{"id":73906,"date":"2021-06-12T16:14:11","date_gmt":"2021-06-12T14:14:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73906"},"modified":"2021-06-12T16:14:11","modified_gmt":"2021-06-12T14:14:11","slug":"zahlung-aus-oeffentlichen-mitteln-bei-zwischenschaltung-eines-freien-traegers-der-jugendhilfe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zahlung-aus-oeffentlichen-mitteln-bei-zwischenschaltung-eines-freien-traegers-der-jugendhilfe\/","title":{"rendered":"Zahlung aus \u00f6ffentlichen Mitteln bei Zwischenschaltung eines freien Tr\u00e4gers der Jugendhilfe"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 25. M\u00e4rz 2021, VIII R 37\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.250321.VIIIR37.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 3 Nr 11 S 1 , EStG \u00a7 18 Abs 1 S 1 , EStG VZ 2016 , SGB 8 \u00a7 33<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 28. M\u00e4rz 2019, Az: 12 K 3393\/18 E<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Eine Zahlung aus \u00f6ffentlichen Mitteln i.S. des \u00a7 3 Nr. 11 Satz 1 EStG an eine Pflegeperson kann bei Zwischenschaltung eines freien Tr\u00e4gers der Jugendhilfe nur vorliegen, wenn das zust\u00e4ndige Jugendamt wei\u00df, ob und in welcher H\u00f6he der freie Tr\u00e4ger einen Eigenanteil einbeh\u00e4lt, dies billigt und ihm gegen den freien Tr\u00e4ger ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch zusteht, aufgrund dessen es eine Rechnungslegung \u00fcber die Mittelverwendung und die Vorlage geeigneter Nachweise verlangen kann.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 28.03.2019 &#8211; 12 K 3393\/18 E wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) hatte im Streitjahr 2016 in ihren Haushalt ein neunj\u00e4hriges Pflegekind aufgenommen. Weitere Pflegekinder wurden von ihr nicht betreut.<\/li><li>Sie wurde mit der Betreuung des Pflegekindes von der T-GmbH, einem privaten Tr\u00e4ger der freien Jugendhilfe (nachfolgend nur noch: GmbH), als freie Mitarbeiterin beauftragt. Der Vertrag war auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Zus\u00e4tzlich schlossen die Kl\u00e4gerin und die GmbH eine \u00dcbernahme- und Honorarvereinbarung.<\/li><li>F\u00fcr ihre Leistungen erhielt die Kl\u00e4gerin von der GmbH ein monatliches Honorar, welches am erh\u00f6hten Betreuungsbedarf des Kindes orientiert war, eine Versorgungs- und Fortbildungspauschale sowie an das Pflegekind weiterzuleitendes Taschen- und Bekleidungsgeld. Hier\u00fcber erteilte sie der GmbH monatliche Rechnungen, in denen das Honorar, die Pauschalbetr\u00e4ge (als sog. Sachkostenersatz) und das an das Pflegekind weiterzuleitende Taschen- und Bekleidungsgeld einzeln ausgewiesen waren. Als Honorare erhielt die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Monate Januar bis April 2016&nbsp;&nbsp;11.924&nbsp;\u20ac [4 * 2.981&nbsp;\u20ac] und f\u00fcr Mai bis Dezember 2016&nbsp;&nbsp;25.448&nbsp;\u20ac [8 * 3.181&nbsp;\u20ac]. Hinzu kamen im Streitjahr f\u00fcr vier Monate jeweils 779&nbsp;\u20ac f\u00fcr Verpflegung\/Fortbildung (3.116&nbsp;\u20ac) und f\u00fcr acht Monate jeweils 819&nbsp;\u20ac (6.552&nbsp;\u20ac).<\/li><li>Der Beauftragung der Kl\u00e4gerin durch die GmbH lag Folgendes zugrunde: Zust\u00e4ndig f\u00fcr das Pflegekind war das Jugendamt der Stadt S. Dieses akzeptierte einen f\u00fcr den Sitz der GmbH mit dem dortigen Jugendamt (Stadt R) ausgehandelten Pflegesatz (in H\u00f6he von t\u00e4glich 205,76&nbsp;\u20ac f\u00fcr die Monate Januar bis April und t\u00e4glich 216,43&nbsp;\u20ac f\u00fcr den Zeitraum von Mai bis Dezember 2016) und beauftragte die GmbH mit der Betreuung des Kindes. In die Vereinbarung zwischen dem Jugendamt S und der GmbH war die Kl\u00e4gerin nicht als Vertragspartnerin einbezogen. Das von der GmbH an die Kl\u00e4gerin zu zahlende Honorar und der Sachkostenersatz wurden von der GmbH und der Kl\u00e4gerin wiederum ohne Einbeziehung des Jugendamts ausgehandelt. Allerdings fand im Vorfeld der Beauftragung der GmbH durch das Jugendamt und der Kl\u00e4gerin durch die GmbH eine dreiseitige Abstimmung statt, um zu kl\u00e4ren, ob das Jugendamt der Beauftragung der Kl\u00e4gerin durch die GmbH zustimmt. Die Kl\u00e4gerin sollte wegen der engen Bindung zum Kind mit der Pflege beauftragt werden, obwohl sie angesichts des Betreuungsbedarfs \u00fcber eine h\u00f6here fachliche Qualifikation h\u00e4tte verf\u00fcgen m\u00fcssen.<\/li><li>Die GmbH behielt aus den vom Jugendamt S f\u00fcr die Betreuung gezahlten Tagess\u00e4tzen einen Eigenanteil zur\u00fcck. Von dem Restbetrag zahlte sie an die Kl\u00e4gerin die genannten vertraglich geschuldeten Honorare, den Sachkostenersatz und das an das Pflegekind weiterzuleitende Taschen- und Bekleidungsgeld jeweils nach Rechnungsstellung durch die Kl\u00e4gerin aus. In der Gewinnermittlung der GmbH wurden die vom Jugendamt S gezahlten Pflegegelder als Betriebseinnahmen und die an die Kl\u00e4gerin gezahlten Betr\u00e4ge als Betriebsausgaben, das Taschen- und Bekleidungsgeld f\u00fcr das Pflegekind als durchlaufender Posten behandelt. Eine tats\u00e4chliche Kontrolle der Mittelverwendung bei der GmbH durch das Jugendamt S fand im Streitjahr nicht statt. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) war das Jugendamt nicht berechtigt, die Verwendung der Mittel seitens der GmbH zu kontrollieren. Die GmbH h\u00e4tte die Verwendung der Mittel f\u00fcr das Pflegekind auf Anfrage des Jugendamts jedoch offengelegt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ermittelte ihre Eink\u00fcnfte als selbst\u00e4ndige Erzieherin f\u00fcr das Streitjahr im Wege der Einnahmen-\u00dcberschussrechnung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG). Sie ber\u00fccksichtigte darin die empfangenen Honorare als Einnahmen (37.372&nbsp;\u20ac) und die \u00fcbrigen Betr\u00e4ge (die Sachkostenpauschale sowie das weiterzuleitende Taschen- und Bekleidungsgeld) als durchlaufende Posten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG. Nach Abzug von Betriebsausgaben in H\u00f6he von 12.589,40&nbsp;\u20ac ergab sich ein Gewinn in H\u00f6he von 24.782&nbsp;\u20ac.<\/li><li>In der Veranlagung f\u00fcr das Streitjahr machte die Kl\u00e4gerin geltend, die von der GmbH gezahlten Honorare seien gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;11 Satz&nbsp;1 EStG steuerfrei. Zur Begr\u00fcndung berief sie sich auf die Senatsurteile vom 05.11.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;27\/11 (BFH\/NV 2015, 960) und VIII&nbsp;R&nbsp;29\/11 (BFHE 249, 1, BStBl II 2017, 432).<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) folgte dem nicht. Er setzte im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 29.12.2017 den erkl\u00e4rten Gewinn bei den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit an.<\/li><li>Das FG wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage ab. Die Begr\u00fcndung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 1828 mitgeteilt.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung von Bundesrecht. Sie habe ihre Honorare aus \u00f6ffentlichen Mitteln erhalten und auch die weiteren Voraussetzungen der Steuerbefreiung erf\u00fcllt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df<em>,<\/em><br \/>das Urteil des FG D\u00fcsseldorf vom 28.03.2019&nbsp;&#8211; 12&nbsp;K&nbsp;3393\/18&nbsp;E, die Einspruchsentscheidung vom 06.11.2018 und den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2016 vom 29.12.2017 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt<em>,<\/em><br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>An den im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 22.10.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;3&nbsp;&#8211;&nbsp;S&nbsp;2342\/07\/0001:138 (BStBl I 2018, 1109, unter E) dargestellten Kriterien f\u00fcr eine Zahlung von Pflegegeld aus \u00f6ffentlichen Mitteln \u00fcber einen Tr\u00e4ger der freien Jugendhilfe an die Pflegeperson sei festzuhalten. Im Streitfall fehle es f\u00fcr die Annahme einer Zahlung aus \u00f6ffentlichen Mitteln an einer Pflegegeldbewilligung des Jugendamts S gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin, einer eindeutigen und unmissverst\u00e4ndlichen dreiseitigen vertraglichen Regelung zwischen Jugendamt, GmbH und der Kl\u00e4gerin zur Zahlung des Pflegegelds und an einer Vollmachtserteilung durch die Kl\u00e4gerin an die GmbH, mit der Entgegennahme und der Weiterleitung des Pflegegelds \u00fcber diese einverstanden zu sein.<\/li><li>Der Senat hat der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Dauer des Revisionsverfahrens die Aussetzung der Vollziehung gew\u00e4hrt (Senatsbeschluss vom 10.12.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;S&nbsp;12\/19&nbsp;(AdV), BFH\/NV 2020, 357).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FG hat der Pr\u00fcfung, ob es sich bei den an die Kl\u00e4gerin ausgezahlten Honoraren um Bez\u00fcge aus \u00f6ffentlichen Mitteln zur Erziehung i.S. des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;11 Satz&nbsp;1 EStG handelt, zwar einen unzutreffenden Ma\u00dfstab zugrunde gelegt. Da die Entscheidung des FG jedoch im Ergebnis richtig ist, ist die Revision der Kl\u00e4gerin unbegr\u00fcndet&nbsp;&nbsp;(\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2, Abs.&nbsp;4 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>1. Zu den gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;11 Satz&nbsp;1 EStG steuerfreien Beihilfen zur Erziehung geh\u00f6ren u.a. auch die an Pflegeeltern f\u00fcr eine Vollzeitpflege gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aus \u00f6ffentlichen Mitteln gezahlten Pflege- und Erziehungsgelder. Hierunter fallen auch Erziehungs- und Pflegegelder, die &#8211;wie im Streitfall&#8211; an eine Pflegeperson (die Kl\u00e4gerin) gezahlt werden, die ein Pflegekind mit einem besonderen Unterst\u00fctzungsbedarf zeitlich unbefristet in den eigenen Haushalt aufnimmt und dort umfassend in Vollzeit betreut (Senatsurteil vom 14.07.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;27\/18, BFHE 270, 113, Rz&nbsp;22).<\/li><li>2. Das FG hat der Pr\u00fcfung, ob die der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hrten Bez\u00fcge aus \u00f6ffentlichen Mitteln gezahlt worden sind, einen unzutreffenden rechtlichen Ma\u00dfstab zugrunde gelegt.<\/li><li>a) \u00d6ffentliche Mittel gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;11 Satz&nbsp;1 EStG sind solche, die aus einem \u00f6ffentlichen Haushalt stammen, d.h. haushaltsm\u00e4\u00dfig als Ausgaben festgelegt und verausgabt werden. Diese Voraussetzung ist auch erf\u00fcllt, wenn die derart in einem Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel nicht unmittelbar aus einer \u00f6ffentlichen Kasse, sondern mittelbar \u00fcber Dritte gezahlt werden, sofern \u00fcber die Mittel nur nach Ma\u00dfgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften verf\u00fcgt werden kann und ihre Verwendung im Einzelnen gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegt (vgl. Senatsurteile in BFHE 249, 1, BStBl II 2017, 432; in BFH\/NV 2015, 960, und vom 05.11.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;9\/12, BFH\/NV 2015, 967; in BFHE 270, 113, Rz&nbsp;17; Senatsbeschluss in BFH\/NV 2020, 357; vgl. auch zu \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;58 EStG Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 03.07.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;37\/16, BFHE 265, 340, BStBl II 2020, 241, Rz&nbsp;20).<\/li><li>b) Der Senat h\u00e4lt an seiner im Beschluss in BFH\/NV 2020, 357 ge\u00e4u\u00dferten Auffassung fest, dass zur Konkretisierung dieser Voraussetzungen nicht die Kriterien des BMF-Schreibens in BStBl I 2018, 1109 (unter E) ma\u00dfgeblich sind.<\/li><li>Nach der Rechtsprechung des Senats ist f\u00fcr eine Zahlung aus \u00f6ffentlichen Mitteln entgegen der Auffassung des BMF-Schreibens in BStBl I 2018, 1109 nicht erforderlich, dass die Zahlungen auf Ebene des zwischengeschalteten Tr\u00e4gers &#8222;durchlaufende Posten&#8220; sind. Die vom BMF geforderte Vorgehensweise, dass das Pflegegeld der Pflegeperson durch das Jugendamt zu bewilligen ist und zus\u00e4tzlich eine dreiseitige Vereinbarung zwischen der Pflegeperson, dem Jugendamt und dem freien Tr\u00e4ger \u00fcber die Betreuung geschlossen werden muss, wird von der Rechtsprechung nicht verlangt. Der BFH hat bereits entschieden, dass eine Zahlung aus \u00f6ffentlichen Mitteln anzunehmen sein kann, wenn das Pflegeverh\u00e4ltnis (nur) mittels eines zivilrechtlichen Pflegevertrags begr\u00fcndet wird, der entweder zwischen dem Jugendamt und den Pflegeeltern (z.B. Senatsurteil in BFHE 249, 1, BStBl II 2017, 432, Rz&nbsp;26, und BFH-Urteil vom 28.06.1984&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;49\/83, BFHE 141, 154, BStBl II 1984, 571, unter 1.) oder zwischen dem freien Tr\u00e4ger und den Pflegeeltern abgeschlossen wird (Senatsurteile in BFH\/NV 2015, 967, Rz&nbsp;34; in BFHE 270, 113, Rz&nbsp;17, 28). Auch hat der BFH die vom BMF f\u00fcr erforderlich gehaltene Vollmacht bislang nicht f\u00fcr notwendig erachtet.<\/li><li>c) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats werden die Pflegegelder im Sinne der unter II.2.a genannten Definition nach haushaltsrechtlichen Vorschriften verausgabt und ist der gesetzlich geregelten Kontrolle der Mittelverwendung gen\u00fcgt, wenn der Finanzbedarf f\u00fcr die zur Betreuung erforderlichen Leistungen in den Haushaltspl\u00e4nen des Tr\u00e4gers des zust\u00e4ndigen Jugendamts festgestellt wird und die Verwendung der Mittel der Rechnungskontrolle durch die Jugendhilfebeh\u00f6rde unterliegt. Gegenstand der notwendigen \u00f6ffentlichen Rechnungskontrolle ist die Frage, ob die f\u00fcr ein bestimmtes Kind bewilligten Jugendhilfemittel an die vom freien Tr\u00e4ger vertraglich zur Betreuung verpflichtete Pflegeperson tats\u00e4chlich abflie\u00dfen. Es gen\u00fcgt f\u00fcr die erforderliche Kontrolle der zweckgerichteten Mittelverausgabung, wenn diese Feststellung der \u00f6ffentlichen Hand anhand ggf. vom freien Tr\u00e4ger vorzulegender Unterlagen m\u00f6glich ist (Senatsurteil in BFHE 249, 1, BStBl II 2017, 432, Rz&nbsp;24, 25, 49, 50).<\/li><li>Die vorstehenden Kriterien sind jedoch konkretisierungsbed\u00fcrftig. Dem zust\u00e4ndigen Jugendamt ist die Pr\u00fcfung, ob die f\u00fcr ein bestimmtes Kind bereitgestellten Jugendhilfemittel an die Pflegeperson tats\u00e4chlich vollst\u00e4ndig abgeflossen sind, nur m\u00f6glich, wenn es wei\u00df, ob und in welcher H\u00f6he der freie Tr\u00e4ger vom bewilligten Tagessatz einen Eigenanteil einbeh\u00e4lt, welchen (Rest-)Betrag die Pflegeperson f\u00fcr die Betreuung (f\u00fcr Honorar, Sachkostenersatz und weiterzuleitendes Taschen- und Bekleidungsgeld) erh\u00e4lt und es dies billigt. Dies ist anhand geeigneter Unterlagen, etwa in einer Vereinbarung zwischen dem Jugendamt und dem freien Tr\u00e4ger, zu dokumentieren. Ferner besteht eine ausreichende M\u00f6glichkeit des Jugendamts, die Mittelverwendung durch den freien Tr\u00e4ger zu kontrollieren, nur, wenn ihm gegen diesen ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch zusteht, aufgrund dessen es eine Rechnungslegung und die Vorlage geeigneter Nachweise verlangen kann. Die Kenntnis und Billigung der Honorarvereinbarung zwischen dem freien Tr\u00e4ger und der Pflegeperson sowie der zumindest vertragliche Rechnungslegungskontrollanspruch des Jugendamts gegen den freien Tr\u00e4ger m\u00fcssen kumulativ gegeben sein.<\/li><li>d) Auf der Grundlage dieses Ma\u00dfstabs, den das FG seiner W\u00fcrdigung noch nicht zugrunde legen konnte, hat das klageabweisende FG-Urteil gleichwohl Bestand, sodass die Revision der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 FGO unbegr\u00fcndet ist. Die Voraussetzungen f\u00fcr Zahlungen aus \u00f6ffentlichen Mitteln an die Kl\u00e4gerin sind nicht erf\u00fcllt.<\/li><li>Dem Jugendamt S war nicht bekannt, wie die der GmbH gezahlten Tagess\u00e4tze in einen Eigenanteil der GmbH und die f\u00fcr die Betreuung des Kindes an die Kl\u00e4gerin gezahlten Mittel aufgeteilt wurden. Das FG hat unter Rz&nbsp;19 der Vorentscheidung in EFG 2020, 1828 f\u00fcr den Senat bindend festgestellt (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO), dass bei der Beauftragung der GmbH durch das Jugendamt die H\u00f6he der Verg\u00fctung der Kl\u00e4gerin zwischen der GmbH und der Kl\u00e4gerin ausgehandelt wurde und keiner Genehmigung des Jugendamts bedurfte. Die Kl\u00e4gerin war nach den weiteren bindenden Feststellungen des FG in die Honorarvereinbarungen zwischen der GmbH und dem Jugendamt S nicht einbezogen. Eine Abstimmung zwischen ihr, dem Jugendamt S und der GmbH fand lediglich insoweit statt, als gekl\u00e4rt werden musste, ob die Kl\u00e4gerin aufgrund ihrer bereits bestehenden engen pers\u00f6nlichen Bindung an das Pflegekind von der GmbH als Pflegemutter beauftragt werden durfte, obwohl sie angesichts des konkreten Betreuungsbedarfs nicht \u00fcber die erforderliche und von der GmbH im Regelfall verlangte berufsfachliche Qualifikation verf\u00fcgte.<\/li><li>Ob dem Jugendamt der erforderliche gesetzliche oder ein vertraglicher Rechnungslegungsanspruch gegen die GmbH zustand (s. dazu die W\u00fcrdigung einer Zeugenaussage in Rz&nbsp;21 des FG-Urteils in EFG 2020, 1828), bedarf keiner weiteren Aufkl\u00e4rung.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 25. M\u00e4rz 2021, VIII R 37\/19 ECLI:DE:BFH:2021:U.250321.VIIIR37.19.0 BFH VIII. Senat EStG \u00a7 3 Nr 11 S 1 , EStG \u00a7 18 Abs 1 S 1 , EStG VZ 2016 , SGB 8 \u00a7 33 vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 28. 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