{"id":73852,"date":"2021-05-28T16:31:50","date_gmt":"2021-05-28T14:31:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73852"},"modified":"2021-05-28T16:31:50","modified_gmt":"2021-05-28T14:31:50","slug":"erbschaft-und-schenkungsteuer-beguenstigung-von-grundstuecken-im-betriebsvermoegen-bei-nutzungsueberlassung-an-dritte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/erbschaft-und-schenkungsteuer-beguenstigung-von-grundstuecken-im-betriebsvermoegen-bei-nutzungsueberlassung-an-dritte\/","title":{"rendered":"Erbschaft- und Schenkungsteuer: Beg\u00fcnstigung von Grundst\u00fccken im Betriebsverm\u00f6gen bei Nutzungs\u00fcberlassung an Dritte"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 02. Dezember 2020, II R 22\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.021220.IIR22.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ErbStG \u00a7 13a , ErbStG \u00a7 13b , AO \u00a7 163 , AO \u00a7 171 Abs 10 , BewG \u00a7 152 , FGO \u00a7 53 , FGO \u00a7 74 , FGO \u00a7 119 Nr 3 , FGO \u00a7 120 Abs 1 S 1 , FGO \u00a7 155 S 1 , ZPO \u00a7 174 , ZPO \u00a7 251 , ErbStG \u00a7 13a , ErbStG \u00a7 13b , ErbStG \u00a7 13b Abs 2 S 2 Nr 1 S 1 , ErbStG \u00a7 13b Abs 2 S 2 Nr 1 S 2 Buchst a Alt 1 , ErbStG \u00a7 13b Abs 2 S 2 Nr 1 S 2 Buchst b DBuchst aa , ErbStR 2011 Abschn RE13b.10 Abs 1 , ErbStR 2019 Abschn RE13b.14 Abs 1 , BVerfGG \u00a7 31 Abs 2 , GG Art 3 Abs 1 , GG Art 100 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 15. Mai 2018, Az: 11 K 3401\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Eine teleologische Reduktion oder Erweiterung der Tatbestandsmerkmale der \u00a7\u00a7 13a, 13b ErbStG i.d.F. des ErbStRG kann nicht ausschlie\u00dflich darauf gest\u00fctzt werden, dass die Vorschriften ansonsten verfassungswidrig w\u00e4ren. Die Wirkung der durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 1 BvL 21\/12 angeordneten Weitergeltung darf nicht unterlaufen werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 15.05.2018 &#8211; 11 K 3401\/16 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der 1934 geborene A hatte seit Mitte der 50er Jahre des vorigen Jahrhunderts bis zum Ende des Jahres 2000 auf eigenen Grundst\u00fccken ein Einzelunternehmen betrieben und dort auch gewohnt. Die 1967 und 1970 geborenen Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger), seine Neffen, waren in diesem Betrieb als Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt.<\/li><li>Mit Gesellschaftsvertrag vom 08.12.2000 wurde die GmbH mit einem Stammkapital von 75.000&nbsp;\u20ac errichtet. Die beiden Kl\u00e4ger leisteten eine Stammeinlage in H\u00f6he von jeweils 37.150&nbsp;\u20ac, A eine in H\u00f6he von 700&nbsp;\u20ac. Die Kl\u00e4ger wurden zu Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern bestellt. Am 02.01.2001 verkaufte und \u00fcbertrug A den Gesch\u00e4ftsbetrieb seines Einzelunternehmens sowie die zu seinem Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6renden beweglichen Wirtschaftsg\u00fcter an die GmbH, die das Unternehmen unter dem eingef\u00fchrten Firmennamen fortf\u00fchrte. Die Betriebsgrundst\u00fccke \u00fcberlie\u00df er der GmbH im Wege der Verpachtung und f\u00fchrte sein nunmehr auf die Verpachtung beschr\u00e4nktes Einzelunternehmen als &#8222;[\u2026], Betriebsverpachtung im Ganzen&#8220; fort.<\/li><li>In einem gemeinschaftlichen Testament vom 27.01.2006 setzten sich A und seine Ehefrau gegenseitig zu Erben ein. Ein Verm\u00e4chtnis auf den Tod des A sah vor, dass die beiden Kl\u00e4ger gegen eine mit einer Anpassungsklausel versehenen Versorgungsrente von monatlich 6.500&nbsp;\u20ac zugunsten der \u00fcberlebenden Ehefrau sowohl das Verpachtungsunternehmen als auch den Gesch\u00e4ftsanteil des A an der GmbH zu je h\u00e4lftigem Miteigentum erhalten sollten.<\/li><li>Mit Vertrag vom 30.07.2012 \u00fcbertrug A im Hinblick auf deren &#8222;k\u00fcnftiges Erbrecht&#8220; den Kl\u00e4gern in GbR die betrieblich genutzten Grundst\u00fccke gegen eine lebensl\u00e4ngliche Versorgungsrente von monatlich 6.000&nbsp;\u20ac; im Falle des Erstversterbens des A sollte der Witwe eine Versorgungsrente von monatlich 3.900&nbsp;\u20ac zustehen. Die GbR setzte die Verpachtung der Grundst\u00fccke an die GmbH auf der Grundlage eines Vertrags vom 03.09.2012 fort. Am xx.xx.2013 verstarb A.<\/li><li>In ihren Erkl\u00e4rungen zur Feststellung des Bedarfswerts f\u00fcr den Gewerbebetrieb des A auf den 30.07.2012 gaben die Kl\u00e4ger als Verwaltungsverm\u00f6gen einen Betrag von 8.022&nbsp;\u20ac an (Anteile an Kapitalgesellschaften von 25&nbsp;% oder weniger). Zu &#8222;Dritten zur Nutzung \u00fcberlassene Grundst\u00fccke, Grundst\u00fccksteile&#8220; machten sie keine Angaben, da sie die Grundst\u00fccke als beg\u00fcnstigtes Verwaltungsverm\u00f6gen ansahen. Im Februar 2014 beantragten sie im Festsetzungsverfahren &#8222;ersatzweise&#8220; einen Erlass aus sachlichen und pers\u00f6nlichen Billigkeitsgr\u00fcnden nach \u00a7&nbsp;163 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) stellte auf der Basis gesonderter Grundbesitzwertfeststellungen die Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsg\u00fcter des Verwaltungsverm\u00f6gens auf den 30.07.2012 mit dem letzten im Klageverfahren ergangenen Bescheid vom 21.09.2017 auf 861.954&nbsp;\u20ac fest, da die von A auf die GbR der Kl\u00e4ger \u00fcbertragenen Grundst\u00fccke nicht als beg\u00fcnstigtes Verwaltungsverm\u00f6gen anzusehen seien.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies aufgrund einer m\u00fcndlichen Verhandlung, in der die Beteiligten \u00fcbereinstimmend einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens mit R\u00fccksicht auf das Billigkeitsverfahren stellten, die Klage ab.<\/li><li>Die Aussetzung der Verhandlung nach \u00a7&nbsp;74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) oder eine Ruhensanordnung nach \u00a7&nbsp;251 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO bis zur Entscheidung \u00fcber den Billigkeitserlass nach \u00a7&nbsp;163 AO lehnte es im Rahmen der Urteilsbegr\u00fcndung ab. Dies sei nach Abw\u00e4gung prozess\u00f6konomischer Gesichtspunkte und der Interessen der Beteiligten weder geboten noch zweckm\u00e4\u00dfig. Die Billigkeitsma\u00dfnahme nach \u00a7&nbsp;163 AO sei zwar Grundlagenbescheid i.S. des \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;10 AO. Umgekehrt er\u00fcbrige sich aber die Billigkeitsma\u00dfnahme, wenn die vorliegende Klage Erfolg habe.<\/li><li>Das FA habe die Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsg\u00fcter des Verwaltungsverm\u00f6gens i.S. des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nrn.&nbsp;1 bis 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.2011 (BGBl&nbsp;I 2011, 2131 &#8211;ErbStG&nbsp;a.F.&#8211;) zutreffend festgestellt. Das Betriebsverm\u00f6gen des mit Vertrag vom 30.07.2012 i.S. des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG&nbsp;a.F. \u00fcbertragenen Verpachtungsbetriebs habe zu mehr als 50&nbsp;% aus Verwaltungsverm\u00f6gen, namentlich aus Dritten zur Nutzung \u00fcberlassenen Grundst\u00fccken i.S. des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ErbStG&nbsp;a.F. bestanden. Die GmbH sei als selbst\u00e4ndige juristische Person ungeachtet der Beteiligungsverh\u00e4ltnisse Dritte. Die Ausnahmeregelungen in \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a ErbStG&nbsp;a.F. griffen nicht ein. A habe entgegen \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Alternative&nbsp;1 ErbStG&nbsp;a.F. nicht sowohl im \u00fcberlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb&nbsp;allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen durchsetzen k\u00f6nnen. Es liege auch kein &#8211;von \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Alternative&nbsp;2 ErbStG&nbsp;a.F. erfasstes&#8211; Sonderbetriebsverm\u00f6gen vor, da es eine zusammen mit den beiden Kl\u00e4gern gegr\u00fcndete GbR tats\u00e4chlich nicht gegeben habe und sich im \u00dcbrigen an eine solche &#8211;privilegierte&#8211; Nutzungs\u00fcberlassung eine weitere &#8211;nicht privilegierte&#8211; Nutzungs\u00fcberlassung an die GmbH angeschlossen h\u00e4tte. Schlie\u00dflich seien die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b Doppelbuchst.&nbsp;aa ErbStG&nbsp;a.F. nicht erf\u00fcllt, da eine Zuwendung unter Lebenden vorliege, die Kl\u00e4ger zudem nicht als Erben, sondern Verm\u00e4chtnisnehmer des A vorgesehen gewesen seien und statt ihrer die GmbH P\u00e4chter der Grundst\u00fccke gewesen sei.<\/li><li>Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) gebiete keine andere W\u00fcrdigung. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe die weitreichenden Verschonungsregelungen f\u00fcr das durch besonderen personalen Bezug zum Unternehmen gekennzeichnete Betriebsverm\u00f6gen in seinem Urteil vom 17.12.2014&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;21\/12 (BVerfGE 138, 136, BStBl&nbsp;II 2015, 50) nicht zuletzt mit Blick auf die in \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 ErbStG&nbsp;a.F. getroffenen Regelungen \u00fcber das Verwaltungsverm\u00f6gen f\u00fcr eine \u00dcbergangszeit gebilligt. Eine Erweiterung des durch den Gesetzgeber klar bestimmten Katalogs der R\u00fcckausnahmen zur Nichtbeg\u00fcnstigung des Verwaltungsverm\u00f6gens in \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a bis e ErbStG&nbsp;a.F. im Wege der Auslegung sei nicht geboten. Im \u00dcbrigen sei der Sachverhalt Folge der autonomen Rechtsgestaltung des A. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 1566 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Das FG-Urteil wurde den Kl\u00e4gern mittels Empfangsbekenntnisses an die Prozessbevollm\u00e4chtigten zugestellt und ist in deren Kanzlei am 23.05.2018 eingegangen. Wegen Urlaubs hat der Bevollm\u00e4chtigte das Empfangsbekenntnis erst am 05.06.2018 abgezeichnet und zur\u00fcckgesandt. Die Revision ist am 02.07.2018 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen. Die Kl\u00e4ger tragen vor, dass der Bevollm\u00e4chtigte erst am 05.06.2018 das Urteil entgegengenommen und seinen Willen dahin gebildet habe, die \u00dcbersendung des Urteils als Zustellung gelten zu lassen.<\/li><li>W\u00e4hrend des Revisionsverfahrens hat das FA den Billigkeitsantrag der Kl\u00e4ger abgelehnt und den Einspruch zur\u00fcckgewiesen. Die dagegen erhobene Klage ist beim FG anh\u00e4ngig.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger materiell-rechtlich die Verletzung von Bundesrecht durch die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art.&nbsp;2, 3 und 20 Abs.&nbsp;3 GG im Zusammenhang mit der Anwendung des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStG&nbsp;a.F. Eine Beg\u00fcnstigung der Schenkung sei zwar vom Wortlaut des Gesetzes nicht erfasst, m\u00fcsse aber aufgrund dessen teleologischer Erweiterung gew\u00e4hrt werden. Dies verlange die verfassungskonforme Auslegung nach dem Folgerichtigkeitsgebot, die trotz Weitergeltungsanordnung zul\u00e4ssig sei. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers erlaube nicht alles. Hilfsweise sei die Rechtssache dem BVerfG vorzulegen. Die bisherige \u00dcbergangsregelung erfasse nicht die \u00fcber 2016 hinaus im Gesetz enthaltenen Vorschriften betreffend die R\u00fcckausnahmen beim Verwaltungsverm\u00f6gen. Das BVerfG habe eine Steuerverschonung f\u00fcr Betriebsverm\u00f6gen sowie Ausnahmen f\u00fcr verm\u00f6gensverwaltende Betriebe einschlie\u00dflich beg\u00fcnstigender R\u00fcckausnahmen grunds\u00e4tzlich gebilligt. Im Streitfall seien alle die Beg\u00fcnstigungen tragenden Elemente gegeben: ein f\u00f6rderungsw\u00fcrdiger mittelst\u00e4ndischer Betrieb, ein eigent\u00fcmergef\u00fchrtes Unternehmen, die Sicherung von Arbeitspl\u00e4tzen, ein personaler Bezug zwischen Verm\u00f6gens\u00fcbergeber und -\u00fcbernehmer und die Abwesenheit von risikoloser Renditeerzielung und Gestaltungsmissbrauch durch Cash-GmbHs oder Konzernstrukturen.<\/li><li>Mittels verfassungskonformer Auslegung sei eine durch den Beschenkten zu \u00fcber 99&nbsp;% beherrschte GmbH nicht als &#8222;Dritte&#8220; anzusehen. Ferner sei eine zur Betriebsaufspaltung f\u00fchrende Durchsetzbarkeit eines einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillens auch ohne schriftliche Vereinbarungen dann anzunehmen, wenn eine (nur) konkludent vereinbarte Besitz-GbR und die Betriebs-GmbH wirtschaftlich und famili\u00e4r besonders voneinander abh\u00e4ngig seien. Weiter sei davon auszugehen, dass bei \u00dcberlassung von Sonderbetriebsverm\u00f6gen an eine Besitz-GbR die Weiter\u00fcberlassung an eine personenidentische Betriebs-GmbH unsch\u00e4dlich sei. Schlie\u00dflich m\u00fcsse die Beg\u00fcnstigung des P\u00e4chters als eingesetztem Erben sich auch auf den beherrschenden Gesellschafter der pachtenden GmbH erstrecken, der designierter Verm\u00e4chtnisnehmer oder lebzeitig Einzelrechtsnachfolger des Verp\u00e4chters geworden sei.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger r\u00fcgen zudem Verfahrensm\u00e4ngel. Zum einen habe das FG im Hinblick auf die Frage, ob A auch in der GmbH einen einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Willen habe durchsetzen k\u00f6nnen, den Sachverhalt unzureichend aufgekl\u00e4rt. Es h\u00e4tte sich aufgedr\u00e4ngt, die Kl\u00e4ger als Partei sowie weitere Familienangeh\u00f6rige als Zeugen zu den tats\u00e4chlichen Durchsetzungsm\u00f6glichkeiten des A in der GmbH zu h\u00f6ren. Die ohne Er\u00f6rterung vorgenommene unzutreffende Unterstellung, A habe eine h\u00f6here Versorgungsverpflichtung durchsetzen wollen, aber nicht k\u00f6nnen, sei ein Versto\u00df gegen das rechtliche Geh\u00f6r. Zum anderen habe das FG zu Unrecht das Verfahren nicht ausgesetzt oder zum Ruhen gebracht. Wenn gleichwohl im Festsetzungsverfahren vorab entschieden werden solle, sei der BFH zumindest berufen, den Rahmen der zur Vermeidung der Verfassungswidrigkeit zu treffenden Billigkeitsentscheidung abzustecken.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und den Bescheid vom 21.09.2017 dahin zu \u00e4ndern, dass die Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsg\u00fcter des Verwaltungsverm\u00f6gens der &#8222;[\u2026], Betriebsverpachtung im Ganzen&#8220;, einheitlich und gesondert auf 8.022&nbsp;\u20ac festgestellt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FA bezweifelt, dass die Revision fristgerecht eingelegt wurde und h\u00e4lt sie im \u00dcbrigen auch f\u00fcr materiell-rechtlich unbegr\u00fcndet. Die Ungleichbehandlung sei gerechtfertigt, eine Aufweichung der formalen Kriterien des Gesetzes gerade im Interesse der Planbarkeit der Betriebs\u00fcberg\u00e4nge nicht angezeigt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist zul\u00e4ssig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Ma\u00dfgebend f\u00fcr den Lauf der Revisionsfrist ist die Entgegennahme des mittels Empfangsbekenntnisses zugestellten Urteils.<\/li><li>1. Die Frist zur Einlegung der Revision von grunds\u00e4tzlich einem Monat beginnt nach \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO mit Zustellung des vollst\u00e4ndigen Urteils. Urteile des FG werden gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;53 Abs.&nbsp;1 und 2 FGO nach den Vorschriften der ZPO zugestellt. Nach \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;1 ZPO i.d.F. des Gesetzes zur F\u00f6rderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (BGBl&nbsp;I 2013, 3786) kann ein Schriftst\u00fcck u.a. an einen Anwalt gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 ZPO in der o.g. Fassung l\u00e4sst zum Nachweis dieser Zustellung das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis gen\u00fcgen, das an das Gericht zur\u00fcckzusenden ist. Bei einer solchen Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist das Urteil erst dann zugestellt, wenn der Bevollm\u00e4chtigte oder ein beauftragter Mitarbeiter es entgegengenommen und seinen Willen dahin gebildet hat, die \u00dcbersendung des Urteils mit der Post als Zustellung gelten zu lassen (f\u00fcr den Bevollm\u00e4chtigten BFH-Urteil vom 23.01.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;25\/11, BFHE&nbsp;239, 547, BStBl&nbsp;II 2013, 417, Rz&nbsp;17, m.w.N.; f\u00fcr den Mitarbeiter bzw. Angeh\u00f6rigen einer Soziet\u00e4t BFH-Beschluss vom 01.02.2008&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;68\/07, juris, unter II.1.a und b; BFH-Urteil in BFHE 239, 547, BStBl&nbsp;II 2013, 417, Rz&nbsp;17). Das Empfangsbekenntnis ist zwar als Urkunde \u00fcber den Zustellungsvorgang nicht mehr konstitutiver Bestandteil der Zustellung. Konstitutiv ist aber nach wie vor die &#8211;in dem Empfangsbekenntnis verk\u00f6rperte&#8211; Bereitschaft des Anwalts, die Zustellung an einem bestimmten Tag entgegenzunehmen und die Bekanntgabe des Schriftst\u00fcckes als Zustellung gegen sich gelten zu lassen (BFH-Urteil in BFHE 239, 547, BStBl&nbsp;II 2013, 417, Rz&nbsp;17). Daher ist f\u00fcr die Bekanntgabe weiterhin nicht der Tag der Einlegung in ein Postfach oder der Tag des Eingangs in den R\u00e4umen der Kanzlei, sondern die Entgegennahme ma\u00dfgebend. Das gilt unabh\u00e4ngig von dem Umfang der standesrechtlichen Pflichten (BFH-Beschluss vom 21.02.2007&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;84\/06, BFHE 216, 481, BStBl&nbsp;II 2007, 583, unter II.1.).<\/li><li>2. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben wurde das FG-Urteil den Kl\u00e4gern am 05.06.2018 zugestellt, so dass die Monatsfrist des \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO gewahrt ist. Erst an diesem Tage hat der Bevollm\u00e4chtigte das Empfangsbekenntnis unterzeichnet und damit seine Bereitschaft verk\u00f6rpert, die Bekanntgabe des Urteils als Zustellung gegen sich gelten zu lassen.<\/li><li>Die Revision ist jedoch unbegr\u00fcndet und nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO zur\u00fcckzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Summe der Werte des Verwaltungsverm\u00f6gens bei dem Verpachtungsbetrieb des A unter Einbeziehung der an die GmbH verpachteten Grundst\u00fccke festzustellen war. Es handelt sich um Verwaltungsverm\u00f6gen, da sie i.S. von \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 ErbStG&nbsp;a.F. an Dritte zur Nutzung \u00fcberlassen sind. Die R\u00fcckausnahmen des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 ErbStG&nbsp;a.F. greifen nicht ein.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>1. Das FA hat verfahrensrechtlich zutreffend die Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsg\u00fcter des Verwaltungsverm\u00f6gens auf den 30.07.2012 gesondert festgestellt, da dies f\u00fcr die Schenkungsteuer von Bedeutung ist.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2a Satz&nbsp;1 ErbStG&nbsp;a.F. stellt das f\u00fcr die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Finanzamt i.S. des \u00a7&nbsp;152 Nrn.&nbsp;1 bis&nbsp;3 des Bewertungsgesetzes (BewG) die Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsg\u00fcter des Verwaltungsverm\u00f6gens i.S. des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nrn.&nbsp;1 bis 5 ErbStG&nbsp;a.F. und des jungen Verwaltungsverm\u00f6gens i.S. des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 ErbStG&nbsp;a.F. gesondert fest, wenn diese Werte f\u00fcr die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Der Erbschaftsteuer steht nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 ErbStG die Schenkungsteuer gleich.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden u.a. jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ErbStG die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist, u.a. nach \u00a7&nbsp;13a ErbStG. Nach \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ErbStG a.F. bleibt unter den im Weiteren benannten Voraussetzungen der Wert u.a. von Betriebsverm\u00f6gen i.S. des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;4 ErbStG&nbsp;a.F. insgesamt au\u00dfer Ansatz (Verschonungsabschlag). Nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;4 ErbStG&nbsp;a.F. wiederum sind beg\u00fcnstigt 85&nbsp;% des in \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;1 ErbStG&nbsp;a.F. genannten Verm\u00f6gens.<\/p>\n\n\n\n<p>c) Nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG&nbsp;a.F. geh\u00f6rt zum beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gen vorbehaltlich \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 ErbStG&nbsp;a.F. u.a. inl\u00e4ndisches Betriebsverm\u00f6gen (\u00a7\u00a7&nbsp;95 bis 97 BewG) beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs. Nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ErbStG&nbsp;a.F. bleibt ausgenommen Verm\u00f6gen i.S. des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;1 ErbStG&nbsp;a.F., wenn das Betriebsverm\u00f6gen der Betriebe oder der Gesellschaften zu mehr als 50&nbsp;% aus Verwaltungsverm\u00f6gen besteht. Der Umfang des nicht beg\u00fcnstigten Verwaltungsverm\u00f6gens ist nach alledem f\u00fcr die Schenkungsteuer relevant.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Diese Vorschriften sind zwar verfassungswidrig, aber anzuwenden. Sie sind f\u00fcr den Stichtag des Streitfalls keiner erneuten Vorlage an das BVerfG und nur begrenzt einer verfassungskonformen Auslegung zug\u00e4nglich.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Mit Urteil in BVerfGE 138, 136, BStBl&nbsp;II 2015, 50 hat das BVerfG entschieden, dass \u00a7\u00a7&nbsp;13a, 13b ErbStG i.d.F. des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.2008 &#8211;ErbStRG&#8211; (BGBl&nbsp;I 2008, 3018) mit Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG unvereinbar, aber bis zu einer sp\u00e4testens bis zum 30.06.2016 zu treffenden Neuregelung weiter anwendbar sind.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Eine erneute Vorlage zur \u00dcberpr\u00fcfung dieser Vorschriften oder von Teilen hieraus ist f\u00fcr Besteuerungszeitpunkte innerhalb dieses Zeitraums ausgeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Entscheidungen des BVerfG haben gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;31 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) i.V.m. \u00a7&nbsp;13 Nr.&nbsp;11 BVerfGG und Art.&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 GG Gesetzeskraft. Die erneute Vorlage einer Norm durch ein Gericht nach Art.&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 GG ist m\u00f6glich, wenn das BVerfG die Unvereinbarkeit einer Norm mit Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG festgestellt und deren Weitergeltung f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum angeordnet hat, die Norm jedoch in einem anderen Regelungszusammenhang steht, namentlich bei Anwendung einer Norm f\u00fcr eine andere Steuerart als sie der Weitergeltungsanordnung zugrunde lag (BVerfG-Beschluss vom 23.06.2015&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;13\/11, 1&nbsp;BvL&nbsp;14\/11, BVerfGE&nbsp;139, 285, BStBl&nbsp;II 2015, 871, Leitsatz&nbsp;1, Rz&nbsp;48, betreffend die Anwendung von Bewertungsvorschriften einerseits f\u00fcr die Erbschaft- und Schenkungsteuer, andererseits f\u00fcr die Grunderwerbsteuer).<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Danach findet im Streitfall eine neuerliche Vorlage nicht statt. Die Entscheidung des BVerfG bezieht sich auf \u00a7\u00a7&nbsp;13a, 13b ErbStG&nbsp;a.F. in ihrer Gesamtheit und betrifft sowohl die Unvereinbarkeit mit dem GG als auch die Weitergeltungsanordnung. Es geht den Kl\u00e4gern nicht um die Anwendung derselben Norm in unterschiedlichen Regelungszusammenh\u00e4ngen, sondern um weitergehende Begr\u00fcndungen und Argumente f\u00fcr die Unvereinbarkeit bestimmter Teile des \u00a7&nbsp;13b ErbStG&nbsp;a.F. mit dem GG. F\u00fcr die Gesetzeskraft des Tenors ist jedoch die daf\u00fcr gegebene Begr\u00fcndung nicht erheblich. Im \u00dcbrigen hat das BVerfG ausgef\u00fchrt, dass die nur Teilbereiche betreffenden Verfassungsverst\u00f6\u00dfe die gesamte Verschonungsregelung in ihrem Kern erfassen (BVerfG-Urteil in BVerfGE 138, 136, BStBl&nbsp;II 2015, 50, Rz&nbsp;281&nbsp;f.). Es hat sich insbesondere mit dem Verwaltungsverm\u00f6gen ausdr\u00fccklich auseinandergesetzt (BVerfG-Urteil in BVerfGE 138, 136, BStBl&nbsp;II 2015, 50, Rz&nbsp;231 bis 252).<\/p>\n\n\n\n<p>cc) Soweit die beanstandeten Vorschriften auch nach dem 30.06.2016 Geltung beanspruchen, rechtfertigt dies eine Vorlage im Streitfall schon deshalb nicht, weil ihre Verfassungskonformit\u00e4t in diesem Zeitraum f\u00fcr die Entscheidung aufgrund der Weitergeltungsanordnung nicht erheblich ist. Der Vertrag vom 30.07.2012, an den die Besteuerung ankn\u00fcpft, liegt innerhalb des dort genannten Zeitraums.<\/p>\n\n\n\n<p>c) Die Weitergeltungsanordnung steht auch einer Aussage der Art entgegen, dass es zur Behebung der Verfassungswidrigkeit der Vorschriften sachlicher Billigkeitsma\u00dfnahmen bed\u00fcrfe oder bed\u00fcrfen k\u00f6nne.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Der BFH hat mit seinen in den jeweiligen Festsetzungsverfahren ergangenen Urteilen vom 11.02.2014&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;10\/12 (BFH\/NV 2014, 1020, Rz&nbsp;51), vom 11.02.2014&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;46\/12 (BFH\/NV 2014, 1025, Rz&nbsp;40), vom 10.02.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;8\/14 (BFH\/NV 2015, 830, Rz&nbsp;19) und vom 12.07.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;11\/14 (BFH\/NV 2016, 1691, Rz&nbsp;33 und 35&nbsp;f.) den Billigkeitsweg f\u00fcr einen sachgerechten Weg erachtet, Verletzungen des subjektiven Nettoprinzips zu begegnen, allerdings ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt, dass \u00fcber den Billigkeitserlass im Festsetzungsverfahren nicht zu entscheiden sei. Mit Urteilen vom 26.10.1994&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;104\/92 (BFHE 176, 3, BStBl&nbsp;II 1995, 297) und vom 25.01.1996&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;91\/94 (BFHE 180, 61, BStBl&nbsp;II 1996, 289) hat er &#8211;im Billigkeitsverfahren&#8211; ausdr\u00fccklich auf Billigkeitsma\u00dfnahmen bei der formellen Erf\u00fcllung eines Besteuerungstatbestands ohne Zuwachs an Leistungskraft erkannt.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Diese Entscheidungen machen im Streitfall weder eine positive noch eine negative Aussage zum Billigkeitsverfahren notwendig. F\u00fcr die beiden letztgenannten Urteile gilt das schon deshalb, weil sie nicht im Festsetzungsverfahren ergangen sind. Die vier erstgenannten Urteile haben die m\u00f6gliche Billigkeitsma\u00dfnahme als Rechtfertigung herangezogen, ein anderweit m\u00f6glicherweise verfassungswidriges Gesetz noch anwenden zu k\u00f6nnen. Das ist unter einer Weitergeltungsanordnung entbehrlich.<\/p>\n\n\n\n<p>d) Bei der Auslegung der betroffenen Vorschriften darf die Fachgerichtsbarkeit, das FG und der BFH, verfassungsrechtliche Aspekte allenfalls noch ber\u00fccksichtigen, wenn die Gesetzesauslegung unter Aussch\u00f6pfung der herk\u00f6mmlichen Auslegungsmethoden Unklarheiten oder Zweifelsfragen aufwirft, die ggf. mit Hilfe verfassungsrechtlicher Erw\u00e4gungen behoben werden k\u00f6nnen. Teleologische Reduktion oder Erweiterung, die ausschlie\u00dflich auf die anderweit gegebene Verfassungswidrigkeit gest\u00fctzt werden, unterliefen die Wirkung der Weitergeltungsanordnung und w\u00e4ren deshalb unzul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Zu dem nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ErbStG&nbsp;a.F. von der Beg\u00fcnstigung des Betriebsverm\u00f6gens ausgenommenen Verwaltungsverm\u00f6gen geh\u00f6ren u.a. nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 ErbStG&nbsp;a.F. Dritten zur Nutzung \u00fcberlassene Grundst\u00fccke. \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 ErbStG&nbsp;a.F. sieht R\u00fcckausnahmen vor, unter denen eine &#8211;beg\u00fcnstigungssch\u00e4dliche&#8211; Nutzungs\u00fcberlassung an Dritte nicht anzunehmen ist. Die GmbH ist Dritter i.S. von \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 ErbStG&nbsp;a.F.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Die GmbH ist als juristische Person rechtsf\u00e4hig und damit nach allgemeinem juristischen Sprachgebrauch &#8222;Dritter&#8220;. Sie hat nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung (GmbHG) selbst\u00e4ndig Rechte und Pflichten, kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundst\u00fccken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Diese Rechtsstellung h\u00e4ngt nicht von der Identit\u00e4t der Gesellschafter ab.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Soweit die Kl\u00e4ger einen normspezifischen besonderen Begriff des &#8222;Dritten&#8220; in den Raum stellen, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Das zeigt sich an den weiteren R\u00fcckausnahmen des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 ErbStG&nbsp;a.F. Sie treffen gerade f\u00fcr F\u00e4lle eng verbundener Rechtstr\u00e4ger eine Entscheidung dar\u00fcber, unter welchen Voraussetzungen diese Verbindung die selbst\u00e4ndige Rechtstr\u00e4gerschaft \u00fcberwindet und nicht von einer Nutzungs\u00fcberlassung an Dritte auszugehen ist. Ein davon abweichendes Verst\u00e4ndnis des Begriffs &#8222;Dritter&#8220; unterliefe diesen Regelungsanspruch.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Die R\u00fcckausnahme in \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Alternative&nbsp;1 ErbStG&nbsp;a.F. greift nicht ein. Sie setzt voraus, dass der Erblasser oder Schenker sowohl im \u00fcberlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen durchsetzen konnte. Diese M\u00f6glichkeit hatte A nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>a) A konnte zwar als Alleininhaber des Verpachtungsbetriebs in diesem seinen gesch\u00e4ftlichen Willen durchsetzen, nicht jedoch in der GmbH.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Alternative&nbsp;1 ErbStG&nbsp;a.F. nimmt mit dem Beherrschungserfordernis das zur ertragsteuerrechtlichen Betriebsaufspaltung begr\u00fcndete Merkmal der personellen Verflechtung auf (Stalleiken in von Oertzen\/Loose, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;13b Rz&nbsp;113, zu der aktuellen, aber der bisherigen Fassung entsprechenden Vorschrift \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Alternative&nbsp;1 ErbStG). Ob mit der Finanzverwaltung davon auszugehen ist, dass die gesamten Voraussetzungen der ertragsteuerrechtlichen Betriebsaufspaltung erf\u00fcllt sein m\u00fcssen (RE&nbsp;13b.10 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;1 bis 4 der zum Zeitpunkt der streitgegenst\u00e4ndlichen Schenkung geltenden Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 &#8211;ErbStR&nbsp;2011&#8211; vom 19.12.2011, BStBl&nbsp;I 2011, Sondernummer 1\/2011, 2; ebenso weiterhin RE&nbsp;13b.14 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;1 bis 4 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 &#8211;ErbStR&nbsp;2019&#8211; vom 16.12.2019, BStBl&nbsp;I 2019, Sondernummer 1\/2019, 2), darunter die sachliche Verflechtung sowie im Rahmen der personellen Verflechtung die &#8222;unmittelbare&#8220; Durchsetzung des Bet\u00e4tigungswillens (vgl. aus ertragsteuerrechtlicher Sicht BFH-Urteil vom 15.04.1999&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;11\/98, BFHE 188, 412, BStBl&nbsp;II 1999, 532, unter 1.b; kritisch dazu im vorliegenden Kontext Stalleiken in von Oertzen\/Loose, a.a.O., \u00a7&nbsp;13b Rz&nbsp;113; Meincke\/Hannes\/Holtz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 17.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;13b Rz&nbsp;51; J\u00fclicher in Troll\/Gebel\/J\u00fclicher\/Gottschalk, ErbStG, \u00a7&nbsp;13b Rz&nbsp;262 bis 265; offen BeckOK, ErbStG\/Korezkij, 9.&nbsp;Ed. 01.10.2020, ErbStG \u00a7&nbsp;13b Rz&nbsp;132), kann im Streitfall dahinstehen.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Ertragsteuerrechtlich liegt eine personelle Verflechtung vor, wenn eine Person oder Personengruppe beide Unternehmen in der Weise beherrscht, dass sie in der Lage ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Gesch\u00e4fts- und Bet\u00e4tigungswillen durchzusetzen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 24.09.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;9\/13, BFHE&nbsp;251, 227, BStBl&nbsp;II 2016, 154, Rz&nbsp;27, m.w.N.). Dies ist anzunehmen, wenn die Person oder Personen, die das Besitzunternehmen tats\u00e4chlich beherrschen, in der Lage sind, auch in der Betriebsgesellschaft ihren Willen durchzusetzen. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist unter strengen Anforderungen nach den Verh\u00e4ltnissen des einzelnen Falles zu entscheiden (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 08.11.1971&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/71, BFHE 103, 440, BStBl&nbsp;II 1972, 63, Leitsatz). Sie ist im Einzelfall festzustellen (BFH-Urteil vom 21.01.1999&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;96\/96, BFHE&nbsp;187, 570, BStBl&nbsp;II 2002, 771; ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 07.10.2002 betreffend die Bedeutung von Einstimmigkeitsabreden beim Besitzunternehmen f\u00fcr das Vorliegen einer personellen Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, BStBl&nbsp;I 2002, 1028, Tz.&nbsp;IV.).<\/p>\n\n\n\n<p>Der einheitliche gesch\u00e4ftliche Bet\u00e4tigungswille tritt am klarsten bei Beteiligungsidentit\u00e4t zutage, d.h., wenn an beiden Unternehmen dieselben Personen im gleichen Verh\u00e4ltnis beteiligt sind. Er kann aber auch bei Beherrschungsidentit\u00e4t vorhanden sein, d.h., wenn die Personen, die das Besitzunternehmen tats\u00e4chlich beherrschen, in der Lage sind, auch in der Betriebskapitalgesellschaft ihren Willen durchzusetzen. Dies geschieht grunds\u00e4tzlich mit den Mitteln des Gesellschaftsrechts (vgl. BFH-Urteil vom 15.10.1998&nbsp;-IV&nbsp;R&nbsp;20\/98, BFHE 187, 260, BStBl&nbsp;II 1999, 445, m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p>In besonderen Ausnahmef\u00e4llen gen\u00fcgt eine faktische Beherrschung (vgl. BFH-Urteile vom 11.05.1999&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;72\/96, BFHE 188, 397, BStBl&nbsp;II 2002, 722, unter II.1.b, und vom 15.03.2000&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;82\/98, BFHE 191, 390, BStBl&nbsp;II 2002, 774, unter II.2., jeweils m.w.N.). Dabei kann die beherrschende Person oder Personengruppe auf die zur Erlangung der Stimmenmehrheit ben\u00f6tigten Gesellschafter wirtschaftlich oder anderweit so Druck aus\u00fcben, dass jene sich unterordnen, etwa durch die jederzeit widerrufliche \u00dcberlassung unverzichtbarer Betriebsgrundlagen. Erforderlich ist eine faktische Einwirkung nicht nur auf die kaufm\u00e4nnische oder technische Betriebsf\u00fchrung, sondern auf die zur Beherrschung f\u00fchrenden Stimmrechte (vgl. BFH-Beschluss vom 29.08.2001&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;15\/01, BFH\/NV 2002, 185, unter 2.b&nbsp;aa).<\/p>\n\n\n\n<p>cc) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben konnte A zwar im Verpachtungsbetrieb, nicht aber auch in der GmbH &#8211;allein oder zusammen mit anderen&#8211; einen einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen durchsetzen. Auch eine mittelbare Beherrschung war ihm nicht m\u00f6glich. In der GmbH verf\u00fcgte er lediglich \u00fcber einen Zwerganteil von weniger als 1&nbsp;%, w\u00e4hrend nach \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 GmbHG jeder Euro eines Gesch\u00e4ftsanteils eine Stimme gew\u00e4hrt. Eine rechtsgesch\u00e4ftliche Stimmbindung der Kl\u00e4ger liegt nicht vor. Soweit A der GmbH in Gestalt der Grundst\u00fccke unverzichtbare Betriebsgrundlagen zur Verf\u00fcgung gestellt hat, gen\u00fcgt dies nicht, eine zur faktischen Beherrschung f\u00fchrende Druckm\u00f6glichkeit anzunehmen. Er konnte sie nicht ohne weiteres der GmbH wieder entziehen. Vielmehr beruhte die Nutzungs\u00fcberlassung auf einem Pachtvertrag und damit auf gegenseitigen schuldrechtlichen Bindungen. Soweit A einerseits und die Kl\u00e4ger andererseits auch aus pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden aufeinander angewiesen gewesen sein sollten oder sich jedenfalls einander verpflichtet sahen, reicht dies ebenfalls nicht aus, da es sich um eine gegenseitige Abh\u00e4ngigkeit gehandelt h\u00e4tte.<\/p>\n\n\n\n<p>b) F\u00fcr die revisionsrechtliche Beurteilung ist allein die W\u00fcrdigung des FG ma\u00dfgebend, A sei Alleininhaber des Verpachtungsbetriebs gewesen. F\u00fcr abweichende Sachverhaltsannahmen ist kein Raum. Mit ihren Einw\u00e4nden gegen diese W\u00fcrdigung verm\u00f6gen die Kl\u00e4ger revisionsrechtlich nicht durchzudringen.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO ist der BFH an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tats\u00e4chlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in Bezug auf diese Feststellungen zul\u00e4ssige und begr\u00fcndete Revisionsgr\u00fcnde vorgebracht sind. Tatsachenfeststellung und Beweisw\u00fcrdigung des FG sind nur insoweit revisibel, als Verst\u00f6\u00dfe gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungss\u00e4tze vorliegen (vgl. BFH-Urteile vom 14.06.2005&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;17\/04, BFHE 210, 83, unter II.3.c, und vom 23.08.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;7\/15, BFH\/NV 2018, 325, Rz&nbsp;34, jeweils m.w.N.). Daran fehlt es. Die entsprechenden Verfahrensr\u00fcgen sind unbegr\u00fcndet.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Das FG hat nicht entgegen \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO den Sachverhalt unzureichend aufgekl\u00e4rt. Das FG h\u00e4tte bereits entsprechende Beweisantr\u00e4ge als Ausforschungsantr\u00e4ge ablehnen d\u00fcrfen; ohne Antrag hat sich eine derartige Beweiserhebung erst recht nicht aufgedr\u00e4ngt. Von einer beantragten Beweiserhebung kann abgesehen werden, wenn der Beweisantrag lediglich auf eine weitere Ermittlung bzw. Ausforschung abzielt und nicht erkennen l\u00e4sst, welche entscheidungserheblichen Tatsachen bezeugt werden sollen, oder die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder so unbestimmt ist, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Beschluss vom 31.01.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;41\/18, BFH\/NV 2019, 702, Rz&nbsp;16, m.w.N.). Die Kl\u00e4ger haben mit ihrer R\u00fcge lediglich das gew\u00fcnschte Ergebnis der Sachverhaltsw\u00fcrdigung durch das FG benannt &#8211;die Durchsetzung des einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Willens des A auch in der GmbH&#8211;, ohne dass erkennbar w\u00e4re, welche Tatsachen die Kl\u00e4ger und die Zeugen h\u00e4tten bekunden sollen. Das w\u00e4re ein auf Ausforschung des Sachverhalts gerichteter Beweisermittlungsantrag gewesen.<\/p>\n\n\n\n<p>cc) Das FG hat auch nicht entgegen \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO rechtliches Geh\u00f6r verletzt, indem es die Absenkung der Versorgungsverpflichtung ohne Hinweis und ohne Er\u00f6rterung zu Lasten der Kl\u00e4ger gew\u00fcrdigt hat. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH ist ein FG weder zu einem (umfassenden und ins Einzelne gehenden) Rechtsgespr\u00e4ch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 08.08.2011&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;53\/11, BFH\/NV 2011, 2081, Rz&nbsp;13, m.w.N.). Vor allem gilt die allgemeine Vermutung des \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO, nach der ein Urteil stets auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen ist, wenn einem Beteiligten das rechtliche Geh\u00f6r versagt war, dann nicht, wenn der ger\u00fcgte Versto\u00df nur einzelne Feststellungen bzw. rechtliche Gesichtspunkte betrifft, auf die es aus der Sicht des Revisionsgerichts unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommt (BFH-Urteil vom 16.11.2016&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;29\/13, BFHE 256, 364, BStBl&nbsp;II 2017, 413, Rz&nbsp;79, m.w.N.). So verh\u00e4lt es sich im Streitfall. Die beiden Versorgungsverpflichtungen stehen im Zusammenhang mit der \u00dcbergabe des betrieblichen Verm\u00f6gens des A an die Kl\u00e4ger. Deren Konditionen haben mit der Frage, ob A in beiden Betrieben einen einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen durchsetzen konnte, nichts zu tun.<\/p>\n\n\n\n<p>dd) Schlie\u00dflich sind keine denklogischen oder anderen materiellen Fehler erkennbar. Die Kl\u00e4ger verweisen darauf, dass die Gr\u00fcndung einer GbR mit A auch konkludent m\u00f6glich sei. Das FG hat dies nicht in Abrede genommen. Eine derartige M\u00f6glichkeit erbringt aber noch keinen Beweis daf\u00fcr, dass eine solche Gr\u00fcndung tats\u00e4chlich stattgefunden hat.<\/p>\n\n\n\n<p>5. Die R\u00fcckausnahme des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Alternative&nbsp;2 ErbStG&nbsp;a.F. greift ebenfalls nicht ein. Sie setzt voraus, dass der Erblasser oder Schenker als Gesellschafter einer Gesellschaft i.S. des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;3 oder \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) den Verm\u00f6gensgegenstand der Gesellschaft zur Nutzung \u00fcberlassen hatte und diese Rechtsstellung auf den Erwerber \u00fcbergegangen ist, soweit keine Nutzungs\u00fcberlassung an einen weiteren Dritten erfolgt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Vorschrift betrifft den \u00dcbergang von Sonderbetriebsverm\u00f6gen an einer Personengesellschaft (vgl. RE&nbsp;13b.10 Abs.&nbsp;2 ErbStR&nbsp;2011 bzw. RE&nbsp;13b.14 Abs.&nbsp;2 ErbStR&nbsp;2019). Der Tatbestand ist im Streitfall in zweierlei Hinsicht nicht erf\u00fcllt. Zum einen k\u00e4me die Anwendung dieser Vorschrift nur in Betracht, wenn A die Grundst\u00fccke einer seitens der Kl\u00e4ger behaupteten gemeinsamen Besitz-GbR zur Verf\u00fcgung gestellt h\u00e4tte. Eine solche existiert aber nach den Feststellungen des FG nicht. Zum anderen stellt die \u00dcberlassung der Grundst\u00fccke an die GmbH eine sch\u00e4dliche Nutzungs\u00fcberlassung an einen weiteren Dritten dar.<\/p>\n\n\n\n<p>6. Die R\u00fcckausnahme des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b Doppelbuchst.&nbsp;aa ErbStG&nbsp;a.F. greift ebenfalls nicht ein. Sie setzt voraus, dass die Nutzungs\u00fcberlassung im Rahmen der Verpachtung eines ganzen Betriebs erfolgt, welche beim Verp\u00e4chter zu Eink\u00fcnften nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nrn.&nbsp;2 bis 3 EStG f\u00fchrt, und der Verp\u00e4chter des Betriebs im Zusammenhang mit einer unbefristeten Verpachtung den P\u00e4chter durch eine letztwillige Verf\u00fcgung oder eine rechtsgesch\u00e4ftliche Verf\u00fcgung als Erben eingesetzt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Verpachtung hat zwar bei A zu Eink\u00fcnften nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz 1 Nr.&nbsp;2 EStG (Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb) gef\u00fchrt. Die Anwendung des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b Doppelbuchst.&nbsp;aa ErbStG&nbsp;a.F. scheitert aber jedenfalls daran, dass P\u00e4chter nicht die Kl\u00e4ger waren, sondern die GmbH. Ungeachtet der Frage, ob ein Verm\u00e4chtnisnehmer als Erbe im Sinne der Vorschrift anzusehen ist, muss der Verp\u00e4chter den P\u00e4chter zur Rechtsnachfolge von Todes wegen eingesetzt haben. Die Kl\u00e4ger waren lediglich Gesellschafter der P\u00e4chterin. Das reicht nicht aus.<\/p>\n\n\n\n<p>7. Die R\u00fcckausnahmen in \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 ErbStG&nbsp;a.F. sind eng auszulegen. Ihre Konzeption schlie\u00dft teleologische Erweiterungen entweder einzelner R\u00fcckausnahmen oder im Wege einer Zusammenschau aus anderen Gr\u00fcnden als um der verfassungskonformen Auslegung willen aus. Es handelt sich nicht um Regelbeispiele, sondern um einen Katalog, der die Voraussetzungen der R\u00fcckf\u00fchrung des von der Beg\u00fcnstigung des Betriebsverm\u00f6gens ausgenommenen Verwaltungsverm\u00f6gens in die Beg\u00fcnstigung abschlie\u00dfend nennt.<\/p>\n\n\n\n<p>8. Die Frage, ob au\u00dferhalb der Verfassungsfragen angesichts der Gesamtumst\u00e4nde eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgr\u00fcnden geboten ist, ist im vorliegenden Streit nicht zu entscheiden.<\/p>\n\n\n\n<p>9. Die Entscheidung des FG, das Verfahren nicht zum Ruhen zu bringen, begr\u00fcndet keinen Verfahrensfehler.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Nach \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;251 Satz&nbsp;1 ZPO hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gr\u00fcnden diese Anordnung zweckm\u00e4\u00dfig ist. Hinsichtlich des Erfordernisses der Zweckm\u00e4\u00dfigkeit handelt es sich nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH um eine Ermessensvorschrift (BFH-Beschl\u00fcsse vom 10.01.1995&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;69\/94, BFH\/NV 1995, 802; vom 28.09.1998&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;155\/98, BFH\/NV 1999, 341; vom 29.06.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;122\/11, BFH\/NV 2011, 1892, Rz&nbsp;5; vom 12.07.2011&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;28\/11, BFH\/NV 2011, 1898, Rz&nbsp;5; vom 30.07.2013&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;37\/13, BFH\/NV 2013, 1790, Rz&nbsp;7; ebenso f\u00fcr den actus contrarius, die Wiederaufnahme des Verfahrens BFH-Beschl\u00fcsse in BFH\/NV 2011, 1892, Rz&nbsp;5; in BFH\/NV&nbsp;2011, 1898, Rz&nbsp;5, und in BFH\/NV 2013, 1790, Rz&nbsp;7). Soweit sich der BFH bei einer Ermessensentscheidung des FG, die mit der Beschwerde angefochten wird, nicht auf die blo\u00dfe Ermessenskontrolle beschr\u00e4nkt, sondern ein eigenes Ermessen aus\u00fcbt (so der Beschluss in BFH\/NV 2013, 1790, Rz&nbsp;7), betrifft dies ausdr\u00fccklich nur die Beschwerde.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Das FG hat die Anordnung der Verfahrensruhe ermessensfehlerfrei abgelehnt. Es hat die f\u00fcr und gegen die Verfahrensruhe sprechenden Erw\u00e4gungen ausf\u00fchrlich gegeneinander abgewogen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn es im Ergebnis prozess\u00f6konomischen Erw\u00e4gungen den Vorrang einger\u00e4umt hat, zumal diese von der rechtsstaatlich w\u00fcnschenswerten Beschleunigung der Verfahrensbearbeitung im FG getragen ist. Unerheblich ist, ob auch eine andere Entscheidung ermessensgerecht gewesen w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<p>10. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 02. 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