{"id":73927,"date":"2021-06-27T09:36:33","date_gmt":"2021-06-27T07:36:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73927"},"modified":"2021-06-27T09:36:33","modified_gmt":"2021-06-27T07:36:33","slug":"entstehung-eines-haftungsanspruchs-begruendung-einer-insolvenzforderung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/entstehung-eines-haftungsanspruchs-begruendung-einer-insolvenzforderung\/","title":{"rendered":"Entstehung eines Haftungsanspruchs &#8211; Begr\u00fcndung einer Insolvenzforderung"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 19. Januar 2021, VII R 38\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.190121.VIIR38.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 5 , AO \u00a7 35 , AO \u00a7 69 , AO \u00a7 125 , AO \u00a7 130 Abs 1 , AO \u00a7 191 , InsO \u00a7 38 , InsO \u00a7 87 , InsO \u00a7 301<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 24. September 2019, Az: 3 K 269\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die R\u00fccknahme eines Haftungsbescheids nach \u00a7 130 Abs. 1 AO kommt auch in Betracht, wenn dieser nichtig ist.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: F\u00fcr die insolvenzrechtliche Begr\u00fcndung einer Haftungsforderung kommt es nicht auf die zugrunde liegende Steuerschuld an, sondern darauf, ob die ma\u00dfgebliche Handlung bzw. Unterlassung vor Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens begangen wurde (vgl. BFH-Urteil vom 12.06.2018 &#8211; VII R 2\/17).<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Die ma\u00dfgebliche Handlung bzw. Unterlassung bestimmt sich nach dem Inhalt und der Auslegung des Haftungsbescheids, dessen Wirksamkeit im Streit steht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des S\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 24.09.2019 &#8211; 3 K 269\/19 insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte, Revisionskl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) verpflichtet ist, einen gegen den Kl\u00e4ger, Revisionsbeklagten und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) gerichteten Haftungsbescheid nach \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) zur\u00fcckzunehmen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger, \u00fcber dessen Verm\u00f6gen am &#8230;2010 das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet worden war, war nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) faktischer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Firma &#8230;&nbsp;Ltd. Nachdem die Vollstreckung in das bewegliche Verm\u00f6gen der Ltd. ohne Erfolg geblieben war, nahm das FA den Kl\u00e4ger mit Haftungsbescheid vom &#8230;2014 f\u00fcr Steuerschulden der Ltd. (Umsatzsteuer 2008 und 2009, K\u00f6rperschaftsteuer 2008 und 2009, jeweils zuz\u00fcglich Nebenleistungen) in H\u00f6he von insgesamt &#8230;&nbsp;\u20ac in Anspruch. In dem Haftungsbescheid f\u00fchrte das FA aus, die Haftungsforderungen seien nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens begr\u00fcndet worden und unterl\u00e4gen daher nicht der Restschuldbefreiung. Die r\u00fcckst\u00e4ndigen Steueranspr\u00fcche beruhten auf Festsetzungen im Sch\u00e4tzungsweg gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;162 AO, weil die Jahressteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr 2008 und 2009 nicht eingereicht worden seien. Die schuldhafte Nichtabgabe der Steuererkl\u00e4rungen habe die versp\u00e4teten Steuerfestsetzungen bewirkt. Die sich aus den Sch\u00e4tzungsfestsetzungen ergebenden Nachzahlungen habe der Kl\u00e4ger nicht an das FA entrichtet. Durch die Verletzung der Zahlungspflicht habe er die Nichterf\u00fcllung der Steueranspr\u00fcche und die Entstehung von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen bewirkt.<\/li><li>Der Haftungsbescheid wurde laut Zustellungsurkunde am &#8230;2014 in den zur Wohnung geh\u00f6renden Briefkasten des Kl\u00e4gers eingelegt.<\/li><li>Mit Schriftsatz vom &#8230;2015 erhob der Kl\u00e4ger Einspruch gegen nachfolgende Vollstreckungsma\u00dfnahmen. Zur Begr\u00fcndung trug er vor, dass ihm die der Vollstreckung zugrunde liegenden Forderungen nicht bekannt seien und er keine Bescheide erhalten habe. Daraufhin \u00fcbersandte das FA dem Kl\u00e4ger den oben genannten Haftungsbescheid mit einfachem Brief vom &#8230;2015 in Kopie.<\/li><li>Am &#8230;2017 beantragte der Kl\u00e4ger die Aufhebung des Haftungsbescheids mit der Begr\u00fcndung, dass ihm dieser nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form bekanntgegeben worden sei. Zudem seien Vollstreckungsma\u00dfnahmen nicht zul\u00e4ssig, weil die entsprechenden Forderungen nur gegen die Insolvenzmasse im Insolvenzverfahren \u00fcber sein Verm\u00f6gen durch Anmeldung zur Insolvenztabelle h\u00e4tten geltend gemacht werden k\u00f6nnen. Der Erlass eines Haftungsbescheids f\u00fcr einen Zeitraum, der durch ein Insolvenzverfahren erfasst sei, f\u00fchre zur Nichtigkeit des Bescheids.<\/li><li>Das FA lehnte den Antrag des Kl\u00e4gers mit Schreiben vom &#8230;2018 ab. Den dagegen gerichteten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom &#8230;2019 mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, der Kl\u00e4ger habe schuldhaft die Steuerentrichtungspflicht verletzt, indem er die am &#8230;2011 f\u00e4llige Umsatz- und K\u00f6rperschaftsteuer f\u00fcr das Jahr 2008 sowie die am &#8230;2011 f\u00e4llige Umsatz- und K\u00f6rperschaftsteuer f\u00fcr das Jahr 2009 nicht aus den ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Mitteln der Ltd. entrichtet habe. Weil die Steuern erst nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen des Kl\u00e4gers f\u00e4llig gewesen seien, seien auch die Haftungsanspr\u00fcche erst nach Insolvenzer\u00f6ffnung begr\u00fcndet gewesen.<\/li><li>Die Klage hatte Erfolg, soweit der Haftungsbescheid die Steuerschulden f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2008 betraf. Das FG urteilte, der Haftungsbescheid sei insoweit nach \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;1 AO aufzuheben, weil er bezogen auf das Streitjahr 2008 an einem schwerwiegenden Mangel leide, der zu seiner Teilnichtigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;125 Abs.&nbsp;1 und&nbsp;4 AO f\u00fchre. Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis, die Insolvenzforderungen seien, d\u00fcrften nach Insolvenzer\u00f6ffnung nur nach den Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO) geltend gemacht werden. F\u00fcr die insolvenzrechtliche Begr\u00fcndung einer Haftungsforderung komme es nicht auf die zugrunde liegende Steuerschuld, sondern darauf an, ob die ma\u00dfgebliche Handlung bzw. Unterlassung, die die Haftungsinanspruchnahme begr\u00fcnde, vor Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens begangen worden sei (Hinweis auf Senatsurteil vom 12.06.2018&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;2\/17, BFH\/NV 2019, 6). Im Streitfall sei auf die Nichtabgabe der Steuererkl\u00e4rungen abzustellen, weil der Haftungsanspruch mit der ersten Pflichtverletzung entstehe. Da die Steuererkl\u00e4rungen f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2008 bis zum 31.05.2009 abzugeben gewesen w\u00e4ren, sei der Haftungsanspruch betreffend die Steuerschuld 2008 als Insolvenzforderung zu qualifizieren.<\/li><li>Hiergegen richten sich die Revisionen des FA und des Kl\u00e4gers.<\/li><li>Das FA f\u00fchrt aus, das FG habe festgestellt, dass der Kl\u00e4ger faktischer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Ltd. gewesen sei; hieran sei der erkennende Senat nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO gebunden. Allerdings habe das FG zur Begr\u00fcndung des Haftungsanspruchs f\u00fcr den Besteuerungszeitraum 2008 auf eine Pflichtverletzung abgestellt, auf die der Haftungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung nicht gest\u00fctzt worden sei. In dem Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) mit dem Az.&nbsp;VII&nbsp;R&nbsp;2\/17 habe die fr\u00fchestm\u00f6gliche Pflichtverletzung nach der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens gelegen, so dass sich die streitentscheidende Frage dort nicht gestellt habe. Der Erlass eines Haftungsbescheids stehe im Ermessen des FA, das sich auch auf die Frage erstrecke, ob der Haftungsschuldner f\u00fcr eine oder mehrere Pflichtverletzungen in Anspruch genommen werde. Im Rahmen dieser Ermessensaus\u00fcbung habe das FA in seiner Einspruchsentscheidung allein auf die schuldhafte Verletzung der Steuerentrichtungspflicht bei F\u00e4lligkeit der Steuern abgestellt. Die Begr\u00fcndung einer Ermessensentscheidung k\u00f6nne bis zum Ergehen der Einspruchsentscheidung angepasst werden (Senatsurteil vom 08.11.1994&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;1\/93, BFH\/NV 1995, 657). K\u00e4men mehrere Pflichtverletzungen in Betracht, sei nicht zwingend die zeitlich zuerst eingetretene Pflichtverletzung ma\u00dfgeblich. Es k\u00f6nne dahinstehen, ob ggf. auch eine Pflichtverletzung des Kl\u00e4gers durch Nichtabgabe der Steuererkl\u00e4rungen vorgelegen habe.<\/li><li>Das FA beantragt,1.&nbsp;&nbsp;&nbsp;das Urteil der Vorinstanz aufzuheben, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und die Klage in vollem Umfang abzuweisen;2.&nbsp;&nbsp;&nbsp;die Revision des Kl\u00e4gers zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,1.&nbsp;&nbsp;die Revision des FA zur\u00fcckzuweisen und2.&nbsp;&nbsp;&nbsp;das Urteil der Vorinstanz aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde, und das FA unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom &#8230;2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom &#8230;2019 zu verpflichten, den Haftungsbescheid auch im \u00dcbrigen zur\u00fcckzunehmen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger bestreitet, faktischer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Ltd. gewesen zu sein. Die von ihm mit dem Zusatz &#8222;i.A.&#8220; gezeichneten Erkl\u00e4rungen seien s\u00e4mtlich von seinem Bruder, dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Ltd., beauftragt und autorisiert gewesen. Er sei daher als Bote und nicht als Vertreter t\u00e4tig gewesen.<\/li><li>F\u00fcr die insolvenzrechtliche Zuordnung komme es nicht auf die Pflichtverletzung, sondern auf die Steuerschuld selbst an. Es sei nicht relevant, ob der Haftungsanspruch in einen Bescheid m\u00fcnde oder nicht; denn dieser konkretisiere lediglich den bereits entstandenen Anspruch.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet und f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das FG der Klage stattgegeben hat (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Der Senat entscheidet in der Sache selbst und weist die Klage auch im \u00dcbrigen ab.<\/li><li>Dagegen ist die Revision des Kl\u00e4gers unbegr\u00fcndet.<\/li><li>1. Die Revision des FA ist begr\u00fcndet.<\/li><li>Die Entscheidung des FG verletzt Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO). Der Kl\u00e4ger hat keinen Anspruch auf R\u00fccknahme des Haftungsbescheids gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;1 AO.<\/li><li>Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass der Haftungsbescheid bez\u00fcglich der Steuerschuld 2008 (Umsatzsteuer und K\u00f6rperschaftsteuer) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;125 Abs.&nbsp;1 und 4 AO nichtig sei, weil diesbez\u00fcglich eine Insolvenzforderung nach \u00a7&nbsp;38 InsO vorliege, die nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen des Kl\u00e4gers nur durch Anmeldung zur Insolvenztabelle h\u00e4tte geltend gemacht werden d\u00fcrfen.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;1 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft oder f\u00fcr die Vergangenheit zur\u00fcckgenommen werden. Da Haftungsbescheide mangels Festsetzung einer Steuer keine Steuerbescheide i.S. von \u00a7&nbsp;155 AO sind, k\u00f6nnen sie nach Eintritt der Bestandskraft nur nach \u00a7\u00a7&nbsp;130,&nbsp;131 AO ge\u00e4ndert werden (Senatsbeschluss vom 24.01.1995&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;142\/94, BFHE 176, 224, BStBl II 1995, 227, unter II.1.c).<\/li><li>b) Der streitgegenst\u00e4ndliche Haftungsbescheid vom &#8230;2014 ist unanfechtbar geworden.<\/li><li>Der Senat kann dahingestellt lassen, ob der Haftungsbescheid dem Kl\u00e4ger ausweislich der Zustellungsurkunde bereits am &#8230;2014 wirksam bekanntgegeben wurde; denn jedenfalls hat das FA den Haftungsbescheid nochmals mit Schreiben vom &#8230;2015 \u00fcbersandt. Einspruch gegen den Haftungsbescheid hat der Kl\u00e4ger nicht eingelegt.<\/li><li>c) Der Haftungsbescheid vom &#8230;2014 ist im Hinblick auf die Haftung f\u00fcr Umsatzsteuer und K\u00f6rperschaftsteuer f\u00fcr 2008 nicht nichtig.<\/li><li>aa) Eine R\u00fccknahme nach \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;1 AO kommt auch in Betracht, wenn der streitgegenst\u00e4ndliche Verwaltungsakt &#8211;wie im vorliegenden Fall vom Kl\u00e4ger behauptet&#8211; nichtig ist. Zwar entfaltet ein nichtiger Verwaltungsakt keine Bindungswirkung und m\u00fcsste daher nicht korrigiert werden (Wedelst\u00e4dt in Gosch, AO \u00a7&nbsp;130 Rz&nbsp;7; Wernsmann in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;130 AO Rz&nbsp;10). Jedoch geht auch von einem nichtigen Verwaltungsakt der Rechtsschein der Wirksamkeit aus, so dass auch dieser zur\u00fcckgenommen werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 09.05.1985&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;172\/83, BFHE 143, 506, BStBl II 1985, 579, und Senatsurteil vom 27.06.1994&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;110\/93, BFHE 176, 181, BStBl II 1995, 341).<\/li><li>bb) Nach Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens d\u00fcrfen Steuerbescheide, die Insolvenzforderungen betreffen, nicht mehr ergehen. Das folgt aus dem in \u00a7&nbsp;251 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO normierten Grundsatz, nach dem Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis, die Insolvenzforderungen sind, nach Insolvenzer\u00f6ffnung nur nach den Vorschriften der InsO geltend gemacht werden d\u00fcrfen. Diese Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis sind zur Insolvenztabelle anzumelden und &#8211;im Falle des Bestreitens&#8211; durch Insolvenzfeststellungsbescheid nach \u00a7&nbsp;251 Abs.&nbsp;3 AO gegen\u00fcber dem Insolvenzverwalter festzustellen. Ein f\u00f6rmlicher Steuerbescheid \u00fcber einen Steueranspruch, der eine Insolvenzforderung betrifft, ist unwirksam (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 05.04.2017&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;30\/15, BFHE 257, 510, BStBl II 2017, 971, Rz&nbsp;13, m.w.N.). F\u00fcr Haftungsbescheide gilt das gleicherma\u00dfen (vgl. BFH-Beschluss vom 31.01.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;S&nbsp;15\/11, BFH\/NV 2012, 989).<\/li><li>Steuer- und Haftungsschulden, die die insolvenzfreie Verm\u00f6genssph\u00e4re betreffen, sind hingegen als origin\u00e4re Schulden des Insolvenzschuldners diesem gegen\u00fcber durch Bescheid geltend zu machen (s. allgemein BFH-Urteil vom 10.02.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;23\/14, BFHE 249, 202, BStBl II 2017, 367, Rz&nbsp;35&nbsp;f.; vgl. auch Senatsurteil vom 21.07.2009&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;50\/08, BFH\/NV 2010, 15).<\/li><li>(1) Ob eine Insolvenzforderung vorliegt, richtet sich danach, wann der Rechtsgrund f\u00fcr den streitigen Anspruch gelegt worden ist (vgl. BFH-Urteile in BFH\/NV 2019, 6, Rz&nbsp;19; vom 16.05.2013&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;23\/11, BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759, Rz&nbsp;19; BFH-Beschluss vom 01.04.2008&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;201\/07, BFH\/NV 2008, 925, unter II.2.c, m.w.N.). Der Rechtsgrund f\u00fcr Steueranspr\u00fcche, zu denen auch der Haftungsanspruch nach \u00a7&nbsp;69 AO geh\u00f6rt (\u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;1 AO), ist gelegt, wenn der gesetzliche (Besteuerungs-)Tatbestand verwirklicht wird (BFH-Urteil in BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759).<\/li><li>F\u00fcr die insolvenzrechtliche Begr\u00fcndung der Haftungsforderung kommt es deshalb weder auf die zugrunde liegende Steuerschuld noch auf den Erlass des Haftungsbescheids an, sondern darauf, ob die f\u00fcr die Haftung ma\u00dfgebliche Handlung bzw. Unterlassung vor Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens begangen wurde (Senatsurteil in BFH\/NV 2019, 6, Rz&nbsp;19, m.w.N.).<\/li><li>(2) Welches die ma\u00dfgebliche Handlung bzw. Unterlassung ist, ist dem Haftungsbescheid zu entnehmen, um dessen Wirksamkeit die Beteiligten streiten. Die Aussage des FG zu dem Entstehen eines abstrakten, materiell-rechtlichen Haftungsanspruchs (Rz&nbsp;19) ist insoweit missverst\u00e4ndlich.<\/li><li>Das FA muss f\u00fcr die Festsetzung des Haftungsanspruchs auf eine bestimmte Pflichtverletzung abstellen (vgl. auch Loose in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;69 AO Rz&nbsp;45). Bezogen auf die konkrete Handlung bzw. Unterlassung m\u00fcssen alle Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7&nbsp;69 AO erf\u00fcllt sein. Kommen als Pflichtverletzungen die Nichtabgabe von Steuererkl\u00e4rungen und die Nichtzahlung f\u00e4lliger Steuern in Betracht, k\u00f6nnen sich durch den blo\u00dfen Zeitablauf Unterschiede bei der Feststellung der Kausalit\u00e4t der Pflichtverletzung f\u00fcr den eingetretenen Schaden ergeben (Loose in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;69 AO Rz&nbsp;45). Dies ist darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass sich die wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse der Gesellschaft verschlechtern k\u00f6nnen und das FA nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung eine Haftungsquote zu ermitteln hat. Im \u00dcbrigen handelt es sich beim Erlass eines Haftungsbescheids um eine Ermessensentscheidung (\u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;1 AO) und im Rahmen des Ermessens ist der Verschuldensgrad zu ber\u00fccksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 08.06.2007&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;280\/06, BFH\/NV 2007, 1822, unter II.1.a), der sich wiederum nur auf eine bestimmte Pflichtverletzung beziehen kann.<\/li><li>cc) Unter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ergibt sich durch Auslegung des streitgegenst\u00e4ndlichen Haftungsbescheids, dass die ma\u00dfgebliche Pflichtverletzung auch betreffend die Umsatz- und K\u00f6rperschaftsteuer 2008 in 2011 &#8211;und damit nach Insolvenzer\u00f6ffnung &#8230;2010&#8211; begangen worden ist.<\/li><li>(1) Der Regelungsinhalt eines Verwaltungsakts bestimmt sich nicht nach dem, was die Beh\u00f6rde mit ihrer Erkl\u00e4rung gewollt hat (Senatsurteil vom 22.10.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;24\/18, BFHE 267, 90, Rz&nbsp;16). Vielmehr wird ein Verwaltungsakt mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekanntgegeben wird (\u00a7&nbsp;124 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO). Ma\u00dfgebend ist, wie der Adressat selbst nach den ihm bekannten Umst\u00e4nden den materiellen Gehalt der Erkl\u00e4rung unter Ber\u00fccksichtigung von Treu und Glauben (\u00a7&nbsp;133 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs) verstehen konnte (BFH-Urteile vom 18.07.1994&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;33\/91, BFHE 175, 294, BStBl II 1995, 4, und vom 30.11.1999&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;57\/98, BFH\/NV 2000, 678, unter II.1.a, jeweils m.w.N.). Die Auslegung des Verwaltungsakts muss dabei einen Anhalt in der bekanntgegebenen Regelung haben (BFH-Urteil vom 27.11.1996&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;20\/95, BFHE 183, 348, BStBl II 1997, 791, unter 3., m.w.N.).<\/li><li>(2) Im Haftungsbescheid vom &#8230;2014 hat das FA zwar die Nichtabgabe der Steuererkl\u00e4rungen 2008 zum gesetzlichen Abgabetermin im Jahr 2009 erw\u00e4hnt, ma\u00dfgeblich jedoch auf die Nichtzahlung der f\u00e4lligen Steuern im Jahr 2011 abgestellt.<\/li><li>Eingangs stellt das FA auf S.&nbsp;2 fest, dass es sich um eine nach Insolvenzer\u00f6ffnung begr\u00fcndete Haftungsforderung handele. Auf S.&nbsp;1 der Anlage zum Haftungsbescheid weist das FA darauf hin, dass die r\u00fcckst\u00e4ndigen Steueranspr\u00fcche auf Sch\u00e4tzungsbescheiden beruhen, weil die Jahressteuererkl\u00e4rungen nicht eingereicht worden seien. Die sich aus den Sch\u00e4tzungsbescheiden ergebenden Nachzahlungen habe der Kl\u00e4ger nicht entrichtet. Durch die Verletzung der Zahlungspflicht habe er die Nichterf\u00fcllung der Steueranspr\u00fcche und die Entstehung von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen bewirkt (S.&nbsp;3&nbsp;der Anlage zum Haftungsbescheid).<\/li><li>Eine Gesamtschau dieser Ausf\u00fchrungen ergibt, dass der Ausfall der Steuerschuld und damit auch der Haftungsschaden durch die Nichtzahlung der in den Sch\u00e4tzungsbescheiden festgesetzten Betr\u00e4ge verursacht worden ist. Darin liegt deshalb die nach dem Haftungsbescheid ma\u00dfgebliche Pflichtverletzung, die zur Tatbestandsverwirklichung gef\u00fchrt hat.<\/li><li>Bez\u00fcglich der Steuerschuld f\u00fcr 2008 lag somit die vom FA als haftungsbegr\u00fcndend aufgef\u00fchrte Pflichtverletzung nach dem Zeitpunkt der Insolvenzer\u00f6ffnung am &#8230;2010, so dass keine Insolvenzforderung vorliegt.<\/li><li>(3) Der Verweis des FA auf die Einspruchsentscheidung vom &#8230;2019 geht dagegen fehl.<\/li><li>Zwar kommt es grunds\u00e4tzlich auf den Zeitpunkt der letzten Beh\u00f6rdenentscheidung, mithin regelm\u00e4\u00dfig auf die Einspruchsentscheidung an. Denn im Einspruchsverfahren ist die Sache gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;367 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO in vollem Umfang erneut zu pr\u00fcfen.<\/li><li>Die Einspruchsentscheidung vom &#8230;2019 betrifft allerdings, was das FA in seiner Argumentation \u00fcbersieht, nicht den Haftungsbescheid vom &#8230;2014, sondern den streitgegenst\u00e4ndlichen Antrag auf R\u00fccknahme dieses Haftungsbescheids nach \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;1 AO. Damit liegen zwei voneinander streng zu trennende Verfahren vor. Das den Haftungsbescheid vom &#8230;2014 betreffende Verfahren war abgeschlossen, weil dieser mangels Einspruch bestandskr\u00e4ftig geworden war. Die Erw\u00e4gungen des FA in der Einspruchsentscheidung vom &#8230;2019 haben somit keine Auswirkungen auf den Haftungsbescheid und die darin zugrunde gelegte Pflichtverletzung.<\/li><li>2. Die Revision des Kl\u00e4gers ist unbegr\u00fcndet.<\/li><li>a) Soweit der Kl\u00e4ger erstmals im Revisionsverfahren bestreitet, sogenannter faktischer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Ltd. gewesen zu sein, kann er mit diesem neuen Vortrag nicht geh\u00f6rt werden. Aus der Funktion des Revisionsverfahrens und aus \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO folgt, dass neues tats\u00e4chliches Vorbringen zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Rechts im Revisionsverfahren nicht ber\u00fccksichtigt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 05.10.1999&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;152\/97, BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93, unter 2.).<\/li><li>Das FG hat sich hinsichtlich der faktischen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung erkennbar auf die Ausf\u00fchrungen des FA im Haftungsbescheid vom &#8230;2014 gest\u00fctzt, die nachvollziehbar und ausreichend sind. Hiergegen hat der Kl\u00e4ger im gesamten erstinstanzlichen Verfahren keine Einwendungen erhoben, obwohl er dazu in der Lage gewesen w\u00e4re.<\/li><li>b) Soweit der Kl\u00e4ger in seinem Schriftsatz vom &#8230;2020 die Restschuldbefreiung erw\u00e4hnt, die nach einer in der Akte des FG (Bl.&nbsp;19a) befindlichen Telefonnotiz am &#8230;2016 erteilt worden sein soll, kommt es darauf nicht an. Denn die Haftungsforderung ist nach den obigen Ausf\u00fchrungen erst nach der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens i.S. des \u00a7&nbsp;38 InsO begr\u00fcndet worden und wird deshalb von einer Restschuldbefreiung (\u00a7&nbsp;301 InsO) nicht erfasst (Senatsurteil in BFH\/NV 2019, 6, Rz&nbsp;18).<\/li><li>c) Selbst wenn man zu dem Schluss k\u00e4me, der Kl\u00e4ger sei kein Verf\u00fcgungsberechtigter der Ltd. nach \u00a7\u00a7&nbsp;69 Satz&nbsp;1, 35 AO gewesen, f\u00fchrte dies zwar zur Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheids. Daraus erg\u00e4be sich jedoch kein Anspruch des Kl\u00e4gers auf R\u00fccknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;1 AO.<\/li><li>Die R\u00fccknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts ist nach dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;1 AO (&#8222;kann&#8220;) eine Ermessensentscheidung der Finanzbeh\u00f6rde i.S. des \u00a7&nbsp;5 AO, die grunds\u00e4tzlich nur eingeschr\u00e4nkter gerichtlicher Nachpr\u00fcfung unterliegt (\u00a7\u00a7&nbsp;102, 121 FGO). Sie kann im finanzgerichtlichen Verfahren nur daraufhin \u00fcberpr\u00fcft werden, ob die Ablehnung der R\u00fccknahme rechtswidrig gewesen ist, weil das FA die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \u00fcberschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Erm\u00e4chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BFH-Urteil vom 06.12.2012&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;1\/12, BFH\/NV 2013, 906). Stellt das Gericht einen Ermessensfehler fest, ist es grunds\u00e4tzlich auf die Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung beschr\u00e4nkt.<\/li><li>Ermessensfehler liegen jedoch nicht vor. Die Ablehnung der R\u00fccknahme eines (rechtswidrigen) unanfechtbaren Verwaltungsakts ist grunds\u00e4tzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Betroffene die Gr\u00fcnde, die seiner Auffassung nach eine R\u00fccknahme rechtfertigen, mit einem fristgerecht eingelegten Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt h\u00e4tte vorbringen k\u00f6nnen (BFH-Urteil vom 23.09.2009&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;56\/07, BFH\/NV 2010, 12, unter II.3.a&nbsp;aa; Senatsbeschluss vom 22.06.1999&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;244\/98, BFH\/NV 1999, 1583). So liegt der Fall hier, weil der Kl\u00e4ger erstmals im Revisionsverfahren bestritten hat, faktischer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gewesen zu sein.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 19. Januar 2021, VII R 38\/19 ECLI:DE:BFH:2021:U.190121.VIIR38.19.0 BFH VII. Senat AO \u00a7 5 , AO \u00a7 35 , AO \u00a7 69 , AO \u00a7 125 , AO \u00a7 130 Abs 1 , AO \u00a7 191 , InsO \u00a7 38 , InsO \u00a7 87 , InsO \u00a7 301 vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 24. September &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/entstehung-eines-haftungsanspruchs-begruendung-einer-insolvenzforderung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Entstehung eines Haftungsanspruchs &#8211; Begr\u00fcndung einer Insolvenzforderung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-73927","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73927","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=73927"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73927\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=73927"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=73927"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=73927"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}