{"id":73951,"date":"2021-07-11T20:19:39","date_gmt":"2021-07-11T18:19:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73951"},"modified":"2021-07-11T20:19:39","modified_gmt":"2021-07-11T18:19:39","slug":"aufwendungen-fuer-den-blindenfuehrhund-einer-in-der-kanzlei-des-ehemanns-mitarbeitenden-rechtsanwaeltin","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/aufwendungen-fuer-den-blindenfuehrhund-einer-in-der-kanzlei-des-ehemanns-mitarbeitenden-rechtsanwaeltin\/","title":{"rendered":"Aufwendungen f\u00fcr den Blindenf\u00fchrhund einer in der Kanzlei des Ehemanns mitarbeitenden Rechtsanw\u00e4ltin"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 08. April 2021, VIII B 86\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.080421.VIIIB86.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1 , EStG \u00a7 4 Abs 4 , EStG \u00a7 12 Nr 1 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2015 , FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 02. Juli 2020, Az: 5 K 164\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Ob Aufwendungen f\u00fcr einen Blindenf\u00fchrhund, der einer als Rechtsanw\u00e4ltin in der Kanzlei des Ehemanns t\u00e4tigen Steuerpflichtigen auch die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen und Mandantenbesprechungen f\u00fcr die Kanzlei erm\u00f6glicht, Betriebsausgaben der Kanzlei sind, h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab und betrifft keine grunds\u00e4tzlich bedeutsame Rechtsfrage i.S. des \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4ger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 02.07.2020 &#8211; 5 K 164\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde ist teilweise unzul\u00e4ssig, teilweise unbegr\u00fcndet und insgesamt als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nrn.&nbsp;1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat, 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder 3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO m\u00fcssen die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 FGO in der Begr\u00fcndung der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt werden. Im Streitfall legen die Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) die Voraussetzungen der angesprochenen Zulassungsgr\u00fcnde nicht den Anforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO gen\u00fcgend dar (s. unter&nbsp;1. und&nbsp;2.) und werfen keine abstrakt kl\u00e4rungsf\u00e4hige und kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige Rechtsfrage auf (s. unter&nbsp;3.).<\/p>\n\n\n\n<p>1. Soweit die Kl\u00e4ger geltend machen, das Finanzgericht (FG) habe bei seiner Entscheidung die Vorgaben des BFH-Urteils vom 17.07.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;31\/12 (BFHE 242, 209, BStBl II 2013, 1015) nicht beachtet, zielt ihr Vorbringen auf die Darlegung des Zulassungsgrunds der Divergenz gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO ab. Sie begr\u00fcnden jedoch nicht schl\u00fcssig, dass die Voraussetzungen des Zulassungsgrunds erf\u00fcllt sein k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Die Kl\u00e4ger begr\u00fcnden das Vorliegen einer Divergenz damit, das FG-Urteil weiche vom BFH-Urteil in BFHE 242, 209, BStBl II 2013, 1015 ab, weil das FG f\u00fcr die W\u00fcrdigung, ob ein fremd\u00fcbliches Arbeitsverh\u00e4ltnis vorgelegen habe und der Betriebsausgabenabzug f\u00fcr Altersvorsorgeaufwendungen der Kl\u00e4gerin zu gew\u00e4hren sei, statt die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten des Streitfalls in den Blick zu nehmen, tragend darauf abgestellt habe, dass \u00fcber die Mitarbeit der Kl\u00e4gerin in der Kanzlei des Kl\u00e4gers zwischen den Kl\u00e4gern weder ein m\u00fcndlicher noch ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden sei.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Die Zulassung der Revision wegen Divergenz setzt voraus, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als u.a. der BFH oder ein anderes FG. Es muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den tragenden Rechtsausf\u00fchrungen in der bezeichneten Divergenzentscheidung nicht \u00fcbereinstimmt. Eine solche Abweichung kann nicht nur vorliegen, wenn das FG ausdr\u00fccklich einen abstrakten Rechtssatz abweichend von einem solchen Rechtssatz des BFH formuliert. Es gen\u00fcgt, wenn das FG in fallbezogenen Rechtsausf\u00fchrungen abweicht und sich dies aus den Entscheidungsgr\u00fcnden hinreichend deutlich ergibt (vgl. aus der Senatsrechtsprechung den Beschluss vom 19.05.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;126\/19, BFH\/NV 2020, 1264, Rz&nbsp;10, m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p>c) Die Kl\u00e4ger legen mit ihrem Vorbringen nach diesem Ma\u00dfstab keine Divergenz i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO dar. Das FG hat das Vorliegen eines steuerrechtlich anzuerkennenden Ehegatten-Arbeitsverh\u00e4ltnisses als Voraussetzung f\u00fcr den Betriebsausgabenabzug von Altersvorsorgeaufwendungen f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nicht nach anderen abstrakten Voraussetzungen als in der von den Kl\u00e4gern bezeichneten Divergenzentscheidung beurteilt. Es hat vielmehr die Voraussetzungen, die im BFH-Urteil in BFHE 242, 209, BStBl II 2013, 1015 f\u00fcr die Anerkennung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses unter Ehegatten formuliert worden sind, ausdr\u00fccklich zitiert und angewendet. Soweit die Kl\u00e4ger geltend machen, das FG habe nach den Kriterien des BFH-Urteils in BFHE 242, 209, BStBl II 2013, 1015 zu dem Ergebnis kommen m\u00fcssen, ein in der Kanzlei des anderen Ehegatten in Vollzeit mitarbeitender Ehegatte (hier: die Kl\u00e4gerin), der ebenfalls Berufstr\u00e4ger (hier: Rechts- und Fachanw\u00e4ltin) sei, m\u00fcsse auch ohne den Abschluss eines Arbeitsvertrags bei Entrichtung von Vorsorgeaufwendungen steuerrechtlich als Arbeitnehmer-Ehegatte behandelt oder einem solchen gleichgestellt werden, r\u00fcgen sie keine Divergenz, sondern eine aus ihrer Sicht fehlerhafte rechtliche W\u00fcrdigung des Streitfalls durch das FG, die nicht zur Revisionszulassung f\u00fchren kann (vgl. BFH-Beschluss vom 21.01.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;181\/13, BFH\/NV 2014, 523, Rz&nbsp;16).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Soweit die Kl\u00e4ger verfassungswidrige Ungleichbehandlungen i.S. des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) gegen\u00fcber anderen Steuerpflichtigen als Rechtsfragen von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO aufwerfen, erf\u00fcllen sie die Darlegungsanforderungen nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Die Darlegung der Voraussetzungen des Zulassungsgrunds der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO verlangt u.a. substantiierte Ausf\u00fchrungen zur Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit einer zweifelhaften Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch kl\u00e4rungsf\u00e4hig ist. Macht ein Beschwerdef\u00fchrer &#8211;wie die Kl\u00e4ger im Streitfall&#8211; mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfassungsrechtliche Fragen als Rechtsfragen von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung geltend, so erfordert die Darlegung der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung eine substantiierte, an den Vorgaben des GG und der einschl\u00e4gigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BFH orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik. Wird ein Versto\u00df gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG geltend gemacht, ist auf naheliegende Gr\u00fcnde f\u00fcr und gegen die angegriffene Differenzierung einzugehen (vgl. zum Ganzen z.B. BFH-Beschluss vom 18.04.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;147\/16, BFH\/NV 2017, 1052, Rz&nbsp;8,&nbsp;11, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 13.11.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;42\/19, BFH\/NV 2020, 234, Rz&nbsp;5).<\/p>\n\n\n\n<p>b) An einer solchen Verdeutlichung und Begr\u00fcndung fehlt es, soweit die Kl\u00e4ger die Frage als grunds\u00e4tzlich bedeutsam erachten, ob eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vorliegt, weil Vorsorgeaufwendungen f\u00fcr die in der Kanzlei des Kl\u00e4gers als Rechtsanw\u00e4ltin mitarbeitende Kl\u00e4gerin nicht als Betriebsausgaben abziehbar seien, die mitarbeitende Ehefrau eines Landwirts hingegen eine eigene Versorgung aus betrieblichen Mitteln erhalte. Die Kl\u00e4ger behaupten zwar eine Ungleichbehandlung und einen Versto\u00df gegen Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG, leiten dieses Ergebnis jedoch weder anhand der jeweils einschl\u00e4gigen Vorschriften des einfachen Rechts f\u00fcr die genannten Vergleichsgruppen noch anhand der einschl\u00e4gigen Ma\u00dfst\u00e4be des Verfassungsrechts her. Ferner setzen sie sich nicht ansatzweise mit h\u00f6chstrichterlicher und verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung zu der Problematik auseinander.<\/p>\n\n\n\n<p>c) Soweit die Kl\u00e4ger meinen, ein Versto\u00df gegen Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG liege &#8222;auf der Hand&#8220;, da sie wegen der gesetzlichen H\u00f6chstbetr\u00e4ge ihre kumulierten Beitr\u00e4ge zu vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen privaten Lebens- und Rentenversicherungen und aus an das Rechtsanwaltsversorgungswerk geleisteten 5\/10-Pflichtbeitr\u00e4gen nicht vollst\u00e4ndig abziehen k\u00f6nnten, obwohl andere Rechtsanw\u00e4lte in der Summe vergleichbare 10\/10-Pflichtbeitr\u00e4ge zum Versorgungswerk als Sonderausgaben abziehen k\u00f6nnten, fehlt es ebenfalls an der schl\u00fcssigen Darlegung der Voraussetzungen des Zulassungsgrunds.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4ger verdeutlichen schon nicht, dass sie sich mit Steuerpflichtigen, die ihre Altersvorsorge allein darauf st\u00fctzen, 10\/10-Pflichtbeitr\u00e4ge an das berufsst\u00e4ndische Versorgungswerk zu entrichten, um hieraus eine Altersrente zu beziehen, \u00fcberhaupt in einer vergleichbaren Situation befinden. Nach den bindenden Feststellungen des FG haben die Kl\u00e4ger sich aus freien St\u00fccken daf\u00fcr entschieden, einen nach der Satzung des Versorgungswerks bindenden Pflichtbeitrag in H\u00f6he von nur 5\/10 (statt in H\u00f6he von 10\/10) zu leisten und ihre Altersvorsorge daneben auf Lebens- und Rentenversicherungen zu st\u00fctzen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden (sog. Altversicherungen) und die &#8211;anders als eine Altersrente aus dem berufsst\u00e4ndischen Versorgungswerk&#8211; unter bestimmten Voraussetzungen im Erlebensfall zu steuerfreien Leistungen f\u00fchren k\u00f6nnen (vgl. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes 2004 i.V.m. \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;36 Satz&nbsp;5 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren jeweils anzuwendenden Fassung). Es ist auf dieser Grundlage nicht erkennbar, dass ein im Ergebnis niedrigerer Sonderausgabenabzug der kumulierten Beitr\u00e4ge der Kl\u00e4ger zum Versorgungswerk und f\u00fcr die Altversicherungen gegen\u00fcber solchen Steuerpflichtigen, die nur h\u00f6here und als Sonderausgaben abzugsf\u00e4hige Beitr\u00e4ge an das berufsst\u00e4ndische Versorgungswerk leisten, nicht ausschlie\u00dflich auf der Disposition der Kl\u00e4ger, sondern auf einer die Kl\u00e4ger verfassungswidrig benachteiligenden Ausgestaltung der Regelungen des Sonderausgabenabzugs beruhen k\u00f6nnte.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrunds gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO sind auch f\u00fcr die weitere von den Kl\u00e4gern aufgeworfene Rechtsfrage nicht erf\u00fcllt, da es sich nicht um eine abstrakte Rechtsfrage handelt.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Macht ein Beschwerdef\u00fchrer die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO geltend, so hat er zun\u00e4chst eine bestimmte, f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls erhebliche, abstrakte Rechtsfrage herauszustellen. Daf\u00fcr ist erforderlich, dass er die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert; nicht ausreichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls abh\u00e4ngt. Die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Konkretisierung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO erfordert regelm\u00e4\u00dfig, dass die aufgeworfene Rechtsfrage mit &#8222;Ja&#8220; oder mit &#8222;Nein&#8220; beantwortet werden kann; das schlie\u00dft nicht aus, dass eine Frage gestellt wird, die je nach den formulierten Voraussetzungen mehrere Antworten zul\u00e4sst. Unzul\u00e4ssig ist jedoch eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls abh\u00e4ngt und damit auf die Antwort &#8222;Kann sein&#8220; hinausl\u00e4uft (Senatsbeschluss in BFH\/NV 2020, 1264, Rz&nbsp;4, m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p>b) Eine solche abstrakte Rechtsfrage werfen die Kl\u00e4ger nicht auf. Sie heben hervor, die Aufwendungen f\u00fcr den Blindenf\u00fchrhund der Kl\u00e4gerin m\u00fcssten &#8222;neben und zus\u00e4tzlich zum Behindertenpauschbetrag&#8220; abzugsf\u00e4hig sein, weil dieser der Kl\u00e4gerin in Form der Teilnahme an Gerichtsverhandlungen und Mandantenbesprechungen die berufliche T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Kanzlei des Kl\u00e4gers erm\u00f6glicht habe. Ob aufgrund des beschriebenen Einsatzes des Blindenf\u00fchrhunds f\u00fcr die rechtsanwaltliche T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin die Aufwendungen f\u00fcr das Tier vollst\u00e4ndig als Betriebsausgaben bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus selbst\u00e4ndiger Arbeit abzuziehen sein k\u00f6nnten (vgl. zum Werbungskostenabzug solcher Aufwendungen beim Arbeitnehmer FG M\u00fcnchen, Urteil vom 16.11.1984&nbsp;&#8211; V&nbsp;8\/83&nbsp;E, Deutsches Steuerrecht 1985, 672), h\u00e4ngt aber von den Umst\u00e4nden des Streitfalls als Einzelfall ab und betrifft keine abstrakte Rechtsfrage. Zudem ist die aufgeworfene Frage im Streitfall auch nicht entscheidungserheblich, denn das FG hat den von den Kl\u00e4gern beschriebenen Einsatz des Blindenf\u00fchrhunds f\u00fcr die berufliche T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin als Rechtsanw\u00e4ltin in der Kanzlei des Kl\u00e4gers in den Streitjahren nicht festgestellt.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Der Senat sieht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO von einer Darstellung des Tatbestands und einer weiteren Begr\u00fcndung ab.<\/p>\n\n\n\n<p>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 08. April 2021, VIII B 86\/20 ECLI:DE:BFH:2021:B.080421.VIIIB86.20.0 BFH VIII. Senat FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1 , EStG \u00a7 4 Abs 4 , EStG \u00a7 12 Nr 1 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2015 , FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 02. 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