{"id":73943,"date":"2021-07-11T20:16:15","date_gmt":"2021-07-11T18:16:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73943"},"modified":"2021-07-11T20:16:15","modified_gmt":"2021-07-11T18:16:15","slug":"umsatzsteuerrechtliches-entgelt-bei-0-finanzierung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/umsatzsteuerrechtliches-entgelt-bei-0-finanzierung\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuerrechtliches Entgelt bei &#8222;0 %-Finanzierung&#8220;"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 24. Februar 2021, XI R 15\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.240221.XIR15.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 10 Abs 1 S 1 , UStG \u00a7 10 Abs 1 S 2 , UStG \u00a7 10 Abs 1 S 3 , EGRL 112\/2006 Art 73 , UStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1 , UStG VZ 2015 , AEUV Art 267 Abs 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 12. Februar 2019, Az: 1 K 384\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Tr\u00e4gt im Rahmen einer Warenlieferung mit &#8222;0 %-Finanzierung&#8220; der liefernde Unternehmer die Kosten der Finanzierung des Kaufpreises durch einen Dritten (Kreditinstitut) in der Weise, dass das Kreditinstitut im Rahmen der Auszahlung an den Unternehmer vom Darlehensbetrag die Zinsen einbeh\u00e4lt und der Kunde in Raten den Kaufpreis an das Kreditinstitut zahlt, mindern die einbehaltenen Zinsen das Entgelt der Warenlieferung des Unternehmers an den Kunden auch dann nicht, wenn der Unternehmer in der Rechnung gegen\u00fcber dem Kunden angibt, er gew\u00e4hre ihm einen Nachlass in H\u00f6he der Zinsen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 12.02.2019 &#8211; 1 K 384\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage aus Warenverk\u00e4ufen im Zusammenhang mit sog. 0&nbsp;%-Finanzierungen um die an ein finanzierendes Kreditinstitut entrichteten Finanzierungsentgelte zu mindern ist.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine GmbH &amp; Co. KG, geh\u00f6rt einer Unternehmensgruppe an und betreibt einen Einzelhandel. Sie bietet im Rahmen von Warenverk\u00e4ufen eine sog. 0&nbsp;%-Finanzierung an, bei der die Kunden trotz Ratenzahlung insgesamt nur den Kaufpreis der Waren, den sie auch bei einer sofortigen Barzahlung entrichtet h\u00e4tten, zahlen. Grundlage dieses Angebots ist ein &#8222;Rahmenvertrag Kreditvermittlung&#8220; zwischen der &#8230;&nbsp;GmbH &amp; Co. KG (X), die zu 100&nbsp;% an der Kl\u00e4gerin beteiligt ist, und der &#8230;&nbsp;Bank (Bank). Die Bank ist zur \u00dcbernahme aller vermittelten Neufinanzierungen an Endverbraucher aus Warenverk\u00e4ufen von X verpflichtet, wobei X die Kreditvermittlung durch Einschaltung der jeweiligen Verkaufsh\u00e4user, u.a. der Kl\u00e4gerin, \u00fcbernimmt. Die Darlehensvertr\u00e4ge werden unmittelbar zwischen den Darlehensnehmern (Kunden) und der Bank geschlossen. Bei der Vermittlung eines Standardkredits mit einem Basiszinssatz von eff.&nbsp;3,50&nbsp;%&nbsp;p.a. erh\u00e4lt X eine Provision von der Bank. Vermittelt X ein &#8222;Sonderzinsdarlehen&#8220; (&#8222;0&nbsp;%-Finanzierung&#8220;, d.h. bei einem Kundenzins von 0,0&nbsp;%), bei dem der Basiszinssatz ebenfalls eff.&nbsp;3,50&nbsp;%&nbsp;p.a. betr\u00e4gt, ist X zur Zahlung einer &#8222;Subvention&#8220; an die Bank verpflichtet. Die Auszahlung der jeweiligen Darlehensvaluta erfolgt abz\u00fcglich der sog. Subvention an X, hier an die Kl\u00e4gerin.<\/li><li>Kaufvertr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin mit ihren Kunden mit einer &#8222;0&nbsp;%-Finanzierung&#8220; wurden zum Barzahlungsbetrag (Kaufpreis) abgeschlossen. \u00dcber diesen Betrag erteilte die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber dem Kunden eine Rechnung, in der jeweils der Nettobetrag und die darauf entfallende Umsatzsteuer ausgewiesen war. Zus\u00e4tzlich enthielt die Rechnung den Hinweis auf die Zahlungsart &#8222;Finanzkauf&nbsp;&#8211;&nbsp;0&nbsp;%&#8220;, wobei der Finanzierungsbetrag dem Gesamtbetrag entsprach, sowie folgenden Passus: &#8222;Als Nachlass gew\u00e4hren wir die seitens der finanzierenden Bank erhobenen Zinsen. Diese belaufen sich auf einen Betrag von EUR&#8230;&nbsp;. Vereinbarungsgem\u00e4\u00df zahlen wir den als Nachlass gew\u00e4hrten Betrag direkt an die finanzierende Bank. Ein Anspruch auf Barauszahlung des Nachlasses besteht nicht.&#8220;<\/li><li>In den Abrechnungen zu den Darlehensvertr\u00e4gen zwischen den Kunden und der Bank wurden der Gesamtkaufpreis als Darlehensbetrag und der Jahreszins mit &#8222;eff.&nbsp;0,00&nbsp;%&#8220; angegeben. Die Bank zahlte die jeweilige Darlehensvaluta gek\u00fcrzt um die Subvention an die Kl\u00e4gerin aus.<\/li><li>Am 18.05.2016 gab die Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Jahr 2015 (Streitjahr) eine Umsatzsteuererkl\u00e4rung ab, die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;168 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorhalt der Nachpr\u00fcfung gleichstand; darin folgte sie der Rechtsauffassung einer Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr die Vorjahre, dass die Bemessungsgrundlage der mittels der Sonderzinsdarlehen finanzierten Lieferungen nicht um die jeweilige Subvention zu k\u00fcrzen sei.<\/li><li>Der am 06.09.2016 eingereichten berichtigten Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rung, in der die Kl\u00e4gerin die Bemessungsgrundlage um die jeweilige Subvention gek\u00fcrzt hatte, stimmte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) zun\u00e4chst zu. Mit \u00c4nderungsbescheid vom 15.11.2016 setzte das FA die Umsatzsteuer f\u00fcr das Streitjahr jedoch wieder unter Ber\u00fccksichtigung der ungek\u00fcrzten Bemessungsgrundlage fest. Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 07.02.2017).<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies mit Urteil vom 12.02.2019&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;384\/17 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1560) die Klage ab. Die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage der Warenverk\u00e4ufe im Zusammenhang mit &#8222;0&nbsp;%-Finanzierungen&#8220; sei nicht um die Finanzierungsentgelte zu mindern.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin eine unzutreffende Auslegung des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 des Umsatzsteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (UStG&nbsp;a.F.). Gegenleistung f\u00fcr den Erhalt der Ware sei nicht der urspr\u00fcngliche Verkaufspreis, sondern der um das von der Kl\u00e4gerin \u00fcbernommene Finanzierungsentgelt geminderte Betrag.<\/li><li>Im Gegensatz zu dem Sachverhalt, der dem Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) Primback vom 15.05.2001&nbsp;&#8211; C-34\/99 (EU:C:2001:271) zugrunde liege, sei den Kunden die H\u00f6he der Finanzierungskosten, die die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Bank f\u00fcr den Kunden \u00fcbernommen habe, und damit die H\u00f6he des seitens der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hrten Nachlasses jeweils ausdr\u00fccklich mitgeteilt worden.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung vom 07.02.2017 und den Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr 2015 vom 15.11.2016 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet; sie ist daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat zu Recht entschieden, dass das jeweilige Entgelt als Bemessungsgrundlage f\u00fcr die steuerpflichtige Lieferung des Kaufgegenstands an den jeweiligen Kunden nicht um den Betrag zu mindern ist, um den die Bank die Auszahlung der Valuta des Sonderzinsdarlehens an die Kl\u00e4gerin gek\u00fcrzt hat.<\/li><li>1. Der Umsatz wurde im Streitjahr nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG a.F. bei Lieferungen und sonstigen Leistungen nach dem Entgelt bemessen. Zum Entgelt geh\u00f6rt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG&nbsp;a.F. alles, was der Leistungsempf\u00e4nger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abz\u00fcglich der Umsatzsteuer. Zum Entgelt geh\u00f6rt auch, was ein anderer als der Leistungsempf\u00e4nger dem Unternehmer f\u00fcr die Leistung gew\u00e4hrt (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz 3 UStG&nbsp;a.F.).<\/li><li>a) \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und 2 UStG&nbsp;a.F. beruhte unionsrechtlich auf Art.&nbsp;73 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwehrsteuersystem (MwStSystRL), vormals Art.&nbsp;11 Teil&nbsp;A Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a der Sechsten Richtlinie 77\/388\/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern. Danach ist Steuerbemessungsgrundlage bei Lieferungen von Gegenst\u00e4nden und Dienstleistungen &#8222;&#8230; alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistungserbringer f\u00fcr diese Ums\u00e4tze vom Erwerber oder Dienstleistungsempf\u00e4nger oder einem Dritten erh\u00e4lt oder erhalten soll, einschlie\u00dflich der unmittelbar mit dem Preis dieser Ums\u00e4tze zusammenh\u00e4ngenden Subventionen&#8220;.<\/li><li>b) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des EuGH und des Bundesfinanzhofs (BFH) setzt eine &#8222;Leistung gegen Entgelt&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;10 UStG bzw. Art.&nbsp;73 MwStSystRL einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen einer Leistung und einer tats\u00e4chlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung voraus (vgl. u.a. EuGH-Urteile Tolsma vom 03.03.1994&nbsp;&#8211; C-16\/93, EU:C:1994:80, Rz&nbsp;13 und 14; Gemeente Borsele vom 12.05.2016&nbsp;&#8211; C-520\/14, EU:C:2016:334, Rz&nbsp;24; Lajver vom 02.06.2016&nbsp;&#8211; C-263\/15, EU:C:2016:392, Rz&nbsp;26; BFH-Urteile vom 30.08.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;37\/14, BFHE 259, 175, BStBl II 2019, 336, Rz&nbsp;19; vom 02.08.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;21\/16, BFHE 262, 548, BStBl II 2019, 339, Rz&nbsp;22, m.w.N.). F\u00fcr die Annahme einer &#8222;Leistung gegen Entgelt&#8220; ist nicht erforderlich, dass die Gegenleistung vom Leistungsempf\u00e4nger erbracht wird. Sie kann auch von einem Dritten erbracht werden (vgl. EuGH-Urteile Loyalty Management UK und Baxi Group vom 07.10.2010&nbsp;&#8211; C-53\/09 und C-55\/09, EU:C:2010:590, Rz&nbsp;56; Dixons Retail vom 21.11.2013&nbsp;&#8211; C-494\/12, EU:C:2013:758, Rz&nbsp;35; BFH-Urteil vom 18.02.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;46\/14, BFHE 253, 421, Rz&nbsp;20&nbsp;f.).<\/li><li>c) Nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 UStG&nbsp;a.F. geh\u00f6rt zum Entgelt auch, was ein anderer als der Leistungsempf\u00e4nger dem Unternehmer f\u00fcr die Leistung gew\u00e4hrt. Voraussetzung f\u00fcr die Zuordnung von Zahlungen Dritter zum Entgelt ist aber ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Unternehmers und der Zahlung des Dritten (BFH-Urteile vom 26.06.1986&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;93\/77, BFHE 147, 79, BStBl II 1986, 723; vom 09.10.2003&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;51\/02, BFHE 203, 515, BStBl II 2004, 322).<\/li><li>d) Wenn dieser unmittelbare Zusammenhang regelm\u00e4\u00dfig auf dem &#8222;Rechtsverh\u00e4ltnis&#8220;, d.h. den vertraglichen Beziehungen zwischen Leistendem und Leistungsempf\u00e4nger, beruht (vgl. EuGH-Urteile Bally vom 25.05.1993&nbsp;&#8211; C-18\/92, EU:C:1993:212; Tolsma, EU:C:1994:80, Rz&nbsp;14; Elida Gibbs vom 24.10.1996&nbsp;&#8211; C-317\/94, EU:C:1996:400; Primback, EU:C:2001:271, Rz&nbsp;25; z.B. BFH-Urteile vom 16.10.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;39\/12, BFHE 243, 77, BStBl II 2014, 1024, Rz&nbsp;32; vom 15.04.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;46\/13, BFHE 250, 253, BStBl II 2015, 947, Rz&nbsp;40), gilt dies sinngem\u00e4\u00df auch f\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob die Zahlung eines Dritten f\u00fcr eine bestimmte Leistung des Leistenden gew\u00e4hrt wird bzw. ob der Leistende die Zahlung f\u00fcr diese Leistung erh\u00e4lt (vgl. EuGH-Urteil Le Rayon d&#8217;Or vom 27.03.2014&nbsp;&#8211; C-151\/13, EU:C:2014:185, Rz&nbsp;29, 35; BFH-Urteil vom 19.10.2001&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;75\/98, BFH\/NV 2002, 547, unter II.3.c, Rz&nbsp;23&nbsp;f.; BFH-Beschluss vom 29.03.2007&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;208\/05, BFH\/NV 2007, 1542, unter II.1., Rz&nbsp;10; BFH-Urteile vom 22.07.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;14\/09, BFHE 231, 273, BStBl II 2012, 428, Rz&nbsp;26; in BFHE 243, 77, BStBl II 2014, 1024, Rz&nbsp;33 und 34; vom 22.02.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;17\/15, BFHE 257, 169, BStBl II 2017, 812, Rz&nbsp;26).<\/li><li>2. Nach diesen Grunds\u00e4tzen handelt es sich bei dem jeweiligen &#8211;vom Kunden geschuldeten&#8211; Kaufpreis um die Gegenleistung f\u00fcr die Lieferung der Kl\u00e4gerin an den Kunden; der Kaufpreis bzw. die (ungek\u00fcrzte) Darlehensvaluta bildet die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Besteuerung der jeweiligen Lieferung.<\/li><li>a) Nach den den Senat bindenden tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) wurde der Kaufvertrag \u00fcber die Lieferung der Waren zum Barzahlungsbetrag abgeschlossen. \u00dcber diese Summe vereinbarte der Kunde mit der Bank das von der Kl\u00e4gerin vermittelte Sonderzinsdarlehen mit einer Auszahlung an die Kl\u00e4gerin zur Tilgung der Kaufpreisschuld unter Einbehalt der vereinbarten &#8222;Subvention&#8220;.<\/li><li>b) Zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Besteuerung der Lieferung ist es unerheblich, dass der jeweilige Kunde den vereinbarten Kaufpreis nicht unmittelbar an die Kl\u00e4gerin, sondern unter Einschaltung der Bank zahlte. Denn Art.&nbsp;73 MwStSystRL verlangt nicht, dass die Gegenleistung f\u00fcr die Lieferung unmittelbar vom Empf\u00e4nger der Lieferung erbracht wird. Die Entrichtung der Gegenleistung kann auch &#8211;wie im Streitfall&#8211; durch eine Bank erfolgen (EuGH-Urteile Bally, EU:C:1993:212, Rz&nbsp;16&nbsp;f.; Dixons Retail, EU:C:2013:758, Rz&nbsp;35).<\/li><li>c) Das Entgelt als Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Besteuerung der Lieferung an den Kunden, das im Streitfall der Darlehensvaluta entspricht, ist nicht um die von der Bank einbehaltene &#8222;Subvention&#8220; zu k\u00fcrzen. Denn der Einbehalt hat seinen Rechtsgrund nicht im f\u00fcr die Besteuerung allein ma\u00dfgeblichen Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen der Kl\u00e4gerin und dem Kunden (hierzu im Folgenden aa), sondern im Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen der Kl\u00e4gerin und der Bank (hierzu im Folgenden bb). Jenes gesondert zu betrachtende Leistungsverh\u00e4ltnis kann die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Lieferung der Kl\u00e4gerin an den Kunden nicht ber\u00fchren (vgl. hierzu allgemein EuGH-Urteile Bally, EU:C:1993:212, Rz&nbsp;16&nbsp;f.; Primback, EU:C:2001:271, Rz&nbsp;29; Dixons Retail, EU:C:2013:758, Rz&nbsp;34; s.a. Treiber in S\u00f6lch\/Ringleb, Umsatzsteuer, \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;123).<\/li><li>aa) Der jeweilige Kunde schuldete der Kl\u00e4gerin aufgrund Kaufvertrags den (ungeminderten) Barzahlungsbetrag. In diesem Betrag war nach den vom FG festgestellten Vertragsbeziehungen kein Zins enthalten, auch wenn die Kl\u00e4gerin dem Kunden in Kaufvertrag und Rechnung jeweils offengelegt hat, in welcher H\u00f6he die finanzierende Bank gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin Zinsen erhob bzw. die &#8222;Subvention&#8220; einbehielt. Dieser Einbehalt hatte keinen Einfluss auf die H\u00f6he des vom Kunden geschuldeten Kaufpreises, der auch in voller H\u00f6he von der Bank finanziert wurde.<\/li><li>(1) Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG verhielt es sich im Streitfall weder so, dass die Kl\u00e4gerin selbst dem jeweiligen Kunden ein Sonderzinsdarlehen gew\u00e4hrt h\u00e4tte, noch dass der jeweilige Kunde der Bank Darlehenszinsen schuldete, die die Kl\u00e4gerin &#8222;\u00fcbernommen&#8220; bzw. ihm nachgelassen h\u00e4tte. Vielmehr erwarb der Kunde mit Abschluss des Darlehensvertrags mit der Bank einen Anspruch auf Auszahlung des (zinsfreien) Sonderzinsdarlehens an die Kl\u00e4gerin.<\/li><li>(2) Grundlage daf\u00fcr, dass die Bank dem Kunden den Abschluss eines Sonderzinsdarlehens anbot, war der &#8222;Rahmenvertrag Kreditvermittlung&#8220;, den die Bank mit X als der Muttergesellschaft der Kl\u00e4gerin geschlossen hatte und der auch der Gesch\u00e4ftsbeziehung zwischen der Kl\u00e4gerin und der Bank zugrunde lag.<\/li><li>(3) Die Tatsache, dass die Kl\u00e4gerin dem jeweiligen Kunden zur Entrichtung des Kaufpreises ein Sonderzinsdarlehen der Bank vermittelte, vermag die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Besteuerung der Lieferung nicht zu \u00e4ndern. Denn die Darlehensvermittlung als Nebenleistung zur Lieferung stellt f\u00fcr den jeweiligen Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel dar, um die Warenlieferung der Kl\u00e4gerin als Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH-Urteile Bally, EU:C:1993:212, Rz&nbsp;17; Primback, EU:C:2001:271, Rz&nbsp;30&nbsp;f., 45; Everything Everywhere vom 02.12.2010&nbsp;&#8211; C-276\/09, EU:C:2010:730, Rz&nbsp;25, 27).<\/li><li>(4) Wie in dem Sachverhalt, der dem EuGH-Urteil Primback (EU:C:2001:271) zugrunde lag, schloss im Streitfall der jeweilige Kunde einen Darlehensvertrag mit einem Kreditinstitut, das den Preis der gekauften Ware nach Abzug einer Provision unmittelbar an den Verk\u00e4ufer zahlte und diesem somit die Bezahlung der Ware garantierte; der Kunde musste nicht &#8222;in bar&#8220; zahlen, da er \u00fcber ein vom Kreditinstitut einger\u00e4umtes Darlehen verf\u00fcgte.<\/li><li>Die Ausf\u00fchrungen des EuGH in Rz&nbsp;32 des Urteils Primback (EU:C:2001:271), wonach die vorstehend aufgezeigten Grunds\u00e4tze &#8222;umso mehr&#8220; in dem betreffenden Ausgangsverfahren g\u00e4lten, in dem dem K\u00e4ufer weder das Vorliegen noch der Inhalt der m\u00fcndlich zwischen dem Verk\u00e4ufer und einer Finanzierungsgesellschaft getroffenen Abmachung bekannt waren, lassen entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht den Schluss zu, dass bei Kenntnis des Kunden (wie im Streitfall) diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen keine Geltung zuk\u00e4me. Im Gegenteil ist der Umstand, dass bzw. ob ein gesonderter Preis f\u00fcr die Finanzierungsdienstleistung im Vertragsdokument einzeln bezeichnet und in den den Kunden ausgestellten Rechnungen gesondert ausgewiesen ist, nicht ausschlaggebend; ob ein einheitlicher Preis berechnet wird oder vertraglich gesonderte Preise vorgesehen worden sind, hat keine entscheidende Bedeutung f\u00fcr die Frage, ob es sich um zwei oder mehrere eigenst\u00e4ndige und voneinander unabh\u00e4ngige Vorg\u00e4nge oder um einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang handelt (s.a. EuGH-Urteil Everything Everywhere, EU:C:2010:730, Rz&nbsp;29).<\/li><li>(5) Sollte &#8211;wie die Kl\u00e4gerin entgegen den vom FG getroffenen Feststellungen meint&#8211; in dem ihr vom jeweiligen Kunden geschuldeten Betrag ein Entgelt f\u00fcr die Vermittlung bzw. \u00dcberlassung eines Sonderzinsdarlehens enthalten gewesen sein, k\u00f6nnte dies der Revision ebenso wenig zum Erfolg verhelfen. Wenn ein Lieferer von Gegenst\u00e4nden oder ein Erbringer von Dienstleistungen als Bedingung f\u00fcr die Annahme einer Bezahlung mit Kredit- oder Geldkarten verlangt, dass der Dienstleistungsempf\u00e4nger ihm oder einem anderen Unternehmen hierf\u00fcr einen Betrag entrichtet und der von diesem Empf\u00e4nger zu zahlende Gesamtpreis durch die Zahlungsweise nicht beeinflusst wird, ist dieser Betrag nach Art.&nbsp;42 der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) Nr.&nbsp;282\/2011 des Rates vom 15.03.2011 zur Festlegung von Durchf\u00fchrungsvorschriften zur Richtlinie 2006\/112\/EG \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem Bestandteil der Besteuerungsgrundlage der Lieferung von Gegenst\u00e4nden oder der Dienstleistung gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;73 bis 80 MwStSystRL. Da f\u00fcr die Erhebung der Umsatzsteuer die Zahlungen mit einer Kreditkarte den mittels eines zinslosen Kredits geleisteten Zahlungen, die der Verk\u00e4ufer vorschl\u00e4gt und ein Dritter anbietet, entsprechen (vgl. EuGH-Urteil Primback, EU:C:2001:271, Rz&nbsp;31), kann bei einem Sachverhalt, den die Kl\u00e4gerin f\u00fcr sich beansprucht, nichts anderes gelten.<\/li><li>bb) Wegen des auf dem &#8222;Rahmenvertrag Kreditvermittlung&#8220; beruhenden Rechtsverh\u00e4ltnisses zwischen der Kl\u00e4gerin und der Bank war diese bereit, dem nachfragenden Kunden der Kl\u00e4gerin ein Sonderzinsdarlehen einzur\u00e4umen und damit f\u00fcr die Bezahlung der Ware zu garantieren. Die Bank erbrachte diese Dienstleistung gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin gegen Entgelt, das in der vereinbarten &#8222;Subvention&#8220; bestand, die bei Auszahlung der Darlehenssumme von dieser einbehalten wurde. Diese von der Bank an die Kl\u00e4gerin erbrachte steuerfreie Finanzdienstleistung ist Teil eines anderen unabh\u00e4ngigen Gesch\u00e4ftsvorgangs, f\u00fcr den der jeweilige Kunde ein Dritter ist und der die Bemessungsgrundlage des Kaufvertrags zwischen ihm und der Kl\u00e4gerin nicht ber\u00fchren kann (s. allgemein EuGH-Urteil Bally, EU:C:1993:212, Rz&nbsp;16; Primback, EU:C:2001:271, Rz&nbsp;29; Dixon Retails, EU:C:2013:758, Rz&nbsp;34).<\/li><li>3. Eine Aussetzung des Revisionsverfahrens (\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;74 FGO) und die Vorlage der Rechtssache zur Vorabentscheidung an den EuGH gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;3 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union sind nicht geboten. Die betreffenden unionsrechtlichen Fragen sind durch die zitierte Rechtsprechung des EuGH hinreichend gekl\u00e4rt.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>5. Die Entscheidung ergeht mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 24. Februar 2021, XI R 15\/19 ECLI:DE:BFH:2021:U.240221.XIR15.19.0 BFH XI. 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