{"id":73949,"date":"2021-07-11T20:18:48","date_gmt":"2021-07-11T18:18:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73949"},"modified":"2021-07-11T20:18:48","modified_gmt":"2021-07-11T18:18:48","slug":"vertraege-zur-dauergrabpflege-durch-eine-friedhofsgaertnerei-bilanzierung-selbst-begruendeter-und-uebernommener-verpflichtungen-divergenz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vertraege-zur-dauergrabpflege-durch-eine-friedhofsgaertnerei-bilanzierung-selbst-begruendeter-und-uebernommener-verpflichtungen-divergenz\/","title":{"rendered":"Vertr\u00e4ge zur Dauergrabpflege durch eine Friedhofsg\u00e4rtnerei; Bilanzierung selbst begr\u00fcndeter und \u00fcbernommener Verpflichtungen; Divergenz"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 07. April 2021, XI B 53\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.070421.XIB53.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 5 Abs 4a , HGB \u00a7 249 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 , EStG VZ 2009<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Bremen, 27. August 2020, Az: 1 K 104\/17 (3)<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Mit der Annahme, dass eine Friedhofsg\u00e4rtnerei f\u00fcr Zahlungen, die Kunden f\u00fcr zuk\u00fcnftige Grabpflegeleistungen geleistet haben, in ihrer Bilanz<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; erhaltene Anzahlungen zu passivieren habe, soweit Zahlungen von noch nicht verstorbenen Kunden f\u00fcr zuk\u00fcnftige eigene Grabstellen geleistet worden seien,<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; f\u00fcr die \u00fcbrigen Verpflichtungen einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten \u00fcber die verbleibende Restlaufzeit der Verpflichtungen zu bilden habe,<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; zuk\u00fcnftige Kostensteigerungen bei der Berechnung des passiven Rechnungsabgrenzungspostens nicht zu ber\u00fccksichtigen seien und<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; eine pauschale Verzinsung von 6 % p.a. f\u00fcr s\u00e4mtliche Kundenguthaben nicht zu ber\u00fccksichtigen sei, wenn die Entstehung des Anspruchs der Kunden auf Zahlung von Zinsen nicht hinreichend nachgewiesen sei,<\/p>\n\n\n\n<p>weicht ein FG nicht vom BFH-Urteil vom 21.06.2001 &#8211; V R 80\/99 (BFHE 195, 440, BStBl II 2003, 810) ab.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision (gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2009) gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 27.08.2020 &#8211; 1 K 104\/17 (3) wird als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision (K\u00f6rperschaftsteuer 2009) gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 27.08.2020 &#8211; 1 K 104\/17 (3) wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin), eine GmbH, betreibt eine Friedhofsg\u00e4rtnerei. Sie hat sich in einer Vielzahl von Vertr\u00e4gen zur Dauergrabpflege verpflichtet bzw. in den Jahren 1990, 1997 und 2002 derartige Verpflichtungen im Rahmen von Betriebs\u00fcbernahmen von anderen Friedhofsg\u00e4rtnereien \u00fcbernommen. Die Auftraggeber zahlten daf\u00fcr eine Gegenleistung, die in der Weise ermittelt wurde, dass in einer Kostenaufstellung die Kosten f\u00fcr ein Jahr berechnet und mit der Anzahl der Jahre der Vertragslaufzeit multipliziert wurden. Der Auftraggeber, aber nicht seine Erben, waren zur K\u00fcndigung des Vertrages (teilweise nur aus wichtigem Grund) berechtigt. Im Fall der K\u00fcndigung war der Auftraggeber berechtigt, den nicht verbrauchten Betrag &#8222;einschlie\u00dflich vorhandener Zinsen&#8220; zur\u00fcckzufordern.<\/li><li>Eine treuh\u00e4nderische Verwaltung der Dauergrabpflegevertr\u00e4ge durch einen Dritten erfolgte im Jahr 2009 (Streitjahr) noch nicht.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin bildete u.a. in ihrer Bilanz zum 31.12.2009 f\u00fcr die Grabpflegeverpflichtungen eine R\u00fcckstellung in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac. Diese R\u00fcckstellung hatte sie durch ein versicherungsmathematisches Gutachten berechnen lassen. Bei der Berechnung wurde eine Verzinsung f\u00fcr das vorhandene Restkapital von 6&nbsp;% pro Jahr (p.a.) sowie eine Kostensteigerung von 4&nbsp;% p.a. zugrunde gelegt.<\/li><li>Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) nahm nach Durchf\u00fchrung einer Au\u00dfenpr\u00fcfung bei der Kl\u00e4gerin u.a. in den \u00c4nderungsbescheiden wegen K\u00f6rperschaftsteuer f\u00fcr das Jahr 2009 sowie gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur K\u00f6rperschaftsteuer auf den 31.12.2009 vom 11.02.2016 an, dass die Bildung der R\u00fcckstellung zu Unrecht erfolgt sei. Es seien vielmehr erhaltene Anzahlungen zu passivieren, soweit Zahlungen von noch nicht verstorbenen Kunden f\u00fcr eigene Gr\u00e4ber geleistet worden seien. F\u00fcr die \u00fcbrigen Verpflichtungen sei ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten f\u00fcr die verbleibende Restlaufzeit der Verpflichtung zu bilden. Eine Verzinsung sowie eine Kostensteigerung seien bei dessen Berechnung nicht zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) Bremen nahm in seinem Urteil vom 27.08.2020&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;104\/17&nbsp;(3) an, der angefochtene K\u00f6rperschaftsteuerbescheid sei rechtm\u00e4\u00dfig.<\/li><li>Der Ansatz der Anzahlungen sei zutreffend und werde mit der Klage nicht mehr angefochten.<\/li><li>Ob eine R\u00fcckstellung oder ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten f\u00fcr die von anderen Friedhofsg\u00e4rtnereien \u00fcbernommenen Grabpflegeverpflichtungen zu bilden sei, m\u00fcsse nicht entschieden werden, weil der Ansatz des FA insoweit f\u00fcr die Kl\u00e4gerin g\u00fcnstig sei.<\/li><li>Hinsichtlich der selbst eingegangenen Grabpflegeverpflichtungen erweise sich der Ansatz eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens als richtig.<\/li><li>Eine R\u00fcckstellung wegen drohender Kostensteigerungen d\u00fcrfe wegen \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes nicht gebildet werden.<\/li><li>Eine R\u00fcckstellung f\u00fcr R\u00fcckzahlungsverpflichtungen d\u00fcrfe nicht gebildet werden, da sich diese nur auf Betr\u00e4ge beziehe, die wegen der Bildung des passiven Rechnungsabgrenzungspostens noch nicht erfolgswirksam geworden w\u00e4ren; die R\u00fcckzahlungspflicht trete im K\u00fcndigungsfall an die Stelle der Sachleistungspflicht.<\/li><li>Auch eine R\u00fcckstellung f\u00fcr Zinszahlungen k\u00f6nne nicht gebildet werden. Der Auftraggeber d\u00fcrfe zwar vorhandene Zinsen zur\u00fcckfordern. Dass diese erwirtschaftet worden seien, sei aber von der Kl\u00e4gerin nicht dargelegt. Eine Verpflichtung der Kl\u00e4gerin zur verzinslichen Anlage bestehe nach den Vertr\u00e4gen nicht. Dass in den zur\u00fcckgezahlten Betr\u00e4gen Zinsen enthalten gewesen seien, sei ebenfalls nicht ausgewiesen. Dar\u00fcber hinaus seien K\u00fcndigungen ausgesprochen unwahrscheinlich und betragsm\u00e4\u00dfig gering gewesen. Dass der pauschale Ansatz mit 6&nbsp;% des gesamten Guthabens dem tats\u00e4chlichen oder zumindest wahrscheinlichen j\u00e4hrlichen Umfang von Zinszahlungen nicht entsprochen habe, sei offensichtlich.<\/li><li>Der angefochtene Verlustfeststellungsbescheid sei wegen \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 und 5 EStG ebenfalls rechtm\u00e4\u00dfig; in ihm seien die Eink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df dem K\u00f6rperschaftsteuerbescheid zu ber\u00fccksichtigen. Die Eink\u00fcnfte seien nicht eigenst\u00e4ndig zu ermitteln bzw. zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/li><li>Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Kl\u00e4gerin geltend, die Revision sei gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. Das Urteil des FG weiche vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21.06.2001&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;80\/99 (BFHE 195, 440, BStBl II 2003, 810) ab, in dem der BFH entschieden habe, dass Einmalzahlungen f\u00fcr Grabpflegeleistungen zur Annahme einer Vorauszahlung oder eines verzinslichen Darlehens f\u00fchren. Der im dortigen Urteil beschriebene Sachverhalt passe zu dem hier zu entscheidenden Streitfall, auch wenn die Kl\u00e4gerin keine Karteikarten f\u00fcr die Guthaben der Auftraggeber gef\u00fchrt habe, sondern ein versicherungsmathematisches Gutachten habe erstellen lassen. Die Verzinsung sei in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 27.08.2020 unter Vorlage von Abrechnungsunterlagen anhand eines Beispielsfalls dem FG ausf\u00fchrlich erl\u00e4utert worden. Richtig sei daher der Ausweis als Darlehensverbindlichkeit, wobei allerdings der Zinssatz nicht konkretisiert worden sei, was f\u00fcr eine ungewisse Verbindlichkeit spreche. Die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme sei durch die zu erbringenden Grabpflegeleistungen gegeben. Die vom FG vorgenommene Aufteilung in R\u00fcckzahlungen, Zinsen und Kostensteigerungen sei nicht nachvollziehbar.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>1. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2009) ist unzul\u00e4ssig. Diesbez\u00fcglich hat die Beschwerde bereits keine Zulassungsgr\u00fcnde vorgetragen. Ihre Angriffe richten sich lediglich gegen die Begr\u00fcndung des Urteils wegen des Streitgegenstands K\u00f6rperschaftsteuer 2009.<\/li><li>2. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (K\u00f6rperschaftsteuer 2009) ist unbegr\u00fcndet. Die behauptete Abweichung des Urteils der Vorinstanz vom BFH-Urteil in BFHE 195, 440, BStBl II 2003, 810 liegt nicht vor.<\/li><li>a) Eine Zulassung der Revision gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO wegen Divergenz setzt voraus, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH, der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union, das Bundesverfassungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes Gericht; das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausf\u00fchrungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht \u00fcbereinstimmt (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 13.03.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;89\/18, BFH\/NV 2019, 945, Rz&nbsp;22; vom 15.07.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;9\/19, BFH\/NV 2020, 1293, Rz&nbsp;3).<\/li><li>b) Eine solche Divergenz liegt bereits deshalb nicht vor, weil der BFH im BFH-Urteil in BFHE 195, 440, BStBl II 2003, 810 in Rz&nbsp;22 ausgef\u00fchrt hat, dass bei Grabpflegeleistungen mehrere Fallgestaltungen mit unterschiedlichen steuerlichen Folgen m\u00f6glich sind. U.a. ist es m\u00f6glich, dass die Zahlungen des Auftraggebers Vorauszahlungen sind (BFH-Urteil in BFHE 195, 440, BStBl II 2003, 810, unter II.2., Rz&nbsp;23). Davon ist das FG im Streitfall ausgegangen, wie sich schon an der Passivierung der Verpflichtungen als Anzahlungen zeigt, bei denen der Auftraggeber noch lebt.<\/li><li>c) Unabh\u00e4ngig davon liegt den beiden Urteilen au\u00dferdem kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde.<\/li><li>Nach der Rz&nbsp;3 des BFH-Urteils in BFHE 195, 440, BStBl II 2003, 810 erzielte die dortige Kl\u00e4gerin durch die verzinsliche Anlage des Kapitals (auf ihren Namen) h\u00f6here als die mit den Auftraggebern vereinbarten Zinsen und stellte auf einer Karteikarte f\u00fcr jede Dauergrabpflegestelle das eingezahlte Kapital, dessen Erh\u00f6hung um die vereinbarten Zinsen, die Minderungen durch die tats\u00e4chlich entstandenen Kosten und den jeweiligen Stand der Vertragssumme fest.<\/li><li>Im Streitfall fehlt es daran. Weder ist nachgewiesen, dass die Kl\u00e4gerin durch die verzinsliche Anlage des Kapitals (auf ihren Namen) Zinsen erwirtschaftete, noch hatte sie mit den Auftraggebern eine bestimmte Zinsh\u00f6he vereinbart. Au\u00dferdem hielt sie das auf die einzelne Grabpflegeverpflichtung des jeweiligen Auftraggebers entfallende Guthaben und die f\u00fcr den jeweiligen Auftraggeber erwirtschafteten Zinsen nicht gesondert fest, sondern ermittelte eine Gesamtr\u00fcckstellung mit einem pauschalen, nicht nachgewiesenerma\u00dfen erwirtschafteten Zinssatz und ber\u00fccksichtigte au\u00dferdem, anders als dort, pauschale Kostensteigerungen.<\/li><li>d) Auf den Umstand, dass sich die Beschwerde weder mit \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;4a EStG noch damit auseinandersetzt, dass das FG die K\u00fcndigung der Vertr\u00e4ge f\u00fcr sehr unwahrscheinlich gehalten hat, was im Verfahren des BFH-Urteils in BFHE 195, 440, BStBl II 2003, 810 wegen Umsatzsteuer keine Rolle gespielt hat, kommt es danach nicht mehr an.<\/li><li>Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang so verstanden werden k\u00f6nnte, dass die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt, das FG habe den Vortrag der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcbergangen und nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens ber\u00fccksichtigt, gen\u00fcgt ihr Vortrag nicht f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Darlegung eines Verfahrensfehlers (vgl. dazu allgemein BFH-Beschluss vom 05.06.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;53\/18, BFH\/NV 2019, 1062, Rz&nbsp;14&nbsp;f., m.w.N.). Au\u00dferdem hat sich das FG auf den S.&nbsp;5, 12 und 13 des Urteils mit der Frage, wie wahrscheinlich die K\u00fcndigung von Vertr\u00e4gen sei, befasst. Inwieweit aus dem Umstand, dass die Kl\u00e4gerin behauptet, dass sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung einen Beispielsfall belegt habe, etwas anderes ergeben k\u00f6nnte, ist nicht dargetan. Dass in einem Beispielsfall entsprechend verfahren worden ist, ist nicht geeignet, die Annahme des FG, dass die Inanspruchnahme der Kl\u00e4gerin auf Zinsen &#8222;ausgesprochen unwahrscheinlich&#8220; sei (so Vorentscheidung, S.&nbsp;12 unten), zu widerlegen. Au\u00dferdem ergibt sich dazu nichts aus dem Protokoll \u00fcber die m\u00fcndliche Verhandlung.<\/li><li>3. Im Kern stellt die Kl\u00e4gerin die materielle Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage. Dies vermag die Zulassung der Revision aber grunds\u00e4tzlich nicht zu rechtfertigen (vgl. allgemein BFH-Beschl\u00fcsse vom 29.04.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;113\/19, BFHE 268, 480, BStBl II 2020, 476, Rz&nbsp;20; vom 28.10.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;26\/20, BFH\/NV 2021, 536, Rz&nbsp;22).<\/li><li>4. Der Senat sieht von einer weiteren Begr\u00fcndung ab (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO).<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 07. April 2021, XI B 53\/20 ECLI:DE:BFH:2021:B.070421.XIB53.20.0 BFH XI. Senat EStG \u00a7 5 Abs 4a , HGB \u00a7 249 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 , EStG VZ 2009 vorgehend FG Bremen, 27. 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