{"id":73916,"date":"2021-06-18T06:50:09","date_gmt":"2021-06-18T04:50:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73916"},"modified":"2021-06-18T06:50:09","modified_gmt":"2021-06-18T04:50:09","slug":"kein-widerruf-des-wahlrechts-nach-%c2%a7-34-abs-7-satz-8-nr-2-kstg-2002-i-d-f-des-sog-korb-ii-gesetzes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kein-widerruf-des-wahlrechts-nach-%c2%a7-34-abs-7-satz-8-nr-2-kstg-2002-i-d-f-des-sog-korb-ii-gesetzes\/","title":{"rendered":"Kein Widerruf des Wahlrechts nach \u00a7 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG 2002 i.d.F. des sog. Korb II-Gesetzes"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 16. Dezember 2020, I R 23\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.161220.IR23.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>KStG \u00a7 34 Abs 7 S 8 Nr 2 , BGB \u00a7\u00a7 119ff , BGB \u00a7 119 Abs 1 , AO \u00a7 176<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 16. Juli 2018, Az: 7 K 2547\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Hat der Steuerpflichtige sein Wahlrecht nach \u00a7 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 1 KStG 2002 i.d.F. des sog. Korb II-Gesetzes wirksam und ohne inhaltliche Einschr\u00e4nkungen ausge\u00fcbt, so kann er seine entsprechende Willenserkl\u00e4rung nicht nach \u00a7 119 Abs. 1 BGB nachtr\u00e4glich anfechten und ihm steht auch kein Anspruch auf erneute Wahlrechtsaus\u00fcbung zu.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 16.07.2018 &#8211; 7 K 2547\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine Aktiengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand u.a. der Betrieb von Lebensversicherung in allen ihren Arten im In- und Ausland war. Durch Verschmelzungsvertrag vom &#8230;&nbsp;2002 wurde die &#8230; Lebensversicherung AG (AG) auf die Kl\u00e4gerin verschmolzen.<\/li><li>Nachdem die K\u00f6rperschaftsteuer f\u00fcr das Jahr 2001 (Streitjahr) zun\u00e4chst unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung festgesetzt wurde, stellte die Kl\u00e4gerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der AG mit Schreiben vom 21.06.2004 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) einen Antrag auf Aus\u00fcbung des sog. Blockwahlrechts nach \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;8 Nr.&nbsp;2 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes 2002 i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerkl\u00e4rung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuerverg\u00fcnstigungsabbaugesetz (sog. Korb&nbsp;II-Gesetz) vom 22.12.2003 (BGBl I 2003, 2840, BStBl I 2004, 14) &#8211;KStG&#8211; und reichte eine dementsprechend ge\u00e4nderte K\u00f6rperschaftsteuererkl\u00e4rung ein. Das FA setzte daraufhin die K\u00f6rperschaftsteuer f\u00fcr das Streitjahr mit ge\u00e4ndertem Bescheid erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung fest.<\/li><li>Im Verlauf ihres aus anderen Gr\u00fcnden dagegen erhobenen Einspruchs stellte die Kl\u00e4gerin aufgrund der inzwischen ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union &#8211;EuGH&#8211; (Urteil Steko Industriemontage vom 22.01.2009&nbsp;&#8211; C-377\/07, EU:C:2009:29, BStBl II 2011, 95) und des erkennenden Senats (Urteil vom 28.10.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;27\/08, BFHE 227, 73, BStBl II 2011, 229) einen Antrag auf \u00c4nderung der K\u00f6rperschaftsteuerfestsetzung ohne Aus\u00fcbung des Blockwahlrechts. Nachdem das FA im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung die K\u00f6rperschaftsteuerfestsetzung aus anderen Gr\u00fcnden erneut ge\u00e4ndert und den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung aufgehoben hatte, wies es den Einspruch hinsichtlich des von der Kl\u00e4gerin begehrten Erlasses eines ge\u00e4nderten K\u00f6rperschaftsteuerbescheids unter Au\u00dferachtlassung des urspr\u00fcnglich in Anspruch genommenen Blockwahlrechts als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) M\u00fcnchen mit Urteil vom 16.07.2018&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;2547\/17 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1751) als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Dagegen richtet sich die Revision der Kl\u00e4gerin, mit der sie die Verletzung von Bundesrecht r\u00fcgt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des FG M\u00fcnchen vom 16.07.2018&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;2547\/171.&nbsp;&nbsp;den Bescheid \u00fcber K\u00f6rperschaftsteuer f\u00fcr 2001 vom 01.08.2005 in Gestalt des \u00c4nderungsbescheids vom 09.02.2016, dieser wiederum in Gestalt der Teileinspruchsentscheidung vom 14.09.2017, dahingehend zu \u00e4ndern, dass das f\u00fcr das Veranlagungsjahr 2001 geltende K\u00f6rperschaftsteuergesetz und Gesetz \u00fcber Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) zur Anwendung kommen, und zwar ohne Aus\u00fcbung eines Blockwahlrechts gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;8 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 KStG,2.&nbsp;hilfsweise die K\u00f6rperschaftsteuer 2001 unter Neuaus\u00fcbung des Blockwahlrechts nach \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;8 Nr.&nbsp;2 KStG festzusetzen,3.&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u00e4u\u00dferst hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, auf eine Durchsetzung von Steueranspr\u00fcchen, die auf einer Nichtanwendung der &#8222;STEKO-Rechtsprechung&#8220; und\/oder der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu \u00a7&nbsp;40a KAGG beruhen, zu verzichten bzw. die entsprechend gezahlten Steuern zu erstatten.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kl\u00e4gerin ihr Wahlrecht nach \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;8 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 KStG mit Schreiben vom 21.06.2004 wirksam und ohne inhaltliche Einschr\u00e4nkungen ausge\u00fcbt hat, sie ihre entsprechende Willenserkl\u00e4rung nicht nach \u00a7&nbsp;119 Abs.&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nachtr\u00e4glich anfechten konnte und ihr auch kein Anspruch auf erneute Wahlrechtsaus\u00fcbung zusteht. Daraus folgt, dass die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch darauf hat, dass das FA auf die Durchsetzung der aus der von ihr vorgenommenen Wahlrechtsaus\u00fcbung folgenden Steueranspr\u00fcche verzichtet bzw. Steuern erstattet.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;8 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 KStG sind \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;8 und \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG in der ab dem Veranlagungszeitraum 2004 geltenden Fassung auf einheitlichen, bis zum 30.06.2004 zu stellenden, unwiderruflichen Antrag bereits f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume 2001 bis 2003, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume 2002 bis 2004 (R\u00fcckwirkungszeitraum) anzuwenden. Durch die Einf\u00fchrung dieses sog. Blockwahlrechts sollte verhindert werden, dass die Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und die Versicherungsnehmer gravierende wirtschaftliche Nachteile aufgrund der negativen B\u00f6rsenentwicklung in den Jahren 2001 bis 2003 erleiden. Deshalb sollten sie in Form eines sie beg\u00fcnstigenden Wahlrechts die M\u00f6glichkeit erhalten, \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;8 KStG in der ab dem Veranlagungszeitraum 2004 geltenden Fassung bereits in den vorgenannten Jahren anzuwenden (vgl. Senatsurteil vom 12.07.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;86\/15, BFHE 259, 200, BStBl II 2018, 138). Anders als die Kl\u00e4gerin meint, enth\u00e4lt \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;8 Nr.&nbsp;2 KStG jedoch seinem eindeutigen Wortlaut nach keinen &#8222;G\u00fcnstigkeitsvergleich&#8220; als Tatbestandsmerkmal, der &#8211;wie etwa beim Familienleistungsausgleich (\u00a7&nbsp;31 des Einkommensteuergesetzes &#8211;EStG&#8211;) oder bei Vorsorgeaufwendungen und der Vorsorgepauschale (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4a und \u00a7&nbsp;10c Abs.&nbsp;5 EStG)&#8211; von Amts wegen oder &#8211;bei der Besteuerung der Kapitalertr\u00e4ge (\u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;6 EStG)&#8211; auf Antrag des Steuerpflichtigen zu beachten w\u00e4re. Der Gesetzgeber hat es insoweit dem betroffenen Steuerpflichtigen \u00fcberlassen, selbst abzuw\u00e4gen, welche Rechtslage f\u00fcr ihn die g\u00fcnstigeren Auswirkungen hat.<\/li><li>2. Es ist zun\u00e4chst unzutreffend, wenn die Kl\u00e4gerin meint, das Blockwahlrecht k\u00f6nne im Streitfall schon deshalb nicht wirksam ausge\u00fcbt worden sein, weil die AG nur im Streitjahr bestanden habe und danach durch die auf die Kl\u00e4gerin erfolgte Verschmelzung untergegangen sei. Die vom Gesetz vorgesehene einheitliche Aus\u00fcbung des Blockwahlrechts f\u00fcr die Jahre 2001 bis 2003 sollte lediglich gew\u00e4hrleisten, dass der Steuerpflichtige nicht zwischen den unterschiedlichen Rechtslagen zu \u00a7&nbsp;8b KStG hin- und herwechselt (Senatsurteil in BFHE 259, 200, BStBl II 2018, 138). Es ist offensichtlich, dass dadurch nicht bewirkt werden sollte, dass nur solche K\u00f6rperschaften, die w\u00e4hrend des gesamten angesprochenen Zeitraums rechtlich existent waren, das Wahlrecht aus\u00fcben k\u00f6nnen sollten. Eine K\u00f6rperschaft, die nur w\u00e4hrend eines Teils des angesprochenen Zeitraums rechtlich existent war, konnte vielmehr das Wahlrecht einheitlich f\u00fcr den Zeitraum ihrer Existenz aus\u00fcben.<\/li><li>3. Die Kl\u00e4gerin dringt auch nicht mit der Erw\u00e4gung durch, ihre am 21.06.2004 abgegebene Willenserkl\u00e4rung sei dahingehend auszulegen, dass sie unter der Voraussetzung stehe, der vorzunehmende rechnerische Vergleich f\u00fchre zu einer G\u00fcnstigkeit der Steuerbelastung unter Anwendung des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;8 KStG in der ab dem Veranlagungszeitraum 2004 geltenden Fassung gegen\u00fcber der Anwendung des im Streitjahr anwendbaren KStG, und nur unter dieser Voraussetzung werde das Wahlrecht ausge\u00fcbt.<\/li><li>a) Die Auslegung von Willenserkl\u00e4rungen geh\u00f6rt zum Bereich der tats\u00e4chlichen Feststellungen und bindet den Bundesfinanzhof (BFH) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO, wenn sie den Grunds\u00e4tzen der \u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 BGB entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze verst\u00f6\u00dft. Das Revisionsgericht pr\u00fcft lediglich, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze beachtet und die f\u00fcr die Vertragsauslegung bedeutsamen Begleitumst\u00e4nde erforscht und rechtlich zutreffend gew\u00fcrdigt hat (vgl. Senatsurteil vom 29.11.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;7\/16, BFHE 260, 334, BStBl II 2019, 738). Entspricht die Auslegung des FG den gesetzlichen Auslegungsregeln sowie den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungss\u00e4tzen, ist sie f\u00fcr den BFH bindend, auch wenn sie nicht zwingend, sondern nur m\u00f6glich ist (vgl. BFH-Urteil vom 23.08.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;7\/15, BFH\/NV 2018, 325).<\/li><li>b) So liegt auch der Streitfall. Die Kl\u00e4gerin hat in ihrem Schriftsatz vom 21.06.2004 erkl\u00e4rt, als Gesamtrechtsnachfolgerin der AG den Antrag nach \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;7 Satz 8 Nr.&nbsp;2 KStG zu stellen, \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;8 und \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KStG i.d.F. vom 22.12.2003 bereits f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. Dies hat das FG im Ergebnis als nicht von einem rechnerischen Vergleich zur G\u00fcnstigkeit abh\u00e4ngige Wahlrechtsaus\u00fcbung verstanden. Diese Auslegung ist nach den allgemeinen Auslegungsgrunds\u00e4tzen nicht nur m\u00f6glich, sondern angesichts der Tatsache, dass die Kl\u00e4gerin keinerlei Einschr\u00e4nkungen bei der Wahlrechtsaus\u00fcbung erkl\u00e4rt hat, zwingend. Sie verst\u00f6\u00dft erkennbar nicht gegen die Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze. Die vom FG gefundene Auslegung ist deshalb f\u00fcr den Senat bindend i.S. des \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>4. Das FG ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass eine Anfechtung des einmal wirksam ausge\u00fcbten Wahlrechts nach \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;8 Nr.&nbsp;2 KStG nicht in Betracht kommt.<\/li><li>a) Die Vorschriften des BGB \u00fcber die Anfechtung von Willenserkl\u00e4rungen wegen Irrtums (\u00a7\u00a7&nbsp;119&nbsp;ff. BGB) sind im \u00f6ffentlichen Recht grunds\u00e4tzlich nicht sinngem\u00e4\u00df anzuwenden. Vielmehr bestimmt sich ausschlie\u00dflich nach \u00f6ffentlichem Recht, ob eine Erkl\u00e4rung berichtigt, erg\u00e4nzt oder widerrufen werden kann (Senatsurteile vom 11.01.1967&nbsp;&#8211; I&nbsp;78\/65, BFHE 87, 529, BStBl III 1967, 208; vom 09.04.1975&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;55\/73, BFHE 115, 377, BStBl II 1975, 616). Im Streitfall ist danach allein nach \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;8 Nr.&nbsp;2 KStG zu pr\u00fcfen, ob die Kl\u00e4gerin ihren Antrag berichtigen, erg\u00e4nzen oder widerrufen konnte. Das ist aber nicht m\u00f6glich, weil der Gesetzgeber die Wahlrechtsaus\u00fcbung aus dem unter 2. genannten Grund gerade unwiderruflich ausgestaltet hat.<\/li><li>b) Auch wenn das Gebot der Unwiderruflichkeit einen irrt\u00fcmlich gestellten Antrag nicht erfasst, ist Voraussetzung f\u00fcr eine Korrektur, dass die Kapitalgesellschaft eine Erkl\u00e4rung des fraglichen Inhalts \u00fcberhaupt nicht abgeben wollte und die Zur\u00fccknahme unverz\u00fcglich erfolgt, nachdem die Kapitalgesellschaft ihren Irrtum erkannt hat oder h\u00e4tte erkennen m\u00fcssen (vgl. Senatsurteil in BFHE 115, 377, BStBl II 1975, 616). Mit dem FG hat sich die Kl\u00e4gerin bei der Abgabe ihrer Erkl\u00e4rung vom 21.06.2004 aber gerade nicht in einem derartigen Erkl\u00e4rungsirrtum befunden, da sie genau die Erkl\u00e4rung abgegeben hat, die sie auch abgeben wollte. Das gilt auch, soweit sie sich auf einen offenen Kalkulationsirrtum (als erweiterten Inhaltsirrtum) beruft, weil sich ihr (vermeintlicher) Irrtum gerade nicht auf die Bedeutung des Erkl\u00e4rten bezieht. Insoweit hat die Kl\u00e4gerin ihre Kalkulation nicht zum Gegenstand ihrer Erkl\u00e4rung gemacht. Hat sie aber demgem\u00e4\u00df ihr Wahlrecht einmal wirksam ausge\u00fcbt, so ist sie an diese Aus\u00fcbung auch endg\u00fcltig gebunden (vgl. allgemein BFH-Urteil vom 17.01.1995&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;37\/91, BFHE 177, 58, BStBl II 1995, 410).<\/li><li>5. Da \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;8 Nr.&nbsp;2 KStG keinen &#8222;G\u00fcnstigkeitsvergleich&#8220; als Tatbestandsmerkmal enth\u00e4lt (s. dazu 1.), kann der vom Antragsteller vor der Aus\u00fcbung des Wahlrechts vorzunehmende rechnerische Vergleich hinsichtlich der Steuerwirkungen der Wahlrechtsaus\u00fcbung kein Kriterium f\u00fcr die Anwendung des Wahlrechts sein. Schon deshalb besteht kein Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Neuaus\u00fcbung des Blockwahlrechts aufgrund des sp\u00e4teren Ergehens des EuGH-Urteils Steko Industriemontage (EU:C:2009:29, BStBl II 2011, 95) bzw. des Senatsurteils in BFHE 227, 73, BStBl II 2011, 229.<\/li><li>6. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten.<\/li><li>a) Zwar ist es zutreffend, dass der Gesetzgeber die Wahlrechtsaus\u00fcbung bis zum 30.06.2004 zeitlich beschr\u00e4nkt hat. Abgesehen davon, dass das Blockwahlrecht aber den Steuerpflichtigen beg\u00fcnstigt, sollte diese zeitliche Ausgestaltung erkennbar dazu dienen, ihn dazu zu bewegen, zeitnah \u00fcber die auf die Veranlagungszeitr\u00e4ume 2001 bis 2003 anzuwendende Rechtslage zu entscheiden. Dies ist bei einer beg\u00fcnstigenden Regelung, die dem Steuerpflichtigen die Wahl zwischen zwei Rechtslagen l\u00e4sst, ein legitimes gesetzgeberisches Ziel, denn es dient der Rechtssicherheit und sichert &#8211;mit Blick auf das berechtigte staatliche Interesse an einer geregelten Haushaltswirtschaft&#8211; den z\u00fcgigen Fortgang des Veranlagungsverfahrens (vgl. BFH-Urteil in BFHE 177, 58, BStBl II 1995, 410). Den Interessen der Steuerpflichtigen, vor Stellen des Antrags die sich hieraus ergebenden finanziellen Folgen abzuw\u00e4gen, wird das Gesetz dadurch gerecht, dass es ihnen eine Frist bis zum 30.06.2004 l\u00e4sst.<\/li><li>b) Die Kl\u00e4gerin kann sich insoweit nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen und geht fehl, wenn sie meint, der Gesetzgeber habe es erkennbar nicht gewollt bzw. wollen k\u00f6nnen, eine Entscheidung des Steuerpflichtigen in Unsicherheit des Inhalts der anzuwendenden Rechtsnormen zu erzwingen. Zwar kann der Steuerpflichtige &#8211;auch au\u00dferhalb des Anwendungsbereichs des \u00a7&nbsp;176 der Abgabenordnung (AO)&#8211; nach dem Grundsatz von Treu und Glauben einen Anspruch auf Vertrauensschutz haben, wenn sich die Rechtsprechung versch\u00e4rft und er im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage Dispositionen getroffen hat (vgl. BFH-Urteil vom 07.10.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;17\/09, BFH\/NV 2011, 865; BFH-Beschluss vom 26.09.2007&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;8\/06, BFHE 219, 245, BStBl II 2008, 405). Auch kann bei \u00c4nderung einer langj\u00e4hrigen gefestigten h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung das Rechtsstaatsprinzip gebieten, dass die Gerichte aus Vertrauensschutzgr\u00fcnden typisierende \u00dcbergangsregelungen treffen (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 17.12.2007&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608). Zutreffend hat aber das FG darauf hingewiesen, dass es einen generellen Schutz vor belastenden Rechtsprechungs\u00e4nderungen nicht gibt (vgl. BVerfG-Beschluss vom 12.05.2009&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;1\/00, BVerfGE 123, 111, BStBl II 2009, 685) und die Erwartung, dass geltendes Recht unver\u00e4ndert fortbesteht, verfassungsrechtlich nicht gesch\u00fctzt ist. Soweit gesetzliche Neuregelungen noch nicht durch die Rechtsprechung gekl\u00e4rt sind, kann sich der Steuerpflichtige nicht auf einen Vertrauenstatbestand berufen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14.07.2009&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;10\/07, BFH\/NV 2009, 1815; vom 10.06.2008&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;79\/05, BFHE 222, 320, BStBl II 2008, 863). \u00a7&nbsp;176 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 AO sch\u00fctzt das Vertrauen des Steuerpflichtigen in eine ihm g\u00fcnstige Rechtsprechung als solches nicht, sondern allein das Vertrauen in die Bestandskraft eines Bescheids, soweit dieser auf einer g\u00fcnstigen Rechtsprechung beruht (vgl. BFH-Beschluss vom 02.04.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;189\/10, BFH\/NV 2012, 1101; BFH-Urteile vom 11.10.1988&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;419\/83, BFHE 155, 298, BStBl II 1989, 284; vom 28.05.2002&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;86\/00, BFHE 199, 1, BStBl II 2002, 840). Die Kl\u00e4gerin hat im \u00dcbrigen selbst einger\u00e4umt, dass eine m\u00f6gliche Verfassungs- bzw. Europarechtswidrigkeit des geltenden Rechts bereits im Zeitpunkt ihrer Wahlrechtsaus\u00fcbung in der Diskussion war.<\/li><li>7. Das FG hat schlie\u00dflich auch zutreffend den hilfsweise gestellten Antrag der Kl\u00e4gerin abgelehnt, das FA zu verpflichten, auf die Durchsetzung von Steueranspr\u00fcchen zu verzichten bzw. bereits eingezogene Steuern zu erstatten. Ein solcher Antrag k\u00f6nnte nur auf \u00a7&nbsp;163 AO gest\u00fctzt werden. Indessen hat die Kl\u00e4gerin einen entsprechenden Erlassantrag erstmals im FG-Verfahren gestellt und fehlte es insoweit an dem nach \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;1 FGO erforderlichen Vorverfahren, weshalb die Klage schon aus diesem Grunde als unzul\u00e4ssig abzuweisen war.<\/li><li>8. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 16. Dezember 2020, I R 23\/18 ECLI:DE:BFH:2020:B.161220.IR23.18.0 BFH I. Senat KStG \u00a7 34 Abs 7 S 8 Nr 2 , BGB \u00a7\u00a7 119ff , BGB \u00a7 119 Abs 1 , AO \u00a7 176 vorgehend FG M\u00fcnchen, 16. Juli 2018, Az: 7 K 2547\/17 Leits\u00e4tze NV: Hat der Steuerpflichtige sein Wahlrecht nach \u00a7 34 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kein-widerruf-des-wahlrechts-nach-%c2%a7-34-abs-7-satz-8-nr-2-kstg-2002-i-d-f-des-sog-korb-ii-gesetzes\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Kein Widerruf des Wahlrechts nach \u00a7 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG 2002 i.d.F. des sog. 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