&nbsp;II nebst Zinsen und sodann in gleichberechtigter Rangfolge die Kapitalr\u00fccklage&nbsp;I und das Stammkapital einschlie\u00dflich der Kapitalr\u00fccklage&nbsp;III zur\u00fcckzuzahlen. Der nach Abschluss dieser Zahlungen verbleibende Rest war an die Gesellschafter nach den jeweiligen Gewinnberechtigungsquoten auszuzahlen. Ausgezahlte Dividenden standen ausschlie\u00dflich den Investoren zu, solange und soweit deren Vorzugskapital einschlie\u00dflich der aufgelaufenen Zinsen bedient wurde.<\/li><li>Die Verf\u00fcgung \u00fcber Gesch\u00e4ftsanteile anderer Gesellschafter bedurfte der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Investoren. Daneben boten die anderen Gesellschafter den Investoren ihre Anteile an der Holding f\u00fcr den Fall des Eintritts von im Beteiligungsvertrag als &#8222;Good Leaver Events&#8220; und &#8222;Bad Leaver Events&#8220; bezeichneten Ereignissen zum Kauf an. Bei einem &#8222;Good Leaver Event&#8220; (z.B. Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze) entsprach der Kaufpreis dem Verkehrswert, sofern dieser h\u00f6her war als der Nominalbetrag der Kapitaleinlage zuz\u00fcglich einer Verzinsung von 5&nbsp;% p.a. Bei einem &#8222;Bad Leaver Event&#8220; (z.B. Anteilsver\u00e4u\u00dferung ohne Zustimmung der Investoren) war der Kaufpreis auf den Nominalbetrag der Kapitaleinlage zuz\u00fcglich einer Verzinsung von 2&nbsp;% p.a. begrenzt. Weiterhin waren die \u00fcbrigen Gesellschafter u.a. im Falle der Ver\u00e4u\u00dferung von mehr als 50&nbsp;% der Anteile durch die Investoren berechtigt und auf Verlangen der Investoren verpflichtet, ihre Anteile mit zu ver\u00e4u\u00dfern.<\/li><li>Mit notariellem Anteilskauf- und \u00dcbertragungsvertrag vom &#8230;10.2010 ver\u00e4u\u00dferten die Investoren, die GbR und die weiteren beteiligten Manager s\u00e4mtliche Anteile an der Holding zu einem Kaufpreis von &#8230;&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac an die AA&nbsp;GmbH &amp; Co.&nbsp;KG. Der Vertrag wurde am &#8230;10.2011 vollzogen. Mit Vollzug des Vertrags endete auch die Beratert\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Holding.<\/li><li>Die Auszahlung des auf die Anteile der GbR entfallenden Kaufpreises in H\u00f6he von insgesamt &#8230;&nbsp;\u20ac erfolgte in einzelnen Raten in H\u00f6he von jeweils &#8230;&nbsp;\u20ac (Oktober 2011), &#8230;&nbsp;\u20ac (Mai 2012), &#8230;&nbsp;\u20ac (November 2012), &#8230;&nbsp;\u20ac (Oktober 2013) und &#8230;&nbsp;\u20ac (Januar 2015).<\/li><li>In der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 2011 erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger einen anteiligen Erl\u00f6s aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile der GbR an der Holding in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac als Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nach \u00a7&nbsp;17 EStG sowie laufende Eink\u00fcnfte aus seiner selbst\u00e4ndigen Beratert\u00e4tigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;18 EStG in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac. Den anteiligen Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s der Kl\u00e4gerin behandelten die Kl\u00e4ger als nicht steuerbar.<\/li><li>Mit Einkommensteuerbescheiden f\u00fcr das Streitjahr 2011 vom 01.02.2013 sowie f\u00fcr das Streitjahr 2012 vom 15.04.2014 setzte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) die Einkommensteuer jeweils erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df fest. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO).<\/li><li>Im Rahmen einer nach \u00a7&nbsp;208 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 AO durchgef\u00fchrten Steuerfahndungspr\u00fcfung gelangte der Pr\u00fcfer zu der Auffassung, die aufgrund des Anteilsverkaufs geleisteten Zahlungen seien als Verg\u00fctung f\u00fcr die Beratert\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers anzusehen, die von ihm im jeweiligen Zuflusszeitpunkt zu versteuern sei.<\/li><li>Das FA schloss sich dieser Auffassung an und erlie\u00df am 03.09.2014 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 AO ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre, in denen es die Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit des Kl\u00e4gers um &#8230;&nbsp;\u20ac (2011) und um &#8230;&nbsp;\u20ac (2012) erh\u00f6hte und die steuerliche Erfassung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns nach \u00a7&nbsp;17 EStG im Streitjahr 2011 r\u00fcckg\u00e4ngig machte.<\/li><li>Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt.<\/li><li>Das FG war der Auffassung, der vom Kl\u00e4ger erzielte Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s sei zwar durch die selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit veranlasst gewesen, jedoch unter Anwendung des Teileink\u00fcnfteverfahrens zu ermitteln. Der Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s habe anteilig zu nicht steuerbaren Eink\u00fcnften bei der Kl\u00e4gerin gef\u00fchrt.<\/li><li>Mit der Revision macht das FA die Verletzung materiellen Rechts geltend.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 26.06.2017&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;4018\/14 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet und nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 i.V.m. Abs.&nbsp;4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FG ist zwar zu Unrecht davon ausgegangen, dass der von dem Kl\u00e4ger erzielte Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn bei seinen Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit zu erfassen ist (s. unter 1. und 2.). Die Entscheidung des FG stellt sich insoweit jedoch aus anderen Gr\u00fcnden im Ergebnis als richtig dar, weil der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in der vom FG ermittelten H\u00f6he beim Kl\u00e4ger zu Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb nach \u00a7&nbsp;17 EStG gef\u00fchrt hat (s. unter 3.). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Kl\u00e4gerin aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Beteiligung keine steuerbaren Eink\u00fcnfte erzielt hat (s.&nbsp;unter 4.).<\/li><li>1. Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass der dem Kl\u00e4ger in den Streitjahren zugeflossene Erl\u00f6s aus der Ver\u00e4u\u00dferung seiner Beteiligung Betriebseinnahmen aus seiner freiberuflichen T\u00e4tigkeit nach \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG sind.<\/li><li>a) Betriebseinnahmen sind in Anlehnung an \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 und \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 EStG alle Zug\u00e4nge in Geld und Geldeswert, die durch die betriebliche T\u00e4tigkeit veranlasst sind. Ein betrieblicher Veranlassungszusammenhang liegt vor, wenn ein nicht nur \u00e4u\u00dferlicher, sondern sachlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang mit der betrieblichen T\u00e4tigkeit gegeben ist (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 30.11.2016&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;41\/14, BFH\/NV 2017, 1180, m.w.N.). Als Betriebseinnahme kann auch der Erl\u00f6s aus der Ver\u00e4u\u00dferung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft anzusehen sein, wenn die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft betrieblich veranlasst war und deshalb zum Betriebs-verm\u00f6gen geh\u00f6rt (BFH-Urteile vom 26.01.2011&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;19\/08, BFH\/NV 2011, 1311, und vom 23.05.1985&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;198\/83, BFHE 144, 53, BStBl II 1985, 517; vgl. auch BFH-Beschluss vom 25.03.2008&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;122\/07, BFH\/NV 2008, 1317). Das ist grunds\u00e4tzlich der Fall, wenn die Beteiligung dazu bestimmt ist, die betriebliche Bet\u00e4tigung entscheidend zu f\u00f6rdern, oder dazu dient, den Absatz von Produkten zu gew\u00e4hrleisten (vgl. BFH-Urteile vom 31.05.2001&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;49\/00, BFHE 195, 386, BStBl II 2001, 828; vom 26.04.2001&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;14\/00, BFHE 195, 290, BStBl II 2001, 798, und vom 12.06.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;38\/17, BFHE 265, 182, BStBl II 2019, 518). Liegen diese Voraussetzungen vor, kann eine Zuordnung zum Betriebsverm\u00f6gen auch dann erfolgen, wenn der Gewinn durch Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 EStG ermittelt wird (BFH-Urteil vom 02.10.2003&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;13\/03, BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985).<\/li><li>b) Allerdings ist zu ber\u00fccksichtigen, dass nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH Geldgesch\u00e4fte von Angeh\u00f6rigen eines freien Berufs, zu denen auch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft z\u00e4hlt, nur in Ausnahmef\u00e4llen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der freiberuflichen Bet\u00e4tigung stehen und damit als betrieblich veranlasst angesehen werden k\u00f6nnen. Bei der Aus\u00fcbung eines freien Berufs stehen die eigene Arbeitskraft des Steuerpflichtigen sowie der Einsatz seines geistigen Verm\u00f6gens und der durch die qualifizierte Ausbildung erworbenen Kenntnisse im Vordergrund. Das den freien Berufen zugrunde liegende Berufsbild begrenzt und pr\u00e4gt auch die einkommensteuerrechtlichen Begriffe der Betriebseinnahmen und des Betriebsverm\u00f6gens, da diese nicht umfassender sein k\u00f6nnen als der durch das jeweilige freiberufliche Berufsbild gepr\u00e4gte Betrieb (BFH-Urteile in BFHE 195, 386, BStBl II 2001, 828, und vom 22.01.1981&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;107\/77, BFHE 133, 168, BStBl II 1981, 564). Im Einzelfall kann sich gleichwohl ergeben, dass die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als Hilfst\u00e4tigkeit zur freiberuflichen T\u00e4tigkeit anzusehen ist. Unter diesem Gesichtspunkt hat der BFH die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft u.a. dann zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen eines Angeh\u00f6rigen eines freien Berufs gerechnet, wenn die T\u00e4tigkeit der Kapitalgesellschaft die eigene berufliche T\u00e4tigkeit erg\u00e4nzte (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 133, 168, BStBl II 1981, 564) oder wenn mit der Gesellschaft eine auf die Vergabe von Auftr\u00e4gen gerichtete Gesch\u00e4ftsbeziehung geschaffen werden sollte (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 195, 290, BStBl II 2001, 798; vgl. auch BFH-Beschluss in BFH\/NV 2008, 1317). Nicht betrieblich veranlasst sind hingegen Beteiligungen, wenn sie gegen\u00fcber der freiberuflichen T\u00e4tigkeit ein eigenes wirtschaftliches Gewicht besitzen. Das ist z.B. der Fall, wenn es dem Steuerpflichtigen in erster Linie auf die Beteiligung bzw. Kapitalanlage ankommt und die Gewinnung von Auftr\u00e4gen lediglich ein erw\u00fcnschter Nebeneffekt ist (BFH-Urteil vom 12.01.2010&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;34\/07, BFHE 228, 212, BStBl II 2010, 612). F\u00fcr den Charakter einer Beteiligung als von der freiberuflichen T\u00e4tigkeit unabh\u00e4ngige Erwerbsgrundlage mit eigenem Gewicht spricht es auch, wenn aus der freiberuflichen T\u00e4tigkeit kein Anspruch auf den Erwerb der Beteiligung und einen anteiligen Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s erw\u00e4chst, die Beteiligung zum Marktpreis erworben und ver\u00e4u\u00dfert wird und der Anteilsinhaber das volle Verlustrisiko aus der Beteiligung tr\u00e4gt.<\/li><li>c) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat das FG zu Unrecht angenommen, dass der Erwerb der Beteiligung durch die selbst\u00e4ndige Beratungsleistung des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Holding veranlasst war.<\/li><li>aa) Auch wenn die mit der Beteiligung verbundenen Informations- und Kontrollrechte die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers bei der Holding erleichtert haben m\u00f6gen, wurde die Beteiligung nicht in erster Linie von ihm mit dem Ziel erworben, die Beratungst\u00e4tigkeit bei der Holding zu f\u00f6rdern oder erst zu erm\u00f6glichen. Sie diente auch nicht dem Zweck, neue Beratungsauftr\u00e4ge f\u00fcr seine selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit hinzuzugewinnen. Vielmehr kam es dem Kl\u00e4ger &#8211;wovon auch die Beteiligten ausgehen&#8211; zuallererst auf eine Wertsteigerung der Anteile an. Die Beteiligung besa\u00df mithin ein eigenst\u00e4ndiges wirtschaftliches Gewicht und stellte deshalb nicht lediglich ein Hilfsgesch\u00e4ft zu der selbst\u00e4ndigen Beratungst\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers dar.<\/li><li>bb) Das FG hat weiter nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt, dass der mit dem Kl\u00e4ger abgeschlossene Beratungsvertrag keinen Anspruch auf Erwerb der Beteiligung oder einen anteiligen &#8222;Exit&#8220;-Erl\u00f6s als Gegenleistung f\u00fcr seine Beratungst\u00e4tigkeit vorsah. Der Kl\u00e4ger musste die Beteiligung vielmehr zum Marktpreis erwerben. Angesichts dessen spielt es keine Rolle, dass f\u00fcr den Kl\u00e4ger mit der M\u00f6glichkeit der Beteiligung an der Holding eine erh\u00f6hte Gewinnchance verbunden war, da eine solche Chance grunds\u00e4tzlich jeder Kapitalbeteiligung innewohnt (BFH-Urteil vom 04.10.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;43\/15, BFHE 255, 442, BStBl II 2017, 790).<\/li><li>cc) Auch die Tatsache, dass der Kl\u00e4ger eine im Verh\u00e4ltnis zu den Investoren deutlich erh\u00f6hte Rendite erlangen konnte, weil er anders als diese keine Einzahlungen in die Kapitalr\u00fccklage&nbsp;II vornehmen und auch keine Gesellschafterdarlehen zur Verf\u00fcgung stellen musste, kann nicht als Beleg f\u00fcr einen Veranlassungszusammenhang des erzielten Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses mit der selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit angesehen werden. Denn nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG erfolgte die Ver\u00e4u\u00dferung der Beteiligung zum Marktwert. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Kl\u00e4ger eine nicht markt\u00fcbliche, erh\u00f6hte Rendite erzielt hat, die als zus\u00e4tzliche Bonuszahlung f\u00fcr seine Beratert\u00e4tigkeit qualifiziert werden k\u00f6nnte. Vielmehr sollte der gesamte beim &#8222;Exit&#8220; erzielte Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s zun\u00e4chst f\u00fcr die R\u00fcckzahlung bestehender Verbindlichkeiten und sonstiger Kosten verwendet und erst das verbleibende Nettoverm\u00f6gen unter den Gesellschaftern entsprechend ihren jeweiligen Gewinnberechtigungsquoten verteilt werden. Der Kl\u00e4ger hat daher ausschlie\u00dflich den auf seinen Anteil an der Holding entfallenden &#8222;Exit&#8220;-Erl\u00f6s erhalten.<\/li><li>dd) Schlie\u00dflich spricht auch der Umstand, dass die Beteiligung mit einem vollen Verlustrisiko verbunden war, daf\u00fcr, dass ihr gegen\u00fcber der selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit eine eigenst\u00e4ndige Bedeutung zukam und der Kl\u00e4ger sie als eigenst\u00e4ndige Einkunftsquelle genutzt hat (vgl. BFH-Urteil vom 01.09.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;67\/14, BFHE 255, 125, BStBl II 2017, 69, Rz&nbsp;35).<\/li><li>2. Der Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s geh\u00f6rt auch nicht zu den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG sind Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit solche, die ein Beteiligter an einer verm\u00f6gensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Verg\u00fctung f\u00fcr Leistungen zur F\u00f6rderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Verg\u00fctung unter der Voraussetzung einger\u00e4umt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollst\u00e4ndig zur\u00fcckerhalten haben.<\/li><li>b) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Zwar war der Kl\u00e4ger Beteiligter einer verm\u00f6gensverwaltenden Gesellschaft, hier in Gestalt einer GbR, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an der Holding bestand. Der Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s stellte jedoch keine Verg\u00fctung f\u00fcr Leistungen des Kl\u00e4gers zur F\u00f6rderung des Gesellschaftszwecks im Sinne der Vorschrift dar. Hierunter sind allein die \u00fcberproportionalen (erfolgsabh\u00e4ngigen) Gewinnanteile zu verstehen, die einem Beteiligten f\u00fcr Leistungen zur F\u00f6rderung des Gesellschafts- und Gemeinschaftszwecks in Form von Gesellschafterbeitr\u00e4gen einger\u00e4umt werden (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;11\/16, BFHE 263, 418; vgl. auch BTDrucks 15\/3336, S.&nbsp;7). Der laufende Gewinnanteil stellt keine Verg\u00fctung i.S. des \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG dar, weil er nicht auf einem besonderen Gesellschafterbeitrag beruht (vgl. Brandt in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;18 EStG Rz&nbsp;285, m.w.N.). Im Streitfall wurde dem Kl\u00e4ger jedoch innerhalb der GbR kein erh\u00f6hter Gewinnanteil f\u00fcr gesonderte Leistungen zur F\u00f6rderung des Gesellschaftszwecks zugewiesen. Vielmehr handelte es sich bei der ihm zugeflossenen Zahlung um den auf seine Beteiligungsquote entfallenden (anteiligen) Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s und damit um seinen regul\u00e4ren Gewinnanteil.<\/li><li>3. Der von dem Kl\u00e4ger erzielte Erl\u00f6s erf\u00fcllt die Merkmale eines Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns i.S. des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG, der in der vom FG ermittelten H\u00f6he der Besteuerung zugrunde zu legen ist.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG geh\u00f6rt zu den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Ver\u00e4u\u00dferer innerhalb der letzten f\u00fcnf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1&nbsp;% beteiligt war.<\/li><li>b) Geh\u00f6ren Anteile an einer Kapitalgesellschaft zum Gesamthandsverm\u00f6gen einer verm\u00f6gensverwaltenden Personengesellschaft, so sind die Anteilsrechte f\u00fcr Zwecke der Besteuerung von Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen nach \u00a7&nbsp;17 EStG den Gesellschaftern nach \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 AO anteilig, d.h. so zuzurechnen, als ob sie an den Anteilsrechten zu Bruchteilen berechtigt w\u00e4ren. Diese Bruchteilsbetrachtung hat zur Folge, dass die entgeltliche \u00dcbertragung der Anteilsrechte durch die Gesamthand ertragsteuerrechtlich als anteilige Ver\u00e4u\u00dferung der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft durch die Gesellschafter der Personengesellschaft zu werten ist und s\u00e4mtliche Gr\u00f6\u00dfen, die den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn bestimmen, anteilig den Gesellschaftern zuzurechnen sind (BFH-Urteile vom 13.07.1999&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;72\/98, BFHE 190, 87, BStBl II 1999, 820, und vom 09.05.2000&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;41\/99, BFHE 192, 273, BStBl II 2000, 686, m.w.N.).<\/li><li>c) Danach liegen die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG in der Person des Kl\u00e4gers vor.<\/li><li>aa) Der Kl\u00e4ger war im ma\u00dfgebenden Zeitraum wesentlich an der Holding beteiligt, da ihm gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 AO die Beteiligung der GbR an der Holding anteilig, n\u00e4mlich in H\u00f6he von 2,28&nbsp;% (4&nbsp;% x&nbsp;57&nbsp;%), zuzurechnen ist. Dementsprechend ist auch die \u00dcbertragung der Anteile durch die GbR als anteilige Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile durch den Kl\u00e4ger zu behandeln.<\/li><li>bb) Der Anwendung des \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 AO steht, wie das FG zutreffend entschieden hat, nicht entgegen, dass die Personengesellschaft, zu deren Gesamthandsverm\u00f6gen die Anteile an der Holding geh\u00f6rten, zwischen nahen Angeh\u00f6rigen zustande gekommen ist und der Kl\u00e4ger durch seine Zahlung auch die Einlageverpflichtungen der Kl\u00e4gerin und der gemeinsamen Tochter erf\u00fcllt hat. F\u00fcr die steuerrechtliche Ber\u00fccksichtigung des Gesellschaftsverh\u00e4ltnisses spielt es grunds\u00e4tzlich keine Rolle, ob der Familienangeh\u00f6rige seine Beteiligung mit selbst aufgebrachten oder ihm schenkweise zur Verf\u00fcgung gestellten Mitteln entgeltlich erworben hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 01.02.1973&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;138\/67, BFHE 109, 117, BStBl II 1973, 526). Nach den Feststellungen des FG entsprach die zivilrechtliche Gestaltung des Gesellschaftsverh\u00e4ltnisses im \u00dcbrigen, insbesondere hinsichtlich der Regelungen zur Gewinn- und Verlustbeteiligung sowie zu den Kontrollrechten der Gesellschafter, fremd\u00fcblichen Grunds\u00e4tzen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 16.12.2008&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;83\/05, BFH\/NV 2009, 1118).<\/li><li>cc) Das FG ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Kl\u00e4ger in H\u00f6he des auf ihn entfallenden Bruchteils das wirtschaftliche Eigentum i.S. des \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO an seinen Anteilen an der Holding erworben hat.<\/li><li>aaa) Nach \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO ist die Rechtsstellung des wirtschaftlichen Eigent\u00fcmers dadurch gekennzeichnet, dass er den zivilrechtlichen Eigent\u00fcmer im Regelfall f\u00fcr die gew\u00f6hnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschlie\u00dfen kann. Das wirtschaftliche Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil geht auf einen Erwerber \u00fcber, wenn der K\u00e4ufer des Anteils aufgrund eines b\u00fcrgerlich-rechtlichen Rechtsgesch\u00e4fts bereits eine rechtlich gesch\u00fctzte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen (Verwaltungs- und Verm\u00f6gens-)Rechte (insbesondere Gewinnbezugs- und Stimmrecht) sowie das Risiko und die Chance von Wertver\u00e4nderungen auf ihn \u00fcbergegangen sind (BFH-Urteile vom 11.07.2006&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;32\/04, BFHE 214, 326, BStBl II 2007, 296, und vom 05.10.2011&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;57\/10, BFHE 235, 376, BStBl II 2012, 318).<\/li><li>bbb) Danach besa\u00df der Kl\u00e4ger in Bezug auf die ihm zuzurechnenden Anteile an der Holding das wirtschaftliche Eigentum i.S. des \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger hatte mit dem Erwerb der Beteiligung durch die GbR an der Holding eine b\u00fcrgerlich-rechtliche Rechtsposition in Form des ihm anteilig zuzurechnenden Bruchteilseigentums an den Holdinganteilen erworben (vgl. oben unter II.1.a). Ihm standen zudem die mit seinem Gesellschaftsanteil verbundenen wesentlichen Gesellschaftsrechte, insbesondere das Stimm- sowie das Gewinnbezugsrecht, zu. Entsprechend seiner Beteiligungsquote war auch nicht nur die Chance einer Wertsteigerung, sondern auch das Risiko einer Wertminderung der Anteile in vollem Umfang auf ihn \u00fcbergegangen. Zwar unterlag der Kl\u00e4ger in seiner Verf\u00fcgungsbefugnis \u00fcber die Beteiligung an der Holding weitgehenden Beschr\u00e4nkungen. So waren Verf\u00fcgungen \u00fcber Anteile, au\u00dfer in den F\u00e4llen der \u00dcbertragung von Anteilen an Familienpersonengesellschaften, von der vorherigen Zustimmung der Investoren abh\u00e4ngig. Zudem hatten die anderen Gesellschafter den Investoren ihre Anteile an der Holding unter bestimmten Voraussetzungen (&#8222;Leaver Events&#8220;) zum Kauf anzubieten. Korrespondierend hierzu unterlagen die Gesellschafter im Fall eines &#8222;Exits&#8220; hinsichtlich ihrer eigenen Anteile einer Mitver\u00e4u\u00dferungspflicht. Allerdings erkl\u00e4ren sich diese Beschr\u00e4nkungen durch das von den Anteilsinhabern verfolgte Ziel, die erworbenen Anteile durch einen gemeinsamen &#8222;Exit&#8220; innerhalb eines \u00fcberschaubaren Zeitraums mit erheblichem Gewinn wieder zu ver\u00e4u\u00dfern. Eine Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile au\u00dferhalb eines gemeinsamen &#8222;Exits&#8220; war nach den Feststellungen des FG von vornherein nicht vorgesehen. Vor diesem Hintergrund dienten die Einschr\u00e4nkungen hinsichtlich der \u00dcbertragbarkeit der Anteile auch dem Ziel, einem potentiellen Erwerber den Erwerb s\u00e4mtlicher Anteile, d.h. ohne die Beteiligung von Minderheitsgesellschaftern, zu erm\u00f6glichen. Insofern stellen sich die Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkungen als durch das Gesch\u00e4ftsmodell bedingte, freiwillige Beschneidungen der Eigentumsrechte dar, die nicht i.S. des \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO in erster Linie darauf gerichtet waren, den Kl\u00e4ger und die anderen Gesellschafter als zivilrechtliche Anteilsinhaber f\u00fcr die gew\u00f6hnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf die Anteilsrechte wirtschaftlich auszuschlie\u00dfen.<\/li><li>d) Das FG hat den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn im Ergebnis auch der H\u00f6he nach zutreffend ermittelt.<\/li><li>aa) Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn ist der Betrag, um den der Ver\u00e4u\u00dferungspreis nach Abzug der Ver\u00e4u\u00dferungskosten die Anschaffungskosten \u00fcbersteigt (\u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG). Der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn ist dabei nicht nach dem Zuflussprinzip i.S. des \u00a7&nbsp;11 EStG, sondern nach einer Stichtagsbewertung auf den Zeitpunkt der Entstehung des Gewinns oder Verlusts zu ermitteln (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21.09.1982&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;140\/79, BFHE 137, 407, BStBl II 1983, 289). Ma\u00dfgebender Zeitpunkt der Gewinn- oder Verlustrealisierung ist derjenige, zu dem bei einer Gewinnermittlung durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;5 EStG nach handelsrechtlichen Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung der Gewinn oder Verlust realisiert w\u00e4re (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 02.10.1984&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;20\/84, BFHE 143, 304, BStBl II 1985, 428). Der Anspruch auf die Gegenleistung ist bei gegenseitigen Vertr\u00e4gen realisiert, sobald die eigene Leistung erbracht ist. Bei der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an Kapitalgesellschaften kommt es darauf an, wann der Erwerber zumindest das wirtschaftliche Eigentum an den \u00fcbertragenen Anteilen erlangt hat (vgl. BFH-Urteil vom 18.11.2014&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;30\/13, BFH\/NV 2015, 489, m.w.N.). Das war im Streitfall mit dem Vollzug des Anteilskauf- und \u00dcbertragungsvertrags am 31.10.2011 der Fall. In diesem Zeitpunkt entstand der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn, unabh\u00e4ngig davon, ob die Gegenleistung sofort f\u00e4llig oder in Raten zahlbar war und wann sie dem Kl\u00e4ger als Ver\u00e4u\u00dferer tats\u00e4chlich zufloss (BFH-Urteil vom 13.10.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;43\/14, BFHE 251, 326, BStBl II 2016, 212). Eine Ausnahme gilt zwar bei der Realisation gewinnabh\u00e4ngiger Kaufpreisforderungen, die vom Ver\u00e4u\u00dferer erst im Zuflusszeitpunkt erzielt werden (vgl. BFH-Urteil vom 27.10.2015&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;47\/12, BFHE 252, 80, BStBl II 2016, 600). Eine solche gewinnabh\u00e4ngige Kaufpreisforderung lag nach den Feststellungen des FG im Streitfall jedoch nicht vor. Das FG hat deshalb im Ergebnis zu Recht s\u00e4mtliche im Zeitraum Oktober 2011 bis Januar 2015 gezahlten Kaufpreisraten in die Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns einbezogen.<\/li><li>bb) Das FG hat die H\u00f6he des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns auch im \u00dcbrigen zutreffend gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;40 EStG ermittelt. Der Umstand, dass es sich bei der Berechnung auf die Regelung des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;40 Buchst.&nbsp;a EStG anstelle des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;40 Buchst.&nbsp;c EStG gest\u00fctzt hat, wirkt sich im Ergebnis nicht aus.<\/li><li>e) Das FG musste das Verfahren auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;74 FGO aussetzen, um dem FA eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Eink\u00fcnfte bei der GbR zu er\u00f6ffnen. Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne nach \u00a7&nbsp;17 EStG, die durch Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile an der verm\u00f6gensverwaltenden Personengesellschaft realisiert werden, sind nicht Gegenstand einer einheitlichen und gesonderten Feststellung, sondern werden bei der Einkommensteuerveranlagung der jeweiligen Gesellschafter erfasst (BFH-Urteil in BFHE 192, 273, BStBl II 2000, 686). Zudem wurde im Streitfall der Besteuerungstatbestand des \u00a7&nbsp;17 EStG lediglich in der Person des Kl\u00e4gers verwirklicht (s. hierzu unter 4.), so dass die Durchf\u00fchrung eines Feststellungsverfahrens auch gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO nicht veranlasst war.<\/li><li>4. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile durch die GbR im Streitjahr 2011 zu keinen steuerbaren Eink\u00fcnften bei der Kl\u00e4gerin (und der Tochter) gef\u00fchrt hat.<\/li><li>a) Insbesondere ist der anteilige Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s nicht bei den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG zu erfassen. Denn da der Kl\u00e4gerin (und der Tochter) \u00fcber \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 AO ein Bruchteil der Anteile der Holding in H\u00f6he von lediglich 0,86&nbsp;% (4&nbsp;% x 21,5&nbsp;%) zuzurechnen ist, sind sie nicht innerhalb der letzten f\u00fcnf Jahre am Kapital der Holding unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1&nbsp;% beteiligt gewesen.<\/li><li>b) \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG, wonach zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen auch der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an einer K\u00f6rperschaft geh\u00f6rt, ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;28 Satz&nbsp;11 EStG erstmals auf Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden. Da die der Kl\u00e4gerin zuzurechnende Beteiligung bereits im Jahr 2007 erworben wurde, ist der Anwendungsbereich dieser Vorschriften, wie das FG zu Recht entschieden hat, vorliegend nicht er\u00f6ffnet.<\/li><li>c) Schlie\u00dflich liegen auch keine sonstigen Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG vor. Danach ist erforderlich, dass der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Ver\u00e4u\u00dferung von anderen Wirtschaftsg\u00fctern als Grundst\u00fccken und Rechten, die den Vorschriften des b\u00fcrgerlichen Rechts \u00fcber Grundst\u00fccke unterliegen, nicht mehr als ein Jahr betr\u00e4gt. Da die GbR die Anteile an der Holding bereits im Jahr 2007 erworben und erst im Jahr 2011 wieder ver\u00e4u\u00dfert hat, ist der anteilige Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s der Kl\u00e4gerin mithin auch nach diesen Vorschriften nicht steuerbar.<\/li><li>5. Das FG hat weiter zutreffend entschieden, dass aufgrund der Auszahlung der Kaufpreisraten im Streitjahr 2012 keine weiteren Eink\u00fcnfte zu erfassen sind. Da der anteilige Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn des Kl\u00e4gers insgesamt im Streitjahr 2011 erzielt wurde und bei der Kl\u00e4gerin keine steuerbaren Eink\u00fcnfte vorliegen, war der angefochtene Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr 2012 aufzuheben.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 01. Dezember 2020, VIII R 21\/17 ECLI:DE:BFH:2020:U.011220.VIIIR21.17.0 BFH VIII. 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