{"id":73859,"date":"2021-05-28T16:38:54","date_gmt":"2021-05-28T14:38:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73859"},"modified":"2021-05-28T16:38:54","modified_gmt":"2021-05-28T14:38:54","slug":"kindergeldrechtliche-beruecksichtigung-eines-kindes-das-wegen-einer-erkrankung-keine-berufsausbildung-beginnen-kann-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kindergeldrechtliche-beruecksichtigung-eines-kindes-das-wegen-einer-erkrankung-keine-berufsausbildung-beginnen-kann-2\/","title":{"rendered":"Kindergeldrechtliche Ber\u00fccksichtigung eines Kindes, das wegen einer Erkrankung keine Berufsausbildung beginnen kann"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 18. Februar 2021, III R 35\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.180221.IIIR35.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c , EStG \u00a7 32 Abs 4 S 1 Nr 3 , EStG \u00a7 62 Abs 1 , EStG \u00a7 63 Abs 1 S 1 Nr 1 , EStG VZ 2016 , EStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 26. April 2019, Az: 7 K 1093\/18 Kg<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Ein Kind unter 25 Jahren, das wegen einer Erkrankung keine Berufsausbildung beginnen kann, ist nur dann als ausbildungsplatzsuchendes Kind nach \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu ber\u00fccksichtigen, wenn das Ende der Erkrankung absehbar ist. Ist dieses nicht absehbar, reicht der Wille des Kindes, sich nach dem Ende der Erkrankung um einen Ausbildungsplatz zu bem\u00fchen, nicht aus. In solchen F\u00e4llen ist zu pr\u00fcfen, ob eine Ber\u00fccksichtigung als behindertes Kind nach \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG m\u00f6glich ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 26.04.2019 &#8211; 7 K 1093\/18 Kg aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht D\u00fcsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist die Festsetzung von Kindergeld f\u00fcr den Zeitraum November 2016 bis Juli 2017.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) bezog Kindergeld f\u00fcr ihren im September 1996 geborenen Sohn T. T befand sich zun\u00e4chst in einer Schulausbildung, die bis Juli 2017 dauern sollte. Er begann allerdings zum 01.08.2016 eine andere Ausbildung, die bereits zum 31.10.2016 durch K\u00fcndigung seitens des Arbeitgebers beendet wurde. Die Beklagte und Revisionskl\u00e4gerin (Familienkasse) hob durch Bescheid vom 29.06.2017 die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2017 auf, da sie der Ansicht war, die Schulausbildung dauere noch bis Juli 2017 an. In einer auf einem Vordruck abgegebenen Erkl\u00e4rung vom 10.07.2017 zu den Verh\u00e4ltnissen von T gab die Kl\u00e4gerin an, dass T chronisch krank sei und sie im Augenblick nicht wisse, ob und wann er eine Ausbildung beginnen k\u00f6nne. Unter dem 12.09.2017 gab T gegen\u00fcber der Familienkasse auf einem Vordruck eine Erkl\u00e4rung ab, wonach er beabsichtige, zum fr\u00fchestm\u00f6glichen Zeitpunkt nach dem Ende der Erkrankung eine Ausbildung aufzunehmen. Der Arzt, der T behandelte, gab auf einem Vordruck am 12.09.2017 an, dass das Ende der Erkrankung des T im Hinblick darauf, eine Ausbildung aufzunehmen, nicht absehbar sei. Zuvor hatte ein anderer Arzt am 29.06.2017 eine Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung ausgestellt, der zufolge T seit 14.09.2016 arbeitsunf\u00e4hig war und es voraussichtlich bis 16.07.2017 bleiben werde. Durch Bescheid vom 02.10.2017 lehnte die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld ab August 2017 ab, weil das Ende der Erkrankung nicht absehbar sei.<\/li><li>Mit Bescheid vom 21.11.2017 hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes ab November 2016 auf und forderte einen Betrag von 1.778&nbsp;\u20ac f\u00fcr die Zeit von November 2016 bis Juli 2017 zur\u00fcck. Sie verwies auf den Abbruch der Berufsausbildung, zudem sei das Ende der Erkrankung nicht absehbar. Dagegen wandte sich die Kl\u00e4gerin mit Einspruch. Die Familienkasse setzte durch Bescheid vom 08.03.2018 Kindergeld f\u00fcr die Monate September 2017 bis Januar 2018 fest. Im weiteren Verlauf des Rechtsbehelfsverfahrens legte die Kl\u00e4gerin eine auf einem Vordruck abgegebene Erkl\u00e4rung des behandelnden Arztes vom 04.12.2017 vor, der zufolge die Erkrankung voraussichtlich Ende des Jahres 2017 enden werde. In der Einspruchsentscheidung vom 27.03.2018 wird zwar im Betreff die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ab November 2016 genannt, inhaltlich befasst sich die Entscheidung allerdings mit der Ablehnung einer Festsetzung von Kindergeld ab Februar 2018.<\/li><li>Mit der anschlie\u00dfend erhobenen Klage wandte sich die Kl\u00e4gerin gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung f\u00fcr den Zeitraum November 2016 bis Juli 2017. Das Finanzgericht (FG) behandelte die Klage als Unt\u00e4tigkeitsklage und gab ihr statt. Es war der Ansicht, T habe im fraglichen Zeitraum wegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung keine Ausbildung aufnehmen k\u00f6nnen. Er sei in diesem Zeitraum ausbildungswillig gewesen, wie aus seiner Erkl\u00e4rung vom 12.09.2017 zu ersehen sei. Entgegen der Rechtsansicht der Familienkasse sei die Erkl\u00e4rung des T auch f\u00fcr die Zeit vor September 2017 von Bedeutung.<\/li><li>Gegen das Urteil wendet sich die Familienkasse mit der Revision. Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt sie vor, die Ausbildungsbereitschaft eines Kindes sei glaubhaft zu machen, pauschale Angaben gen\u00fcgten nicht. Sei nicht absehbar, ob der Gesundheitszustand eines Kindes eine Ausbildung in n\u00e4herer Zukunft erlaube, \u00e4hnele die Konstellation der eines behinderten Kindes, f\u00fcr das nur unter den engen Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Kindergeld zu gew\u00e4hren sei. Auch gen\u00fcgten pauschale Angaben zur Ausbildungswilligkeit des Kindes nicht. Die von T im September 2017 abgegebene Erkl\u00e4rung \u00fcber seine Absicht, nach dem Ende der Erkrankung eine Ausbildung beginnen zu wollen, wirke nicht auf den Streitzeitraum zur\u00fcck.<\/li><li>Die Familienkasse beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Sie verteidigt das angefochtene Urteil.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Streitsache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG war zu Unrecht der Ansicht, f\u00fcr T sei Kindergeld zu gew\u00e4hren, weil er einen Ausbildungsplatz gesucht habe.<\/li><li>1. Kindergeld wird nach \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG f\u00fcr ein Kind gew\u00e4hrt, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und das eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.<\/li><li>a) Kinder, die einen Ausbildungsplatz suchen, sollen mit denen, die bereits einen Ausbildungsplatz gefunden haben, gleichgestellt werden. Dies setzt voraus, dass der Beginn der Ausbildung nicht an anderen Umst\u00e4nden als dem Mangel eines Ausbildungsplatzes scheitert (Senatsurteile vom 07.04.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;24\/08, BFHE 233, 44, BStBl II 2012, 210, sowie vom 13.06.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;58\/12, BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834). Dabei ist zwar grunds\u00e4tzlich jeder Ausbildungswunsch des Kindes zu ber\u00fccksichtigen; seine Verwirklichung darf jedoch nicht an den pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen des Kindes scheitern (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 15.07.2003&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;71\/99, BFH\/NV 2004, 473). Das Kind muss die Ausbildungsstelle im Falle des Erfolgs seiner Bem\u00fchungen antreten k\u00f6nnen (BFH-Urteil vom 15.07.2003&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;79\/99, BFHE&nbsp;203, 94, BStBl II 2003, 843; Senatsurteile vom 27.09.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;70\/11, BFHE 239, 116, BStBl II 2013, 544, sowie vom 18.01.2018&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;16\/17, BFHE 260, 481, BStBl II 2018, 402).<\/li><li>b) In der Person des Kindes liegende Gr\u00fcnde, welche der Aufnahme einer Berufsausbildung entgegenstehen, liegen z.B. vor, wenn ein Kind nicht die Voraussetzungen f\u00fcr den angestrebten Studiengang erf\u00fcllt (BFH-Urteil in BFH\/NV 2004, 473) oder wenn ausl\u00e4nderrechtliche Gr\u00fcnde einer Berufsausbildung entgegenstehen (Senatsurteil in BFHE 233, 44, BStBl II 2012, 210). Ein Kind ist auch dann nicht zu ber\u00fccksichtigen, wenn es eine Ausbildung wegen \u00dcbergewichts nicht antreten k\u00f6nnte (BFH-Beschluss vom 08.11.1999&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;322\/98, BFH\/NV 2000, 432). F\u00fcr den Bezug von Kindergeld ist es ausnahmsweise unsch\u00e4dlich, wenn das Kind wegen der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) an der Aufnahme einer Berufsausbildung gehindert ist (Senatsurteil in BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834).<\/li><li>c) F\u00e4lle, in denen ein Kind aus Gesundheitsgr\u00fcnden dauerhaft gehindert ist, eine Berufsausbildung oder Erwerbst\u00e4tigkeit aufzunehmen und deshalb unterhaltsberechtigt ist, werden durch \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG gesetzlich typisiert. Hiernach ist ein Kind zu ber\u00fccksichtigen, das wegen k\u00f6rperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung au\u00dferstande ist, sich selbst zu unterhalten, sofern die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Der Begriff der Behinderung orientiert sich an \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch &#8211;SGB&nbsp;IX&#8211; (Senatsurteil vom 19.01.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;44\/14, BFH\/NV 2017, 735, m.w.N.). Nach der derzeitigen Definition des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 SGB&nbsp;IX i.d.F. des Gesetzes zur St\u00e4rkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung (Bundesteilhabegesetz) vom 23.12.2016 (BGBl I 2016, 3234) sind Menschen behindert, die k\u00f6rperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeintr\u00e4chtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit l\u00e4nger als sechs Monate hindern k\u00f6nnen. Nach der vorherigen Definition des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 SGB&nbsp;IX ist ein Mensch behindert, wenn seine k\u00f6rperliche Funktion, geistige F\u00e4higkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit l\u00e4nger als sechs Monate von dem f\u00fcr das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeintr\u00e4chtigt ist. Nach beiden Fassungen ist somit Voraussetzung f\u00fcr die Annahme einer Behinderung, dass eine Beeintr\u00e4chtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit l\u00e4nger als sechs Monate andauert. Ist das Ende einer der in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 SGB&nbsp;IX aufgez\u00e4hlten Beeintr\u00e4chtigungen, die ein Kind daran hindert, sich um eine Berufsausbildung zu bem\u00fchen, nicht absehbar, so sind in der Regel die Voraussetzungen einer Behinderung in zeitlicher Hinsicht erf\u00fcllt.<\/li><li>d) Entgegen der Rechtsauffassung des FG reicht in F\u00e4llen, in denen ein Kind aus Krankheitsgr\u00fcnden gehindert ist, einen Ausbildungsplatz zu suchen oder in denen derartige Bem\u00fchungen angesichts der Erkrankung sinnlos w\u00e4ren, die allgemeine Ausbildungswilligkeit, die auf eine in der Zukunft zu beginnende Berufsausbildung gerichtet ist, nicht aus. Vielmehr muss das Ende der Erkrankung absehbar sein. Dementsprechend hat der Senat in der Entscheidung zur Unterbrechung der Ausbildungsplatzsuche im Urteil in BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834 auf die regelm\u00e4\u00dfig auf 14 Wochen beschr\u00e4nkten Fristen nach dem MuSchG hingewiesen; die Frage, ab welcher Zeitdauer die Erkrankung eines Kindes dessen Ber\u00fccksichtigung nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG ausschlie\u00dft, hat er offengelassen.<\/li><li>2. Im Streitfall war die Aufnahme einer k\u00fcnftigen Berufsausbildung innerhalb des Streitzeitraums nicht absehbar. Noch im September 2017 erkl\u00e4rte der behandelnde Arzt, dass das Ende der Erkrankung nicht absehbar sei. In gleichem Sinne hatte sich die Kl\u00e4gerin im Juli 2017 gegen\u00fcber der Familienkasse ge\u00e4u\u00dfert. Die zur Vorlage bei einem Arbeitgeber ausgestellte \u00e4rztliche Bescheinigung vom 29.06.2017, in der Arbeitsunf\u00e4higkeit in der Zeit vom 14.09.2016 bis voraussichtlich 16.07.2017 angegeben ist, trifft keine Aussage dazu, wann es T in gesundheitlicher Hinsicht m\u00f6glich sein werde, eine Ausbildung zu beginnen. Eine Ber\u00fccksichtigung des T nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG scheidet damit aus. Ob eine Ber\u00fccksichtigung auch daran scheitert, dass &#8211;wie die Familienkasse meint&#8211; die auf dem Vordruck abgegebene Erkl\u00e4rung vom 12.09.2017 des T \u00fcber seine Absicht, sich unmittelbar nach dem Ende der Erkrankung um eine Berufsausbildung bem\u00fchen zu wollen, nicht auf den Streitzeitraum zur\u00fcckwirkt, kann daher offenbleiben (vgl. A 17.2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG Stand 2020 vom 27.08.2020, BStBl I 2020, 703).<\/li><li>3. Die Streitsache ist nicht spruchreif und geht an das FG zur\u00fcck, das zu pr\u00fcfen haben wird, ob T als behindertes Kind nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 18. Februar 2021, III R 35\/19 ECLI:DE:BFH:2021:U.180221.IIIR35.19.0 BFH III. 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