{"id":73910,"date":"2021-06-18T06:47:43","date_gmt":"2021-06-18T04:47:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73910"},"modified":"2021-06-18T06:47:43","modified_gmt":"2021-06-18T04:47:43","slug":"ausfall-einer-privaten-darlehensforderung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ausfall-einer-privaten-darlehensforderung\/","title":{"rendered":"Ausfall einer privaten Darlehensforderung"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 27. Oktober 2020, IX R 5\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.271020.IXR5.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 17 Abs 4 , EStG \u00a7 20 Abs 2 S 1 Nr 7 , EStG \u00a7 20 Abs 2 S 2 , EStG \u00a7 20 Abs 4 , EStG \u00a7 20 Abs 6 S 3 , EStG \u00a7 10d Abs 4 S 4 , EStG \u00a7 32d Abs 2 Nr 1 S 1 Buchst b S 2 , EStG \u00a7 26b , EStG VZ 2014 , FGO \u00a7 40 Abs 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 28. Januar 2020, Az: 10 K 2166\/16 E<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Der endg\u00fcltige Ausfall einer Kapitalforderung i.S. des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Verm\u00f6genssph\u00e4re f\u00fchrt nach Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach \u00a7 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG (Anschluss an BFH-Urteil vom 24.10.2017 &#8211; VIII R 13\/15, BFHE 259, 535, BStBl II 2020, 831).<\/p>\n\n\n\n<p>2. F\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung des Verlusts aus dem Ausfall einer privaten Kapitalforderung muss endg\u00fcltig feststehen, dass der Schuldner keine (weiteren) Zahlungen mehr leisten wird. Bei insolvenzfreier Aufl\u00f6sung einer Kapitalgesellschaft als Forderungsschuldnerin kann davon regelm\u00e4\u00dfig erst bei Abschluss der Liquidation ausgegangen werden, sofern sich nicht aus besonderen Umst\u00e4nden ausnahmsweise etwas anderes ergibt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten wird &#8211;soweit das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 28.01.2020 &#8211; 10 K 2166\/16 E die Kl\u00e4gerin betrifft&#8211; als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil &#8211;soweit es den Kl\u00e4ger betrifft&#8211; aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird als unzul\u00e4ssig abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Klageverfahrens bis zum 27.01.2020 fallen den Kl\u00e4gern zu 63 % und dem Beklagten zu 37 % zur Last; die Kosten des Klageverfahrens ab dem 28.01.2020 und die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kl\u00e4ger zu 59 % und der Beklagte zu 41 %.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist die steuerliche Ber\u00fccksichtigung ausgefallener Darlehen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) werden im Streitjahr 2014 als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl\u00e4ger war seit Mitte 1996 alleiniger Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der im Jahr 1993 gegr\u00fcndeten A-GmbH (GmbH) mit einem Stammkapital von 50.000&nbsp;DM. Die Kl\u00e4ger gew\u00e4hrten der Gesellschaft Darlehen, und zwar am 01.08.2010 und am 01.08.2011 \u00fcber jeweils 10.000&nbsp;\u20ac, am 10.01.2012 \u00fcber 130.000&nbsp;\u20ac, wovon allerdings nur 128.000&nbsp;\u20ac in Anspruch genommen wurden, am 28.06.2013 \u00fcber 40.000&nbsp;\u20ac und am 04.11.2013 \u00fcber 10.000&nbsp;\u20ac. Die nicht besicherten Darlehen waren jeweils mit 5&nbsp;% p.a. (endf\u00e4llig) zu verzinsen. Ihre Laufzeit betrug &#8211;abgesehen von dem letzten, lediglich f\u00fcr die Dauer von sechs Monaten gew\u00e4hrten Darlehen&#8211; 36&nbsp;Monate.<\/li><li>Die Hausbank der GmbH riet dieser am 19.03.2012 zu einer Umschuldung. Am 19.12.2012 lud sie die Kl\u00e4ger zu einem Gespr\u00e4ch in die Bank ein, in dem es um die Themen &#8222;Unternehmensliquidit\u00e4t und Unternehmensverkauf&#8220;, &#8222;Verkauf der gebrauchten Maschinen&#8220; und &#8222;Verkauf der Gewerbeimmobilie&#8220; gehen sollte. Am 17.10.2013 sperrte die Hausbank unter Hinweis auf die \u00dcberziehung der Girokonten s\u00e4mtliche f\u00fcr die GmbH ausgestellten Karten.<\/li><li>Durch Gesellschafterbeschluss vom 15.12.2014 wurde die GmbH zum 31.12.2014 aufgel\u00f6st; die Aufl\u00f6sung wurde am 15.01.2015 im Handelsregister eingetragen. Nach Beendigung der Liquidation, bei der die Kl\u00e4ger im Januar 2016 noch Zahlungen auf ihre Forderungen in H\u00f6he von 277,75&nbsp;\u20ac erhielten, wurde die GmbH am 07.04.2016 gel\u00f6scht.<\/li><li>Die am 01.08.2010 und am 01.08.2011 gew\u00e4hrten Darlehen zahlte die GmbH am 22.03.2013 bzw. am 14.04.2014 einschlie\u00dflich Zinsen vollst\u00e4ndig zur\u00fcck. Das Darlehen \u00fcber 130.000&nbsp;\u20ac wurde in der Zeit vom 14.04. bis zum 21.11.2014 zu rund 60&nbsp;% zur\u00fcckgezahlt; offen blieb ein Betrag in H\u00f6he von 51.234,17&nbsp;\u20ac. Eine R\u00fcckzahlung auf die im Jahr 2013 gew\u00e4hrten Darlehen unterblieb jedoch. Die r\u00fcckst\u00e4ndigen Zinsen f\u00fcr die Darlehen beliefen sich auf 20.279,58&nbsp;\u20ac.<\/li><li>In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 2014 machten die Kl\u00e4ger einen Verlust aus der Aufl\u00f6sung der GmbH gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1, 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in H\u00f6he von 88.247&nbsp;\u20ac geltend. Dabei ber\u00fccksichtigten sie neben dem Stammkapital (25.564,59&nbsp;\u20ac) die nicht bzw. nicht vollst\u00e4ndig zur\u00fcckgezahlten Darlehen nebst r\u00fcckst\u00e4ndiger Zinsen (121.513,75&nbsp;\u20ac) im Teileink\u00fcnfteverfahren (\u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG) zu 60&nbsp;%. Im Hinblick auf die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen stellten die Kl\u00e4ger den Antrag auf G\u00fcnstigerpr\u00fcfung f\u00fcr s\u00e4mtliche Kapitalertr\u00e4ge (\u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;6 EStG) sowie auf \u00dcberpr\u00fcfung des Steuereinbehalts f\u00fcr bestimmte Kapitalertr\u00e4ge (\u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;4 EStG). Zudem beantragte der Kl\u00e4ger, den Verlust, soweit er sich nicht im Streitjahr auswirke, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;3 und 4 EStG in H\u00f6he von 36.120&nbsp;\u20ac in das Vorjahr zur\u00fcckzutragen.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) setzte die Einkommensteuer f\u00fcr 2014 auf 0&nbsp;\u20ac fest, ber\u00fccksichtigte dabei aber nur einen Aufl\u00f6sungsverlust in H\u00f6he von 18.339&nbsp;\u20ac (Bescheid vom 31.03.2016). Als krisenbedingtes Darlehen k\u00f6nne nur das am 04.11.2013 gew\u00e4hrte Darlehen \u00fcber 10.000&nbsp;\u20ac angesehen werden. Die bis dahin gew\u00e4hrten Darlehen seien hingegen entweder zur\u00fcckgezahlt oder &#8211;wie das Darlehen \u00fcber 130.000&nbsp;\u20ac, soweit noch nicht getilgt, und das Darlehen \u00fcber 40.000&nbsp;\u20ac&#8211; bei Eintritt der Krise nicht zur\u00fcckgefordert worden. Ein \u00fcber die Kenntnisse des Kl\u00e4gers im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation der GmbH verf\u00fcgender Steuerpflichtiger h\u00e4tte eine solche Forderung allenfalls mit einem erheblichen Abschlag erworben. Der gemeine Wert dieser Darlehen sei bei Kriseneintritt mit nicht mehr als 0&nbsp;\u20ac anzusetzen. Das am 04.11.2013 gew\u00e4hrte Darlehen k\u00f6nne zudem nicht in vollem Umfang ber\u00fccksichtigt werden, sondern nur insoweit, als der Kl\u00e4ger als Gesellschafter der GmbH Darlehensgeber sei (50&nbsp;%). Die Anschaffungskosten beliefen sich daher auf 30.564,59&nbsp;\u20ac (25.564,50&nbsp;\u20ac zuz\u00fcglich 5.000&nbsp;\u20ac), so dass sich ein Aufl\u00f6sungsverlust von 18.339&nbsp;\u20ac ergebe.<\/li><li>Mit ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage verfolgten die Kl\u00e4ger zun\u00e4chst die Ber\u00fccksichtigung eines Aufl\u00f6sungsverlusts von 45.709&nbsp;\u20ac (18.339&nbsp;\u20ac zuz\u00fcglich 60&nbsp;% von [51.234&nbsp;\u20ac zuz\u00fcglich 40.000&nbsp;\u20ac] x 1\/2). Zuletzt begehrten sie den Abzug der geltend gemachten Positionen mit einem Betrag von 30.339&nbsp;\u20ac nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;4 EStG (Kl\u00e4ger) und einem Betrag von 51.234&nbsp;\u20ac nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7, Abs.&nbsp;6 EStG (beide Kl\u00e4ger). Mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 444 ver\u00f6ffentlichten Urteil vom 28.01.2020 gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt.<\/li><li>Im Rahmen der Eink\u00fcnfte nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;4 EStG sei neben dem Stammkapital der auf den Kl\u00e4ger entfallende Teil (50&nbsp;%) des am 28.06.2013 gew\u00e4hrten und bis zum Abschluss der Liquidation nicht zur\u00fcckgezahlten Darlehens \u00fcber 40.000&nbsp;\u20ac (im Teileink\u00fcnfteverfahren) zu ber\u00fccksichtigen. Das FA habe zu Unrecht angenommen, dass die GmbH erst im Oktober 2013 in eine Situation geraten sei, in der ihr der Kl\u00e4ger als ordentlicher Kaufmann nur noch Eigenkapital, nicht aber Fremdkapital zugef\u00fchrt h\u00e4tte. Vielmehr sei vom Eintritt der Krise schon bei der Gew\u00e4hrung des Darlehens vom 28.06.2013 auszugehen. Demgegen\u00fcber k\u00f6nne nicht angenommen werden, dass die Krise bereits bei Gew\u00e4hrung des Darlehens vom 10.01.2012 eingetreten gewesen sei. Damit k\u00f6nne dieses Darlehen, soweit es nicht getilgt worden sei, nicht bei der Ermittlung des Aufl\u00f6sungsverlusts ber\u00fccksichtigt werden. Denn die wirtschaftliche Situation der GmbH sei dem Kl\u00e4ger als Alleingesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer in allen Einzelheiten bekannt gewesen. Gleichwohl habe der Kl\u00e4ger keine Ma\u00dfnahmen ergriffen, das Darlehen \u00fcber 130.000&nbsp;\u20ac zu k\u00fcndigen und zur\u00fcckzufordern, sobald erste Anzeichen der Krise sichtbar geworden seien. Er habe das Darlehen vielmehr stehen gelassen und damit in seinem Wert bis auf 0&nbsp;\u20ac verfallen lassen. Mit diesem Wert sei es bei der Ermittlung des Aufl\u00f6sungsverlusts anzusetzen.<\/li><li>Daneben sei das am 10.01.2012 gew\u00e4hrte Darlehen, soweit es noch nicht getilgt gewesen sei (51.234&nbsp;\u20ac), als Verlust bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen zu ber\u00fccksichtigen, und zwar auch insoweit, als die Darlehensgew\u00e4hrung durch die Kl\u00e4gerin erfolgt sei. Denn nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7, Satz&nbsp;2, Abs.&nbsp;4 EStG f\u00fchre der endg\u00fcltige Ausfall einer Kapitalforderung i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG nach Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich zu ber\u00fccksichtigenden Verlust.<\/li><li>Als Verlust ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nne der Ausfall einer Darlehensforderung allerdings nur, wenn das Darlehen in der Absicht gew\u00e4hrt worden sei, dadurch positive Eink\u00fcnfte zu erzielen. Das Vorliegen der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht sei bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen i.S. des \u00a7&nbsp;20 EStG grunds\u00e4tzlich &#8211;f\u00fcr jede einzelne Kapitalanlage getrennt&#8211; zu pr\u00fcfen. Die durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (UntStRefG 2008) vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) mit der Abgeltungsteuer als Schedule eingef\u00fchrten Besonderheiten der Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen f\u00fchrten dazu, dass die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht f\u00fcr Kapitalanlagen ab dem Veranlagungszeitraum 2009 (widerleglich) zu vermuten sei.<\/li><li>Danach habe der Ausfall des im Jahr 2012 gew\u00e4hrten Darlehens, soweit die GmbH es nicht zur\u00fcckgezahlt habe, nicht aber der Ausfall der im Jahr 2013 gew\u00e4hrten Darlehen zu einem steuerlich zu ber\u00fccksichtigenden Verlust der Kl\u00e4ger bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen gef\u00fchrt. Die Vermutung der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht sei lediglich bez\u00fcglich der Darlehen vom 28.06. und 04.11.2013 widerlegt. Denn diese beiden Darlehen seien zu Zeitpunkten gew\u00e4hrt worden, zu denen sich die GmbH bereits in einer Krise im Sinne der Rechtsprechung zu eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten befunden habe.<\/li><li>Anders verhalte es sich dagegen bei dem bereits am 10.01.2012 gew\u00e4hrten, mit 5&nbsp;% p.a. zu verzinsenden Darlehen. Die GmbH habe sich bis Anfang 2012 noch nicht in einer derart schlechten wirtschaftlichen Lage befunden, dass dadurch die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht widerlegt w\u00e4re. Die Krise sei erst im weiteren Verlauf des Jahres eingetreten. Au\u00dferdem habe die GmbH nicht nur die in den Jahren 2010 und 2011 gew\u00e4hrten Darlehen nebst Zinsen, sondern auch einen Gro\u00dfteil des Darlehens vom 10.01.2012 zur\u00fcckgezahlt.<\/li><li>Soweit die der GmbH am 28.06. und am 04.11.2013 gew\u00e4hrten Darlehen auf den Kl\u00e4ger entfielen und aufgrund der Ber\u00fccksichtigung als nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten im Rahmen der Ermittlung des Aufl\u00f6sungsverlusts nur zu 60&nbsp;% anzusetzen seien, komme eine weitergehende Ber\u00fccksichtigung nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG nicht in Betracht. Dem Kl\u00e4ger fehle hinsichtlich dieser Darlehen die erforderliche Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA eine Verletzung von Bundesrecht. Zu Unrecht habe das FG den Verlust aus dem stehen gelassenen Darlehen in H\u00f6he von 51.234,17&nbsp;\u20ac anerkannt. Der endg\u00fcltige Ausfall einer solchen Darlehensforderung k\u00f6nne nicht als Verlust nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7, Satz&nbsp;2, Abs.&nbsp;4 EStG ber\u00fccksichtigt werden. Dem stehe \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 EStG entgegen. Denn das Darlehen sei durch stehen lassen dem Grunde nach eigenkapitalersetzend geworden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage als unbegr\u00fcndet abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Sie nehmen auf die angefochtene Entscheidung Bezug.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist &#8211;soweit das angefochtene Urteil die Kl\u00e4gerin betrifft&#8211; unbegr\u00fcndet und daher nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen (dazu unter 1.). Soweit das angefochtene Urteil den Kl\u00e4ger betrifft, ist die Revision hingegen mit der Ma\u00dfgabe begr\u00fcndet, dass die Klage des Kl\u00e4gers als unzul\u00e4ssig abzuweisen ist (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO; dazu unter 2.).<\/li><li>1. Die Klage der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig (dazu unter a). Zu Recht hat das FG den Ausfall der Forderung aus dem Darlehen vom 10.01.2012 in H\u00f6he von 51.234&nbsp;\u20ac (zur H\u00e4lfte) als Verlust der Kl\u00e4gerin bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen ber\u00fccksichtigt (dazu unter b).<\/li><li>a) Die gegen den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2014 gerichtete Klage der Kl\u00e4gerin ist unbeschadet des Umstands, dass sie gegen eine sog. Nullfestsetzung gerichtet ist, zul\u00e4ssig; die Kl\u00e4gerin ist nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO klagebefugt.<\/li><li>aa) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO ist die Klage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zul\u00e4ssig, wenn der Kl\u00e4ger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies ist bei der Anfechtung eines Nullbescheids regelm\u00e4\u00dfig nicht der Fall (st\u00e4ndige Rechtsprechung; vgl. nur Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 08.11.1989&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;174\/86, BFHE 158, 540, BStBl II 1990, 91; BFH-Beschluss vom 16.12.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;113\/14, BFH\/NV 2015, 510, m.w.N.). Ausnahmsweise kann die Klage gegen einen Nullbescheid jedoch zul\u00e4ssig sein, wenn der Bescheid sich f\u00fcr den Kl\u00e4ger deshalb nachteilig auswirkt, weil in ihm angesetzte Besteuerungsgrundlagen im Rahmen anderer Verfahren verbindliche Entscheidungsvorgaben liefern (BFH-Urteile vom 20.12.1994&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;80\/92, BFHE 177, 44, BStBl II 1995, 537; vom 08.06.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;79\/10, BFHE 234, 101, BStBl II 2012, 421; BFH-Zwischenurteil vom 28.11.2018 \u2013 I R 41\/18, BFH\/NV 2019, 1109; BFH-Urteil vom 10.03.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;24\/19, BFH\/NV 2020, 873).<\/li><li>Nach der Neukonzeption des Verh\u00e4ltnisses zwischen Steuerfestsetzung und Verlustfeststellung nach \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 EStG durch das Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) kann eine Beschwer im Hinblick auf einen Nullbescheid gegeben sein, wenn der Festsetzung Besteuerungsgrundlagen zu Grunde gelegt worden sind, die zur Feststellung eines zu niedrigen verbleibenden Verlustvortrags f\u00fchren k\u00f6nnen (vgl. BFH-Urteile vom 07.12.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;76\/14, BFHE 256, 314, BStBl II 2017, 704; vom 31.01.2018&nbsp;&#8211; I R 25\/16, BFH\/NV 2018, 838; BFH-Zwischenurteil in BFH\/NV 2019, 1109; BFH-Urteil in BFH\/NV 2020, 873). Denn nach \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 Halbsatz&nbsp;1 EStG i.d.F. des JStG 2010 sind bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags die Besteuerungsgrundlagen so zu ber\u00fccksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustr\u00fccktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind. Die f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis von Grundlagenbescheiden zu Folgebescheiden geltenden Vorschriften des \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;10, \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und \u00a7&nbsp;351 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) sowie \u00a7&nbsp;42 FGO gelten entsprechend (\u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 Halbsatz&nbsp;2 EStG). Durch diese gesetzliche Neukonzeption wird der Einkommensteuerbescheid in Bezug auf die f\u00fcr die Verlustfeststellung relevanten Besteuerungsgrundlagen zwar nicht zum Grundlagenbescheid f\u00fcr die Verlustfeststellung des betreffenden Veranlagungszeitraums. Sie bewirkt aber eine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den Einkommen- oder K\u00f6rperschaftsteuerbescheid. Eine eigenst\u00e4ndige Pr\u00fcfung der betreffenden Besteuerungsgrundlagen findet im Rahmen der Verlustfeststellung grunds\u00e4tzlich nicht mehr statt (s. z.B. BFH-Urteile vom 10.02.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;6\/14, BFH\/NV 2015, 812, Rz&nbsp;13; vom 12.07.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;31\/15, BFHE 255, 1, BStBl II 2018, 699, Rz&nbsp;17; vom 16.05.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;50\/17, BFHE 261, 342, BStBl II 2018, 752, Rz&nbsp;20; Bartone in Gosch, AO \u00a7&nbsp;350 Rz&nbsp;35).<\/li><li>bb) Im Streitfall ergibt sich eine &#8211;die Klagebefugnis der Kl\u00e4gerin begr\u00fcndende&#8211; bindende (nachteilige) Wirkung des Einkommensteuerbescheids f\u00fcr 2014 im Hinblick auf ihre Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen aus \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 EStG.<\/li><li>aaa) Nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 EStG d\u00fcrfen Verluste aus Kapitalverm\u00f6gen nicht mit Eink\u00fcnften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen und auch nicht nach \u00a7&nbsp;10d EStG abgezogen werden. Sie mindern jedoch die Eink\u00fcnfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeitr\u00e4umen aus Kapitalverm\u00f6gen erzielt (\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 EStG). Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;3 EStG ist \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 EStG sinngem\u00e4\u00df anzuwenden. Im Rahmen der sinngem\u00e4\u00dfen Anwendung des \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 EStG auf die der Abgeltungsteuer unterliegenden Eink\u00fcnfte ist zu beachten, dass die Ermittlung der Kapitalertr\u00e4ge grunds\u00e4tzlich getrennt erfolgt (vgl. \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5b EStG). Die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen bleiben au\u00dferhalb der Summe der Eink\u00fcnfte (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 EStG) sowie des Gesamtbetrages der Eink\u00fcnfte (vgl. \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 EStG) und sind nicht Teil des zu versteuernden Einkommens. Daraus folgt f\u00fcr die der Abgeltungsteuer unterliegenden, in die Einkommensteuerveranlagung einzubeziehenden Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen auch, dass die H\u00f6he entsprechender Verluste grunds\u00e4tzlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Verlustentstehungsjahres zu ermitteln und nur im Rahmen eines gegen diese Einkommensteuerfestsetzung gef\u00fchrten Einspruchsverfahrens zu \u00fcberpr\u00fcfen ist. Ein Verlustvortrag kommt mithin in Betracht, wenn ein Verlust bei der Ermittlung der der Abgeltungsteuer unterliegenden Eink\u00fcnfte im Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres ber\u00fccksichtigt worden ist oder &#8211;wenn dies nicht der Fall ist&#8211; eine \u00c4nderung des bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerbescheides des Verlustentstehungsjahres nach Ma\u00dfgabe der Regelungen der AO noch m\u00f6glich ist bzw. die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;5 EStG vorliegen (BFH-Urteil vom 09.05.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;40\/15, BFHE 258, 335, BStBl II 2017, 1049). Ein Verlustr\u00fccktrag ist bei negativen Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen nicht vorgesehen (vgl. Schmidt\/Levedag, EStG, 39.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;20 Rz&nbsp;243).<\/li><li>bbb) Da die Kl\u00e4gerin die Ber\u00fccksichtigung eines dem gesonderten Steuertarif nach \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG unterliegenden und in die Einkommensteuerveranlagung einzubeziehenden Verlusts aus Kapitalverm\u00f6gen beantragt hat, der nur teilweise mit dem Abgeltungsteuertarif zu unterwerfenden positiven Eink\u00fcnften (428&nbsp;\u20ac) verrechnet werden kann, richtet sich ihr Begehren der Sache nach auf den Erlass eines Feststellungsbescheides i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 EStG. \u00dcber die H\u00f6he des Verlusts wird daher im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2014 mit Bindungswirkung entschieden (\u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 EStG). Vor diesem Hintergrund ist eine Klagebefugnis der Kl\u00e4gerin zu bejahen.<\/li><li>b) Das FG hat den Ausfall der Darlehensforderung aus dem Darlehen vom 10.01.2012 in H\u00f6he von 51.234&nbsp;\u20ac zu Recht (h\u00e4lftig) als Verlust der Kl\u00e4gerin bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>aa) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG geh\u00f6rt zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen auch der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG. Dabei gilt als Ver\u00e4u\u00dferung i.S. des Satzes&nbsp;1 auch die Einl\u00f6sung, R\u00fcckzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft (\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;1 EStG). Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 EStG ist Gewinn i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 EStG der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Ver\u00e4u\u00dferung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft stehen, und den Anschaffungskosten.<\/li><li>Nach dem BFH-Urteil vom 24.10.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;13\/15 (BFHE 259, 535, BStBl II 2020, 831) f\u00fchrt der endg\u00fcltige Ausfall einer Kapitalforderung i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG in der privaten Verm\u00f6genssph\u00e4re nach Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7, Satz&nbsp;2, Abs.&nbsp;4 EStG (s.a. Jachmann-Michel\/Lindenberg in Lademann, EStG, \u00a7&nbsp;20 Rz&nbsp;708&nbsp;ff.; Bleschick in Kirchhof, EStG, 19.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;20 Rz&nbsp;139a). Zwar fehlt es bei einem Forderungsausfall an dem eine Ver\u00e4u\u00dferung i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG kennzeichnenden Rechtstr\u00e4gerwechsel. Aus der Gleichstellung der R\u00fcckzahlung mit dem Tatbestand der Ver\u00e4u\u00dferung einer Kapitalforderung in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG folgt jedoch, dass auch eine endg\u00fcltig ausbleibende R\u00fcckzahlung zu einem Verlust i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG f\u00fchren kann (BFH-Urteil in BFHE 259, 535, BStBl II 2020, 831, Rz&nbsp;15). Wirtschaftlich betrachtet macht es keinen Unterschied, ob der Steuerpflichtige die Forderung noch kurz vor dem Ausfall zu Null ver\u00e4u\u00dfert, oder ob er sie &#8211;weil er keinen K\u00e4ufer findet oder auf eine Quote hofft&#8211; beh\u00e4lt. In beiden F\u00e4llen erleidet der Steuerpflichtige eine Einbu\u00dfe seiner wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit, die die gleiche steuerliche Ber\u00fccksichtigung finden muss (BFH-Urteil in BFHE 259, 535, BStBl II 2020, 831, Rz&nbsp;17). Von einem Forderungsausfall ist allerdings erst dann auszugehen, wenn endg\u00fcltig feststeht, dass (\u00fcber bereits bezahlte Betr\u00e4ge hinaus) keine weiteren R\u00fcckzahlungen mehr erfolgen werden (BFH-Urteil in BFHE 259, 535, BStBl II 2020, 831, Rz&nbsp;19).<\/li><li>bb) Das Vorliegen einer Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht ist im Grundsatz auch bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen i.S. des \u00a7&nbsp;20 EStG &#8211;f\u00fcr jede einzelne Kapitalanlage getrennt&#8211; zu pr\u00fcfen (BFH-Urteil vom 14.05.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;37\/12, BFH\/NV 2014, 1883). Das Erfordernis der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht gilt grunds\u00e4tzlich f\u00fcr alle Einkunftsarten, allerdings unter Ber\u00fccksichtigung ihrer jeweiligen Besonderheiten hinsichtlich der Eink\u00fcnfteermittlung. Nach dem BFH-Urteil vom 14.03.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;38\/15 (BFHE 258, 240, BStBl II 2017, 1040, m.w.N.) bedingen die durch das UntStRefG 2008 mit der Abgeltungsteuer als Schedule eingef\u00fchrten Besonderheiten der Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen eine tats\u00e4chliche (widerlegbare) Vermutung der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht. So sollten mit der Abgeltungsteuer in \u00a7&nbsp;20 EStG umfassend alle in Betracht kommenden Kapitalanlagen erfasst werden (vgl. Gesetzesbegr\u00fcndung zum UntStRefG 2008 in BTDrucks 16\/4841, S.&nbsp;33), insbesondere auch realisierte Wertsteigerungen des Kapitalstamms (\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 EStG). Hinzu kommen vor allem die Einschr\u00e4nkungen des objektiven Nettoprinzips durch das Werbungskostenabzugsverbot gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;9 EStG und die Verlustabzugsbeschr\u00e4nkungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 EStG.<\/li><li>cc) In Anwendung dieser Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze, denen sich der Senat anschlie\u00dft, hat das FG den Forderungsausfall im Zusammenhang mit dem (r\u00fcckst\u00e4ndigen) Darlehen vom 10.01.2012 in H\u00f6he von 51.234&nbsp;\u20ac zu Recht nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7, Satz&nbsp;2, Abs.&nbsp;4 EStG zur H\u00e4lfte bei der Kl\u00e4gerin ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>aaa) Der Forderungsausfall f\u00e4llt nach der zuvor aufgef\u00fchrten Rechtsprechung unter \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7, Satz&nbsp;2, Abs.&nbsp;4 EStG.<\/li><li>bbb) Zudem hat das FG die erforderliche Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht (der Kl\u00e4gerin) im Hinblick auf das (stehen gelassene) Darlehen vom 10.01.2012 zu Recht bejaht.<\/li><li>Die Vorinstanz hat aus ihren tats\u00e4chlichen Feststellungen geschlussfolgert, dass die Vermutung der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht f\u00fcr das am 10.01.2012 &#8211;vor der Krise&#8211; gew\u00e4hrte, mit 5&nbsp;% p.a. zu verzinsende und w\u00e4hrend der Darlehenslaufzeit zum Gro\u00dfteil zur\u00fcckgef\u00fchrte Darlehen nicht widerlegt sei. Diese Schlussfolgerung ist auf der Grundlage der Feststellungen des FG jedenfalls m\u00f6glich und in sich schl\u00fcssig. Die W\u00fcrdigung des FG verst\u00f6\u00dft weder gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze noch gegen die anerkannten Auslegungsregeln. Sie ist daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>ccc) Entsprechendes gilt f\u00fcr die Annahme des FG, es habe bereits Ende 2014 endg\u00fcltig festgestanden, dass die GmbH nicht mehr in der Lage sein werde, \u00fcber die bis dahin geleisteten Darlehensr\u00fcckzahlungen hinaus weitere Tilgungsleistungen zu erbringen.<\/li><li>(1) Nach dem Urteil des VIII.&nbsp;Senats in BFHE 259, 535, BStBl II 2020, 831 (Rz&nbsp;19) liegt ein steuerbarer Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls als Tatbestand der Endbesteuerung erst dann vor, wenn endg\u00fcltig feststeht, dass (\u00fcber bereits gezahlte Betr\u00e4ge hinaus) keine (weiteren) R\u00fcckzahlungen (mehr) erfolgen werden. Die Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen des Schuldners reicht hierf\u00fcr in der Regel nicht aus (BFH-Urteil vom 25.01.2000&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;63\/98, BFHE 191, 115, BStBl II 2000, 343). Etwas anderes gilt, wenn die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist (vgl. nur BFH-Urteil vom 27.11.2001&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;36\/00, BFHE 197, 394, BStBl II 2002, 731) oder wenn aus anderen Gr\u00fcnden feststeht, dass keine R\u00fcckzahlung mehr zu erwarten ist (vgl. Senatsurteil vom 13.10.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;41\/14, BFH\/NV 2016, 385).<\/li><li>Nach diesen Grunds\u00e4tzen, denen sich der Senat anschlie\u00dft, muss f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung des steuerbaren Ausfalls einer privaten Kapitalforderung endg\u00fcltig feststehen, dass keine R\u00fcckzahlungen des Schuldners auf die Forderung mehr erfolgen werden. Dies wird im Fall der insolvenzfreien Aufl\u00f6sung einer Kapitalgesellschaft, der gegen\u00fcber die private Darlehensforderung besteht, regelm\u00e4\u00dfig erst bei Abschluss von deren Liquidation der Fall sein. Ausnahmsweise kann der Verlust allerdings schon zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt entstanden sein, wenn bei objektiver Betrachtung bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit R\u00fcckzahlungen auf die Forderung zu rechnen ist (\u00e4hnlich Hahne, Betriebs-Berater &#8211;BB&#8211; 2018, 99, 100; Vortmann, Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht 2018, 206, 208; s.a. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Einf\u00fchrung einer Pflicht zur Mitteilung grenz\u00fcberschreitender Steuergestaltungen, BTDrucks 19\/15876, S.&nbsp;61, zu \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;6 EStG).<\/li><li>Soweit die Vorinstanz &#8211;abweichend von den genannten Grunds\u00e4tzen&#8211; f\u00fcr die Bestimmung des Verlustentstehungszeitpunkts an die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung zur Verlustrealisierung nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;4 EStG ankn\u00fcpfen m\u00f6chte (vgl. auch Moritz\/Strohm, BB 2018, 542, 545; F\u00f6rster, Der Betrieb 2018, 336, 338), vermag der Senat dem nicht zu folgen (kritisch auch FG D\u00fcsseldorf vom 18.07.2018&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;3302\/17&nbsp;E, EFG 2018, 1645, Rz&nbsp;13, Revision anh\u00e4ngig unter VIII&nbsp;R&nbsp;28\/18). Gegen eine \u00dcbernahme dieser Grunds\u00e4tze sprechen bereits systematische Erw\u00e4gungen. W\u00e4hrend im Fall des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;4 EStG eine stichtagsbezogene Ermittlung des Gewinns oder Verlusts aus der Aufl\u00f6sung einer Kapitalgesellschaft erfolgt (vgl. nur Senatsurteil vom 19.11.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;7\/19, BFH\/NV 2020, 675, Rz&nbsp;16; BeckOK&nbsp;EStG\/Trossen, 8.&nbsp;Ed. [01.10.2020], EStG \u00a7&nbsp;17 Rn&nbsp;557), ist f\u00fcr Zwecke des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7, Satz&nbsp;2, Abs.&nbsp;4 EStG allein der Ausfall einer einzelnen privaten Kapitalanlage zu beurteilen. Zudem kommt es entgegen der Vorentscheidung auf die Beurteilung der Verm\u00f6genslage des Gesellschafters bei der hier allein ma\u00dfgebenden Frage, ob das Ausbleiben weiterer R\u00fcckzahlungen auf die Kapitalforderung durch die Gesellschaft feststeht, nicht an.<\/li><li>(2) Das FG hat zur Begr\u00fcndung seiner Auffassung im Wesentlichen auf die Verm\u00f6genslosigkeit der GmbH infolge der Ver\u00e4u\u00dferung des Anlageverm\u00f6gens hingewiesen. Nach dem 21.11.2014 seien keine Tilgungen mehr durch die GmbH vorgenommen worden; die Zahlung des lediglich geringf\u00fcgigen Betrags in H\u00f6he von 277,75&nbsp;\u20ac im Januar 2016 stehe dem nicht entgegen, da dieser als Teilleistung zun\u00e4chst auf die Kosten und die Zinsen anzurechnen sei (\u00a7&nbsp;367 Abs.&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs).<\/li><li>(3) Damit hat das FG vertretbar und somit f\u00fcr den BFH bindend (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) festgestellt, dass bereits Ende 2014 nicht mehr mit Darlehenstilgungen zu rechnen war. Dies ergibt sich auch aus der vom FA angeforderten Best\u00e4tigung des Liquidators der GmbH (in Person des Kl\u00e4gers), der zufolge die Darlehen am 31.12.2014 endg\u00fcltig verloren waren (vgl. die vom FG in Bezug genommene Anlage zum Bescheid vom 31.03.2016, die auf die entsprechende Erkl\u00e4rung verweist). Hierin sind jedenfalls unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des Streitfalls ausreichende objektive Anhaltspunkte f\u00fcr eine Uneinbringlichkeit der Forderung zu sehen.<\/li><li>ddd) Die Frage der Konkurrenz zwischen \u00a7&nbsp;20 EStG und \u00a7&nbsp;17 EStG (s. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 EStG) stellt sich vorliegend nicht; die Kl\u00e4gerin war nicht Gesellschafterin der GmbH.<\/li><li>eee) \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG gelangt nicht zur Anwendung. Ein N\u00e4heverh\u00e4ltnis i.S. des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Satz&nbsp;2 EStG liegt nicht vor. Ein aus der Ehe abgeleitetes pers\u00f6nliches Interesse reicht daf\u00fcr nicht aus (vgl. BFH-Urteile vom 14.05.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;31\/11, BFHE 245, 531, BStBl II 2014, 995, Rz&nbsp;14; vom 16.06.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;5\/17, BFHE 269, 179, BStBl II 2020 807, Rz&nbsp;23; vgl. auch Schmidt\/Levedag, a.a.O., \u00a7&nbsp;32d Rz&nbsp;7; Bl\u00fcmich\/Werth, \u00a7&nbsp;32d EStG Rz&nbsp;68&nbsp;ff.). Der gesonderte Steuertarif f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG ist daher nicht ausgeschlossen.<\/li><li>2. Hingegen ist die Revision des FA, soweit das angefochtene Urteil den Kl\u00e4ger betrifft, mit der Ma\u00dfgabe begr\u00fcndet, dass die Klage schon nicht zul\u00e4ssig ist. Die Revision f\u00fchrt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage als unzul\u00e4ssig (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO). Dem Kl\u00e4ger fehlt die erforderliche Klagebefugnis (\u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>a) Sie ergibt sich f\u00fcr den Kl\u00e4ger nicht aus \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 EStG. Denn der Kl\u00e4ger erstrebt nicht die gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags nach \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 EStG auf den 31.12.2014 (oder allgemein einen &#8222;Verlustabzug&#8220;). Vielmehr hat er mit der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2014 (ausdr\u00fccklich) beantragt, einen nicht ausgeglichenen Verlust (in H\u00f6he von 36.120&nbsp;\u20ac) zur\u00fcckzutragen und diesen Antrag im Einspruchsverfahren bekr\u00e4ftigt. Anders als bei der Kl\u00e4gerin w\u00e4re der Verlustr\u00fccktrag beim Kl\u00e4ger auch im Hinblick auf die vom FG zugesprochenen Verluste aus Kapitalverm\u00f6gen nicht ausgeschlossen, denn die (negativen) Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen unterl\u00e4gen bei ihm der Regelbesteuerung (\u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG). Sie k\u00f6nnten deshalb auch zur\u00fcckgetragen und im R\u00fccktragsjahr abgezogen werden. Da der Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte im Einkommensteuerbescheid des R\u00fccktragsjahres 64.277&nbsp;\u20ac betr\u00e4gt (Bescheid vom 14.11.2014), minderten die (nach Ma\u00dfgabe des FG-Urteils) im Streitjahr beim Kl\u00e4ger nicht ausgeglichenen negativen Eink\u00fcnfte (in H\u00f6he von 25.124&nbsp;\u20ac [zusammengefasster Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df Bescheid vom 31.03.2016 in H\u00f6he von 12.855&nbsp;\u20ac abz\u00fcglich (weitere) negative Eink\u00fcnfte nach \u00a7&nbsp;17 EStG in H\u00f6he von 12.000&nbsp;\u20ac und nach \u00a7&nbsp;20 EStG in H\u00f6he von 25.979&nbsp;\u20ac]) den Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte im R\u00fccktragsjahr nicht bis auf null \u20ac mit der Folge, dass vortragsf\u00e4hige (nicht ausgeglichene und nicht abgezogene) negative Eink\u00fcnfte danach nicht mehr verblieben. Unter Ber\u00fccksichtigung seines Begehrens entfaltet der Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2014 f\u00fcr den Kl\u00e4ger danach keine die Klagebefugnis begr\u00fcndende (negative) Bindungswirkung.<\/li><li>b) Eine Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids des Entstehungsjahres besteht insbesondere auch nicht f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Verlustr\u00fccktrags. \u00dcber die H\u00f6he des Verlustr\u00fccktrags wird nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung im R\u00fccktragsjahr entschieden (vgl. nur BFH-Urteil in BFH\/NV 2020, 873).<\/li><li>c) Etwas anderes ergibt sich schlie\u00dflich auch nicht daraus, dass die auf eine gesonderte Verlustfeststellung gerichtete Klage der Kl\u00e4gerin zul\u00e4ssig ist. Der Umstand, dass die Kl\u00e4ger im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden (\u00a7&nbsp;26b EStG), f\u00fchrt &#8211;ebenso wie der Gesichtspunkt der subjektiven Klageh\u00e4ufung&#8211; zu keiner anderen Beurteilung. Adressatin der gesonderten Verlustfeststellung nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 EStG w\u00e4re allein die Kl\u00e4gerin, die die betreffenden Eink\u00fcnfte erzielt hat, nicht der Kl\u00e4ger. Dementsprechend kann sich aus dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid auch nur f\u00fcr die Kl\u00e4gerin eine negative Bindungswirkung im Hinblick auf ihre Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen und damit eine Beschwer ergeben, nicht aber &#8211;auch nicht reflexartig&#8211; f\u00fcr den Kl\u00e4ger.<\/li><li>d) Der Kl\u00e4ger kann sein Begehren aber durch seinen (bereits gestellten) Antrag auf \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheids im R\u00fccktragsjahr nach \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG weiter verfolgen (s. dazu Senatsurteil in BFH\/NV 2020, 873).<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 27. 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