{"id":73929,"date":"2021-06-27T09:37:44","date_gmt":"2021-06-27T07:37:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73929"},"modified":"2021-06-27T09:37:44","modified_gmt":"2021-06-27T07:37:44","slug":"gewerbesteuerzerlegung-beim-versorgungsunternehmen-nach-entflechtung-von-netz-und-versorgungsbetrieb-unbundling","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/gewerbesteuerzerlegung-beim-versorgungsunternehmen-nach-entflechtung-von-netz-und-versorgungsbetrieb-unbundling\/","title":{"rendered":"Gewerbesteuerzerlegung beim Versorgungsunternehmen nach Entflechtung von Netz- und Versorgungsbetrieb (Unbundling)"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 18. Februar 2021, III R 8\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.180221.IIIR8.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GewStG \u00a7 2 Abs 1 S 1 , GewStG \u00a7 5 Abs 1 S 1 , GewStG \u00a7 5 Abs 1 S 3 , GewStG \u00a7 6 , GewStG \u00a7 11 , GewStG \u00a7 28 Abs 1 S 1 , GewStG \u00a7 28 Abs 1 S 2 , AO \u00a7 12 , EnWG \u00a7 6 Abs 2 S 1 , EnWG \u00a7 6 Abs 2 S 3 , GasNZV \u00a7 3 Abs 2 , GasNZV \u00a7 3 Abs 3 , GewStG VZ 2009 , GewStDV \u00a7 8<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 11. Dezember 2018, Az: 5 K 5039\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Findet bei einem integrierten Energieversorgungsunternehmen eine Entflechtung statt, aufgrund derer das Versorgungsnetz an eine andere Gesellschaft verpachtet wird, ist eine Gewerbesteuerzerlegung auf die Netzgemeinden im Hinblick auf die bei dem Energieversorgungsunternehmen verbliebenen Gesch\u00e4ftsbereiche nur dann vorzunehmen, wenn das Energieversorgungsunternehmen in den einzelnen Netzgemeinden weiterhin selbst Betriebsst\u00e4tten im Sinne des \u00a7 12 AO unterh\u00e4lt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Eine mehrgemeindliche Betriebsst\u00e4tte im Sinne der \u00a7\u00a7 28 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1, 30 GewStG setzt voraus, dass jeder der auf mehrere Gemeinden entfallenden Teile dieser Einheit die Voraussetzungen des Betriebsst\u00e4ttenbegriffes erf\u00fcllt.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Aus einem Pachtvertrag, mit dem der P\u00e4chterin die Netzhoheit \u00fcber ein Versorgungsnetz \u00fcbertragen wird, ergibt sich auch dann keine Verf\u00fcgungsbefugnis der Verp\u00e4chterin \u00fcber das Netz, wenn der Verp\u00e4chterin Mitwirkungsrechte bei der Aufstellung und Durchf\u00fchrung des Wirtschaftsplans vorbehalten werden.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Der Teilbetriebsfiktion in \u00a7 6 Abs. 2 S\u00e4tze 1 und 3 EnWG kommt keine Aussagekraft im Hinblick auf das Bestehen der f\u00fcr den Betriebsst\u00e4ttenbegriff notwendigen Verf\u00fcgungsmacht an den von der Entflechtung betroffenen Gesch\u00e4ftseinrichtungen zu.<\/p>\n\n\n\n<p>5. Aus der Verpflichtung des Netzbetreibers zum Abschluss eines Transportvertrages folgt keine Verf\u00fcgungsbefugnis des Transportkunden \u00fcber das Netz.<\/p>\n\n\n\n<p>6. Eine Mitunternehmerstellung des Energieversorgungsunternehmens beim Netzbetreiber begr\u00fcndet im Hinblick auf das Energieversorgungsgesch\u00e4ft keine Betriebsst\u00e4tten des Energieversorgers in den Betriebsst\u00e4tten des Netzbetreibers.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.12.2018 &#8211; 5 K 5039\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Au\u00dfergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob die Voraussetzungen f\u00fcr eine Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags (GewStMB) vorliegen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist die Rechtsnachfolgerin der B-GmbH (im Folgenden: B-GmbH). Gegenstand des Unternehmens der B-GmbH war der Handel mit Erdgas \u00fcber Rohrnetze. Die Hauptverwaltung (einschlie\u00dflich Gesch\u00e4ftsleitung) der B-GmbH befand sich im Streitjahr 2009 in C in gemieteten R\u00e4umen. Auf die Hauptverwaltung in C entfielen 100&nbsp;% der Arbeitsl\u00f6hne.<\/li><li>Seit 2007 war die B-GmbH an der seinerzeit gegr\u00fcndeten, konzernzugeh\u00f6rigen D-GmbH &amp; Co.&nbsp;KG (im Folgenden: D-GmbH &amp; Co. KG) mit einem Anteil von 1,5&nbsp;% beteiligt.<\/li><li>Die B-GmbH betrieb zun\u00e4chst selbst ein in ihrem Eigentum stehendes Gasnetz. Mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 07.07.2005 (BGBl I 2005, 1970, 3621) &#8211;EnWG&#8211; wurden Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, bestimmte Entflechtungsma\u00dfnahmen durchzuf\u00fchren und den Gesch\u00e4ftsbereich Netzbetrieb von anderen Gesch\u00e4ftsbereichen zu trennen (sog. Unbundling). Zur Erf\u00fcllung dieser Verpflichtung verpachtete die B-GmbH mit Pachtvertrag vom 07.12.2006 ihr Gasnetz ab 01.01.2007 an die D-GmbH &amp; Co.&nbsp;KG. Hierdurch kam es zur Trennung von Netz und Vertrieb. Das wirtschaftliche Eigentum an den Netzen ist bei der B-GmbH als Verp\u00e4chterin verblieben. Der P\u00e4chterin ist f\u00fcr die Netzbewirtschaftung die Netzhoheit einger\u00e4umt. Sie entscheidet im Rahmen des genehmigten Wirtschaftsplans (\u00a7&nbsp;8 des Pachtvertrages), zu dem Informations- und Mitspracherechte der Verp\u00e4chterin bestehen, \u00fcber den Betrieb, die Instandhaltung und den Ausbau des Netzes selbst\u00e4ndig (\u00a7&nbsp;3 des Pachtvertrages). Danach ist die P\u00e4chterin verpflichtet, den Pachtgegenstand nach den &#8222;allgemein anerkannten Regeln der Technik&#8220; i.S. von \u00a7&nbsp;49 EnWG ordnungsgem\u00e4\u00df zu betreiben und auf ihre Kosten instand zu halten. Die P\u00e4chterin ist nach Ma\u00dfgabe des Pachtvertrages berechtigt und verpflichtet, aufgrund eigener Sachkunde und Beurteilung alle erforderlichen Entscheidungen zum Betrieb des Pachtgegenstandes und dessen Instandhaltung, Erneuerung und Erweiterung zu treffen.<\/li><li>Die B-GmbH blieb Inhaberin der von den Gemeinden einger\u00e4umten Konzessionen zur Benutzung der \u00f6ffentlichen Verkehrswege f\u00fcr die Verlegung und die Benutzung der Gasleitungen. Ab Beginn der Verpachtung dienten die Konzessionen unmittelbar dem Betrieb der D-GmbH &amp; Co.&nbsp;KG als Netzp\u00e4chter und -betreiber. Die weiter von der B-GmbH zu entrichtenden Konzessionsabgaben wurden dieser von der D-GmbH &amp; Co.&nbsp;KG erstattet. Die D-GmbH &amp; Co.&nbsp;KG stellte diese zusammen mit den Netznutzungsentgelten den jeweiligen Netznutzern, also auch der B-GmbH, in Rechnung (\u00a7&nbsp;12 des Pachtvertrages).<\/li><li>Ertragsteuerlich wurden die verpachteten Wirtschaftsg\u00fcter ab dem Jahr 2007 als Sonderbetriebsverm\u00f6gen der B-GmbH bei der D-GmbH &amp; Co.&nbsp;KG behandelt, sodass eine Verpachtung zwischen Sonderbetriebsverm\u00f6gen und Gesamthand stattfand.<\/li><li>Weiterhin bestand zwischen der D-GmbH &amp; Co.&nbsp;KG (Netzbetreiber) und der B-GmbH (sog. Transportkunde) ein sog. Lieferantenrahmenvertrag, der die Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Hinblick auf den Zugang zu den Gasnetzen regelte. Derartige Vertr\u00e4ge bestehen auch mit Transportkunden, die nicht zugleich Verp\u00e4chter des Gasnetzes sind.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) zerlegte den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 2009 zun\u00e4chst mit Bescheid vom 20.07.2011 auf mehrere Gemeinden &#8211;die Beigeladenen (sog. Netzgemeinden)&#8211;. Hierbei wurden auch Gemeinden ber\u00fccksichtigt, in denen sich ausschlie\u00dflich Teile des verpachteten Gasnetzes (insbesondere Hausanschlussstationen) befanden. Zur Bestimmung des Zerlegungsma\u00dfstabs wurden die Anschaffungskosten der Ortsnetze mit 45&nbsp;%, die gemeindebezogenen Umsatzerl\u00f6se mit 45&nbsp;% und die Arbeitsl\u00f6hne nach Wohnort in Betriebsst\u00e4ttengemeinden mit 10&nbsp;% gewichtet.<\/li><li>Eine f\u00fcr die Jahre 2007 bis 2010 durchgef\u00fchrte Betriebspr\u00fcfung gelangte dagegen zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Verpachtung des Gasnetzes eine Betriebsst\u00e4tte nur noch am Sitz der Hauptverwaltung in C bestehe. Dem folgte das FA und hob den Zerlegungsbescheid vom 20.07.2011 auf. Den hiergegen von der Kl\u00e4gerin eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 01.03.2018 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Die Klage blieb ohne Erfolg.<\/li><li>Mit der vom Finanzgericht (FG) zugelassenen Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil sowie den Bescheid f\u00fcr 2009 \u00fcber die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags vom 23.11.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.03.2018 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.<\/li><li>Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags im Erhebungszeitraum 2009 nicht gegeben sind, da die Kl\u00e4gerin weder Betriebsst\u00e4tten in mehreren Gemeinden noch eine mehrgemeindliche Betriebsst\u00e4tte unterhalten hat.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der im Streitjahr 2009 geltenden Fassung ist der Steuermessbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen, wenn im Erhebungszeitraum Betriebsst\u00e4tten zur Aus\u00fcbung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden sind. Das gilt auch in den F\u00e4llen, in denen eine Betriebsst\u00e4tte sich \u00fcber mehrere Gemeinden erstreckt hat oder eine Betriebsst\u00e4tte innerhalb eines Erhebungszeitraums von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden ist (\u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG).<\/li><li>2. Der Begriff der Betriebsst\u00e4tte bestimmt sich auch f\u00fcr gewerbesteuerliche Zwecke nach \u00a7&nbsp;12 der Abgabenordnung (AO), weil das GewStG und insbesondere die \u00a7\u00a7&nbsp;28, 30 GewStG keine eigene Definition des Betriebsst\u00e4ttenbegriffs enthalten (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 18.09.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;3\/19, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211;HFR&#8211; 2020, 638, Rz&nbsp;29; Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 05.11.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;30\/11, BFHE 248, 81, BStBl II 2015, 601, Rz&nbsp;26, und vom 16.12.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;56\/08, BFHE 228, 356, BStBl II 2010, 492, Rz&nbsp;21, jeweils m.w.N.).<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;12 Satz&nbsp;1 AO setzt die Annahme einer Betriebsst\u00e4tte eine Gesch\u00e4ftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfl\u00e4che voraus, die von einer gewissen Dauer ist, der T\u00e4tigkeit des Unternehmens dient und \u00fcber die der Steuerpflichtige eine nicht nur vor\u00fcbergehende Verf\u00fcgungsmacht hat (Senatsurteil in HFR 2020, 638, Rz&nbsp;30; BFH-Urteile in BFHE 248, 81, BStBl II 2015, 601, Rz&nbsp;28, und vom 30.10.1996&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;12\/92, BFHE 181, 356, BStBl II 1997, 12, unter 1.a&nbsp;bb, jeweils m.w.N.). F\u00fcr die nicht nur vor\u00fcbergehende Verf\u00fcgungsmacht ist grunds\u00e4tzlich erforderlich, dass der Unternehmer eine Rechtsposition innehat, die ihm nicht ohne Weiteres entzogen werden kann. Es reichen weder eine tats\u00e4chliche Mitbenutzung (Senatsurteile in HFR 2020, 638, Rz&nbsp;30, und vom 30.06.2005&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;76\/03, BFHE 210, 551, BStBl II 2006, 84, Rz&nbsp;38) noch die blo\u00dfe Berechtigung der Nutzung im Interesse eines anderen sowie eine rein tats\u00e4chliche Nutzungsm\u00f6glichkeit (Senatsurteil in HFR 2020, 638, Rz&nbsp;30; BFH-Urteil vom 04.06.2008&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;30\/07, BFHE 222, 14, BStBl II 2008, 922, Rz&nbsp;14).<\/li><li>b) Weiter muss die Einrichtung oder Anlage der T\u00e4tigkeit unmittelbar dienen (Senatsurteil in HFR 2020, 638, Rz&nbsp;31; BFH-Urteil vom 04.07.2012&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;38\/10, BFHE 238, 216, BStBl II 2012, 782, Rz&nbsp;46).<\/li><li>F\u00fcr die Annahme eines unmittelbaren &#8222;Dienens&#8220; der Gesch\u00e4ftsanlage oder Einrichtung gen\u00fcgt daher nicht das Eigentum oder der Besitz eines Grundst\u00fccks. Geb\u00e4ude, die lediglich einem Dritten \u00fcberlassen werden (z.B. Vermietung\/Verpachtung), begr\u00fcnden deshalb keine Betriebsst\u00e4tte des \u00dcberlassenden (Sarrazin in Lenski\/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;2552; Senatsurteile in HFR 2020, 638, Rz&nbsp;31; vom 30.06.2005&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;47\/03, BFHE 210, 538, BStBl II 2006, 78, Rz&nbsp;50; BFH-Urteil vom 10.02.1988&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;159\/84, BFHE 153, 188, BStBl II 1988, 653, unter 4.). Erforderlich ist vielmehr, dass dort eine eigene unternehmerische T\u00e4tigkeit mit fester \u00f6rtlicher Bindung ausge\u00fcbt wird (Senatsurteile in HFR 2020, 638, Rz&nbsp;31, und vom 26.07.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;4\/16, BFH\/NV 2018, 233, Rz&nbsp;11) und sich in der Bindung eine gewisse &#8222;Verwurzelung&#8220; des Unternehmens mit dem Ort der Aus\u00fcbung der unternehmerischen T\u00e4tigkeit ausdr\u00fcckt (BFH-Urteil in BFHE 222, 14, BStBl II 2008, 922, Rz&nbsp;15). Im Allgemeinen ist diese Voraussetzung nur erf\u00fcllt, wenn der Unternehmer selbst, seine Arbeitnehmer, fremdes weisungsabh\u00e4ngiges Personal oder Subunternehmer in oder an der Gesch\u00e4ftseinrichtung t\u00e4tig werden (Senatsurteil in BFHE 210, 551, BStBl II 2006, 84, Rz&nbsp;41).<\/li><li>c) Eine Betriebsst\u00e4tte kann aber auch in der Betriebsst\u00e4tte eines Dritten begr\u00fcndet werden, wenn der Unternehmer rechtlich befugt ist, die Einrichtung oder Anlagen nach den Bed\u00fcrfnissen seines Unternehmens zu nutzen und wenn er eigene Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt oder ihm \u00fcberlassene, seinen Weisungen unterliegende Arbeitnehmer oder Subunternehmer t\u00e4tig werden (vgl. Senatsurteile in HFR 2020, 638, Rz&nbsp;32; in BFH\/NV 2018, 233, Rz&nbsp;11, m.w.N.; in BFHE 210, 538, BStBl II 2006, 78, Rz&nbsp;52; vgl. BFH-Urteile vom 14.07.2004&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;106\/03, BFH\/NV 2005, 154, Rz&nbsp;12; vom 03.02.1993&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;80-81\/91, BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462, unter 3.e). Hingegen reichen die mit der \u00dcberlassung des Grundst\u00fccks oder Geb\u00e4udes verbundenen Verwaltungsarbeiten nicht aus, selbst wenn sich der Nutzungs\u00fcberlassende das Recht zum Betreten des Geb\u00e4udes und zur Pr\u00fcfung von Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4llen oder sogar eine Kontrolle des gesamten Betriebsablaufs vorbehalten hat (Senatsurteil in HFR 2020, 638, Rz&nbsp;32; BFH-Urteile in BFHE 238, 216, BStBl II 2012, 782, Rz&nbsp;48; in BFHE 153, 188, BStBl II 1988, 653, unter 4.; Senatsurteile in BFHE 210, 551, BStBl II 2006, 84, Rz&nbsp;43; in BFH\/NV 2018, 233, Rz&nbsp;12). Etwas anderes kann sich ergeben, wenn der Nutzungs\u00fcberlassende eine eigenbetriebliche T\u00e4tigkeit entfaltet, die eine gewisse Nachhaltigkeit aufweist und \u00fcber punktuell einzelfallbezogene Ma\u00dfnahmen hinausgeht (BFH-Urteil vom 13.06.2006&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;84\/05, BFHE 214, 178, BStBl II 2007, 94, Rz&nbsp;15).<\/li><li>d) Bei vollautomatisch arbeitenden Einrichtungen kann das T\u00e4tigwerden des Unternehmens mit der Gesch\u00e4ftseinrichtung ausnahmsweise ausreichen (Senatsurteil in BFHE 210, 551, BStBl II 2006, 84, Rz&nbsp;41; BFH-Urteil in BFHE 181, 356, BStBl II 1997, 12, unter II.1.a&nbsp;dd, m.w.N., zu unterirdischen Rohrleitungen als Betriebsst\u00e4tte). Befinden sich die vollautomatisch arbeitenden Anlagen in fremden Geb\u00e4uden, kann eine Betriebsst\u00e4tte anzunehmen sein, wenn dem Unternehmer vertraglich das Recht einger\u00e4umt worden ist, das Geb\u00e4ude zu den \u00fcblichen Gesch\u00e4fts- und Arbeitszeiten zu betreten und die anfallenden Wartungsarbeiten an seinen Anlagen vorzunehmen (Senatsurteil vom 25.05.2000&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;20\/97, BFHE 192, 191, BStBl II 2001, 365, zu Satellitenempfangsanlagen, Rz&nbsp;20&nbsp;ff.). Nicht ausreichend ist dagegen, dass der Verp\u00e4chter den Betriebsablauf durch Datenfern\u00fcbertragung \u00fcberwacht und ggf. auch steuern kann (Senatsurteil in BFHE 210, 538, BStBl II 2006, 78, Rz&nbsp;51).<\/li><li>e) Auch bei einer mehrgemeindlichen Betriebsst\u00e4tte gen\u00fcgt es nicht, dass nur in einer Gemeinde eine Betriebst\u00e4tte vorhanden ist und in der anderen Gemeinde nur solche Anlagen vorhanden sind, die f\u00fcr sich allein keine Betriebsst\u00e4tte bilden (Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;12 AO Rz&nbsp;39). Vielmehr muss jeder der auf mehrere Gemeinden entfallenden Teile dieser Einheit die Voraussetzungen des Betriebsst\u00e4ttenbegriffs erf\u00fcllen (BFH-Urteil vom 08.03.1988&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;270\/81, BFH\/NV 1988, 735, unter 3.).<\/li><li>3. Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass die Kl\u00e4gerin nur am Ort ihrer Gesch\u00e4ftsleitung (\u00a7&nbsp;12 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO) eine Betriebsst\u00e4tte unterhalten hat und durch das an die D-GmbH &amp; Co.&nbsp;KG verpachtete Gasnetz keine Betriebsst\u00e4tten der Kl\u00e4gerin in den Gemeinden begr\u00fcndet wurden, in denen die D-GmbH &amp; Co.&nbsp;KG ihrerseits Betriebsst\u00e4tten unterh\u00e4lt.<\/li><li>Das unterirdisch verlegte Gasnetz stellt zwar ungeachtet seiner fehlenden Sichtbarkeit an der Erdoberfl\u00e4che eine feste Gesch\u00e4ftseinrichtung oder Anlage i.S. des \u00a7&nbsp;12 Satz&nbsp;1 AO dar (BFH-Urteil in BFHE 181, 356, BStBl II 1997, 12, unter 1.a). Die Kl\u00e4gerin hatte \u00fcber diese Gesch\u00e4ftseinrichtung oder Anlage aber weder die notwendige Verf\u00fcgungsmacht noch diente das Gasnetz der T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin unmittelbar.<\/li><li>a) Nach den nicht mit zul\u00e4ssigen und begr\u00fcndeten Verfahrensr\u00fcgen angegriffenen, den BFH nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Feststellungen des FG hat die Kl\u00e4gerin das Gasnetz durch Vertrag vom 07.12.2006 ab 01.01.2007 an die D-GmbH &amp; Co.&nbsp;KG verpachtet. Daher ist grunds\u00e4tzlich nur von der Begr\u00fcndung einer Betriebsst\u00e4tte durch die D-GmbH &amp; Co.&nbsp;KG als P\u00e4chterin der Gesch\u00e4ftseinrichtung oder Anlage auszugehen.<\/li><li>Es liegen auch keine besonderen, aus dem Pachtvertrag abzuleitenden Umst\u00e4nde vor, aufgrund derer ausnahmsweise auch bei der Kl\u00e4gerin als Verp\u00e4chterin durch die Entfaltung einer eigenen T\u00e4tigkeit vom Bestehen einer Betriebsst\u00e4tte am Ort der Belegenheit des Pachtgegenstands auszugehen w\u00e4re.<\/li><li>aa) Nach den im Pachtvertrag geregelten Rechten und Pflichten der P\u00e4chterin \u00fcbernahm die D-GmbH &amp; Co.&nbsp;KG den Betrieb des Gasnetzes als Netzbetreiberin (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Pachtvertrages), verpflichtete sich, das Gasnetz entsprechend den Regelungen des EnWG zu betreiben und auf ihre Kosten instand zu halten (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 des Pachtvertrages), erhielt die f\u00fcr die Netzbewirtschaftung erforderliche Netzhoheit (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;4 des Pachtvertrages) und wurde berechtigt und verpflichtet, aufgrund eigener Sachkunde und Beurteilung alle erforderlichen Entscheidungen zum Betrieb des Gasnetzes und dessen Instandhaltung, Erneuerung und Erweiterung zu treffen (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;6 des Pachtvertrages). Demgegen\u00fcber verpflichtete sich die Kl\u00e4gerin, alles Erforderliche zu tun, um der P\u00e4chterin die Erf\u00fcllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen als Netzbetreiberin und der mit Dritten geschlossenen Vertr\u00e4ge zu erm\u00f6glichen (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 des Pachtvertrages).<\/li><li>Daraus ergibt sich, dass die Verf\u00fcgungsbefugnis \u00fcber das Gasnetz vollst\u00e4ndig auf die D-GmbH &amp; Co.&nbsp;KG \u00fcbertragen wurde. Insbesondere hat sich die Kl\u00e4gerin auch nicht das Recht vorbehalten, das Gasnetz dauerhaft mit seiner Weisungsbefugnis unterliegendem Personal zu betreiben oder instand zu halten.<\/li><li>Ferner folgt aus dieser vertraglichen Aufgabenverteilung, dass auch die BFH-Rechtsprechung zu vollautomatisch arbeitenden Anlagen (BFH-Urteil in BFHE 181, 356, BStBl II 1997, 12) nicht einschl\u00e4gig ist. Da die D-GmbH &amp; Co.&nbsp;KG alle erforderlichen Entscheidungen zum Betrieb des Gasnetzes zu treffen hatte, konnte die Kl\u00e4gerin dieses Gasnetz auch nicht &#8211;wie von der genannten BFH-Entscheidung vorausgesetzt&#8211; von ihrer Gesch\u00e4ftseinrichtung aus steuern.<\/li><li>bb) Nichts anderes folgt aus den in \u00a7&nbsp;8 des Pachtvertrages geregelten Mitwirkungsrechten der Kl\u00e4gerin bei der Aufstellung und Durchf\u00fchrung des Wirtschaftsplans durch die D-GmbH &amp; Co.&nbsp;KG. Darin ist zwar eine Pflicht der D-GmbH &amp; Co.&nbsp;KG geregelt, die Wirtschaftspl\u00e4ne f\u00fcr die Netzbewirtschaftung mit der Kl\u00e4gerin abzustimmen und zu vereinbaren (\u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 des Pachtvertrages) und bei Abweichungen vom Wirtschaftsplan die Zustimmung der Kl\u00e4gerin einzuholen (\u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 des Pachtvertrages). Diese Rechte der Kl\u00e4gerin stehen allerdings im Zusammenhang mit ihrer Verpflichtung, der D-GmbH &amp; Co.&nbsp;KG bestimmte Investitionskosten zu erstatten (\u00a7\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 und 7 Abs.&nbsp;2 des Pachtvertrages). Hieraus ergibt sich dagegen keine eigene Verf\u00fcgungsbefugnis der Kl\u00e4gerin \u00fcber das Gasnetz. Vielmehr sind die der Kl\u00e4gerin insoweit einger\u00e4umten Befugnisse den allgemeinen Verwaltungsarbeiten und Kontrollrechten zuzuordnen, durch die der Verp\u00e4chter keine eigenbetriebliche T\u00e4tigkeit am Belegenheitsort des Pachtgegenstandes entfaltet.<\/li><li>b) Dieser Beurteilung stehen die Regelungen des EnWG in der im Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrages geltenden Fassung nicht entgegen.<\/li><li>Vielmehr sind vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbst\u00e4ndige Betreiber von Elektrizit\u00e4ts- und Gasversorgungsnetzen, die i.S. von \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;38 EnWG mit einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen verbunden sind, nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 EnWG zur Gew\u00e4hrleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen, m\u00fcssen sie gerade die Unabh\u00e4ngigkeit der Netzbetreiber von anderen T\u00e4tigkeitsbereichen der Energieversorgung nach den \u00a7\u00a7&nbsp;7 bis 10 EnWG sicherstellen. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst sich eine fortbestehende Verf\u00fcgungsbefugnis \u00fcber das Gasnetz auch nicht aus \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 EnWG ableiten. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EnWG bestimmt, dass die in wirtschaftlich engem Zusammenhang mit der rechtlichen oder operationellen Entflechtung nach den \u00a7\u00a7&nbsp;7 und 8 EnWG \u00fcbertragenen Wirtschaftsg\u00fcter als Teilbetrieb i.S. der \u00a7\u00a7&nbsp;15, 16, 20 und 24 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) gelten. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 EnWG gilt f\u00fcr die Anwendung des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UmwStG auch das der \u00fcbertragenden K\u00f6rperschaft im Rahmen des Organisationsakts der Entflechtung verbleibende Verm\u00f6gen als zu einem Teilbetrieb geh\u00f6rend. Sinn dieser Regelung ist es, die steuerneutrale Entflechtung mittels einer Teilbetriebsfiktion auch in den F\u00e4llen zu erm\u00f6glichen, in denen die \u00fcbertragenen Wirtschaftsg\u00fcter oder das im \u00fcbertragenden Betrieb verbleibende Restverm\u00f6gen nicht die ertragsteuerlichen Voraussetzungen f\u00fcr einen Teilbetrieb erf\u00fcllen w\u00fcrden (BTDrucks 15\/3917, S.&nbsp;52; H\u00f6lscher in Britz\/Hellermann\/Hermes, Energiewirtschaftsgesetz, 3.&nbsp;Aufl. 2015, \u00a7&nbsp;6 Rz&nbsp;28&nbsp;f.). Der sich dahinter verbergenden Abgrenzung, ob ein Betriebsteil die f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Teilbetriebseigenschaft erforderliche Selbst\u00e4ndigkeit besitzt und f\u00fcr sich gesehen lebensf\u00e4hig ist, kommt aber keine Aussagekraft f\u00fcr die Frage zu, wem eine Verf\u00fcgungsbefugnis an den auf die Netzgesellschaft \u00fcbertragenen Wirtschaftsg\u00fctern einger\u00e4umt ist. Vielmehr zeigen gerade die in \u00a7&nbsp;8 EnWG vorgesehenen Regelungen \u00fcber die operationelle Entflechtung, dass dem Netzbetreiber hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Aus\u00fcbung des Netzgesch\u00e4fts eine weitgehende Unabh\u00e4ngigkeit zugewiesen werden sollte. Dadurch sollte bei den wesentlichen Netzt\u00e4tigkeitsinhalten gerade eine Einflussnahme des Energieversorgungsunternehmens auf den Netzbetreiber ausgeschlossen werden (s. dazu auch BTDrucks 15\/3917, S.&nbsp;53&nbsp;f.).<\/li><li>c) Zu Recht ist das FG ferner davon ausgegangen, dass die Kl\u00e4gerin auch durch die Berechtigung, Gas durch das Gasnetz transportieren zu d\u00fcrfen, keine Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber das Gasnetz erlangt hat.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) in der im Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrages geltenden Fassung haben Transportkunden nach Ma\u00dfgabe der GasNZV Anspruch auf Abschluss eines Einspeise- oder Ausspeisevertrages, in dem die Rechte und Pflichten einer Netznutzung einschlie\u00dflich des zu entrichtenden Entgelts zu regeln sind. Netzbetreiber sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 GasNZV verpflichtet, von Transportkunden bereitgestellte Gasmengen an den gebuchten Einspeisepunkten entsprechend der Nominierung zu \u00fcbernehmen und an Ausspeisepunkten entsprechend der Nominierung des Transportkunden und dort gebuchter Ausspeisekapazit\u00e4ten zeitgleich mit demselben Energiegehalt zu \u00fcbergeben. Die N\u00e4mlichkeit des Gases braucht bei der Ausspeisung nicht gewahrt zu sein. Zur Umsetzung dieser Netzzugangsberechtigung der Kl\u00e4gerin hat die Kl\u00e4gerin nach den Feststellungen des FG einen Lieferantenrahmenvertrag mit der D-GmbH &amp; Co.&nbsp;KG geschlossen, nach dessen \u00a7&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 sie zur Nutzung der Netze ab dem virtuellen Handelspunkt und zur Ausspeisung von Gas an Ausspeisepunkten des Verteilernetzes des Netzbetreibers berechtigt ist. Wie das FG zutreffend angenommen hat, ergibt sich hieraus jedoch nur das Recht, die \u00dcbernahme bereitgestellter Gasmengen am Einspeisepunkt und die \u00dcbergabe entsprechender energiegehaltsgleicher Gasmengen am Ausspeisepunkt zu fordern. Die Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber das Gasnetz wird hierdurch nicht ber\u00fchrt. Sie verbleibt beim Netzbetreiber. Denn diesem ist schon aufgrund \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 EnWG die Verpflichtung auferlegt, das Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist. Gerade der Verpflichtung zum diskriminierungsfreien Betrieb w\u00fcrde es aber widersprechen, wenn einzelnen Transportkunden selbst ein Verf\u00fcgungsrecht \u00fcber das Gasnetz zustehen w\u00fcrde, durch das sie ihre eigenen Interessen vor die Interessen anderer (potenzieller) Transportkunden stellen k\u00f6nnten. Die nach der Entflechtung eingetretene Konstellation zwischen dem Gasversorger und dem Gasnetzbetreiber ist der Waren\u00fcbergabe an einen Spediteur vergleichbar, mit der Folge, dass die eigentliche Transportleistung nicht zum Gegenstand des Gewerbebetriebs des Gasversorgers wird (vgl. FG D\u00fcsseldorf vom 19.01.2017&nbsp;&#8211; 14&nbsp;K&nbsp;2779\/14&nbsp;G, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211;EFG&#8211; 2017, 586, Rz&nbsp;38). Warum diese Parallele nur gezogen werden k\u00f6nne, wenn ein Medienbruch bei Ein- und Ausspeisung im Sinne des \u00dcbergangs des Gases in ein anderes Medium eintritt, hat die Kl\u00e4gerin schon nicht hinreichend erl\u00e4utert. Zudem ist auch nicht ersichtlich, worin dieser Medienbruch bei einem Spediteur liegen soll.<\/li><li>d) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht dadurch, dass die Kl\u00e4gerin Inhaberin der von den Durchleitungsgemeinden erteilten Konzessionen zur Nutzung der gemeindlichen Wege geblieben ist. Wie das FG festgestellt hat, gingen die Vertragsparteien insoweit in \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 des Pachtvertrages davon aus, dass diese Konzessionsvertr\u00e4ge keine Auswirkungen auf die tats\u00e4chliche Nutzung des Gasnetzes durch die D-GmbH &amp; Co.&nbsp;KG haben w\u00fcrden, sodass eine \u00dcbertragung der Konzessionen nicht erforderlich gewesen sei. Zwar trifft es zu, dass die Konzessionsvereinbarungen &#8211;wie die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt&#8211; Grundvoraussetzungen f\u00fcr den Betrieb des Leitungsnetzes sind und der Netzpachtvertrag mit Ablauf einzelner Konzessionen (partiell) nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 des Pachtvertrages endet. Hieraus kann entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin aber keine Verf\u00fcgungsmacht der B-GmbH \u00fcber das Netz abgeleitet werden. Denn die Konzessionen setzten die Kl\u00e4gerin nur in die Lage, ein Gasnetz aufbauen und dieses an die D-GmbH &amp; Co.&nbsp;KG verpachten zu k\u00f6nnen. Die Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber das Gasnetz ging jedoch entsprechend den Zielsetzungen des EnWG durch den Pachtvertrag auf die D-GmbH &amp; Co.&nbsp;KG \u00fcber.<\/li><li>4. Schlie\u00dflich ist dem FG im Ergebnis auch darin zuzustimmen, dass das Gasnetz der B-GmbH auch nicht aufgrund ihrer Mitunternehmerstellung bei der D-GmbH &amp; Co.&nbsp;KG als (mehrgemeindliche) Betriebst\u00e4tte zuzurechnen ist.<\/li><li>a) \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG sieht die Zerlegung des Steuermessbetrags f\u00fcr den Fall vor, dass im Erhebungszeitraum Betriebsst\u00e4tten zur Aus\u00fcbung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden sind. Mit der Formulierung &#8222;zur Aus\u00fcbung des Gewerbes&#8220; wird an den Steuergegenstand der Gewerbesteuer angekn\u00fcpft. Nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Steuergegenstand der Gewerbesteuer sind daher nicht Personen, sondern Gewerbebetriebe (Bl\u00fcmich\/Dr\u00fcen, \u00a7&nbsp;2 GewStG Rz&nbsp;30). Als Objektsteuer wird die Gewerbesteuer nicht einer bestimmten Person auferlegt, sondern dem Steuergegenstand selbst (BFH-Urteil vom 20.03.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;38\/11, BFH\/NV 2013, 1125, Rz&nbsp;20). Vom Steuergegenstand zu unterscheiden ist die Frage, wer Steuerschuldner der Gewerbesteuer ist. Steuerschuldner ist nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG der Unternehmer. Ist die T\u00e4tigkeit einer Personengesellschaft ein Gewerbebetrieb, so ist Steuerschuldner die Gesellschaft (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 GewStG), auch wenn die Gesellschafter selbst die Unternehmer eines von der Personengesellschaft unterhaltenen Gewerbebetriebs sind (BFH-Urteil vom 14.12.1989&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;117\/88, BFHE 159, 528, BStBl II 1990, 436, Rz&nbsp;16; Bl\u00fcmich\/Gosch, \u00a7&nbsp;5 GewStG Rz&nbsp;39).<\/li><li>Unterh\u00e4lt ein Unternehmer mehrere Gewerbebetriebe und damit Steuergegenst\u00e4nde, ist beim Erlass der Gewerbesteuerbescheide zwischen den einzelnen Steuergegenst\u00e4nden zu differenzieren (BFH-Urteil in BFH\/NV 2013, 1125, Rz&nbsp;21). Zwar gelten mehrere wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetriebe, die von einer sonstigen juristischen Person des privaten Rechts unterhalten werden, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 der Gewerbesteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung als ein einheitlicher Gewerbebetrieb. Daraus folgt jedoch nicht, dass der von einer Kapitalgesellschaft unterhaltene wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetrieb mit dem wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb, den eine Personengesellschaft unterh\u00e4lt, an der die Kapitalgesellschaft beteiligt ist, zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb zusammenzufassen w\u00e4ren. Denn der Umfang des Gewerbebetriebs der Personengesellschaft wird durch das Zivilrecht begrenzt (Franke in Wendt\/Suchanek\/M\u00f6llmann\/Heinemann, GewStG, 2019, \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;31; s.a. R&nbsp;2.4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 der Gewerbesteuer-Richtlinien 2016: Eine Kapitalgesellschaft und eine GmbH &amp; Co. KG einerseits oder eine aus nat\u00fcrlichen Personen bestehende Personengesellschaft und ein Einzelunternehmen andererseits k\u00f6nnen gewerbesteuerrechtlich aufgrund von Unternehmeridentit\u00e4t nicht als ein einheitliches Unternehmen behandelt werden; vgl. zum Parallelproblem des fehlenden einheitlichen Gewerbebetriebs bei mehreren Personengesellschaften BFH-Urteil vom 10.11.1983&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;56\/80, BFHE 140, 93, BStBl II 1984, 150, unter 2., wonach mehrere Personengesellschaften selbst dann keinen einheitlichen Gewerbebetrieb i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG darstellen k\u00f6nnen, wenn die Betriebe wirtschaftlich verflochten sind und bei allen Gliedgesellschaften die gleichen Gesellschafter im gleichen Verh\u00e4ltnis beteiligt sind).<\/li><li>Besteuerungsgrundlage f\u00fcr die Gewerbesteuer ist demnach nur der auf den jeweiligen Gewerbebetrieb entfallende Gewerbeertrag (\u00a7&nbsp;6 GewStG), der wiederum die Grundlage f\u00fcr die Ermittlung des Steuermessbetrags nach \u00a7&nbsp;11 GewStG bildet. Insofern kann sich auch die Zerlegung des Steuermessbetrags nur auf den dem einzelnen Gewerbebetrieb zuzuordnenden Gewerbeertrag beziehen.<\/li><li>b) \u00dcbertragen auf die Verh\u00e4ltnisse des Streitfalls bedeutet dies, dass zwischen dem von der Kl\u00e4gerin als GmbH unterhaltenen Gewerbebetrieb und dem von der Kl\u00e4gerin als Mitunternehmerin der D-GmbH &amp; Co.&nbsp;KG unterhaltenen Gewerbebetrieb zu unterscheiden ist. Nur soweit die D-GmbH &amp; Co.&nbsp;KG zur Aus\u00fcbung ihres Gewerbes &#8222;Netzbetreiber&#8220; Betriebsst\u00e4tten in mehreren Gemeinden unterh\u00e4lt, kann die Kl\u00e4gerin als Mitunternehmerin dort ein Gewerbe aus\u00fcben. Soweit die Kl\u00e4gerin dagegen als GmbH das davon zu unterscheidende Gewerbe &#8222;Gasversorger&#8220; betreibt, wird sie nicht in ihrer Eigenschaft als Mitunternehmerin der D-GmbH &amp; Co.&nbsp;KG gewerblich t\u00e4tig, sodass \u00fcber diese Mitunternehmerstellung auch kein Zurechnungszusammenhang zu den Betriebsst\u00e4tten der D-GmbH &amp; Co.&nbsp;KG in den Netzgemeinden hergestellt werden kann.<\/li><li>Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin, l\u00e4sst sich auch aus der Rechtsprechung des BFH, wonach eine Personengesellschaft ihren Gesellschaftern Betriebsst\u00e4tten vermittelt und deshalb jede Betriebsst\u00e4tte der Gesellschaft zugleich eine Betriebsst\u00e4tte jedes Gesellschafters darstellt, nichts anderes herleiten. Denn auch bei diesen Entscheidungen ging es jeweils nur um die im Rahmen der Mitunternehmerschaft erzielten Eink\u00fcnfte und nicht &#8211;wie von der Kl\u00e4gerin erstrebt&#8211; um Eink\u00fcnfte, welche der einzelne Mitunternehmer au\u00dferhalb der Mitunternehmerschaft in einem anderen Gewerbebetrieb erzielte (s. BFH-Urteile vom 29.01.1964&nbsp;&#8211; I&nbsp;153\/61&nbsp;S, BFHE 78, 428, BStBl III 1964, 165, unter I.; vom 26.02.1992&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;85\/91, BFHE 168, 52, BStBl II 1992, 937, unter II.2.; vom 02.12.1992&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;165\/90, BFHE 170, 224, BStBl II 1993, 577, unter II.5.; vom 21.07.1999&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;110\/98, BFHE 190, 118, BStBl II 1999, 812, unter II.2.; vom 18.12.2002&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;92\/01, BFHE 201, 447, unter II.1.d und 2.; vom 13.02.2008&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;63\/06, BFHE 220, 415, BStBl II 2009, 414, Rz&nbsp;43&nbsp;ff.; BFH-Beschluss vom 19.05.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;191\/09, BFHE 229, 322, BStBl II 2011, 156, Rz&nbsp;21). Deshalb kann der Senat auch die weitere, vom FG er\u00f6rterte Frage dahingestellt sein lassen, inwieweit diese zu abkommensrechtlichen Zurechnungsfragen entwickelten Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze \u00fcberhaupt auf die Gewerbesteuer und insbesondere die Frage der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags \u00fcbertragbar sind.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO. Es war weder geboten, den Beigeladenen Kosten aufzuerlegen (\u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;3 FGO), noch die Erstattung au\u00dfergerichtlicher Aufwendungen der Beigeladenen anzuordnen (\u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;4 FGO). Da die Beigeladenen kein Rechtsmittel eingelegt und keine Antr\u00e4ge gestellt haben, sind sie weder an den Gerichtskosten zu beteiligen noch steht ihnen ein Kostenerstattungsanspruch zu (vgl. Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;135 FGO Rz&nbsp;19, m.w.N.).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 18. 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