{"id":73947,"date":"2021-07-11T20:18:09","date_gmt":"2021-07-11T18:18:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73947"},"modified":"2021-07-11T20:18:09","modified_gmt":"2021-07-11T18:18:09","slug":"voraussetzungen-fuer-die-anwendung-des-ermaessigten-biersteuersatzes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/voraussetzungen-fuer-die-anwendung-des-ermaessigten-biersteuersatzes\/","title":{"rendered":"Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Biersteuersatzes"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 23. M\u00e4rz 2021, VII R 43\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.230321.VIIR43.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>BierStG 2009 \u00a7 2 Abs 2 S 1 , BierStG \u00a7 2 Abs 1 , BierStG \u00a7 4 , BierStG \u00a7 5 , BierStV \u00a7 1 Nr 9 , BierStG \u00a7 29 Abs 3 Nr 2 , BierStG \u00a7 14 , EWGRL 12\/92 , EGRL 118\/2008<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Bremen, 30. Oktober 2019, Az: 1 K 148\/17 (5)<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Biersteuersatzes gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 2 Satz 1 BierStG setzt nicht den Betrieb eines Steuerlagers durch die Brauerei voraus.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 30.10.2019 &#8211; 1 K 148\/17 (5) aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Bremen zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) stellt seit November 2015 Bier im Brauverfahren her. Ihre Gesamtjahreserzeugung betr\u00e4gt weniger als 200&nbsp;000&nbsp;hl Bier. Sie ist rechtlich und wirtschaftlich von anderen Brauereien unabh\u00e4ngig und benutzt Betriebsr\u00e4ume, die r\u00e4umlich von anderen Brauereien getrennt sind.<\/li><li>Im Oktober 2015 stellte die Kl\u00e4gerin einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers.<\/li><li>In ihren Steueranmeldungen berechnete die Kl\u00e4gerin die Steuer unter Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes i.S. von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 des Biersteuergesetzes (BierStG) i.d.F. vom 15.07.2009 (BGBl I 1870). Davon abweichend setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt &#8211;HZA&#8211;) die Steuer mit 14 Steuerbescheiden, die im Zeitraum vom 23.11.2016 bis 06.06.2017 ergingen, unter Anwendung des Regelsteuersatzes nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 BierStG mit der Begr\u00fcndung fest, dass die Kl\u00e4gerin nicht Inhaberin einer Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers f\u00fcr Bier gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5 BierStG sei. Sie gelte daher nicht als Brauerei im Sinne des Biersteuergesetzes, da gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 der Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Biersteuergesetzes (BierStV) i.d.F. vom 05.10.2009 (BGBl I 3262, 3319) eine Brauerei jedes Steuerlager sei, in dem Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren hergestellt und gelagert werden d\u00fcrfe. Die Einspruchsverfahren blieben erfolglos.<\/li><li>Mit Wirkung vom 01.09.2017 wurde der Kl\u00e4gerin die Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers f\u00fcr Bier erteilt.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) urteilte, das HZA habe die Steuer zu Recht unter Anwendung des Regelsteuersatzes festgesetzt, weil der Kl\u00e4gerin erst am 01.09.2017 eine Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers erteilt worden sei. Die erm\u00e4\u00dfigten Steuers\u00e4tze k\u00e4men nur dann zur Anwendung, wenn es sich bei der unabh\u00e4ngigen Brauerei um ein Steuerlager handele. Durch \u00a7&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 BierStV habe zwar keine verbindliche Definition des in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 BierStG verwendeten Begriffs der Brauerei erfolgen sollen und k\u00f6nnen. Eine einschr\u00e4nkende Definition des Begriffs der Brauerei w\u00e4re auch nicht von der Verordnungserm\u00e4chtigung des \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 BierStG gedeckt. Dass die erm\u00e4\u00dfigten Steuers\u00e4tze nur dann zur Anwendung k\u00e4men, wenn es sich bei der Brauerei um ein Steuerlager handele, ergebe sich jedoch u.a. daraus, dass in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;6 BierStG auch die Biermengen genannt w\u00fcrden, die aus der Brauerei unter Steueraussetzung entfernt w\u00fcrden, was ein Steuerlager voraussetze. Dar\u00fcber hinaus ergebe sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Steuererm\u00e4\u00dfigung, dass diese nur f\u00fcr Steuerlager anzuwenden sei. Bei der Herstellung ohne Erlaubnis handele es sich um eine grunds\u00e4tzlich nicht erw\u00fcnschte Sachverhaltsgestaltung.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet ihre Revision mit der Verletzung von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 BierStG, weil die Tarifbeg\u00fcnstigung keine Erlaubnis als Steuerlagerinhaber voraussetze und sich aus dem Wortlaut der Vorschrift keine Beschr\u00e4nkung auf nur einen Teil der Brauereien ergebe. Daraus, dass zur Gesamtjahreserzeugung auch Biermengen geh\u00f6rten, die bei Inhabern einer Biersteuerlagererlaubnis anfielen, lasse sich eine Einschr\u00e4nkung des Begriffs der Brauerei nicht begr\u00fcnden. Eine einschr\u00e4nkende Auslegung von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;6 BierStG k\u00f6nne auch nicht durch Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 der Richtlinie 2008\/118\/EG des Rates vom 16.12.2008 \u00fcber das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92\/12\/EWG &#8211;RL&nbsp;2008\/118&#8211; (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union Nr.&nbsp;L&nbsp;9, 12) begr\u00fcndet werden, weil sich diese Regelung nur auf die Herstellung in einem Verfahren der Steueraussetzung beziehe. Auch der Entstehungsgeschichte lasse sich keine Best\u00e4tigung der vom FG vorgenommenen Auslegung des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;6 BierStG entnehmen. Die vom FG seiner teleologischen Auslegung zugrunde gelegte Auffassung, kleine Brauereien ohne Erlaubnis seien &#8222;unerw\u00fcnscht&#8220;, finde im Gesetz, in der Historie und im Unionsrecht keine Grundlage.<\/li><li>\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 BierStG verstie\u00dfe in der Auslegung des FG gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot und damit gegen den Parlamentsvorbehalt. Gleiches gelte im Falle einer Regelung des Brauereibegriffs durch \u00a7&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 BierStV. Der Regelungsbereich dieser Norm sei ausdr\u00fccklich auf die Biersteuerverordnung begrenzt. Brauereien ohne Erlaubnis von der Steuerverg\u00fcnstigung auszuschlie\u00dfen, w\u00e4re dar\u00fcber hinaus nicht mit Art.&nbsp;3 des Grundgesetzes vereinbar und widerspr\u00e4che dem F\u00f6rderziel der Europ\u00e4ischen Union sowie dem Ziel des deutschen Gesetzgebers. Der Begriff der Gesamtjahreserzeugung habe abgesehen davon nur den Sinn, f\u00fcr die Abgrenzung der zu beg\u00fcnstigenden kleinen Brauereien aus der Gesamtmenge aller Brauereien \u00fcber die Jahreserzeugung hinaus die Biermengen einzubeziehen, die in Lizenz gebraut oder zur Herstellung von Bier i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 BierStG verwendet w\u00fcrden. Auch die Richtlinie (EWG) Nr.&nbsp;92\/83 des Rates vom 19.10.1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getr\u00e4nke &#8211;RL&nbsp;92\/83&#8211; (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften &#8211;ABlEG&#8211; Nr.&nbsp;L&nbsp;316, 21) unterscheide nicht danach, ob die Brauerei eine Biersteuerlagererlaubnis habe.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und die streitgegenst\u00e4ndlichen Biersteuerbescheide vom &#8230; in Gestalt der jeweils dazu ergangenen Einspruchsentscheidung dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Biersteuer unter Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 BierStG festgesetzt wird.<\/li><li>Das HZA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Eine Steuererm\u00e4\u00dfigung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 BierStG f\u00fcr Hersteller ohne Erlaubnis sei nicht vorgesehen. Infolgedessen seien Regelungen dazu im Biersteuerrecht nicht vorhanden. Der in \u00a7&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 BierStV definierte Begriff der Brauerei k\u00f6nne sich nicht nur auf die Biersteuerverordnung beziehen, sondern sei ebenso f\u00fcr das Biersteuergesetz anzuwenden, weil unterschiedliche Auslegungen dieses Begriffs im Biersteuerrecht vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen seien. Eine eventuelle rechtliche und wirtschaftliche Abh\u00e4ngigkeit oder ein Brauen unter Lizenz k\u00f6nne bei einem Hersteller ohne Erlaubnis nicht gepr\u00fcft werden. Demgegen\u00fcber h\u00e4tten Brauereien bei Stellung eines Erlaubnisantrags die rechtlichen und wirtschaftlichen Abh\u00e4ngigkeiten von anderen Brauereien offenzulegen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Auch die Ermittlung der f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Steuererm\u00e4\u00dfigung notwendigen Gesamtjahreserzeugung und der Jahreserzeugung sei beim Hersteller ohne Erlaubnis nicht vorgesehen, so dass die jeweiligen Biermengen f\u00fcr das jeweilige HZA nicht feststellbar seien.<\/li><li>Die Beteiligten haben auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung verzichtet.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet und f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Die Vorentscheidung verletzt Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO). Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der erm\u00e4\u00dfigte Biersteuersatz i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 BierStG nur dann zur Anwendung kommt, wenn es sich bei der unabh\u00e4ngigen Brauerei, in der das Bier hergestellt wird, um ein Steuerlager i.S. des \u00a7&nbsp;4 BierStG handelt. Der Senat kann jedoch nicht selbst abschlie\u00dfend entscheiden, weil das FG &#8211;von seinem Standpunkt aus zu Recht&#8211; keine Feststellungen zur Jahreserzeugung getroffen hat.<\/li><li>1. Der Senat entscheidet gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1, 90 Abs.&nbsp;2 FGO ohne m\u00fcndliche Verhandlung, da die Beteiligten \u00fcbereinstimmend darauf verzichtet haben.<\/li><li>2. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 BierStG entsteht die Steuer zum Zeitpunkt der \u00dcberf\u00fchrung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schlie\u00dft sich eine Steuerbefreiung an. Bier wird u.a. durch die Entnahme aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr \u00fcberf\u00fchrt, es sei denn, es schlie\u00dft sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an (\u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 BierStG), oder durch die Herstellung ohne Erlaubnis nach \u00a7&nbsp;5 BierStG (\u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 BierStG). Steuerschuldner ist im Fall der Entnahme aus dem Steuerlager gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 BierStG der Steuerlagerinhaber und im Fall der Herstellung ohne Erlaubnis gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 BierStG der Hersteller sowie jede an der Handlung beteiligte Person.<\/li><li>Diese Regelung dient der Umsetzung von Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a und c RL&nbsp;2008\/118, wonach ebenfalls sowohl die Entnahme aus einem Verfahren der Steueraussetzung als auch die Herstellung au\u00dferhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung als \u00dcberf\u00fchrung in den steuerrechtlich freien Verkehr anzusehen ist.<\/li><li>Die in Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a und c RL&nbsp;2008\/118 bzw. \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 BierStG genannten Steuerentstehungstatbest\u00e4nde stehen gleichberechtigt nebeneinander. Eine Wertung des (Unions-)Gesetzgebers dahingehend, dass die Entnahme aus dem Steuerlager den Normalfall und die Herstellung au\u00dferhalb eines Steuerlagers einen Ausnahmefall darstellt, ist diesen Regelungen nicht zu entnehmen.<\/li><li>3. Der Steuertarif wird in \u00a7&nbsp;2 BierStG geregelt, wobei \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 BierStG den Regelsteuersatz und \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 BierStG nach der Jahreserzeugung gestaffelte erm\u00e4\u00dfigte Steuers\u00e4tze f\u00fcr kleine Brauereien vorsieht. Demnach erm\u00e4\u00dfigt sich der Steuersatz f\u00fcr im Brauverfahren hergestelltes Bier aus unabh\u00e4ngigen Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200&nbsp;000&nbsp;hl Bier in Stufen. Als unabh\u00e4ngig ist eine Brauerei anzusehen, die rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brauerei unabh\u00e4ngig ist, Betriebsr\u00e4ume benutzt, die r\u00e4umlich von anderen Brauereien getrennt sind, und Bier nicht unter Lizenz braut (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 BierStG).<\/li><li>Die erm\u00e4\u00dfigten Steuers\u00e4tze i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 BierStG gelten auch f\u00fcr Brauereien, die nicht \u00fcber eine Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers i.S. des \u00a7&nbsp;5 BierStG verf\u00fcgen. Ein derartiges Erfordernis ergibt sich weder aus den einschl\u00e4gigen Vorschriften des Biersteuerrechts noch aus der Systematik der Normen oder der Intention des Gesetzgebers. Auch aus dem Unionsrecht l\u00e4sst sich nicht ableiten, dass nur Steuerlagerinhaber einen erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz in Anspruch nehmen k\u00f6nnen.<\/li><li>a) Das Biersteuergesetz enth\u00e4lt keine Definition des Begriffs der Brauerei. Gegen eine Beschr\u00e4nkung des Brauereibegriffs auf Steuerlager spricht allerdings bereits, dass das Biersteuergesetz beide Begriffe nebeneinander verwendet. So werden in \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 und 2 BierStG die Steuerlager und in \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;5 BierStG die Brauereien angesprochen.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus verwendet das Gesetz an anderer Stelle den Begriff der Brauerei in einem Zusammenhang, in dem noch keine Lagererlaubnis vorliegt. Denn nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 BierStG haben Brauereien, die erstmals mit der Herstellung von Bier beginnen, in ihrem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers die voraussichtliche Jahreserzeugung anzugeben. Obwohl also in diesem Zeitpunkt eine Lagererlaubnis erst beantragt wird, spricht das Gesetz von &#8222;Brauerei&#8220;.<\/li><li>Dass dem Begriff der Brauerei in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 BierStG im Zusammenhang mit der Regelung erm\u00e4\u00dfigter Steuers\u00e4tze zugunsten der kleinen Brauereien ein anderes Verst\u00e4ndnis zugrunde liegt, ist nicht erkennbar. \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 BierStG verlangt f\u00fcr die Anwendung eines erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes lediglich, dass die Brauerei unabh\u00e4ngig ist und ihre Gesamtjahreserzeugung unter 200&nbsp;000&nbsp;hl liegt. Eine Beschr\u00e4nkung der erm\u00e4\u00dfigten Steuers\u00e4tze auf Steuerlager enth\u00e4lt die Norm dagegen nicht. Dass zur Gesamtjahreserzeugung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;6 BierStG auch Bier z\u00e4hlt, das unter Steueraussetzung aus der Brauerei entfernt wurde, l\u00e4sst nicht den Schluss zu, dass eine Brauerei in diesem Sinne nur dann vorliegt, wenn es sich dabei um ein Steuerlager handelt. Vielmehr wird an dieser Stelle nur die unter Steueraussetzung entfernte Biermenge im Sinne eines Berechnungspostens im Rahmen der Gesamtjahreserzeugung (&#8222;zuz\u00fcglich&#8220;) angesprochen. Abgesehen davon stellt \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;6 BierStG auf die gesamte in der Brauerei im Brauverfahren erzeugte Biermenge, f\u00fcr die die Steuer entstanden ist, ab. Dies beinhaltet die M\u00f6glichkeit, dass die Steuer bereits in der Brauerei entstanden ist, was u.a. bei der Herstellung ohne Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers i.S. des \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BierStG der Fall ist (\u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 BierStG).<\/li><li>Soweit \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 BierStG die Steuererm\u00e4\u00dfigung auch f\u00fcr Bier ausl\u00e4ndischer unabh\u00e4ngiger Brauereien vorsieht, ist darauf hinzuweisen, dass die Norm hier ebenfalls den Begriff der Brauerei verwendet, obwohl der Geltungsbereich des Biersteuergesetzes auf das in der Bundesrepublik Deutschland gelegene Steuergebiet (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BierStG) beschr\u00e4nkt ist und die Zollverwaltung daher einer im Ausland ans\u00e4ssigen Brauerei kein Steuerlager bewilligen kann. Eine Differenzierung danach, ob in dem Recht anderer Mitgliedstaaten f\u00fcr den Betrieb einer Brauerei ein Steuerlager vorausgesetzt wird, findet sich in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 BierStG nicht.<\/li><li>b) Die Definition der Brauerei in \u00a7&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 BierStV gilt nur f\u00fcr diese Verordnung, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt. Der in \u00a7&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 BierStV definierte engere Brauereibegriff kann daher schon aus diesem Grund nicht auf das Biersteuergesetz \u00fcbertragen werden. Abgesehen davon r\u00e4umt \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 BierStG dem Bundesministerium der Finanzen nur die Befugnis ein, Vorschriften zur Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 bis 5 BierStG &#8211;insbesondere zum Besteuerungsverfahren&#8211; zu erlassen. Eine inhaltliche Bestimmung oder Einschr\u00e4nkung der Tatbestandsmerkmale des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 BierStG im Verordnungswege ist von der Erm\u00e4chtigung nicht gedeckt.<\/li><li>c) Auch aus systematischen Gr\u00fcnden kann es f\u00fcr die Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes nicht darauf ankommen, ob die Brauerei ein Steuerlager betreibt.<\/li><li>Der Steuertarif ist vom Steuerentstehungstatbestand zu unterscheiden (s. oben), wobei die Anwendung des Steuertarifs und die Bestimmung des Steuersatzes nicht davon abh\u00e4ngen, unter welchen Umst\u00e4nden die Steuer entsteht. Unabh\u00e4ngig davon, ob die Steuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 BierStG durch Entnahme aus dem Steuerlager oder gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 BierStG durch Herstellung ohne Lagererlaubnis entsteht, befindet sich das zu versteuernde Bier im Zeitpunkt der Steuerentstehung im steuerrechtlich freien Verkehr. Die Existenz eines Steuerlagers hat damit nur Einfluss auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung und den ma\u00dfgeblichen Steuerentstehungstatbestand, aber nicht auf den anzuwendenden Steuersatz.<\/li><li>F\u00fcr die Auffassung des HZA, wonach die erm\u00e4\u00dfigten Biersteuers\u00e4tze nur Steuerlagerinhabern zugutekommen sollen, lassen sich dem Biersteuergesetz auch im \u00dcbrigen keine Anhaltspunkte entnehmen. Die eingangs dargestellten Steuerentstehungstatbest\u00e4nde deuten vielmehr darauf hin, dass der Gesetzgeber &#8211;genauso wie der Unionsgesetzgeber&#8211; sowohl die Herstellung von Bier im Rahmen eines Steuerlagers als auch dessen Herstellung au\u00dferhalb eines Steuerlagers im Blick hatte und diese Vorg\u00e4nge als gleichrangige bzw. gleichwertige Steuerentstehungstatbest\u00e4nde geregelt hat. Eine Rangfolge oder eine Wertung ergibt sich daher aus \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 BierStG nicht. Auch wenn der Betrieb eines Steuerlagers aufgrund der Aussetzung der Steuer f\u00fcr eine Brauerei mit steuerlichen Vorteilen verbunden ist, behandelt das Biersteuergesetz die Herstellung von Bier au\u00dferhalb eines Steuerlagers nicht als eine untergeordnete oder gar unerw\u00fcnschte Form der Bierherstellung.<\/li><li>Schlie\u00dflich ergibt sich eine Verpflichtung zum Betrieb eines Steuerlagers auch nicht aus \u00a7&nbsp;4 BierStG, weil in dieser Vorschrift nur die Funktion eines Steuerlagers erl\u00e4utert wird.<\/li><li>d) Dass die erm\u00e4\u00dfigten Steuers\u00e4tze nur Steuerlagerinhabern zugutekommen, l\u00e4sst sich auch aus den unionsrechtlichen Grundlagen nicht folgern.<\/li><li>Der Definition der kleinen unabh\u00e4ngigen Brauereien in Art.&nbsp;4&nbsp;RL&nbsp;92\/83 sind im Wesentlichen die Anforderungen an deren Unabh\u00e4ngigkeit und Gr\u00f6\u00dfe, nicht aber eine Beschr\u00e4nkung auf Inhaber von Steuerlagern zu entnehmen.<\/li><li>Das hier ma\u00dfgebliche Unionsrecht zielt vielmehr darauf ab, Erleichterungen f\u00fcr kleine Brauereien zu schaffen. So wird in den Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden der Richtlinie 92\/12\/EWG des Rates vom 25.02.1992 \u00fcber das allgemeine System, den Besitz, die Bef\u00f6rderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren &#8211;RL&nbsp;92\/12&#8211; (ABlEG Nr.&nbsp;L&nbsp;76, 1, 2) ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass die kleinen Warenerzeuger von einigen mit dem allgemeinen Verbrauchsteuersystem zusammenh\u00e4ngenden Verpflichtungen befreit werden k\u00f6nnen. Der Vorteil des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes w\u00fcrde durch die verpflichtende Unterhaltung eines Steuerlagers jedoch insoweit wieder relativiert, als ein Steuerlager einen gewissen Verwaltungsaufwand verursacht und unter Umst\u00e4nden eine Sicherheit geleistet werden muss (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 BierStG).<\/li><li>Der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) hat sich in seiner bisherigen Rechtsprechung vor allem mit der Unabh\u00e4ngigkeit und der Produktionskapazit\u00e4t einer Brauerei befasst. Nach den Erw\u00e4gungen des EuGH in seiner Entscheidung Gl\u00fcckauf Brauerei vom 02.04.2009&nbsp;&#8211; C-83\/08 (EU:C:2009:228, Rz&nbsp;26 und 29, Zeitschrift f\u00fcr Z\u00f6lle und Verbrauchsteuern &#8211;ZfZ&#8211; 2009, 191) soll verhindert werden, dass Brauereien in den Genuss der Verbrauchsteuererm\u00e4\u00dfigung kommen, deren Gr\u00f6\u00dfe und Produktionskapazit\u00e4t eine Verzerrung des Binnenmarkts hervorrufen k\u00f6nnten; die Beg\u00fcnstigung solle den wegen ihrer Gr\u00f6\u00dfe benachteiligten Brauereien und nicht Brauereien zugutekommen, die einem Konzern angeh\u00f6ren (Senatsbeschluss vom 05.07.2010&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;257\/09, BFH\/NV 2010, 2030, Rz&nbsp;9). Da es sich bei dem erm\u00e4\u00dfigten Biersteuersatz i.S. des Art.&nbsp;4&nbsp;RL&nbsp;92\/83 um eine fakultative Steuererm\u00e4\u00dfigung handelt, w\u00e4re der nationale Gesetzgeber zwar nicht gehindert, zus\u00e4tzlich eine Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers zu verlangen. Dies ist jedoch im deutschen Biersteuerrecht nicht geschehen (s. oben).<\/li><li>e) Dar\u00fcber hinaus ist auch der Gesetzeshistorie und den Motiven des Gesetzgebers keine Beschr\u00e4nkung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes auf Steuerlager zu entnehmen.<\/li><li>Wie der Senat mit Urteil vom 26.05.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;58\/18 (BFHE 268, 70, ZfZ 2020, 304, Rz&nbsp;28) klargestellt hat, kannten das Biersteuergesetz vor der Harmonisierung (BierStG i.d.F. vom 14.03.1952, BGBl I, 149 &#8211;BierStG&nbsp;a.F.&#8211;) und \u00a7&nbsp;51 der Durchf\u00fchrungsbestimmungen zum Biersteuergesetz in der Neufassung vom 14.03.1952 (BierStDB) als Steuerentstehungstatbestand im Wesentlichen die Entfernung von Bier aus der Brauerei gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 BierStG&nbsp;a.F. Die Herstellung von Bier au\u00dferhalb der Brauerei war dagegen im BierStG&nbsp;a.F. nicht geregelt. Die Brauerei nach altem Recht war vielmehr mit dem heutigen Steuerlager vergleichbar und als Standardfall vorgesehen (vgl. \u00a7\u00a7&nbsp;1, 51 BierStDB; zur Steuerentstehung nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BierStG in der im Jahr 1959 geltenden Fassung vgl. Senatsurteil vom 25.10.1961&nbsp;&#8211; VII&nbsp;68,&nbsp;69\/60&nbsp;U, BFHE&nbsp;74, 59).<\/li><li>Demgegen\u00fcber sieht das Biersteuerrecht nach der Harmonisierung durch die RL&nbsp;92\/12 bzw. die RL&nbsp;2008\/118 die Herstellung von Bier ohne eine Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers gleicherma\u00dfen wie die Entnahme von Bier aus dem Steuerlager als \u00dcberf\u00fchrung in den steuerrechtlich freien Verkehr und damit als gleichrangigen Steuerentstehungstatbestand an (\u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 und 2 i.V.m. Abs.&nbsp;1 BierStG). Bereits Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b RL&nbsp;92\/12 regelte die Steuerentstehung durch Herstellung au\u00dferhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung neben der Steuerentstehung durch Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a RL&nbsp;92\/12.<\/li><li>Der enge Brauereibegriff des nationalen Biersteuerrechts wurde folgerichtig nicht in das Biersteuergesetz in der im Jahr 1993 g\u00fcltigen Fassung (BierStG 1993), mit dem die RL&nbsp;92\/12 in nationales Recht umgesetzt worden war (vgl. BTDrucks 12\/3432, S.&nbsp;73), \u00fcbernommen. Im Zuge der Harmonisierung ist vielmehr der Fall der Herstellung au\u00dferhalb eines Steuerlagers ausdr\u00fccklich geregelt worden (vgl. \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;2 BierStG 1993). Soweit \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 BierStG 1993 f\u00fcr die Herstellung von Bier unter Steueraussetzung eine Erlaubnis vorschrieb, wurde damit nicht ausgeschlossen, dass ein Herstellungsbetrieb ohne Steuerlager ebenfalls als Brauerei angesehen werden konnte.<\/li><li>Mit der Regelung der Steuerentstehung au\u00dferhalb eines Steueraussetzungsverfahrens hat der Gesetzgeber zudem einen Paradigmenwechsel vollzogen. Ausweislich der Gesetzesbegr\u00fcndung ging er nach der Harmonisierung des Biersteuerrechts von dem Prinzip der sofortigen Versteuerung aus, von dem nur im Rahmen eines Steueraussetzungsverfahrens abgewichen werden kann (vgl. BTDrucks 12\/3432, S.&nbsp;74). Auch dies belegt, dass der Gesetzgeber die Steuerentstehung au\u00dferhalb eines Steuerlagers als regul\u00e4ren Vorgang anerkannt und geregelt hat.<\/li><li>f) Der Senat verkennt nicht das Interesse der Verwaltung an der Aus\u00fcbung der Steueraufsicht. Dies rechtfertigt allerdings nicht eine einschr\u00e4nkende Auslegung des Brauereibegriffs entgegen dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes und der oben dargelegten Intention des Gesetzgebers. Es w\u00e4re vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers, \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 BierStG entsprechend zu \u00e4ndern, wenn der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz nur Betreibern von Steuerlagern zugutekommen soll.<\/li><li>Im \u00dcbrigen hat der Gesetzgeber dem Bed\u00fcrfnis an einer effektiven Steueraufsicht durchaus auf andere Weise Rechnung getragen. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) ist die beabsichtigte Herstellung von Waren, an deren Herstellung eine Verbrauchsteuerpflicht gekn\u00fcpft ist, bereits vor Er\u00f6ffnung des Betriebs anzumelden. Zudem treffen den Steuerpflichtigen die Mitwirkungspflichten i.S. des \u00a7&nbsp;211 AO. Schlie\u00dflich ist darauf hinzuweisen, dass die Kl\u00e4gerin die Feststellungslast f\u00fcr die Tatsachen tr\u00e4gt, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung oder Steuererm\u00e4\u00dfigung erf\u00fcllt sind (BFH-Urteile vom 23.02.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;51\/15, BFH\/NV 2017, 882, und 22.08.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;67\/16, BFHE 266, 1, BStBl II 2020, 40, Rz&nbsp;23; BFH-Beschluss vom 28.10.2004&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;95\/04, BFH\/NV 2005, 160).<\/li><li>4. Ausgehend von diesen rechtlichen Grundlagen ist die Kl\u00e4gerin eine kleine unabh\u00e4ngige Brauerei i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 und 3 BierStG mit der Folge, dass auf die von ihr hergestellte streitgegenst\u00e4ndliche Biermenge ein erm\u00e4\u00dfigter Biersteuersatz anzuwenden ist.<\/li><li>Dass die Kl\u00e4gerin unabh\u00e4ngig ist und ihre Gesamtjahreserzeugung weniger als 200&nbsp;000&nbsp;hl betr\u00e4gt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und wurde bereits vom FG festgestellt. Der Betrieb eines Steuerlagers ist f\u00fcr die Inanspruchnahme des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 BierStG nicht erforderlich.<\/li><li>Im zweiten Rechtsgang hat das FG die Jahreserzeugung i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;7 BierStG der Kl\u00e4gerin festzustellen, um abschlie\u00dfend entscheiden zu k\u00f6nnen, in welchem Umfang sich der Regelsteuersatz i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 BierStG im Streitfall erm\u00e4\u00dfigt. Dieser erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 BierStG) ist der Neuberechnung der Biersteuer f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndliche Biermenge zugrunde zu legen.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 23. M\u00e4rz 2021, VII R 43\/19 ECLI:DE:BFH:2021:U.230321.VIIR43.19.0 BFH VII. 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