{"id":73902,"date":"2021-06-12T16:12:52","date_gmt":"2021-06-12T14:12:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73902"},"modified":"2021-06-12T16:12:52","modified_gmt":"2021-06-12T14:12:52","slug":"mehraktige-ausbildung-im-kindergeldrecht-oeffentlich-rechtlich-geordneter-ausbildungsgang-zaesur","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/mehraktige-ausbildung-im-kindergeldrecht-oeffentlich-rechtlich-geordneter-ausbildungsgang-zaesur\/","title":{"rendered":"Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht; \u00d6ffentlich-rechtlich geordneter Ausbildungsgang; Z\u00e4sur"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 18. Februar 2021, III R 14\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.180221.IIIR14.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 63 Abs 1 S 1 Nr 1 , EStG \u00a7 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a , EStG \u00a7 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c , EStG \u00a7 32 Abs 4 S 2 , EStG \u00a7 32 Abs 4 S 3 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016 , EStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 13. Dezember 2018, Az: 3 K 577\/18 Kg<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Eine einheitliche Erstausbildung i.S. des \u00a7 32 Abs. 4 Satz 2 EStG scheitert nicht daran, dass nur der erste nicht hingegen der zweite Ausbildungsabschnitt \u00f6ffentlich-rechtlich geordnet ist.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Hat ein Kind eine Ausbildung zum &#8222;Sozialversicherungsangestellten&#8220; erfolgreich abgeschlossen und wird es zum weiteren Ausbildungsabschnitt &#8222;AOK-Betriebswirt&#8220; erst zugelassen, wenn es mindestens ein Jahr in dem Beruf gearbeitet und weitere Leistungsnachweise erbracht hat, bewirkt die zwischen den Ausbildungsabschnitten durchgef\u00fchrte Berufst\u00e4tigkeit eine Z\u00e4sur, die den zeitlichen Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten ausschlie\u00dft. Die Ausbildungsabschnitte lassen sich daher nicht mehr zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammenfassen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 13.12.2018 &#8211; 3 K 577\/18 Kg wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist der Kindergeldanspruch f\u00fcr den Zeitraum Juli 2013 bis Dezember 2017 im Hinblick auf die Frage, ob eine Ausbildung zum &#8222;Sozialversicherungsangestellten&#8220; und eine Ausbildung zum &#8222;AOK-Betriebswirt&#8220; zu einer einheitlichen erstmaligen Berufsausbildung i.S. des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zusammengefasst werden k\u00f6nnen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist die Mutter eines im April 1994 geborenen Sohnes (L). L beendete im Juni 2013 die Ausbildung zum &#8222;Sozialversicherungsfachangestellten&#8220; erfolgreich mit der Note &#8222;ausreichend&#8220;. Nachdem er im Juli 2013 ebenfalls erfolgreich an einem Potenzialanalyseverfahren der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) teilgenommen hatte, begann er im Oktober 2014 eine Ausbildung im Studiengang &#8222;AOK-Betriebswirt\/-in&#8220;. Bei dem Studiengang handelt es sich um ein betriebsinternes Studium, an dem nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AOK teilnehmen k\u00f6nnen. Zugelassen werden k\u00f6nnen Sozialversicherungsfachangestellte, die ihre Bef\u00e4higung zum Studium in einem bundeseinheitlichen Potenzialanalyseverfahren nachgewiesen und die geforderten Leistungsnachweise &#8222;Basiskenntnisse&#8220; erfolgreich erbracht haben. Dabei k\u00f6nnen diese Leistungsnachweise im Regelfall fr\u00fchestens ein Jahr nach Bestehen der Abschlusspr\u00fcfung zum &#8222;Sozialversicherungsfachangestellten&#8220; erbracht werden. Sozialversicherungsfachangestellte, die die Abschlusspr\u00fcfung mit der Note &#8222;sehr gut&#8220; oder &#8222;gut&#8220; bestanden und im bundeseinheitlichen Potenzialanalyseverfahren ihr Potenzial nachgewiesen haben, werden auf ihren Antrag von der Teilnahme an den Leistungsnachweisen befreit. Das Studium umfasst die Themenschwerpunkte Betriebswirtschaftslehre, Recht, Gesundheitswissenschaften, Management und Marketing. Der Abschluss &#8222;AOK-Betriebswirt\/-in&#8220; ist nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) staatlich nicht anerkannt und kann auch nicht im Rahmen anderer staatlich anerkannter Studieng\u00e4nge angerechnet werden. Das Studium wurde von der AOK ohne Beteiligung staatlicher Stellen konzipiert. Im Dezember 2017 bestand L die Pr\u00fcfung zum &#8222;AOK-Betriebswirt&#8220;. Nach Beendigung der Ausbildung zum &#8222;Sozialversicherungsfachangestellten&#8220; und w\u00e4hrend des Studiums war er bei der AOK durchg\u00e4ngig mit einer regelm\u00e4\u00dfigen w\u00f6chentlichen Arbeitszeit von 38,5&nbsp;Stunden besch\u00e4ftigt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragte &#8211;noch im Jahr 2017&#8211; die r\u00fcckwirkende Festsetzung von Kindergeld.<\/li><li>Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) lehnte den Antrag auf Kindergeld ab Oktober 2014 mit Bescheid vom 28.12.2017 ab und wies den hiergegen gerichteten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 30.01.2018 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte sie an, L habe mit Bestehen der Pr\u00fcfung zum &#8222;Sozialversicherungsfachangestellten&#8220; eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen. Da er einer Erwerbst\u00e4tigkeit nachgegangen sei, sei der Kindergeldanspruch nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG ausgeschlossen. Zwar k\u00f6nne nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine weiterf\u00fchrende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung angesehen werden. Eine mehraktige Berufsausbildung in diesem Sinne setze aber einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten voraus. Ein enger zeitlicher Zusammenhang k\u00f6nne nur dann angenommen werden, wenn die Bewerbung oder Ausbildungsplatzzusage aus dem Monat nach Abschluss des ersten Ausbildungsabschnittes stamme oder das Kind in diesem Monat eine Absichtserkl\u00e4rung abgebe. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht erf\u00fcllt, da die erste Ausbildung am 28.06.2013 abgeschlossen und die Weiterbildung &#8222;AOK-Betriebswirt\/-in&#8220; erst zum 01.10.2014 &#8211;mithin 15&nbsp;Monate sp\u00e4ter&#8211; begonnen worden sei. Zudem liege lediglich eine interne Weiterbildung vor. Der Sohn erlange keinen staatlich anerkannten Abschluss und es sei nicht bekannt, ob andere Unternehmen diesen internen Abschluss anerkennen w\u00fcrden.<\/li><li>Mit weiterem Bescheid vom 24.01.2018 lehnte die Familienkasse den Antrag auf Kindergeld f\u00fcr den Zeitraum ab Juli 2013 mit der Begr\u00fcndung ab, L habe mangels zeitlichen Zusammenhangs der beiden Ausbildungsabschnitte keine mehraktige Berufsausbildung im Sinne der Rechtsprechung des BFH durchlaufen. Den dagegen gerichteten Einspruch wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 07.03.2018 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Das FG wies die gegen beide ablehnenden Entscheidungen gerichtete Klage als unbegr\u00fcndet ab.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben, und die Familienkasse unter Aufhebung des Bescheids vom 28.12.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.01.2018 sowie des Bescheids vom 24.01.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.03.2018 zu verpflichten, Kindergeld f\u00fcr den Sohn der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Zeitraum Juli 2013 bis Dezember 2017 festzusetzen.<\/li><li>Die Familienkasse beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und wird nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckgewiesen. Denn das FG hat zwar zu Unrecht entschieden, dass die Ausbildung zum &#8222;AOK-Betriebswirt&#8220; als nicht \u00f6ffentlich-rechtlich geordneter Ausbildungsgang nicht Teil einer einheitlichen mehraktigen Erstausbildung sein k\u00f6nne. Aber es hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen, weil die zwischen der Ausbildung zum &#8222;Sozialversicherungsangestellten&#8220; und der Ausbildung zum &#8222;AOK-Betriebswirt&#8220; durchgef\u00fchrte Erwerbst\u00e4tigkeit den zeitlichen Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten entfallen lie\u00df.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a und c EStG besteht Anspruch auf Kindergeld f\u00fcr ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25.&nbsp;Lebensjahr vollendet hat, wenn dieses f\u00fcr einen Beruf ausgebildet wird oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen kann. In den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG wird nach \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur ber\u00fccksichtigt, wenn es keiner Erwerbst\u00e4tigkeit nachgeht. Eine Erwerbst\u00e4tigkeit mit bis zu 20&nbsp;Stunden regelm\u00e4\u00dfiger w\u00f6chentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverh\u00e4ltnis oder ein geringf\u00fcgiges Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis i.S. der \u00a7\u00a7&nbsp;8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind insoweit unsch\u00e4dlich (\u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG).<\/li><li>a) Zu den in \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG verwendeten Tatbestandsmerkmalen der &#8222;erstmaligen Berufsausbildung&#8220; und des &#8222;Erststudiums&#8220; hat der Senat entschieden, dass das Erststudium nur einen Unterfall des Oberbegriffes erstmalige Berufsausbildung darstellt (Senatsurteil vom 03.07.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;52\/13, BFHE 246, 427, BStBl&nbsp;II 2015, 152, Rz&nbsp;19&nbsp;ff.) und der Erstausbildungsbegriff des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG enger auszulegen ist als das in \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz 1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG verwendete Tatbestandsmerkmal &#8222;Kind, das &#8230; f\u00fcr einen Beruf ausgebildet wird&#8220; (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl&nbsp;II 2015, 152, Rz&nbsp;22&nbsp;ff.).<\/li><li>Die den Erstausbildungsbegriff des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG begrenzenden Kriterien hat der Senat dabei vor allem in folgenden Punkten gesehen: Es muss sich um einen \u00f6ffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang handeln (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl&nbsp;II 2015, 152, Rz&nbsp;24), der auf einen Abschluss in Form einer Pr\u00fcfung ausgerichtet ist (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl&nbsp;II 2015, 152, Rz&nbsp;24). Durch die berufliche Ausbildungsma\u00dfnahme muss das Kind die notwendigen fachlichen F\u00e4higkeiten und Kenntnisse erwerben, die &#8211;anders als der Besuch einer allgemein bildenden Schule&#8211; zur Aufnahme eines Berufs bef\u00e4higen (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl&nbsp;II 2015, 152, Rz&nbsp;24). Mehrere Ausbildungsabschnitte k\u00f6nnen eine einheitliche Erstausbildung darstellen, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das vom Kind angestrebte Berufsziel erst \u00fcber den weiterf\u00fchrenden Abschluss erreicht werden kann (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl&nbsp;II 2015, 152, Rz&nbsp;27). In einem solchen Fall muss aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein, dass das Kind die f\u00fcr sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl&nbsp;II 2015, 152, Rz&nbsp;30). Dabei ist darauf abzustellen, ob sich die einzelnen Ausbildungsabschnitte als integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung darstellen. Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgef\u00fchrt werden (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl&nbsp;II 2015, 152, Rz&nbsp;30).<\/li><li>b) Insofern hat der Senat bereits entschieden, dass eine Zusammenfassung von zwei Ausbildungsabschnitten zu einer einheitlichen Erstausbildung nicht daran scheitert, dass der zweite Ausbildungsabschnitt nicht \u00f6ffentlich-rechtlich geordnet ist (Senatsurteile vom 21.03.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;17\/18, BFHE 264, 205, BStBl II 2019, 772, Rz&nbsp;26&nbsp;f., und vom 10.04.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;36\/18, BFH\/NV 2019, 1100, Rz&nbsp;22&nbsp;f., jeweils zum Fall der Ausbildung einer Bankkauffrau zur Bankfachwirtin einer Studienakademie). Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Das FG konnte diese erst nach der angegriffenen Vorentscheidung ergangenen Senatsurteile bei seiner Entscheidung noch nicht ber\u00fccksichtigen und ist daher zu Unrecht von einer anderen Rechtsansicht ausgegangen.<\/li><li>Da es sich bei der Ausbildung zum &#8222;Sozialversicherungsfachangestellten&#8220; um einen \u00f6ffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang handelt (s. Verordnung \u00fcber die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten\/zur Sozialversicherungsfachangestellten vom 18.12.1996, BGBl&nbsp;I 1996, 1975), kommt es nicht darauf an, ob auch der weitere Ausbildungsabschnitt, die Ausbildung zum &#8222;AOK-Betriebswirt&#8220;, \u00f6ffentlich-rechtlich geordnet ist. Der Senat kann daher auch dahingestellt lassen, ob die von der Kl\u00e4gerin angegriffene Annahme des FG, dass die Ausbildung zum &#8222;AOK-Betriebswirt&#8220; keinen solchen \u00f6ffentlich-rechtlich geordneten Charakter aufweise, insbesondere angesichts der Rechtsform der AOK als K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts, auf hinreichenden tats\u00e4chlichen Feststellungen gr\u00fcndet.<\/li><li>c) Allerdings hat der Senat ebenfalls bereits entschieden, dass es an dem &#8211;vom FG offengelassenen&#8211; zeitlichen Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten fehlt, wenn bereits die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts eine berufspraktische T\u00e4tigkeit voraussetzt oder das Kind nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts eine Berufst\u00e4tigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen \u00dcberbr\u00fcckung bis zum n\u00e4chstm\u00f6glichen Beginn des weiteren Ausbildungsabschnitts dient (Senatsurteil vom 04.02.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;14\/15, BFHE 253, 145, BStBl&nbsp;II 2016, 615, Rz&nbsp;15).<\/li><li>So liegen die Verh\u00e4ltnisse indessen nach den &#8211;nicht mit zul\u00e4ssigen und begr\u00fcndeten Verfahrensr\u00fcgen angegriffenen und deshalb den Senat nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden&#8211; tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG im Streitfall. Nach den Feststellungen des FG handelt es sich bei dem von L aufgenommenen Studiengang um ein betriebsinternes Studium, an dem nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AOK teilnehmen k\u00f6nnen. Zugelassen werden k\u00f6nnen Sozialversicherungsfachangestellte, die ihre Bef\u00e4higung zum Studium in einem bundeseinheitlichen Potenzialanalyseverfahren nachgewiesen und die geforderten Leistungsnachweise &#8222;Basiskenntnisse&#8220; erfolgreich erbracht haben. Dabei k\u00f6nnen diese Leistungsnachweise im Regelfall fr\u00fchestens ein Jahr nach Bestehen der Abschlusspr\u00fcfung zum &#8222;Sozialversicherungsfachangestellten&#8220; erbracht werden. Nur Sozialversicherungsangestellte, die die Abschlusspr\u00fcfung mit der Note &#8222;sehr gut&#8220; oder &#8222;gut&#8220; bestanden und im bundeseinheitlichen Potenzialanalyseverfahren ihr Potenzial nachgewiesen haben, werden auf ihren Antrag von der Teilnahme an den Leistungsnachweisen befreit.<\/li><li>Da L die Abschlusspr\u00fcfung zum &#8222;Sozialversicherungsfachangestellten&#8220; mit der Note &#8222;ausreichend&#8220; beendete, diente bei ihm die nach diesem Abschluss aufgenommene mindestens einj\u00e4hrige Berufst\u00e4tigkeit nicht blo\u00df der zeitlichen \u00dcberbr\u00fcckung. Sie war vielmehr Voraussetzung daf\u00fcr, dass L zur Erbringung der Leistungsnachweise &#8222;Basiskenntnisse&#8220; zugelassen wurde, deren Erbringung ihrerseits Voraussetzung f\u00fcr die Zulassung zum Studium war. Die Berufst\u00e4tigkeit war damit Zulassungsvoraussetzung f\u00fcr das Studium.<\/li><li>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin kommt es f\u00fcr den notwendigen zeitlichen Zusammenhang nicht darauf an, ob L unmittelbar nach erfolgreichem Abschluss des Personalentwicklungsseminars mit dem Studium begonnen hat. Vielmehr muss ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten bestehen. Dieser bestand im Streitfall nicht. Denn die Ausbildung zum &#8222;Sozialversicherungsfachangestellten&#8220; endete bereits im Juni 2013, w\u00e4hrend die Ausbildung zum &#8222;AOK-Betriebswirt&#8220; erst im Oktober 2014 begann. Die zwischenzeitlich ausge\u00fcbte Berufst\u00e4tigkeit bewirkte als Ausbildungszulassungsvoraussetzung eine zeitliche Z\u00e4sur, die den notwendigen zeitlichen Zusammenhang entfallen l\u00e4sst.<\/li><li>d) Da es sich somit bei der Ausbildung zum &#8222;AOK-Betriebswirt&#8220; um eine Zweitausbildung handelte, war die neben dieser Ausbildung ausge\u00fcbte 38,5&nbsp;Wochenstunden umfassende Berufst\u00e4tigkeit nach \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG anspruchssch\u00e4dlich. Gleiches gilt f\u00fcr die \u00dcbergangszeit zwischen der abgeschlossenen Erstausbildung zum &#8222;Sozialversicherungsangestellten&#8220; und dem Beginn der Zweitausbildung zum &#8222;AOK-Betriebswirt&#8220; (Zeitraum Juli 2013 bis September 2014). Da es sich bei der Ausbildung, die L in diesem Zeitraum noch nicht beginnen konnte, um eine Zweitausbildung handelt, ist die w\u00e4hrend der \u00dcbergangszeit durchgef\u00fchrte, ebenfalls 38,5&nbsp;Wochenstunden umfassende Berufst\u00e4tigkeit nach \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG anspruchssch\u00e4dlich (z.B. Senatsurteile vom 20.02.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;42\/18, BFHE 264, 147, BStBl&nbsp;II 2019, 769, und vom 21.03.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;16\/18, BFH\/NV 2019, 1084, Rz&nbsp;23).<\/li><li>2. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 18. Februar 2021, III R 14\/19 ECLI:DE:BFH:2021:U.180221.IIIR14.19.0 BFH III. 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