{"id":73904,"date":"2021-06-12T16:13:40","date_gmt":"2021-06-12T14:13:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73904"},"modified":"2021-06-12T16:13:40","modified_gmt":"2021-06-12T14:13:40","slug":"sachliche-unzustaendigkeit-des-sog-regionalen-inkassoservice-im-bereich-des-steuerlichen-kindergeldes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/sachliche-unzustaendigkeit-des-sog-regionalen-inkassoservice-im-bereich-des-steuerlichen-kindergeldes\/","title":{"rendered":"Sachliche Unzust\u00e4ndigkeit des sog. regionalen Inkassoservice im Bereich des steuerlichen Kindergeldes"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 25. Februar 2021, III R 36\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.250221.IIIR36.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FVG \u00a7 5 Abs 1 S 1 Nr 11 , AO \u00a7 16 , AO \u00a7 17 , AO \u00a7 125 Abs 1 , AO \u00a7 127 , AO \u00a7 222 S 1 , FGO \u00a7 63 Abs 1 Nr 1 , FGO \u00a7 63 Abs 1 Nr 2 , FGO \u00a7 65 Abs 1 S 1 , GG Art 19 Abs 4 , GG Art 20 Abs 3 , EStG \u00a7 70 Abs 2 , FVG \u00a7 17 Abs 2 S 3 , EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016 , EStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 14. Mai 2019, Az: 10 K 3317\/18 AO<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG r\u00e4umt dem Vorstand der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit nur die Befugnis ein, innerhalb seines Zust\u00e4ndigkeitsbereichs die Entscheidung \u00fcber den Anspruch auf Kindergeld f\u00fcr bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten abweichend von den Vorschriften der AO \u00fcber die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit von Finanzbeh\u00f6rden einer anderen Familienkasse zu \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. F\u00fcr die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit gilt der Grundsatz der Gesamtzust\u00e4ndigkeit, d.h. die Zust\u00e4ndigkeit umfasst grunds\u00e4tzlich alle Verwaltungst\u00e4tigkeiten der Finanzbeh\u00f6rde, die sich aus dem gesamten Besteuerungsverfahren ergeben (Festsetzung, Rechtsbehelfsverfahren, Erhebung und Vollstreckung). Eine abweichende Regelung \u00fcber die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit setzt daher eine \u00dcbertragung der Gesamtzust\u00e4ndigkeit f\u00fcr bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten voraus.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Werden f\u00fcr bestimmte Gruppen von Berechtigten nur einzelne Sachaufgaben von der \u00f6rtlich und damit gesamtzust\u00e4ndigen Familienkasse auf eine andere Familienkasse oder Beh\u00f6rde \u00fcbertragen, betrifft dies den Gegenstand und Inhalt der der Finanzbeh\u00f6rde zugewiesenen Aufgaben und damit eine Frage der sachlichen Zust\u00e4ndigkeit.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Werden in einem Besteuerungsverfahren von vorneherein unterschiedliche Beh\u00f6rden im Ausgangs- und im Rechtsbehelfsverfahren t\u00e4tig, ist die dagegen gerichtete Klage nach \u00a7 63 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 FGO gegen die Ausgangsbeh\u00f6rde zu richten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 14.05.2019 &#8211; 10 K 3317\/18 AO wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist die Zust\u00e4ndigkeit der Beklagten und Revisionskl\u00e4gerin f\u00fcr die Ablehnung eines Antrags auf Stundung einer Kindergeldr\u00fcckforderung.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) bezog bis Januar 2017 Kindergeld f\u00fcr seine Tochter J. J befand sich nach der Geburt ihres Kindes seit August 2014 in Elternzeit. Nachdem die Familienkasse Nordrhein-Westfalen (NRW) D hiervon Kenntnis erhalten hatte, hob sie die Kindergeldfestsetzung gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger durch Bescheid vom 10.03.2017 ab September 2014 auf und forderte das f\u00fcr September 2014 bis Januar 2017 gezahlte Kindergeld in H\u00f6he von 5.464&nbsp;\u20ac vom Kl\u00e4ger zur\u00fcck. Der Kl\u00e4ger legte gegen diesen Bescheid Einspruch ein, \u00fcber den die Familienkasse NRW D noch nicht entschieden hat.<\/li><li>Die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit, Agentur f\u00fcr Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse (Agentur f\u00fcr Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse) erkl\u00e4rte sich mit Schreiben vom 10.01.2018 mit einer R\u00fcckzahlung des Erstattungsanspruchs nebst S\u00e4umniszuschl\u00e4gen in Raten einverstanden. Da der Kl\u00e4ger die Ratenzahlungsvereinbarung ab M\u00e4rz 2018 nicht mehr einhielt, forderte die Agentur f\u00fcr Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse den Kl\u00e4ger durch Schreiben vom 14.03.2018 auf, die Rate f\u00fcr diesen Monat bis zum 28.03.2018 zu zahlen. Mangels termingerechter Zahlung dieser Rate mahnte sie mit Schreiben vom 04.04.2018 die gesamte offene Forderung zur Zahlung bis zum 18.04.2018 an und drohte &#8211;weil der Kl\u00e4ger auch bis dahin keine Zahlungen geleistet hatte&#8211; die Vollstreckung f\u00fcr den Fall an, dass der R\u00fcckstand in H\u00f6he von 5.690,50&nbsp;\u20ac nicht bis zum 08.05.2018 ausgeglichen werde.<\/li><li>Mit E-Mail vom 23.04.2018 bat der Kl\u00e4ger im Hinblick auf seine angespannte finanzielle Lage um Aussetzung der angedrohten Vollstreckung und k\u00fcndigte an, sich um weitere Ratenzahlungen zu bem\u00fchen. Die Agentur f\u00fcr Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse legte diesen Antrag als Stundungsbegehren aus. Der Aufforderung, weitere Angaben zu seinen pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen zu machen, kam der Kl\u00e4ger nach. Die Agentur f\u00fcr Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14.08.2018 ab. Zur Begr\u00fcndung verwies sie darauf, dass die R\u00fcckforderung auf einer vom Kl\u00e4ger zu vertretenden Verletzung seiner Mitwirkungspflicht beruhe und deshalb von mangelnder Stundungsw\u00fcrdigkeit auszugehen sei. Nach der beigef\u00fcgten Rechtsbehelfsbelehrung war ein Einspruch gegen diesen Bescheid bei der Familienkasse NRW A einzulegen.<\/li><li>Den gegen diese Stundungsablehnung und an die Agentur f\u00fcr Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse gerichteten Einspruch wies die Familienkasse NRW A durch Einspruchsentscheidung vom 25.10.2018 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Die daraufhin gegen die Familienkasse NRW A gerichtete Klage legte das Finanzgericht (FG) dahingehend aus, dass sie sich gegen die Beh\u00f6rde, die den beantragten Verwaltungsakt abgelehnt habe, und somit gegen die Agentur f\u00fcr Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse richte. Das FG gab der Klage insoweit statt, als der Kl\u00e4ger die Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 14.08.2018 und der Einspruchsentscheidung vom 25.10.2018 begehrte. Soweit der Kl\u00e4ger dar\u00fcber hinaus die Verpflichtung der Agentur f\u00fcr Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse zur Gew\u00e4hrung der beantragten Stundung begehrte, wies das FG die Klage als unbegr\u00fcndet ab.<\/li><li>Mit der hiergegen gerichteten Revision r\u00fcgt die Agentur f\u00fcr Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Die Agentur f\u00fcr Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten. Es unterst\u00fctzt die Auffassung der Agentur f\u00fcr Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass sich die Klage gegen die Agentur f\u00fcr Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse richtet (dazu unter 2.) und die Ablehnung der Stundung sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung von sachlich unzust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden erlassen wurden (dazu unter 3.).<\/li><li>1. Der Senat entscheidet gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;90 i.V.m. \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten durch Urteil ohne m\u00fcndliche Verhandlung. Der Kl\u00e4ger und die Agentur f\u00fcr Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse haben wirksam auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung verzichtet. Ein entsprechender Verzicht des BMF liegt zwar nicht vor; er ist aber auch nicht erforderlich (s. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 07.07.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;16\/18, BFHE 269, 550, BStBl&nbsp;II 2020, 783, Rz&nbsp;11, m.w.N.).<\/li><li>2. Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass die Klage bei rechtsschutzgew\u00e4hrender Auslegung als Klage gegen die Agentur f\u00fcr Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse gerichtet und damit als zul\u00e4ssig anzusehen ist.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 FGO ist die Klage gegen die Beh\u00f6rde zu richten, die den urspr\u00fcnglichen Verwaltungsakt erlassen (\u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO) oder die den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat (\u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO). Dabei bedeutet die Bezugnahme auf den &#8222;urspr\u00fcnglichen&#8220; Verwaltungsakt, dass nur die Ausgangsbeh\u00f6rde und nicht etwa die Rechtsmittelbeh\u00f6rde beteiligt sein soll (BFH-Beschluss vom 17.08.2007&nbsp;&#8211; XI&nbsp;S&nbsp;15\/07 (PKH), BFH\/NV 2007, 2142; Schallmoser in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler &#8211;HHSp&#8211;, \u00a7&nbsp;63 FGO Rz&nbsp;20). Ist vor Erlass der Entscheidung \u00fcber den Einspruch eine andere als die urspr\u00fcnglich zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde f\u00fcr den Steuerfall \u00f6rtlich zust\u00e4ndig geworden, so ist die Klage gegen die Beh\u00f6rde zu richten, welche die Einspruchsentscheidung erlassen hat (\u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO).<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO muss die Klageschrift u.a. den Beklagten bezeichnen. Bestehen Zweifel, wer Beklagter sein soll, ist die Klageschrift auszulegen. Die Klageschrift ist eine Prozesshandlung, f\u00fcr die die Auslegungsregeln der \u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches gelten (BFH-Beschluss vom 16.08.2001&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;51\/01, BFHE 196, 16, BStBl&nbsp;II 2001, 767). Dabei verpflichtet der Grundsatz der rechtsschutzgew\u00e4hrenden Auslegung von Verfahrensvorschriften (Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 des Grundgesetzes &#8211;GG&#8211;) das FG, den wirklichen Willen zu erforschen und nicht am buchst\u00e4blichen Sinne des Ausdrucks zu haften (BFH-Urteil vom 18.09.2014&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;80\/13, BStBl&nbsp;II 2015, 115, Rz&nbsp;19; Senatsurteil vom 22.01.2004&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;26\/02, BFH\/NV 2004, 792, Rz&nbsp;9, m.w.N.). Ma\u00dfgebend ist nicht nur die Wortwahl des Kl\u00e4gers, sondern der gesamte Inhalt seiner Willenserkl\u00e4rung (z.B. BFH-Beschluss vom 07.11.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;104\/07, BFH\/NV 2008, 799); auch au\u00dferhalb der Erkl\u00e4rung liegende weitere Umst\u00e4nde k\u00f6nnen ber\u00fccksichtigt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 16.04.2007&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;98\/04, BFH\/NV 2007, 1345). Dabei kann als Auslegungshilfe der Gesichtspunkt dienen, dass die Klage im Zweifel nicht gegen den falschen, sondern gegen den nach dem Inhalt der Klage richtigen Beklagten gerichtet sein soll (Senatsurteil in BFH\/NV 2004, 792, Rz&nbsp;12, m.w.N.). Entspricht die Klage nicht den Anforderungen des \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO, hat der Vorsitzende oder der nach \u00a7&nbsp;21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zust\u00e4ndige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kl\u00e4ger zu der erforderlichen Erg\u00e4nzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (\u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>b) Insoweit ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass der Kl\u00e4ger eine zul\u00e4ssige Klage erheben und die Klage gegen die richtige, passiv prozessf\u00fchrungsbefugte Beh\u00f6rde, die Agentur f\u00fcr Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse, richten wollte. Zwar bezeichnete der Kl\u00e4ger in der Klageschrift als Beklagte die Familienkasse NRW A. Dies beruhte jedoch mutma\u00dflich darauf, dass er in der Rechtsbehelfsbelehrung der Einspruchsentscheidung fehlerhaft dahingehend belehrt wurde, dass die Klage &#8222;gegen die oben bezeichnete Familienkasse&#8220; zu richten sei, womit offenbar die aus Seite&nbsp;1 der Einspruchsentscheidung angegebene Familienkasse NRW A gemeint ist. Tats\u00e4chlich wurde die Stundung aber durch Bescheid vom 14.08.2018 von der Agentur f\u00fcr Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse abgelehnt. Diese ist als eigenst\u00e4ndige Beh\u00f6rde und nicht als Teil oder Au\u00dfenstelle der Familienkasse NRW A t\u00e4tig geworden. Denn die Agentur f\u00fcr Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse ist sowohl im Kopf des Bescheides als auch in der Postanschrift als die den Verwaltungsakt erlassende Beh\u00f6rde genannt und in der Rechtsbehelfsbelehrung wird als f\u00fcr das Einspruchsverfahren zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde nicht &#8211;wie sonst \u00fcblich&#8211; diese (&#8222;die oben genannte&#8220;) Beh\u00f6rde, sondern die Familienkasse NRW A genannt. Ausgangsbeh\u00f6rde war daher die Agentur f\u00fcr Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse, da dies die nach au\u00dfen in Erscheinung getretene Beh\u00f6rde war (Paetsch in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;63 Rz&nbsp;16).<\/li><li>Es liegt auch kein Fall des \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO vor. Die Vorschrift erfordert einen Wechsel der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit (z.B. durch Wohnsitzwechsel) vor Erlass der Einspruchsentscheidung (Schallmoser in HHSp, \u00a7&nbsp;63 FGO Rz&nbsp;36). Hier trat jedoch weder ein Wechsel in der \u00f6rtlichen noch in der sachlichen Zust\u00e4ndigkeit bei der Ausgangsbeh\u00f6rde ein. Vielmehr haben die Ausgangsentscheidung und die Rechtsbehelfsentscheidung von vorneherein verschiedene Beh\u00f6rden getroffen. In F\u00e4llen, in denen &#8211;ohne dass ein Zust\u00e4ndigkeitswechsel i.S. des \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;2 FGO stattgefunden hat&#8211; die Einspruchsentscheidung von einer anderen Beh\u00f6rde erlassen wird, ist die Ausgangsbeh\u00f6rde &#8211;d.h. die Beh\u00f6rde, die den Rechtsbehelf &#8222;veranlasst&#8220; hat&#8211; passiv prozessf\u00fchrungsbefugt (Schallmoser in HHSp, \u00a7&nbsp;63 FGO Rz&nbsp;20, m.w.N.; Paetsch in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;63 Rz&nbsp;16). Nichts anderes ergibt sich auch aus der Senatsentscheidung vom 19.01.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;31\/15 (BFHE 256, 502, BStBl&nbsp;II 2017, 642). Denn in diesem Fall richtete sich die Klage nur deshalb gegen die Einspruchsbeh\u00f6rde, weil die Einspruchsentscheidung isoliert angefochten wurde.<\/li><li>Dementsprechend ging das FG im angegriffenen Gerichtsbescheid zu Recht davon aus, dass die Klage gegen die Ausgangsbeh\u00f6rde zu richten und daher die Agentur f\u00fcr Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse als richtige Beklagte zu erfassen sei.<\/li><li>3. Weiter ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass der ablehnende Bescheid vom 14.08.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 25.10.2018 aufzuheben sind, weil sie rechtswidrig sind und den Kl\u00e4ger in seinen Rechten verletzen (\u00a7&nbsp;101 Satz&nbsp;1 FGO). Denn der ablehnende Bescheid und die Einspruchsentscheidung wurden von einer sachlich unzust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde erlassen und sind deshalb verfahrensfehlerhaft und rechtswidrig (vgl. \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung &#8211;AO&#8211;).<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;222 Satz&nbsp;1 AO k\u00f6nnen die Finanzbeh\u00f6rden Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei F\u00e4lligkeit eine erhebliche H\u00e4rte f\u00fcr den Schuldner bedeuten w\u00fcrde und der Anspruch durch die Stundung nicht gef\u00e4hrdet erscheint. Die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Stundung bestimmt sich nach der Verwaltungshoheit, welche sowohl die im Festsetzungsverfahren als auch die im Erhebungsverfahren zu treffenden Entscheidungen umfasst (Loose in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;222 AO Rz&nbsp;45, \u00a7&nbsp;227 AO Rz&nbsp;117). Die sachliche Zust\u00e4ndigkeit der Finanzbeh\u00f6rden richtet sich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;16 AO, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den einschl\u00e4gigen Regelungen des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG). Insoweit sieht \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 Satz&nbsp;1 FVG in der im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 14.08.2018 geltenden Fassung vor, dass dem Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern (BZSt) die Durchf\u00fchrung des Familienleistungsausgleichs nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7&nbsp;31, 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes (EStG) obliegt. Die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit stellt dem BZSt zur Durchf\u00fchrung dieser Aufgaben ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verf\u00fcgung (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 Satz&nbsp;2 FVG). Der Vorstand der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit kann innerhalb seines Zust\u00e4ndigkeitsbereichs abweichend von den Vorschriften der AO \u00fcber die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit von Finanzbeh\u00f6rden die Entscheidung \u00fcber den Anspruch auf Kindergeld f\u00fcr bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten einer anderen Familienkasse \u00fcbertragen (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 Satz&nbsp;4 FVG). Entsprechend bestimmt \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;6 AO, dass auch die Familienkassen Finanzbeh\u00f6rden im Sinne der AO sind.<\/li><li>b) Die sachliche Zust\u00e4ndigkeit beschreibt gegenst\u00e4ndlich den T\u00e4tigkeitsbereich einer Beh\u00f6rde, also die Zuordnung einer bestimmten Aufgabe des materiellen Sachrechts an eine Verwaltungseinheit (Henneke in Knack, VwVfG, 11.&nbsp;Aufl., vor \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;6; Maurer\/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 20.&nbsp;Aufl. 2020, \u00a7&nbsp;21 Rz&nbsp;47). Sie bestimmt Gegenstand, Inhalt und Umfang der zugewiesenen Aufgaben; dabei kann es sich um die Zuordnung einer bestimmten Aufgabe oder eines beschr\u00e4nkten oder umfassenden Aufgabenbereichs an eine Beh\u00f6rdenart oder an eine einzelne Beh\u00f6rde handeln (Schmieszek in Gosch, AO \u00a7&nbsp;16 Rz&nbsp;2). Aus der sachlichen Zust\u00e4ndigkeit folgen das Recht und die Pflicht einer Beh\u00f6rde, innerhalb des ihr zugewiesenen Aufgabenbereichs t\u00e4tig zu werden (Wackerbeck in HHSp, \u00a7&nbsp;16 AO Rz&nbsp;5; Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;16 AO Rz&nbsp;3). Eine Beh\u00f6rde ist nur f\u00fcr den ihr zugewiesenen Aufgabenkreis zust\u00e4ndig und darf nur im Rahmen ihrer sachlichen Zust\u00e4ndigkeit t\u00e4tig werden (BFH-Urteile vom 29.10.1986&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;82\/85, BFHE 148, 108, BStBl&nbsp;II 1988, 359, unter II.2.b, und vom 26.07.1988&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;194\/85, BFHE 154, 304, BStBl&nbsp;II 1989, 3).<\/li><li>Die sachliche Zust\u00e4ndigkeit muss wegen des Vorbehalts des Gesetzes (Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 GG) und als wesentliche Regelung des Verwaltungsverfahrens in einem grundrechtlich gesch\u00fctzten Bereich &#8211;wie er im Fall des Familienleistungsausgleichs vorliegt&#8211; durch Gesetz i.S. des \u00a7&nbsp;4 AO geregelt werden (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.11.1990&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;402\/87, Neue Juristische Wochenschrift 1991, 1471, unter B.II.2.a; BFH-Urteil vom 11.01.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;25\/10, BFHE 236, 318, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2012, 616, Rz&nbsp;28; Schmieszek in Gosch, AO \u00a7&nbsp;16 Rz&nbsp;2; Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;16 AO Rz&nbsp;11; Wackerbeck in HHSp, \u00a7&nbsp;16 AO Rz&nbsp;5).<\/li><li>Demgegen\u00fcber ergibt sich aus den Regelungen \u00fcber die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit, welche von mehreren sachlich zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden der gleichen hierarchischen Stufe eines Verwaltungstr\u00e4gers die Verwaltungst\u00e4tigkeit durchzuf\u00fchren hat (Wackerbeck in HHSp, \u00a7&nbsp;17 AO Rz&nbsp;2; Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;17 AO Rz&nbsp;1). Die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit ist die Kompetenz, in einem r\u00e4umlich begrenzten Wirkungsbereich (Bezirk) t\u00e4tig werden zu d\u00fcrfen und zu m\u00fcssen, wobei sich die konkret \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde erst anhand der Regelungen \u00fcber den Sitz und den Bezirk der jeweiligen Finanzbeh\u00f6rde feststellen l\u00e4sst (Wackerbeck in HHSp, \u00a7&nbsp;17 AO Rz&nbsp;2). F\u00fcr die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit gilt nach neuerer Rechtsprechung des BFH der Grundsatz der Gesamtzust\u00e4ndigkeit (BFH-Urteil vom 19.03.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;27\/17, BFHE 263, 483, BStBl&nbsp;II 2020, 31, Rz&nbsp;18, m.w.N.; Wackerbeck in HHSp, \u00a7&nbsp;17 AO Rz&nbsp;11; Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;17 AO Rz&nbsp;5). Umfasst werden daher grunds\u00e4tzlich alle Verwaltungst\u00e4tigkeiten der Finanzbeh\u00f6rde, die sich aus dem gesamten Besteuerungsverfahren ergeben (Festsetzung, Rechtsbehelfsverfahren, Erhebung und Vollstreckung; Schmieszek in eKomm Ab 01.01.2015, \u00a7&nbsp;17 AO, Rz&nbsp;2 [Aktualisierung vom 16.05.2018]).<\/li><li>c) Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ist im Streitfall in Bezug auf die Agentur f\u00fcr Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse bereits zweifelhaft, ob in organisationsrechtlicher Hinsicht eine Familienkasse eingerichtet wurde.<\/li><li>aa) Zwar sieht \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 Satz&nbsp;2 FVG vor, dass die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit dem BZSt zur Durchf\u00fchrung der diesem obliegenden Aufgaben des Familienleistungsausgleichs ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verf\u00fcgung stellt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede Dienststelle der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit zugleich eine Familienkasse darstellt. Bereits zum 01.05.2013 wurden die vormals selbst\u00e4ndigen, bei den Agenturen f\u00fcr Arbeit angegliederten 102&nbsp;\u00f6rtlichen Familienkassen im Rahmen einer sog. Verbundbildung zu insgesamt 14&nbsp;Familienkassen am Sitz bestimmter Agenturen f\u00fcr Arbeit zusammengefasst. Soweit daneben Dienststellen am Sitz der bisherigen selbst\u00e4ndigen Familienkassen beibehalten wurden, stellten diese fortan unselbst\u00e4ndige Au\u00dfenstellen der 14&nbsp;Familienkassen dar (s. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs &#8211;BayVGH&#8211; vom 23.10.2014&nbsp;&#8211; 18&nbsp;P&nbsp;13.2490, Rz&nbsp;3, juris). Als besondere Dienststelle i.S. des \u00a7&nbsp;367 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wurde nur noch die Direktion der Familienkasse fortgef\u00fchrt (s. BayVGH vom 23.10.2014&nbsp;&#8211; 18&nbsp;P&nbsp;13.2490, Rz&nbsp;16, juris). Entsprechend bestand auch gem\u00e4\u00df dem nachfolgenden Beschluss des Vorstands der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit vom 14.04.2016 (Amtliche Nachrichten der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit &#8211;ANBA&#8211; Nr.&nbsp;5\/2016) bei der Agentur f\u00fcr Arbeit Z keine eigenst\u00e4ndige Familienkasse, sondern nur eine Au\u00dfenstelle der Familienkasse NRW A mit Sitz bei der Agentur f\u00fcr Arbeit in N. Wie oben ausgef\u00fchrt wurde, ist die Agentur f\u00fcr Arbeit Z im Streitfall jedoch nicht als Au\u00dfenstelle der Familienkasse NRW A, sondern als eigenst\u00e4ndige Beh\u00f6rde t\u00e4tig geworden. Zudem deutet Nr.&nbsp;2.3. des Beschlusses des Vorstands der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit Nr.&nbsp;23\/2018 vom 20.09.2018 (ANBA Nr. 10\/2018), wo von &#8222;Entscheidungen der Regionalen Inkasso Services&#8220; ausgegangen wird, darauf hin, dass solche Inkasso-Stellen bei mehreren Agenturen f\u00fcr Arbeit betrieben und in Kindergeldangelegenheiten t\u00e4tig werden sollten, sodass auch nicht ersichtlich ist, woraus sich die Zentralisierung aller Inkasso-Angelegenheiten bei der Agentur f\u00fcr Arbeit Z ergeben soll.<\/li><li>bb) Entgegen der Auffassung der Agentur f\u00fcr Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse und des BMF lassen sich auch die vom Senat im Urteil vom 25.09.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;25\/13 (BFHE 247, 233, BStBl&nbsp;II 2015, 847) aufgestellten Rechtsgrunds\u00e4tze nicht auf den vorliegenden Fall \u00fcbertragen. In jenem Fall ging es darum, ob sich eine Familienkasse, die bei der Hauptstelle einer Agentur f\u00fcr Arbeit angesiedelt wurde, Realakte zentraler Serviceeinrichtungen &#8211;wie z.B. des Pfortendienstes oder der Poststelle&#8211; zurechnen lassen muss, die bei einer Au\u00dfenstelle dieser Agentur f\u00fcr Arbeit bestehen. Im vorliegenden Fall geht es dagegen darum, dass eine Stelle einer Agentur f\u00fcr Arbeit einen Verwaltungsakt in einer Kindergeldangelegenheit erlassen hat und nach au\u00dfen als Familienkasse aufgetreten ist, obwohl nicht ersichtlich ist, dass bei dieser Agentur f\u00fcr Arbeit eine eigenst\u00e4ndige Familienkasse errichtet wurde.<\/li><li>d) Ungeachtet der vorstehenden Ausf\u00fchrungen mangelt es aber jedenfalls auch an einer Regelung, die der Agentur f\u00fcr Arbeit Z eine sachliche Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr Inkassoangelegenheiten zuweist.<\/li><li>aa) Die sachliche Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der sich im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7&nbsp;31, 62 bis 78 EStG zu erf\u00fcllenden Aufgaben obliegt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;16 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 FVG dem BZSt, das sich hierf\u00fcr der von der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit eingerichteten Dienststellen bedient. Nach der vorgenannten Organisationsentscheidung des Vorstands der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit bestanden im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids vom 14.08.2018&nbsp;&nbsp;14&nbsp;Familienkassen. Diese waren deshalb sachlich zust\u00e4ndig (vgl. Senatsurteil in BFHE 256, 502, BStBl&nbsp;II 2017, 642, Rz&nbsp;15).<\/li><li>bb) Da somit f\u00fcr Kindergeldangelegenheiten im Allgemeinen mehrere sachlich zust\u00e4ndige Beh\u00f6rden gleicher hierarchischer Stufe vorhanden waren, bestimmen die Regelungen \u00fcber die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit, welche die f\u00fcr den Kl\u00e4ger im Speziellen zust\u00e4ndige Familienkasse ist. \u00d6rtlich zust\u00e4ndig ist grunds\u00e4tzlich die Familienkasse, in deren Bezirk der Kindergeldberechtigte seinen Wohnsitz hat (\u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO; Senatsurteil in BFHE 247, 233, BStBl II 2015, 847, Rz&nbsp;21). Im Fall des Kl\u00e4gers, der seinen Wohnsitz im Bezirk der Agentur f\u00fcr Arbeit S hatte, war dies die Familienkasse NRW D in M. Aufgrund des Grundsatzes der Gesamtzust\u00e4ndigkeit umfasste die Zust\u00e4ndigkeit der Familienkasse NRW D nicht nur die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Festsetzung des Kindergeldes, sondern u.a. auch f\u00fcr Entscheidungen im Rahmen des Erhebungsverfahrens nach dem F\u00fcnften Teil der AO, wie vorliegend f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber eine Stundung nach \u00a7&nbsp;222 AO. Daraus folgt zugleich, dass andere Familienkassen f\u00fcr den Kl\u00e4ger sachlich und \u00f6rtlich unzust\u00e4ndig waren.<\/li><li>cc) Nichts anderes ergibt sich aus den auf \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 Satz&nbsp;4 FVG gest\u00fctzten Beschl\u00fcssen des Vorstands der Bundesagentur f\u00fcr Nr.&nbsp;15\/2016 vom 14.04.2016 (ANBA Nr.&nbsp;5\/2016) und Nr.&nbsp;23\/2018 vom 20.09.2018 (ANBA Nr.&nbsp;10\/2018), die \u00e4hnliche Regelungen im Vorstandsbeschluss Nr.&nbsp;21\/2013 vom 18.04.2013 (ANBA Nr.&nbsp;5\/2013) \u00fcbernommen haben.<\/li><li>(1) Nach Nr.&nbsp;2.4 des Vorstandsbeschlusses vom 14.04.2016 und Nr.&nbsp;2.6 des Vorstandsbeschlusses vom 20.09.2018 soll die regionale Familienkasse NRW&nbsp;A f\u00fcr die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Inkasso-Services im Bereich des steuerlichen Kindergeldes zust\u00e4ndig sein. Die Zust\u00e4ndigkeit soll die Bearbeitung von au\u00dfergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren einschlie\u00dflich der Bearbeitung von sog. Nebenverfahren (z.B. Antr\u00e4ge auf Aussetzung der Vollziehung) und Folgearbeiten (z.B. Kostenfestsetzungen) sowie Antr\u00e4gen auf &#8222;schlichte \u00c4nderung&#8220; gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO mit Ausnahme der Rechtsmittelverfahren vor dem BFH umfassen.<\/li><li>(2) Soweit es um die Zust\u00e4ndigkeit der Agentur f\u00fcr Arbeit Z geht, ist diese Beh\u00f6rde in den vorbezeichneten Beschl\u00fcssen weder erw\u00e4hnt noch ist eine Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr bestimmte Ausgangsentscheidungen \u00fcberhaupt geregelt. Ungeregelt ist insbesondere auch, welche Aufgabengebiete und Verwaltungst\u00e4tigkeiten \u00fcberhaupt unter den Oberbegriff &#8222;Inkasso&#8220; fallen sollen. Deshalb fehlt es allein schon aus diesen Gr\u00fcnden an einer wirksamen Zust\u00e4ndigkeitsregelung.<\/li><li>(3) Aber selbst wenn man davon ausginge, dass mit der Erw\u00e4hnung des &#8222;Inkasso-Services&#8220; eine Ausgangszust\u00e4ndigkeit der Agentur f\u00fcr Arbeit Z vorausgesetzt wird, fehlte es hierf\u00fcr an einer wirksamen Zust\u00e4ndigkeitsregelung. Denn die gesetzliche Grundlage des \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 Satz&nbsp;4 FVG r\u00e4umt dem Vorstand der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit nur die Befugnis ein, innerhalb seines Zust\u00e4ndigkeitsbereichs abweichend von den Vorschriften der AO &#8222;\u00fcber die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit von Finanzbeh\u00f6rden&#8220; die Entscheidung \u00fcber den Anspruch auf Kindergeld f\u00fcr bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten einer anderen Familienkasse zu \u00fcbertragen (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 Satz&nbsp;4 FVG). Die \u00dcbertragung der Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr bestimmte Sachaufgaben (z.B. Entscheidungen im Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren) betrifft aber den Gegenstand und Inhalt der der Finanzbeh\u00f6rde zugewiesenen Aufgaben. Dies stellt eine Frage der sachlichen Zust\u00e4ndigkeit der Beh\u00f6rde dar, weil die bisher sachlich zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde aufgrund der \u00dcbertragung f\u00fcr die betreffende Aufgabe nicht mehr zust\u00e4ndig sein soll, obwohl sie im \u00dcbrigen f\u00fcr den betreffenden Kindergeldberechtigten sachlich und \u00f6rtlich zust\u00e4ndig bleibt (vgl. zu einer entsprechenden Erm\u00e4chtigungsgrundlage in \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 FVG; Schmieszek in HHSp, \u00a7&nbsp;17 FVG Rz&nbsp;30). Demgegen\u00fcber h\u00e4tte eine abweichende Regelung \u00fcber die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit vorausgesetzt, dass die Gesamtzust\u00e4ndigkeit f\u00fcr das Besteuerungsverfahren f\u00fcr Kindergeldberechtigte, die bestimmten Bezirken zuzuordnen sind oder sich nach allgemeinen Gruppenmerkmalen bestimmen lassen, auf eine andere sachlich zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde \u00fcbertragen wird.<\/li><li>Hierdurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, welcher dem Senatsurteil in BFHE 256, 502, BStBl&nbsp;II 2017, 642 zugrunde liegt. In Letzterem wurde die Gesamtzust\u00e4ndigkeit f\u00fcr das Kindergeldverfahren f\u00fcr Anspruchsberechtigte, die bestimmte Ankn\u00fcpfungspunkte an den Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union Polen aufweisen (Wohnsitz oder gew\u00f6hnlicher Aufenthalt des Anspruchsberechtigten, des anderen Elternteils oder des anspruchsbegr\u00fcndenden Kindes in Polen, Anwendbarkeit des polnischen Rechtes oder Bezug einer Rente aus Polen), auf eine bestimmte Familienkasse \u00fcbertragen. Dagegen sollte im vorliegenden Fall die Gesamtzust\u00e4ndigkeit aufgespalten werden, indem f\u00fcr Entscheidungen des Festsetzungsverfahrens weiterhin die Wohnsitz-Familienkasse, f\u00fcr Entscheidungen des nicht n\u00e4her beschriebenen &#8222;Inkasso-Bereichs&#8220; hingegen eine andere Familienkasse zust\u00e4ndig sein sollte.<\/li><li>Nichts anderes ergibt sich auch aus der vom BMF angef\u00fchrten Begr\u00fcndung zum Entwurf eines Gesetzes zur Familienf\u00f6rderung (BTDrucks 14\/1513, S.&nbsp;18). Danach sollte die in \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 Satz&nbsp;4 FVG eingef\u00fchrte Erm\u00e4chtigung dem Ziel der Verbesserung der Durchf\u00fchrung des Familienleistungsausgleichs dienen. Mit ihr sollte dem Pr\u00e4sidenten der Bundesanstalt f\u00fcr Arbeit die M\u00f6glichkeit gegeben werden, zur Erh\u00f6hung der Effizienz der Verwaltung zweckdienliche Zust\u00e4ndigkeitsverlagerungen vorzunehmen. Personal- und betriebswirtschaftliche Gr\u00fcnde erforderten &#8211;insbesondere f\u00fcr den Gro\u00dfraum M\u00fcnchen&#8211; eine solche Modifizierung der bisherigen, auf der AO beruhenden Zust\u00e4ndigkeiten. Aus organisatorischen Gr\u00fcnden bestehe ein dringendes Bed\u00fcrfnis, eine Rechtsgrundlage f\u00fcr Ver\u00e4nderungen der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit m\u00f6glichst bald zur Verf\u00fcgung zu stellen. Hieraus ergibt sich ebenfalls, dass es nur um \u00c4nderungen der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit ging und insbesondere f\u00fcr Kindergeldberechtigte in Ballungsgebieten wie M\u00fcnchen die \u00dcbertragung der Zust\u00e4ndigkeit auf Familienkassen au\u00dferhalb dieses Ballungsgebietes erm\u00f6glicht werden sollte (z.B. Familienkasse Bayern S\u00fcd in Regensburg mit verschiedenen Au\u00dfenstellen).<\/li><li>dd) Auch keine andere gesetzliche Grundlage st\u00fctzt eine Zust\u00e4ndigkeits\u00fcbertragung durch die erw\u00e4hnten Beschl\u00fcsse des Vorstands der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit.<\/li><li>Die sachliche Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Familienleistungsausgleichs ist &#8211;soweit es nicht um Kindergeldverfahren f\u00fcr Angeh\u00f6rige des \u00f6ffentlichen Dienstes nach \u00a7&nbsp;72 EStG geht&#8211; in \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 FVG geregelt. Eine Erm\u00e4chtigung f\u00fcr die abweichende Regelung der sachlichen Zust\u00e4ndigkeit der bei den Dienststellen der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit errichteten Familienkassen ergibt sich daraus nicht.<\/li><li>\u00a7&nbsp;17 FVG enth\u00e4lt nur eine Bestimmung \u00fcber Bezirk, Sitz und Aufgaben der Finanz\u00e4mter. Die in \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 FVG enthaltene Erm\u00e4chtigung richtet sich daher nur an die Landesregierungen und ist auf Zust\u00e4ndigkeits\u00fcbertragungen bei den Landesfinanzbeh\u00f6rden beschr\u00e4nkt. Eine allgemeine Erm\u00e4chtigung f\u00fcr abweichende Regelungen der sachlichen Zust\u00e4ndigkeit bei s\u00e4mtlichen Finanzbeh\u00f6rden, insbesondere auch Bundesfinanzbeh\u00f6rden, ergibt sich daraus entgegen der Auffassung des BMF nicht.<\/li><li>Schlie\u00dflich enth\u00e4lt auch der F\u00fcnfte Teil der AO zum Erhebungsverfahren keine Spezialregelung f\u00fcr die sachliche Zust\u00e4ndigkeit, wie sie etwa der Sechste Teil im Hinblick auf das u.a. den Hauptzoll\u00e4mtern \u00fcbertragene Vollstreckungsverfahren enth\u00e4lt (\u00a7&nbsp;249 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 FVG), und auch keine Erm\u00e4chtigung f\u00fcr die Konzentration sachlicher Zust\u00e4ndigkeiten, wie sie etwa im Achten Teil der AO durch \u00a7&nbsp;387 Abs.&nbsp;2 AO f\u00fcr das Steuerstraf- und Bu\u00dfgeldverfahren vorgesehen ist (s. dazu Krumm in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;17 FVG Rz&nbsp;5).<\/li><li>ee) Soweit die Agentur f\u00fcr Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse und das BMF die Zust\u00e4ndigkeits\u00fcbertragung auf Ziff.&nbsp;1.5 der Durchf\u00fchrungsbestimmungen zum Kassen- und Einzugswesen der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit (KEBest) st\u00fctzen will, hat sie hierf\u00fcr eine gesetzliche Grundlage weder dargelegt noch ist eine solche anderweitig ersichtlich. Insbesondere l\u00e4sst sie sich f\u00fcr den Bereich der Durchf\u00fchrung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs nicht auf Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB&nbsp;IV) st\u00fctzen (s. hierzu BTDrucks 18\/10299, S.&nbsp;6, wonach die KEBest als Durchf\u00fchrungsanweisungen zur Bundeshaushaltsordnung und auf der Grundlage der \u00a7\u00a7&nbsp;76 und 77a SGB&nbsp;IV erlassen wurden).<\/li><li>e) Auch was die durch die genannten Beschl\u00fcsse des Vorstands der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit begr\u00fcndete Zust\u00e4ndigkeit der Familienkasse NRW A f\u00fcr die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen die Entscheidungen des Inkasso-Services anbelangt, fehlt es an einer wirksamen \u00dcbertragung der sachlichen Zust\u00e4ndigkeit. Hier ist zwar die Zust\u00e4ndigkeits\u00fcbertragung anders als bei der Agentur f\u00fcr Arbeit Z in den Vorstandsbeschl\u00fcssen explizit geregelt. Es fehlt aber an einer gesetzlichen Grundlage f\u00fcr die \u00dcbertragung der sachlichen Zust\u00e4ndigkeit. So wie die Ausgangsentscheidung \u00fcber Fragen des Erhebungsverfahrens in die Gesamtzust\u00e4ndigkeit der Wohnsitz-Familienkasse f\u00e4llt, tut dies auch die Rechtsbehelfsentscheidung. Insoweit wird auf die Ausf\u00fchrungen unter II.3.d verwiesen.<\/li><li>f) Der Versto\u00df gegen die Regelungen \u00fcber die sachliche Zust\u00e4ndigkeit f\u00fchrt nicht zur Nichtigkeit der betreffenden Verwaltungsakte nach \u00a7&nbsp;125 Abs.&nbsp;1 AO. Nach \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO oder \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b AO k\u00f6nnen Verwaltungsakte aufgehoben oder ge\u00e4ndert werden, wenn sie von einer sachlich unzust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde erlassen worden sind. Da die Aufhebbarkeit einen wirksamen Verwaltungsakt voraussetzt, folgt aus den Vorschriften, dass sachlich unzust\u00e4ndiges Handeln grunds\u00e4tzlich nicht zur Nichtigkeit f\u00fchrt (von&nbsp;Wedelst\u00e4dt in Gosch, AO \u00a7&nbsp;125 Rz&nbsp;61). Auch sind im Streitfall keine Umst\u00e4nde ersichtlich, die f\u00fcr einen besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler sprechen. Insbesondere werden Aufgaben im Bereich des Familienleistungsausgleichs \u00fcblicherweise von Stellen wahrgenommen, die bei der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit angesiedelt sind. Der vorliegende Fall ist daher nicht vergleichbar mit einem Fall, in dem ein Bescheid in einer Kindergeldangelegenheit f\u00fcr einen nicht im \u00f6ffentlichen Dienst besch\u00e4ftigten Kindergeldberechtigten von einer offensichtlich unzust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde (etwa einem Veterin\u00e4ramt oder einer Bauordnungsbeh\u00f6rde) erlassen w\u00fcrde.<\/li><li>g) Da auch die Familienkasse NRW A f\u00fcr die Rechtsbehelfsentscheidung sachlich unzust\u00e4ndig war, braucht der Senat nicht weiter auf die Frage einzugehen, ob eine durch die sachlich unzust\u00e4ndige Ausgangsbeh\u00f6rde getroffene Entscheidung durch eine nachfolgende, von der sachlich zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde getroffene Einspruchsentscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 AO geheilt werden kann.<\/li><li>h) Der Aufhebung der angegriffenen Verwaltungsakte steht auch \u00a7&nbsp;127 AO nicht entgegen. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach \u00a7&nbsp;125 AO nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften \u00fcber das Verfahren, die Form oder die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache h\u00e4tte getroffen werden k\u00f6nnen. Die Vorschrift erw\u00e4hnt nur die Verletzung der Vorschriften \u00fcber die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit, nicht dagegen den Versto\u00df gegen die Regelungen \u00fcber die sachliche Zust\u00e4ndigkeit. Die Regelungen \u00fcber die sachliche Zust\u00e4ndigkeit fallen auch nicht unter die in \u00a7&nbsp;127 AO genannten Verfahrensvorschriften (Senatsurteil vom 19.04.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;85\/11, BFH\/NV 2012, 1411, Rz&nbsp;13, m.w.N.; von Wedelst\u00e4dt in Gosch, AO \u00a7&nbsp;127 Rz&nbsp;7). \u00dcberdies handelt es sich bei der Entscheidung \u00fcber die Stundung um eine Ermessensentscheidung, auf die \u00a7&nbsp;127 AO grunds\u00e4tzlich keine Anwendung findet (Senatsurteil in BFH\/NV 2012, 1411, Rz&nbsp;11).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 25. Februar 2021, III R 36\/19 ECLI:DE:BFH:2021:U.250221.IIIR36.19.0 BFH III. Senat FVG \u00a7 5 Abs 1 S 1 Nr 11 , AO \u00a7 16 , AO \u00a7 17 , AO \u00a7 125 Abs 1 , AO \u00a7 127 , AO \u00a7 222 S 1 , FGO \u00a7 63 Abs 1 Nr 1 , FGO &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/sachliche-unzustaendigkeit-des-sog-regionalen-inkassoservice-im-bereich-des-steuerlichen-kindergeldes\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Sachliche Unzust\u00e4ndigkeit des sog. regionalen Inkassoservice im Bereich des steuerlichen Kindergeldes<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-73904","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73904","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=73904"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73904\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=73904"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=73904"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=73904"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}