{"id":73914,"date":"2021-06-18T06:49:16","date_gmt":"2021-06-18T04:49:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73914"},"modified":"2021-06-18T06:49:16","modified_gmt":"2021-06-18T04:49:16","slug":"bonuszahlungen-einer-privaten-krankenkasse-als-beitragserstattung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bonuszahlungen-einer-privaten-krankenkasse-als-beitragserstattung\/","title":{"rendered":"Bonuszahlungen einer privaten Krankenkasse als Beitragserstattung"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 16. Dezember 2020, X R 31\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.161220.XR31.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 10 Abs 1 Nr 3 S 1 Buchst a , EStG \u00a7 33 Abs 1 , EStG \u00a7 33 Abs 3 , SGB 5 \u00a7 65a , EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Th\u00fcringer Finanzgericht , 23. Mai 2019, Az: 3 K 74\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Bonuszahlungen einer privaten Krankenkasse mindern als Beitragserstattung die nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abzugsf\u00e4higen Sonderausgaben, wenn diese unabh\u00e4ngig davon gezahlt werden, ob dem Versicherungsnehmer finanzieller Gesundheitsaufwand entstanden ist oder nicht (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 01.06.2016 &#8211; X R 17\/15, BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989, Rz 24, 27, 33, sowie vom 06.05.2020 &#8211; X R 16\/18, BFHE 269, 43, BFH\/NV 2020, 1144, Rz 22 ff.).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der mit den Bonuszahlungen einhergehende teilweise Verlust eines Erstattungsanspruchs f\u00fcr Gesundheitsaufwendungen ber\u00fchrt nicht die f\u00fcr \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG ma\u00dfgebliche Beitragsebene.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Th\u00fcringer Finanzgerichts vom 23.05.2019 &#8211; 3 K 74\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) werden als Ehegatten f\u00fcr die Streitjahre 2014 bis 2016 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Sie sind privat kranken- und pflegeversichert. Die beiden minderj\u00e4hrigen Kinder sind \u00fcber den Kl\u00e4ger versichert<em>.<\/em> In den f\u00fcr die Kl\u00e4gerin und die Kinder in den Streitjahren geltenden Bedingungen des Versicherungstarifs f\u00fcr Krankheitskosten hei\u00dft es auszugsweise:&nbsp;&nbsp;&#8222;III. Bonus und Selbstbehalt zur F\u00f6rderung kostenbewussten Verhaltens&nbsp;&nbsp;1. BonusIn den Tarifstufen (&#8230;) erh\u00e4lt der Versicherungsnehmer f\u00fcr jede versicherte Person f\u00fcr jeden versicherten Monat (&#8230;) einen Bonus von 30&nbsp;\u20ac&nbsp;&#8211; maximal ergibt dies einen Bonus von 360&nbsp;\u20ac je Kalenderjahr je versicherte Person.&nbsp;&nbsp;Der Bonus wird monatlich auf ein Konto des Versicherungsnehmers ausgezahlt. (&#8230;)&nbsp;&nbsp;Werden Rechnungen zur Erstattung eingereicht, wird der gesamte j\u00e4hrliche Bonus von 360&nbsp;\u20ac auf den Erstattungsbetrag angerechnet. (&#8230;)&nbsp;&nbsp;2. Selbstbehalt&nbsp;&nbsp;(\u2026)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;IV. Einreichung von Kostenbelegen&nbsp;&nbsp;Es wird empfohlen, Kostenbelege erst ab der H\u00f6he des jeweiligen Selbstbehalts bzw. der j\u00e4hrlichen Bonusleistung einzureichen. Diese liegt&nbsp;&nbsp;&#8211; in den Tarifstufen (&#8230;) bei 360&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&#8211; (&#8230;)&#8220;<\/li><li>Nach dieser Ma\u00dfgabe bezogen die Kl\u00e4gerin f\u00fcr sich und der Kl\u00e4ger f\u00fcr die beiden Kinder in den Streitjahren Boni von j\u00e4hrlich 1.080&nbsp;\u20ac (3 x 360&nbsp;\u20ac). Die Krankenversicherung verrechnete die Boni vertragsgem\u00e4\u00df mit den zur Erstattung angemeldeten Gesundheitsaufwendungen, und zwar in den Jahren 2014 und 2016 jeweils in voller H\u00f6he (1.080&nbsp;\u20ac) und im Jahr 2015 in H\u00f6he von 922&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Das Versicherungsunternehmen meldete die Boni gegen\u00fcber der Finanzverwaltung f\u00fcr jedes Streitjahr in H\u00f6he von 984&nbsp;\u20ac als Beitragserstattung (360&nbsp;\u20ac&nbsp;x&nbsp;3&nbsp;x&nbsp;91,36&nbsp;% Anteil Basiskrankenversicherungsschutz). Hiervon ging auch der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) aus und minderte f\u00fcr die Streitjahre dementsprechend den Sonderausgabenabzug f\u00fcr Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der hiergegen jeweils erhobene Einspruch blieb erfolglos.<\/li><li>Mit ihrer Klage beanspruchten die Kl\u00e4ger f\u00fcr die Jahre 2014 und 2016 einen jeweils um 984&nbsp;\u20ac und f\u00fcr das Jahr 2015 einen um 858&nbsp;\u20ac h\u00f6heren Sonderausgabenabzug f\u00fcr Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge. Sie f\u00fchrten an, in H\u00f6he der Verrechnung der Boni mit Gesundheitsaufwendungen l\u00e4gen keine Beitragserstattungen vor.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1897). Es vertrat die Ansicht, die Boni st\u00fcnden in unmittelbarem Zusammenhang mit den Beitr\u00e4gen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes, die hierdurch gemindert w\u00fcrden. Trete kein Leistungsfall ein, blieben die Boni dem Versicherungsnehmer erhalten. Deren Gew\u00e4hrung sei nicht davon abh\u00e4ngig, dass Aufwendungen f\u00fcr Gesundheitsma\u00dfnahmen get\u00e4tigt w\u00fcrden. Die Boni seien wirtschaftlich einem Selbstbehalt vergleichbar.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger bringen mit ihrer Revision vor, sie seien im Umfang der vertraglich vereinbarten Verrechnung der Boni mit den Versicherungsleistungen hinsichtlich der Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge tats\u00e4chlich und endg\u00fcltig wirtschaftlich belastet gewesen. Die Boni seien keinem Selbstbehalt gleichzusetzen. Sie k\u00f6nnten nicht von der Verrechnung im Leistungsfall getrennt werden.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Einkommensteuerfestsetzungen f\u00fcr die Jahre 2014 bis 2016, allesamt in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.01.2019, dahingehend abzu\u00e4ndern, dass Boni der Krankenversicherung von 984&nbsp;\u20ac (2014), 858&nbsp;\u20ac (2015) und 984&nbsp;\u20ac (2016) nicht als den Sonderausgabenabzug f\u00fcr Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge mindernde Beitragserstattungen ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es h\u00e4lt die Entscheidung der Vorinstanz f\u00fcr zutreffend.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die unbegr\u00fcndete Revision ist zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>Das FG hat zu Recht entschieden, dass die von den Kl\u00e4gern bezogenen Bonuszahlungen ihrer Krankenversicherung als Beitragserstattungen den Sonderausgabenabzug f\u00fcr die Streitjahre mindern. Dies ergibt sich nicht bereits daraus, dass das Versicherungsunternehmen die Boni gegen\u00fcber der Finanzverwaltung als Beitragserstattung gemeldet hat (unter&nbsp;1.). Vielmehr l\u00e4sst das materielle Recht des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EStG insoweit keinen Sonderausgabenabzug zu (unter 2.).<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2a Satz&nbsp;4 Nr.&nbsp;2 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung waren u.a. private Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen verpflichtet, die vom Steuerpflichtigen im jeweiligen Beitragsjahr sowohl geleisteten als auch erstatteten Beitr\u00e4ge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Finanzverwaltung per Datensatz zu \u00fcbermitteln, sofern &#8211;wie im Streitfall geschehen&#8211; der Steuerpflichtige in die Daten\u00fcbermittlung schriftlich eingewilligt hat (inzwischen geregelt in \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2b EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;93c der Abgabenordnung &#8211;AO&#8211;). Dieses, allein der Bearbeitungseffizienz von Steuererkl\u00e4rungen dienende Verfahren (vgl. BTDrucks 16\/12254, 23) begr\u00fcndet allerdings keine materiell-rechtliche Bindungswirkung des Inhalts der Datens\u00e4tze f\u00fcr die Steuerfestsetzung. Die Datens\u00e4tze sind keine Verwaltungsakte, sodass sie bereits deshalb keine Grundlagenbescheidswirkung i.S. von \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;10 Satz&nbsp;1 AO entfalten k\u00f6nnen. Vielmehr haben die Finanz\u00e4mter selbst zu pr\u00fcfen und zu bestimmen, wie die \u00fcbermittelten Werte materiell-rechtlich einzuordnen sind (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 01.06.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;17\/15, BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989, Rz&nbsp;32, sowie zudem \u00a7&nbsp;93c Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 AO in der durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 [BGBl I 2016, 1679] eingef\u00fchrten Fassung).<\/li><li>2. Die Bonuszahlungen haben als Beitragserstattungen den Sonderausgabenabzug gemindert.<\/li><li>a) Beitr\u00e4ge zu Krankenversicherungen sind nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 EStG als Sonderausgaben abzugsf\u00e4hig, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zw\u00f6lfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und auf die Leistungen ein Anspruch besteht. F\u00fcr Beitr\u00e4ge zu einer privaten Krankenversicherung sind dies nach Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 der Vorschrift die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die &#8211;mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile&#8211; in Art, Umfang und H\u00f6he den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch (SGB&nbsp;V) vergleichbar sind.<\/li><li>aa) Zu den Beitr\u00e4gen geh\u00f6ren nicht nur die eigentlichen Pr\u00e4mien, sondern auch die \u00fcblichen mit dem Versicherungsverh\u00e4ltnis zusammenh\u00e4ngenden und vom Versicherten zu tragenden Nebenleistungen. Aus dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EStG, der Beitr\u00e4ge &#8222;zu&#8220; einer Krankenversicherung voraussetzt, folgt allerdings, dass nur solche Beitr\u00e4ge tatbestandlich sind, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen (Senatsurteil vom 06.05.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;16\/18, BFHE 269, 43, BFH\/NV 2020, 1144, Rz&nbsp;15, m.w.N.). Dies ist z.B. f\u00fcr einen vom Steuerpflichtigen vereinbarten und getragenen Selbstbehalt nicht der Fall, da die Krankenversicherung insoweit nicht das Risiko \u00fcbernimmt, f\u00fcr k\u00fcnftige Schadensf\u00e4lle einzutreten (Senatsentscheidungen vom 08.10.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;110\/13, BFH\/NV 2014, 154, Rz&nbsp;8; vom 01.06.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;43\/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55, Rz&nbsp;19).<\/li><li>bb) Nach dem Eingangssatz des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 EStG sind nur &#8222;Aufwendungen&#8220; als Sonderausgaben abzugsf\u00e4hig. Hieraus und aus dem Zweck des \u00a7&nbsp;10 EStG, bestimmte &#8211;die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit mindernde&#8211; Privatausgaben vom Abzugsverbot des \u00a7&nbsp;12 EStG auszunehmen, folgt, dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben zu ber\u00fccksichtigen sind, durch die der Steuerpflichtige tats\u00e4chlich und endg\u00fcltig wirtschaftlich belastet ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, z.B. Senatsurteil vom 06.06.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;41\/17, BFHE 261, 524, BStBl II 2018, 648, Rz&nbsp;12, m.w.N.). Werden dem Steuerpflichtigen Versicherungsbeitr\u00e4ge erstattet, mindert die Erstattung im Jahr des Zuflusses den Sonderausgabenabzug. Voraussetzung hierf\u00fcr ist allerdings, dass die Zahlung des Versicherungsunternehmens nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt auch als Beitragserstattung und nicht als eine hiervon losgel\u00f6ste Leistung zu werten ist. Hierbei ist weder die von dem Versicherungsunternehmen gew\u00e4hlte Bezeichnung seiner Zahlung noch deren sozialrechtliche Qualifikation erheblich (Senatsurteile in BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989, Rz&nbsp;27; in BFHE 261, 524, BStBl II 2018, 648, Rz&nbsp;26; vom 06.05.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;30\/18, BFH\/NV 2020, 1067, Rz&nbsp;29).<\/li><li>(1) Demzufolge stellt eine Pr\u00e4mienzahlung, die eine gesetzliche Krankenkasse ihrem Mitglied im Rahmen eines Wahltarifs gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;53 Abs.&nbsp;1 SGB&nbsp;V gew\u00e4hrt, keine Versicherungsleistung, sondern eine Beitragserstattung dar, weil diese im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes steht. Durch die Pr\u00e4mie \u00e4ndert sich die Gegenleistung, die vom Mitglied zu erbringen ist, um den vereinbarten Krankenversicherungsschutz zu erhalten. Die Pr\u00e4mie wird gezahlt, da die Krankenversicherung vom Mitglied entweder nicht oder in einem geringeren Umfang in Anspruch genommen worden ist, als dies der Fall gewesen w\u00e4re, wenn es keine Pr\u00e4mie gegeben h\u00e4tte; hierdurch wird im Ergebnis der Beitrag des Mitglieds und damit dessen wirtschaftliche Belastung reduziert (Senatsurteil in BFHE 261, 524, BStBl II 2018, 648, Rz&nbsp;21, 24).<\/li><li>(2) Dagegen hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass die Bonuszahlung einer gesetzlichen Krankenkasse gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;65a SGB&nbsp;V nicht als Beitragserstattung zu qualifizieren ist, sofern hierdurch konkret der Gesundheitsma\u00dfnahme zuzuordnender finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird (grundlegend Senatsurteil in BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989, Rz&nbsp;24, 27, 33; nachfolgend Senatsurteile in BFHE 269, 43, BFH\/NV 2020, 1144, Rz&nbsp;22&nbsp;ff., sowie in BFH\/NV 2020, 1067, Rz&nbsp;20&nbsp;ff.). Derartige Boni stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Beitr\u00e4gen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes, sondern sind als Erstattung der vom Versicherten getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen und damit als eine nicht die H\u00f6he des Sonderausgabenabzugs beeinflussende Leistung der Krankenkasse anzusehen. Diese Boni mindern daher &#8211;unabh\u00e4ngig von der Art ihrer Ausgestaltung&#8211; nicht die H\u00f6he der Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge, sondern lediglich den zus\u00e4tzlichen Gesundheitsaufwand des Steuerpflichtigen (Senatsurteil in BFHE 269, 43, BFH\/NV 2020, 1144, Rz&nbsp;24&nbsp;ff.).<\/li><li>b) Nach Ma\u00dfgabe der vorgenannten Rechtsgrunds\u00e4tze ist die Entscheidung der Vorinstanz, die von der privaten Krankenversicherung gezahlten Boni als den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattungen zu werten, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>aa) Die streitgegenst\u00e4ndlichen Boni stellten keine von den Versicherungsbeitr\u00e4gen der Kl\u00e4ger unabh\u00e4ngige Leistungen der Krankenversicherung dar. Sie minderten vielmehr laufend die Gegenleistung, die die Kl\u00e4gerin f\u00fcr sich und der Kl\u00e4ger f\u00fcr die beiden Kinder zu erbringen hatten, um den vertraglich vereinbarten Krankenversicherungsschutz zu erhalten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Krankenversicherung die als Bonus bezeichneten monatlichen Zahlungen von 30&nbsp;\u20ac je versicherter Person nach den im Streitfall geltenden Versicherungsbedingungen unabh\u00e4ngig davon erbrachte, ob den Kl\u00e4gern erstattungsf\u00e4higer Gesundheitsaufwand entstanden war oder nicht. Die Bonuszahlungen als solche waren somit garantiert.<\/li><li>bb) Die von den Kl\u00e4gern vereinnahmten Zahlungen sind nicht vergleichbar mit solchen Boni, die von gesetzlichen Krankenkassen nach Ma\u00dfgabe von \u00a7&nbsp;65a SGB&nbsp;V gezahlt werden k\u00f6nnen. W\u00e4hrend es dort darum geht, Anreize f\u00fcr ein <em>gesundheitsbewusstes<\/em> Verhalten der Versicherten zu schaffen (vgl. Senatsurteil in BFHE 269, 43, BFH\/NV 2020, 1144, Rz&nbsp;23, m.w.N. auf das sozialversicherungsrechtliche Schrifttum), zielt die vorliegende Bonusregelung &#8211;letztlich gegenteilig&#8211; darauf ab, die Versicherten zu einem <em>kostenbewussten<\/em> bzw. sogar -vermeidenden Verhalten zu bewegen. Denn dem Versicherungsnehmer bleiben die Boni in dem Umfang wirtschaftlich erhalten, in dem seine grunds\u00e4tzlich erstattungsf\u00e4higen Gesundheitsaufwendungen j\u00e4hrlich unter 360&nbsp;\u20ac liegen. Die Vereinbarung schafft somit einen Anreiz, der &#8211;vergleichbar einer &#8222;klassischen&#8220; Beitragserstattung (vgl. insoweit Senatsbeschluss in BFH\/NV 2014, 154, Rz&nbsp;8)&#8211; bewirken soll, dass die Versicherung vertraglich vereinbarte Leistungen nicht erbringen muss, weil der Versicherungsnehmer entweder keinen versicherten Schaden erlitten hat oder einen hieraus resultierenden Aufwand nicht geltend macht. Der Versicherungsnehmer erh\u00e4lt den Bonus, weil er die Versicherung bis zu einem Beitrag von 360&nbsp;\u20ac nicht in Anspruch nimmt, d.h. in diesem Umfang das wirtschaftliche Risiko f\u00fcr Gesundheitsaufwendungen selbst tr\u00e4gt.<\/li><li>cc) Der Senat verkennt hierbei &#8211;ebenso wenig wie die Vorinstanz&#8211; nicht, dass der Bonus aufgrund der vertraglich vereinbarten Verrechnungsm\u00f6glichkeit der Krankenversicherung in dem Umfang wirtschaftlich herabgesetzt wird, in dem dem Versicherungsnehmer erstattungsf\u00e4higer Gesundheitsaufwand entsteht und bei einem Aufwand von mindestens 360&nbsp;\u20ac je versicherter Person in G\u00e4nze verbraucht ist. Dieser Umstand ber\u00fchrt allerdings nicht die f\u00fcr den Sonderausgabenabzug nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EStG ma\u00dfgebliche Beitragsebene, sondern ausschlie\u00dflich diejenige der Kostenerstattung. Denn der von den Kl\u00e4gern in Anspruch genommene &#8211;garantierte&#8211; Bonus ging damit einher, dass sie Gesundheitsaufwendungen bis zu 360&nbsp;\u20ac je versicherter Person selbst zu tragen hatten. Diese Vereinbarung kommt &#8211;wie vom FG zutreffend angenommen&#8211; einem Selbstbehalt gleich. Die gegenteilige Ansicht der Kl\u00e4ger, sie h\u00e4tten nicht im Vorhinein verbindlich auf Versicherungsschutz verzichtet (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29.11.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;3\/16, BFHE 260, 218, BStBl II 2018, 384, Rz&nbsp;17), ist deshalb nicht nachvollziehbar. Die Zahlung der Boni war vertraglich gekn\u00fcpft an das Nichtbestehen eines Erstattungsanspruchs von Gesundheitsaufwendungen in oben genannter H\u00f6he.<\/li><li>dd) Hieraus leitet sich auch die rechtliche Fehlbeurteilung der Kl\u00e4ger ab, sie seien im Umfang der Verrechnung der Boni mit den Gesundheitsaufwendungen hinsichtlich der vertraglich vereinbarten Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge tats\u00e4chlich wirtschaftlich belastet gewesen. Nicht hieraus, sondern vielmehr aus den vereinbarungsgem\u00e4\u00df anteilig selbst zu tragenden Gesundheitsaufwendungen resultierte die wirtschaftliche Last. F\u00fcr einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt hat der Senat bereits entschieden, dass die hieraus entstehenden Aufwendungen nicht als &#8222;Beitr\u00e4ge zu Krankenversicherungen&#8220; i.S. von \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EStG zu werten sind (Beschluss in BFH\/NV 2014, 154, Rz&nbsp;8). Nichts anderes gilt, wenn &#8211;wie hier&#8211; ein garantierter Bonus Grund daf\u00fcr ist, dass der Versicherungsnehmer Gesundheitsaufwendungen bis zur Bonush\u00f6he wirtschaftlich selbst zu tragen hat.<\/li><li>Dem Grunde nach kann solcher Aufwand eine au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1&nbsp;EStG darstellen, wobei der Senat nicht entscheiden muss, ob dieser Aufwand den Kl\u00e4gern in Anbetracht der von ihnen gew\u00e4hlten Versicherungstarifstruktur zwangsl\u00e4ufig entstanden ist (vgl. hierzu Senatsurteile in BFHE 260, 218, BStBl II 2018, 384, Rz&nbsp;27 [offengelassen f\u00fcr selbst getragenen Aufwand im Hinblick auf eine erstrebte Beitragserstattung], sowie in BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55 [bejaht f\u00fcr selbst getragenen Aufwand in Gestalt eines vertraglich vereinbarten Selbstbehalts]). Denn Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass sich die vorliegend streitigen Aufwendungen mit Blick auf die H\u00f6he der zumutbaren Belastung der Kl\u00e4ger in den Streitjahren (\u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;3 EStG) steuerlich \u00fcberhaupt auswirken w\u00fcrden, bestehen nicht.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 16. Dezember 2020, X R 31\/19 ECLI:DE:BFH:2020:U.161220.XR31.19.0 BFH X. Senat EStG \u00a7 10 Abs 1 Nr 3 S 1 Buchst a , EStG \u00a7 33 Abs 1 , EStG \u00a7 33 Abs 3 , SGB 5 \u00a7 65a , EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016 vorgehend Th\u00fcringer Finanzgericht &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bonuszahlungen-einer-privaten-krankenkasse-als-beitragserstattung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Bonuszahlungen einer privaten Krankenkasse als Beitragserstattung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-73914","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73914","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=73914"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73914\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=73914"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=73914"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=73914"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}