{"id":73880,"date":"2021-06-12T16:05:11","date_gmt":"2021-06-12T14:05:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73880"},"modified":"2021-06-12T16:05:11","modified_gmt":"2021-06-12T14:05:11","slug":"auslegung-einer-vermaechtnisanordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/auslegung-einer-vermaechtnisanordnung\/","title":{"rendered":"Auslegung einer Verm\u00e4chtnisanordnung"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 25. November 2020, II R 36\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.251120.IIR36.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ErbStG \u00a7 3 Abs 1 Nr 1 , ErbStG \u00a7 3 Abs 2 Nr 4 , ErbStG \u00a7 13a Abs 8 , ErbStG \u00a7 13b Abs 1 Nr 2 , BGB \u00a7 364 Abs 1 , BGB \u00a7 1939 , BGB \u00a7 2147 , BGB \u00a7 1953 , BGB \u00a7 2180 Abs 3 , FGO \u00a7 118 Abs 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 28. Juni 2018, Az: 7 K 926\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die Auslegung einer Verm\u00e4chtnisanordnung ebenso wie die Ermittlung, ob ein Verm\u00e4chtnis angenommen wurde, obliegt dem Tatsachengericht und ist f\u00fcr die Revisionsinstanz grunds\u00e4tzlich bindend.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Ob beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen durch Verm\u00e4chtnis mit dem Tode des Erblassers erworben wurde (\u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), richtet sich nach dem Gegenstand des Verm\u00e4chtnisses und nicht danach, was an Erf\u00fcllungs statt geleistet wird.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 28.06.2018 &#8211; 7 K 926\/15 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist Verm\u00e4chtnisnehmerin aus dem Nachlass ihres am &#8230;05.2013 verstorbenen Vaters (Erblasser). Der Erblasser war zu diesem Zeitpunkt als Kommanditist mit einem Anteil von 1&nbsp;% an einer KG beteiligt. Au\u00dferdem war er im gleichen Umfang an der Komplement\u00e4r-GmbH beteiligt, die an der KG nicht verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfig beteiligt war. Alleinerbe ist der Bruder der Kl\u00e4gerin und Sohn des Erblassers (Erbe).<\/li><li>In einem Testament hatte der Erblasser der Kl\u00e4gerin einen Quotennie\u00dfbrauch an seiner KG-Beteiligung von 2,97&nbsp;% bezogen auf das gesamte Kapital vermacht. Dieses Verm\u00e4chtnis war zivilrechtlich mit einem Verzicht der Kl\u00e4gerin auf die Geltendmachung etwaiger Pflichtteilsanspr\u00fcche gegen den Nachlass des Erblassers verkn\u00fcpft. Bei einer Verm\u00e4chtnis\u00e4nderung zuungunsten der Kl\u00e4gerin w\u00e4re dieser Verzicht hinf\u00e4llig geworden.<\/li><li>Dieses Testament wurde durch einen zwischen dem Erblasser und seiner Ehefrau geschlossenen Ehe- und Erbvertrag widerrufen.<\/li><li>In diesem Erbvertrag setzte der Erblasser zugunsten der Kl\u00e4gerin mehrere Verm\u00e4chtnisse aus. Hierzu geh\u00f6rte der lebenslange unentgeltliche Nie\u00dfbrauch an der Kommanditbeteiligung des Erblassers an der KG sowie seiner Beteiligung an der Komplement\u00e4r-GmbH. Mitgliedschaftsrechte sollten mit dem Nie\u00dfbrauch nicht verbunden sein, insbesondere kein Stimmrecht. Da sich die Beteiligungen des Erblassers bis zum Abschluss des Erbvertrags zwischenzeitlich auf 1&nbsp;% reduziert hatten, verpflichtete er seinen Erben in dem Erbvertrag zudem wie folgt:&#8220;Um eine Schlechterstellung meiner Tochter durch diese Ver\u00e4nderungen zu vermeiden und die Bedingung, unter der sie ihren Pflichtteilsverzicht erkl\u00e4rt hat, nicht auszul\u00f6sen, verpflichte ich meinen Erben, den meiner Tochter durch die Reduktion meiner beiden Beteiligungen entstandenen finanziellen Nachteil auszugleichen.&#8220;<\/li><li>Am 20.08.2013 schlossen der Erbe und die Kl\u00e4gerin eine &#8222;Vereinbarung von Nie\u00dfbrauchsrechten&#8220; zur Erf\u00fcllung des Nie\u00dfbrauchsverm\u00e4chtnisses und des im Erbvertrag angeordneten Nachteilsausgleichs. Es wurde vereinbart, dass abweichend von den Bestimmungen im Erbvertrag die Kl\u00e4gerin jeweils einen Quotennie\u00dfbrauch an den dem Erben bereits vor dem Erbfall geh\u00f6renden Gesellschaftsbeteiligungen in H\u00f6he von 2,97&nbsp;% erhalten sollte und dass mit diesem Nie\u00dfbrauch auch Stimmrechte begr\u00fcndet werden sollten. Hiermit sollten alle Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin, insbesondere auch Pflichtteils- und Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspr\u00fcche, abgegolten sein.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin wurde durch Bescheid vom 17.07.2014 unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung zur Erbschaftsteuer veranlagt. F\u00fcr den Nie\u00dfbrauch an 1&nbsp;% der Gesellschaftsbeteiligungen ermittelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) einen Kapitalwert von 1.358.726&nbsp;\u20ac, den er nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der zum Zeitpunkt des Erbfalls g\u00fcltigen Fassung (ErbStG) neben einem Grundst\u00fccksverm\u00e4chtnis der Erbschaftsteuer unterwarf.<\/li><li>Mit ihrem Einspruch vom 25.07.2014 gegen diesen Bescheid beantragte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Nie\u00dfbrauch an den Gesellschaftsbeteiligungen die Gew\u00e4hrung der Beg\u00fcnstigung nach \u00a7\u00a7&nbsp;13a, 13b ErbStG. Am 17.03.2015 \u00e4nderte das FA im Rahmen der Einspruchsentscheidung die Erbschaftsteuerfestsetzung und unterwarf neben dem bislang angesetzten Nie\u00dfbrauch zus\u00e4tzlich den Nachteilsausgleich mit 2.676.690&nbsp;\u20ac nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 ErbStG der Erbschaftsteuer. Die Steuerbefreiung nach \u00a7\u00a7&nbsp;13a, 13b ErbStG gew\u00e4hrte es nicht und wies den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Mit \u00c4nderungsbescheid vom 28.01.2016 setzte das FA aus im Revisionsverfahren nicht streitigen Gr\u00fcnden die Erbschaftsteuer herab.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage als unbegr\u00fcndet ab. Die Steuerbefreiung nach \u00a7\u00a7&nbsp;13a, 13b ErbStG sei nicht zu gew\u00e4hren, da der Erwerb von Todes wegen durch die Kl\u00e4gerin sich nicht auf beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen erstrecke. Nach Beweisaufnahme &#8211;u.a. durch Vernehmung von zwei Zeugen und der schriftlichen Einlassung des beurkundenden Notars&#8211; war das FG davon \u00fcberzeugt, dass der Erbvertrag nach dem Willen des Erblassers darauf gerichtet gewesen sei, der Kl\u00e4gerin einen Quotennie\u00dfbrauch an 1&nbsp;% der dem Erblasser im Zeitpunkt seines Todes zuzurechnenden Gesellschaftsanteile und zudem einen Nachteilsausgleich zu vermachen. Der Nachteilsausgleich sei in Geld oder in Form einer weiteren Gewinnbeteiligung an der KG im Wege des Nie\u00dfbrauchs zu erf\u00fcllen gewesen. Beides habe nicht mit einer Mitunternehmerstellung f\u00fcr die Kl\u00e4gerin verkn\u00fcpft sein sollen. Au\u00dferdem war das FG davon \u00fcberzeugt, dass die Kl\u00e4gerin die Mitunternehmeranteile an der KG nicht zur Abfindung eines ausgeschlagenen Verm\u00e4chtnisses erworben habe. Sie habe das Verm\u00e4chtnis gerade nicht ausgeschlagen, sondern angenommen. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 449 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit ihrer Revision macht die Kl\u00e4gerin geltend, das FG habe bei seiner Auslegung der &#8222;Vereinbarung von Nie\u00dfbrauchsrechten&#8220; sowie des Erbvertrags allgemeine Erfahrungss\u00e4tze verletzt und die Begleitumst\u00e4nde &#8211;insbesondere die Interessenlage der Beteiligten&#8211; nicht hinreichend ermittelt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und den Erbschaftsteuerbescheid vom 17.07.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.03.2015, zuletzt ge\u00e4ndert durch Bescheid vom 28.01.2016, dahingehend zu \u00e4ndern, dass hinsichtlich der durch notarielle Vereinbarung vom 20.08.2013 bestellten Nie\u00dfbrauchsrechte an den Gesellschaftsbeteiligungen die Optionsverschonung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;8, 13b Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG gew\u00e4hrt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und war daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Ausgehend von seinen Feststellungen, an die der Bundesfinanzhof (BFH) gebunden ist, hat das FG zu Recht entschieden, dass eine Beg\u00fcnstigung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;13a, 13b ErbStG von der Kl\u00e4gerin nicht in Anspruch genommen werden konnte.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG unterliegt der Erbschaftsteuer der Erwerb von Todes wegen. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen u.a. der Erwerb durch Verm\u00e4chtnis (\u00a7\u00a7&nbsp;2147&nbsp;ff. des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs &#8211;BGB&#8211;).<\/li><li>a) Was Gegenstand eines Verm\u00e4chtnisses ist, richtet sich nach dem Inhalt der letztwilligen Verf\u00fcgung (BFH-Urteil vom 06.12.2000&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;28\/98, BFH\/NV 2001, 601, unter II.1.). Gegenstand eines Verm\u00e4chtnisses kann gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;1030, 1069&nbsp;ff. BGB auch der Nie\u00dfbrauch an einem Anteil an einer Personengesellschaft sein. Ob mit dem vermachten Nie\u00dfbrauch auch eine Mitunternehmerstellung verbunden ist, h\u00e4ngt davon ab, ob dem Nie\u00dfbraucher Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko zukommen soll (vgl. BFH-Urteile vom 01.09.2011&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;67\/09, BFHE 239, 137, BStBl II 2013, 210, Rz&nbsp;22, und vom 06.11.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;34\/16, BFHE 267, 440, BStBl II 2020, 465, Rz 34, jeweils m.w.N.).<\/li><li>b) Von dem Erwerb &#8222;durch Verm\u00e4chtnis&#8220; (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG) ist der Erwerb &#8222;aufgrund Verm\u00e4chtnisses&#8220;, d.h. was der Verm\u00e4chtnisnehmer zu dessen Erf\u00fcllung letztlich erh\u00e4lt, zu unterscheiden (vgl. zum Grundst\u00fcckserwerb von Todes wegen nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 des Grunderwerbsteuergesetzes: BFH-Urteil vom 29.09.2015&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;23\/14, BFHE 251, 485, BStBl II 2016, 104, Rz&nbsp;20).<\/li><li>Nimmt der Verm\u00e4chtnisnehmer eine andere als die geschuldete Leistung an Erf\u00fcllungs statt an, so f\u00fchrt dies zu einem Erl\u00f6schen des urspr\u00fcnglichen Schuldverh\u00e4ltnisses (\u00a7&nbsp;364 Abs.&nbsp;1 BGB). Der urspr\u00fcngliche &#8211;im Zeitpunkt der Entstehung des Erbschaftsteueranspruchs gegebene und damit ma\u00dfgebliche&#8211; Inhalt des durch das Verm\u00e4chtnis begr\u00fcndeten Schuldverh\u00e4ltnisses wird davon jedoch nicht ber\u00fchrt (BFH-Urteil vom 25.10.1995&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;5\/92, BFHE 179, 148, BStBl II 1996, 97, unter II.1.a). Die nach der Entstehung des Steueranspruchs zwischen dem Erben und dem Verm\u00e4chtnisnehmer getroffenen Erf\u00fcllungsabreden k\u00f6nnen den einmal entstandenen Steueranspruch daher weder aufheben noch ver\u00e4ndern (vgl. BFH-Urteile in BFHE 179, 148, BStBl II 1996, 97, unter II.1.a; vom 10.07.2002&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;11\/01, BFHE 199, 28, BStBl II 2002, 775, unter II.1., und vom 19.07.2006&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;1\/05, BFHE 213, 122, BStBl II 2006, 718, unter II.1., m.w.N.). Etwas anderes gilt nur, wenn objektiv zweifelhaft ist, was Gegenstand eines Verm\u00e4chtnisses ist. Hier\u00fcber k\u00f6nnen sich die Beteiligten &#8211;z.B. durch einen Vergleich&#8211; verst\u00e4ndigen. Ein solcher ernstgemeinter Vergleich hat seinen Rechtsgrund im Erbrecht und ist daher auch bei der Erbschaftsbesteuerung zugrunde zu legen (vgl. BFH-Urteil in BFH\/NV 2001, 601, unter II.1., m.w.N.).<\/li><li>2. Als vom Erblasser zugewendet gilt u.a. auch, was als Abfindung f\u00fcr die Ausschlagung eines Verm\u00e4chtnisses gew\u00e4hrt wird (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 ErbStG).<\/li><li>a) Die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Verm\u00e4chtnisnehmer das ihm ausgesetzte Verm\u00e4chtnis (gegen Abfindung) ausgeschlagen hat (BFH-Urteil vom 07.10.1998&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;52\/96, BFHE 187, 50, BStBl II 1999, 23, unter II.2.), so dass nach \u00a7&nbsp;2180 Abs.&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;1953 Abs.&nbsp;1 BGB der Anfall des Verm\u00e4chtnisses &#8211;r\u00fcckbezogen auf den Zeitpunkt des Erbfalls&#8211; als nicht erfolgt anzusehen ist. Die Ausschlagung eines Verm\u00e4chtnisses ist an keine Frist gebunden (Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211;BGH&#8211; vom 12.01.2011&nbsp;&#8211; IV&nbsp;ZR&nbsp;230\/09, Zeitschrift f\u00fcr das gesamte Familienrecht &#8211;FamRZ&#8211; 2011, 468, Rz&nbsp;12) und kann auch in einem schl\u00fcssigen Verhalten des Bedachten erblickt werden (BFH-Urteil vom 18.05.1966&nbsp;&#8211; II&nbsp;167\/62, BFHE 86, 652; BGH-Urteil vom 18.10.2000&nbsp;&#8211; IV&nbsp;ZR&nbsp;99\/99, FamRZ 2001, 88, unter&nbsp;4.).<\/li><li>b) Die Abfindung, die der Erbe dem Bedachten f\u00fcr die Ausschlagung des Verm\u00e4chtnisses gew\u00e4hrt, ist nicht mit der Erf\u00fcllung des Verm\u00e4chtnisses durch Leistung eines anderen Gegenstandes (\u00a7&nbsp;364 Abs.&nbsp;1 BGB) gleichzusetzen. Das folgt daraus, dass beim Erwerb durch Verm\u00e4chtnis und im Falle der Ausschlagung des Verm\u00e4chtnisses die Erbschaftsteuer zu unterschiedlichen Zeitpunkten entsteht. Beim &#8222;Erwerb durch Verm\u00e4chtnis&#8220; (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG) entsteht die Steuer nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 ErbStG mit dem Tode des Erblassers. Bei &#8222;Abfindung f\u00fcr die Ausschlagung des Verm\u00e4chtnisses&#8220; (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 ErbStG) entsteht die Steuer nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f ErbStG erst mit der Ausschlagung (BFH-Urteile in BFHE 86, 652, und vom 18.07.1973&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;34\/69, BFHE 110, 196, BStBl II 1973, 798).<\/li><li>3. Nach \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;1, Abs.&nbsp;8 Nr.&nbsp;4 i.V.m. \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2, Abs.&nbsp;4 ErbStG bleiben 100&nbsp;% des Erwerbs von beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gen bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen f\u00fcr Zwecke der Erbschaftsteuer au\u00dfer Ansatz. Zu dem beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gen geh\u00f6rt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG insbesondere das Betriebsverm\u00f6gen bei dem Erwerb eines Mitunternehmeranteils i.S. von \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft. Der Erwerber einer Beteiligung an einer Personengesellschaft muss aufgrund des Erwerbs Mitunternehmer geworden sein (BFH-Urteile in BFHE 239, 137, BStBl II 2013, 210, Rz&nbsp;54&nbsp;ff., und vom 06.05.2015&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;34\/13, BFHE 250, 197, BStBl II 2015, 821, Rz&nbsp;20&nbsp;ff., m.w.N.). Ob dies der Fall ist, richtet sich nach ertragsteuerrechtlichen Grunds\u00e4tzen. Danach geh\u00f6rt auch ein Nie\u00dfbrauch an einem Anteil an einer Personengesellschaft, die Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb erzielt, zu dem beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gen i.S. von \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG, wenn der Nie\u00dfbrauch aufgrund seiner Ausgestaltung die Mitunternehmerstellung des Nie\u00dfbrauchers in der Personengesellschaft begr\u00fcndet (vgl. hierzu BFH-Urteile in BFHE 239, 137, BStBl II 2013, 210, Rz&nbsp;64, und in BFHE 267, 440, BStBl II 2020, 465, Rz&nbsp;24&nbsp;ff., jeweils m.w.N.).<\/li><li>4. An die vom FG aufgrund der festgestellten Tatsachen getroffene W\u00fcrdigung ist der BFH im Revisionsverfahren nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO gebunden.<\/li><li>a) Die Auslegung von Vertr\u00e4gen und Willenserkl\u00e4rungen &#8211;z.B. eines Testaments oder Erbvertrags&#8211; geh\u00f6rt zum Bereich der tats\u00e4chlichen Feststellungen und bindet den BFH gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO, wenn sie den Grunds\u00e4tzen der \u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 BGB entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze verst\u00f6\u00dft, d.h. jedenfalls m\u00f6glich ist. Das Revisionsgericht pr\u00fcft, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze beachtet und die f\u00fcr die Vertragsauslegung bedeutsamen Begleitumst\u00e4nde erforscht und rechtlich zutreffend gew\u00fcrdigt hat (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11.07.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;4\/17, BFHE 265, 447, BStBl II 2020, 319, Rz&nbsp;13, und vom 05.12.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;37\/18, BFHE 267, 524, BStBl II 2020, 236, Rz 15, jeweils m.w.N.).<\/li><li>Insbesondere die W\u00fcrdigung von Unterlagen und Beweisergebnissen ist grunds\u00e4tzlich dem FG vorbehalten, das hierbei gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen \u00dcberzeugung entscheiden muss (vgl. BFH-Urteil vom 05.11.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;15\/17, BFHE 267, 280, BStBl II 2021, 30, Rz&nbsp;40). Dagegen ist die rechtliche Einordnung des von den Vertragspartnern Gewollten am Ma\u00dfstab der jeweils einschl\u00e4gigen Normen f\u00fcr das Revisionsgericht nicht nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindend, sondern in vollem Umfang nachpr\u00fcfbare Rechtsanwendung (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 30.01.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;26\/17, BFHE 264, 47, BStBl II 2020, 733, Rz&nbsp;31, und in BFHE 267, 524, BStBl II 2020, 236, Rz&nbsp;15).<\/li><li>b) Bei einem Verm\u00e4chtnis ist durch Auslegung zu ermitteln, was der vermachte Gegenstand ist. Diese Auslegung obliegt grunds\u00e4tzlich dem Tatsachengericht (BFH-Urteil vom 16.01.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;7\/16, BFHE 263, 465, BStBl II 2019, 617, Rz&nbsp;14, m.w.N.). Genauso muss das FG als Tatsacheninstanz aufkl\u00e4ren und die erforderlichen tats\u00e4chlichen Feststellungen dazu treffen, ob ein Verm\u00e4chtnis angenommen (und m\u00f6glicherweise an Erf\u00fcllungs statt erf\u00fcllt wurde) oder ausdr\u00fccklich bzw. durch schl\u00fcssiges Verhalten ausgeschlagen wurde (vgl. BFH-Urteil in BFHE 86, 652; BFH-Beschluss vom 04.03.2008&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;28\/07, BFH\/NV 2008, 983, unter II.1.c). Erst aufgrund dieser tats\u00e4chlichen Feststellungen kann rechtlich beurteilt werden, ob ein Erwerb durch Verm\u00e4chtnis (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG) oder ein Erwerb aufgrund Ausschlagung eines Verm\u00e4chtnisses (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 ErbStG) vorliegt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 110, 196, BStBl II 1973, 798).<\/li><li>5. Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen hat das FG zutreffend entschieden, dass sich der Erwerb von Todes wegen durch die Kl\u00e4gerin nicht auf nach \u00a7\u00a7&nbsp;13a, 13b ErbStG beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen erstreckt hat. Der Gegenstand des Verm\u00e4chtnisses umfasste nicht die Einr\u00e4umung einer Mitunternehmerstellung. Die Kl\u00e4gerin hat diese &#8211;wie vom FG festgestellt&#8211; vielmehr als Leistung an Erf\u00fcllungs statt angenommen. Daf\u00fcr kann die Beg\u00fcnstigung nach \u00a7\u00a7&nbsp;13a, 13b ErbStG nicht gew\u00e4hrt werden.<\/li><li>a) Nach den o.g. Ma\u00dfst\u00e4ben sind die Feststellungen des FG bindend, sowohl hinsichtlich des Inhalts des Verm\u00e4chtnisses als auch hinsichtlich der Feststellung, dass das Verm\u00e4chtnis nicht ausgeschlagen, sondern durch eine Leistung an Erf\u00fcllungs statt erf\u00fcllt wurde.<\/li><li>Das FG hat ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Kl\u00e4gerin das Verm\u00e4chtnis nicht ausgeschlagen hat. Dabei hat es zu Recht den Wortlaut der &#8222;Vereinbarung von Nie\u00dfbrauchsrechten&#8220;, die schriftliche Einlassung des Notars sowie die Aussagen beider Zeugen ber\u00fccksichtigt und sich damit auseinandergesetzt, dass eine deutliche inhaltliche Abweichung von der Verm\u00e4chtnisanordnung vorliegt.<\/li><li>Das FG hat dabei nicht gegen Erfahrungss\u00e4tze versto\u00dfen. Ob eine konkludente Verm\u00e4chtnisausschlagung vorliegt, ist anhand der Gesamtumst\u00e4nde des Einzelfalls zu entscheiden. Diese k\u00f6nnen je nach Einzelfall auch dazu f\u00fchren, dass sich aus dem Abschluss verschiedener Erf\u00fcllungsvertr\u00e4ge mit dem Erben eine konkludente Annahme ergeben kann (vgl. Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18.04.2017&nbsp;&#8211; 9&nbsp;W&nbsp;4\/17, FamRZ 2017, 1975, Rz&nbsp;28). Dabei ist &#8211;entgegen des Vortrags der Kl\u00e4gerin&#8211; unbeachtlich, dass die Kl\u00e4gerin m\u00f6glicherweise die rechtlichen Voraussetzungen eines Verm\u00e4chtnisses und dessen Annahme nicht im Einzelnen gekannt hat, denn dieses hindert die Annahme des Verm\u00e4chtnisses durch schl\u00fcssiges Verhalten nicht (vgl. BGH-Beschluss vom 08.10.1997&nbsp;&#8211; IV&nbsp;ZR&nbsp;328\/96, Zeitschrift f\u00fcr Erbrecht und Verm\u00f6gensnachfolge 1998, 24).<\/li><li>b) Auch die Auslegung des Inhalts des Verm\u00e4chtnisses ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das FG hat es zwar dahinstehen lassen, ob der Anspruch auf Nachteilsausgleich nach dem Willen des Erblassers auf Geld gerichtet sein sollte oder auf die Bestellung eines weiteren Nie\u00dfbrauchs an nicht nachlasszugeh\u00f6rigen KG-Anteilen oder ob der Erblasser wom\u00f6glich der Kl\u00e4gerin und dem Erben durch Anordnung eines Wahl-, Gattungs- oder Zweckverm\u00e4chtnisses die exakte Bestimmung des Verm\u00e4chtnisgegenstandes \u00fcberlassen wollte. Jedoch ist das FG zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass der Inhalt des Anspruchs auf Nachteilsausgleich vom Erblasser in jedem Fall insoweit eingeschr\u00e4nkt wurde, als dieser &#8222;gleichartig&#8220; und somit nicht mit einer Mitunternehmerstellung i.S. des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG, \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EStG f\u00fcr die Kl\u00e4gerin verkn\u00fcpft sein sollte.<\/li><li>Soweit die Kl\u00e4gerin insofern geltend macht, die Verm\u00e4chtniserf\u00fcllung sei hinsichtlich Art und Weise nicht vorgegeben gewesen, meint sie, es sei typischerweise davon auszugehen, dass der Erblasser die unternehmerische Entscheidung, in welcher Form der Nachteilsausgleich erf\u00fcllt werden solle (und dementsprechend auch, ob die Kl\u00e4gerin mitunternehmerisch beteiligt wird), dem Erben \u00fcberlassen habe. Dies stellt jedoch keinen allgemeing\u00fcltigen Erfahrungssatz dar, gegen den das FG h\u00e4tte versto\u00dfen k\u00f6nnen, sondern lediglich eine konkrete Annahme f\u00fcr diesen Einzelfall.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 25. November 2020, II R 36\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.251120.IIR36.18.0 BFH II. 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