{"id":73900,"date":"2021-06-12T16:12:17","date_gmt":"2021-06-12T14:12:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73900"},"modified":"2021-06-12T16:12:17","modified_gmt":"2021-06-12T14:12:17","slug":"kraftfahrzeugsteuerverguenstigungen-fuer-schwerbehinderte-antragsrecht-der-erben-feststellungsbescheid-ueber-eigenschaft-als-behinderter-als-grundlagenbescheid-fuer-kraftfahrzeugsteuerbescheid","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kraftfahrzeugsteuerverguenstigungen-fuer-schwerbehinderte-antragsrecht-der-erben-feststellungsbescheid-ueber-eigenschaft-als-behinderter-als-grundlagenbescheid-fuer-kraftfahrzeugsteuerbescheid\/","title":{"rendered":"Kraftfahrzeugsteuerverg\u00fcnstigungen f\u00fcr Schwerbehinderte &#8211; Antragsrecht der Erben; Feststellungsbescheid \u00fcber Eigenschaft als Behinderter als Grundlagenbescheid f\u00fcr Kraftfahrzeugsteuerbescheid"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 10. Februar 2021, IV R 38\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.100221.IVR38.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 171 Abs 10 , SGB 9 \u00a7 69 Abs 1 , SGB 9 \u00a7 69 Abs 4 , SGB 9 \u00a7 69 Abs 5 , SGB 9 2018 \u00a7 152 Abs 1 , SGB 9 2018 \u00a7 152 Abs 2 , SGB 9 2018 \u00a7 152 Abs 5 , KraftStG \u00a7 3a , AO \u00a7 45 , KraftStDV 2017 \u00a7 7 Abs 1 , KraftStDV 2017 \u00a7 7 Abs 4 , AO \u00a7 150<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 18. Oktober 2019, Az: 13 K 1012\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Das Antragsrecht f\u00fcr die Gew\u00e4hrung kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Verg\u00fcnstigungen f\u00fcr Schwerbehinderte steht nach dem Tod des Berechtigten seinen Erben zu (entgegen Ziff. 8.7 DV-KraftSt).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Feststellungsbescheid \u00fcber das Vorliegen einer Behinderung, den GdB und \u00fcber das Vorliegen weiterer gesundheitlicher Merkmale ist hinsichtlich dieser Feststellungen Grundlagenbescheid f\u00fcr den Kraftfahrzeugsteuerbescheid \u00fcber Verg\u00fcnstigungen f\u00fcr Schwerbehinderte.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 18.10.2019 &#8211; 13 K 1012\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob f\u00fcr ein bereits abgemeldetes Kfz noch nach dem Tod des Berechtigten auf Antrag von dessen Rechtsnachfolgern die Steuerbefreiung f\u00fcr Schwerbehinderte (\u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes &#8211;KraftStG&#8211;) zu gew\u00e4hren ist.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft des im Juli 2017 verstorbenen B. B war bis zur Abmeldung des Fahrzeugs am 07.05.2017 Halter eines PKW gewesen. Aufgrund der Abmeldung hatte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Hauptzollamt &#8211;HZA&#8211;) die bisherige Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung mit Bescheid vom 18.05.2017 nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 KraftStG ge\u00e4ndert und von bisher j\u00e4hrlich 100&nbsp;\u20ac f\u00fcr den nunmehr verk\u00fcrzten Zeitraum von nur noch 278&nbsp;Tagen auf 75&nbsp;\u20ac reduziert. Der Bescheid war bestandskr\u00e4ftig geworden.<\/li><li>Im Januar 2018 beantragten die Kl\u00e4ger als Rechtsnachfolger des B beim HZA, den PKW nach \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;1 KraftStG r\u00fcckwirkend f\u00fcr die Zeit ab dem 24.02.2017 vollst\u00e4ndig von der Kraftfahrzeugsteuer zu befreien. Dem Schreiben war ein Bescheid des Landratsamts X vom 22.06.2017 beigef\u00fcgt, mit dem festgestellt worden war, dass bei B seit dem 24.02.2017 ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 vorgelegen hatte. Ferner waren f\u00fcr B seit diesem Zeitpunkt die Merkzeichen G, B, H, aG und RF festgestellt worden. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der PKW seit dem 24.02.2017 bis zu seiner Abmeldung nicht zweckfremd verwendet wurde.<\/li><li>Mit Bescheid vom 26.01.2018 lehnte das HZA die Gew\u00e4hrung der Steuerverg\u00fcnstigung ab. Bei dieser handele es sich um ein h\u00f6chstpers\u00f6nliches Recht, welches nicht auf die Erben \u00fcbergehen k\u00f6nne. Die Steuerbefreiung diene der F\u00f6rderung der Mobilit\u00e4t behinderter Menschen. Dieser Zweck k\u00f6nne nach dem Tod des Halters nicht mehr erreicht werden.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglos durchgef\u00fchrtem Einspruchsverfahren erhobenen Klage mit Urteil vom 18.10.2019&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;1012\/18 statt. Es verpflichtete das HZA, den Steuerbescheid vom 18.05.2017 dahin zu \u00e4ndern, dass die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;1 KraftStG r\u00fcckwirkend ab dem 24.02.2017 bis zum 07.05.2017 gew\u00e4hrt und die Kraftfahrzeugsteuer demgem\u00e4\u00df f\u00fcr die Zeit vom 03.08.2016 bis zum 23.02.2017 auf 55&nbsp;\u20ac und vom 24.02.2017 bis zum 07.05.2017 auf 0&nbsp;\u20ac festgesetzt wird. Dies begr\u00fcndete das FG im Wesentlichen wie folgt:<\/li><li>Die Kl\u00e4ger h\u00e4tten nach \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) einen Anspruch auf die beantragte \u00c4nderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheids vom 18.05.2017. Als Gesamtrechtsnachfolger des B seien sie insbesondere auch berechtigt gewesen, den f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;3a KraftStG erforderlichen Antrag zu stellen. Bei diesem Antrag handele es sich &#8211;anders als bei der Steuerbefreiung selbst&#8211; nicht um ein h\u00f6chstpers\u00f6nliches Recht.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt das HZA die Verletzung von \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;3 KraftStG.<\/li><li>Entgegen der Auffassung des FG handele es sich bei dem in \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;3 KraftStG vorgesehenen Antragsrecht um ein h\u00f6chstpers\u00f6nliches Recht des Halters, das nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Kl\u00e4ger \u00fcbergegangen sei<em>.<\/em> Nach dem Zweck des \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;1 KraftStG sei ein \u00dcbergang des Antragsrechts des \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 KraftStG auf die Erben der schwerbehinderten Person ausgeschlossen. \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;1 KraftStG bezwecke die F\u00f6rderung der Mobilit\u00e4t schwerbehinderter Personen. Die Steuererleichterung sei als pers\u00f6nliche Verg\u00fcnstigung zugunsten schwerbehinderter Personen konzipiert und k\u00f6nne deshalb nicht auf andere Personen \u00fcbertragen werden. Aus diesem Normzweck folge die Rechtsnatur des Antragsrechts nach \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 KraftStG als h\u00f6chstpers\u00f6nliches Recht. Sei der schwerbehinderte Halter bereits verstorben, k\u00f6nne durch eine r\u00fcckwirkende Gew\u00e4hrung der Steuerbefreiung dessen Bef\u00f6rderung\/Fortbewegung nicht mehr unmittelbar zugunsten seiner Person gef\u00f6rdert werden. Ginge das Antragsrecht auf die Erben \u00fcber, erhielten diese einen steuerlichen Vorteil, der nach dem Normzweck des \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;1 KraftStG dem Erblasser zustehe. Zudem w\u00fcrde das Steuerrechtsverh\u00e4ltnis des Erblassers nachtr\u00e4glich so modifiziert, dass die Erben g\u00fcnstiger behandelt w\u00fcrden als der Erblasser. Auch k\u00f6nnten dann Dritte \u00fcber ein h\u00f6chstpers\u00f6nliches Recht der schwerbehinderten Person disponieren.<\/li><li>Entgegen der Auffassung des FG sei \u00a7&nbsp;3a KraftStG mit den F\u00e4llen der \u00a7\u00a7&nbsp;33, 33b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht vergleichbar, denn bei den dort geregelten Abzugsbetr\u00e4gen handele es sich nicht um h\u00f6chstpers\u00f6nliche Rechte.<\/li><li>Das HZA beantragt,<br \/>das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des HZA ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Zu Recht hat das FG entschieden, dass die Kl\u00e4ger nach \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO einen Anspruch auf die begehrte \u00c4nderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheids vom 18.05.2017 haben.<\/li><li>1. Rechtsgrundlage f\u00fcr die begehrte r\u00fcckwirkende \u00c4nderung des bereits bestandskr\u00e4ftigen Kraftfahrzeugsteuerbescheids ist \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO. Nach dieser Vorschrift ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu \u00e4ndern, soweit ein Grundlagenbescheid (\u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;10 AO), dem Bindungswirkung f\u00fcr diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder ge\u00e4ndert wird.<\/li><li>a) Die Kl\u00e4ger begehren die (r\u00fcckwirkende) \u00c4nderung des bereits bestandskr\u00e4ftigen Kraftfahrzeugsteuerbescheids f\u00fcr das Fahrzeug des B mit der Begr\u00fcndung, das Halten des Fahrzeugs sei f\u00fcr die Zeit vom 24.02.2017 bis zu seiner Abmeldung am 07.05.2017 nach \u00a7&nbsp;3a KraftStG von der Steuer befreit. Nach dieser Vorschrift ist das Halten von Kraftfahrzeugen von der Steuer befreit, solange die Fahrzeuge f\u00fcr schwerbehinderte Personen zugelassen sind, die durch einen Ausweis i.S. des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB&nbsp;IX) oder des Art.&nbsp;3 des Gesetzes \u00fcber die unentgeltliche Bef\u00f6rderung Schwerbehinderter im \u00f6ffentlichen Personenverkehr vom 09.07.1979 (BGBl I 1979, 989) mit dem Merkzeichen &#8222;H&#8220;, &#8222;BI&#8220; oder &#8222;aG&#8220; nachweisen, dass sie hilflos, blind oder au\u00dfergew\u00f6hnlich gehbehindert sind. Die Steuerverg\u00fcnstigung steht den behinderten Personen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;3 KraftStG nur f\u00fcr ein Fahrzeug und nur auf schriftlichen Antrag zu. Sie entf\u00e4llt, wenn das Fahrzeug nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 KraftStG zweckfremd verwendet wird.<\/li><li>b) Nach \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;4 SGB&nbsp;IX in der im Streitfall noch geltenden Fassung (SGB&nbsp;IX a.F.; heute: \u00a7&nbsp;152 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;4 SGB&nbsp;IX) stellen die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Bundesversorgungsgesetzes zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden (heute: die nach Landesrecht zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden) auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB sowie das Vorliegen weiterer gesundheitlicher Merkmale zum Zeitpunkt der Antragstellung oder auch zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt fest. Auf Antrag stellen sie \u00fcber die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den GdB sowie \u00fcber weitere gesundheitliche Merkmale einen Ausweis aus, der dem Nachweis f\u00fcr die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen f\u00fcr schwerbehinderte Menschen dient (\u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;5 SGB&nbsp;IX a.F.; heute \u00a7&nbsp;152 Abs.&nbsp;5 SGB&nbsp;IX).<\/li><li>c) Bei dem Feststellungsbescheid nach \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;1 SGB&nbsp;IX a.F. (heute: \u00a7&nbsp;152 Abs.&nbsp;1 SGB&nbsp;IX) handelt es sich hinsichtlich der darin getroffenen Feststellungen \u00fcber die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den GdB sowie \u00fcber weitere gesundheitliche Merkmale um einen Grundlagenbescheid i.S. des \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;10 AO, der (u.a.) f\u00fcr den Kraftfahrzeugsteuerbescheid hinsichtlich der darin getroffenen Feststellungen Bindungswirkung entfaltet.<\/li><li>aa) Diese f\u00fcr einen Grundlagenbescheid i.S. des \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;10 AO erforderliche gesetzlich vorgesehene Bindungswirkung ergibt sich aus der Gesetzgebungshistorie dieser Regelung bzw. den mit ihr inhaltlich insoweit identischen Vorg\u00e4ngerregelungen. Durch diese Regelungen soll zum einen sichergestellt werden, dass ausschlie\u00dflich die darin jeweils bestimmten Beh\u00f6rden (nach \u00a7&nbsp;152 Abs.&nbsp;1 SGB&nbsp;IX z.B. &#8222;die nach Landesrecht zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden&#8220;) zur Feststellung aller gesundheitlichen Merkmale zust\u00e4ndig sind, die Voraussetzung f\u00fcr die Inanspruchnahme einer Verg\u00fcnstigung durch Behinderte sind. Zudem sollte durch Regelungen wie (heute) \u00a7&nbsp;152 Abs.&nbsp;5 SGB&nbsp;IX erreicht werden, dass mit dem danach auszustellenden Ausweis auch die Voraussetzungen nachgewiesen werden k\u00f6nnen, von denen andere Gesetze und Vorschriften die Inanspruchnahme von Verg\u00fcnstigungen f\u00fcr Behinderte abh\u00e4ngig machen (vgl. BTDrucks 7\/4960, S.&nbsp;5&nbsp;f., 15&nbsp;f.). Die Regelungen, wie sie heute in \u00a7&nbsp;152 Abs.&nbsp;1, Abs.&nbsp;4 und Abs.&nbsp;5 SGB&nbsp;IX enthalten sind, sollen also letztlich sicherstellen, dass ausschlie\u00dflich die darin genannten Beh\u00f6rden mit Bindungswirkung f\u00fcr alle anderen Beh\u00f6rden die Feststellungen einer Schwerbehinderung, eines GdB und besonderer Merkzeichen treffen und dass derjenige, f\u00fcr den entsprechende Feststellungen getroffen wurden, als Nachweis hierf\u00fcr einen Ausweis erh\u00e4lt (vgl. zu dieser Bindungswirkung auch Urteil des Bundessozialgerichts vom 06.10.1981&nbsp;&#8211; 9&nbsp;RVs&nbsp;3\/81, BSGE 52, 168, Rz&nbsp;33, 37, zur damaligen Regelung in \u00a7&nbsp;3 des Schwerbehindertengesetzes; ferner Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 05.02.1988&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;244\/83, BFHE 152, 488, BStBl II 1988, 436, unter II.2. [Rz&nbsp;13]).<\/li><li>bb) Dass dem Feststellungsbescheid nach (heute) \u00a7&nbsp;152 Abs.&nbsp;1 SGB&nbsp;IX hinsichtlich der darin getroffenen Feststellungen auch Bindungswirkung gegen\u00fcber der vom HZA zu treffenden Entscheidung \u00fcber die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;3a KraftStG zukommt, ergibt sich auch mit der erforderlichen Deutlichkeit aus \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;1 KraftStG (vgl. hierzu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31.05.2011&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;857\/07, BVerfGE 129, 1, Rz&nbsp;102). Denn danach kann der Nachweis, dass f\u00fcr den Halter n\u00e4her bezeichnete Merkmale festgestellt werden, nur durch einen entsprechenden Ausweis gef\u00fchrt werden. Dieser Ausweis wird, wie dargelegt, nur ausgestellt, wenn die durch ihn nachzuweisenden Voraussetzungen zuvor in einem entsprechenden Feststellungsbescheid nach (heute) \u00a7&nbsp;152 Abs.&nbsp;1 SGB&nbsp;IX von der daf\u00fcr zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde festgestellt wurden.<\/li><li>d) Ausgehend von den dargestellten Rechtsgrunds\u00e4tzen ist ein Kraftfahrzeugsteuerbescheid nach \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO zu \u00e4ndern, wenn f\u00fcr den Halter des Kfz ein entsprechender Feststellungsbescheid nach (heute) \u00a7&nbsp;152 Abs.&nbsp;1 SGB&nbsp;IX vorgelegt wird, sofern auch die \u00fcbrigen Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;3a KraftStG f\u00fcr eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gegeben sind. Ist dies der Fall, so ist der Kraftfahrzeugsteuerbescheid &#8211;ggf. auch r\u00fcckwirkend&#8211; ab dem Zeitpunkt zu \u00e4ndern, ab dem der Halter nach dem Feststellungsbescheid schwerbehindert und hilflos, blind oder au\u00dfergew\u00f6hnlich gehbehindert ist.<\/li><li>2. Danach hat das FG das HZA zu Recht zur antragsgem\u00e4\u00dfen \u00c4nderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheids vom 18.05.2017 verpflichtet.<\/li><li>a) Mit Bescheid nach \u00a7&nbsp;69 SGB&nbsp;IX a.F. vom 22.06.2017 hat das Landratsamt X als zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde f\u00fcr B f\u00fcr die Zeit seit dem 24.02.2017 einen GdB von 100 sowie die gesundheitlichen Merkmale &#8222;G&#8220;, &#8222;B&#8220;, &#8222;H&#8220;, &#8222;aG&#8220; und &#8222;RF&#8220; festgestellt. Damit steht f\u00fcr das f\u00fcr die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer des B zust\u00e4ndige HZA bindend fest, dass B in der Zeit ab 24.02.2017 schwerbehindert war und f\u00fcr ihn (u.a.) die gesundheitlichen Merkmale &#8222;hilflos&#8220; und &#8222;au\u00dfergew\u00f6hnlich gehbehindert&#8220; festgestellt waren.<\/li><li>b) B erf\u00fcllte in der Zeit ab dem 24.02.2017 auch alle \u00fcbrigen Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;3a KraftStG.<\/li><li>aa) Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass das Kfz des B in der Zeit seit dem 24.02.2017 bis zu seiner Abmeldung nicht i.S. des \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 KraftStG zweckfremd verwendet wurde.<\/li><li>bb) Dem Wortlaut nach setzt \u00a7&nbsp;3a KraftStG zwar die Vorlage eines Ausweises nach dem SGB&nbsp;IX als Nachweis der geforderten Merkzeichen und der Schwerbehinderteneigenschaft voraus. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei dem Ausweis lediglich um den Nachweis der im Feststellungsbescheid nach \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;1 SGB&nbsp;IX a.F. getroffenen Feststellungen zum GdB und den gesundheitlichen Merkzeichen handelt, kann der geforderte Nachweis der Merkzeichen &#8211;wie im Streitfall&#8211; aber auch durch Vorlage des Feststellungsbescheids selbst gef\u00fchrt werden (vgl. auch Ziff.&nbsp;8.2 Nr.&nbsp;2 der Dienstvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen &#8211;BMF&#8211; vom 06.12.2018&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;5-S&nbsp;6010\/16\/10002:004 zur Anwendung des Kraftfahrzeugsteuerrechts &#8211;DV-KraftSt&#8211;).<\/li><li>cc) Da weder in \u00a7&nbsp;3a KraftStG noch in anderen kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Rechtsvorschriften eine Frist f\u00fcr die Beantragung der Steuerbefreiung vorgesehen ist, stehen der begehrten \u00c4nderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheids auch weder dessen Bestandskraft noch der Umstand entgegen, dass das Fahrzeug, f\u00fcr dessen Halten die Befreiung beantragt wird, abgemeldet, der Zeitraum, f\u00fcr den die Befreiung begehrt wird, also bereits abgelaufen ist.<\/li><li>dd) Zu Recht hat das FG entschieden, dass auch die Kl\u00e4ger als Rechtsnachfolger des B den f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 KraftStG erforderlichen Antrag stellen k\u00f6nnen (entgegen Nr.&nbsp;5 der Dienstvorschrift des BMF zur Anwendung des Kraftfahrzeugsteuerrechts in der 2017 geltenden Fassung; heute Ziff.&nbsp;8.7 DV-KraftSt).<\/li><li>(1) Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht deren Verm\u00f6gen als Ganzes auf den oder die Erben \u00fcber (\u00a7&nbsp;1922 Abs.&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs). Nach \u00a7&nbsp;45 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO gehen bei der Gesamtrechtsnachfolge die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis auf den Rechtsnachfolger \u00fcber. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung tritt danach der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger in einem umfassenden Sinne sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers ein (z.B. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 17.12.2007&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, unter D.I.1.; BFH-Urteil vom 20.03.2002&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;53\/99, BFHE 199, 19, BStBl II 2002, 441, unter II.1.a, jeweils m.w.N.). Ausgenommen davon sind lediglich h\u00f6chstpers\u00f6nliche Verh\u00e4ltnisse und unl\u00f6sbar mit der Person des Rechtsvorg\u00e4ngers verkn\u00fcpfte Umst\u00e4nde (z.B. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH in BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, unter D.I.2., m.w.N.). Ob und in welchem Umfang der Erbe in steuerrechtliche Positionen eintritt oder ob diese wegen ihres h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Charakters und ihrer unl\u00f6sbaren Verkn\u00fcpfung mit der Person ihres Inhabers nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger \u00fcbergehen k\u00f6nnen, ist unter Heranziehung der f\u00fcr die betreffende Rechtsbeziehung einschl\u00e4gigen materiell-rechtlichen Normen und Prinzipien des jeweiligen Einzelsteuergesetzes zu entscheiden (z.B. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH in BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, unter D.I.1.; BFH-Urteile in BFHE 199, 19, BStBl II 2002, 441, unter II.1.a, und vom 13.01.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;24\/07, BFHE 229, 378, BStBl II 2011, 241, Rz&nbsp;23), im Streitfall also nach den Regelungen des Kraftfahrzeugsteuerrechts.<\/li><li>(2) \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 KraftStG macht die Gew\u00e4hrung der Steuerbefreiung f\u00fcr Schwerbehinderte von der Stellung eines schriftlichen Antrags abh\u00e4ngig. Bei diesem handelt es sich um eine Steuererkl\u00e4rung i.S. des \u00a7&nbsp;150 AO (vgl. \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;4 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung; ebenso Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, \u00a7&nbsp;3a Rz&nbsp;4). Bei der Pflicht zur Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung und dem Recht zur Geltendmachung von Beg\u00fcnstigungen im Rahmen einer solchen Erkl\u00e4rung handelt es sich um verfahrensrechtliche Positionen, die mit dem Tod des Erblassers auf seine Erben als Gesamtrechtsnachfolger \u00fcbergehen, und nicht um die Aus\u00fcbung h\u00f6chstpers\u00f6nlicher Rechte. Davon zu unterscheiden ist, ob dem Erblasser die Beg\u00fcnstigungen, die mit bzw. in der Steuererkl\u00e4rung geltend gemacht werden, auch materiell-rechtlich zustanden. Dies h\u00e4ngt davon ab, ob er &#8211;und nicht seine Erben&#8211; in dem Zeitraum, f\u00fcr den die Steuererkl\u00e4rung abzugeben ist, die Voraussetzungen erf\u00fcllt hat, die das materielle Recht an die Gew\u00e4hrung der beantragten Beg\u00fcnstigungen stellt. Insoweit unterscheidet sich der Streitfall, anders als das HZA meint, nicht von dem Fall, in dem die Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers ihrer Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr den Erblasser nachkommen und darin den Behinderten-Pauschbetrag nach \u00a7&nbsp;33b EStG geltend machen. Als Gesamtrechtsnachfolger sind die Erben zur Abgabe der Steuererkl\u00e4rung verpflichtet und zur Geltendmachung von Wahlrechten und Antr\u00e4gen berechtigt. Ob die beantragten Beg\u00fcnstigungen zu gew\u00e4hren sind, h\u00e4ngt hingegen davon ab, ob der Erblasser zu seinen Lebzeiten die Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der beantragten Beg\u00fcnstigungen erf\u00fcllt hat. Diese k\u00f6nnen von Umst\u00e4nden abh\u00e4ngen, die in der Person des Erblassers selbst begr\u00fcndet sind. Daraus folgt aber nicht, dass auch der Antrag auf Gew\u00e4hrung der Beg\u00fcnstigung nur vom materiell Berechtigten gestellt werden kann.<\/li><li>(3) Dem Antragsrecht der Kl\u00e4ger als den Erben des B steht auch weder entgegen, dass nach dem Tod des B die mit der Steuerbefreiung bezweckte F\u00f6rderung der Mobilit\u00e4t Schwerbehinderter nicht mehr erreicht werden kann, noch, dass sich die Steuerbefreiung verm\u00f6gensrechtlich nicht mehr zugunsten des B auswirken kann. Eine entsprechende Einschr\u00e4nkung l\u00e4sst sich dem KraftStG nicht entnehmen. Abgesehen davon geht auch das HZA davon aus, dass die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;3a KraftStG noch zu gew\u00e4hren ist, wenn der Schwerbehinderte den Antrag erst nach Abmeldung seines Fahrzeugs stellt oder noch vor Gew\u00e4hrung der beantragten Befreiung verstirbt. Insoweit kann es aber keinen Unterschied machen, ob der Schwerbehinderte den Antrag noch selbst gestellt hat, aber vor der Gew\u00e4hrung der Steuerbefreiung verstorben ist, oder ob erst die Erben den Antrag gestellt haben.<\/li><li>3. Die Entscheidung ergeht nach \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO im Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung. Sie erfolgt im allseitigen Einverst\u00e4ndnis der mitwirkenden Richter aufgrund einer Beratung und Abstimmung im Rahmen einer Videokonferenz (zur Zul\u00e4ssigkeit einer Entscheidung aufgrund einer solchen Beratung s. BFH-Urteil vom heutigen Tag&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;35\/19, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung vorgesehen).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 10. Februar 2021, IV R 38\/19 ECLI:DE:BFH:2021:U.100221.IVR38.19.0 BFH IV. 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