{"id":73908,"date":"2021-06-12T16:14:53","date_gmt":"2021-06-12T14:14:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73908"},"modified":"2021-06-12T16:14:53","modified_gmt":"2021-06-12T14:14:53","slug":"zur-verfahrensaussetzung-bei-zweifelhafter-annahme-einer-typisch-stillen-gesellschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-verfahrensaussetzung-bei-zweifelhafter-annahme-einer-typisch-stillen-gesellschaft\/","title":{"rendered":"Zur Verfahrensaussetzung bei zweifelhafter Annahme einer typisch stillen Gesellschaft"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 12. April 2021, VIII R 46\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.120421.VIIIR46.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 74 , AO \u00a7 179 Abs 1 , AO \u00a7 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a , EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 4 , EStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 2 , AO \u00a7 180 Abs 3 S 1 Nr 2 , HGB \u00a7 230 , EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 22. Oktober 2018, Az: 6 K 49\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Erscheint es m\u00f6glich, dass Einnahmen aus einer Beteiligung an einem Handelsgewerbe als atypisch stiller Gesellschafter im Rahmen einer Mitunternehmerschaft erzielt werden, muss das FG das Verfahren \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Einkommensteuerbescheides, in dem Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG erfasst sind, gem\u00e4\u00df \u00a7 74 FGO aussetzen, bis durch einen &#8211;positiven oder negativen&#8211; Bescheid entschieden ist, ob eine gesonderte und einheitliche Feststellung geboten ist. Unterbleibt dies, liegt ein von Amts wegen zu ber\u00fccksichtigender Versto\u00df gegen die Grundordnung des Verfahrens vor.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Bleibt das Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters hinter der Rechtsstellung zur\u00fcck, die das HGB dem Kommanditisten zuweist, ist gleichwohl von einem atypisch stillen Gesellschaftsverh\u00e4ltnis auszugehen, wenn die M\u00f6glichkeit des stillen Gesellschafters zur Entfaltung von Mitunternehmerinitiative besonders stark ausgepr\u00e4gt ist. Diese M\u00f6glichkeit kann sich bei einer GmbH &amp; Still auch aus der Stellung des stillen Gesellschafters als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer oder Prokurist der GmbH ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 13.07.2017 &#8211; IV R 41\/14, BFHE 258, 459, BStBl II 2017, 1133).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 22.10.2018 &#8211; 6 K 49\/17 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) beteiligte sich als stiller Gesellschafter an der A-GmbH (GmbH), deren alleiniger Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Vater des Kl\u00e4gers ist. Zuletzt belief sich seine Beteiligung auf 30.000&nbsp;\u20ac, was 20&nbsp;% des im Jahr 2004 auf 150.000&nbsp;\u20ac erh\u00f6hten Stammkapitals der GmbH entsprach.<\/li><li>Nach dem Gesellschaftsvertrag vom &#8230;2001 war der Kl\u00e4ger zu 20&nbsp;% am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt. Betragsm\u00e4\u00dfige Obergrenzen sah der Vertrag nicht vor (\u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;5 des Vertrages). An der Verm\u00f6genssubstanz und dem Firmenwert des Unternehmens war der Kl\u00e4ger nicht beteiligt (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 des Vertrages). Bei Beendigung der Gesellschaft stand ihm eine Abfindung zu, bei deren Ermittlung stille Reserven unber\u00fccksichtigt blieben (\u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 des Vertrages). Die Abfindung bestand aus der R\u00fcckzahlung der Einlage nach Saldierung mit einem bestehenden Verlustkonto und einem Anteil an den am Tag der Beendigung der Gesellschaft schwebenden Gesch\u00e4ften (\u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;3 des Vertrages). Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der stillen Gesellschaft oblag allein dem Vater des Kl\u00e4gers (\u00a7&nbsp;4 des Vertrages). Dem Kl\u00e4ger standen die Rechte nach \u00a7&nbsp;716 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu. Au\u00dferdem war er berechtigt, den Jahresabschluss des Gesch\u00e4ftsinhabers und die Buchf\u00fchrung durch einen Wirtschaftspr\u00fcfer pr\u00fcfen zu lassen (\u00a7&nbsp;5 des Vertrages).<\/li><li>Neben dem Kl\u00e4ger war &#8211;zu denselben Bedingungen&#8211; auch Herr B als stiller Gesellschafter an der GmbH beteiligt. Letzterer war wie der Kl\u00e4ger, dem im Jahr 2002 Einzelprokura erteilt wurde, leitender Angestellter der GmbH.<\/li><li>In den Streitjahren flossen dem Kl\u00e4ger aus der stillen Beteiligung Einnahmen in H\u00f6he von 109.037&nbsp;\u20ac (2012), von 120.985&nbsp;\u20ac (2013) und von 184.709&nbsp;\u20ac (2014) zu, die er bei seinen Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen erkl\u00e4rte. Zudem beantragte er jeweils die Durchf\u00fchrung der G\u00fcnstigerpr\u00fcfung nach \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie die \u00dcberpr\u00fcfung des Steuereinbehalts nach \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;4 EStG und legte Steuerbescheinigungen der GmbH vor. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) erfasste in den Einkommensteuerfestsetzungen der Streitjahre die Zahlungen als dem tariflichen Steuersatz unterliegende Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 166 mitgeteilten Gr\u00fcnden statt. Das FA habe zu Unrecht angenommen, dass die Einnahmen des Kl\u00e4gers aus dessen stiller Beteiligung an der GmbH dem tariflichen Einkommensteuersatz unterworfen seien. Die Anwendung des Steuersatzes von 25&nbsp;% sei nicht ausgeschlossen, denn es bestehe kein N\u00e4heverh\u00e4ltnis zwischen dem Kl\u00e4ger und dessen Vater i.S. von \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 EStG.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision des FA, die es mit der Verletzung materiellen Bundesrechts begr\u00fcndet.<\/li><li>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das angefochtene Urteil des FG vom 22.10.2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>Es liegt ein von Amts wegen zu beachtender Versto\u00df gegen die Grundordnung des Verfahrens vor, da das FG das Verfahren \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;74 FGO ausgesetzt hat, um den &#8211;ggf. negativen&#8211; Abschluss eines Verfahrens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Eink\u00fcnfte abzuwarten. Dieser Verfahrensfehler f\u00fchrt somit auch ohne R\u00fcge im Revisionsverfahren zur Aufhebung des Urteils und Zur\u00fcckverweisung, damit das FG die gebotene Aussetzung des Verfahrens vornehmen kann (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 22.02.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;35\/14, BFHE 258, 1, BStBl II 2018, 33, m.w.N.).<\/li><li>1. Ein Feststellungsverfahren ist im Streitfall durchzuf\u00fchren, weil es zumindest m\u00f6glich erscheint, dass der Kl\u00e4ger &#8211;anders als von den Beteiligten angenommen&#8211; die streitigen Gewinnbeteiligungen als atypisch stiller Gesellschafter im Rahmen einer Mitunternehmerschaft i.S. des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG bezogen hat und diese daher in einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung zu erfassen sind.<\/li><li>a) Einkommensteuerpflichtige Eink\u00fcnfte sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;179 Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a der Abgabenordnung (AO) gesondert und einheitlich festzustellen, wenn an den Eink\u00fcnften mehrere Personen beteiligt sind und die Eink\u00fcnfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Bei einem Gewerbebetrieb ist diese Voraussetzung erf\u00fcllt, wenn mehrere Personen den Betrieb als Unternehmer (Mitunternehmer) f\u00fchren (\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG). Mitunternehmer in diesem Sinne ist auch, wer sich am Betrieb eines anderen als atypisch stiller Gesellschafter bzw. diesem \u00e4hnlicher Innengesellschafter beteiligt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12.05.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;27\/13, BFH\/NV 2016, 1559; vom 13.07.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;41\/14, BFHE 258, 459, BStBl II 2017, 1133; vom 01.03.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;38\/15, BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587; vom 19.07.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;10\/17, BFH\/NV 2018, 1268; vom 07.11.2006&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;5\/04, BFH\/NV 2007, 906; vom 09.12.2002&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;20\/01, BFH\/NV 2003, 601, m.w.N.).<\/li><li>b) Ein Verfahren zur gesonderten und einheitlichen Feststellung muss bereits dann durchgef\u00fchrt werden, wenn zweifelhaft ist oder es nur m\u00f6glich erscheint, dass Eink\u00fcnfte vorliegen, an denen mehrere im Inland ans\u00e4ssige Personen beteiligt sind (z.B. BFH-Urteile vom 17.12.2003&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;47\/02, BFH\/NV 2004, 771; in BFHE 258, 1, BStBl II 2018, 33; vom 19.02.2020&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;38\/17, BFH\/NV 2021, 1). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Zweifel rechtlicher oder tats\u00e4chlicher Natur sind. In beiden F\u00e4llen entspricht es dem materiell-rechtlichen Zweck des Feststellungsverfahrens und der dem \u00a7&nbsp;179 AO zugrunde liegenden Kompetenzverteilung, eine inhaltlich identische Sachbehandlung gegen\u00fcber allen potentiell betroffenen Steuerpflichtigen sicherzustellen (z.B. BFH-Urteile in BFHE 258, 1, BStBl II 2018, 33; in BFH\/NV 2021, 1). Ein Feststellungsverfahren ist auch dann durchzuf\u00fchren, wenn das f\u00fcr dieses Verfahren zust\u00e4ndige Finanzamt gleichzeitig f\u00fcr die Festsetzung der Einkommensteuer aller m\u00f6glicherweise an den Eink\u00fcnften beteiligter Steuerpflichtiger zust\u00e4ndig ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 258, 1, BStBl II 2018, 33, m.w.N.). Es kann nur unterbleiben, wenn offensichtlich ein Fall von geringer Bedeutung i.S. des \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 09.06.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;38\/12, BFH\/NV 2015, 1588).<\/li><li>2. Nach diesen Grunds\u00e4tzen erweist sich die Entscheidung des FG als verfahrensfehlerhaft. Im Streitfall kommt in Betracht, dass der Kl\u00e4ger die streitigen Einnahmen als atypisch stiller Gesellschafter im Rahmen einer Mitunternehmerschaft erzielt hat und diese daher im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung zu erfassen sind (hierzu unter a und b). Es liegt auch nicht offensichtlich ein Fall von geringer Bedeutung vor (hierzu unter c).<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG geh\u00f6ren zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen auch Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter oder aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist. Mitunternehmer ist derjenige Gesellschafter, der kumulativ Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko tr\u00e4gt (z.B. BFH-Urteile in BFHE 258, 459, BStBl II 2017, 1133; vom 21.10.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;43\/12, BFHE 252, 193, BStBl II 2016, 517, m.w.N.).<\/li><li>aa) Mitunternehmerinitiative bedeutet dabei vor allem Teilnahme an unternehmerischen Entscheidungen, wie sie z.B. Gesellschaftern oder diesen vergleichbaren Personen als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, Prokuristen oder andere leitende Angestellte obliegen. Ausreichend ist schon die M\u00f6glichkeit zur Aus\u00fcbung von Gesellschafterrechten, die wenigstens den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten angen\u00e4hert sind, die einem Kommanditisten nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) zustehen oder die den gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechten nach \u00a7&nbsp;716 Abs.&nbsp;1 BGB entsprechen (BFH-Urteile in BFHE 258, 459, BStBl II 2017, 1133, und in BFHE 252, 193, BStBl II 2016, 517).<\/li><li>bb) Mitunternehmerrisiko tr\u00e4gt, wer gesellschaftsrechtlich oder diesem Status wirtschaftlich vergleichbar am Erfolg oder Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens teilnimmt. Dieses Risiko wird regelm\u00e4\u00dfig durch Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlageverm\u00f6gens einschlie\u00dflich eines Gesch\u00e4ftswerts vermittelt (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 25.06.1984&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;4\/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751; BFH-Urteile in BFHE 258, 459, BStBl II 2017, 1133, und in BFHE 252, 193, BStBl II 2016, 517).<\/li><li>cc) Die angesprochenen Merkmale k\u00f6nnen im Einzelfall mehr oder weniger ausgepr\u00e4gt sein und ein geringeres mitunternehmerisches Risiko kann durch eine besonders starke Auspr\u00e4gung des Initiativrechts ausgeglichen werden und umgekehrt. Beide Merkmale m\u00fcssen jedoch vorliegen. Ob dies der Fall ist, ist unter Ber\u00fccksichtigung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung einer Person insgesamt bestimmenden Umst\u00e4nde zu w\u00fcrdigen (z.B. BFH-Urteile in BFHE 258, 459, BStBl II 2017, 1133, und in BFHE 252, 193, BStBl II 2016, 517). Im Rahmen der gebotenen Gesamtw\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalles (vgl. BFH-Urteil vom 18.02.1993&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;132\/91, juris) kann die Bezeichnung des Vertragsverh\u00e4ltnisses durch die Vertragsschlie\u00dfenden selbst als stille Gesellschaft lediglich als Indiz ber\u00fccksichtigt werden (vgl. BFH-Urteil in BFH\/NV 2018, 1268, m.w.N.). Diese Grunds\u00e4tze gelten auch f\u00fcr die stille Beteiligung am Unternehmen einer GmbH (BFH-Urteile in BFH\/NV 2003, 601; in BFHE 258, 459, BStBl II 2017, 1133).<\/li><li>dd) Das volle Mitunternehmerrisiko eines atypisch stillen Gesellschafters ist im Regelfall dadurch gekennzeichnet, dass das Unternehmen im Innenverh\u00e4ltnis (d.h. mit schuldrechtlicher Wirkung) auf gemeinsame Rechnung und Gefahr des Gesch\u00e4ftsinhabers sowie des stillen Gesellschafters gef\u00fchrt wird. Der Stille muss daher nicht nur am laufenden Unternehmenserfolg beteiligt sein. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcssen die Regelungen des Gesellschaftsvertrages die Gew\u00e4hr daf\u00fcr bieten, dass er (grunds\u00e4tzlich) im Falle der Beendigung des Gesellschaftsverh\u00e4ltnisses entsprechend seinem Gewinnanteil Anspruch auf den Zuwachs der stillen Reserven des Betriebsverm\u00f6gens einschlie\u00dflich des Zuwachses an dem &#8211;nach den \u00fcblichen Methoden des Gesch\u00e4ftsverkehrs ermittelten&#8211; Firmenwert hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 258, 459, BStBl II 2017, 1133, m.w.N.).<\/li><li>ee) Bleibt das Mitunternehmerrisiko des stillen Gesellschafters &#8211;etwa mangels einer in die steuerrechtliche Beurteilung einzubeziehenden Beteiligung am Firmenwert&#8211; hinter der Rechtsstellung zur\u00fcck, die das HGB dem Kommanditisten zuweist, so kann nur dann von einem atypisch stillen Gesellschaftsverh\u00e4ltnis ausgegangen werden, wenn bei W\u00fcrdigung der Gesamtumst\u00e4nde des Streitfalles seine M\u00f6glichkeit zur Entfaltung von Mitunternehmerinitiative besonders stark ausgepr\u00e4gt ist (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 258, 459, BStBl II 2017, 1133; in BFH\/NV 2007, 906, m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des BFH kann eine besonders ausgepr\u00e4gte Mitunternehmerinitiative sogar den Ausschluss des stillen Gesellschafters von der Beteiligung am Verlust, den stillen Reserven und dem Gesch\u00e4ftswert kompensieren (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 28.01.1982&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;197\/79, BFHE 135, 297, BStBl II 1982, 389; vom 11.12.1990&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;122\/86, BFHE 163, 346).<\/li><li>(1) F\u00fcr die Annahme einer besonders stark ausgepr\u00e4gten Mitunternehmerinitiative gen\u00fcgt es nicht, dass die Kontrollbefugnisse des \u00a7&nbsp;233 HGB beispielsweise im Sinne der Rechte nach \u00a7&nbsp;716 BGB ausgedehnt werden. Erforderlich ist vielmehr, dass dem Stillen &#8211;sei es als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, sei es als Prokurist oder leitender Angestellter&#8211; Aufgaben der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung, mit denen ein nicht unerheblicher Entscheidungsspielraum und damit auch Einfluss auf grunds\u00e4tzliche Fragen der Gesch\u00e4ftsleitung verbunden ist, zur selbst\u00e4ndigen Aus\u00fcbung \u00fcbertragen werden; der stille Gesellschafter muss wie ein Unternehmer auf das Schicksal des Unternehmens Einfluss nehmen k\u00f6nnen. Dies kann zwar auch bei Einr\u00e4umung umfassender Weisungsrechte zu bejahen sein. Nicht ausreichend sind hingegen blo\u00dfe Zustimmungsvorbehalte oder nur faktische &#8211;d.h. rechtlich nicht abgesicherte&#8211; M\u00f6glichkeiten der Einflussnahme auf die Unternehmensf\u00fchrung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 258, 459, BStBl II 2017, 1133, m.w.N.).<\/li><li>(2) Die rechtlichen Grundlagen f\u00fcr die personenbezogen auf den einzelnen Mitunternehmer zu betrachtende Mitunternehmerinitiative m\u00fcssen grunds\u00e4tzlich in dem Unternehmen selbst angelegt sein. F\u00fcr die Gewichtung der Mitunternehmerinitiative eines stillen Gesellschafters sind daher grunds\u00e4tzlich die gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen der stillen Gesellschaft selbst heranzuziehen; ihnen kommt regelm\u00e4\u00dfig besonderes Gewicht zu (vgl. BFH-Urteil in BFHE 258, 459, BStBl II 2017, 1133, m.w.N.). Allerdings ist bei einer GmbH &amp; Still die M\u00f6glichkeit des stillen Gesellschafters zur Entfaltung einer besonders stark ausgepr\u00e4gten Mitunternehmerinitiative nicht nur anhand des Gesellschaftsvertrages der stillen Gesellschaft zu beurteilen. Diese kann sich vielmehr auch aus der Stellung als Organ der GmbH ergeben, denn der GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, der zugleich stiller Gesellschafter ist, wird \u00fcber die GmbH &#8211;formal gesehen nur mittelbar&#8211; als stiller Gesellschafter &#8222;im Dienst der Personengesellschaft&#8220; t\u00e4tig, weil bei einer GmbH &amp; Still deren Unternehmensgegenstand regelm\u00e4\u00dfig mit dem des Inhabers des Handelsgewerbes (d.h. der GmbH) identisch ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 258, 459, BStBl II 2017, 1133, m.w.N.).<\/li><li>Bei der Pr\u00fcfung der gesteigerten Mitunternehmerinitiative des Inhabers einer stillen Beteiligung an einer GmbH kommt es mithin darauf an, ob Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsbefugnisse oder anderweitige Direktionsrechte, die der stille Gesellschafter z.B. als leitender Angestellter der GmbH hat, rechtlich abgesichert sind (vgl. Levedag in Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, 9.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;20.76; BFH-Beschluss vom 21.01.2010&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;128\/08, BFH\/NV 2010, 1425).<\/li><li>b) Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen durfte das FG nicht ohne weiteres annehmen, der Kl\u00e4ger sei nicht als Mitunternehmer anzusehen und erziele als typisch stiller Gesellschafter Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG. Es ist vielmehr unklar &#8211;und somit im Rahmen eines noch durchzuf\u00fchrenden Feststellungsverfahrens zu entscheiden&#8211;, ob der Kl\u00e4ger als typisch oder atypisch stiller Gesellschafter anzusehen ist.<\/li><li>Die Annahme einer Mitunternehmerstellung des Kl\u00e4gers kommt in Betracht, weil die geringere Auspr\u00e4gung des Mitunternehmerrisikos des Kl\u00e4gers (m\u00f6glicherweise) in Anbetracht seiner (sp\u00e4testens ab 2002 bestehenden) T\u00e4tigkeit als leitender Angestellter und Prokurist der GmbH durch eine st\u00e4rkere Auspr\u00e4gung seiner Mitunternehmerinitiative ausgeglichen worden sein k\u00f6nnte.<\/li><li>Nach den Feststellungen des FG bzw. den Regelungen des Gesellschaftsvertrages vom &#8230;2001 war der Kl\u00e4ger zu 20&nbsp;% am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt, ohne dass betragsm\u00e4\u00dfige Obergrenzen vereinbart waren. Jedoch war er weder an den stillen Reserven noch am Gesch\u00e4ftswert beteiligt. Sein mitunternehmerisches Risiko blieb mithin hinter der Rechtsstellung zur\u00fcck, die das HGB dem Kommanditisten zuweist.<\/li><li>Allerdings k\u00f6nnte dieses Defizit durch eine besonders ausgepr\u00e4gte Mitunternehmerinitiative ausgeglichen sein. Zwar oblag nach dem Vertrag vom &#8230;2001 die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der stillen Gesellschaft allein dem Vater des Kl\u00e4gers, w\u00e4hrend dem Kl\u00e4ger die Rechte nach \u00a7&nbsp;716 BGB zustanden und er den Jahresabschluss und die Buchf\u00fchrung durch einen Wirtschaftspr\u00fcfer pr\u00fcfen lassen konnte. Jedoch war der Kl\u00e4ger seit 2002 auch leitender Angestellter und Prokurist der GmbH, so dass es keinesfalls ausgeschlossen erscheint, dass ihm als solchem Aufgaben der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung, mit denen ein nicht unerheblicher Entscheidungsspielraum und damit auch ein Einfluss auf grunds\u00e4tzliche Fragen der Gesch\u00e4ftsleitung verbunden war, zur selbst\u00e4ndigen Aus\u00fcbung \u00fcbertragen waren (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH\/NV 2007, 906, m.w.N.).<\/li><li>c) Von einer Aussetzung des Klageverfahrens gegen die Einkommensteuerbescheide der Streitjahre gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;74 FGO kann nicht abgesehen werden, weil ein Fall von geringer Bedeutung gegeben ist.<\/li><li>Ein Absehen von der Aussetzung des Klageverfahrens w\u00e4re nur zul\u00e4ssig, wenn die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO offensichtlich vorliegen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH\/NV 2015, 1588, m.w.N.). Weist ein Fall hingegen rechtliche und tats\u00e4chliche Schwierigkeiten auf, so ist er nicht von geringer Bedeutung (vgl. BFH-Urteil in BFH\/NV 2015, 1588). Dies ist im Streitfall anzunehmen, denn dieser wirft erhebliche Zweifelsfragen in Bezug auf die Einordnung des Vertrages \u00fcber die stille Gesellschaft als denkbare Grundlage f\u00fcr eine Mitunternehmerschaft auf.<\/li><li>3. Im Rahmen des (noch durchzuf\u00fchrenden) Feststellungsverfahrens ist die Frage des Bestehens einer Mitunternehmerschaft und der Mitunternehmerstellung des Kl\u00e4gers zu kl\u00e4ren. Dabei ist ggf. auch zu pr\u00fcfen, ob der weitere stille Beteiligte &#8211;trotz fehlender Prokuristenstellung&#8211; als weiterer Mitunternehmer anzusehen ist. \u00dcber diese Frage w\u00e4re nicht in einem gesonderten, sondern in demselben Feststellungsverfahren zu entscheiden (BFH-Urteil vom 15.10.1998&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;18\/98, BFHE 187, 250, BStBl II 1999, 286).<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 12. April 2021, VIII R 46\/18 ECLI:DE:BFH:2021:U.120421.VIIIR46.18.0 BFH VIII. 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