{"id":73886,"date":"2021-06-12T16:06:37","date_gmt":"2021-06-12T14:06:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73886"},"modified":"2021-06-12T16:06:37","modified_gmt":"2021-06-12T14:06:37","slug":"kindergeld-fuer-in-einem-anderen-eu-mitgliedstaat-im-haushalt-des-anderen-elternteils-lebende-kinder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kindergeld-fuer-in-einem-anderen-eu-mitgliedstaat-im-haushalt-des-anderen-elternteils-lebende-kinder\/","title":{"rendered":"Kindergeld f\u00fcr in einem anderen EU-Mitgliedstaat, im Haushalt des anderen Elternteils lebende Kinder"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 18. Februar 2021, III R 12\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.180221.IIIR12.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 62 Abs 1 , EStG \u00a7 64 Abs 1 , EStG \u00a7 64 Abs 2 S 1 , EGV 883\/2004 Art 11ff , EGV 883\/2004 Art 11 , EGV 883\/2004 Art 67 Abs 1 , EGV 987\/2009 Art 60 Abs 1 S 2 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016 , EStG VZ 2017 , EStG \u00a7 1 Abs 3 , AO \u00a7 176 Abs 1 S 1 Nr 3 , GG Art 3 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 27. Juni 2018, Az: 2 K 1580\/17 (Kg)<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Erf\u00fcllt ein nach \u00a7 1 Abs. 3 EStG besteuerter Elternteil die Voraussetzungen f\u00fcr einen inl\u00e4ndischen (Differenz-)Kindergeldanspruch steht dieser Anspruch unabh\u00e4ngig davon, ob das deutsche Recht auf diesen Elternteil nach Art. 11 ff. der VO Nr. 883\/2004 vorrangig oder nachrangig anzuwenden ist, dem im anderen Mitgliedstaat wohnenden Elternteil zu, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob und in welchem Umfang das deutsche (Differenz-)Kindergeld nach dem Unterhaltsrecht des anderen Mitgliedstaats auf den Unterhaltsanspruch des Kindes anzurechnen ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des S\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 27.06.2018 &#8211; 2 K 1580\/17 (Kg) wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist der Kindergeldanspruch f\u00fcr drei Kinder f\u00fcr die Monate November 2013 bis Oktober 2017.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist der Vater von drei Kindern, die im Streitzeitraum minderj\u00e4hrig waren und in Polen lebten. Im Oktober 2013 zog der Kl\u00e4ger aus dem gemeinsamen Haushalt mit der Kindsmutter und den Kindern aus. Seit 25.02.2011 war der Kl\u00e4ger aufgrund eines Bescheids des zust\u00e4ndigen Oberlandesgerichts berechtigt, Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) zu erbringen. Zun\u00e4chst war er als Rechtsreferendar bestellt. Im Februar 2016 erhielt er die Rechtsanwaltszulassung. Besteuert wurde der Kl\u00e4ger im Streitzeitraum gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Daneben erzielte er Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit in Polen.<\/li><li>Am 03.04.2013 beantragte der Kl\u00e4ger bei der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse), ihm Kindergeld f\u00fcr die drei Kinder zu bewilligen. Die Familienkasse bewilligte Kindergeld ab Juni 2013. Nachdem die Familienkasse aufgrund von im Jahr 2016 durchgef\u00fchrten Ermittlungsma\u00dfnahmen zur Auffassung gelangt war, dass der Kl\u00e4ger die Kinder nicht mehr in seinen Haushalt aufgenommen hatte, hob sie die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 20.12.2016 f\u00fcr alle drei Kinder ab Oktober 2013 auf und forderte das bereits ausbezahlte Kindergeld vom Kl\u00e4ger zur\u00fcck. Dem dagegen gerichteten Einspruch gab die Familienkasse hinsichtlich des Monats Oktober 2013 statt, im \u00dcbrigen wies sie ihn mit Einspruchsentscheidung vom 06.10.2017 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.<\/li><li>Mit der hiergegen gerichteten Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>den Aufhebungsbescheid vom 20.12.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.10.2017 insoweit aufzuheben, als hierin die Kindergeldfestsetzung f\u00fcr die drei Kinder des Kl\u00e4gers f\u00fcr den Zeitraum November 2013 bis Oktober 2017 aufgehoben und das insoweit bereits ausbezahlte Kindergeld zur\u00fcckgefordert wird.<\/li><li>Die Familienkasse beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2, Abs.&nbsp;4 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das Finanzgericht (FG) ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kl\u00e4ger im Streitzeitraum kein Kindergeldanspruch zusteht und die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung deshalb zu Recht aufgehoben und das insoweit bereits ausbezahlte Kindergeld zur\u00fcckgefordert hat. Ein etwaiger (Differenz-)Kindergeldanspruch des Kl\u00e4gers wird durch einen vorrangigen (Differenz-)Kindergeldanspruch der Kindsmutter verdr\u00e4ngt.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 EStG wird f\u00fcr jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (\u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG).<\/li><li>a) Soweit der Kl\u00e4ger im Streitfall die Voraussetzungen f\u00fcr einen (Differenz-)Kindergeldanspruch erf\u00fcllt, liegen auch die Voraussetzungen f\u00fcr eine Anspruchsberechtigung der Kindsmutter vor. Dies ergibt sich aus der Anwendung der europarechtlichen Familienbetrachtung.<\/li><li>aa) Nach Art.&nbsp;67 Satz&nbsp;1 der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;883\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union &#8211;ABlEU&#8211; 2004 Nr.&nbsp;L&nbsp;166, S.&nbsp;1) in der f\u00fcr den Streitzeitraum ma\u00dfgeblichen Fassung (VO Nr.&nbsp;883\/2004 &#8211;Grundverordnung&#8211;) hat eine Person auch f\u00fcr Familienangeh\u00f6rige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zust\u00e4ndigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangeh\u00f6rigen in diesem Mitgliedstaat wohnen w\u00fcrden. Nach Art.&nbsp;60 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 der VO (EG) Nr. 987\/2009 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalit\u00e4ten f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;883\/2004 \u00fcber die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABlEU 2009 Nr.&nbsp;L 284, S.&nbsp;1) in der f\u00fcr den Streitzeitraum ma\u00dfgeblichen Fassung (VO Nr.&nbsp;987\/2009 &#8211;Durchf\u00fchrungsverordnung&#8211;) ist bei der Anwendung von Art.&nbsp;67 und Art.&nbsp;68 der VO Nr.&nbsp;883\/2004, insbesondere, was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu ber\u00fccksichtigen, als w\u00fcrden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen.<\/li><li>bb) Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) Trapkowski vom 22.10.2015&nbsp;&#8211; C-378\/14 (EU:C:2015:720, Leitsatz&nbsp;1 und Rz&nbsp;38 und 41) ergibt sich aus der in diesen beiden Bestimmungen enthaltenen Fiktion, dass eine Person Anspruch auf Familienleistungen auch f\u00fcr Familienangeh\u00f6rige erheben kann, die in einem anderen als dem f\u00fcr ihre Gew\u00e4hrung zust\u00e4ndigen Mitgliedstaat wohnen. Art.&nbsp;60 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 der VO Nr.&nbsp;987\/2009 kann daher dazu f\u00fchren, dass der Anspruch auf Familienleistungen einer Person zusteht, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnt, der f\u00fcr die Gew\u00e4hrung dieser Leistungen zust\u00e4ndig ist, sofern alle anderen durch das nationale Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung erf\u00fcllt sind. Voraussetzung der Wohnsitzfiktion ist daher nach der Rechtsprechung des EuGH, dass der Mitgliedstaat, in dem der Wohnsitz des in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Familienangeh\u00f6rigen fingiert wird, f\u00fcr die Erbringung der Familienleistungen zust\u00e4ndig ist. Rechtsfolge der Wohnsitzfiktion ist, dass ein Anspruch, der im f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Familienleistungen zust\u00e4ndigen Mitgliedstaat begr\u00fcndet wurde, einer Person zustehen kann, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnt.<\/li><li>cc) Dabei ist Art.&nbsp;60 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 der VO Nr.&nbsp;987\/2009 nach dem EuGH-Urteil Moser vom 18.09.2019&nbsp;&#8211; C-32\/18 (EU:C:2019:752, Leitsatz&nbsp;1 und Rz&nbsp;45&nbsp;ff.) dahin auszulegen, dass er sowohl in dem Fall Anwendung findet, dass die Leistung gem\u00e4\u00df den als vorrangig bestimmten Rechtsvorschriften gew\u00e4hrt wird, als auch in jenem Fall, dass sie nach den Rechtsvorschriften eines nachrangig zust\u00e4ndigen Mitgliedstaats in Form eines Unterschiedsbetrags ausbezahlt wird (Senatsurteil vom 01.07.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;22\/19, BFHE 269, 320, BFH\/NV 2021, 134, Rz&nbsp;14).<\/li><li>dd) Insoweit ist es unbeachtlich, dass das FG hinsichtlich der unter II.1. der Entscheidungsgr\u00fcnde unterstellten vorrangigen Zust\u00e4ndigkeit Deutschlands keine hinreichenden tats\u00e4chlichen Feststellungen getroffen hat. Denn auch f\u00fcr den Fall des Bestehens der &#8211;vom Kl\u00e4ger jedenfalls f\u00fcr die Zeit ab 16.12.2015 behaupteten&#8211; nur nachrangigen Zust\u00e4ndigkeit Deutschlands f\u00e4nde die Familienbetrachtung und damit die Fiktion der Behandlung als unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtiger gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 EStG Anwendung (Senatsurteil BFHE 269, 320, Rz&nbsp;11&nbsp;ff.). Der Senat kann daher auch dahingestellt sein lassen, ob der vom Kl\u00e4ger insoweit geltend gemachte Verfahrensmangel ordnungsgem\u00e4\u00df ger\u00fcgt wurde und tats\u00e4chlich vorliegt, da sich die Entscheidung aus anderen, vom etwaigen Verfahrensmangel unabh\u00e4ngigen Gr\u00fcnden als richtig erweist (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 09.08.1990&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;134\/85, BFHE 161, 252, BStBl&nbsp;II 1990, 1098, unter II.4.).<\/li><li>b) Ergibt sich danach, dass neben dem Kl\u00e4ger auch die Kindsmutter Berechtigte i.S. des \u00a7&nbsp;64 EStG ist, so ist deren Berechtigung nach \u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG vorrangig, da sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen hat, w\u00e4hrend beim Kl\u00e4ger nach den nicht mit zul\u00e4ssigen und begr\u00fcndeten Verfahrensr\u00fcgen angegriffenen tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG &#8211;mangels Nachweises&#8211; keine Haushaltsaufnahme der Kinder vorlag.<\/li><li>2. Zu Recht hat das FG die Voraussetzungen der \u00c4nderungssperre des \u00a7&nbsp;176 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 der Abgabenordnung (AO) verneint. Nach dieser Bestimmung darf bei der Aufhebung oder \u00c4nderung eines Steuerbescheids nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen ber\u00fccksichtigt werden, dass sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes ge\u00e4ndert hat, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung von der Finanzbeh\u00f6rde angewandt worden ist. Eine derartige \u00c4nderung der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung liegt nur und erst dann vor, wenn ein im Wesentlichen gleicher Sachverhalt abweichend von einer fr\u00fcheren h\u00f6chstrichterlichen Entscheidung beurteilt worden ist, nicht hingegen, wenn sich eine Rechtsprechung erst allm\u00e4hlich entwickelt und konkretisiert hat bzw. pr\u00e4zisiert worden ist. Eine noch nicht gekl\u00e4rte Rechtslage verhindert das Entstehen eines Vertrauensschutzes. Der danach erforderliche Vergleich setzt in rechtlicher Hinsicht eine zwar nicht unbedingt ausdr\u00fcckliche, so aber zumindest eine deutliche Aussage zu einem bestimmten Rechtsproblem voraus (z.B. BFH-Urteil vom 14.07.2009&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;10\/07, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2010, 133, Rz&nbsp;25, m.w.N.).<\/li><li>Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Denn der BFH hatte &#8211;wie das FG zu Recht ausf\u00fchrt&#8211; die Frage, ob die Anwendung des Art.&nbsp;60 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 der VO Nr.&nbsp;987\/2009 dazu f\u00fchren kann, dass bei getrennt lebenden Elternteilen, der Kindergeldanspruch vorrangig dem im anderen Mitgliedstaat lebenden Elternteil, der die Kinder in seinen Haushalt aufgenommen hat, zustehen kann, bei Erlass der urspr\u00fcnglichen Kindergeldfestsetzung noch nicht entschieden. Vielmehr war die Rechtslage diesbez\u00fcglich unklar, weshalb der BFH die betreffenden Verfahren im Hinblick auf die an den EuGH gerichteten Vorlagefragen ausgesetzt hatte. Somit bildete die bis dahin ergangene h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung auch keine Grundlage f\u00fcr den vom Kl\u00e4ger begehrten Vertrauensschutz.<\/li><li>Das FG hat auch keine sonstigen Umst\u00e4nde festgestellt, aus denen der Kl\u00e4ger ein schutzw\u00fcrdiges Vertrauen in den Bestand der zu seinen Gunsten erfolgten Kindergeldfestsetzung herleiten k\u00f6nnte.<\/li><li>3. Keine andere Beurteilung ergibt sich aus dem Einwand des Kl\u00e4gers, wonach der allgemeine Gleichheitsgrundsatz (Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes &#8211;GG&#8211;) dadurch verletzt sei, dass in Deutschland \u00fcber \u00a7&nbsp;1612b Abs.&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs eine Anrechnung des Kindergelds auf den Barbedarf des Kindes stattfinde, w\u00e4hrend das polnische Recht eine unterhaltsrechtliche Ber\u00fccksichtigung des an den anderen Elternteil ausbezahlten Kindergelds (Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;3 Ziff.&nbsp;3 des polnischen Familiengesetzbuchs) verbiete. Soweit der Kl\u00e4ger mit diesem Vorbringen aus einer Norm des polnischen Rechts einen Gleichheitsversto\u00df ableiten wollte, ist darauf hinzuweisen, dass die Grundrechte nach Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 GG Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht binden und sich mithin an deutsche Tr\u00e4ger von Staatsgewalt richten. Soweit der Kl\u00e4ger damit dagegen einen Versto\u00df gegen das steuerliche Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip geltend machen wollte, ber\u00fccksichtigt er zum einen nicht, dass die steuerliche Entlastung des Existenzminimums des Kindes nach der in \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;4 EStG zum Ausdruck kommenden Konzeption des Familienleistungsausgleichs nicht bereits durch das Kindergeld an sich erfolgt, sondern erst mittels des Vergleichs zwischen der steuerlichen Entlastungswirkung durch die kindbedingten Freibetr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 EStG einerseits und durch das Kindergeld andererseits. Zum anderen erfolgt die bei dieser Vergleichsrechnung vorzunehmende Zurechnung des Kindergeldanspruchs auch f\u00fcr reine Inlandsf\u00e4lle unabh\u00e4ngig davon, ob ein barunterhaltspflichtiger Elternteil Kindergeld \u00fcber den zivilrechtlichen Ausgleich von seinen Unterhaltszahlungen abziehen kann oder in anderer Form ein zivilrechtlicher Ausgleich stattfindet (vgl. z.B. R&nbsp;31 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 der Einkommensteuer-Richtlinien 2012).<\/li><li>Der vom Kl\u00e4ger ger\u00fcgte Versto\u00df gegen Art.&nbsp;18 des Vertrages \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union ist bereits deshalb nicht erkennbar, weil die Versagung des Kindergeldanspruchs gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger nicht auf seiner Staatsangeh\u00f6rigkeit beruht.<\/li><li>4. Der Anregung der Familienkasse auf Beiladung der Kindsmutter war nicht zu entsprechen. Nach \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 FGO sind Beiladungen &#8211;mit Ausnahme der notwendigen Beiladungen nach \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO&#8211; im Revisionsverfahren unzul\u00e4ssig. Klagt ein Elternteil auf Festsetzung von Kindergeld oder gegen die Aufhebung der Festsetzung und die R\u00fcckforderung, ist der andere Elternteil selbst dann nicht notwendig zum Verfahren beizuladen (\u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 FGO), wenn er bei Stattgabe der Klage mit einem Verlust des zu seinen Gunsten festgesetzten Kindergeldes rechnen muss (Senatsbeschluss vom 16.08.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;73\/11, BFH\/NV 2012, 1825, Rz&nbsp;5, m.w.N.). Ein erstmals im Revisionsverfahren gestellter Antrag auf Beiladung eines Dritten nach \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;5 AO ist unzul\u00e4ssig (BFH-Beschluss vom 11.01.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;21\/17, BFH\/NV 2018, 529, Rz&nbsp;9).<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 18. Februar 2021, III R 12\/19 ECLI:DE:BFH:2021:U.180221.IIIR12.19.0 BFH III. 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