{"id":73945,"date":"2021-07-11T20:17:23","date_gmt":"2021-07-11T18:17:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73945"},"modified":"2021-07-11T20:17:23","modified_gmt":"2021-07-11T18:17:23","slug":"im-wesentlichen-inhaltsgleich-mit-bfh-urteil-vom-25-02-2021-iii-r-36-19-sachliche-unzustaendigkeit-des-sog-regionalen-inkasso-services-im-bereich-des-steuerlichen-kindergeldes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/im-wesentlichen-inhaltsgleich-mit-bfh-urteil-vom-25-02-2021-iii-r-36-19-sachliche-unzustaendigkeit-des-sog-regionalen-inkasso-services-im-bereich-des-steuerlichen-kindergeldes\/","title":{"rendered":"Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 25.02.2021 &#8211; III R 36\/19: Sachliche Unzust\u00e4ndigkeit des sog. regionalen Inkasso-Services im Bereich des steuerlichen Kindergeldes"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 25. Februar 2021, III R 28\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.250221.IIIR28.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FVG \u00a7 5 Abs 1 S 1 Nr 11 , AO \u00a7 16 , AO \u00a7 17 , AO \u00a7 125 Abs 1 , AO \u00a7 127 , AO \u00a7 222 S 1 , FGO \u00a7 63 Abs 1 Nr 1 , FGO \u00a7 63 Abs 1 Nr 2 , FGO \u00a7 65 Abs 1 S 1 , GG Art 19 Abs 4 , GG Art 20 Abs 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 23. M\u00e4rz 2020, Az: 6 K 138\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Der Vorstand der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit kann nicht durch einen auf \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG gest\u00fctzten Beschluss die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Sachaufgabe &#8222;Inkasso&#8220; von der sachlich und \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Wohnsitz-Familienkasse auf eine andere Familienkasse oder Beh\u00f6rde \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 23.03.2020 &#8211; 6 K 138\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist die Zust\u00e4ndigkeit der Beklagten und Revisionskl\u00e4gerin f\u00fcr die Ablehnung eines Antrags auf Stundung einer Kindergeldr\u00fcckforderung.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist die Mutter eines Sohnes (S), f\u00fcr den sie Kindergeld bezog. Die Familienkasse A hob die bestehende Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 15.01.2019 auf und forderte das \u00fcberzahlte Kindergeld in H\u00f6he von 3.982&nbsp;\u20ac von der Kl\u00e4gerin zur\u00fcck. Der Bescheid wurde bestandskr\u00e4ftig.<\/li><li>Die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit, Agentur f\u00fcr Arbeit Z Inkasso Service Familienkasse &#8211;Beklagte und Revisionskl\u00e4gerin&#8211; (Agentur f\u00fcr Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse) lehnte den bei der Familienkasse A gestellten Antrag auf Stundung des zur\u00fcck zu zahlenden Betrages mit Bescheid vom 05.04.2019 ab. Den dagegen gerichteten Einspruch wies die Familienkasse Nordrhein-Westfalen (NRW) R mit Einspruchsentscheidung vom 16.07.2019 zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung verwies sie im Wesentlichen auf die fehlende Stundungsw\u00fcrdigkeit.<\/li><li>Im dagegen gerichteten Klageverfahren erfasste das Finanzgericht (FG) &#8211;nach entsprechendem Hinweis an die Beteiligten und die Familienkasse NRW R&#8211; die Agentur f\u00fcr Arbeit Z Inkasso-Service im Wege der rechtschutzgew\u00e4hrenden Auslegung nach \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als richtigen Beklagten. Es gab der Klage insoweit statt, als die Aufhebung des ablehnenden Bescheids und der Einspruchsentscheidung beantragt wurde. Soweit die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus die Verpflichtung zur Gew\u00e4hrung der beantragten Stundung begehrte, wies das FG die Klage als unbegr\u00fcndet ab. Zur Begr\u00fcndung verwies das FG darauf, dass der ablehnende Bescheid von einer unzust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde erlassen worden sei und diese daher weder zur Gew\u00e4hrung der begehrten Stundung noch zu einer Entscheidung nach Ma\u00dfgabe der Rechtsauffassung des FG verpflichtet werden k\u00f6nne. Im \u00dcbrigen schloss sich das FG der Rechtsauffassung des FG D\u00fcsseldorf im Urteil vom 14.05.2019&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;3317\/18&nbsp;AO, juris an.<\/li><li>Mit der hiergegen gerichteten Revision r\u00fcgt die Agentur f\u00fcr Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Die Agentur f\u00fcr Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Das FG ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass sich die Klage gegen die Agentur f\u00fcr Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse richtet (dazu unter 1.) und die Ablehnung der Stundung sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung von sachlich unzust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden erlassen wurden (dazu unter 2.).<\/li><li>1. Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass die Klage bei rechtschutzgew\u00e4hrender Auslegung als Klage gegen die Agentur f\u00fcr Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse gerichtet und damit als zul\u00e4ssig anzusehen ist.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 FGO ist die Klage gegen die Beh\u00f6rde zu richten, die den urspr\u00fcnglichen Verwaltungsakt erlassen (\u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO) oder die den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat (\u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO). Dabei bedeutet die Bezugnahme auf den &#8222;urspr\u00fcnglichen&#8220; Verwaltungsakt, dass nur die Ausgangsbeh\u00f6rde und nicht etwa die Rechtsmittelbeh\u00f6rde beteiligt sein soll (Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 17.08.2007&nbsp;&#8211; XI&nbsp;S&nbsp;15\/07 (PKH), BFH\/NV 2007, 2142; Schallmoser in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;63 FGO Rz&nbsp;20). Ist vor Erlass der Entscheidung \u00fcber den Einspruch eine andere als die urspr\u00fcnglich zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde f\u00fcr den Steuerfall \u00f6rtlich zust\u00e4ndig geworden, so ist die Klage gegen die Beh\u00f6rde zu richten, welche die Einspruchsentscheidung erlassen hat (\u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO).<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO muss die Klageschrift u.a. den Beklagten bezeichnen. Bestehen Zweifel, wer Beklagter sein soll, ist die Klageschrift auszulegen. Die Klageschrift ist eine Prozesshandlung, f\u00fcr die die Auslegungsregeln der \u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches gelten (BFH-Beschluss vom 16.08.2001&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;51\/01, BFHE 196, 16, BStBl II 2001, 767). Dabei verpflichtet der Grundsatz der rechtsschutzgew\u00e4hrenden Auslegung von Verfahrensvorschriften (Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 des Grundgesetzes &#8211;GG&#8211;) das FG, den wirklichen Willen zu erforschen und nicht am buchst\u00e4blichen Sinne des Ausdrucks zu haften (BFH-Urteil vom 18.09.2014&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;80\/13, BFHE 247, 111, BStBl II 2015, 115, Rz&nbsp;19; Senatsurteil vom 22.01.2004&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;26\/02, BFH\/NV 2004, 792, Rz&nbsp;9, m.w.N.). Ma\u00dfgebend ist nicht nur die Wortwahl des Kl\u00e4gers, sondern der gesamte Inhalt seiner Willenserkl\u00e4rung (z.B. BFH-Beschluss vom 07.11.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;104\/07, BFH\/NV 2008, 799); auch au\u00dferhalb der Erkl\u00e4rung liegende weitere Umst\u00e4nde k\u00f6nnen ber\u00fccksichtigt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 16.04.2007&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;98\/04, BFH\/NV 2007, 1345). Dabei kann als Auslegungshilfe der Gesichtspunkt dienen, dass die Klage im Zweifel nicht gegen den falschen, sondern gegen den nach dem Inhalt der Klage richtigen Beklagten gerichtet sein soll (Senatsurteil in BFH\/NV 2004, 792, Rz&nbsp;12, m.w.N.). Entspricht die Klage nicht den Anforderungen des \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO, hat der Vorsitzende oder der nach \u00a7&nbsp;21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zust\u00e4ndige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kl\u00e4ger zu der erforderlichen Erg\u00e4nzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (\u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>b) Insoweit ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass die Kl\u00e4gerin eine zul\u00e4ssige Klage erheben und die Klage gegen die richtige, passiv prozessf\u00fchrungsbefugte Beh\u00f6rde, die Agentur f\u00fcr Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse, richten wollte. Zwar bezeichnete die Kl\u00e4gerin in der Klageschrift als Beklagte die Familienkasse NRW R. Dies beruhte jedoch mutma\u00dflich darauf, dass sie in der Rechtsbehelfsbelehrung der Einspruchsentscheidung fehlerhaft dahingehend belehrt wurde, dass die Klage &#8222;gegen die oben bezeichnete Familienkasse&#8220; zu richten sei, womit offenbar die aus Seite&nbsp;1 der Einspruchsentscheidung angegebene Familienkasse NRW R gemeint ist. Tats\u00e4chlich wurde die Stundung aber durch Bescheid vom 05.04.2019 von der Agentur f\u00fcr Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse abgelehnt. Diese ist als eigenst\u00e4ndige Beh\u00f6rde und nicht als Teil oder Au\u00dfenstelle der Familienkasse NRW R t\u00e4tig geworden. Denn die Agentur f\u00fcr Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse ist sowohl im Kopf des Bescheides als auch in der Postanschrift als die den Verwaltungsakt erlassende Beh\u00f6rde genannt und in der Rechtsbehelfsbelehrung wird als f\u00fcr das Einspruchsverfahren zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde nicht &#8211;wie sonst \u00fcblich&#8211; diese (&#8222;die obengenannte&#8220;) Beh\u00f6rde, sondern die Familienkasse NRW R genannt. Ausgangsbeh\u00f6rde war daher die Agentur f\u00fcr Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse, da dies die nach au\u00dfen in Erscheinung getretene Beh\u00f6rde war (Paetsch in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;63 Rz&nbsp;16).<\/li><li>Es liegt auch kein Fall des \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO vor. Die Vorschrift erfordert einen Wechsel der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit (z.B. durch Wohnsitzwechsel) vor Erlass der Einspruchsentscheidung (Schallmoser in HHSp, \u00a7&nbsp;63 FGO Rz&nbsp;36). Hier trat jedoch weder ein Wechsel in der \u00f6rtlichen noch in der sachlichen Zust\u00e4ndigkeit bei der Ausgangsbeh\u00f6rde ein. Vielmehr haben die Ausgangsentscheidung und die Rechtsbehelfsentscheidung von vorneherein verschiedene Beh\u00f6rden getroffen. In F\u00e4llen, in denen &#8211;ohne dass ein Zust\u00e4ndigkeitswechsel i.S. des \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;2 FGO stattgefunden hat&#8211; die Einspruchsentscheidung von einer anderen Beh\u00f6rde erlassen wird, ist die Ausgangsbeh\u00f6rde &#8211;d.h. die Beh\u00f6rde, die den Rechtsbehelf &#8222;veranlasst&#8220; hat&#8211; passiv prozessf\u00fchrungsbefugt (Schallmoser in HHSp, \u00a7&nbsp;63 FGO Rz&nbsp;20, m.w.N.; Paetsch in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;63 Rz&nbsp;16). Nichts anderes ergibt sich auch aus der Senatsentscheidung vom 19.01.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;31\/15, BFHE 256, 502, BStBl II 2017, 642). Denn in diesem Fall richtete sich die Klage nur deshalb gegen die Einspruchsbeh\u00f6rde, weil die Einspruchsentscheidung isoliert angefochten wurde.<\/li><li>Dementsprechend wies die Berichterstatterin im vorliegenden Fall die Beteiligten und die Familienkasse NRW R zu Recht darauf hin, dass die Klage gegen die Ausgangsbeh\u00f6rde zu richten und daher die Agentur f\u00fcr Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse als richtige Beklagte zu erfassen sei.<\/li><li>2. Weiter ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass der ablehnende Bescheid vom 05.04.2019 und die Einspruchsentscheidung vom 16.07.2019 aufzuheben sind, weil sie rechtswidrig sind und die Kl\u00e4gerin in ihren Rechten verletzen (\u00a7&nbsp;101 Satz&nbsp;1 FGO). Denn der ablehnende Bescheid und die Einspruchsentscheidung wurden von einer sachlich unzust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde erlassen und sind deshalb verfahrensfehlerhaft und rechtswidrig (vgl. \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung &#8211;AO&#8211;).<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;222 Satz&nbsp;1 AO k\u00f6nnen die Finanzbeh\u00f6rden Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei F\u00e4lligkeit eine erhebliche H\u00e4rte f\u00fcr den Schuldner bedeuten w\u00fcrde und der Anspruch durch die Stundung nicht gef\u00e4hrdet erscheint. Die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Stundung bestimmt sich nach der Verwaltungshoheit, welche sowohl die im Festsetzungsverfahren als auch die im Erhebungsverfahren zu treffenden Entscheidungen umfasst (Loose in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;222 AO Rz&nbsp;45, \u00a7&nbsp;227 AO Rz&nbsp;117). Die sachliche Zust\u00e4ndigkeit der Finanzbeh\u00f6rden richtet sich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;16 AO, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den einschl\u00e4gigen Regelungen des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG). Insoweit sieht \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 Satz&nbsp;1 FVG in der im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 05.04.2019 geltenden Fassung vor, dass dem Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern (BZSt) die Durchf\u00fchrung des Familienleistungsausgleichs nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7&nbsp;31, 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes (EStG) obliegt. Die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit stellt dem BZSt zur Durchf\u00fchrung dieser Aufgaben ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verf\u00fcgung (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 Satz&nbsp;2 FVG). Der Vorstand der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit kann innerhalb seines Zust\u00e4ndigkeitsbereichs abweichend von den Vorschriften der AO \u00fcber die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit von Finanzbeh\u00f6rden die Entscheidung \u00fcber den Anspruch auf Kindergeld f\u00fcr bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten einer anderen Familienkasse \u00fcbertragen (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 Satz&nbsp;4 FVG). Entsprechend bestimmt \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;6 AO, dass auch die Familienkassen Finanzbeh\u00f6rden im Sinne der AO sind.<\/li><li>b) Die sachliche Zust\u00e4ndigkeit beschreibt gegenst\u00e4ndlich den T\u00e4tigkeitsbereich einer Beh\u00f6rde, also die Zuordnung einer bestimmten Aufgabe des materiellen Sachrechts an eine Verwaltungseinheit (Henneke in Knack, VwVfG, 11.&nbsp;Aufl. 2020, vor \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;6; Maurer\/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 20.&nbsp;Aufl. 2020, \u00a7&nbsp;21 Rz&nbsp;47). Sie bestimmt Gegenstand, Inhalt und Umfang der zugewiesenen Aufgaben; dabei kann es sich um die Zuordnung einer bestimmten Aufgabe oder eines beschr\u00e4nkten oder umfassenden Aufgabenbereichs an eine Beh\u00f6rdenart oder an eine einzelne Beh\u00f6rde handeln (Schmieszek in Gosch, AO \u00a7&nbsp;16 Rz&nbsp;2). Aus der sachlichen Zust\u00e4ndigkeit folgen das Recht und die Pflicht einer Beh\u00f6rde, innerhalb des ihr zugewiesenen Aufgabenbereichs t\u00e4tig zu werden (Wackerbeck in HHSp, \u00a7&nbsp;16 AO Rz&nbsp;5; Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;16 AO Rz&nbsp;3). Eine Beh\u00f6rde ist nur f\u00fcr den ihr zugewiesenen Aufgabenkreis zust\u00e4ndig und darf nur im Rahmen ihrer sachlichen Zust\u00e4ndigkeit t\u00e4tig werden (BFH-Urteile vom 29.10.1986&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;82\/85, BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359, unter II.2.b, und vom 26.07.1988&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;194\/85, BFHE 154, 304, BStBl II 1989, 3).<\/li><li>Die sachliche Zust\u00e4ndigkeit muss wegen des Vorbehalts des Gesetzes (Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 GG) und als wesentliche Regelung des Verwaltungsverfahrens in einem grundrechtlich gesch\u00fctzten Bereich &#8211;wie er im Fall des Familienleistungsausgleichs vorliegt&#8211; durch Gesetz i.S. des \u00a7&nbsp;4 AO geregelt werden (Bundesverfassungsgericht vom 27.11.1990&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;402\/87, Neue Juristische Wochenschrift 1991, 1471, unter B.II.2.a; BFH-Urteil vom 11.01.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;25\/10, BFHE 236, 318, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2012, 616, Rz&nbsp;28; Schmieszek in Gosch, AO \u00a7&nbsp;16 Rz&nbsp;2; Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;16 AO Rz&nbsp;11; Wackerbeck in HHSp, \u00a7&nbsp;16 AO Rz&nbsp;5).<\/li><li>Demgegen\u00fcber ergibt sich aus den Regelungen \u00fcber die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit, welche von mehreren sachlich zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden der gleichen hierarchischen Stufe eines Verwaltungstr\u00e4gers die Verwaltungst\u00e4tigkeit durchzuf\u00fchren hat (Wackerbeck in HHSp, \u00a7&nbsp;17 AO Rz&nbsp;2; Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;17 AO Rz&nbsp;1). Die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit ist die Kompetenz in einem r\u00e4umlich begrenzten Wirkungsbereich (Bezirk) t\u00e4tig werden zu d\u00fcrfen und zu m\u00fcssen, wobei sich die konkret \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde erst anhand der Regelungen \u00fcber den Sitz und den Bezirk der jeweiligen Finanzbeh\u00f6rde feststellen l\u00e4sst (Wackerbeck in HHSp, \u00a7&nbsp;17 AO Rz&nbsp;2). F\u00fcr die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit gilt nach neuerer Rechtsprechung des BFH der Grundsatz der Gesamtzust\u00e4ndigkeit (BFH-Urteil vom 19.03.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;27\/17, BFHE 263, 483, BStBl II 2020, 31, Rz&nbsp;18, m.w.N.; Wackerbeck in HHSp, \u00a7&nbsp;17 AO Rz&nbsp;11; Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;17 AO Rz&nbsp;5). Umfasst werden daher grunds\u00e4tzlich alle Verwaltungst\u00e4tigkeiten der Finanzbeh\u00f6rde, die sich aus dem gesamten Besteuerungsverfahren ergeben (Festsetzung, Rechtsbehelfsverfahren, Erhebung und Vollstreckung; Schmieszek in eKommentar Ab 01.01.2015, \u00a7&nbsp;17 AO Rz&nbsp;2, Aktualisierung vom 29.12.2020).<\/li><li>c) Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ist im Streitfall in Bezug auf die Agentur f\u00fcr Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse bereits zweifelhaft, ob in organisationsrechtlicher Hinsicht eine Familienkasse eingerichtet wurde.<\/li><li>aa) Zwar sieht \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 Satz&nbsp;2 FVG vor, dass die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit dem BZSt zur Durchf\u00fchrung der diesem obliegenden Aufgaben des Familienleistungsausgleichs ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verf\u00fcgung stellt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede Dienststelle der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit zugleich eine Familienkasse darstellt. Bereits zum 01.05.2013 wurden die vormals selbst\u00e4ndigen, bei den Agenturen f\u00fcr Arbeit angegliederten 102 \u00f6rtlichen Familienkassen im Rahmen einer sogenannten Verbundbildung zu insgesamt 14&nbsp;Familienkassen am Sitz bestimmter Agenturen f\u00fcr Arbeit zusammengefasst. Soweit daneben Dienststellen am Sitz der bisherigen selbst\u00e4ndigen Familienkassen beibehalten wurden, stellten diese fortan unselbst\u00e4ndige Au\u00dfenstellen der 14&nbsp;Familienkassen dar (s. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs &#8211;BayVGH&#8211; vom 23.10.2014&nbsp;&#8211; 18&nbsp;P&nbsp;13.2490, Rz&nbsp;3, juris). Als besondere Dienststelle i.S. des \u00a7&nbsp;367 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wurde nur noch die Direktion der Familienkasse fortgef\u00fchrt (s. BayVGH vom 23.10.2014&nbsp;&#8211; 18&nbsp;P&nbsp;13.2490, Rz&nbsp;16, juris). Entsprechend bestand auch gem\u00e4\u00df dem nachfolgenden Beschluss des Vorstands der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit vom 14.04.2016 bei der Agentur f\u00fcr Arbeit Z keine eigenst\u00e4ndige Familienkasse, sondern nur eine Au\u00dfenstelle der Familienkasse NRW R mit Sitz bei der Agentur f\u00fcr Arbeit in K. Wie oben ausgef\u00fchrt wurde, ist die Agentur f\u00fcr Arbeit Z im Streitfall jedoch nicht als Au\u00dfenstelle der Familienkasse NRW R, sondern als eigenst\u00e4ndige Familienkasse t\u00e4tig geworden. Zudem deutet Nr.&nbsp;2.6. des Beschlusses des Vorstands der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit Nr.&nbsp;23\/2018 vom 20.09.2018 (Amtliche Nachrichten der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit &#8211;ANBA&#8211; Nr.&nbsp;10\/2018), wo von &#8222;Entscheidungen der Regionalen Inkasso Services&#8220; ausgegangen wird, darauf hin, dass solche Inkasso-Stellen bei mehreren Agenturen f\u00fcr Arbeit betrieben und in Kindergeldangelegenheiten t\u00e4tig werden sollten, sodass auch nicht ersichtlich ist, woraus sich die Zentralisierung aller Inkasso-Angelegenheiten bei der Agentur f\u00fcr Arbeit Z ergeben soll.<\/li><li>bb) Entgegen der Auffassung der Agentur f\u00fcr Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse lassen sich auch die vom Senat im Urteil vom 25.09.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;25\/13 (BFHE 247, 233, BStBl II 2015, 847) aufgestellten Rechtsgrunds\u00e4tze nicht auf den vorliegenden Fall \u00fcbertragen. In jenem Fall ging es darum, ob sich eine Familienkasse, die bei der Hauptstelle einer Agentur f\u00fcr Arbeit angesiedelt wurde, Realakte zentraler Serviceeinrichtungen &#8211;wie z.B. des Pfortendienstes oder der Poststelle&#8211; zurechnen lassen muss, die bei einer Au\u00dfenstelle dieser Agentur f\u00fcr Arbeit bestehen. Im vorliegenden Fall geht es dagegen darum, dass eine Stelle einer Agentur f\u00fcr Arbeit einen Verwaltungsakt in einer Kindergeldangelegenheit erlassen hat und nach au\u00dfen als Familienkasse aufgetreten ist, obwohl nicht ersichtlich ist, dass bei dieser Agentur f\u00fcr Arbeit eine eigenst\u00e4ndige Familienkasse errichtet wurde.<\/li><li>d) Ungeachtet der vorstehenden Ausf\u00fchrungen mangelt es aber jedenfalls auch an einer Regelung, die der Agentur f\u00fcr Arbeit Z eine sachliche Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr Inkassoangelegenheiten zuweist.<\/li><li>aa) Die sachliche Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der sich im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7&nbsp;31, 62 bis 78 EStG zu erf\u00fcllenden Aufgaben obliegt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;16 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 FVG dem BZSt, das sich hierf\u00fcr der von der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit eingerichteten Dienststellen bedient. Nach der vorgenannten Organisationsentscheidung des Vorstands der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit bestanden im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids vom 05.04.2019 14&nbsp;Familienkassen. Diese waren deshalb sachlich zust\u00e4ndig (vgl. Senatsurteil in BFHE 256, 502, BStBl II 2017, 642, Rz&nbsp;15).<\/li><li>bb) Da somit f\u00fcr Kindergeldangelegenheiten im Allgemeinen mehrere sachlich zust\u00e4ndige Beh\u00f6rden gleicher hierarchischer Stufe vorhanden waren, bestimmen die Regelungen \u00fcber die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit, welche die f\u00fcr die Kl\u00e4gerin im Speziellen zust\u00e4ndige Familienkasse ist. \u00d6rtlich zust\u00e4ndig ist grunds\u00e4tzlich die Familienkasse, in deren Bezirk der Kindergeldberechtigte seinen Wohnsitz hat (\u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO; Senatsurteil in BFHE 247, 233, BStBl II 2015, 847, Rz&nbsp;21). Im Fall der Kl\u00e4gerin, die ihren Wohnsitz im Bezirk der Agentur f\u00fcr Arbeit S hatte, war dies die Familienkasse A in B. Aufgrund des Grundsatzes der Gesamtzust\u00e4ndigkeit umfasste die Zust\u00e4ndigkeit der Familienkasse A nicht nur die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Festsetzung des Kindergeldes, sondern u.a. auch f\u00fcr Entscheidungen im Rahmen des Erhebungsverfahrens nach dem F\u00fcnften Teil der Abgabenordnung, wie vorliegend f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber eine Stundung nach \u00a7&nbsp;222 AO. Daraus folgt zugleich, dass andere Familienkassen f\u00fcr die Kl\u00e4gerin sachlich und \u00f6rtlich unzust\u00e4ndig waren.<\/li><li>cc) Nichts anderes ergibt sich aus dem auf \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 Satz&nbsp;4 FVG gest\u00fctzten Beschluss des Vorstands der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit Nr.&nbsp;23\/2018 vom 20.09.2018 (ANBA Nr.&nbsp;10\/2018), der \u00e4hnliche Regelungen im Vorstandsbeschluss Nr.&nbsp;21\/2013 vom 18.04.2013 (ANBA Nr.&nbsp;5\/2013), und nahezu wortgleiche Regelungen im Vorstandsbeschluss Nr.&nbsp;15\/2016 vom 14.04.2016 (ANBA Nr.&nbsp;5\/2016) \u00fcbernommen hat.<\/li><li>(1) Nach Nr.&nbsp;2.6. dieses Beschlusses soll die regionale Familienkasse NRW R f\u00fcr die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Inkasso-Services im Bereich des steuerlichen Kindergeldes zust\u00e4ndig sein. Die Zust\u00e4ndigkeit soll die Bearbeitung von au\u00dfergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren einschlie\u00dflich der Bearbeitung von sogenannten Nebenverfahren (zum Beispiel Antr\u00e4ge auf Aussetzung der Vollziehung) und Folgearbeiten (zum Beispiel Kostenfestsetzungen) sowie Antr\u00e4gen auf &#8222;schlichte \u00c4nderung&#8220; gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO mit Ausnahme der Rechtsmittelverfahren vor dem BFH umfassen.<\/li><li>(2) Soweit es um die Zust\u00e4ndigkeit der Agentur f\u00fcr Arbeit Z geht, ist diese Beh\u00f6rde im vorbezeichneten Beschluss weder erw\u00e4hnt noch ist eine Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr bestimmte Ausgangsentscheidungen \u00fcberhaupt geregelt. Ungeregelt ist insbesondere auch, welche Aufgabengebiete und Verwaltungst\u00e4tigkeiten \u00fcberhaupt unter den Oberbegriff &#8222;Inkasso&#8220; fallen sollen. Deshalb fehlt es allein schon aus diesen Gr\u00fcnden an einer wirksamen Zust\u00e4ndigkeitsregelung.<\/li><li>(3) Aber selbst wenn man davon ausginge, dass mit der Erw\u00e4hnung des &#8222;Inkasso-Services&#8220; eine Ausgangszust\u00e4ndigkeit der Agentur f\u00fcr Arbeit Z vorausgesetzt wird, fehlte es hierf\u00fcr an einer wirksamen Zust\u00e4ndigkeitsregelung. Denn die gesetzliche Grundlage des \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 Satz&nbsp;4 FVG r\u00e4umt dem Vorstand der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit nur die Befugnis ein, innerhalb seines Zust\u00e4ndigkeitsbereichs abweichend von den Vorschriften der AO &#8222;\u00fcber die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit von Finanzbeh\u00f6rden&#8220; die Entscheidung \u00fcber den Anspruch auf Kindergeld f\u00fcr bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten einer anderen Familienkasse zu \u00fcbertragen (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 Satz&nbsp;4 FVG). Die \u00dcbertragung der Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr bestimmte Sachaufgaben (z.B. Entscheidungen im Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren) betrifft aber den Gegenstand und Inhalt der der Finanzbeh\u00f6rde zugewiesenen Aufgaben. Dies stellt eine Frage der sachlichen Zust\u00e4ndigkeit der Beh\u00f6rde dar, weil die bisher sachlich zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde aufgrund der \u00dcbertragung f\u00fcr die betreffende Aufgabe nicht mehr zust\u00e4ndig sein soll, obwohl sie im \u00dcbrigen f\u00fcr den betreffenden Kindergeldberechtigten sachlich und \u00f6rtlich zust\u00e4ndig bleibt (vgl. zu einer entsprechenden Erm\u00e4chtigungsgrundlage in \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 FVG, Schmieszek in HHSp, \u00a7&nbsp;17 FVG Rz&nbsp;30). Demgegen\u00fcber h\u00e4tte eine abweichende Regelung \u00fcber die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit vorausgesetzt, dass die Gesamtzust\u00e4ndigkeit f\u00fcr das Besteuerungsverfahren f\u00fcr Kindergeldberechtigte, die bestimmten Bezirken zuzuordnen sind oder sich nach allgemeinen Gruppenmerkmalen bestimmen lassen, auf eine andere sachlich zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde \u00fcbertragen werden.<\/li><li>Hierdurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, welcher dem Senatsurteil in BFHE 256, 502, BStBl II 2017, 642 zugrunde liegt. In letzterem wurde die Gesamtzust\u00e4ndigkeit f\u00fcr das Kindergeldverfahren f\u00fcr Anspruchsberechtigte die bestimmte Ankn\u00fcpfungspunkte an den Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union Polen aufweisen (Wohnsitz oder gew\u00f6hnlicher Aufenthalt des Anspruchsberechtigten, des anderen Elternteils oder des anspruchsbegr\u00fcndenden Kindes in Polen, Anwendbarkeit des polnischen Rechtes oder Bezug einer Rente aus Polen), auf eine bestimmte Familienkasse \u00fcbertragen. Dagegen sollte im vorliegenden Fall die Gesamtzust\u00e4ndigkeit aufgespalten werden, indem f\u00fcr Entscheidungen des Festsetzungsverfahrens weiterhin die Wohnsitz-Familienkasse, f\u00fcr Entscheidungen des nicht n\u00e4her beschriebenen &#8222;Inkasso-Bereichs&#8220; hingegen eine andere Familienkasse zust\u00e4ndig sein sollte.<\/li><li>Nichts anderes ergibt sich auch aus der Begr\u00fcndung zum Entwurf eines Gesetzes zur Familienf\u00f6rderung (BTDrucks 14\/1513, S.&nbsp;18). Danach sollte die in \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 Satz&nbsp;4 FVG eingef\u00fchrte Erm\u00e4chtigung dem Ziel der Verbesserung der Durchf\u00fchrung des Familienleistungsausgleichs dienen. Mit ihr sollte dem Pr\u00e4sidenten der Bundesanstalt f\u00fcr Arbeit die M\u00f6glichkeit gegeben werden, zur Erh\u00f6hung der Effizienz der Verwaltung zweckdienliche Zust\u00e4ndigkeitsverlagerungen vorzunehmen. Personal- und betriebswirtschaftliche Gr\u00fcnde erforderten &#8211;insbesondere f\u00fcr den Gro\u00dfraum M\u00fcnchen&#8211; eine solche Modifizierung der bisherigen, auf der Abgabenordnung beruhenden Zust\u00e4ndigkeiten. Aus organisatorischen Gr\u00fcnden bestehe ein dringendes Bed\u00fcrfnis, eine Rechtsgrundlage f\u00fcr Ver\u00e4nderungen der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit m\u00f6glichst bald zur Verf\u00fcgung zu stellen. Hieraus ergibt sich ebenfalls, dass es nur um \u00c4nderungen der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit ging und insbesondere f\u00fcr Kindergeldberechtigte in Ballungsgebieten wie M\u00fcnchen die \u00dcbertragung der Zust\u00e4ndigkeit auf Familienkassen au\u00dferhalb dieses Ballungsgebietes erm\u00f6glicht werden sollte (z.B. Familienkasse Bayern S\u00fcd in Regensburg mit verschiedenen Au\u00dfenstellen).<\/li><li>dd) Auch keine andere gesetzliche Grundlage st\u00fctzt eine Zust\u00e4ndigkeits\u00fcbertragung durch die erw\u00e4hnten Beschl\u00fcsse des Vorstands der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit.<\/li><li>Die sachliche Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Familienleistungsausgleichs ist &#8211;soweit es nicht um Kindergeldverfahren f\u00fcr Angeh\u00f6rige des \u00f6ffentlichen Dienstes nach \u00a7&nbsp;72 EStG geht&#8211; in \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 FVG geregelt. Eine Erm\u00e4chtigung f\u00fcr die abweichende Regelung der sachlichen Zust\u00e4ndigkeit der bei den Dienststellen der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit errichteten Familienkassen ergibt sich daraus nicht.<\/li><li>\u00a7&nbsp;17 FVG enth\u00e4lt nur eine Bestimmung \u00fcber Bezirk, Sitz und Aufgaben der Finanz\u00e4mter. Die in \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 FVG enthaltene Erm\u00e4chtigung richtet sich daher nur an die Landesregierungen und ist auf Zust\u00e4ndigkeits\u00fcbertragungen bei den Landesfinanzbeh\u00f6rden beschr\u00e4nkt. Eine allgemeine Erm\u00e4chtigung f\u00fcr abweichende Regelungen der sachlichen Zust\u00e4ndigkeit bei s\u00e4mtlichen Finanzbeh\u00f6rden, insbesondere auch Bundesfinanzbeh\u00f6rden, ergibt sich daraus nicht.<\/li><li>Schlie\u00dflich enth\u00e4lt auch der F\u00fcnfte Teil der AO zum Erhebungsverfahren keine Spezialregelung f\u00fcr die sachliche Zust\u00e4ndigkeit, wie sie etwa der Sechste Teil im Hinblick auf das u.a. den Hauptzoll\u00e4mtern \u00fcbertragene Vollstreckungsverfahren enth\u00e4lt (\u00a7&nbsp;249 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 FVG), und auch keine Erm\u00e4chtigung f\u00fcr die Konzentration sachlicher Zust\u00e4ndigkeiten, wie sie etwa im Achten Teil der AO durch \u00a7&nbsp;387 Abs.&nbsp;2 AO f\u00fcr das Steuerstraf- und Bu\u00dfgeldverfahren vorgesehen ist (s. dazu Krumm in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;17 FVG Rz&nbsp;5).<\/li><li>ee) Soweit die Agentur f\u00fcr Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse und das Bundesministerium der Finanzen die Zust\u00e4ndigkeits\u00fcbertragung auf Ziff.&nbsp;1.5 der Durchf\u00fchrungsbestimmungen zum Kassen- und Einzugswesen der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit (KEBest) st\u00fctzen will, hat sie hierf\u00fcr eine gesetzliche Grundlage weder dargelegt noch ist eine solche anderweitig ersichtlich. Insbesondere l\u00e4sst sie sich f\u00fcr den Bereich der Durchf\u00fchrung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs nicht auf Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB&nbsp;IV) st\u00fctzen (s. hierzu BTDrucks 18\/10299, S.&nbsp;6, wonach die KEBest als Durchf\u00fchrungsanweisungen zur Bundeshaushaltsordnung und auf der Grundlage der \u00a7\u00a7&nbsp;76 und 77a SGB&nbsp;IV erlassen wurden).<\/li><li>e) Auch was die durch die genannten Beschl\u00fcsse des Vorstands der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit begr\u00fcndete Zust\u00e4ndigkeit der Familienkasse NRW R f\u00fcr die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen die Entscheidungen des Inkasso-Services anbelangt, fehlt es an einer wirksamen \u00dcbertragung der sachlichen Zust\u00e4ndigkeit. Hier ist zwar die Zust\u00e4ndigkeits\u00fcbertragung anders als bei der Agentur f\u00fcr Arbeit Z in den Vorstandsbeschl\u00fcssen explizit geregelt. Es fehlt aber an einer gesetzlichen Grundlage f\u00fcr die \u00dcbertragung der sachlichen Zust\u00e4ndigkeit. So wie die Ausgangsentscheidung \u00fcber Fragen des Erhebungsverfahrens in die Gesamtzust\u00e4ndigkeit der Wohnsitz-Familienkasse f\u00e4llt, tut dies auch die Rechtsbehelfsentscheidung. Insoweit wird auf die Ausf\u00fchrungen unter II.2.d verwiesen.<\/li><li>f) Der Versto\u00df gegen die Regelungen \u00fcber die sachliche Zust\u00e4ndigkeit f\u00fchrt nicht zur Nichtigkeit der betreffenden Verwaltungsakte nach \u00a7&nbsp;125 Abs.&nbsp;1 AO. Nach \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO oder \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b AO k\u00f6nnen Verwaltungsakte aufgehoben oder ge\u00e4ndert werden, wenn sie von einer sachlich unzust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde erlassen worden sind. Da die Aufhebbarkeit einen wirksamen Verwaltungsakt voraussetzt, folgt aus den Vorschriften, dass sachlich unzust\u00e4ndiges Handeln grunds\u00e4tzlich nicht zur Nichtigkeit f\u00fchrt (von Wedelst\u00e4dt in Gosch, AO \u00a7&nbsp;125 Rz&nbsp;61). Auch sind im Streitfall keine Umst\u00e4nde ersichtlich, die f\u00fcr einen besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler sprechen. Insbesondere werden Aufgaben im Bereich des Familienleistungsausgleichs \u00fcblicherweise von Stellen wahrgenommen, die bei der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit angesiedelt sind. Der vorliegende Fall ist daher nicht vergleichbar mit einem Fall, in dem ein Bescheid in einer Kindergeldangelegenheit f\u00fcr einen nicht im \u00f6ffentlichen Dienst besch\u00e4ftigten Kindergeldberechtigten von einer offensichtlich unzust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde (etwa einem Veterin\u00e4ramt oder einer Bauordnungsbeh\u00f6rde) erlassen w\u00fcrde.<\/li><li>g) Da auch die Familienkasse NRW R f\u00fcr die Rechtsbehelfsentscheidung sachlich unzust\u00e4ndig war, braucht der Senat nicht weiter auf die Frage einzugehen, ob eine durch die sachlich unzust\u00e4ndige Ausgangsbeh\u00f6rde getroffene Entscheidung durch eine nachfolgende sachlich zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde getroffene Einspruchsentscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 AO geheilt werden kann.<\/li><li>h) Der Aufhebung der angegriffenen Verwaltungsakte steht auch \u00a7&nbsp;127 AO nicht entgegen. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach \u00a7&nbsp;125 AO nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften \u00fcber das Verfahren, die Form oder die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache h\u00e4tte getroffen werden k\u00f6nnen. Die Vorschrift erw\u00e4hnt nur die Verletzung der Vorschriften \u00fcber die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit, nicht dagegen den Versto\u00df gegen die Regelungen \u00fcber die sachliche Zust\u00e4ndigkeit. Die Regelungen \u00fcber die sachliche Zust\u00e4ndigkeit fallen auch nicht unter die in \u00a7&nbsp;127 AO genannten Verfahrensvorschriften (Senatsurteil vom 19.04.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;85\/11, BFH\/NV 2012, 1411, Rz&nbsp;13, m.w.N.; von Wedelst\u00e4dt in Gosch, AO \u00a7&nbsp;127 Rz&nbsp;7). \u00dcberdies handelt es sich bei der Entscheidung \u00fcber die Stundung um eine Ermessensentscheidung, auf die \u00a7&nbsp;127 AO grunds\u00e4tzlich keine Anwendung findet (Senatsurteil in BFH\/NV 2012, 1411, Rz&nbsp;11).<\/li><li>3. Der Senat braucht nicht auf den Vortrag der Kl\u00e4gerin einzugehen, wonach dem Antrag auf Stundung zu entsprechen sei, da die Kl\u00e4gerin stundungsbed\u00fcrftig und stundungsw\u00fcrdig sei. Zum einen hat die Kl\u00e4gerin gegen den insoweit klageabweisenden Teil der Vorentscheidung selbst keine Revision eingelegt. Zum anderen hat \u00fcber diese Frage nach der erfolgten Aufhebung der angegriffenen Verwaltungsakte nun zun\u00e4chst die sachlich und \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde zu entscheiden.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 25. Februar 2021, III R 28\/20 ECLI:DE:BFH:2021:U.250221.IIIR28.20.0 BFH VI. 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