{"id":73898,"date":"2021-06-12T16:11:43","date_gmt":"2021-06-12T14:11:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73898"},"modified":"2021-06-12T16:11:43","modified_gmt":"2021-06-12T14:11:43","slug":"stellplatzvermietung-an-wohnungsmieter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/stellplatzvermietung-an-wohnungsmieter\/","title":{"rendered":"Stellplatzvermietung an Wohnungsmieter"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 10. Dezember 2020, V R 41\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.101220.VR41.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 4 Nr 12 S 2 , UStG \u00a7 15a Abs 1 , EGRL 112\/2006 Art 135 Abs 2 Buchst b , UStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Th\u00fcringer Finanzgericht , 27. Juni 2019, Az: 3 K 246\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Die Vermietung von Pl\u00e4tzen f\u00fcr das Abstellen von Fahrzeugen ist wie die Vermietung von Grundst\u00fccken f\u00fcr Wohnzwecke steuerfrei, wenn sie im Rahmen eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs mit dieser eng verbunden ist, da die Mietfl\u00e4chen Teil eines Geb\u00e4udekomplexes sind und von ein und demselben Vermieter an ein und denselben Mieter vermietet werden. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob andere (externe) Mieter von Stellpl\u00e4tzen Zugang zu diesen hatten, ohne das Mietwohngeb\u00e4ude betreten zu m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Th\u00fcringer Finanzgerichts vom 27.06.2019 &#8211; 3 K 246\/19 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) errichtete in den Jahren 2011 bis 2014 in der Stadt&nbsp;A einen Geb\u00e4udekomplex. Dieser besteht aus einem Vorderhaus, einem Zwischenkomplex und einem Hinterhaus. Hierbei befanden sich im Vorder- und im Hinterhaus Beherbergungseinheiten. Im Verbindungsteil zwischen beiden H\u00e4usern wurden Tiefgaragenstellpl\u00e4tze errichtet. Der Zugang zur Tiefgarage war m\u00f6glich, ohne das Mietgeb\u00e4ude zu betreten.<\/li><li>Nach der urspr\u00fcnglichen Planung sollte der gesamte Geb\u00e4udekomplex zur kurzfristigen Beherbergung dienen. In den Jahren 2012 und 2013 gew\u00e4hrte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) deshalb den Vorsteuerabzug aus der Errichtung des Geb\u00e4udes nebst Tiefgarage mit 15&nbsp;Stellpl\u00e4tzen, da der Kl\u00e4ger beabsichtigte, steuerpflichtige Ausgangsums\u00e4tze auszuf\u00fchren.<\/li><li>Im Jahr 2014 (Streitjahr) \u00e4nderte sich die Nutzungskonzeption. F\u00fcr die leerstehenden Fl\u00e4chen im Geb\u00e4ude \u00e4nderte sich die Verwendungsabsicht zum 01.07.2014 durch die Einschaltung eines Maklers, der die Fl\u00e4chen f\u00fcr Wohnzwecke anbot. Der Kl\u00e4ger vermietete nun nur noch einen Teil der Einheiten steuerpflichtig zu kurzfristigen Beherbergungszwecken. Andere Geb\u00e4udeteile vermietete er steuerfrei dauerhaft zu Wohnzwecken. Die auf diese Geb\u00e4udeteile w\u00e4hrend der Bauphase geltend gemachten Vorsteuerbetr\u00e4ge wurden nach \u00a7&nbsp;15a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) berichtigt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger nutzte die Tiefgaragenstellpl\u00e4tze teilweise selbst, vermietete den gr\u00f6\u00dften Teil aber. F\u00fcr diese Vermietung schloss der Kl\u00e4ger mit den Mietern jeweils einen gesonderten Mietvertrag mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ab. Die Mietvertr\u00e4ge \u00fcber die Wohnungen und \u00fcber die Stellpl\u00e4tze hatten unterschiedliche K\u00fcndigungsfristen. Ein Teil der Mieter der Tiefgaragenstellpl\u00e4tze war gleichzeitig auch Mieter einer Wohneinheit.<\/li><li>Im Streitjahr wurden zwei Stellpl\u00e4tze selbst genutzt, ein Stellplatz diente als Besucherstellplatz f\u00fcr Patientenappartements, zehn Stellpl\u00e4tze vermietete der Kl\u00e4ger an Mieter im Haus und zwei Stellpl\u00e4tze an nicht im Haus wohnende Mieter.<\/li><li>Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung ging das FA davon aus, dass die \u00dcberlassung der Wohnung und die \u00dcberlassung der Stellpl\u00e4tze an den jeweiligen Wohnungsmieter eine einheitliche Leistung sei, wobei die Stellplatzvermietung eine unselbst\u00e4ndige Nebenleistung zur steuerfreien Wohnungsvermietung als Hauptleistung sei. Die Vorsteuerbetr\u00e4ge, die auf die zehn an Wohnungsmieter \u00fcberlassenen Stellpl\u00e4tze entfielen, unterl\u00e4gen daher wie die Wohnfl\u00e4chen der Vorsteuerberichtigung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15a UStG. Daher erlie\u00df das FA am 29.09.2017 einen Umsatzsteuerbescheid 2014, in dem es anteilig durch den Kl\u00e4ger geltend gemachte Vorsteuerbetr\u00e4ge in H\u00f6he von 3.188,36&nbsp;\u20ac, die auf die an Wohnungsmieter \u00fcberlassenen Stellpl\u00e4tze entfielen, nach \u00a7&nbsp;15a UStG berichtigte. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.<\/li><li>Demgegen\u00fcber gab das Finanzgericht (FG) der dagegen gerichteten Klage statt. Nach seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 2001 ver\u00f6ffentlichten Urteil ist die Vermietung der Stellpl\u00e4tze steuerpflichtig, da es sich nicht um eine Nebenleistung zur steuerfreien Wohnungsvermietung gehandelt habe. F\u00fcr eine Nebenleistung fehle es an einem engen r\u00e4umlichen und einem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Wohnungsvermietung einerseits und der Vermietung der Stellpl\u00e4tze andererseits. Dies begr\u00fcndete das FG damit, dass sich die Tiefgaragenstellpl\u00e4tze nicht unter dem Vorder- oder Hinterhaus im Sinne eines einheitlichen Geb\u00e4udekomplexes befanden, sondern in einem Zwischenkomplex zwischen Vorder- und Hinterhaus. Daher sei ein Zugang externer Mieter von Stellpl\u00e4tzen, an die der Kl\u00e4ger keine Wohnung vermietet hatte, zur Tiefgarage m\u00f6glich, ohne das Mietgeb\u00e4ude zu betreten. Der erforderliche enge r\u00e4umliche Zusammenhang zwischen der steuerfreien Vermietung der Wohnungen und der steuerpflichtigen Vermietung der Stellpl\u00e4tze sei bereits deshalb zu verneinen. Zudem sei aus der Sicht eines Leistungsempf\u00e4ngers die \u00dcberlassung von Wohnungen unabh\u00e4ngig davon erfolgt, ob f\u00fcr den Nutzer dieser Fl\u00e4chen ein ausreichender Platz zum Abstellen von Kfz in unmittelbarer N\u00e4he zur Wohnung vorhanden gewesen sei. Im \u00dcbrigen seien Parkplatzfl\u00e4chen im Innenstadtbereich einer Stadt knapp bemessen. Daher sei eine Anmietung f\u00fcr einen durchschnittlichen Leistungsempf\u00e4nger auch dann interessant, wenn damit nicht die Anmietung einer Wohnung verbunden sei. F\u00fcr die Vermietung von Wohnungen und von Stellfl\u00e4chen gebe es jeweils einen eigenst\u00e4ndigen Markt, so dass die Anmietung nicht als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang angesehen werden k\u00f6nne. Die Vermietung eines Tiefgaragenstellplatzes sei f\u00fcr einen Mieter einer Wohnung nicht derart elementar gewesen, dass eine Nutzung der Wohnung nicht auch ohne die Nutzung eines Tiefgaragenstellplatzes m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Dies gelte besonders f\u00fcr Mieter, die z.B. wegen \u00fcberwiegender Nutzung des \u00f6ffentlichen Nahverkehrs weder \u00fcber ein Fahrzeug noch \u00fcber einen entsprechenden Stellplatz verf\u00fcgen wollten oder mussten. So habe es z.B. sowohl Mieter des Kl\u00e4gers gegeben, die keine Tiefgaragenstellpl\u00e4tze h\u00e4tten, und damit die Wohnung ohne Tiefgaragenstellplatz nutzten, als auch Stellplatzmieter, welche keine Wohnung mieteten. Auch habe der Kl\u00e4ger gesonderte Stellpl\u00e4tze ohne eine entsprechende Wohnungsvermietung in Annoncen erfolgreich angeboten. Es sei zu bedenken, dass es dem Kl\u00e4ger durchaus m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, auch die im Streitjahr an Wohnungsmieter vermieteten Tiefgaragenstellpl\u00e4tze &#8211;m\u00f6glicherweise sogar lukrativer&#8211; von vornherein an fremde Dritte zu vermieten. Es habe weder rechtliche noch faktische Zw\u00e4nge gegeben, die Vermietung der Stellpl\u00e4tze an die Mieter der Wohnungen vorzunehmen.<\/li><li>Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision. F\u00fcr die Frage, ob die Stellplatzvermietung Nebenleistung zur Wohnungsvermietung sei, komme es nicht darauf an, ob externe Mieter der Stellpl\u00e4tze, um diese zu erreichen, das Vorder- oder Hinterhaus betreten m\u00fcssten. F\u00fcr das Merkmal der engen Verbundenheit beider Vermietungen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) sei vielmehr ma\u00dfgeblich, ob die Wohnungsmieter ihre Kfz vergleichsweise z\u00fcgig erreichen konnten, was der Fall gewesen sei. Zudem habe es im Streitjahr keine externen Mieter gegeben. Auf die Situation in Folgejahren komme es nicht an. Nach allgemeiner Lebenserfahrung h\u00e4tten Wohnungsmieter im urbanen Bereich oftmals ein Interesse daran, ihren PKW in der N\u00e4he der Wohnung abstellen zu k\u00f6nnen. Dementsprechend seien bei zehn vorhandenen Wohnungen zehn Stellpl\u00e4tze an die Wohnungsmieter vermietet worden. Aus dem Vorhandensein von \u00fcbersch\u00fcssigen Stellpl\u00e4tzen ergebe sich nicht das Fehlen einer wirtschaftlichen Einheit von Wohnungs- und Stellplatzvermietung. Es komme nicht darauf an, dass eine Wohnungsnutzung auch ohne Stellplatzanmietung m\u00f6glich war. Ma\u00dfgeblich sei vielmehr, ob die Nebenleistung ein Mittel sei, die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Ein Mieter in einer Stadt mit knapp bemessenen Stellpl\u00e4tzen im \u00f6ffentlichen Raum sch\u00e4tze die M\u00f6glichkeit zur Anmietung eines eigenen Stellplatzes. Auf die isolierte Vermietung von Stellpl\u00e4tzen oder die M\u00f6glichkeit hierzu komme es nicht an.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>In Regionen mit knapp bemessenen Parkplatzressourcen runde das Anmieten von Stellpl\u00e4tzen die Wohnungsvermietung nicht ab. Verfolgt werde ein eigenst\u00e4ndiger Zweck. Die Wohnungsmieter seien in der Frage der Stellplatzanmietung frei gewesen. Es fehle an einer zwangsl\u00e4ufigen Verbindung der Leistungen. Auch andere Mietnebenleistungen seien selbst\u00e4ndig.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Entgegen dem Urteil des FG liegen im vorliegend streitigen Umfang die Voraussetzungen f\u00fcr eine Vorsteuerberichtigung nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 UStG vor, da es sich bei der Stellplatzvermietung um einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang mit der steuerfreien Wohnungsvermietung gehandelt hat.<\/li><li>1. \u00c4ndern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausf\u00fchrung von Ums\u00e4tzen verwendet wird, innerhalb von f\u00fcnf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die f\u00fcr den urspr\u00fcnglichen Vorsteuerabzug ma\u00dfgebenden Verh\u00e4ltnisse, ist f\u00fcr jedes Kalenderjahr der \u00c4nderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbetr\u00e4ge vorzunehmen (\u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG). Bei Grundst\u00fccken einschlie\u00dflich ihrer wesentlichen Bestandteile, bei Berechtigungen, f\u00fcr die die Vorschriften des b\u00fcrgerlichen Rechts \u00fcber Grundst\u00fccke gelten, und bei Geb\u00e4uden auf fremdem Grund und Boden tritt an die Stelle des Zeitraums von f\u00fcnf Jahren ein Zeitraum von zehn Jahren (\u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG). Unionsrechtlich beruht dies auf Art.&nbsp;185&nbsp;ff. der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL).<\/li><li>2. Die f\u00fcr eine Vorsteuerberichtigung erforderliche Verh\u00e4ltnis\u00e4nderung liegt vor. Der f\u00fcr die Errichtung der Fahrzeugpl\u00e4tze in Anspruch genommene Vorsteuerabzug ist zu berichtigen, da der Kl\u00e4ger die Stellpl\u00e4tze an die Wohnungsmieter steuerfrei vermietet hat.<\/li><li>a) Steuerfrei ist nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;12 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UStG &#8222;die Vermietung und die Verpachtung von Grundst\u00fccken, von Berechtigungen, f\u00fcr die die Vorschriften des b\u00fcrgerlichen Rechts \u00fcber Grundst\u00fccke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen&#8220;. Unionsrechtlich befreit Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;l MwStSystRL die Vermietung und Verpachtung von Grundst\u00fccken.<\/li><li>Steuerpflichtig ist nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;12 Satz&nbsp;2 UStG insbesondere &#8222;die Vermietung von Pl\u00e4tzen f\u00fcr das Abstellen von Fahrzeugen&#8220;. Unionsrechtlich beruht dies auf dem wortlautgleichen Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b MwStSystRL.<\/li><li>b) Zur Frage der Vermietung von Pl\u00e4tzen f\u00fcr das Abstellen von Fahrzeugen bei einer zugleich erfolgenden Wohnungsvermietung hat der EuGH im Urteil Henriksen vom 13.07.1989&nbsp;&#8211; C-173\/88 (EU:C:1989:329, Der Betrieb 1990, 514, Rz&nbsp;15&nbsp;f.) entschieden, dass die Vermietung von Pl\u00e4tzen f\u00fcr das Abstellen von Fahrzeugen vom Befreiungstatbestand nicht ausgenommen werden kann, wenn sie mit der steuerfreien Vermietung von f\u00fcr einen anderen Gebrauch bestimmten Grundst\u00fccken, z.B. von Grundst\u00fccken f\u00fcr Wohnzwecke oder f\u00fcr gewerbliche Zwecke, eng verbunden ist, so dass beide Vermietungen einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang darstellen. Dies sei dann der Fall, wenn der Platz f\u00fcr das Abstellen von Fahrzeugen und das f\u00fcr einen anderen Gebrauch bestimmte Grundst\u00fcck Teil ein und desselben Geb\u00e4udekomplexes sind und diese beiden Gegenst\u00e4nde von ein und demselben Vermieter an ein und denselben Mieter vermietet werden. Dem hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Rechtsprechung angeschlossen (BFH-Urteile vom 30.03.2006&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;52\/05, BFHE 213, 253, BStBl II 2006, 731, und vom 21.06.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;3\/17, BFHE 259, 140, BStBl II 2018, 372).<\/li><li>c) Danach handelt es sich auch im Streitfall entgegen dem Urteil des FG bei der Stellplatzvermietung und der Wohnungsvermietung um einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang.<\/li><li>aa) Zwar ist die Beurteilung, ob eine einheitliche Leistung oder ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang vorliegt, im Wesentlichen das Ergebnis einer tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung durch das FG, an die der BFH grunds\u00e4tzlich gebunden ist (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO). Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung hat der BFH aber im Rahmen der revisionsrechtlichen Nachpr\u00fcfung der Auslegung von Vertr\u00e4gen durch das FG auch nachzupr\u00fcfen, ob das FG die f\u00fcr die Auslegung bedeutsamen Begleitumst\u00e4nde, insbesondere die Interessenlage der Beteiligten, erforscht und zutreffend gew\u00fcrdigt hat (z.B. BFH-Urteile vom 10.02.2010&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;49\/07, BFHE 228, 456, BStBl II 2010, 1109, Rz&nbsp;33; vom 10.01.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;31\/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, Rz&nbsp;35; vom 13.11.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;24\/11, BFHE 243, 471, BStBl II 2017, 1147, Rz&nbsp;44). Dies gilt ebenso f\u00fcr die Frage, ob das FG bei der Pr\u00fcfung der Steuerfreiheit einer einheitlichen Leistung den Hauptbestandteil oder den dominierenden Bestandteil zutreffend bestimmt hat (BFH-Urteil vom 05.09.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;57\/17, BFHE 266, 430, BStBl II 2020, 356, Rz&nbsp;34). Daher kann im Revisionsverfahren auch \u00fcberpr\u00fcft werden, ob das FG die Rechtsgrunds\u00e4tze zur Bestimmung von Haupt- und Nebenleistung zutreffend angewandt hat (BFH-Urteil in BFHE 266, 430, BStBl II 2020, 356, Rz&nbsp;35). Gleiches gilt f\u00fcr die Frage, ob ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang vorliegt.<\/li><li>bb) Im Streitfall hat das FG bei seiner W\u00fcrdigung verkannt, dass ein &#8222;Geb\u00e4udekomplex&#8220; im Sinne der vorstehenden EuGH-Rechtsprechung auch dann vorliegt, wenn es sich um ein Vorder- und Hinterhaus mit einem &#8222;Zwischenkomplex&#8220; handelt. F\u00fcr das Vorliegen eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs im Verh\u00e4ltnis zwischen Vermieter und Mieter ist es zudem ohne Bedeutung, ob andere (externe) Mieter von Stellpl\u00e4tzen Zugang zu diesen haben, ohne das Mietgeb\u00e4ude betreten zu haben. Weiterhin ist es der einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zugeh\u00f6rigen Nebenleistung wesensimmanent, dass sie nicht stets im Gefolge der Hauptleistung auftritt und die Hauptleistung damit auch ohne Nebenleistung erbracht werden kann. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Wohnungsnutzung auch ohne Stellplatzanmietung m\u00f6glich ist.<\/li><li>Au\u00dferdem spricht es nicht gegen das Vorliegen einer Nebenleistung zu einer Hauptleistung, dass Neben- und Hauptleistung auf unterschiedlichen M\u00e4rkten erbracht werden k\u00f6nnen. Die Parkplatzsituation im jeweiligen Mietgebiet ist dabei ebenso unerheblich wie das Interesse an einer blo\u00dfen Parkplatzanmietung oder -vermietung.<\/li><li>3. Danach ist die Sache spruchreif im Sinne einer Klageabweisung. Im Streitfall ist von einem einheitlich wirtschaftlichen Vorgang im Sinne der EuGH-Rechtsprechung auszugehen. Sowohl Wohnung als auch Stellplatz wurden zwischen den jeweils selben Vertragsparteien vermietet. Auch die r\u00e4umlichen Voraussetzungen liegen vor. Die Stellplatzvermietung rundet die Wohnungsvermietung bei fahrzeugbesitzenden Mietern ab.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 10. Dezember 2020, V R 41\/19 ECLI:DE:BFH:2020:U.101220.VR41.19.0 BFH V. Senat UStG \u00a7 4 Nr 12 S 2 , UStG \u00a7 15a Abs 1 , EGRL 112\/2006 Art 135 Abs 2 Buchst b , UStG VZ 2014 vorgehend Th\u00fcringer Finanzgericht , 27. 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