{"id":73896,"date":"2021-06-12T16:10:39","date_gmt":"2021-06-12T14:10:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73896"},"modified":"2021-06-12T16:10:39","modified_gmt":"2021-06-12T14:10:39","slug":"vorfaelligkeitsentschaedigung-als-nachlassverbindlichkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vorfaelligkeitsentschaedigung-als-nachlassverbindlichkeit\/","title":{"rendered":"Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung als Nachlassverbindlichkeit"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 02. Dezember 2020, II R 17\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.021220.IIR17.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ErbStG \u00a7 10 Abs 5 Nr 1 , ErbStG \u00a7 10 Abs 5 Nr 3 , ErbStG \u00a7 12 , BewG \u00a7 9 Abs 2 S 2 , BewG \u00a7 12 Abs 1 , BGB \u00a7 488 , BGB \u00a7 490 , BGB \u00a7 1922 , BGB \u00a7 1960 , BGB \u00a7 1967 , BGB \u00a7 2042 , FGO \u00a7 118 Abs 2 , FGO \u00a7 120 Abs 3 Nr 2 Buchst a<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 12. April 2018, Az: 3 K 3662\/16 Erb<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Wird nach Eintritt des Erbfalls ein Darlehen des Erblassers vorzeitig abgel\u00f6st, so ist die Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung mit ihrem Zinsanteil nicht gesondert als Nachlassverbindlichkeit abzugsf\u00e4hig. Die Zinsen sind Teil der als Kapitalschuld zu bewertenden und als Erblasserschuld abziehbaren Darlehensverbindlichkeit.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Soweit die Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung neben ihrem Zinsanteil auch sonstige Elemente wie Kosten oder Geb\u00fchren enth\u00e4lt, richtet sich die Abzugsf\u00e4higkeit danach, ob die vorzeitige K\u00fcndigung des Darlehens eine Ma\u00dfnahme der Nachlassregelung oder der Nachlassverwaltung war.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Hat ein Nachlasspfleger Kosten veranlasst, so richtet sich die Abziehbarkeit als Nachlassverbindlichkeit nach denselben Ma\u00dfst\u00e4ben, die auch bei den durch den Erben selbst veranlassten Kosten anzulegen sind.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 12.04.2018 &#8211; 3 K 3662\/16 Erb aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Erblasserin verstarb am 00.00.2013. Da ihre Erben nicht bekannt waren und sicherungsbed\u00fcrftiger Nachlass vorlag, bestellte das Amtsgericht als Nachlassgericht mit Beschluss vom 00.00.2013 eine Nachlasspflegerin. Ihr Wirkungskreis umfasste die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der Erben.<\/li><li>Zum Nachlass geh\u00f6rten u.a. ein Einfamilienhaus sowie drei Mietsh\u00e4user. F\u00fcr drei dieser Immobilien hatte die Erblasserin Darlehen aufgenommen, die zum Todeszeitpunkt in H\u00f6he von insgesamt XXX&nbsp;\u20ac valutierten. Anfang 2014 ver\u00e4u\u00dferte die Nachlasspflegerin die Grundst\u00fccke unter der Verpflichtung zur Abl\u00f6sung der Grundpfandrechte f\u00fcr insgesamt 633.000&nbsp;\u20ac und erhielt daf\u00fcr die Genehmigung des Nachlassgerichts. Durch die vorzeitige Abl\u00f6sung bestehender Darlehen fielen im April 2014 Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen von insgesamt YYY&nbsp;\u20ac an. Die Erbenermittlung war zu jenem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen.<\/li><li>Das Nachlassgericht stellte am 00.00.2015 zwei gemeinschaftliche Teil-Erbscheine f\u00fcr insgesamt 29&nbsp;Erben aus und hob am selben Tage die Nachlasspflegschaft auf. Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) wurde Erbe zu 1\/8.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) setzte gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger mit Bescheid vom 01.08.2016 Erbschaftsteuer fest und dabei die Darlehensverbindlichkeiten als Schulden des Erblassers an.<\/li><li>Den Einspruch, mit dem der Kl\u00e4ger die Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen &#8211;gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;6 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zu 90&nbsp;Prozent (YY&nbsp;\u20ac)&#8211; als Nachlassverbindlichkeiten zu ber\u00fccksichtigen begehrte, wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 10.11.2016 zur\u00fcck. Es ging unter Berufung auf das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 05.02.2009&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;204\/07 davon aus, es handele sich um nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 ErbStG nicht abzugsf\u00e4hige Kosten f\u00fcr die Verwaltung des Nachlasses.<\/li><li>Im Rahmen des Klageverfahrens hat das Finanzgericht (FG) Auskunft bei der Nachlasspflegerin \u00fcber die Beweggr\u00fcnde des Verkaufs eingeholt. Diese verwies auf die erheblichen laufenden Tilgungs- und Zinszahlungen. Das Einfamilienhaus sei ver\u00e4u\u00dfert worden, da es nicht wirtschaftlich sinnvoll habe genutzt werden k\u00f6nnen und ein Versicherungsschutz bei Leerstand nicht mehr gegeben gewesen sei. Die drei Mietsh\u00e4user habe sie ver\u00e4u\u00dfert, da deren wirtschaftliche Verwaltung nicht m\u00f6glich und die Ermittlung der Erben nicht absehbar gewesen sei. Die Verwaltung der Mietsh\u00e4user h\u00e4tte den Rahmen der Nachlasspflegschaft gesprengt.<\/li><li>Das FG hat der Klage stattgegeben und den auf den Kl\u00e4ger entfallenden Anteil der Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen von Y&nbsp;\u20ac (1\/8 von YY&nbsp;\u20ac) als Nachlassverbindlichkeit in Gestalt von Nachlassregelungskosten anerkannt. Als Ma\u00dfnahme, den Nachlass zu sichern, sei die Anordnung der Nachlasspflegschaft gleichzeitig eine Ma\u00dfnahme, die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden G\u00fcter zu setzen. Es bestehe zudem ein enger Zusammenhang zur Abwicklung und Verteilung des Nachlasses. Der Nachlasspfleger habe zwar nicht die Erbauseinandersetzung zu betreiben, er habe aber das verwaltete Verm\u00f6gen herauszugeben. Die Herausgabe von vier belasteten Grundst\u00fccken sei bei unbekannten und letztlich 29&nbsp;Erben nicht praktikabel. Au\u00dferdem handele es sich um Aufwendungen f\u00fcr die Tilgung von Erblasserschulden. Die daf\u00fcr angefallenen Kosten seien ebenso abzugsf\u00e4hig wie beim Verkauf durch die Erben. Zwar stelle die Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung wirtschaftlich nur vorweggenommenen Zins dar; im Allgemeinen sei der Abzug k\u00fcnftiger Aufwendungen bei Dauerschuldverh\u00e4ltnissen wegen der grunds\u00e4tzlich gleichwertigen Gegenleistung nicht m\u00f6glich. Dies gelte aber nicht, wenn der Erbe kein Interesse an der Gegenleistung oder diese f\u00fcr ihn keinen wirtschaftlichen Wert habe. Nach der Ver\u00e4u\u00dferung der Grundst\u00fccke sei das Interesse an der Kapital\u00fcberlassung entfallen. Schlie\u00dflich sei allein die Erblasserin in den Genuss der durch die Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung ausgeglichenen g\u00fcnstigeren Darlehenskonditionen gekommen. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 1207, ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit der Revision macht das FA eine Verletzung von \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ErbStG geltend. Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen, die im Rahmen einer Nachlasspflegschaft f\u00fcr die vorzeitige Abl\u00f6sung von Darlehen anfielen, seien keine Nachlassverbindlichkeiten. Wie das FG K\u00f6ln in seinem Urteil vom 05.02.2009&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;204\/07 bereits zutreffend erkannt habe, m\u00fcssten die betreffenden Aufwendungen in einem hinreichend engen Sachzusammenhang zur Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses bzw. Erlangung des Erwerbs stehen. Dies sei weder im Hinblick auf die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft noch auf die Verteilung des Aktivverm\u00f6gens der Fall. Die von der Nachlasspflegerin benannten Gr\u00fcnde seien sachlich und wirtschaftlich tragf\u00e4hig, aber nicht zwingend. Sicherungsma\u00dfnahmen, die zur Abziehbarkeit der entsprechenden Kosten f\u00fchrten, m\u00fcssten die rechtliche oder tats\u00e4chliche Sicherung betreffen. Wirtschaftliche Sicherung gen\u00fcge nicht. Ebenso sei die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht zwingend. Schulden k\u00f6nnten auch geteilt werden. An Stelle des insoweit unbekannten Willens der Erben trete zwar der Wille der Nachlasspflegerin. Da sie die Anzahl der Erben zum Zeitpunkt des Verkaufs aber noch gar nicht gekannt habe, k\u00f6nne diese ihr Verhalten auch nicht beeinflusst haben. Die Abzugsf\u00e4higkeit der Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung k\u00f6nne auch nicht von der Anzahl der Erben abh\u00e4ngig sein. Zu den Annahmen schlie\u00dflich, dass den Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen kein wirtschaftlicher Wert f\u00fcr die Erben gegen\u00fcberstehe, seien weder etwas vorgetragen noch bewiesen worden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger h\u00e4lt die Revisionsbegr\u00fcndung f\u00fcr unzureichend. Sie ersch\u00f6pfe sich in einer Bezugnahme auf das Urteil des FG K\u00f6ln vom 05.02.2009&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;204\/07, dem ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe (keine Nachlasspflegschaft). Das FG-Urteil sei aber auch in der Sache zutreffend. Zu den &#8211;weit auszulegenden&#8211; Tatbestandsmerkmalen des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ErbStG z\u00e4hlten alle Kosten, die zur Durchf\u00fchrung der Erbauseinandersetzung erforderlich seien. Die auf den Ver\u00e4u\u00dferungen beruhenden Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen geh\u00f6rten dazu, da jeder Erbe die Auseinandersetzung h\u00e4tte erzwingen k\u00f6nnen. Die Kosten seien auch deshalb abziehbar, weil sie im Rahmen der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses in Gestalt der Nachlasspflegschaft entstanden seien. Es reiche aus, wenn eine Sicherungsma\u00dfnahme zweckm\u00e4\u00dfig gewesen sei. Weitere Voraussetzungen (zwingende Notwendigkeit o.\u00e4.) erg\u00e4ben sich aus dem Gesetz nicht, f\u00fchrten zu nicht \u00fcbersehbaren Haftungsrisiken beim Nachlasspfleger und st\u00fcnden im Widerspruch zum Nettoprinzip, da der Erwerber, der Erbe, sich den Ma\u00dfnahmen des Nachlasspflegers nicht entziehen k\u00f6nne.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist zul\u00e4ssig, insbesondere den Anforderungen des \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend begr\u00fcndet worden. Das FA hat ausreichend kenntlich gemacht, warum es \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 ErbStG f\u00fcr verletzt h\u00e4lt. Es ist dabei nicht zu beanstanden, wenn sich die \u00dcberlegungen an diejenigen eines anderen FG anlehnen.<\/li><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Der Senat entscheidet in der Sache selbst und weist die Klage ab (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO). Die Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 ErbStG oder nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ErbStG abzugsf\u00e4hig, sie sind Kosten f\u00fcr die Verwaltung des Nachlasses nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 ErbStG.<\/li><li>1. Als &#8211;hier nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG i.V.m. \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG&#8211; steuerpflichtiger Erwerb gilt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ErbStG die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 ErbStG gilt in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;3 ErbStG unbeschadet \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;10 ErbStG als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach \u00a7&nbsp;12 ErbStG zu ermittelnden Wert des gesamten Verm\u00f6gensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;3 bis 9 ErbStG abzugsf\u00e4higen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach \u00a7&nbsp;12 ErbStG zu ermittelnden Wert abgezogen werden. \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 ErbStG erfasst die sog. Erblasserschulden, \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;2 ErbStG die sog. Erbfallschulden und \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 ErbStG die sog. sonstigen Nachlassverbindlichkeiten.<\/li><li>2. Nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 ErbStG sind von dem Erwerb, soweit sich nicht aus \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;6 bis 9 ErbStG etwas anderes ergibt, abzugsf\u00e4hig u.a. die vom Erblasser herr\u00fchrenden Schulden, soweit sie nicht bereits in einer betrieblichen Bewertungseinheit aufgegangen sind.<\/li><li>a) Aus dem an \u00a7&nbsp;1967 Abs.&nbsp;2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ankn\u00fcpfenden Begriff &#8222;herr\u00fchren&#8220; ergibt sich, dass die Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht voll wirksam entstanden sein m\u00fcssen. Vielmehr geh\u00f6ren dazu auch die erst in der Person des Erben entstehenden Verbindlichkeiten, die als solche schon dem Erblasser entstanden w\u00e4ren, wenn er nicht vor Eintritt der zu ihrer Entstehung n\u00f6tigen weiteren Voraussetzung verstorben w\u00e4re (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 22.01.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;41\/17, BFHE 267, 460, BStBl&nbsp;II 2020, 459, Rz&nbsp;21).<\/li><li>b) Bei Dauerschuldverh\u00e4ltnissen findet hingegen eine Zuordnung von Leistungen und Gegenleistungen pro rata temporis statt.<\/li><li>aa) Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass Aufwendungen des Erben durch Gegenleistungen der anderen Partei ausgeglichen werden, so dass ein Abzug nicht m\u00f6glich ist (dazu Gottschalk in Troll\/Gebel\/J\u00fclicher\/Gottschalk, ErbStG, \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;127&nbsp;f.). In \u00e4hnlicher Weise sind schwebende Gesch\u00e4fte, deren Hauptpflichten im Todeszeitpunkt des Erblassers noch nicht erf\u00fcllt waren, bei der Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Erbschaftsteuer nicht zu ber\u00fccksichtigen (BFH-Urteil in BFHE 267, 460, BStBl&nbsp;II 2020, 459, Rz&nbsp;29). Sind hingegen Vorausleistungen erbracht worden, ist danach abzugrenzen, auf welchen Zeitraum welche Leistungen entfallen (vgl. BFH-Urteil vom 04.05.1977&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;118\/69, BFHE 122, 540, BStBl&nbsp;II 1977, 732).<\/li><li>bb) Der Auffassung, ein Abzug von Aufwendungen komme gleichwohl in Betracht, wenn der Erbe an den Gegenleistungen kein Interesse habe oder sie f\u00fcr ihn keinen wirtschaftlichen Wert habe (so Kunz in Troll\/Gebel\/J\u00fclicher\/Gottschalk, ErbStG, \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;128; Weinmann in Moench\/Weinmann, \u00a7&nbsp;10 ErbStG Rz&nbsp;52), ist nicht zu folgen. Hat die Gegenleistung objektiv keinen wirtschaftlichen Wert, ist dem ggf. bei deren Bewertung Rechnung zu tragen. Auf die Frage, ob der Erbe ein subjektives Interesse an objektiv werthaltigen Leistungen hat, kommt es nicht an. Die Bereicherung ist nach \u00a7\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2, 12 Abs.&nbsp;1 ErbStG i.V.m. \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 des Bewertungsgesetzes (BewG) grunds\u00e4tzlich ohne Ansehung pers\u00f6nlicher Verh\u00e4ltnisse zu ermitteln. Damit w\u00e4re es nicht vereinbar, den Abzug von Nachlassverbindlichkeiten von einem subjektiven Faktor abh\u00e4ngig zu machen. Dem Erben steht es frei, einen objektiv vorhandenen Nachlasswert seinen subjektiven Vorstellungen entsprechend umzuschichten.<\/li><li>c) Diese Grunds\u00e4tze gelten auch f\u00fcr Forderungen und Verbindlichkeiten aus einem Darlehen i.S. des \u00a7&nbsp;488 BGB. Der Zins ist das Entgelt f\u00fcr die Kapital\u00fcberlassung auf Zeit.<\/li><li>aa) Nachlassverbindlichkeit i.S. des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 ErbStG ist allein die Darlehensverbindlichkeit als Kapitalschuld. Sie wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 ErbStG i.V.m. \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 BewG unter Ber\u00fccksichtigung der Verzinsung auf den Stichtag ermittelt (dazu im Einzelnen aus Verwaltungssicht gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder vom 10.10.2010 betreffend die Bewertung von Kapitalforderungen und Kapitalschulden sowie von Anspr\u00fcchen\/Lasten bei wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen nach dem 31.12.2009 f\u00fcr Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer, BStBl&nbsp;I 2010, 810). Die wiederkehrende Zinsverpflichtung stellt keine zus\u00e4tzlich ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Nachlassverbindlichkeit dar. Die tats\u00e4chlich erbrachten Zinszahlungen k\u00f6nnen deshalb ebenso wenig abgezogen werden wie die Tilgungsleistungen. Sie w\u00fcrden andernfalls doppelt ber\u00fccksichtigt. Eine besonders hohe oder niedrige Verzinsung ist ggf. bei der Bewertung der Darlehensverbindlichkeit zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>bb) Kommt es nach dem Stichtag aus Gr\u00fcnden, die nicht mehr vom Erblasser &#8222;herr\u00fchren&#8220;, zur vorzeitigen Abl\u00f6sung oder zur Prolongation eines Darlehens, hat dies auf den Umfang der Erblasserschulden nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 ErbStG keinen Einfluss.<\/li><li>3. Nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ErbStG sind die Kosten abzugsf\u00e4hig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen.<\/li><li>a) Der Begriff &#8222;Kosten der Regelung des Nachlasses&#8220; ist weit auszulegen. Er umfasst die Kosten der tats\u00e4chlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses einschlie\u00dflich von Bewertungskosten, aber auch alle Kosten, die aufgewendet werden m\u00fcssen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden G\u00fcter zu setzen (BFH-Urteile vom 11.01.1961&nbsp;&#8211; II&nbsp;155\/59 U, BFHE 72, 273, BStBl&nbsp;III 1961, 102; vom 19.06.2013&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;20\/12, BFHE 241, 416, BStBl&nbsp;II 2013, 738, Rz&nbsp;11, und vom 06.11.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;29\/16, BFHE 267, 433, BStBl&nbsp;II 2020, 505, Rz&nbsp;17). Die Kosten m\u00fcssen (&#8222;unmittelbar&#8220;) in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und d\u00fcrfen nicht erst durch die sp\u00e4tere Verwaltung des Nachlasses (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 ErbStG) anfallen (BFH-Urteil in BFHE 241, 416, BStBl&nbsp;II 2013, 738, Rz&nbsp;11).<\/li><li>Nachlassregelungskosten sind etwa solche Kosten, die im Zusammenhang mit der durch den Erblasser angeordneten Regelung des Nachlasses entstehen, ohne dass es darauf ank\u00e4me, ob dies kosteng\u00fcnstiger m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Der Erbe ist im Rahmen der Anordnung des Erblassers grunds\u00e4tzlich frei, wie er seiner Verpflichtung nachkommt (BFH-Urteil vom 28.06.1995&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;89\/92, BFHE 178, 214, BStBl&nbsp;II 1995, 786). Zu den Nachlassregelungskosten k\u00f6nnen auch Kosten geh\u00f6ren, die durch die Tilgung von Erblasserschulden entstehen (Gottschalk in Troll\/Gebel\/J\u00fclicher\/Gottschalk, ErbStG, \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;216). Es sind aber nicht jegliche mit der Tilgung zusammenh\u00e4ngenden Aufwendungen Nachlassregelungskosten. Soweit Tilgung und Zins bereits in die Bewertung der als Nachlassverbindlichkeit i.S. des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 ErbStG abzugsf\u00e4higen Darlehensverbindlichkeit eingegangen sind, sind sie nicht ein zweites Mal bereicherungsmindernd zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>b) Kosten f\u00fcr die &#8222;Verteilung des Nachlasses&#8220; sind insbesondere die im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2042 BGB entstandenen Aufwendungen. Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft ist die Verteilung der Nachlassgegenst\u00e4nde unter den Miterben nach Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten. Sie begr\u00fcndet das Alleineigentum eines jeden Miterben an den ihm bei der Verteilung zugewiesenen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden und hebt die nach dem Erbfall entstandene Gemeinschaft zur gesamten Hand (\u00a7&nbsp;2032 Abs.&nbsp;1 BGB) auf (vgl. im Einzelnen Palandt\/Weidlich, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 79.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;2042 Rz&nbsp;1). Es handelt sich grunds\u00e4tzlich um eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Abwicklung und Regelung des Nachlasses, da die Erbengemeinschaft nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet ist (Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211;BGH&#8211; vom 11.09.2002&nbsp;&#8211; XII&nbsp;ZR&nbsp;187\/00, Neue Juristische Wochenschrift &#8211;NJW&#8211; 2002, 3389). Zu den zu ber\u00fccksichtigenden Kosten z\u00e4hlen die Aufwendungen f\u00fcr die Bewertung der Nachlassgegenst\u00e4nde, deren \u00dcbertragung (namentlich im Falle von Grundst\u00fccken Notariats- und Gerichtskosten) einschlie\u00dflich Anwalts- und Gerichtskosten (BFH-Urteil vom 09.12.2009&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;37\/08, BFHE 228, 172, BStBl&nbsp;II 2010, 489).<\/li><li>c) Der Begriff der Erwerbskosten i.S. des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ErbStG ist ebenso wie der Begriff der Nachlassregelungskosten grunds\u00e4tzlich weit auszulegen. Ein unmittelbarer Zusammenhang der Kosten mit dem Erwerb liegt vor, wenn sie im Sinne einer synallagmatischen Verkn\u00fcpfung daf\u00fcr aufgewendet werden, dass der Erwerber seine Rechtsstellung erlangt. Die Kosten k\u00f6nnen vor, aber bei entsprechend engem zeitlichem Zusammenhang auch nach dem Erbfall angefallen sein, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Erlangung oder Sicherung der Erbenstellung vorliegt (BFH-Urteile vom 15.06.2016&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;24\/15, BFHE 254, 60, BStBl&nbsp;II 2017, 128, Rz&nbsp;14, und vom 11.07.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;4\/17, BFHE 265, 447, BStBl&nbsp;II 2020, 319, Rz&nbsp;31).<\/li><li>4. Demgegen\u00fcber sind nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 ErbStG Kosten f\u00fcr die Verwaltung des Nachlasses nicht abzugsf\u00e4hig.<\/li><li>a) W\u00e4hrend die nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ErbStG zu ber\u00fccksichtigenden Kosten in Bezug auf den Erwerb von Todes wegen Erwerbsaufwand darstellen, sind die Kosten f\u00fcr die Verwaltung des Nachlasses i.S. des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 ErbStG Verwendungsaufwand, der erbschaftsteuerrechtlich unbeachtlich ist (Gottschalk in Troll\/Gebel\/J\u00fclicher\/Gottschalk, ErbStG, \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;188). Nachlassverwaltungskosten sind Kosten, die nur dazu dienen, den Nachlass zu erhalten, zu nutzen und zu mehren oder das Verm\u00f6gen zu verwerten (Gottschalk in Troll\/Gebel\/J\u00fclicher\/Gottschalk, ErbStG, \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;218; Fumi in von Oertzen\/Loose, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;76).<\/li><li>b) Die Abgrenzung zwischen Kosten der Nachlassregelung und Kosten der Nachlassverwaltung richtet sich nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls. W\u00e4hrend \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ErbStG einen unmittelbaren Zusammenhang der Kosten mit den jeweiligen Abzugstatbest\u00e4nden verlangt, liegen Kosten der Nachlassverwaltung dann vor, wenn dieser fehlt. Die darin liegende Z\u00e4sur zwischen Erwerbserlangungskosten und Nachlassverwaltungskosten ist indes kein f\u00fcr den jeweiligen Erbfall und auch kein f\u00fcr alle Nachlassverbindlichkeiten i.S. des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ErbStG gleich zu definierender, einheitlicher und feststehender Zeitpunkt. Sie markiert eine inhaltliche Grenze zwischen den nachlassspezifischen Kosten auf der einen Seite und denjenigen Kosten auf der anderen Seite, die ihrer Art nach ebenso anfallen k\u00f6nnen, wenn die Gegenst\u00e4nde, um die es geht, sich nicht oder nicht mehr in einem Nachlass bef\u00e4nden. In diesem Falle ist der durch das Tatbestandsmerkmal &#8222;unmittelbar&#8220; gekennzeichnete Veranlassungszusammenhang unterbrochen (BFH-Urteil vom 14.10.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;30\/19, BFHE zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt).<\/li><li>5. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Tilgung von Erblasserschulden k\u00f6nnen nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben nur als Nachlassregelungskosten abziehbar sein, wenn sie ihrerseits weder Zins noch Tilgung sind und die allgemeinen Voraussetzungen der Abziehbarkeit als Nachlassregelungskosten &#8211;in Abgrenzung zu den Nachlassverwaltungskosten&#8211; vorliegen. Das gilt auch f\u00fcr die vorzeitige Abl\u00f6sung eines laufenden Darlehens durch eine Abschlusszahlung.<\/li><li>a) Tilgungsanteile sind nicht abziehbar. Es bleibt insoweit bei dem Abzug der Darlehensschuld als Nachlassverbindlichkeit nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 ErbStG. Ein nochmaliger Abzug ist nicht m\u00f6glich.<\/li><li>b) Bei Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen, die nach \u00a7&nbsp;490 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 BGB als Schadensersatz f\u00fcr eine vorzeitige K\u00fcndigung und damit vorzeitige Tilgung eines Darlehens zu entrichten sind, ist zu differenzieren.<\/li><li>aa) Der darin enthaltene Zinsanteil f\u00fcr die zum Stichtag angenommene und durch die Abl\u00f6sung abgeschnittene Restlaufzeit ist nicht nochmals abziehbar. Er ist bereits bereicherungsmindernd in die Darlehensverbindlichkeit nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 ErbStG eingegangen. Hieran \u00e4ndert sich nichts dadurch, dass der Zins nach K\u00fcndigung des Darlehens seinen Charakter von einem zeitbezogenen Entgelt f\u00fcr die Kapital\u00fcberlassung zu einer Schadensersatzleistung ge\u00e4ndert hat. Der Einwand des Kl\u00e4gers, auf die Abziehbarkeit von Kosten nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 ErbStG komme es f\u00fcr den Abzug nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 ErbStG nicht an, ist zutreffend, steht aber dieser Beurteilung nicht entgegen. Der Vorrang des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 ErbStG betrifft nicht Kosten, die nach dieser Vorschrift nicht abzugsf\u00e4hig w\u00e4ren, sondern Kosten, die nach dieser Vorschrift als Bestandteil der Darlehensverbindlichkeit tats\u00e4chlich bereits abgezogen worden sind.<\/li><li>Die \u00dcberlegung des FG, dass die Erblasserin &#8211;nicht die Erben&#8211; von den durch die Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung entgoltenen Darlehenskonditionen profitiert habe, widerspricht ferner dem Grundsatz, dass der Erbe nach \u00a7&nbsp;1922 BGB in die Rechtsstellung des Erblassers einschlie\u00dflich g\u00fcnstiger Vertragsgestaltungen eintritt.<\/li><li>bb) Lediglich Kosten, die weder Tilgung noch Zins in diesem Sinne sind, kommen dem Grunde nach als Nachlassregelungskosten nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ErbStG in Betracht, wenn keine Kosten der Verwaltung des Nachlasses nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 ErbStG vorliegen. Dies setzt voraus, dass die vorzeitige K\u00fcndigung des Darlehens ihrerseits eine Ma\u00dfnahme im unmittelbaren Zusammenhang mit Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder Erlangung des Erwerbs war. Der Abzug kommt etwa in Betracht, wenn die Darlehensk\u00fcndigung Teil einer Auseinandersetzung ist (durch das FG K\u00f6ln in dessen Urteil vom 05.02.2009&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;204\/07 lediglich auf Sachverhaltsebene verneint). Ist die Darlehensk\u00fcndigung hingegen Teil einer Verm\u00f6gensumschichtungsma\u00dfnahme, die auf der Verwaltung einschlie\u00dflich der Verwertung des Nachlasses beruht, ist der Abzug nicht m\u00f6glich.<\/li><li>6. Aufwendungen w\u00e4hrend einer Nachlasspflegschaft sind nach denselben Grunds\u00e4tzen zu beurteilen und nicht bereits deshalb abzugsf\u00e4hig, weil sie durch einen Nachlasspfleger i.S. des \u00a7&nbsp;1960 Abs.&nbsp;2 BGB verursacht oder veranlasst werden.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;1960 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BGB hat das Nachlassgericht bis zur Annahme der Erbschaft f\u00fcr die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bed\u00fcrfnis besteht. Das Gleiche gilt nach \u00a7&nbsp;1960 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BGB, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1960 Abs.&nbsp;2 BGB kann das Nachlassgericht u.a. f\u00fcr denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen. Dieser ist gesetzlicher Vertreter der Erben (BGH-Urteil vom 08.12.2004&nbsp;&#8211; IV&nbsp;ZR&nbsp;199\/03, BGHZ&nbsp;161, 281, NJW&nbsp;2005, 756, unter II.2.). Wie weit der Wirkungskreis des Nachlasspflegers reicht, legt das Nachlassgericht nach den Bed\u00fcrfnissen des Einzelfalls fest (Erman\/Schmidt, BGB, 16.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;1960 Rz&nbsp;17; Palandt\/Weidlich, a.a.O., \u00a7&nbsp;1960 Rz&nbsp;10).<\/li><li>aa) Hauptaufgabe des Nachlasspflegers ist die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses (BGH-Urteil in BGHZ&nbsp;161, 281, NJW&nbsp;2005, 756, unter II.2.). H\u00e4ufig z\u00e4hlt dazu auch die Ermittlung der unbekannten Erben (Staudinger\/Me\u0161ina (2017), BGB \u00a7&nbsp;1960 Rz&nbsp;39; Erman\/Schmidt, BGB, a.a.O., \u00a7&nbsp;1960 Rz&nbsp;12, 17; Palandt\/Weidlich, a.a.O., \u00a7&nbsp;1960 Rz&nbsp;10), aber nicht die Kl\u00e4rung eines Erbpr\u00e4tendentenstreits (BGH-Urteil vom 06.10.1982&nbsp;&#8211; IVa&nbsp;ZR&nbsp;166\/81, NJW&nbsp;1983, 226). Zu den Aufgaben geh\u00f6rt regelm\u00e4\u00dfig auch die mit der Erhaltung untrennbar verbundene Verwaltung des Nachlasses (vgl. etwa den dem BGH-Urteil vom 26.10.1967&nbsp;&#8211; VII&nbsp;ZR&nbsp;86\/65, BGHZ&nbsp;49, 1, NJW&nbsp;1968, 353, zugrundeliegenden Sachverhalt; vgl. BGH-Urteil in BGHZ&nbsp;161, 281, NJW&nbsp;2005, 756, unter II.2.a [&#8222;Aufgabenstellung des Nachlasspflegers, den Nachlass zu sichern und zu verwalten&#8220;]; Staudinger\/Me\u0161ina (2017), BGB \u00a7&nbsp;1960 Rz&nbsp;40; Erman\/Schmidt, BGB, a.a.O., \u00a7&nbsp;1960 Rz&nbsp;19).<\/li><li>bb) Nicht zu den Aufgaben des Nachlasspflegers geh\u00f6rt die Erf\u00fcllung von Nachlassverbindlichkeiten, es sei denn, dies w\u00e4re zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verwaltung und Erhaltung des Nachlasses oder zur Schadensabwendung, insbesondere zur Vermeidung unn\u00f6tiger Prozesse und Kosten geboten (Staudinger\/Me\u0161ina (2017), BGB \u00a7&nbsp;1960 Rz&nbsp;44; Erman\/Schmidt, BGB, a.a.O., \u00a7&nbsp;1960 Rz&nbsp;23; Palandt\/Weidlich, a.a.O., \u00a7&nbsp;1960 Rz&nbsp;15; alle m.w.N.). Ebenfalls nicht zu seinen Aufgaben geh\u00f6rt die Durchf\u00fchrung der Erbauseinandersetzung zwischen denjenigen Erben, die er vertritt (so bereits Urteil des Reichsgerichts vom 24.02.1937&nbsp;&#8211; V&nbsp;168\/36, RGZ 154, 110; Staudinger\/Me\u0161ina (2017), BGB \u00a7&nbsp;1960 Rz&nbsp;51; Erman\/Schmidt, BGB, a.a.O., \u00a7&nbsp;1960 Rz&nbsp;23; Palandt\/Weidlich, a.a.O., \u00a7&nbsp;1960 Rz&nbsp;11).<\/li><li>cc) Wurde der Nachlasspfleger allgemein mit der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses beauftragt, ist es eine Frage der Zweckm\u00e4\u00dfigkeit, welche Ma\u00dfnahmen veranlasst sind (Erman\/Schmidt, BGB, a.a.O., \u00a7&nbsp;1960, Rz&nbsp;20; Palandt\/Weidlich, \u00a7&nbsp;1960, Rz&nbsp;13). Der Nachlasspfleger kann etwa mit Genehmigung des Nachlassgerichts ein Nachlassgrundst\u00fcck ver\u00e4u\u00dfern oder sogar den ganzen Nachlass liquidieren (BGH-Urteil in BGHZ&nbsp;49, 1, NJW&nbsp;1968, 353). Er kann auch zur Erhaltung und Verwaltung des Nachlasses im Rahmen seines Aufgabenkreises Verbindlichkeiten eingehen. Es handelt sich um den Erben als solchen treffende Verbindlichkeiten i.S. des \u00a7&nbsp;1967 Abs.&nbsp;2 BGB und damit um Erbfallschulden in Gestalt von Erbschaftsverwaltungsschulden, wenn sie vom Standpunkt eines sorgf\u00e4ltigen Beobachters in ordnungsm\u00e4\u00dfiger Verwaltung des Nachlasses eingegangen wurden (vgl. BGH-Urteil vom 10.02.1960&nbsp;&#8211; V&nbsp;ZR&nbsp;39\/58, BGHZ&nbsp;32, 60, NJW&nbsp;1960, 959; dazu weiter Staudinger\/Me\u0161ina (2017), BGB \u00a7&nbsp;1960 Rz&nbsp;41; Erman\/Schmidt, \u00a7&nbsp;1960, Rz&nbsp;20; Erman\/Horn, BGB, \u00a7&nbsp;1967, Rz&nbsp;1, 7a; Palandt\/Weidlich, \u00a7&nbsp;1960 Rz&nbsp;18, sowie \u00a7&nbsp;1967 Rz&nbsp;7) oder wenn sie durch Rechtshandlungen des Nachlassverwalters oder des Nachlassinsolvenzverwalters im Rahmen ordnungsgem\u00e4\u00dfer Verwaltung begr\u00fcndet werden (vgl. BGH-Urteil vom 05.07.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;ZR&nbsp;81\/12, NJW&nbsp;2013, 3446, Rz&nbsp;13).<\/li><li>b) Aus dem Umstand, dass eine Verbindlichkeit auf eine Ma\u00dfnahme des Nachlasspflegers zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, ist f\u00fcr die Frage, ob sie erbschaftsteuerrechtlich als Nachlassverbindlichkeit abziehbar ist, nichts herzuleiten.<\/li><li>aa) Die zivilrechtliche Qualifikation einer Verbindlichkeit als Nachlassverbindlichkeit i.S. des \u00a7&nbsp;1967 BGB und die erbschaftsteuerrechtliche Abzugsf\u00e4higkeit als Nachlassverbindlichkeit nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 ErbStG sind nicht deckungsgleich. Die durch den Nachlasspfleger begr\u00fcndeten Verbindlichkeiten k\u00f6nnen zwar Nachlassverbindlichkeiten i.S. des \u00a7&nbsp;1967 BGB, gleichwohl aber erbschaftsteuerrechtlich Kosten f\u00fcr die Verwaltung des Nachlasses sein.<\/li><li>bb) Soweit die Nachlasspflegschaft in zivilrechtlichem Begriffsverst\u00e4ndnis nach \u00a7&nbsp;1960 BGB insgesamt der &#8222;Sicherung des Nachlasses&#8220; dient, bedeutet das nicht, dass keine Nachlassverwaltungskosten i.S. des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 ErbStG vorliegen k\u00f6nnten (anderer Ansicht m\u00f6glicherweise Geck in Kapp\/Ebeling, \u00a7&nbsp;10 ErbStG, Rz&nbsp;139). Die in \u00a7&nbsp;1960 BGB angesprochene &#8222;Sicherung des Nachlasses&#8220; meint weder die zu den Erwerbskosten i.S. des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ErbStG z\u00e4hlende Sicherung der Erbenstellung noch die zu Nachlassregelungskosten z\u00e4hlenden Ma\u00dfnahmen zur Inbesitznahme der Erbschaft, die sich beide auf die Rechtszust\u00e4ndigkeit der Erben am Nachlass beziehen. Sie bezieht sich vielmehr auf den Nachlass selbst. Deshalb k\u00f6nnen zur &#8222;Sicherung des Nachlasses&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;1960 BGB auch &#8211;und bei l\u00e4nger dauernder Nachlasspflegschaft sogar vor allem&#8211; Ma\u00dfnahmen der laufenden Verwaltung dieses Verm\u00f6gens geh\u00f6ren.<\/li><li>c) L\u00f6st ein Nachlasspfleger Kosten aus, sind f\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob es sich um abzugsf\u00e4hige Nachlassverbindlichkeiten handelt, dieselben Grunds\u00e4tze heranzuziehen wie bei Kosten, die der Erbe selbst ausgel\u00f6st hat.<\/li><li>aa) Die Gleichstellung der durch den Erben und den Nachlasspfleger veranlassten Aufwendungen entspricht der Rolle des Nachlasspflegers als gesetzlichem Vertreter des Erben. Unerheblich ist, ob der Erbe die Handlungen des Nachlasspflegers h\u00e4tte beeinflussen k\u00f6nnen und davon gewusst hat. Die gesetzlichen Befugnisse des Nachlasspflegers beruhen darauf, dass es an der Einflussm\u00f6glichkeit oder der Kenntnis des Erben regelm\u00e4\u00dfig fehlt.<\/li><li>Diese Betrachtung bewirkt im \u00dcbrigen keine zus\u00e4tzlichen Haftungsrisiken f\u00fcr den Nachlasspfleger. Eine fehlende erbschaftsteuerrechtliche Abzugsm\u00f6glichkeit ist nicht mit einer haftungsbegr\u00fcndenden Pflichtverletzung gleichzusetzen. Wie Verbindlichkeiten zu beurteilen sind, die der Nachlasspfleger au\u00dferhalb seines Aufgabenbereichs begr\u00fcndet hat, bedarf im Streitfall keiner Beurteilung.<\/li><li>bb) Hierin liegen keine Widerspr\u00fcche zum Nettoprinzip. Die Bereicherung wird auf den Stichtag des Erbanfalls ermittelt. Dem entspricht es, dass zwischenzeitliche Ver\u00e4nderungen im wirtschaftlichen Wert des Nachlasses, bevor der Erbe tats\u00e4chlich in den Besitz der Erbschaft gelangt, erbschaftsteuerrechtlich nicht relevant sind (BFH-Urteil in BFHE 267, 433, BStBl&nbsp;II 2020, 505, Rz&nbsp;28&nbsp;f.).<\/li><li>7. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben sind die streitigen Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen nicht abziehbar. Die darin enthaltenen Zinsanteile k\u00f6nnen neben dem bereicherungsmindernden Ansatz der Darlehensverbindlichkeiten kein zweites Mal ber\u00fccksichtigt werden, w\u00e4hrend etwaige sonstige Elemente (Kosten, Geb\u00fchren o.\u00e4.) Kosten f\u00fcr die Verwaltung des Nachlasses nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 ErbStG und damit nicht abzugsf\u00e4hig sind.<\/li><li>a) Es liegen keine abzugsf\u00e4higen Nachlassverbindlichkeiten in Gestalt von Erblasserschulden nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 ErbStG vor. Die Darlehensverbindlichkeiten einschlie\u00dflich der Zinsverpflichtung sind als Kapitalschulden ber\u00fccksichtigt worden. Soweit die Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen \u00fcberhaupt andere Elemente als Zinsen enthalten sollten, r\u00fchren sie nicht von der Erblasserin her. Die Erblasserin hat die vorzeitige Abl\u00f6sung der Darlehen nicht betrieben.<\/li><li>b) Es handelt sich insoweit auch nicht um Nachlassregelungskosten i.S. des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ErbStG. Die vorzeitige Abl\u00f6sung der Darlehen war erforderlich, um die Immobilien lastenfrei ver\u00e4u\u00dfern zu k\u00f6nnen. Die Ver\u00e4u\u00dferung der Immobilien war nicht erforderlich, um den Nachlass festzustellen, Anordnungen der Erblasserin umzusetzen, die Erben in den Besitz des Nachlasses zu bringen oder anderweit ihre Rechtsstellung zu sichern. Sie diente einem wirtschaftlich sinnvollen Umgang mit dem Nachlass. Soweit das FG darauf verweist, Kosten f\u00fcr die Verwertung von Nachlassgegenst\u00e4nden zum Zweck der Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten seien abzugsf\u00e4hig, ist klarzustellen, dass es sich nicht um Kosten f\u00fcr die Ver\u00e4u\u00dferung der Immobilien zwecks Tilgung der Darlehen handelte, sondern um Kosten f\u00fcr die Tilgung der Darlehen zwecks Ver\u00e4u\u00dferung der Immobilien.<\/li><li>c) Auch sind keine Nachlassverteilungskosten i.S. des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz 1 ErbStG gegeben, insbesondere keine Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung nach \u00a7&nbsp;2042 BGB.<\/li><li>aa) Die durch das FG festgestellten, von ihr selbst angegebenen Beweggr\u00fcnde der Nachlasspflegerin f\u00fcr die Ver\u00e4u\u00dferung stehen mit einer etwaigen Auseinandersetzung nicht im Zusammenhang. Das gilt ohne Weiteres f\u00fcr die Schwierigkeiten, im Rahmen einer Nachlasspflegschaft vermietete Immobilien zu verwalten. Aber auch die Ungewissheit der Erbenermittlung ist nicht gleichbedeutend mit der Vorbereitung der Auseinandersetzung. Solange die Erben nicht ermittelt waren, konnte niemand die Anzahl der Erben kennen noch wissen, ob die Erben \u00fcberhaupt an einer Auseinandersetzung oder jedenfalls an einer Auseinandersetzung durch Fremdverkauf der Immobilien interessiert sein w\u00fcrden. Die Unsicherheiten f\u00fchrten nur dazu, dass sich die Notwendigkeit der Immobilienverwaltung \u00fcber einen gewissen Zeitraum erstreckt h\u00e4tte, was der Nachlasspflegerin nicht zweckm\u00e4\u00dfig erschien.<\/li><li>bb) Soweit das FG zu einer anderen Wertung gelangt ist, beruht dies auf anderer Rechtsauffassung, nicht auf einer abweichenden tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung, an die der Senat nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO gebunden w\u00e4re. Es hat zwar ausgef\u00fchrt, dass die &#8211;zum Aufgabenkreis der Nachlasspflegerin geh\u00f6rende&#8211; Herausgabe von vier belasteten Grundst\u00fccken an letztlich 29&nbsp;Erben nicht praktikabel gewesen w\u00e4re, nicht aber, dass die Vorbereitung der Herausgabe an die damals tats\u00e4chlich noch gar nicht bekannte Anzahl von Erben tats\u00e4chlich die Nachlasspflegerin zum Hausverkauf veranlasst h\u00e4tte. Soweit das FG ausgef\u00fchrt hat, dass die Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen jedenfalls dann abzugsf\u00e4hig gewesen w\u00e4ren, wenn statt der Nachlasspflegerin die 29&nbsp;Miterben die Darlehen abgel\u00f6st h\u00e4tten, nimmt es einen R\u00fcckschluss aus der von ihm f\u00fcr einen anderen, nicht verwirklichten Sachverhalt angenommenen Rechtslage vor, von der dahinstehen kann, ob sie zutrifft. Aussagen \u00fcber die wirkliche Zielsetzung der Nachlasspflegerin sind darin nicht enthalten.<\/li><li>d) Erwerbskosten liegen ebenfalls nicht vor. Die Ver\u00e4u\u00dferung der Immobilien und die damit verbundene vorzeitige Abl\u00f6sung der Darlehen hatten keinen Bezug zu der Rechtsstellung der Erben und sicherten diese auch nicht. Die Ma\u00dfnahme beruhte allein auf wirtschaftlichen Zweckm\u00e4\u00dfigkeitserw\u00e4gungen, die ihrerseits nicht zuletzt auf dem Nichtwissen um die Erben gr\u00fcndeten, aber hieran nichts \u00e4nderte.<\/li><li>e) Vielmehr liegen Verwaltungskosten nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 ErbStG vor. Die Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen. Sie sind Folge einer Verm\u00f6gensumschichtung, die Teil einer normalen Verm\u00f6gensverwaltung sein kann. Ein Zusammenhang mit dem Erbfall besteht nur insoweit, als sich wegen der unbekannten Erben die Abwicklung des Nachlasses verz\u00f6gerte und insofern ein Bed\u00fcrfnis nach einer Interimsverwaltung des Nachlassverm\u00f6gens entstand. Dabei handelt es sich um eine Nachlassverwaltung.<\/li><li>8. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 02. Dezember 2020, II R 17\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.021220.IIR17.18.0 BFH II. Senat ErbStG \u00a7 10 Abs 5 Nr 1 , ErbStG \u00a7 10 Abs 5 Nr 3 , ErbStG \u00a7 12 , BewG \u00a7 9 Abs 2 S 2 , BewG \u00a7 12 Abs 1 , BGB \u00a7 488 , BGB \u00a7 490 , BGB &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vorfaelligkeitsentschaedigung-als-nachlassverbindlichkeit\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung als Nachlassverbindlichkeit<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-73896","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73896","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=73896"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73896\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=73896"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=73896"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=73896"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}